Common use of Datenschutz und Geheimhaltung Clause in Contracts

Datenschutz und Geheimhaltung. 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netzkunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netzkunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt vertraulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kundendaten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Datenschutz und Geheimhaltung. 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der des Netzkunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der des Netzkunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt vertraulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kundendaten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSGDSG 2000).

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Datenschutz und Geheimhaltung. 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen erforder­ lichen Daten der Netzkunden Netz­kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- bundes­ und landesrechtlichen Bestimmungen Bestimmun­gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- Geschäfts­ und Betriebsgeheimnisse der NetzkundenNetz­kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt vertraulich ver­traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kundendaten Kunden­daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfügung Verfü­gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Geheimhaltungsinter­essen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen

Datenschutz und Geheimhaltung. 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netzkunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netzkunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt vertraulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels Lieferantenwechsels benötigt werden, die Kundendaten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd im Sinne des § 4 Z 3 DSG Datenschutzgesetz 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG Datenschutzgesetz 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs Abs. 2 DSG Datenschutzgesetz 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs Abs. 3 DSGDatenschutzgesetz).

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Datenschutz und Geheimhaltung. 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netzkunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen verwenden und an Verrechnungsstellen, ,Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netzkunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt vertraulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kundendaten (Name, Anlageadresse, ,Zählpunktnummer, ,Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

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Samples: Zugang Zum Verteilernetz Der Steirischen Netzbetreiber

Datenschutz und Geheimhaltung. 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netzkunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, soweit diese die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netzkunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt vertraulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kundendaten (Name, AnlageadresseAnlagenadresse, ZählpunktnummerZählpunktsbezeichnung, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, nur wenn und soweit dies gemäß § §7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ §8 Abs 3 DSGDSG 2000).

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Strom Verteilernetz

Datenschutz und Geheimhaltung. 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netzkunden ausschließlich gemäß den einschlägigen ein- schlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen verwenden und an VerrechnungsstellenVerrech- nungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netzkunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt vertraulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels Lieferantenwechsels benötigt werden, die Kundendaten (Name, Anlageadresse, ZählpunktnummerZähl- punktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd im Sinne des § 4 Z 3 DSG Datenschutzgesetz 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG Datenschutzge- setz 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene personenbezo- gene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs Abs. 2 DSG Datenschutzgesetz 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs Abs. 3 DSGDaten- schutzgesetz).

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz