Datenschutz und Geheimhaltung. 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netzkunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netzkunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt vertraulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kundendaten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).
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Datenschutz und Geheimhaltung. 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der des Netzkunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen.
2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der des Netzkunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt vertraulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen.
3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kundendaten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich.
4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen.
5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSGDSG 2000).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Datenschutz und Geheimhaltung. 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen erforder lichen Daten der Netzkunden Netzkunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- bundes und landesrechtlichen Bestimmungen Bestimmungen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen.
2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- Geschäfts und Betriebsgeheimnisse der NetzkundenNetzkunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt vertraulich vertraulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen.
3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kundendaten Kundendaten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfügung Verfügung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich.
4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen.
5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Geheimhaltungsinteressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen
Datenschutz und Geheimhaltung. 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netzkunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen.
2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netzkunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt vertraulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen.
3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels Lieferantenwechsels benötigt werden, die Kundendaten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich.
4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd im Sinne des § 4 Z 3 DSG Datenschutzgesetz 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG Datenschutzgesetz 2000 zu verlangen.
5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs Abs. 2 DSG Datenschutzgesetz 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs Abs. 3 DSGDatenschutzgesetz).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Datenschutz und Geheimhaltung. 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netzkunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen verwenden und an Verrechnungsstellen, ,Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen.
2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netzkunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt vertraulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen.
3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kundendaten (Name, Anlageadresse, ,Zählpunktnummer, ,Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich.
4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen.
5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).
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Samples: Zugang Zum Verteilernetz Der Steirischen Netzbetreiber
Datenschutz und Geheimhaltung. 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netzkunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, soweit diese die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen.
2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netzkunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt vertraulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen.
3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kundendaten (Name, AnlageadresseAnlagenadresse, ZählpunktnummerZählpunktsbezeichnung, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich.
4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen.
5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, nur wenn und soweit dies gemäß § §7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ §8 Abs 3 DSGDSG 2000).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Strom Verteilernetz
Datenschutz und Geheimhaltung. 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netzkunden ausschließlich gemäß den einschlägigen ein- schlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen verwenden und an VerrechnungsstellenVerrech- nungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen.
2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netzkunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt vertraulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen.
3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels Lieferantenwechsels benötigt werden, die Kundendaten (Name, Anlageadresse, ZählpunktnummerZähl- punktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich.
4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd im Sinne des § 4 Z 3 DSG Datenschutzgesetz 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG Datenschutzge- setz 2000 zu verlangen.
5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene personenbezo- gene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs Abs. 2 DSG Datenschutzgesetz 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs Abs. 3 DSGDaten- schutzgesetz).
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