Eigenschäden. Eingeschlossen sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungs- nehmers, die dadurch verursacht werden, dass die ge- wässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß A2-1.1) ausgetreten sind. Der Versiche- rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Eigenschäden. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gegen Abtretung der diesen zustehenden Haftpflichtansprüche außerdem im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen Versicherungsschutz für Schäden, die er selbst erleidet (Eigenschäden).
Eigenschäden. Versichert sind abweichend von Ziffer 3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt. Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stof- fe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Eigenschäden. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer I.1.1) ausgetreten sind. Dies gilt - abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer I.1.1) selbst. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein oder Nachtrag ausgewiesenen Betrag selbst zu tragen (Selbstbeteiligung).
Eigenschäden. (a) Ergänzend zu Ziffer 2 des Bausteins Haftpflichtversicherung Ihrer AKB leisten wir auch für Eigenschäden. Dies sind Sachschäden, die Sie oder der berech- tigte Fahrer an Ihren eigenen Sachen verursachen. Versichert sind Schäden an folgenden Sachen: • An anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen. Dies gilt auch, wenn sich diese auf dem eigenen Grundstück befinden. • An Ihnen gehörenden Gebäuden. Beispiel: Beschädigung Ihres Garagentors. • An Ihren sonstigen Sachen. Beispiel: Das von Ihnen angefahrene eigene Fahrrad. Nicht versichert sind jedoch Sachen, die sich im oder am versicher- ten Fahrzeug befinden. Beispiel: Kein Versicherungsschutz besteht bei Be- schädigung des transportierten Fahrrads. Dies gilt auch für Sachen, die im gemeinsamen Eigentum mit dem berechtig- ten Fahrer stehen. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Sie auch bei einem Fremdschaden den Schaden ersetzen müssten.
(b) Die Selbstbeteiligung für Eigenschäden beträgt 500 EUR je Schadenereignis.
(c) Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beträgt 50.000 EUR.
(d) Nicht versichert sind Eigenschäden, die durch einen: • Anhänger oder • Wohnwagenanhänger verursacht wurden.
(e) Bei Eigenschäden gilt: Bis zur endgültigen Feststellung unserer Entschädi- gungsleistung können Sie Ihren Anspruch auf Leistung ohne unsere aus- drückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.
Eigenschäden. Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Eigenschäden, wenn in 2.1 ff. nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Die Bestimmungen über die Rückwärtsversicherung (1.11.3) finden insoweit keine Anwendung.
Eigenschäden. Versichert sind abweichend von § 3 Ziffer I - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädli- chen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetre- ten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Es gilt je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers von 250 EUR.
Eigenschäden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht von Verkehrsverträgen (Erfüllungsschäden), insbesondere Ansprüche von Verkehrsträgern untereinander (wie z.B. Frachtausfall, Standgelder).
Eigenschäden. Ergänzend zum Baustein Haftpflichtversicherung Ihrer AKB leis- ten wir auch für Eigenschäden. Dies sind Sachschäden, die Sie oder der berechtigte Fahrer an Ihren eigenen Sachen verursachen. Versichert sind Schäden an folgenden Sachen: • An anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen. Dies gilt auch, wenn sich diese auf dem eigenen Grundstück befinden. • An Ihnen gehörenden Gebäuden. Beispiel: Beschädigung Ihres Garagentors. • An Ihren sonstigen Sachen. Beispiel: Das von Ihnen angefahre- ne eigene Fahrrad. Nicht versichert sind jedoch Sachen, die sich im oder am versicherten Fahrzeug befinden. Beispiel: Kein Ver- sicherungsschutz besteht bei Beschädigung des transportierten Fahrrads. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Sie auch bei einem Fremdschaden den Schaden ersetzen müssten.
Eigenschäden. Wenn Ihr Vertrag nach dem OPTIMAL-Tarif abgeschlossen wurde, leisten wir in der Vollkasko, abweichend von A.1.5.6, auch für solche Sachschäden, die von Ihnen als Versiche- rungsnehmer oder von den in A.1.2 genannten Personen durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs an anderen, auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen (auch auf dem eigenen Grundstück), an Ihnen gehörenden Gebäuden und an Ihren sonstigen Sachen verursacht werden (Eigenschäden). Die maximale Entschädigungsleistung beläuft sich auf 100.000 EUR pro Versicherungsjahr. Die Selbstbeteiligung für Eigenschäden beträgt 500 EUR je Schadenereignis. Die im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung für Schäden am Fahrzeug bleibt hiervon unberührt.