Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflich- tet zu sein.
b) Die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts- schutzfall nach § 4, ausgenommen sind der Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k aa), Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k bb), die telefonische Erst- beratung (§ 2 n) und Rechtsschutzfälle, die mit einer Beratung oder Durchführung einer Mediation nach § 5 a erledigt sind. Hängen meh- rere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. Ihre Selbstbeteiligung verringert sich im Rechtsschutzfall um 150.– EUR, sofern Sie eine von uns für diesen konkreten Rechts- schutzfall empfohlene Rechtsanwaltskanzlei beauftragen.
c) Die Zwangsvollstreckungskosten für umweltgerecht zu entsorgen- de Gefahrstoffe, Wertstoffe und Abfälle bei Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Aufbewahrungs- und Vernichtungskosten, z. B. bei der Räumungszwangsvollstreckung.
d) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
e) Kosten, die bei einer Teileintrittspflicht auf den nicht versicherten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versiche- rungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefal- lenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. Werden Sie in einem ver- sicherten Sachverhalt als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, tragen wir nur den Anteil der angefallenen Kosten, der Ihrer Haftung im Innenverhältnis gegenüber den anderen Gesamtschuldnern ent- spricht. (Beispiel: Sie kaufen gemeinsam mit Ihrem nicht rechtsschutz- versicherten Bruder ein Haus zur Selbstnutzung mit einem Miteigen- tumsanteil von je ½. Wegen Mängeln zahlen Sie und Ihr Bruder nicht den vollen Kaufpreis. Daraufhin nimmt der Verkäufer Sie allein auf Zahlung des gesamten einbehaltenen Kaufpreises in Anspruch. In diesem Fall übernehmen wir 50 % der entstandenen Kosten.)
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
5.4.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
5.4.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Z. B.: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 Prozent des angestrebten Ergebnis- ses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstan- denen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durch- setzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
5.4.3 Kosten, die entstehen, wenn Sie sich im Rahmen eines Ver- gleiches auch über Ansprüche oder Forderungen einigen, die nicht fällig oder nicht streitig waren oder mangels An- spruchsgrundlage nicht streitig sein konnten.
5.4.4 Kosten, die auf den nicht versicherten Teil einer rechtlichen Interessenwahrnehmung entfallen.
5.4.5 Von den Kosten, die von uns zu übernehmen sind, ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab. Ausnahme: – Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursäch- lich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbst- beteiligung nur einmal ab. – Wird der Versicherungsfall durch eine Erstberatung, Me- diation oder Telefonische Rechtsberatung abgeschlos- sen, fällt keine Selbstbeteiligung an. – Ihr Vertrag mit PremiumSchutz ist seit drei Jahren scha- denfrei verlaufen. Dann verzichten wir einmalig auf den Abzug der Selbstbeteiligung bis zu einem Betrag von 150 EUR. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles beginnt die dreijährige Frist erneut. Nicht als Versicherungsfall in diesem Sinne gelten: – die im Rahmen einer Erstberatung erledigten Fälle, – die im Rahmen einer Mediation erledigten Fälle, – Telefonische Rechtsberatungen, sowie – die vorsorgliche Anzeige eines Versicherungsfalles, wenn der Versicherer keine Leistungen zu erbringen hat. Eine Auszahlung des Betrages oder die Verrechnung mit Beitragsforderungen ist ausgeschlossen.
5.4.6 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z. B.: Kos- ten eines Gerichtsvollziehers), – die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, – die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre- ckungstitels eingeleitet werden.
5.4.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei de- nen vo...
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigun- gen können wir keine oder nur eingeschränkt Leis- tungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen über nicht versicherbare Personen (Ziffer 7) sowie die Aus- schlüsse (Ziffer 8). Sie gelten für alle Leistungsarten.
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbrin- gen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 4) und zu den Aus- schlüssen (Ziffer 5). Sie gelten für alle Leistungsarten.
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 4) und zu den Aus- schlüssen (Ziffer 5). Sie gelten für alle Leistungsarten.
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle, Personen und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkte Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebre- chen (Abschnitt A1 Ziffer 3), nicht versicherte Personen (Abschnitt A1 Ziffer 4) sowie zu den Ausschlüssen (Abschnitt A1 Ziffer 5).
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflich- tet zu sein;
b) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts- schutzfall nach § 4, ausgenommen sind der Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k) die telefonische Erstberatung (§ 2 n) und Rechtsschutzfälle, die mit einer Beratung oder Durchführung einer Mediation nach § 5 a erledigt sind. Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursäch- lich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab;
c) die Zwangsvollstreckungskosten für umweltgerecht zu entsorgen- de Gefahrstoffe, Wertstoffe und Abfälle bei Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Aufbewahrungs- und Vernichtungskosten, z. B. bei der Räumungszwangsvollstreckung.
d) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen er- bringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (siehe Ziffer 2.1) und zu den Ausschlüssen (siehe Ziffer 2.2).
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Folgende Kosten erstatten wir nicht:
a) Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes,
b) Ergänzungsfuttermittel, Vitaminpräparate und Diätfutter,
c) Pflegezubehör, Pflegemittel, Tragevorrichtungen, Gehhilfen, Geschirr und
d) Bedarfsgegenstände,
e) Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten und Kennzeichnung versicherter Tiere,
f) Transportkosten des Tiers,
g) Regenerative Therapien (z. B. Stammzelltherapie, PRP, IRAP).
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnis- ses zum erzielten Ergebnis entsprechen
3.3.3 Sie einigen sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht.
3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab. Besonderheit:
3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kosten eines Gerichtsvollziehers): • die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, • die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. („Vollstreckungstitel“ sind z. B. ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil). Besonderheit: Beim Opfer-Rechtsschutz gelten bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel als versichert, die inner- halb von zehn Jahren nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
3.3.6 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro verhängt wurde.
3.3.7 Kosten, zu deren Übernahme ein Anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.