Einschränkung unserer Leistungspflicht Musterklauseln

Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten: a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflich- tet zu sein. b) Die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts- schutzfall nach § 4, ausgenommen sind der Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k aa), Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k bb), die telefonische Erst- beratung (§ 2 n) und Rechtsschutzfälle, die mit einer Beratung oder Durchführung einer Mediation nach § 5 a erledigt sind. Hängen meh- rere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. Ihre Selbstbeteiligung verringert sich im Rechtsschutzfall um 150.– EUR, sofern Sie eine von uns für diesen konkreten Rechts- schutzfall empfohlene Rechtsanwaltskanzlei beauftragen. c) Die Zwangsvollstreckungskosten für umweltgerecht zu entsorgen- de Gefahrstoffe, Wertstoffe und Abfälle bei Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Aufbewahrungs- und Vernichtungskosten, z. B. bei der Räumungszwangsvollstreckung. d) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. e) Kosten, die bei einer Teileintrittspflicht auf den nicht versicherten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versiche- rungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefal- lenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. Werden Sie in einem ver- sicherten Sachverhalt als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, tragen wir nur den Anteil der angefallenen Kosten, der Ihrer Haftung im Innenverhältnis gegenüber den anderen Gesamtschuldnern ent- spricht. (Beispiel: Sie kaufen gemeinsam mit Ihrem nicht rechtsschutz- versicherten Bruder ein Haus zur Selbstnutzung mit einem Miteigen- tumsanteil von je ½. Wegen Mängeln zahlen Sie und Ihr Bruder nicht den vollen Kaufpreis. Daraufhin nimmt der Verkäufer Sie allein auf Zahlung des gesamten einbehaltenen Kaufpreises in Anspruch. In diesem Fall übernehmen wir 50 % der entstandenen Kosten.)
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten: 3.3.1 Kosten, die übernommen worden sind, ohne rechtlich da­ zu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (z.B.: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In ei- nem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 Prozent des angestrebten Ergebnis- ses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der ent- standenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. 3.3.3 Kosten, die auf den unstreitigen oder den nicht versicher­ ten Teil von nur teilweise vom Versicherungsschutz um­ fassten Versicherungsfällen entfallen. Dabei berechnet sich der Anteil der nicht versicherten Kosten – in Fällen des Disziplinar­ und Standes­Rechtsschutzes, des Straf­ und Ordnungswidrigkeiten­Rechtsschutzes sowie des Opfer­Rechtsschutzes, wenn es bei diesem um die Verteidigung wegen Straf­ und Ordnungswidrig­ keitenverfahren geht, nach dem Gewicht und der Be­ deutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammen­ hang (insbesondere dem Anteil am verhängten Straf- maß oder Bußgeld); – in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des nicht versicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Ge- bühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die ver­ einbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsfall mit einer Erstberatung oder Mediation abschließend erledigt ist. Hängen mehrere Ver­ sicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kos- ten eines Gerichtsvollziehers), – die aufgrund der fünften oder jeder weiteren Zwangs­ vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entste­ hen oder – die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre­ ckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind z.B. ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil). 3.3.6 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei de­ nen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. 3.3.7 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wä­ re, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be­ stünde.
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigun- gen können wir keine oder nur eingeschränkt Leis- tungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen über nicht versicherbare Personen (Ziffer 7) sowie die Aus- schlüsse (Ziffer 8). Sie gelten für alle Leistungsarten.
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbrin- gen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 4) und zu den Aus- schlüssen (Ziffer 5). Sie gelten für alle Leistungsarten.
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten: a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflich- tet zu sein; b) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts- schutzfall nach § 4, ausgenommen sind der Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k) die telefonische Erstberatung (§ 2 n) und Rechtsschutzfälle, die mit einer Beratung oder Durchführung einer Mediation nach § 5 a erledigt sind. Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursäch- lich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab; c) die Zwangsvollstreckungskosten für umweltgerecht zu entsorgen- de Gefahrstoffe, Wertstoffe und Abfälle bei Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Aufbewahrungs- und Vernichtungskosten, z. B. bei der Räumungszwangsvollstreckung. d) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle, Personen und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkte Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebre- chen (Abschnitt A1 Ziffer 3), nicht versicherte Personen (Abschnitt A1 Ziffer 4) sowie zu den Ausschlüssen (Abschnitt A1 Ziffer 5).
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 4) und zu den Aus- schlüssen (Ziffer 5). Sie gelten für alle Leistungsarten.
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Ge- brechen (siehe Ziffer 2.1) und zu den Ausschlüssen (siehe Ziffer 2.2).
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Folgende Kosten erstatten wir nicht: a) Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes, b) Ergänzungsfuttermittel, Vitaminpräparate und Diätfutter, c) Pflegezubehör, Pflegemittel, Tragevorrichtungen, Gehhilfen, Geschirr und d) Bedarfsgegenstände, e) Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten und Kennzeichnung versicherter Tiere, f) Transportkosten des Tiers, g) Regenerative Therapien (z. B. Stammzelltherapie, PRP, IRAP).
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten: