Einschränkung der Leistungspflicht. Haben Krankheiten oder Gebrechen nach Ziffer 3 AUB bei der durch das Unfallereignis herbeigeführten Dienstunfähigkeit mitgewirkt, so wird die Mehrleistung, welche gegenüber einer nach Ziffer 2.1.2 AUB bemessenen Invaliditätsleistung anfällt, entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gemindert. Dies gilt jedoch nur, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung, Unfallversicherung
Einschränkung der Leistungspflicht. Haben Krankheiten oder Gebrechen nach Ziffer 3 AUB bei der durch das Unfallereignis herbeigeführten Dienstunfähigkeit mitgewirkt, so wird die Mehrleistung, welche gegenüber einer nach Ziffer 2.1.2 2.1.2.1 AUB bemessenen Invaliditätsleistung anfällt, entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gemindertgekürzt. Dies gilt jedoch nur, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.
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Samples: Unfallversicherung