Common use of Einschränkung der Leistungspflicht Clause in Contracts

Einschränkung der Leistungspflicht. Keine Leistungspflicht besteht für a) Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten bzw. des eingetragenen Le- benspartners nach dem LPartG oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; b) Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird; c) Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Er- krankungen sowie für Psychotherapie; d) Untersuchung und Behandlung wegen Schwanger- schaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein- schließlich Fehlgeburt notwendig ist; e) Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließlich künstlicher Befruchtung; f) Hilfsmittel (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt erfor- derlich sind; g) Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be- rufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp- fen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Einschränkung der Leistungspflicht. Keine Leistungspflicht besteht für a) Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung Durch- führung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten bzw. des eingetragenen Le- benspartners Lebenspartners nach dem LPartG oder eines Verwandten Verwand- ten ersten Grades unternommen wurde; b) Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise Auslands- reise angetreten wird; c) Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Er- krankungen Erkrankungen sowie für PsychotherapiePsychothera- pie; d) Untersuchung und Behandlung wegen Schwanger- schaftSchwangerschaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch Schwanger- schaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche ärzt- liche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein- schließlich Fehlgeburt notwendig ist; e) Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließlich künstlicher Befruchtung; f) Hilfsmittel (z. z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt erfor- derlich erforderlich sind; g) Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be- rufssportlern Berufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp- fen sons- tigen Wettkämpfen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.

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Samples: Private Krankenversicherung

Einschränkung der Leistungspflicht. Keine Leistungspflicht besteht für a) Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten bzw. des eingetragenen Le- benspartners Lebenspartners nach dem LPartG oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; b) Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise Aus- landsreise angetreten wird; c) Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Er- krankungen Erkrankungen sowie für PsychotherapiePsycho- therapie; d) Untersuchung und Behandlung wegen Schwanger- schaftSchwangerschaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch Schwanger- schaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche ärzt- liche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein- schließlich einschließlich Fehlgeburt notwendig ist; e) Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließlich künstlicher Befruchtung; f) Hilfsmittel (z. z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt erfor- derlich erforderlich sind; g) Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be- rufssportlern Berufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp- fen Wettkämpfen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Einschränkung der Leistungspflicht. Keine Leistungspflicht besteht für a) für – Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten bzw. des eingetragenen Le- benspartners nach dem LPartG oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; b) ; – Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird; c) ; – Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen verursacht worden sind; – Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Er- krankungen sowie für Psychotherapie; d) ; – Untersuchung und Behandlung wegen Schwanger- schaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein- schließlich Fehlgeburt notwendig ist; e) ; – Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließlich künstlicher Befruchtung; f) ; – Hilfsmittel (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt erfor- derlich erforder- lich sind; g) ; – Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be- rufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp- fen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.

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Samples: Versicherungsbedingungen