Common use of Einschränkung der Leistungspflicht Clause in Contracts

Einschränkung der Leistungspflicht. In Erweiterung von Abschnitt A I 8 besteht kein Versiche- rungsschutz für folgende Unfälle: a) Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trun- kenheit oder Rauschmittelkonsum beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden. In den Versicherungsschutz sind Unfälle in- folge von alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen eingeschlossen, bei denen zum Unfallzeitpunkt der Blutalkoholgehalt – beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter 1,1 Promille (Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit) liegt. Der Versicherer hat das Recht, den Promillewert anzu- passen, wenn durch ein höchstrichterliches Urteil eine Neufestlegung erfolgt, – bei allen sonstigen Fällen unter 1,5 Promille liegt. b) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszu- führen versucht. c) Unfälle der versicherten Person – als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs; – bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit; – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. d) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an- kommt. e) Unfälle der versicherten Person, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. f) Unfälle der versicherten Person in Ausübung von Sport- arten, die – als Berufs-, Vertrags-, Lizenz- oder sonstiger profiähn- licher Sportler oder – im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, mit der über- wiegend (mindestens zu 50 %) das Einkommen er- zielt wird, betrieben werden. g) Unfälle der versicherten Person in Ausübung von risiko- reichen Sportarten (z. B. Bungee-Jumping, Skysurfing, Paragliding, Drachenfliegen, Canyoning, Freeclimbing, Boxen und andere Kampfsportarten). h) Unfälle der versicherten Person in Ausübung von fol- genden beruflichen Tätigkeiten: Artisten, Dompteure, Tierbändiger und -pfleger, Brückenbauer, Munitions- und Räumtrupps, Sprengmeister, Berufstaucher, Renn- reiter, Untertage Tätige, Fallschirmsportlehrer sowie Stuntmen. In Erweiterung von Abschnitt A I 8 sind folgende Beein- trächtigungen ausgeschlossen: i) Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus in- neren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungs- schutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Abschnitt B II 1 erster Spiegelstrich Satz 1 die überwiegende Ursache ist. j) Bauch- und Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz be- steht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. k) Gesundheitsschäden durch Strahlen. l) Gesundheitsschäden durch – medizinische oder sonstige Eingriffe am Körper der versicherten Person; – Heilmaßnahmen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die medizi- nischen Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlen- diagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst wurden. m) Infektionen, die während der unfallbedingten Kranken- hausbehandlung entstehen und diesen Krankenhaus- aufenthalt verlängern, sind jedoch versichert. Ein er- neuter Krankenhausaufenthalt zur Behandlung dieser Infektion ist nicht versichert.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Einschränkung der Leistungspflicht. In Erweiterung von Abschnitt A I 8 besteht kein Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für folgende Unfälle: a) Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trun- kenheit Trunkenheit oder Rauschmittelkonsum beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische epi- leptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person Per- son ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden. In den Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz sind Unfälle in- folge infolge von alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen eingeschlosseneinge- schlossen, bei denen zum Unfallzeitpunkt der Blutalkoholgehalt – beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter 1,1 Promille (Grenze der absoluten FahruntüchtigkeitXxxxxx- tüchtigkeit) liegt. Der Versicherer hat das Recht, den Promillewert anzu- passenanzupassen, wenn durch ein höchstrichterliches Urteil eine Neufestlegung erfolgt, – bei allen sonstigen Fällen unter 1,5 Promille liegt. b) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszu- führen auszuführen versucht. c) Unfälle der versicherten Person – als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines LuftfahrzeugsLuftfahr- zeugs; – bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit; – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. d) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen dazugehö- rigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an- kommtankommt. e) Unfälle der versicherten Person, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht verur- sacht sind. f) Unfälle der versicherten Person in Ausübung von Sport- artenSportarten, die – als Berufs-, Vertrags-, Lizenz- oder sonstiger profiähn- licher profiähnlicher Sportler oder – im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, mit der über- wiegend überwiegend (mindestens zu 50 %) das Einkommen er- zielt erzielt wird, betrieben werden. g) Unfälle der versicherten Person in Ausübung von risiko- reichen risikoreichen Sportarten (z. z.B. Bungee-Bungee- Jumping, Skysurfing, Paragliding, Drachenfliegen, Canyoning, Freeclimbing, Boxen und andere Kampfsportarten). h) Unfälle der versicherten Person in Ausübung von fol- genden folgenden beruflichen Tätigkeiten: ArtistenArtis- ten, Dompteure, Tierbändiger und -pfleger, Brückenbauer, Munitions- und Räumtrupps, Sprengmeister, Berufstaucher, Renn- reiterRennreiter, Untertage Tätige, Fallschirmsportlehrer sowie Stuntmen. In Erweiterung von Abschnitt A I 8 sind folgende Beein- trächtigungen Beeinträchtigungen ausgeschlossen: i) Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus in- neren inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis Unfallereig- nis nach Abschnitt B II 1 erster Spiegelstrich Satz 1 die überwiegende Ursache ist. j) Bauch- und Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz be- steht besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. k) Gesundheitsschäden durch Strahlen. l) Gesundheitsschäden durch – medizinische oder sonstige Eingriffe am Körper der versicherten Person; – Heilmaßnahmen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die medizi- nischen medizinischen Eingriffe oder HeilmaßnahmenHeilmaßnah- men, auch strahlen- diagnostische strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst wurden. m) Infektionen, die während der unfallbedingten Kranken- hausbehandlung Krankenhausbehandlung entstehen und diesen Krankenhaus- aufenthalt die- sen Krankenhausaufenthalt verlängern, sind jedoch versichert. Ein er- neuter Krankenhausaufenthalt erneuter Krankenhaus- aufenthalt zur Behandlung dieser Infektion ist nicht versichert.

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Samples: Private Krankenversicherung

Einschränkung der Leistungspflicht. In Erweiterung von Abschnitt A I 8 besteht kein Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz für folgende Unfälle: a) Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trun- kenheit Trunkenheit oder Rauschmittelkonsum beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht verur- sacht wurden. In den Versicherungsschutz sind Unfälle in- folge infolge von alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen eingeschlossen, bei denen zum Unfallzeitpunkt der Blutalkoholgehalt Blutalko- holgehalt – beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter 1,1 Promille (Grenze der absoluten FahruntüchtigkeitXxxxxx- tüchtigkeit) liegt. Der Versicherer hat das Recht, den Promillewert anzu- passenanzupassen, wenn durch ein höchstrichterliches Urteil eine Neufestlegung erfolgt, – bei allen sonstigen Fällen unter 1,5 Promille liegt. b) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat Straf- tat ausführt oder auszu- führen auszuführen versucht. c) Unfälle der versicherten Person – als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs; – bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit; – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. d) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer Bei- fahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an- kommtHöchstge- schwindigkeiten ankommt. e) Unfälle der versicherten Person, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht ver- ursacht sind. f) Unfälle der versicherten Person in Ausübung von Sport- artenSportarten, die – als Berufs-, Vertrags-, Lizenz- oder sonstiger profiähn- licher profiähnlicher Sportler oder – im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, mit der über- wiegend überwiegend (mindestens zu 50 %) das Einkommen er- zielt erzielt wird, betrieben werden. g) Unfälle der versicherten Person in Ausübung von risiko- reichen risikoreichen Sportarten (z. z.B. BungeeBun- gee-Jumping, Skysurfing, Paragliding, Drachenfliegen, Canyoning, Freeclimbing, Boxen Bo- xen und andere Kampfsportarten). h) Unfälle der versicherten Person in Ausübung von fol- genden folgenden beruflichen Tätigkeiten: ArtistenAr- tisten, Dompteure, Tierbändiger und -pfleger, Brückenbauer, Munitions- und RäumtruppsRäum- trupps, Sprengmeister, Berufstaucher, Renn- reiterRennreiter, Untertage Tätige, Fallschirmsportlehrer Fallschirmsport- lehrer sowie Stuntmen. In Erweiterung von Abschnitt A I 8 sind folgende Beein- trächtigungen Beeinträchtigungen ausgeschlossen: i) Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus in- neren inneren Organen und GehirnblutungenGehirnblutun- gen. Versicherungs- schutz Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis Un- fallereignis nach Abschnitt B II 1 erster Spiegelstrich Satz 1 die überwiegende Ursache ist. j) Bauch- und Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz be- steht besteht jedoch, wenn sie durch eine ei- ne unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden ent- standen sind. k) Gesundheitsschäden durch Strahlen. l) Gesundheitsschäden durch – medizinische oder sonstige Eingriffe am Körper der versicherten Person; – Heilmaßnahmen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die medizi- nischen medizinischen Eingriffe oder HeilmaßnahmenHeilmaß- nahmen, auch strahlen- diagnostische strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst wurden. m) Infektionen, die während der unfallbedingten Kranken- hausbehandlung Krankenhausbehandlung entstehen und diesen Krankenhaus- aufenthalt Krankenhausaufenthalt verlängern, sind jedoch versichert. Ein er- neuter Krankenhausaufenthalt erneuter Kran- kenhausaufenthalt zur Behandlung dieser Infektion ist nicht versichert.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen