Erfüllungsgarantie. Der AG hat das Recht vom AN die Vorlage einer Erfüllungsgarantie zu verlangen. Der AN hat dem AG – sollte er von diesem Recht Gebrauch machen – binnen 14 Kalendertagen ab erfolgter schriftlicher Aufforderung, die spätestens bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige erfolgen kann, eine Erfüllungsgarantie in der Höhe von bis zu 20% des Pauschalfixpreises (inkl. USt) als Sicherstellung (Garantie) in Form einer abstrakten Bankgarantie einer erstklassigen österreichischen Bank für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu übermitteln. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht, nicht vollständig oder verspätet nach, hat der AG das Recht, ohne weitere Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Die Bankgarantie hat, dem dem Vertrag beiliegenden Muster zu entsprechen und hat eine Laufzeit bis sechs Monate nach dem vorgesehenen Termin für die Erstattung der Fertigstellungsanzeige aufzuweisen. Die unbedingte Bankgarantie kann in jedem Einzelfall – auch mehrfach in Teilbeträgen – bis zu ihrer vollen Höhe in Anspruch genommen werden. Sofern die Bankgarantie vor der Fälligkeit der Schlussrechnung abläuft, ist der AN zwei Monate vor Ablauf verpflichtet, eine der voraussichtlichen Verzögerung entsprechende Verlängerung der Bankgarantie (jedenfalls bis 3 Monate nach voraussichtlicher Fälligkeit der Schlussrechnung) unaufgefordert zu übermitteln. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht bis spätestens 30 Tage vor Ablauf der Bankgarantie nach, ist der AG berechtigt, die Bankgarantie zur Gänze in Anspruch zu nehmen. Die Rückstellung der Bankgarantie erfolgt mit Fälligkeit der Schlussrechnung und nach erfolgter Mängelbehebung. Sollte der AG von seinem Rücktrittsrecht bei nicht zeitgerechter Vorlage keinen Gebrauch machen, ist er anstelle dessen berechtigt, Einbehalte von den Zahlungen aus Teilrechnungen und Teilschlussrechnungen für vorstehende Zwecke solange vorzunehmen, bis 20% des Pauschalfixpreises (inkl. USt) erreicht sind.
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