Fälligkeit unserer Zahlung Musterklauseln

Fälligkeit unserer Zahlung. Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vorliegt und wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige bei uns feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so können wir bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben.
Fälligkeit unserer Zahlung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn • wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und • sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. A.2.7.4 entfällt Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschul- dens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Scha- dens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zu- rückzufordern. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitver- sicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
Fälligkeit unserer Zahlung. Wann ist unsere Zahlung fällig? Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi- gung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. Wenn wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben, sich aber die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats feststellen lässt, gilt: Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Ent- schädigung verlangen. Zusatzvereinbarung BeitragsSchutz Die Zusatzvereinbarung BeitragsSchutz ergänzt die Regelungen zu Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen. Diese finden Sie in Teil C Ziffer 14 Ihrer Versicherungsbedingungen für die Allianz Kfz-Versicherung (AKB). Soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist, gelten die AKB in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Fälligkeit unserer Zahlung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Ent- schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Ent- schädigung verlangen, wenn A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwar- ten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädi- gung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Text- form abgegebenen Schadenanzeige. A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfor- dern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? A.2.9 Elektroschutz für Akkumulatoren (Akkus) von Fahr- zeugen mit Elektro- oder Hybrid-Antrieb - nur in Ver- bindung mit einer Vollkaskoversicherung A.2.9.1 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
Fälligkeit unserer Zahlung. A.2.7.1 Unsere Zahlungspflicht
Fälligkeit unserer Zahlung. Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von 2 Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach der Schadenanzeige feststellen? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss verlan- gen. Ist das Fahrzeug oder ein mitversichertes Teil entwendet worden, warten wir ab, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb leisten wir frühestens einen Monat nachdem Sie uns den Schaden angezeigt haben.
Fälligkeit unserer Zahlung. Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhe- bungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungs- pflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes: A.4.10.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungs- pflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zu- gehen: - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen. - Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist. Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir - bei Invalidität bis zu 1 ‰ der versicherten Summe, - bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz, - bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaus- tagegeldsatz. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. A.4.10.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Fälligkeit unserer Zahlung. Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von 2 Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach der Schadenanzeige feststellen? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen. Ist das Fahrzeug oder ein mitversichertes Teil entwendet worden, warten wir ab, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb leisten wir frühestens einen Monat nachdem Sie uns den Schaden angezeigt haben. A.2.8 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? Kein Versicherungsschutz besteht: • Für Xxxxxxx, die Sie vorsätzlich herbeiführen. • Für Schäden bei der Beteiligung an behördlich genehmigten Kraftfahr- zeug-Rennen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindig- keit ankommt. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an dazugehörigen Übungsfahrten entstehen. • Für Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und durch innere Unruhen. Dies gilt unabhängig davon, ob andere Ursachen mitwirken. Aber: Spätschäden vergangener Kriege (z. B. durch Explosion eines Blindgängers Jahrzehnte nach Kriegsende) sind versichert. • Für Schäden durch Kernenergie. Wir leisten auch dann, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig her- beigeführt wird. Aber wir kürzen unsere Leistung entsprechend Ihrem Verschulden in folgenden Fällen: • Sie führen den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbei. • Sie ermöglichen die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitversi- cherten Teile. A.2.9 In welchen Fällen wir unsere Leistung zurückfordern Wir leisten auch, wenn nicht Sie als Versicherungsnehmer, sondern eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug fährt oder sonst nutzt. Wir fordern aber vom Fahrer unsere Leistung entsprechend seinem Ver- schulden in folgenden Fällen zurück: • Der Fahrer hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. • Der Fahrer hat grob fahrlässig die Entwendung des Fahrzeugs ermög- licht. • Der Fahrer ist gefahren, obwohl er aufgrund Alkohols oder anderer berauschender Mittel hierzu nicht mehr in der Lage war. • Aber: Von einem Fahrer, der bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, fordern wir die Leistung nur zurück, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Diese Regeln gelten nicht nur für den Fahrer, sondern auch für den Hal- ter, Eigentümer, Mieter und Entleiher. A.3 Autoschutzbrief – Hilfe für unterweg...
Fälligkeit unserer Zahlung. A.4.5.8 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. Die Auszahlung der auf eine versicherte Person entfallenden Entschädigung darf an Sie nur mit Zustimmung der versicherten Person erfolgen.