Rauch- und Rußschäden Musterklauseln

Rauch- und Rußschäden. Für Rauch- und Rußschäden an versicherten Sachen besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn sie nicht Folge eines Brandes im Sinne von A 3.1 VHB 2019 sind. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch die allmähliche Einwirkung von Rauch und Ruß über einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen entstehen.
Rauch- und Rußschäden. 1. In Erweiterung von § 2.1 VHB gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig auf den versicherten Hausrat einwirkt mitversichert.
Rauch- und Rußschäden. 6.1 In Erweiterung von § 2.2 DEG-VGB 2018 Abschnitt A gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt, mitversichert.
Rauch- und Rußschäden. In Erweiterung von A 1.1 und A 3 VHB 2022 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. Ein Schaden durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Grundstück des Versicherungsortes befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches entstehen. Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden am Gefriergut (Lebensmittel) durch Verderb als Folge eines Stillstandes der Gefriertruhe, bedingt durch einen unangekündigten öffentlichen Stromausfall oder technischen Defektes des Gerätes. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. Abweichend von A 2.1 VHB 2022 der Continentale sind Schäden durch Blindgänger aus dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg versichert. Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines versicherten Schadens durch radioaktive Isotope auf dem Grundstück auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhanden sind oder verwendet werden (z. B. Ionisations- rauchmelder), entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalls nach Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen innerhalb der versicherten Wohnung, die durch Wildtiere (Rot-, Dam- oder Schwarzwild) entstehen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schäden, die durch missbräuchliche Nutzung Ihrer Scheck- oder Kreditkarte durch einen Dritten entstehen, sofern diese Karten infolge eines Einbruchdiebstahls (A 4.1 VHB 2022 der Continentale) abhanden gekommen sind und für sie kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen sowie die abhanden gekommenen Karten sperren zu lassen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB 2022 der Continentale leis- tungsfrei sein. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. Abwei...
Rauch- und Rußschäden. Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A 3.1 bis A 3.8 ent- standen sind. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versi- cherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanla- gen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Die Entschädigung ist auf Euro begrenzt. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich ein- wirken (z. B. Fogging).
Rauch- und Rußschäden. Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach Nr. 1 bis Nr. 9 entstanden sind. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung auf 0.000 € je Versicherungsfall begrenzt. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß all- mählich einwirken (z. B. durch Öffnen der Brennkammer bei der Befeuerung).
Rauch- und Rußschäden. In Erweiterung von § 2 VHB 2021 sind Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung mitversichert. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.
Rauch- und Rußschäden. Als Rauch- und Rußschaden gilt jede unmittelbare Zer- störung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanla- gen austritt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
Rauch- und Rußschäden. Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch, der bestimmungs- widrig austritt. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen. Rußschäden sind Rauch- schäden gleichgestellt. Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einem Feuer oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle gebrannt hat. Versicherungsschutz besteht: - für Seng- und Schmorschäden, die an elektrischen Einrichtungen oder Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stroms entstehen
Rauch- und Rußschäden. Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis gemäß den Nrn. A 3.1 bis A 3.10 entstanden sind. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß ver- sicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwir- ken (z. B. Fogging).