Folgeprämie. Die Zahlung der Folgeprämie gilt als rechtzeitig, wenn Sie diese zum jeweiligen Fälligkeitstermin bezahlen. Diese Termine, die Einzel- heiten zur Zahlung und Rechtsfolgen können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Wenn Sie uns ermächtigt haben, die Prämie von Ihrem Konto einzuziehen (SEPA-Lastschriftmandat), müssen Sie dafür sorgen, dass ausreichend Geld zum Zeitpunkt der Abbuchung auf Ihrem Konto verfügbar ist.
Folgeprämie. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Ist mit Ihnen die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Folgeprämie. Bezahlen Sie die Folgeprämie nicht rechtzeitig, schicken wir Ihnen eine schriftliche Mahnung. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen. Begleichen Sie den Rück- stand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Des Weiteren haben wir das Recht, den Vertrag nach Ablauf der Zahlungsfrist zu kündigen, sofern Sie mit der Zahlung in Verzug geblieben sind. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. Für unseren Verwaltungsaufwand berechnen wir Ihnen eine Mahngebühr von 10 Euro, die wir dem Fondsguthaben belasten.
Folgeprämie. Wenn eine Folgeprämie oder ein sonstiger Be- trag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schul- den, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder einge- zogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versi- cherungsschutz. Des Weiteren haben wir das Recht, den Vertrag zum Ablauf der Zahlungsfrist zu kündi- gen, sofern Sie mit der Zahlung in Verzug geblieben sind. Die Kündigung kann bereits mit der Mahnung verbunden werden. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
Folgeprämie. Wenn der Versicherungsnehmer eine Versicherung beim Versicherer abgeschlossen hat, so sind für diese Versicherung Prämien zu zahlen. Hierbei ist zwischen der Einlösungsprämie und der Folgeprämie zu unterscheiden. Die Einlösungsprämie ist die erste Zahlung nach Ab- schluss der Versicherung (siehe auch „Einlösungsprämie“). Unter der Folgeprämie werden alle weiteren Zahlungen nach der ersten Prämie verstanden. Die Folgeprämie kann vierteljährlich, halbjähr- lich oder jährlich fällig werden, je nachdem wie die Prämienzahlung mit dem Versicherer vereinbart wurde. Wird die Folgeprämie nicht fristgerecht durch den Versicherungsnehmer bezahlt, so darf der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Mahnung mit einer Zahlfrist setzen. In der Mahnung ist der Versicherer auch auf die Rechtsfolgen hin, die durch Nichtzahlung entstehen. Wird die Folgeprämie nicht oder verspätet gezahlt, so hat der Versicherungsnehmer unter Umständen keinen Versicherungsschutz.
Folgeprämie. Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versiche- rungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Folgeprämie. Wenn der Versicherungsnehmer eine Versicherung beim Versicherer abgeschlossen hat, so sind für diese Versicherung Prämien zu zahlen. Hierbei ist zwischen der Einlösungsprämie und der Folgeprämie zu unterscheiden. Die Einlösungsprämie ist die erste Zahlung nach Ab- schluss der Versicherung (siehe auch „Einlösungsprämie“). Unter der Folgeprämie werden alle weiteren Zahlungen nach der ersten Prämie verstanden. Die Folgeprämie kann vierteljährlich, halb- jährlichoder jährlich fällig werden, je nachdem wie die Prämienzahlung mit dem Versicherer vereinbart wurde. Wird die Folgeprämie nicht fristgerecht durch den Versicherungsnehmer bezahlt, so darf der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Mahnung mit einer Zahlfrist setzen. In der Mahnung ist der Versicherer auch auf die Rechtsfolgen hin, die durch Nichtzahlung entstehen. Wird die Folgeprämie nicht oder verspätet gezahlt, so hat der Versicherungsnehmer unter Umständen keinen Versicherungsschutz Der Versicherer versichert den Versicherungsnehmer gegen finanzielle Verluste, die aus dem Eintritt verschiedener Gefahren resultieren. Eine Gefahrerhöhung nennt man eine Veränderung nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages, die den Eintritt des Versicherungs- falls wahrscheinlicher macht oder einen potenziell möglichen Schaden vergrößert. Aufgrund des Einflusses auf das versicherte Risiko führen Gefahrerhöhungen für den Versicherungsnehmer zu besonderen Verhaltenspflichten. Bei Verstößen gegen die Verhaltenspflichten drohen Kündigung, Prämienerhöhung oder Leistungsfreiheit. Daher ist es sehr wichtig, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer über Gefahrerhöhungen unverzüglich informiert.
Folgeprämie. Die Folgeprämien werden am jeweiligen Fälligkeitstag ein- gezogen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die fällige Folge- prämie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Versicherungspolizze von uns oder einem von uns mit der Vertragsverwaltung beauftragten Unternehmen eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht wider- sprechen. Konnte die fällige Folgeprämie ohne Ihr Verschulden von uns oder einem von uns mit der Vertragsverwaltung be- auftragten Unternehmen nicht rechtzeitig eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung an Sie erfolgt oder erfolgreich eingezogen werden kann.
Folgeprämie. Wenn eine Folgeprämie oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wo- chen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, vermindert sich Ihr Versiche- rungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
Folgeprämie. 3.2.2.1 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils verein- barten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als recht- zeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeit- punkt erfolgt.
3.2.2.2 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betra- gen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind.
3.2.2.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, be- steht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungs- aufforderung nach Ziffer 3.2.2 darauf hingewiesen worden ist.
3.2.2.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Versicherungs- nehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.2.2.2 darauf hingewiesen worden ist. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versi- cherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.