Folgeprämie Musterklauseln

Folgeprämie. Die Zahlung der Folgeprämie gilt als rechtzeitig, wenn Sie diese zum jeweiligen Fälligkeitstermin bezahlen. Diese Termine, die Einzel- heiten zur Zahlung und Rechtsfolgen können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Wenn Sie uns ermächtigt haben, die Prämie von Ihrem Konto einzuziehen (SEPA-Lastschriftmandat), müssen Sie dafür sorgen, dass ausreichend Geld zum Zeitpunkt der Abbuchung auf Ihrem Konto verfügbar ist.
Folgeprämie. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Ist mit Ihnen die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Folgeprämie. Bezahlen Sie die Folgeprämie nicht rechtzeitig, schicken wir Ihnen eine schriftliche Mahnung. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungs- schutz. Des Weiteren haben wir das Recht, den Vertrag nach Ablauf der Zahlungsfrist zu kündigen, so- fern Sie mit der Zahlung in Verzug geblieben sind. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. Für unseren Verwaltungsaufwand berechnen wir Ihnen eine Mahngebühr von 10 Euro, die wir mit der folgenden Zahlung im Wege der Lastschrift erheben.
Folgeprämie. 2.2.4 Wenn eine Folgeprämie oder ein sonstiger Be- trag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schul- den, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder einge- zogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versi- cherungsschutz. Des Weiteren haben wir das Recht, den Vertrag zum Ablauf der Zahlungsfrist zu kündi- gen, sofern Sie mit der Zahlung in Verzug geblieben sind. Die Kündigung kann bereits mit der Mahnung verbunden werden. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
Folgeprämie. Wenn der Versicherungsnehmer eine Versicherung beim Versicherer abgeschlossen hat, so sind für diese Versicherung Prämien zu zahlen. Hierbei ist zwischen der Einlösungsprämie und der Folgeprämie zu unterscheiden. Die Einlösungsprämie ist die erste Zahlung nach Ab- schluss der Versicherung (siehe auch „Einlösungsprämie“). Unter der Folgeprämie werden alle weiteren Zahlungen nach der ersten Prämie verstanden. Die Folgeprämie kann vierteljährlich, halbjähr- lich oder jährlich fällig werden, je nachdem wie die Prämienzahlung mit dem Versicherer vereinbart wurde. Wird die Folgeprämie nicht fristgerecht durch den Versicherungsnehmer bezahlt, so darf der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Mahnung mit einer Zahlfrist setzen. In der Mahnung ist der Versicherer auch auf die Rechtsfolgen hin, die durch Nichtzahlung entstehen. Wird die Folgeprämie nicht oder verspätet gezahlt, so hat der Versicherungsnehmer unter Umständen keinen Versicherungsschutz.
Folgeprämie. 3.2.2.1 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versiche- rungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Folgeprämie. 2.2.4 Wenn eine Folgeprämie oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wo- chen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, vermindert sich Ihr Versiche- rungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
Folgeprämie. Wenn der Versicherungsnehmer eine Versicherung beim Versicherer abgeschlossen hat, so sind für diese Versicherung Prämien zu zahlen. Hierbei ist zwischen der Einlösungsprämie und der Folgeprämie zu unterscheiden. Die Einlösungsprämie ist die erste Zahlung nach Ab- schluss der Versicherung (siehe auch „Einlösungsprämie“). Unter der Folgeprämie werden alle weiteren Zahlungen nach der ersten Prämie verstanden. Die Folgeprämie kann vierteljährlich, halb- jährlichoder jährlich fällig werden, je nachdem wie die Prämienzahlung mit dem Versicherer vereinbart wurde. Wird die Folgeprämie nicht fristgerecht durch den Versicherungsnehmer bezahlt, so darf der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Mahnung mit einer Zahlfrist setzen. In der Mahnung ist der Versicherer auch auf die Rechtsfolgen hin, die durch Nichtzahlung entstehen. Wird die Folgeprämie nicht oder verspätet gezahlt, so hat der Versicherungsnehmer unter Umständen keinen Versicherungsschutz Der Versicherer versichert den Versicherungsnehmer gegen finanzielle Verluste, die aus dem Eintritt verschiedener Gefahren resultieren. Eine Gefahrerhöhung nennt man eine Veränderung nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages, die den Eintritt des Versicherungs- falls wahrscheinlicher macht oder einen potenziell möglichen Schaden vergrößert. Aufgrund des Einflusses auf das versicherte Risiko führen Gefahrerhöhungen für den Versicherungsnehmer zu besonderen Verhaltenspflichten. Bei Verstößen gegen die Verhaltenspflichten drohen Kündigung, Prämienerhöhung oder Leistungsfreiheit. Daher ist es sehr wichtig, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer über Gefahrerhöhungen unverzüglich informiert.
Folgeprämie. Die Folgeprämien werden am jeweiligen Fälligkeitstag ein- gezogen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die fällige Folge- prämie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Versicherungspolizze von uns oder einem von uns mit der Vertragsverwaltung beauftragten Unternehmen eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht wider- sprechen. Konnte die fällige Folgeprämie ohne Ihr Verschulden von uns oder einem von uns mit der Vertragsverwaltung be- auftragten Unternehmen nicht rechtzeitig eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung an Sie erfolgt oder erfolgreich eingezogen werden kann.
Folgeprämie. Die Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Prämienschuld ist erfüllt, wenn die Überweisung von Ihrem Konto angewiesen wurde und dieses eine ausreichende Deckung zur Durchführung der Überweisung aufweist. Sollte die Überweisung mittels Bareinzahlung erfolgen, gilt die Prämienschuld mit der Einzahlung der fälligen Prämie beim entsprechenden Geldinstitut als erfüllt. Im Fall des Prämieneinzugs über das Lastschriftverfahren ist die Prämienschuld erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Abbuchung das angegebene Konto eine ausreichende Deckung aufweist, die die Vornahme der Abbuchung gestattet. Hinweis: Weitere Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes, zur Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie, zur Fälligkeit der Folgeprämien und zur Rechtzeitigkeit der Zahlung sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Das Ihnen unterbreitete Angebot hat eine Gültigkeit von 6 Wochen und gilt vorbehaltlich einer Änderung der vom Gesetzgeber festgelegten Versicherungsteuer sowie einer endgültigen Risikoprüfung.