Forderungsübergang Musterklauseln
Forderungsübergang. Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.
Forderungsübergang. MUTUAIDE ASSISTANCE tritt im Umfang der gezahlten Entschädigungen und der von ihr erbrachten Leistungen in die Rechte und Handlungen des Versicherungsnehmers gegen jede Person ein, die für die Tatsachen verantwortlich ist, die ihr Eingreifen begründet haben. Wenn die in Ausführung des Vertrages erbrachten Leistungen ganz oder teilweise von einem anderen Unternehmen oder einer anderen Einrichtungen gedeckt werde, gehen die Rechte und Klagen des Versicherten gegenüber dieser Gesellschaft oder Einrichtung auf MUTUAIDE ASSISTANCE über.
Forderungsübergang. Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die ebase in ent- sprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensiche- rungsfonds über.
Forderungsübergang. Wird die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere unverzüglich die erforderlichen Angaben machen, Auskunft erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zugänglich machen.
Forderungsübergang. Auf den Versicherer gehen alle Rechte und Ansprüche über, die die Versicherte Person gegen Dritte hat, die ihr gegenüber haften. Sie sind verpflichtet, Uns bei der Geltendmachung der Rechte aus dem Forderungsübergang angemessen zu unterstützen.
Forderungsübergang. Ansprüche des Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die wir getragen haben, gehen auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte uns auszu- händigen und bei dessen Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken; verletzt der Versicherte diese Pflicht, gilt Absatz 4. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an uns zurückzuzahlen.
(1) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, können wir den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen.
(2) Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüg- lich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten wir tragen. Dazu veranlasst der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrneh- mung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(3) Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(4) Xxxxxx wir uns darauf berufen, dass diese Entscheidung nicht bindend sei, müssen wir dies gegenüber dem Versicherten innerhalb eines Monats begründen. Falls der Versicherte gegen uns vor einem anderen deutschen Gericht als dem seines Geschäftssitzes Klage erhebt, verzichten wir auf die Einrede der fehlen- den örtlichen Zuständigkeit.
(1) Der Anspruch auf Kostenübernahme durch uns verjährt in zehn Jahren, nachdem bestimmte Kosten gegenüber dem Versicherten fällig geworden sind. Für später fällig werdende weitere Kosten in derselben Sache verjährt der Anspruch auf Kostenübernahme ebenso ab ihrer Fälligkeit in zehn Jahren.
(2) In die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum vom Eingang der Meldung des Rechtsschutzfalles bei uns bis zum Zugang von dessen schriftlicher Entscheidung über seine Leistungspflicht. • Schadensfälle zur Unfall-Sofortleistung melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Unfallschutz, Postfach 700124, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zur Auslandsreise-Haftpflicht melden Sie bitte an: ADAC Versicherung AG, Abt. TRS, 00000 Xxxxxxx • Schadensfälle zum Reise-Vertrags-Rechtsschutz melden Sie bitte an: ADAC RSR GmbH, 00000 Xxxxxxx xxxx.xx/xxxxx 22 22 22 (Verbindungskosten je nach Netzbetreiber/Provide...
Forderungsübergang. Soweit das Sicherungssystem oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an den Bausparer leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bausparkasse in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf das Sicherungssystem über.
Forderungsübergang. 2.8.1 Außer bei den Pauschalversicherungen tritt die Gesellschaft bis in Höhe aller gezahlten Schadensersatzleistungen in alle Rechte des Versicherten oder des Begünstigten gegen die Dritten ein, die den Schaden verursacht haben oder für ihn haften. Der Forderungsübergang darf auf keinen Fall den Versicherten oder Begünstigten benachteiligen, der nur teilweise entschädigt wurde; dieser kann seine Rechte bezüglich des Mehrbetrags ausüben und behält diesbezüglich gemäß Artikel 1252 des Zivilgesetzbuchs den Vorzug vor der Gesellschaft. Falls der Forderungsübergrund aus einem vom Versicherten oder Begünstigten zu vertretenden Grund nicht mehr zugunsten der Gesellschaft erfolgen kann, darf Letztere die Erstattung des gezahlten Schadensersatzes bis in Höhe des erlittenen Nachteils fordern.
Forderungsübergang. Soweit das Einlagensicherungssystem Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf das Einlagensicherungssystem über.
Forderungsübergang. Soweit das Sicherungssystem oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an den Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Sparkasse in entsprechender Höhe mit al- len Nebenrechten Zug um Zug auf das Sicherungssystem über.