Fortzahlung der Vergütung Musterklauseln

Fortzahlung der Vergütung. Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß § 4 Nr. 5, 11 und 12 dieses Vertra- ges sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 des Jugendarbeitsschutz- gesetzes, b) bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie/er
Fortzahlung der Vergütung. Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß § 4 Nr. 5, 11 und 12 dieses Vertra- ges sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 des Jugendarbeitsschutz- gesetzes, b) bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie/er aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb) aus einem sonstigen, in ihrer/seiner Person liegenden Grund unver- schuldet verhindert ist, die Pflichten aus dem Berufsausbildungs- verhältnis zu erfüllen, cc) bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. 1. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 (siehe § 7 auf S. 2 des Berufsausbildungsvertrages) 2. Anrechnung: Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet a) die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach § 15 Abs. 1 b) Berufsschultage nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BBiG bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JArbSchG mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, c) Berufsschulwochen nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BBiG bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JArbSchG mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, d) die Freistellung nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BBiG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und e) die Freistellung nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BBiG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. 3. Urlaub (siehe § 7 auf S. 2 des Berufsausbildungsvertrages) 4. Lage des Urlaubs: Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Er- werbsarbeit leisten.
Fortzahlung der Vergütung. Dem Studenten wird die Vergütung (Punkt 4) auch gezahlt für die Zeit der Freistellung gemäß Punkt 3.6 und 3.9 bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er (1) sich für die Ausbildung bereithält, diese aber ausfällt, (2) infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Ausbildung teilnehmen kann, (3) aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Studienverhältnis zu erfüllen.
Fortzahlung der Vergütung. Dem Auszubildenden ist die vereinbarte Vergütung auch zu zahlen 1. für die Zeit der Freistellung nach § 3 Nr. 5, 9 und 11, 2. bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er a) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, oder b) aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Be- rufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Fortzahlung der Vergütung. Dem/der Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß § 2 Nr. 4 und Nr. 12 sowie § 3 Nr. 2 dieses Vertra- ges sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Jugendarbeitsschutzgesetz b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er/sie • sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, • infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann oder • aus einem sonstigen, in seiner/ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhin- dert ist, seine/ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Fortzahlung der Vergütung. Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen a) für die Zeit der Freistellung gemäß § 2 Nr. 5 dieses Vertrages sowie für die ärztlichen Untersuchun- gen gemäß § 43 JArbSchG b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er – sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, – aus einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen
Fortzahlung der Vergütung. Dem Studierenden wird die Vergütung auch für die Zeit des Besuches der Berufsakademie gezahlt. Sofern für den Betrieb keine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht, wird im Falle der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) die Vergütung den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend weitergezahlt.
Fortzahlung der Vergütung. Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen a) für die Zeit der Freistellung gemäß § 2 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gemäß Jugend- arbeitsschutzgesetz an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Gesellenprü- fung/Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen; b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er - sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt. - aus einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. 1. Ausbildungszeit (siehe C1 ) Bei noch nicht 18 Jahre alten Personen sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Die höchstzulässige tägliche Beschäftigungszeit beträgt 8 Stunden. Wenn jedoch im Betrieb die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8 1/2 Stunden beschäftigt werden. Die höchstzulässige wöchentliche Beschäftigungszeit beträgt bei noch nicht 18 Jahre alten Personen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 40 Stunden; wenn eine tariflich günstigere Regelung zur Anwendung kommt, gilt diese. Die Ausbildung kann auf Antrag gemäß § 8 Abs. 1 BBiG in Teilzeit durchgeführt werden. 2. Urlaub (siehe E1 ) Werktage sind alle Tage, außer Sonn- und gesetzliche Feiertage. Endet die Ausbildung nach dem 30.06., hat der Auszubildende Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Jahresurlaub. Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen wer- den. Während des Urlaubs darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.
Fortzahlung der Vergütung dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß § 2 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gemäß Jugend- arbeitsschutzgesetz an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen; b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er sich für die Berufsausbildung bereit hält, diese aber ausfällt oder aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhin- dert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Kann der Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen (vgl. I) nicht abnehmen, so sind diese nach Sachbezugswerten abzugelten.
Fortzahlung der Vergütung. Dem/der Studierenden ist die Vergütung auch zu zahlen (1) für die Zeit der Freistellung gemäß 2.7, 2.8 und 2.9; (2) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er/sie a) sich für die Ausbildung bereithält, diese aber ausfällt, oder b) aus einem sonstigen, in seiner/ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine/ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu erfüllen. (3) Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird dem/der Studierenden die Vergütung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gezahlt.