Garantie. 37.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen. 37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen. 37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben. 37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen. 37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen. 37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen. 37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant. 37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste. 37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung. 37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur, Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur, Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur
Garantie. 37.11. Die Garantie beträgt 12 Monate für Neumaschinen und 6 Monate für Serviceteile. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk.
2. Die vom Lieferanten eingeräumte Garantie beschränkt sich auf gu- ten Gang und branchenübliche Qualität. Es werden alle jene Teile un- entgeltlich ausgebessert, die während der Garantiezeit nachweislich wegen schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft werden. Eine weitergehende Garantie, insbesondere bezüglich der Verwendbarkeit für bestimmte Zwecke, wird wegbedungen.
3. Liegt ein Mangel vor und wird dieser dem Lieferanten sofort ange- zeigt, hat der Lieferant ein Recht auf Nachbesserung innert angemes- xxxxx Xxxxx. Erfolgt die Nachbesserung nicht rechtzeitig oder schlecht, ist der Käufer einzig berechtigt, die Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
4. Die Garantie entfällt für Schäden und Verluste, die u.a. auf folgende Gründe zurückgeführt werden können: normale Abnützung, Nachläs- sigkeit in Überwachung und Bedienung, unsachgemässes und anlei- tungswidriges Verhalten in Handhabung, Wartung (insbesondere Schmierung) und Reinigung sowie höchstzulässiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Betriebsstoffe und Ver- brauchsmaterialien, Aufstellung an ungeeignetem Ort, ungenügende Fundamente und Bauarbeiten, chemische oder elektrische Einflüsse, ungenaue Montage durch andere nicht vom Lieferanten gestellte Mon- teure, eigenmächtige Vornahme von Änderungen oder Reparaturen durch den Käufer oder Drittpersonen.
5. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel Lieferant ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch Verzug ist oder die Reparatur Möglichkeit zur Behebung nicht bietet. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lie- ferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat der mangelhaften Güter vornehmenKäufer die erfor- derliche Zeit und Unterstützung unentgeltlich zu gewähren. Entschädi- gungen für Arbeitsausfall infolge Betriebsunterbruchs werden vom Lieferanten nicht bezahlt. Die Kosten für die Rücksendung defekter Maschinen oder Teile nach Bern oder ans Werk trägt der Käufer.
6. Die Garantie erlischt vorzeitig, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur wenn der Güter bei einem Dritten Käufer oder beim Hersteller Dritte unsach- gemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter7. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab gebrauchte, revidierte Liefergegenstände übernimmt der ursprünglichen Lieferung bestehenLiefe- rant keinerlei Garantie.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird8. Für diese Leistungen Verschleissteile und die Leistungen nach Ablauf Verbrauchsmaterialien übernimmt der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.Lie- ferant keinerlei Garantie
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Garantie. 37.1. 9.1 Der LIEFERANT Verkäufer garantiert (vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen), dass bei Lieferung und für die Dauer von 12 Monaten ab Lieferung die Ware
9.1.1 in allen wesentlichen Belangen allen anwendbaren Zeichnungen und Spezifikationen entspricht;
9.1.2 frei von Fertigungs- und Materialfehlern ist;
9.1.3 für den Zweck, für den die Ware vom Verkäufer verkauft wird, hinreichend geeignet ist und
9.1.4 für einen bestimmten Zweck, für den der Käufer die Ware kauft, hinreichend geeignet ist, jedoch nur, wenn der Käufer den Verkäufer über diesen Zweck schriftlich in Kenntnis gesetzt und der Verkäufer schriftlich bestätigt hat, dass sich der Käufer vernünftigerweise auf die Sachkenntnis und das Urteilsvermögen des Verkäufers verlassen kann.
9.2 Der Verkäufer haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN nicht für etwaige Mängel eine Verletzung einer der in Ausführung Klausel 9.1 genannten Garantien, außer
9.2.1 der Käufer zeigt dem Verkäufer den Mangel innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, und
9.2.2 der Verkäufer erhält hinreichend Gelegenheit, nachdem er die Anzeige erhalten hat, diese Waren zu inspizieren, und der Käufer (sofern er vom Verkäufer dazu aufgefordert wird) sendet solche Waren auf Kosten des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der GarantieKäufers an den Geschäftssitz des Verkäufers zurück, damit die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen Inspektion dort stattfinden kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat 9.3 Der Verkäufer haftet nicht für eine Verletzung einer der in Klausel 9.1 genannten Garantien, sofern
9.3.1 der Käufer die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen Verwendung solcher Waren nach der Übergabe Mängelanzeige fortsetzt oder
9.3.2 der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben Mangel entstanden ist, wird weil der Käufer die Reparatur umgehend vorgenommen vom Verkäufer bereitgestellten mündlichen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT schriftlichen Anweisungen in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen darLagerung, Installation, Inbetriebnahme, Verwendung und Wartung der Ware oder (wenn diese nicht vorhanden sind) die guten Handelspraktiken nicht befolgt hat, oder
9.3.3 der Käufer eine solche Ware ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers ändert oder repariert.
9.4 Vorbehaltlich der Klauseln 9.2 und 9.3 ist der Verkäufer, sofern Waren nicht den Garantien in Klausel 9.1 entsprechen, nach seiner Xxxx berechtigt, solche Waren (oder den mangelhaften Teil) zu reparieren oder zu ersetzen oder den Preis solcher Waren anteilig zum im Vertrag vorgesehenen Satz zu erstatten, vorausgesetzt, der Käufer gibt die Waren oder den mangelhaften Teil solcher Waren auf seine Kosten (sofern der Verkäufer dies verlangt) an den Verkäufer zurück.
9.5 Sofern der Verkäufer Klausel 9.4 erfüllt, haftet er nicht weiter für eine Verletzung einer der Garantien in Klausel 9.1 in Bezug auf solche Waren.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Garantie. 37.112.1 Der Verkäufer garantiert, dass die zu liefernden Sachen oder die zu erbringenden Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Der LIEFERANT haftet gegenüber Diese Garantie umfasst mindestens, dass:
(i) die Sachen über die Eigenschaften verfügen, die zugesagt wurden;
(ii) die Sachen neu und frei von Mängeln und Rechten Dritter sind;
(iii) die Sachen oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den der Auftrag erteilt/die Bestellung aufgegeben wurde oder der Vertrag abgeschlossen wurde.
(iv) die Dienstleistungen auf fachkundige Weise und ununterbrochen ausgeführt werden;
(v) die Sachen oder Dienstleistungen die mit oder kraft Gesetz und/oder anwendbaren Regeln der Selbstregulierung und/oder von Syngenta gestellten Anforderungen, unter anderem auf dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel Gebiet der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Qualität, Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Reklamation, sowohl im Rahmen Ablieferland als auch im Bestimmungsland erfüllen;
(vi) die Sachen mit einer Bezeichnung des Produzenten oder desjenigen, der Garantiedie Sachen in den Handel bringt, versehen sind;
(vii) die Sachen mit allen Daten und Anweisungen versehen sind, die er gegenüber zu einer richtigen und sicheren Nutzung notwendig sind, und
(viii) die Sachen mit jeglicher von Syngenta erbetenen Dokumentation versehen sind, dies ungeachtet dessen, ob diese Dokumentation von Syngenta vor, während oder nach dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenAbschluss des Vertrages erbeten wurde.
37.212.2 Der Verkäufer ist damit bekannt, dass Syngenta Produkte, wie zum Beispiel Lebensmittel, mit hoher Qualität auf den Markt bringt. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen Sofern der Verkäufer Sachen liefert oder Dienstleistungen erbringt, die mit solchen Produkten im VERTRAG hat Zusammenhang stehen, garantiert der Verkäufer, dass diese die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehenhöchsten Qualitätsmaßstäbe erfüllen.
37.312.3 Wenn die gelieferten Sachen - ungeachtet der Ergebnisse der vorherigen Prüfungen - nicht den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 12 entsprechen, wird der Verkäufer die Sachen zu seinen Lasten und nach Xxxx von Syngenta auf deren erste Bitte hin reparieren, ersetzen oder das Fehlende ergänzen, wenn nicht Syngenta der Auflösung des Vertrages gemäß den Bestimmungen in Artikel 17 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen den Vorzug gibt und das eine oder andere unbeschadet der anderen Rechte von Syngenta aufgrund eines Versäumnisses (wie zum Beispiel das Recht auf Schadenersatz). Die Wirksamkeit der Garantie Alle im Sinne dieses Artikels unterliegt Zusammenhang hiermit aufzuwendenden Kosten (inklusive Reparatur und Demontage) gehen zulasten des Verkäufers.
12.4 In Eilfällen und in Fällen, in denen in Rücksprache mit dem Verkäufer angemessenerweise angenommen werden muss, dass dieser in der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT Erfüllung seiner Garantieverpflichtung versagen wird, hat in jedem Fall Syngenta das Recht, direkt die Reparatur oder auch durch beauftragte Dritte den Ersatz zulasten des Verkäufers selbst auszuführen oder durch von Dritten ausführen zu lassen. Dies entlässt den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angebenVerkäufer nicht aus dem Vertrag.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen12.5 Wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von mindestens fünf Jahren, nachdem die Sachen geliefert wurden oder die Dienstleistungen ausgeführt wurden.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn 12.6 Eine vereinbarte Garantiefrist beginnt nach der Akzeptanz der ausgeführten Reparatur, des durchgeführten Ersatzes oder der Ergänzung, auf die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben Garantiebestimmungen anwendbar sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassenerneut zu laufen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, General Terms and Conditions of Purchase
Garantie. 37.1(1) TIGER Coatings exclut toute garantie, y compris pour les défauts au sens de la garantie contre des séfaut, à moins que les défauts n'aient été cachés par TIGER Coatings de manière dolosive ou par négligence grave. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung Toutes les prétentions pour défauts sont prescrites dans les 6 mois suivant la réception des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantieproduits. TIGER Coatings ne donne aucune garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kannen particulier en ce qui concerne l'aptitude des produits à un usage déterminé ainsi que la qualité des revêtements, impressions, éléments de construction, etc. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenfabriqués à partir de ces produits.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf2) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehenLe CLIENT confirme que TIGER Coatings n'est pas soumis à une obligation d'information contractuelle ou découlant de la bonne foi concernant les produits vendus.
37.3(3) Il incombe au CLIENT de vérifier avant leur utilisation que les produits livrés sont adaptés à l'usage prévu. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das RechtEn outre, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummeril incombe au CLIENT de respecter les instructions techniques publiées par TIGER Coatings, die Art und die eventuelle Kennnummer en particulier les instructions de prétraitement et de nettoyage, les indications de compatibilité et les descriptions de prestations ainsi que les fiches de produits et de sécurité, et de créer les conditions nécessaires à l'utilisation des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angebenproduits de TIGER Coatings.
37.4(4) Les réclamations concernant la quantité et le poids des produits doivent être formulées par le CLIENT dès la réception des produits. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen GrenzenDans le cas contraire, tout droit est perdu. TIGER Coatings est tenu à la garantie si la quantité/le poids livré(e) diffère considérablement de la quantité/du poids convenu(e).
37.5(5) Les réclamations concernant la qualité des produits doivent être faites par écrit avant le traitement, l'assemblage ou le mélange des produits, en indiquant le type et l'étendue, et doivent parvenir à TIGER Coatings au plus tard 7 jours après la réception des produits, faute de quoi les produits défectueux sont considérés comme acceptés. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut ArtXxx xxxxxxx xxxxxx xxxxxxx xxxx xxxxxxxx xxx xxxxx xx plus tard 7 jours après leur découverte, en indiquant la nature et l'étendue du défaut. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut AbsSi le défaut était déjà apparent à une date antérieure dans le cadre d'une utilisation normale, c'est toutefois cette date qui est déterminante pour le début du délai de réclamation. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassenLes frais d'examen et de réclamation sont à la charge du CLIENT.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen(6) Le CLIENT garantit TIGER Coatings contre tout dommage ou toute action en justice résultant de quelconque réclamation de tiers qui découle de la violation des obligations du CLIENT.
37.7(7) En cas de ventre sur échantillon, TIGER Coatings ne garantit que les qualités promises de l'échantillon, étant précisé que de légères variations de qualité, de teinte et d'effet sont admises ; en cas de vente sur carte de couleurs et d'effets, des variations de qualité plus importantes sont admises. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststelltLes autres conditions mentionnées au chiffre 8.1, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben isten particulier en ce qui concerne l'obligation de contrôle et de réclamation, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplants'appliquent également à la vente sur échantillon, la livraison de l’échantillon étant déterminante à cet égard (et non la livraison principale).
37.8(8) TIGER Coatings se réserve le droit de proposer au CLIENT, sur demande, un outil d'échantillonnage numérique, notamment en ce qui concerne le choix des couleurs, des effets, du design et/ou de la structure, ainsi que des géométries des différents produits. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgenDe telles représentations ne sont expressément pas considérées comme des échantillons ou des essais contraignants, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffenmais comme des illustrations numériques sans engagement. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen abEn raison notamment de la variabilité des réglages de l'écran et d'autres facteurs (comme l'incidence de la lumière), die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sindil n'est pas possible d'obtenir une correspondance exacte entre l'échantillon numérique et le produit réel, de sorte que la représentation des couleurs affichées sur l’unité de sortie peut différer de la couleur du produit réel. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen festSauf accord écrit contraire, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung aucune garantie ou responsabilité n'est assumée pour les différences entre un échantillon numérique et les caractéristiques réelles du produit. TIGER Coatings propose des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preislisteéchantillons de produits sans engagement qui peuvent être demandés au service clientèle.
37.9(9) La garantie de TIGER Coatings est généralement limitée, à son choix, à une réduction appropriée de la rémunération, à l'échange ou à la reprise des produits défectueux. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellenEn cas de défauts de produits d'autres fabricants auxquels TIGER Coatings ne peut pas remédier pour des raisons de licence ou de fait, dass eine der Ursachen bestehtTIGER Coatings fera valoir, für welche die Garantie im Sinne von Absselon son choix, soit ses droits de garantie contre les fabricants et fournisseurs pour le compte du CLIENT, soit cédera lesdits droits au CLIENT. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam istLes prétentions en garantie contre TIGER Coatings pour de tels défauts n'existent, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstattensous réserves d’autres conditions et conformément aux présentes CGV, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialienque si l’action en justice relative aux droits susmentionnés contre le fabricant et le fournisseur a été infructueuse ou n'a aucune chance d'aboutir, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnungpar exemple en raison d'une insolvabilité ou d'une faillite.
37.10(10) De même, les droits du CLIENT sont exclus si des Substances prescrites, mises à disposition ou autorisées par le CLIENT au sens du point 10.4 sont à l'origine du défaut.
(11) Une garantie supplémentaire n'existe pour les marchandises livrées par TIGER Coatings que si elle a été expressément donnée par écrit pour l'article concerné. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen darAfin d'éviter tout malentendu, il convient de noter que les indications de TIGER Coatings concernant l'objet de la livraison ou de la prestation (p. ex. poids, dimensions, valeurs d'usage, capacité de charge, tolérances et données techniques ou spécifications dans les fiches de produits) ainsi que les représentations de celui-ci (p. ex. dessins et illustrations) ne sont qu'approximativement déterminantes, à moins que l'utilisation aux fins prévues par le contrat ne suppose une correspondance exacte. Elles ne sont pas des qualités promises, mais uniquement des indications de nature descriptive ou caractéristique. Les différences usuelles dans le commerce et celles qui sont dues à des prescriptions légales ou qui représentent des améliorations techniques, ainsi que le remplacement de produits par des produits équivalents, sont autorisés dans la mesure où ils n'entravent pas l'utilisation prévue par le contrat.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Garantie. 37.17.1. Der LIEFERANT haftet WOLFFKRAN garantiert gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN Käufer, dass der Vertragsge- genstand für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit Dauer von 12 24 Monaten mangelfrei bleibt (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferortunselbstän- dige Haltbarkeitsgarantie). Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate beginnt mit der Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes durch den Käufer, spätestens jedoch 30 Ka- lendertage nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen erfolgter Lieferung bestehendes Vertragsgegenstandes.
37.37.2. Die Wirksamkeit der Garantie gilt nicht, für Verbrauchsmaterialien wie Hubseil, Einzieh- seil, Seilrolle, Schmiermittel, Bolzen, Federstecker, u. dgl. und soweit ein Mangel zurückzuführen ist auf:
a) Normale Abnutzung;
b) Unsachgemäßen Gebrauch und/oder Bedienung des Vertragsgegen- standes; oder
c) Schädigende Einwirkungen, die ausserhalb des Einflussbereichs von WOLFFKRAN liegen.
7.3. Die Garantie erlischt im Sinne dieses Artikels unterliegt Falle von:
a) Gebrauch des Vertragsgegenstandes, der Meldung von dem für Turmdrehkra- ne bestimmungsgemäßen Gebrauch (gemäss EN 14439) abweicht;
b) Gebrauch des Vertragsgegenstandes für andere Anwendungen als Hebevorgänge in Übereinstimmung mit der offensichtlichen Norm FEM 1.001 für ein Lastspektrum der Klasse L2 (betreffend Mechanismus) oder Q2 (be- treffend Struktur);
c) Nichteinhaltung der nach Betriebshandbuch vorgegebenen Wartung;
d) Von dem Käufer selbst oder durch Dritte vorgenommene Reparaturen und Modifikationen;
e) Montage- oder Demontagearbeiten, die nicht durch WOLFFKRAN oder durch von WOLFFKRAN geschultes Personal durchgeführt wur- den;
f) Krankonfigurationen, die nicht (i) den im Betriebshandbuch dargestell- ten Standardkonfigurationen entsprechen oder (ii) von WOLFFKRAN frei gegeben wurden; oder
g) Kombinationen mit anderen als von WOLFFKRAN gefertigten Kran- und anderen Elementen.
7.4. Zusätzlich zur vorgenannten Garantie findet während zwei (2) Jahren die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers Anwendung, sofern diese nicht durch diese Bedingungen eingeschränkt wird.
7.5. Soweit es nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, hat der Käufer den empfangenen Vertragsgegenstand nach erfolgter Ablieferung unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Falls sich erkennbare Mängel ergeben, hat der Käufer diese gegenüber WOLFFKRAN innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) 30 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt dies der Übergabe Käufer, so gilt der Güter bzwVertragsgegenstand hinsichtlich erkennbarer Mängel als genehmigt. Zeigen sich später Mängel, die bei der Meldung ordnungsgemä- ßen Untersuchung nicht erkennbar waren, hat der verborgenen Mängel Käufer diese innerhalb von 8 sieben (acht7) Tagen nach ihrer FeststellungEntdeckung gegenüber WOLFFKRAN schriftlich anzuzeigen. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle Andernfalls gilt der gemeldeten Vertragsgegenstand hinsicht- lich dieser Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angebenals genehmigt.
37.47.6. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet Soweit ein Mangel vorliegt, ist WOLFFKRAN berechtigt, nach eigener Xxxx Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung eines mangel- freien Vertragsgegenstandes oder Teilen davon zu leisten. Für im Rah- men der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und Nacherfüllung ausgetauschte Teile bestehen Garantieansprü- che nur innerhalb der gesetzlichen Grenzenverbleibenden Garantiedauer nach Ziffer 7.1. Das Recht des Käufers, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unbe- rührt.
37.57.7. Erfüllungsort der Nacherfüllung («Nacherfüllungsort») ist der Sitz von WOLFFKRAN. Soweit ein Mangel vorliegt und ein mangelhafter Ver- tragsgegenstand oder Teile davon ausgetauscht werden, kann WOLFF- KRAN vom Käufer die Rücksendung des mangelhaften Vertragsgegen- standes oder Teiles an den Nacherfüllungsort verlangen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von WOLFFKRAN über.
7.8. Abgesehen von den in dieser Ziffer 7 genannten Ansprüchen und Rech- ten stehen dem Käufer, mit Ausnahme von Schadensersatz- und Auf- wendungsersatzansprüchen, keine weiteren Ansprüche und -rechte we- gen Mängeln zu. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche richten sich nach Ziffer 8.
7.9. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder dieser Ziffer 7 genannten Ansprüche und Rechte gelten nur für fabrikneue Vertragsgegenstände. Bei gebrauchten Vertragsgegenstän- den stehen dem Käufer, mit Ausnahme von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werdenSchadensersatz- und Auf- wendungsersatzansprüchen, keine Ansprüche und Rechte wegen Män- geln zu; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur Schadensersatz- und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie Aufwendungsersatzansprüche richten sich im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN Übrigen nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in RechnungZiffer 8.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Sales Contracts
Garantie. 37.17.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel (Konformität der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich iMaschinen) - Im Rahmen der Garantieim vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen verpflichtet sich der Verkäufer, die er gegenüber dem Hersteller Maschinen wie vereinbart und frei von Mängeln zu liefern, sodass sie für die Bestimmung geeignet sind, für die die Maschinen dieser Art normalerweise eingesetzt werden. Unter Abweichung von Art. 35.2.b) CISG ist der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmenVerkäufer in keinem Falle gehalten, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die VertragsnummerMaschine zu liefern, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teileeinen besonderen Einsatz bestimmt ist, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängelnes sei denn, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und dies wurde ausdrücklich schriftlich zwischen den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7Vertragsparteien vereinbart. Falls der KUNDE Käufer die Lieferung einer Maschine verlangt, bei der gegenüber der im Katalog des Verkäufers dargestellten Standardausführung Änderungen anfallen (oder es sich auf jeden Fall um eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert individuell angepasste Maschine handelt), muss er dem Verkäufer schriftlich die Zeichnungen, technischen Unterlagen, Daten und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststelltalle weiteren Anweisungen zukommen lassen, wobei es sich versteht, dass der Fehler oder Verkäufer eine diesen Änderungen entsprechende Maschine nur dann ausliefern muss, wenn dies schriftlich vom Verkäufer bestätigt wurde. Bezüglich der Gewichtsangaben ist eine Toleranz bis max. +10% gegenüber der nicht ausgerüsteten Standardmaschine zulässig. Für Xxxx, die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben anders als die Maschinen ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplantkeine Garantie gewahrt.
37.87.2. Unbeschadet (Garantieumfang) - Der Lieferant haftet nicht für Konformitätsfehler der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten Maschine oder für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgenMängel, die einzig sich auch indirekt ergeben, wie aus Zeichnungen, Projektion, Informationen, Software, Unterlagen, Hinweisen, Anweisungen, Materialien, Halbzeugen, Komponenten, anderen materiellen Gütern und allein was sonst auch immer vom Käufer oder von Dritten, die Ladeinfrastruktur betreffenin welcher Form auch immer für den Käufer handeln, geliefert, angegeben oder gefordert wurden. Der Lieferant haftet ausserdem nicht für Konformitätsfehler oder Mängel der Materialien, Software, Halbzeuge, Komponenten oder anderen in der Maschine enthaltenen oder nicht enthaltenen Produkten, die vom Käufer oder von Dritten die aus welchem Grunde auch immer in dessen Namen handeln, geliefert, angegeben oder verlangt werden. Der Lieferant haftet ausserdem nicht für Konformitätsfehler der Maschine und für Mängel, die auf den normalen Verschleiss der Teile zurückzuführen sind, die aufgrund ihrer Natur selbst schnellem und kontinuierlichem Verschleiss unterliegen (zum Beispiel: Dichtungen, Riemen, Bürsten, Sicherungen usw.). Der Lieferant ist ferner nicht verantwortlich für Konformitätsfehler der Maschinen und für Mängel, die auf die Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, auf unsachgerechte Bedienung oder falschen Umgang mit der Maschine zurückzuführen sind. Er haftet nicht für Konformitätsfehler und Mängel, die durch den unsachgemässen Einsatz der Maschine durch den Anwender verursacht wurden oder dadurch, dass Änderungen oder Reparaturen ohne vorherige schriftliche Rücksprache mit dem Lieferanten ausgeführt wurden. Falls die Maschine zerlegt geliefert wird und vom Lieferanten montiert werden muss, erlischt jeder Garantieanspruch, wenn die Montage beim Käufer nicht direkt vom Lieferanten oder zumindest unter Überwachung durch sein Fachpersonal vorgenommen wird. In keinem Fall deckt ist der Lieferant verantwortlich für Konformitätsfehler und Mängel, deren Ursache in einem Vorfall liegt, der nach Übergang des Risikos auf den Käufer stattgefunden hat. Der Lieferant garantiert nicht für das Nichtvorhandensein von Forderungen oder Rechten aufgrund industriellen oder geistigen Eigentums Dritter, bezüglich der Maschine oder der Unterlagen, die dem Käufer mitgeteilt werden.
7.3. (Garantiedauer) - Wenn zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart wurde, dass die Inbetriebnahme beim Käufer stattfinden muss, hat die vorliegende Garantie die in Abschnitt B des Anhangs festgelegte Dauer ab Lieferdatum. Wenn dagegen zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass die Inbetriebnahme beim Käufer stattfinden soll, hat die vorliegende Garantie dieselbe Dauer ab dem Datum der Inbetriebnahme der Maschine beim Käufer und auf jeden Fall nicht über die in Abschnitt C des Anhangs vorgesehene Dauer hinaus ab Lieferdatum der Maschine. Betriebszeiten der Maschine, die die in Abschnitt D des Anhangs angegebene Zeit überschreiten, führen zu einer proportionalen Verkürzung der Garantiezeit. Der Garantieanspruch für Ersatzteile oder Reparaturteile verfällt am gleichen Tag des Ablaufs der Garantiezeit der Maschine.
7.4. (Meldung von Konformitätsabweichungen) - Unter Vorbehalt der Angaben im vorstehenden Art. 6 muss der Käufer die Konformitätsfehler oder Mängel der Maschine dem Lieferanten innerhalb von 15 Tagen nach deren Feststellung bzw. durch entsprechend sorgfältige Prüfung der Maschine möglichen Feststellung mitteilen und schriftlich im Detail die Natur der Fehler beschreiben. Andernfalls verfallen die Ansprüche. In keinem Fall können Konformitätsabweichungen oder Mängel geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Meldung nach Ablauf der Garantiezeit gemäss Art. 7.3 bzw. der anders vereinbarten Garantiezeit erfolgt. Die oben angegebenen Fristen für den Ablauf der Garantieansprüche gelten auch im Sinne von Art. 43.2 CISG für Ansprüche, die Dritte hinsichtlich der Maschine vorbringen, insofern diese Garantieansprüche nicht ausdrücklich durch die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen oder durch Vereinbarung der Vertragsparteien ausgenommen sind. Der Käufer verliert ausserdem den Garantieanspruch, wenn er einer vom Lieferanten geforderten angemessenen Bitte um Überprüfung nicht nachkommt oder falls der Käufer trotz Aufforderung durch den Lieferanten, ein fehlerhaftes Teil auf eigene Kosten zurückzuerstatten, nicht umgehend dieser Aufforderung nachkommt. Die Massgaben der Art. 40 und 44 CISG finden in keinem Falle Anwendung.
7.5. (Reparatur oder Ersatz von Teilen) - Im Anschluss an die ordnungsgemässe Meldung des Käufers im Sinne von Art. 7.4 hat der Lieferant seiner Garantieverpflichtung durch Reparatur oder Ersatz der nicht konformen oder fehlerhaften Teile nachzukommen. Zur Erfüllung der Garantieverpflichtung kann der Lieferant nach Xxxx:
a) die Reparaturen und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/Ersatz ausführen oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDENdurch Dritte ausführen lassen. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN gehen die Kosten für Fahrt, Kost und Logis zu Lasten des Käufers.
b) die Reparaturen und/oder den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstattenErsatz vom Käufer ausführen lassen, indem er ihm die entsprechenden Anleitungen und eventuell kostenlos ab Werk des Lieferanten die Ersatzteile liefert oder ihm die Aufwendungen für die Ersatzteile ersetzt .
7.6. (Einschränkung der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wirdHaftung des Lieferanten) - Falls kein böser Wille oder schwerwiegendes Verschulden des Lieferanten vorliegt, darf der Ersatz eventueller Schäden an den Käufer in keinem Falle den Wertanteil der Maschine für den fehlerhaften Teil überschreiten. Für diese Leistungen Die Garantie laut vorliegendem Artikel umfasst und ersetzt alle gesetzlich vorgesehenen Garantien und Haftungen und schliesst jede weitere Verantwortung des Lieferanten aus, die Leistungen nach Ablauf in Zusammenhang mit der gelieferten Ware auftreten könnte; insbesondere kann der Käufer weder weitere Schadenersatzforderungen stellen, noch Preisnachlass oder Vertragsauflösung verlangen. Nach Verstreichen der Garantiezeit stellt der LIEFERANT kann gegenüber dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in RechnungVerkäufer keine Forderung mehr geltend gemacht werden.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: General Terms and Conditions for Sales of Machinery
Garantie. 37.14.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel Garantie der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Professionellen Dienste; Garantie der Liefergegenstände. Axway versichert und garantiert, dass: (a) die Professionellen Dienste professionell und fachmännisch mit einem Maß an Sorgfalt, Fähigkeiten un d Kompetenz durchgeführt werden, die im Rahmen der GarantieEinklang mit allgemein anerkannten Industriestandards stehen, wie dies von ähnlichen Arten von Engagements erwartet wird, und (b) die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen Liefergegenstände im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz Wesentlichen der Beschreibung und den Spezifikationen in der maßgeblichen Leistungsbeschreibun g (SOW) für einen Zeitraum nach der Lieferung oder, falls nicht angegeben, für eine Laufzeit Frist von 12 dreißig (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht30) Tagen nach dem Liefe rdatum („Garantiefrist“) entsprechen, sofern Axway eine schriftliche Benachrichtigung über die Nichtüberein stimmung während der Übergabe der Güter bzwmaßgeblichen Garantiefrist erhält. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt Soweit die Professionellen Dienste oder auch durch beauftragte Dritte oder durch Liefergegenstände nicht im Wesentlichen den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben istvorstehenden Garantien entsprechen, wird Axway die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler Professionellen Dienste unver züglich erneut erbringen und/oder die Störung Liefergegenstände erneut übermitteln. Wenn Axway eine schriftliche Benachrichtigung über die Nichtübereinstimmung erhält und feststellt, dass die Professionellen Diens te nicht ausgeführt oder die Liefergegenstände aufgrund des Verschuldens von Axway nicht angemessen geliefert werden können, kann Axway sich entschließen, die gezahlten Gebühren umgehend zurückzuerstatten oder auf die Elektroanlage zurückzuführen istgeschuldeten Gebühren in Bezug auf diese Professionellen Dienste oder Liefergegenstände zu verzi chten, wobei dies das einzige und ausschließliche R echtsmittel des Kunden darstellt. Diese Garantie wird nur eingeräumt, wenn: (a) der Liefergegenstand/die Liefergegenstände vom Kunden oder im Auftrag des Kund en zu jeder Zeit und in Übereinstimmung mit den Anweisungen in der entsprechenden Dokumentation or dnungsgemäß installiert und verwendet wurde(n); und (b) keine Modifikation, Änderung oder Ergänzung des Liefergegenstands/der Liefergegenstände mit Ausnahme der schriftlichen Zustimmung von Axway vorgenommen wurde; und (c) Axway eine schriftliche Benachric htigung über den Verstoß während der geltenden Garantiefrist erhält.
4.2. Leistungsgarantie der Abonnementdienste. Axway garantiert während der Abonnementlaufzeit, dass der betreffende Abonnementdienst im Wesentlichen gemäß der Dokumentation funktioniert. Der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf des Kunden und die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen alleinige und ausschließliche Haftung von Axway für die Verletzung der vorstehenden Leistungsgarantie ist eine der folgenden: 1) wenn sich das Bestelldokume nt auf die Dienstgütevereinbarung (Service Level Engagement, „SLA“) und SLA-Gutschriften für SLA-Fehler bezieht, wird Axway dem Kunden gemäß diesen Bestimmungen eine Gutschrift einräumen, oder 2) wenn das Bestelldokume nt keine SLA-Gutschriften enthält, dann wird Axway wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Abonnementdienste mit dem Ziel der Wiederherstellung des Dienstes der fehlerhaften Funktionen zu Lasten des KUNDENmodifizieren . Wenn Axway diesen Verstoß nach wirtschaftlich praktikablen Versuchen nicht beheben kann, kann jede der Pa rteien das entsprechende Bestellformular gemäß Abschnitt 9.4 unten kündigen. In diesem Fall zahlt hat der KUNDE Kunde Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der vorausbezahlten Gebühren gemäß dem LIEFERANTEN Bestellformular von Axway f ür die Einsatzgebühr gemäß verbleibende Abonnementlaufzeit ab dem Datum der auf Künd igung der Website verfügbaren Abonnementdienste. Der Kunde muss die mutmaßliche Garantieverletzung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach ihrem Auftreten mit angemessene n Einzelheiten schriftlich anzeigen, um von dieser Garantie und aktualisierten Preislisteden hierin genannten Abhilfen zu profitieren.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Abonnementdienste
Garantie. 37.1. 12.1 Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststelltVerkäufer sichert zu, dass der Fehler Kaufgegenstand die vereinbar- ten Eigenschaften und Merkmale aufweist und frei ist von körperli- chen oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8rechtlichen Mängeln. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen festEr sichert überdies zu, dass der Fehler und/Kaufgegenstand für den vom Käufer geplanten Einsatz und Ge- brauch tauglich ist.
12.2 Die Gewährleistung des Verkäufers entfällt insoweit, als der Ver- käufer einen Verstoss gegen die schriftlich vorliegenden Betriebs- oder Unterhaltsvorschriften durch den Käufer schriftlich zweifelsfrei nachweisen kann. Die Annahme, Weiterverwendung oder der Ge- brauch des Kaufgegenstandes impliziert nicht die Störung auf Mängelfreiheit.
12.3 Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer die Elektroanlage zurückzuführen istXxxx, die die Ladeinfrastruktur versorgtunverzügliche Lieferung eines neuen Kaufgegenstands zu verlangen (Ersatzliefe- rung), gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN Ver- gütung nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten vorzunehmen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Ersatzlieferung kann ins- besondere durch den Austausch von defekten Komponenten durch neue erfolgen.
12.4 Überdiese ist der Käufer berechtigt, jederzeit einen Deckungskauf auf Kosten und Gefahr des Verkäufers zu tätigen oder Nachbesse- rungen selbst oder durch einen Dritten auf Kosten und Gefahr des Verkäufers vornehmen zu lassen, wenn Dringlichkeit vorliegt. Der Bestand und Umfang der Gewährleistungsrechte des Käufers bleibt dabei vollumfänglich erhalten.
12.5 Die Garantiefrist an der Kaufsache beginnt neu ab dem Zeitpunkt zu laufen, als die Ersatzlieferung oder allfällige Nachbesserungen abgeschlossen sind und der Kaufgegenstand ordnungs- und ver- tragsgemäss in Betrieb genommen werden kann.
12.6 Die Mängelrechte können während der vereinbarten Garantiefrist, mindestens jedoch 24 Monate seit vertragsgemässer Ablieferung des Kaufgegenstandes, jederzeit vom Käufer angezeigt und gel- tend gemacht werden. Arglistig verschwiegene Mängel können je- derzeit geltend gemacht werden. Längere Garantiefristen des Ver- käufers bleiben vorbehalten. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers sind gelten zeitlich unbeschränkt.
12.7 Die Garantiefrist für den Kaufgegenstand halten die Parteien im re- levanten Vertrag oder der Bestellung fest. Ist nicht etwas Anderes ausdrücklich festgehalten, beträgt die Garantiefrist mindestens 24 Monate nach vertragsgemäßer Ablieferung des Kaufgegenstands.
12.8 Ist strittig, ob der vom Käufer vorgebrachte Mangel besteht, hindert dies die Ausübung der Gewährleistungsansprüche des Käufers in keiner Weise. Dem Käufer steht offen, durch Beibringung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen das Gegenteil zu beweisen. Dadurch darf keinesfalls Verzug in der Mängelbehe- bung entstehen.
12.9 Sind Arbeitsleistungen des Verkäufers mit der Lieferung des Kauf- gegenstandes verbunden (z.B. Montage oder Installation), kann der Käufer eine Abnahme verlangen. Über jede Abnahme wird ein Protokoll erstellt wirdund von beiden Parteien unterzeichnet. Die Ab- nahme durch den Käufer erfolgt nur, wenn keine Mängel am Kauf- gegenstand (inkl. den Arbeiten) vorliegen. Erfolgt keine Abnahme, sind die Mängel (oder fehlende Dokumentationen) im Protokoll fest- zuhalten. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf Mängelbehebung kann der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN Käufer die für Materialienunentgelt- liche Nachbesserung durch den Verkäufer verlangen. Ansonsten kommen die Mängelrechte wie in dieser Ziffer festgehalten, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnungzur An- wendung.
37.1012.10 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers, inkl. Schadenersatzansprüche bleiben vollumfänglich vorbehalten. Die Reparatur oder Haftung für Mängel an der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen darKaufsache gilt verschuldensunabhän- gig. Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt zwei (2) Jahre ab ver- tragsgemässer Ablieferung des Kaufgegenstands.
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Garantie. 37.117.1 Wir verpflichten uns, während der Garantiezeit gem. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN Art 16.4 auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin alle Teile unserer Lieferung, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich am Domizil des Verkäufers, nach unserer Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
17.2 Wir tragen nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in unsern Werkstätten entstehen. Hat die Reparatur oder der Ersatz der Teile an einem andern Ort zu erfolgen, so sind die daraus resultierenden Mehrkosten durch den Besteller zu tragen.
17.3 Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung insbesondere auf Schadenersatz in irgendwelcher Form (unter anderem auch für etwaige Mängel Folgeschäden) und Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.
17.4 Die Garantiezeit beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Versandbereitschaft bzw. bei Beendigung der Montage. Falls wir diese übernommen haben, so endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft.
17.5 Für ersetzte Teile beginnt die Garantiezeit neu zu laufen: Sie endet spätestens 24 Monate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung oder, sofern deren Versand, die Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen verzögert wurde die wir nicht zu vertreten haben, spätestens 30 Monate nach Versandbereitschaft der Hauptlieferung.
17.6 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben.
17.7 Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder ein Dritter ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornimmt oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und wir den Mangel beheben können. Die Verwendung von Originalersatzteilen und autorisierten Serviceleistungen ist für die Gültigkeit der Garantie obligatorisch.
17.8 Macht der Besteller bis zum Ablauf der Garantiefrist nicht bestimmte Ansprüche aus der Garantie schriftlich geltend, so sind wir unserer Verpflichtung aus derselben enthoben.
17.9 Für Fremdlieferungen übernehmen wir die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenGarantieverpflichtung des Unterlieferanten.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Garantie. 37.1. 39.1 Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN AUFTRAGGEBER für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS VERTRAGES gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. 39.2 Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen ursprünglicher Lieferung bestehenerhalten.
37.3. 39.3 Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der ab Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE AUFTRAGGEBER die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. 39.4 Die Garantie gilt unter anderem u. a. nicht in folgenden Fällen: - wenn Wenn die Güter vom KUNDEN AUFTRAGGEBER oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN AUFTRAGGEBER vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 3638; - wenn Wenn die Güter vom KUNDEN AUFTRAGGEBER oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn Wenn der KUNDE AUFTRAGGEBER die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 39.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn Wenn der KUNDE AUFTRAGGEBER auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter fehlerhafte Xxxx nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei Bei mangelnder Meldung von Phänomenen Phänomenen, wie zum Beispiel anormalen abnormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. 39.5 Der KUNDE AUFTRAGGEBER unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. 39.6 Falls der KUNDE AUFTRAGGEBER eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. 39.7 Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen Garantieeinschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur Ladestation betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur Ladestation zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur Ladestation versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten zulasten des KUNDENAUFTRAGGEBERS. In diesem Fall zahlt der KUNDE AUFTRAGGEBER dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von AbsArt. 37.5 39.4 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE AUFTRAGGEBER dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN AUFTRAGGEBER die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. 39.8 Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Garantie. 37.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort3.1. Die Garantie für eventuell ersetzte Leuchten und Apparate ohne Leuchtmittel und Starter beträgt zwei Jahre nach erfolgter Ablieferung und beschränkt sich während dieser Frist auf Mängel, die nachweisbar auf Material‐, Ausführungs‐ oder Konstruktionsfehler seitens Helux zurückzuführen sind. Helux behält sich vor, über die Berechtigung des Garantieanspruchs nach Produktprüfung selbst zu entscheiden. Bei begründetem Garantieanspruch entscheidet Helux, ob die Teile läuft drei Monate nach Austausch abrepariert werden, jedoch nicht vor dem Ablauf durch einwandfreie Teile ersetzt werden, oder eine Ersatzlieferung vorgenommen wird. Bei der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Reparatur können sowohl neue als auch generalüberholte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehenverwendet werden.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.53.2. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn für Akkumulatoren (auch Akkus bzw. Batterien genannt) beträgt maximal 6 Monate nach erfolgter Ablieferung und beschränkt sich während dieser Frist auf Mängel, die Güter vom KUNDEN nachweisbar auf Material‐, Ausführungs‐ oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß Konstruktionsfehler seitens Helux zurückzuführen sind.
3.3. Die Akkumulatoren müssen spätestens 3 Monate nach Anlieferung an eine funktionstüchtige Notlichtanlage mit Ladefunktion angeschlossen werden oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden allgemein nachweisbar geladen werden. Die Helux AG übernimmt bei unsachgemässer Lagerung und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich Aufladung der Akkumulatoren keine Haftung für Folgeschäden.
3.4. Jede weitere Garantie oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut ArtSchadenersatzleistung ist ausgeschlossen. 36; - Insbesondere werden keine Kosten für die Demontage, Wiedermontage und Programmierung von Leuchten und Apparaten oder deren Bestandteile sowie für irgendwelche andere Folgeschäden übernommen.
3.5. Ebenso wird keine Garantie für Material geleistet, an welchem durch den Besteller oder durch Dritte Änderungen oder Reparaturen vorgenommen oder wenn die Güter vom KUNDEN Montage‐ oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung Betriebsvorschriften nicht eingehalten worden sind.
3.6. Von der Garantie ausgeschlossen sind auch Leuchten und Apparate, welche nach Konstruktionsvorgaben des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert Bestellers hergestellt werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen sofern auftretende Schäden auf Konstruktionsfehler zurückzuführen sind. Wird zudem für solches Material vom Starkstrominspektorat eine Prüfung oder Spannungsschwankungen oder aus anderen GründenAbänderung verlangt, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassengehen alle hieraus resultierenden Kosten zu Lasten des Bestellers.
37.63.7. Jegliche Garantie setzt im Übrigen voraus, dass das defekte Material der Firma Helux per DDP (Incoterms 2020) zugestellt wird.
3.8. Die Notlichtsysteme sind regelmässig zu warten, um Anspruch auf Garantieleistungen zu haben. Die spezifischen Wartungsanforderungen ergeben sich gemäss gesetzlichen Bestimmungen, dem Notlichtsystem, der Leuchte, der Lichtquelle und der verwendeten Betriebsgeräte.
3.9. Bei elektronischen Betriebsgeräten bzw. Bauteilen dürfen Grenzwerte für Temperaturen und Spannungen nicht unter‐ oder überschritten werden. Das Produkt darf keinen nicht bestimmungsgemässen mechanischen oder anderen Belastungen ausgesetzt sein. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur Lichtstromrückgang bei LED Modulen ist bis zu einem Wert von 0,6% pro 1000 h Betriebsstunden normal und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine somit nicht von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplanterfasst.
37.83.10. Unbeschadet Aufgrund des technischen Fortschritts sowie der oben genannten Garantiebeschränkungen hat nutzungsbedingten Veränderung des Lichtstroms von Produkten kann es bei Nachlieferungen von LED‐Lichtquellen zu Abweichungen in den Lichteigenschaften gegenüber den Ursprungsprodukten kommen.
3.11. Garantieleistungen bewirken weder eine Verlängerung der LIEFERANT Garantiefrist noch setzen sie eine neue Garantiefrist in jedem Fall auf eigene Kosten Lauf. Die Garantiefrist für die Beseitigung von Fehlern undinstand gesetzte/getauschte Teile oder Störungen zu sorgenErsatzlieferungen endet mit der Garantiefrist für das gesamte Produkt.
3.12. Von der Garantie ausgeschlossen sind: Verschleissteile, wie beispielsweise Hard Drives, Computer und Server, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/entweder Harddisk oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/mechanische Verschleissteile beinhalten; ebenso Softwarefehler oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten PreislisteViren.
37.93.13. Sollte Jegliche Garantieleistung wird abgelehnt, falls eine Störung oder eine Beschädigung der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN Notlichtanlage nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt innerhalb eines Werktages gemeldet wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf Folgeschäden aufgrund einer verspäteten Störmeldung werden von der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in RechnungHelux AG nicht übernommen.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Garantie. 37.18.1 Die von Testas gelieferten Waren müssen den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel Außer schriftlich vereinbarten Qualitätsnormen und abweichenden Vereinbarungen müssen die Waren ausschließlich den Anforderungen der EU- Produktvorschriften gemäß ihrer Anwendung in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der GarantieBelgien entsprechen. Aus eventuellen Abbildungen, Beschreibungen und Informationen über den Preis, die er gegenüber Abmessungen, das Gewicht und die Eigenschaften der Waren in Preislisten, auf Websites oder in anderen allgemeinen von Testas oder Dritten herausgegebenen Veröffentlichungen kann der Käufer keine Rechte ableiten. Testas übernimmt keine Verantwortung für die Eignung der gelieferten Waren für irgendeinen Zweck, für den der Käufer sie verwenden, be- oder verarbeiten will, es sei denn, Xxxxxx hat dem Hersteller der Produkte geltend machen kannKäufer ihre Eignung für diesen Zweck ausdrücklich schriftlich bestätigt. Der LIEFERANT kann Geringe branchenübliche oder technisch nach eigenem unanfechtbarem vernünftigem Ermessen den Austausch nicht vermeidbare Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Farbe, Abmessungen, Gewicht oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den HerstellerBearbeitung stellen keinen Mangel dar. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenMuster haben ausschließlich Beispielcharakter.
37.28.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart garantiert Testas, dass die Waren die Bestimmungen des Artikels 8.1 während eines Zeitraums von 6 Monaten nach Lieferung entsprechen. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat Diese Garantie erlischt, sobald der Käufer die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehenWaren be- oder verarbeitet.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen 8.3 Der Käufer kontrolliert die gelieferten waren unverzüglich nach der Übergabe der Güter bzwLieferung auf eventuelle Abweichungen von den Vereinbarungen. der Meldung der verborgenen Eventuelle Mängel sind auf dem Frachtbrief oder Lieferschein zu vermerken. Außerdem sind diese Mängel sowie eventuelle andere bei Lieferung sichtbare Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen zehn Werktagen nach der Lieferung schriftlich bei Testas anzuzeigen. Verborgene Mängel sind vom Käufer innerhalb von zehn Werktagen, nachdem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich bei Testas anzuzeigen. Wenn keine gütliche Regelung getroffen werden kann, hat der Käufer Rechtsansprüche wegen verborgener Mängel am Kaufobjekt innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT Anzeige gemäß dieser Bestimmung geltend zu machen.
8.4 Wird die Mängelanzeige für begründet erklärt, hat in jedem Fall das RechtXxxxxx die Xxxx (1) die mangelhaften oder abweichenden Waren zu ersetzen, direkt (2) die mangelhaften oder auch durch beauftragte Dritte abweichenden Waren kostenlos instand zu setzen oder durch abzuändern oder (3) den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art Kauf aufzulösen und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angebenmangelhaften oder abweichenden Waren zurückzunehmen.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet 8.5 Der Käufer kann keinen Mangel der LIEFERANT nach Maßgabe Waren mehr geltend machen, wenn er ihn nicht innerhalb des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzengeltenden Garantiezeitraums oder gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels 8 bei Testas angezeigt hat.
37.58.6 Der Käufer ist verpflichtet, mangelhafte Waren für Testas zur Verfügung zu halten und Testas Gelegenheit zu bieten, diese Waren zu prüfen. Die Garantie gilt unter anderem Eine Reklamation berechtigt den Käufer nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassenzur Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtung.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Garantie. 37.17.1 Alle Produkte, die von Eco Shops S.r.l. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHERverkauft werden, haben die gebräuchliche Herstellergarantie und nach D.Lgs. 206/05 eine 24-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Monate-Garantie bei Konformitätsfehlern im Rahmen der GarantieFall von Konsumenten-Kauf (also eine physische Person, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten Ware für nicht berufliche Zwecke kauft).br/> In al- len anderen Fällen beträgt die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenkonventionelle Garantie 12 Monate.
37.27.2 Nach D.Lgs. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat 206/05 gilt die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit für ein Produkt, das einen Konformitätsfehler aufweist sofern das Produkt selbst korrekt und nach seiner Bestimmung benutzt wurde. Im Fall von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten LieferortKonformitätsfehlern wird Eco Shops S.r.l. Die Garantie ohne Kosten für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt den Kunden die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch Konformität durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden Re- paratur und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich Austausch wiederherstellen oder fahrlässig beschädigt werdenim beiderseitigen Einverständnis den Kaufpreis reduzieren, was bis zu einer Vertragsauflösung gehen kann. Für alle Elektrohaushaltsgeräte fallen die Reparaturen/Austausche in die Kompetenz der berechtigen techni- schen Hilfezentren; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Artfür die volle Liste bitte beziehen Sie auf die Anwenderhandbücher oder auf die Internetseite der jeweiligen Hersteller.
7.3 Der Kunde muss die Ware und ihre Funktionsweise innerhalb von 5 Tagen nach Lieferung überprüfen. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für TeileEventuelle Fehler, die normalem Verschleiß unterliegen; - bereits bei Mängelnder Lieferung vorhanden waren, müssen innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt bei Eco Shops S.r.l. gemeldet werden und das mit einem Fax an die dadurch verursacht Nummer +00 0000 000000 oder verschlimmert mir einer Mail an xxxxxxxxxxxxx@xx0xxxx.xx, wobei man die Produktnummer, Details und Fotos des festgestellten Fehlers beifügen muss.
7.4 Sollte Eco Shops S.r.l. nicht in der Lage sein, ein sich in Garantie befindliches Produkt auszutauschen oder zu reparieren (Elektrohaushaltsgeräte ausgeschlossen), kann im beiderseitigen Einverständnis der Aus- tausch mit einem gleichwertigen Produkt oder mit einem höherwertigen als dem beanstandeten durchgeführt werden oder der Kaufpreis erstattet werden, dass die wobei man der Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassenWare Rechnung tragen muss.
37.67.5 Die Zeiten für die Reparatur oder den eventuellen Austausch des Produktes (Elektrohaushaltsgeräte ausgeschlossen) hängen einzig und allein von der Politik des Herstellers ab und es ist unmöglich, von Eco Shops S.r.l. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungeneventuellen Schadenersatz für die Verspätungen bei diesen Operationen zu verlangen.
7.6 Im Fall eines Austausches aller Produkte (Elektrohaushaltsgeräte ausgeschlossen) während der Ga- rantiezeit wird Eco Shops S.r.l. das schadhafte Material abholen, um die Reparatur vom Kunden angemahnten Schäden technisch untersuchen zu lassen. Datum und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung Uhrzeit der Komplexität der Mängel vorzunehmenAbholung werden mit dem Kunden abgesprochen.
37.77.7 Das Produkt in Garantie muss vom Kunden in der angemessen verschlossenen Originalverpackung mit all ihren Bestandteilen (Verpackungsmaterial, internen und externen Schutz, Holzpaletten und eventuellen Dokumenten und Zusatzleistungen wie Handbücher, Montagewerkzeug etc.) zurückgegeben werden. Falls Der Kunde erhält eine Nummer für die Genehmigung der KUNDE eine Rückgabe die außen auf der Verpackung angebracht werden muss, wobei man den Richtlinien der diesbezüglichen Genehmigungs-Mail von Eco Shops S.r.l. folgt.
7.8 Eco Shops S.r.l. übernimmt die Organisation für die Rückgabe der Garantieware (Elektrohaushaltsge- räte ausgeschlossen), die ausgetauscht oder repariert wurde.
7.9 Der Kunde ist dazu angehalten, die Originalverpackung und die gesamte Dokumentation der erstande- nen Produkte bis zum Ablauf der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststelltaufzubewahren.
7.10 Im Falle, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben Kunde nicht in Besitz der Originalverpackungen ist, wird kann er bei Eco Shops S.r.l. die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplantEntsendung neuer Verpackungen anfordern und muss dafür eine Summe zahlen, die vorher bekannt gegeben wird.
37.8. Unbeschadet 7.11 Der Kunde ist angehalten, eine Kopie der oben genannten Garantiebeschränkungen hat vorliegenden „Allgemeinen Kaufbedingungen“ auf Papier oder elektronisch aufzubewahren, wobei diese in dem Moment gültig sein müssen, in dem der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung Fern-Vertrag (Erhalt des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten PreislisteKundenauftrags) abgeschlossen wurde.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Garantie. 37.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel 13.1 Für die Zwecke dieses Artikels 13 , ist die Gewährleistungsfrist die geringere der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.folgenden Möglichkeiten:
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von (a) 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch abDatum des, jedoch nicht vor dem Ablauf durch den Verkäufer ausgegeben, Installations- und Inbetriebnahmezertifikats; oder
(b) 2.000 (zweitausend) Betriebsstunden der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehenWare.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. 13.2 Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE Verkäufer garantiert die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden Waren und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß Dienstleistungen gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern fehlerhafte Materialien und/oder Störungen Verarbeitung für den Gewährleistungszeitraum, sofern:
(a) der Käufer die Zahlungsbedingungen strikt eingehalten hat;
(b) die Ware ordnungsgemäß installiert, betrieben, gewartet und in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Verkäufers bedient wurde,
13.3 Alle Garantieansprüche angeführt in Artikel 13.1 sind dem Verkäufer innerhalb eines so kurzen Zeitraums, wie die Umstände nach der Lieferung der Waren erlauben, geltend zu sorgenmachen und unterliegen der Annahme durch den Verkäufer.
13.4 Wo Fehler in den Waren innerhalb der Garantiezeit entstehen, wird der Verkäufer, nach seiner Xxxx, diese Waren reparieren oder ersetzen oder einen Teil des Preises für Ansprüche gemäß Artikel 10.4 rückerstatten oder gutschreiben. Im Ermessen des Verkäufers kann der Käufer verpflichtet werden, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/Waren zu den, im Vertrag genannten, Geschäftsräumen des Verkäufers in Neuseeland oder Störungen abeinem anderen Ort, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen festVerkäufer innerhalb der Garantiezeit festgelegt wurde, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preislistezurückzusenden.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche 13.5 Alle gelieferten Waren oder durchgeführten Arbeiten zur Mängelbeseitigung dürfen die Garantie Haftung des Verkäufers im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN Rahmen dieses Artikels 13 nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialienverlängern. Nach Ablauf dieser Frist ist jegliche Haftung seitens des Verkäufers ausgeschlossen.
13.6 Die Garantie gilt nicht für:
(a) normale Abnutzung und Verschleißteile, außer wenn diese auf fehlerhafte Materialien und oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen sind;
(b) falls Reparaturen, Ersatzteile oder Änderungen an Waren von einer Person durchgeführt wurden, es sei denn, dass Reparaturen, Ersatzteile oder Änderung durch den Verkäufer autorisiert und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnungüberwacht wurden;
(c) für jegliche Teile der hergestellten Waren oder geleisteten Dienstleistungen von einem anderen als dem Verkäufer. Der Verkäufer wird sich nach besten Kräften bemühen, Garantien oder Gewährleistungen durch den Hersteller der Waren zu erzwingen.
37.10. Die Reparatur 13.7 Im maximal gesetzlich zulässigen Umfang werden alle anderen Garantien, Gewährleistungen oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bedingungen in Bezug auf die Garantieverpflichtungen darWaren und/oder Dienstleistungen, ob durch das Gesetz, Handel, Zoll oder Ähnliche auferlegt, ausgeschlossen (wie auch immer diese entstehen und ob diese sich auf die Qualität oder Eignung für den bestimmten Zweck der Ware beziehen oder auf andere Weise), so dass nur die Garantien des Verkäufers in Bezug auf die Waren und/oder Dienstleistungen gelten, die ausdrücklich im Vertrag enthalten sind.
13.8 Ohne Artikel 13.7 einzuschränken, soweit die Waren oder Dienstleistungen "im Handel" (im Sinne des Fair Trading Act 1986 ("Freihandelsabkommen")) in Neuseeland geliefert und erworben wurden, richten sich die Parteien nicht nach dem Consumer Xxxxxxxxxx Xxx 0000 und den Ziffern 9, 12A , 13 und 14(1) des Freihandelsabkommens und stimmen zu, dass es recht und angemessen ist, dies zu tun.
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Samples: Geschäftsbedingungen (Neue Waren)
Garantie. 37.1a.) CREA Systems gewährleistet die einwandfreie Qualität der SUNNYHEAT Produkte. Der LIEFERANT haftet Sollte dennoch Grund zur Reklamation wegen Sachmängeln be- stehen, stehen den Kunden die unter § 6 genannten Gewährleistungsan- sprüche (gesetzliche Gewährleistung) zu. Diese Rechte bleiben von der nachfolgenden Garantie unberührt.
b.) CREA Systems gewährt den Kunden eine zeitlich begrenzte Garantie auf Material- und Herstellungsfehler. Es obliegt CREA Systems, wie die Garan- tieleistung durchgeführt wird (Reparatur, Umtausch etc.). Eine Verlängerung der Garantiezeit tritt durch die Garantieleistung nicht ein. Transport- und Fahrtkosten, sowie durch Auf- und Abbau des Produkts entstandene Kosten werden von der Garantieleistung nicht erfasst.
c.) Die Garantiezeit beträgt 10 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag, an dem das Produkt vom Kunden gekauft wurde.
d.) Die kostenlose Garantieleistung setzt voraus, dass der Garantieanspruch durch den Kunden schriftlich entweder unter Vorlage des Kaufvertrages - sofern der Kunde Verbraucher ist - oder unter Angabe der Seriennum- mer/Rechnungsnummer - sofern der Kunde Unternehmer ist - gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel CREA Systems geltend gemacht wird. Dabei muss der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen Garantiefall exakt unter genauen Datumsangaben beschrieben werden.
e.) Von der GarantieGarantie ausgeschlossen sind: - Elektronikteile; - Produkte, die er gegenüber dem Hersteller gewerblich genutzt werden; - Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung des Produkts, z.B. durch falsche Aufstellung, durch falsche Installation, durch Abdeckung der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte Heizfläche oder durch den Hersteller eine Kontrolle unzureichende Belüftung, sowie durch grob fahrlässigen Umgang mit dem Produkt entstanden sind; - Schäden an Sachgegenständen durch Strahlungswärme der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die VertragsnummerHeizung; - Schäden, die Art durch Missbrauch und zweckfremde Verwendung des Pro- dukts entstanden sind; - Schäden, die eventuelle Kennnummer des Produkts und durch Modifikationen am Produkt oder dadurch entstanden sind, dass eine genaue Beschreibung nicht von CREA Systems autorisierte Person das Produkt zerlegt oder repariert hat; - Schäden, die durch die Nichteinhaltung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten technischen Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung der Sicherheitshinweise sowie durch Spontanbruch des LIEFERANTEN repariert Glases verursacht wurden; - wenn der KUNDE Schäden, die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz durch Blitzschlag, Wasser, Feuer, höhere Gewalt, Krieg, falsche Netzspannung oder ähnliche durch CREA Systems nicht zulässtzu ver- antwortende Gründe verursacht wurden; - wenn SUNNYHEAT Produkte mit gebrochenem oder beschädigtem Garantie- siegel;
(1) Ist der KUNDE auf Aufforderung Kunde Kaufmann, juristische Person des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung sämtliche An- sprüche aus diesem Vertrag der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung Geschäftssitz von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassenCREA Systems.
37.6(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist alleiniger Gerichtsstand bei al- len sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von CREA Systems. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren BemühungenCREA Systems ist je- doch auch berechtigt, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmenam Sitz des Kunden zu klagen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 37.16.1 Unbeschadet der Bestimmung des vorliegenden Artikels garantiert der Verkäufer, dass die Güter bzw. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN Dienstleistungen i) den schriftlich bestätigten technischen Beschreibungen seiner Güter bzw. Dienstleistungen oder den vom Käufer gelieferten und vom Verkäufer angenommenen Vorgaben entsprechen und ii) für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit Dauer von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter oder der Erbringung der Dienstleistung (der „Garantiezeitraum“), dass diese frei von Material- oder Verarbeitungsfehlern sind. Alle anderen Garantien, Bedingungen, seien sie ausdrücklich, unausgesprochen, gesetzlich oder nicht (wie, beispielhaft und nicht erschöpfend, Marktfähigkeit und Tauglichkeit des Guts für einen bestimmten Zweck) s8ind, soweit vom Gesetz zugelassen, ausgeschlossen. Der Käufer haftet dafür, sicherzustellen, dass die Güter bzw. Dienstleistungen den Gesetzen und Bestimmungen des fremden Landes entsprechen, in dem das Gut bzw. die Dienstleitung benutzt werden soll. Die Garantie wird nur dem Käufer gewährt und ist nicht übertragbar.
6.2 Die Garantie greift nicht, wenn der Käufer nicht nachweist, dass der Mangel oder die Nicht-Entsprechung dem Verkäufer zuzurechnen ist. Darüber hinaus, nur beispielhaft und nicht erschöpfend, deckt die Garantie nicht, falls das Gut vom Käufer oder von unbefugten Dritten verändert, bearbeitet, eingebaut bzw. nicht entsprechend den Anweisungen des Verkäufers oder jedenfalls mit gewöhnlicher Sorgfalt eingelagert, aufbewahrt oder instand gehalten wurde; im Fall von normalem Verschleiß und Abnutzung; im Fall des Gebrauchs des Guts für andere als die vereinbarten Zwecke; im Fall des Mangels eines aufgrund einer vom Kunden oder von einem Dritten für diesen gelieferten Zeichnung oder Entwurf oder technischen Beschreibungen gefertigten Guts. Wenn der Käufer den Kaufpreis nicht zur Gänze beglichen hat, kann kein Garantierecht geltend gemacht werden. Die Garantie verfällt, wenn der Käufer, im Fall von Mangel oder Nicht-Entsprechung, dies dem Verkäufer nicht in den in Art 13.1 angegebenen Weisen innerhalb von 15 Tagen ab der Entdeckung des Mangels unverzüglich mitteilt und nicht unmittelbar alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um den Schaden zu mindern.
6.3 Für den Fall der mangelnden Befolgung der in Art. 6.1 Garantien während des Garantiezeitraums und unbeschadet der Regelungen des Art. 6.2 kann der Verkäufer nach seinem freien Ermessen entscheiden, das Gut bzw. die Dienstleistung zu reparieren oder unentgeltlich zu ersetzen oder dem Käufer den Preis des Guts bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer FeststellungDienstleistung ohne weitergehende Haftung zu erstatten. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das RechtErsatz oder die Reparatur des Guts bzw. der Dienstleistung seitens des Verkäufers gemäß dem vorliegenden Artikel verlängert nicht die Dauer des Garantiezeitraums. Der Verkäufer haftet nicht für die Kosten der Demontage, direkt der Montage des defekten Guts und der Beseitigung, des Austauschs, der Beschädigung anderer Güter des Käufers oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführenDritten, sowie für denn erneuten Einbau eines beliebigen Guts.
6.4 Die vorhergehenden Bestimmungen des vorliegenden Art. In der Mängelmeldung muss der KUNDE 6 stellen die Vertragsnummerausschließlichen Rechte und Abhilfen dar, die Art für jeglichen Mangel und die eventuelle Kennnummer Nicht-Entsprechung des Produkts und eine genaue Beschreibung gelieferten Guts bzw. der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe erbrachten Dienstleistung im Rahmen des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teilevorliegenden Kaufvertrags gelten, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststelltsei es, dass der Fehler Mangel vor oder während des Garantiezeitraums aufgetreten ist und unabhängig davon, ob sich die Beanstandung auf die vertragliche oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplantaußervertragliche Haftung des Verkäufers gründet.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Garantie. 37.18.1 Abmessungen, Leistungsspezifikationen und andere Details bezüglich der vertraglichen Beschaffenheit der Lösungen sind Teil der Spezifikation. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel Sie stellen keine Zusicherung bezüglich der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der GarantieQualität dar, die er gegenüber Gegenstand einer Garantie ist. Öffentliche Werbeaussagen/Spezifikationen von Dritten oder von OMICRON sind nicht Bestandteil der vertraglichen Spezifikationen, sofern OMICRON nicht eine entsprechende Vereinbarung mit dem Hersteller Kunden trifft.
8.2 Die Lösungen von OMICRON erfüllen die Anforderungen der Produkte geltend machen kanneinschlägigen Deutschen Normen einschließlich aller anwendbaren EN-Normen zum Zeitpunkt der Ausführung der individuellen Vereinbarung. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder Bei der Lieferung der Lösungen, die Reparatur keine Abnahme erfordern, ist der mangelhaften Güter vornehmenKunde verpflichtet, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur gelieferten Lösungen unverzüglich zu prüfen und OMICRON über jegliche Mängel oder fehlerhafte Lieferungen zu informieren. Verdeckte Mängel müssen OMICRON direkt nach der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenFeststellung schriftlich gemeldet werden.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen 8.3 Die Garantie deckt keine Schäden durch äußere Einflüsse, unsachgemäße Handhabung, unsachgemäßen Betrieb, normale Abnutzung oder Korrosion ab.
8.4 Kleinere Unregelmäßigkeiten im VERTRAG hat Hinblick auf die Garantie Qualität oder Nutzbarkeit führen zu keinen Garantieansprüchen. Ferner sind die Garantieansprüche des Kunden darauf beschränkt, nach Xxxx von OMICRON den Mangel beheben zu lassen oder die mangelhafte Lösung zu ersetzen. OMICRON ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungen oder Ersetzungen durchzuführen, jedoch mindestens drei für jeden Mangel. Sollten die Nachbesserungsversuche oder der Ersatz sich als nicht erfolgreich erweisen, ist der Kunde – unabhängig von jeglichen Schadensersatzansprüche gemäß dem vorherigen Absatz Artikel 9 – berechtigt, die individuelle Vereinbarung zu kündigen oder den Preis herabzusetzen (Minderung).
8.5 Ansprüche wegen mangelhafter Lösungen verjähren ein Jahr nach der Lieferung. Ansprüche wegen mangelhafter Lösungen, die eine Laufzeit Abnahme erfordern, verjähren ein Jahr nach erfolgreicher Abnahme der Lösungen durch den Kunden. Wenn OMICRON immaterielle Produkte herstellt/liefert (z. B. eine individuelle Software), verjähren Ansprüche wegen Mängeln ein Jahr nach Feststellung des Mangels durch den Kunden oder nicht erfolgter Feststellung infolge von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferortgrober Fahrlässigkeit, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Abnahme der immateriellen Produkte. Die Garantie vorgenannten Verjährungsfristen gelten nicht, solange die rechtsverbindlichen gesetzlichen Verjährungsfristen länger sind, wenn Garantieansprüche auf vorsätzlicher grober Fahrlässigkeit seitens von OMICRON beruhen oder wenn durch von OMICRON zu verantwortende Mängel Gefahr für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch abLeib, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehenLeben oder Gesundheit besteht.
37.38.6 Wenn die gelieferte Lösung an einen anderen Ort als dem in der individuellen Vereinbarung genannten Werk des Kunden transportiert wird und sich aufgrund dieser Umstände die Kosten in Verbindung mit der Nachbesserung oder dem Ersatz wie Transport-, Material- oder Arbeitskosten erhöhen, sind diese Kosten nicht von OMICRON zu tragen. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das RechtDiese Beschränkung gilt nicht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung Bereitstellung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung Lösungen außerhalb des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn Standorts der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die vorgesehenen Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen entspricht und diese Nutzung in der individuellen Vereinbarung vereinbart wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen8.7 Jegliche Nachbesserung oder jeglicher Ersatz kann nicht automatisch als Anerkenntnis eines Mangels durch OMICRON angesehen werden, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststelltsofern OMICRON dem Kunden gegenüber nicht eindeutig bestätigt hat, dass der Fehler oder OMICRON die Störung Verantwortung für den Mangel übernimmt. Durch jegliche Verhandlungen zwischen OMICRON und dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, Kunden bezüglich behaupteter Mängel wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder Verjährungsfrist nicht ausgesetzt. Artikel 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplantBundesrepublik Deutschland kommt nicht zur Anwendung.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Monitoring Lösungen Und Dienstleistungen
Garantie. 37.110.1 Wir leisten Gewähr für die Erstausstattung mit unseren Erzeugnis- sen innerhalb der Bundesrepublik für die Dauer von sechs Mona- ten vom Tage der Abnahme gem. Der LIEFERANT haftet gegenüber Ziff. 8 gerechnet in der Weise, daß wir alle auftretenden Mängel beseitigen, die nachweisbar auf fehlerhaftes Material und/oder mangelhafte Ausführung zurückzuführen sind. Außerhalb der Bundesrepublik leisten wir Garantie nur gemäß gesonderter Vereinbarung. Die Mängel werden nach unserer Xxxx in unserem Werk, durch Lieferung von Ersatzteilen oder Instandsetzungen am Ort der Installation beseitigt. Evtl. erforderliche Reisezeiten, Reisekosten, Spesen und Versandkosten während der sechsmonatlichen Garantie gehen zu unseren Lasten. Die Gewährleistungsfrist für die in Ziff. 5.2.3 genannten Leistungen beginnt mit dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich dort geregelten Lieferzeitpunkt.
10.2 Für die von uns mitgelieferte Fremdgeräte (das sind Geräte und Module ohne Xnet Bestellnummer bzw. Fremdprogramme) haf- ten wir nur im Rahmen Umfang der GarantieGewährleistungen des Zulieferers uns gegenüber.
10.3 Durch Korrektur oder Ergänzung der gelieferten Hard- oder Software werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen we- der gehemmt noch unterbrochen. Bei nachträglichen Erweite- rungen eines Gerätes leisten wir auf den Erweiterungsteil jeweils sechs Monate Teilegarantie, gerechnet vom Zeitpunkt der Liefe- rung. Erforderliche Reisezeiten, Reisekosten, Spesen und Ver- sandkosten werden hierbei gemäß den jeweils gültigen Xnet - Preisen für Dienstleistungen berechnet.
10.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Gegen- stände, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kanninfolge natürlichen Verschleißes oder unsachgemä- ßer Behandlung erneuert oder ausgebessert werden müssen. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmenJedoch sind wir bereit, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen solche Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen Garantie- zeit gegen Ersatz des uns entstehenden Aufwandes zu beheben.
10.5 Treten nach der Übergabe der Güter Lieferung bzw. Abnahme der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die VertragsnummerGeräte Schäden auf, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung nachweisbar auf einen Transport an einen anderen Ort, als dem der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben Erstinstallation zurückzuführen sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine so sind wir von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert entbunden, wenn wir bei einem derartigen Transport nicht mitgewirkt haben.
10.6 Mängel müssen unter Angabe des Gerätetyps, der Geräte- Nummer und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststelltArt der Störung angezeigt werden; sind von Xnet Testverfahren (z. B. Testprogramme oder Testgeräte) be- reitgestellt worden, dass so sind die detaillierten Ergebnisse oder Tests ebenfalls mitzuteilen. Bei der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplantMängelbeseitigung gelten Ziff. 7.1 und 7.2 entsprechend.
37.810.7 Voraussetzung der Garantieleistung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung Ersetzte Teile werden Eigentum von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten PreislisteXnet .
37.910.8 Wandlung oder Minderung sind nur wegen von uns anerkann- ten Mängel möglich, wenn wir eine schriftlich gesetzte Frist zur Nachbesserung haben fruchtlos verstreichen lassen. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von § 634 Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung3 BGB gilt sinngemäß.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Garantie. 37.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie Lieferant garantiert im Sinne dieses Artikels unterliegt ausdrücklich zugesi- cherter Eigenschaften, dass jede Lieferung allen von NEUMAN gestellten Anforderungen sowie allen gesetzli- chen Vorschriften und Normen entspricht, sachgemäß ausgeführt ist und den gewöhnlich vorausgesetzten Eigen- schaften wie den bedungenen oder der Meldung Natur des Ge- schäftes entsprechenden Eigenschaften entspricht. Die Garantiefrist beträgt 24 Monate; bei Veräußerung des Liefergegenstandes durch NEUMAN an einen Dritten, ob in be- oder verarbeiteten oder in unverändertem Zu- stand, entspricht die Garantiefrist zumindest der offensichtlichen zwischen NEUMAN und dem Dritten vereinbarten Gewährleistungs- frist. Die Garantiefrist beginnt (i) grundsätzlich mit Über- gabe der Ware oder Leistung an NEUMAN entsprechend Punkt 8, im Falle verborgener Mängel mit Erkennbarkeit derselben, (ii) bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnah- meerklärung der NEUMAN genannt wird, (iii) bei Ersatztei- len mit Inbetriebnahme derselben. Die Garantiefrist verlän- gert sich auf die Dauer einer Mängelprüfung und/oder Mängelbeseitigung, während derer Lieferteile nicht in Ver- wendung genommen werden oder bleiben konnten. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt die Garantiefrist neu. NEUMAN ist ausdrücklich vor einer unverzüglichen Prüfpflicht befreit; Mängelrügen von NEUMAN gelten als fristgerecht, sofern sie dem Lieferanten innerhalb offener Garantiefrist schrift- lich mitgeteilt werden. Ansprüche in Folge mangelhafter Lieferung verjähren binnen 3 Jahren nach schriftlicher Mängelrüge. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle nötig, so trägt der Ausschlussfrist von 8 Lieferant hierfür die Kosten. Für den Fall mangelhafter Lieferung ist NEUMAN un- geachtet dessen, ob der Mangel die gesamte Lieferung oder nur Teile hievon betrifft, ob der Mangel wesentlich oder unwesentlich, behebbar oder unbehebbar ist, berech- tigt, nach eigenem Gutdünken (achti) Tagen nach kostenlose Ersatzliefe- rung (Austausch) oder kostenlose Mängelbehebung (Ver- besserung) zu verlangen, (ii) bei Verzug des Lieferanten mit der Übergabe Verbesserung die festgestellten Mängel selbst, aber auf Kosten des Lieferanten zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen und (iii) falls Austausch oder Ver- besserung unmöglich oder für NEUMAN mit unverhältnis- mäßigem Aufwand verbunden sind, Preisminderung zu verlangen oder bei nicht bloß geringfügigen Mangel vom Vertrag zur Gänze oder auch bloß teilweise zurückzutre- ten. XXXXXX kann verlangen, dass der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel Lieferant mangel- hafte Lieferungen spätestens innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer FeststellungMitteilung auf seine Kosten und Gefahr zurücknimmt, an- sonsten dem Lieferanten Lagerhaltungskosten in Rech- nung gestellt werden. Der LIEFERANT hat Lieferant haftet selbst im Fall leichter Fahrlässig- keit für sämtliche NEUMAN in jedem Fall das RechtFolge mangelhafter Liefe- rung erwachsenen Schäden. Der Lieferant nimmt aus- drücklich zur Kenntnis, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführendass XXXXXX als Vorlieferant von even prior to payment hereof. The supplier, without written approval from NEUMAN, may not assign, pledge or otherwise dispose of any accounts receivable towards NEUMAN. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummerthe event of negligent late payment NEUMAN shall pay interest at a rate of 4%. Costs of debt collection shall not be paid. XXXXXX may offset any claims whatsoever that it might have towards the supplier against accounts paya- ble to the supplier, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angebeneven if related to other business trans- actions.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: General Purchase Conditions
Garantie. 37.11.P&M Furniture leistet für die gelieferte Ware Gewähr für die Dauer von einem Jahr ab Lieferdatum. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Für von P&M Furniture gelieferte Elektrogeräte und Beleuchtungen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Bei begründeten und fristgerechten Mängelrügen wird P&M Furniture unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden Gewähr durch Verbesserung, Gewährung eines Preisnachlasses oder Ersatzlieferung (Umtausch) vornehmen oder die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Die Xxxx des jeweiligen Gewährleistungsbehelfes bleibt P&M Furniture vorbehalten. Kommt P&M Furniture ihrer Gewährleistungsverpflichtung nicht in angemessener Frist nach, ist der Kunde berechtigt eine angemessene Preisminderung vorzunehmen bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Tätigkeiten, die P&M Furniture aufgrund ungerechtfertigter Mängelrügen entwickelt, gelten als Auftrag, dessen Leistung der Kunde zu bezahlen hat. Von der Gewährleistung sind insbesondere ausgeschlossen: -vom Kunde beigestellte Waren; -für Schäden, die aus Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen Bestand (z.B. schadhaftes Mauerwerk, Baufeugte, Baumängel etc.) ergeben; -die Verträglichkeit der Garantievon P&M Furniture verwendeten Materialien mit anderen Teilen und Eigenschaften des einzurichtenden Raumes, wie z.B. fremde Einrichtungsgegenstände, Lichtfarben, Heizung und dergleichen; -Verformung und Rissbildung verwendeter Massivhölzer; -die Funktion des Liefergegenstandes und die er Tauglichkeit des hierbei verwendeten Materials, wenn die Konstruktion von Kunden oder seinem Bevollmächtigten (z.B. Architekt) erstellt worden ist; -geringfügige Abweichungen der Farbtöne und Oberflächen- bzw. Furnierstruktur der einzelnen Liefergegenstände; 2.Die Gegenpartei kann kein Recht auf Garantie geltend machen, wenn sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten LieferortP & M Furniture nicht nachgekommen ist. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch abverfällt, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE Mängel auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen abVersäumnisse der Gegenpartei oder eines von der Gegenpartei eingeschalteten Dritten zurückzuführen sind, ohne dass diese von P & M Furniture für die Ausführung des Vertrages angestellt oder aufgeboten wurden. 3.Die Garantie gilt nicht für Xxxxxx, die eine Folge von normalem Verschleiß, unzureichender Wartung, unsachverständigem Gebrauch, Mangel an der nötigen Sorgfalt oder von Mängeln sind, die auf die Versorgungsanlage vorgenommene Veränderungen von der Ladeinfrastruktur Gegenpartei oder von Dritten zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung 4.Um sich auf die Elektroanlage zurückzuführen istGarantie berufen zu können, muss die Gegenpartei P & M Furniture unverzüglich und schriftlich über die festgestellten Mängel informieren und jede Unterstützung geben, um es P & M Furniture zu ermöglichen, die Mängel innerhalb eines angemessenen Termins zu xxxxxxxxxx.0.Xx Fall einer Garantie-verpflichtung werden die Ladeinfrastruktur versorgtMängel von P & M Furniture kostenlos behoben. Wenn die Beseitigung der Mängel berechtigterweise nicht möglich ist oder als nicht möglich erachtet wird, gehen alle Aufwendungen und die Mängel die Verwendbarkeit von den abgelieferten Artikeln für die Wiederherstellung Gegenpartei somit beträchtlich einschränken, ist die Gegenpartei berechtigt, die Lösung des Dienstes Vertrages ganz oder teilweise zu Lasten fordern, unvermindert des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der Rechts auf der Website verfügbaren und aktualisierten PreislisteSchadensvergütung.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 37.17.1. Der LIEFERANT Verkäufer haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN nur für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Ware, die sich aus den im Rahmen Vertrag vorgesehenen Betriebsbedingungen und der Garantieordnungsgemäßen Verwendung der Ware ergeben. Der Käufer erkennt an, dass der Verkäufer keine Kontrolle oder Kenntnis darüber hat, unter welchen Bedingungen die Waren vom Käufer betrieben oder gelagert werden, und der Verkäufer lehnt ausdrücklich alle ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien für einen Zeitraum ab, in dem die Waren nicht gemäß den Bestimmungen betrieben oder gelagert werden entsprechend der technischen Daten. Die Haftung des Verkäufers deckt insbesondere keine Mängel ab, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kanndurch fehlerhafte Wartung, fehlerhafte Installation oder fehlerhafte Reparatur durch den Käufer oder durch Änderungen verursacht wurden, die ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommen wurden.
7.2. Der LIEFERANT kann Verkäufer garantiert dem ursprünglichen Käufer der Waren für einen Zeitraum von 12 Monaten (ein Jahr) ab dem Datum der Lieferung, dass die Waren die Qualität, das Material und die Verarbeitung aufweisen, die in den vom Verkäufer veröffentlichten Spezifikationen der Waren definiert sind. Innerhalb dieser Frist repariert und / oder ersetzt der Verkäufer die Ware nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder des Verkäufers kostenlos, sofern sich herausstellt, dass sie fehlerhaft ist, sofern:
7.2.1 Die schriftliche Mitteilung über die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den HerstellerMängel dem Verkäufer innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach ihrem Erscheinen übermittelt wird und
7.2.2 Die Rücksendung fehlerhafter Waren schriftlich genehmigt wird (Ausstellung eines RMA- Dokuments / Return Merchandise Authorization - Rücksendenummer).
7.3. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und Besteller hat auf eigene Kosten die Reparatur Demontage und den Zusammenbau anderer Geräte als der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenWare zu veranlassen, soweit dies zur Behebung des Mangels erforderlich ist.
37.27.4. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Diese Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie gilt nicht für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die VertragsnummerGeräte, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter gemäß den vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten Verkäufer für die Beseitigung von Fehlern und/beabsichtigte und ordnungsgemäße Verwendung des Xxxxxx empfohlenen Spezifikationen installiert oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffenverwendet wurden. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/Reparierte oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der ersetzte Waren werden vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß Verkäufer kostenlos an den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preislisteursprünglichen Lieferort zurückgesandt.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 37.11. Der LIEFERANT haftet gegenüber Lieferant garantiert, dass die Produkte eine gute Qualität besitzen, frei von Konstruktions-, Material- und Fabrikationsfehlern sind, und dass sie den Vorschriften genügen, die diesbezüglich von oder seitens der staatlichen Behörden in den Niederlanden erlassen wurden, wie auch den Vorschriften, die von anderen, in diesem Zusammenhang relevanten Behörden festgesetzt wurden und dass sie den von uns festgesetzten Normen entsprechen.
2. Wenn in dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel Vertrag und/oder in den dazugehörigen Anlagen auf technische, Sicherheits-, Qualitäts- und/oder andere Vorschriften verwiesen wird, die dem Vertrag nicht hinzugefügt wurden, wird vorausgesetzt, dass sie dem Lieferant bekannt sind, außer er teilt uns unverzüglich das Gegenteil mit. Wir werden ihn dann über diese Vorschriften genauer informieren.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, Konstruktions-, Material- und Fabrikationsfehler sowie alle sonstigen Fehler und Mängel, die mindestens binnen 12 Monaten nach dem Datum der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Abnahme/Lieferung auftreten, wobei es sich hierbei um das definitive Lieferdatum im Rahmen Sinne und unter Berücksichtigung der GarantieBestimmungen in den Paragraphen 8 und 15 handelt, so rasch wie möglich auf seine Kosten und somit ohne dass damit Kosten verbunden wären, zu reparieren oder das Gelieferte ganz oder teilweise zurückzunehmen und durch eine neue Lieferung zu ersetzen, wobei dies in unserem Ermessen liegt. Obiges gilt ungeachtet des Ortes, an dem sich die Produkte befinden.
4. Der in Absatz 3 genannte Zeitraum verlängert sich um den Zeitraum, in dem von der Lieferung oder von dem Objekt, für welches die betreffende Lieferung bestimmt ist, aufgrund einer dem Lieferant anzulastenden Ursache nicht der beabsichtigte Gebrauch gemacht werden kann.
5. Wenn aufgrund dieses Paragraphen Produkte oder einzelne Bestandteile von dem Lieferant geändert, repariert oder ausgetauscht wurden, wird im Hinblick auf diese Produkte oder Einzelteile die volle Garantiefrist erneut in Kraft treten.
6. Wenn der Lieferant nach unserem Urteil einen Mangel zu spät oder nicht ordnungsgemäß beseitigt und die Beseitigung des Mangels keinen Aufschub duldet, steht es uns frei – nach schriftlicher Mitteilung – die diesbezüglich notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten durchzuführen/durchführen zu lassen.
7. Der Lieferant haftet weiterhin für nicht sichtbare Mängel, die sich erst nach Ablauf der Garantiefrist herausstellen.
1. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kannselbst oder für ihn bzw. in seinem Namen tätige Personen und/oder Unternehmen sowie von ihm oder den Letztgenannten indirekt Beschäftigte uns zufügen (können) (Gebäude und Maschinenparks inbegriffen); gleiches gilt für Personen und/oder Unternehmen, die für oder bei uns oder Dritten tätig sind. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen Lieferant haftet gleichermaßen für alle Schäden, welche die gelieferten Produkte oder anderen Sachen, wie beispielsweise Werkzeuge, Gerätschaften und Hilfsmitteln, die beim Lieferant und den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmenzuvor Genannten verwendet werden, auch direkt durch den Herstellerim ersten Satz genannten Kreis von Personen und Unternehmen zufügen.
2. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen Lieferant wird uns dafür Gewähr leisten, dass er uns für alle Forderungen und Ansprüche in Bezug auf eigene Kosten direkte und indirekte Schadenfälle entschädigt, einschließlich Personenschaden, Tod oder Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum, die Reparatur auf irgendeine Weise in einem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Güter bei einem (den) vom Lieferant geleisteten Lieferung(Lieferungen) im weitesten Sinne stehen, für die wir von Dritten oder beim Hersteller vornehmenhaftbar gemacht werden.
37.23. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen Der Lieferant wird uns dafür Gewähr leisten, dass wir die Lieferung ungestört benutzen und anwenden können und haftet für jeglichen Schaden, der uns infolge einer Verletzung oder vorgeblichen Verletzung von Patenten, Lizenzen, Urheberrechten, registrierten Zeichnungen oder Entwürfen, Handelsnamen oder Handelsmarken oder artverwandten Rechten entstehen könnte. Der Lieferant leistet uns und unseren Abnehmern Gewähr für jegliche Ansprüche Dritter, wo immer sie niedergelassen sein mögen, sofern sich diese Ansprüche auf eine vorgebliche oder nicht vorgebliche Verletzung von Rechten dieser Dritten, wie im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferortvorangehenden Satz umschrieben, gründen.
4. Die Garantie Kosten für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch abProzesse, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten GüterVerfahren oder Verhandlungen, die aus den in diesem Paragraphen genannten Ansprüchen resultieren, gehen in vollem Umfang zu Lasten des Lieferanten. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie Der Lieferant muss seine Haftpflichtigkeit im Sinne dieses Artikels unterliegt Paragraphen, der Meldung jegliche Berufung auf höhere Gewalt ausschließt, zu einem ausreichenden Betrag versichern; der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist Lieferant gewährt uns auf Wunsch Einsichtnahme in die Police. Der Lieferant anerkennt, dass er von 8 (acht) Tagen uns zu absoluter Geheimhaltung verpflichtet wird, und zwar bezüglich aller ihm bekannt gemachten Daten und Besonderheiten unseres Unternehmens, welche die angeforderte Offerte oder den erteilten Auftrag betreffen oder damit in Zusammenhang stehen, und zwar sowohl vor als auch während und nach der Übergabe der Güter bzwAusführung des erteilten Auftrags.
1. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer FeststellungAuf alle mit uns geschlossenen Verträge, zu denen diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise gehören, findet niederländisches Recht Anwendung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das RechtBei den Parteien wird vorausgesetzt, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführendass sie ihre Zustellungsanschrift an unserem Geschäftssitz gewählt haben.
2. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die VertragsnummerAlle Rechtsstreitigkeiten, die Art und aus mit uns abgeschlossenen Verträgen oder aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwachsen, werden, sofern dies gesetzlich nicht zwingend anders vorgeschrieben ist, dem Urteil des zuständigen Gerichts an unserem Wohnsitz unterworfen, es sei denn, die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angebenParteien haben explizit anderslautende schriftliche Vereinbarungen getroffen.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.53. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung Anwendbarkeit des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für TeileWiener Kaufrechts ist ausgeschlossen, es sei denn, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassenParteien haben explizit anderslautende schriftliche Vereinbarungen getroffen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Garantie. 37.1. 12.1 Der LIEFERANT haftet gegenüber Lieferant bietet die folgende Garantie für die dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS Auftraggeber von ihm gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der GarantieWaren: - zehn Jahre auf Edelstahlzargen und Türblattrahmen, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen- fünf Jahre auf Beschläge, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und - fünf Jahre auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten LieferortTürblätter. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf Garantiefrist beginnt zum Zeitpunkt der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5zu laufen. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - ausschließlich für Mängel, die offensichtlich einer schlechten Beschaffenheit der gelieferten Waren, der verwendeten Materialien oder einer mangelhaften Ausführung der vom Lieferanten durchgeführten Arbeiten zuzuschreiben sind.
12.2 Die im ersten Absatz dieses Artikels genannte Garantie gilt nicht, wenn die Güter Mängel eine Folge normaler Abnutzung, einer falschen Bedienung oder Behandlung, von Missbrauch, Gebrauch im Widerspruch zu den vom KUNDEN Lieferanten genannten Vorschriften, Unachtsamkeit, Unfällen, mangelnder Einhaltung von Wartungsvorschriften und normaler Wartung, mechanischer Beschädigung, Änderungen oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für TeileErgänzungen, die normalem Verschleiß unterliegen; - vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommen wurden, oder geänderten Bedingungen in der Umgebung bzw. beim Gebrauch oder bei Mängelnder Funktion der darunter liegenden Konstruktion sind.
12.3 Es ist stets Aufgabe des Auftraggebers, die dadurch verursacht oder verschlimmert werdennachzuweisen, dass die Nutzung Mängel nicht die Folge der Güter bei technischen Problemen in Artikel 12.2 genannten Ursachen sind.
12.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferanten spätestens 14 Tage nach Feststellung der Mängel bzw. nachdem sie nach billigem Xxxxxxxx festgestellt hätten werden können, schriftlich über die Mängel zu informieren.
12.5 Eine Behebung von Mängeln, für die die Garantie gilt, hat keine Verlängerung der ursprünglichen Garantiefrist zur Folge.
12.6 Die im ersten Absatz dieses Artikels genannte Garantie gilt nicht, wenn der Auftraggeber oder Spannungsschwankungen Dritte Arbeiten an den gelieferten Waren durchgeführt haben oder der Auftraggeber seine aus anderen Gründendem Vertrag hervorgehenden Zahlungspflichten nicht erfüllt hat.
12.7 Wenn die gelieferten Waren nicht dem Vertrag entsprechen und der Lieferant dafür haftbar ist, hat der Lieferant das Recht, nach eigener Entscheidung entweder eine kostenlose Ergänzung, Reparatur oder einen kostenlosen Austausch der gelieferten Waren vorzunehmen oder dem Auftraggeber den Wert der mangelhaften Waren entsprechend dem hierfür vereinbarten Kaufpreis zu vergüten. Ein Ersatz der Kosten von Xxxxxxxxx und neuerlicher Montage ist ausgeschlossen.
12.8 Sollte sich der Lieferant für einen Ersatz oder eine Wertvergütung gem. Absatz 6 dieses Artikels entscheiden, hat er das Recht, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sindRückgabe der mangelhaften Waren zu fordern, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassensofern eine solche Rückgabe (noch) möglich ist.
37.612.9 Nur wenn der Lieferant gem. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren BemühungenBestimmung in Artikel 12.4 rechtzeitig gemahnt wurde und der Lieferant den Bestimmungen in Artikel 12.7 nicht entspricht, um die Reparatur hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag zur Gänze oder teilweise zu kündigen.
12.10 Wenn durch einen Mangel oder Defekt an den gelieferten Waren ein Personen- oder Sachschaden verursacht wird und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch der Lieferant unter anderem unter Berücksichtigung der Komplexität Bestimmungen in Artikel 13.1 bis 12.6 für diesen Schaden haftbar ist, ist diese Haftung maximal auf jenen Betrag beschränkt, den der Mängel vorzunehmenLieferant aufgrund des betreffenden Vertrages für die oben genannten gelieferten Waren bereits vom Auftraggeber erhalten hat, zuzüglich des Betrags, den der Auftraggeber aus diesem Grund dem Lieferanten möglicherweise noch schuldet.
37.712.11 Von dem in Artikel 12.10 genannten Höchstbetrag werden die Beträge abgezogen, die der Lieferant aufgrund der Bestimmungen in diesem Artikel oder aufgrund des Mangels oder einer Teilkündigung des betreffenden Vertrages dem Auftraggeber zahlt oder zahlen muss.
12.12 Eine weiter reichende Haftung für Schäden durch einen Mangel oder Fehler an den gelieferten Waren als lt. Falls der KUNDE eine von Artikel 12.10 und 12.11 ist ausgeschlossen.
12.13 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferanten, sofern gewünscht, die Gelegenheit zu bieten, zu überprüfen, ob die Geltendmachung der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben berechtigt ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall und zwar auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung Wunsch des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der Lieferanten auch durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen Lieferanten ausgewählten Drittlieferanten erstellt wirdSachverständigen. Für diese Leistungen Geschieht dies nicht, erlischt jeglicher Anspruch auf Garantie und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in RechnungHaftung des Lieferanten.
37.1012.14 Wenn der Lieferant von Dritten bezogene Waren oder Dienstleistungen weiterliefert, gewährt der Lieferant dem Auftraggeber nicht mehr Garantie, als der Lieferant von diesen Dritten erhalten hat.
12.15 Bei der Garantie muss mit einem abnehmenden Betrag infolge des abnehmenden Nutzens der gelieferten Waren, der verwendeten Materialien bzw. Die Reparatur oder der Austausch verwendeten Komponenten gerechnet werden. Der aufgrund der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen darGarantiepflicht ausgezahlte Betrag sinkt daher ab einem Jahr nach Beginn des Garantiezeitraums: - für Edelstahlzargen und Türblattrahmen: jährlich um 10 % des Kaufpreises, - für Beschläge: jährlich um 20% des Kaufpreises, - für Türblätter: jährlich um 20 % des Kaufpreises.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 37.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN 9.1 Die Verkäuferin leistet für etwaige Mängel einen Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung Gewähr für die gelieferten Güter, soferne der in Ausführung Käufer nach Feststellung des VERTRAGS gelieferten Güter Mangels diesen unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefen bei der Verkäuferin gerügt hat und dieser Mangel ausschließlich im Rahmen oder zum überwiegenden Teil die Folge einen von der GarantieVerkäuferin verschuldeten Konstruktionsfehlers, mangelhafter Verarbeitung oder Verwendung untauglichen Materials ist.
9.2 In diesem Fall wird die er gegenüber dem Hersteller Verkäuferin den Mangel am Sitz der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch Verkäuferin beheben.
9.3 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmenDritte unsachgemässe Montagen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten Änderungen oder beim Hersteller Reparaturen vornehmen.
37.29.4 Die Verkäuferin haftet nicht für Beschädigung von Lack- und Chromoberflächen, soweit diese Beschädigung nicht durch Konstruktionsfehler oder Qualtitäsmangel anderer Teile verursacht wurde.
9.5 Die Verkäuferin haftet nicht für Mängel und Störungen, die ganz oder teilweise durch unsachgemäße oder fahrlässige Handlungen des Käufers, seines Personals oder Dritter entstehen oder verursacht werden durch Änderungen oder Reparaturen, die der Käufer, sein Personal oder Dritte an oder in Bezug auf das Gut ausführen oder anordnen.
9.6 Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer das gelieferte Gut zu anderen als den normalen Betriebszwecken verwendet unsachgemäß betreibt oder der Käufer sein Personal oder Dritte sich nicht genau an die von der Vekäuferin vorgeschriebenen Betriebs- bzw. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG Bedienungsvorschriften gehalten hat.
9.7 Bei Erfüllung der Ansprüche aus Gewährleistungen hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall Verkäuferin das Recht, direkt die mangelhaften Teile entweder durch neue zu ersetzen oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführendie mangelhaften Teile zu reparieren bzw. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angebenvereinbarte Leistung von neuem zu erbringen.
37.49.8 Die Entscheidung obliegt der Verkäuferin. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet Ausgetauschte mangehafte Teile gehen in das Eigentum der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb Verkäuferin über. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der gesetzlichen GrenzenVerkäuferin ist der Käufer nicht berechtigt, Güter oder Bestandteile der Verkäuferin zuzusenden.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der 9.9 Für Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen istBestandteile, die die Ladeinfrastruktur versorgtVerkäuferin nicht selbst hergestellt hat übernimmt diese keine weitergehende Garantie, gehen alle Aufwendungen für als die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preislisteihr von ihrem Lieferanten gewährt wurde.
37.9. Sollte 9.10 Ist die Verkäuferin - aus welchem Grund auch immer - nicht imstande, Teile von Gütern zur Erfüllung der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellenGarantieleistungen zu ersetzen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam so wird - falls anzunehmen ist, muss der KUNDE daß die Verzögerung vorübergehender Art ist - die Garantiepflicht ausgesetzt, bis die Hinderungsgründe weggefallen sind. Muß aber angenommen werden, daß die Verhinderung von Dauer ist, so hat die Verkäuferin dem LIEFERANTEN die Kosten für Käufer den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge Selbstkostenpreis dieser oder ähnlicher Teile in Rechnungbar zu erstzen.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: General Terms and Conditions
Garantie. 37.110.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber Verkäufer gewährleistet für den in Klausel 10.2 unten genannten Zeitraum, dass die Produkte frei von Material- oder Bearbeitungsfehlern sind, sodass die Produkte den Spezifikationen des Verkäufers entsprechen. Der Verkäufer erteilt keine ausdrücklichen oder implizierten Garantien oder keine Gewähr für die Produkte, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, irgendwelche implizierten Garantien der Verkäuflichkeit, Eignung für den besonderen Verwendungszweck und/oder Nichtverletzung. Diese Garantie steht nur dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN Käufer zu und nicht den Kunden des Käufers oder den Benutzern der Produkte des Käufers.
10.2. Der Garantiezeitraum ist ein (1) Jahr nach Versanddatum, insofern nicht ausdrücklich etwas im Produktdatenblatt, in den technischen Spezifikationen angegeben oder schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
10.3. Unmittelbar nach der Lieferung prüft der Käufer die Produkte auf Qualität und Quantität. Die Prüfung erfolgt anhand der Transportdokumente und/oder Spezifikationen, die für etwaige die Produkte gelten. Reklamationen in Bezug auf Quantität und/oder visuelle Mängel der Produkte müssen vom Käufer innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach der Lieferung gemeldet werden. Der Käufer protokolliert die Defekte auf den relevanten Transportdokumenten und behält die mangelhaften Produkte, insofern der Verkäufer den Käufer nicht auffordert, die mangelhaften Produkte dem Verkäufer in Ausführung der Originalverpackung zurückzusenden. Der Käufer erfüllt die Verpackungs-Anforderungen des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Verkäufers in Bezug auf die Rücksendung, bevor er die Produkte dem Verkäufer zurücksendet.
10.4. Reklamationen in Bezug auf nicht sichtbare Defekte der Produkte müssen dem Verkäufer direkt nach ihrem Auftreten gemeldet werden, aber auf keinen Fall später als neunzig (90) Tage nach Empfang. Der Käufer meldet eine solche Reklamation direkt der Reklamationsabteilung des Verkäufers.
10.5. Irgendein Klageanspruch in Bezug auf Produktfehler oder sonstiges, die der Käufer eventuell hat, sind nach Ablauf der
(i) in Klausel 10.3 genannten Periode, und/oder (ii) nach der oben in Klausel 10.2 genannten Garantiezeit ausgeschlossen.
10.6. Sollte ein Mangel von der Garantie des Verkäufers innerhalb der oben in Klausel 10.2 genannten Zeit gedeckt werden, ist die einzige Kompensation des Käufers die, im Rahmen Ermessen des Verkäufers, entweder, dem Käufer ganz oder anteilig den Preis der Garantiebetroffenen Produkte zurück zu erstatten, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten betreffenden Produkte auszutauschen oder beim Hersteller vornehmenein betroffenes Teil oder Teile davon.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort10.7. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch in dieser Klausel 10 gilt nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem darf vom Käufer nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert Anspruch genommen werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und für den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststelltFall, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben Käufer den spezifischen Anweisungen in Bezug auf das Produkt nicht nachgekommen ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT einschließlich, aber nicht begrenzt auf Anweisungen in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen darLagerung, Belastung, Gebrauch, Wartung oder sonstige Geschäftsbedingungen des Verkäufers, wie in Materialien oder anderswo in Bezug auf ein Produkt veröffentlicht.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Garantie. 37.1. 12.1 Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werdenUL garantiert, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründenvereinbarte Leistung die ver- traglich zugesicherten Eigen- schaften aufweist, den dem Ein- zelvertrag allenfalls zugrunde liegenden Spezifikationen, Pro- zessen, Konzeptvorgaben etc. entspricht sowie, soweit keine Eigenschaft zugesichert ist, sich für die vertraglich vorausge- setzte, sonst die gewöhnliche Verwendung eignet und die Ei- genschaften aufweist, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich sind und die ein Besteller bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann, und dass dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassenÜbergang der vereinbarten Befugnisse auf SAP keine Rechte Dritter entge- genstehen.
37.612.2 Entsprechen die Leistun- gen nicht der geforderten Quali- tät bzw. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungenweisen sie nicht die ver- traglich zugesicherten Eigen- schaften auf, hat der UL diese Mängel auf schriftliche, wäh- rend der 12-monatigen Garan- tiefrist von SAP abgesandte Rüge hin, unverzüglich und kos- tenlos zu beheben. Die gesetzli- che Untersuchungs- und Rüge- frist ist wegbedungen. Die Ga- rantiefrist wird um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung Zeit ver- längert, während der Komplexität der Mängel vorzunehmendie man- gelhafte Leistung aus vom UL zu vertretenden Gründen nicht bestimmungsgemäss benutzt werden kann.
37.712.3 Wird der Liefergegenstand neu geliefert, ganz oder teil- weise nachgebessert oder er- setzt, beginnt die Garantiefrist für den neu gelieferten, ersetz- ten oder ganz bzw. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplantteilweise nachgebesserten Gegenstand erneut.
37.812.4 Bei Verzug im Erbringen von Mängelbeseitigungsleistun- gen oder Nichterreichen der ge- forderten Qualität kann SAP die Mängel auf Kosten des UL von Dritten beheben lassen. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die An- sprüche auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen festGeltendma- chung von Wandelung, dass der Fehler und/Minde- rung oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie Ersatzvornahme im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wirdgesetzlichen Rahmen bleiben vorbehalten. Für diese nachgebes- serte Leistungen und die Leistungen nach Ablauf haftet der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die UL wie für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnungursprünglich zu erbrin- gende.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Garantie. 37.18.1 Auf neue Klaviere und Flügel erteilen wir eine unselbständige Garantiezusage. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN Wir leisten Gewähr für etwaige Mängel die Fehlerfreiheit neuer Klaviere und Flügel auf die Dauer von fünf Jahren seit der Auslieferung. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Kaufgegenstände bei Auslieferung.
8.2 Von der Gewährleistung eingeschlossen werden Sachmängel i. S. d. § 434 BGB, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zumindest in Ausführung ihren Ursachen vorhanden sind und erst später hervortreten. Für Sachmängel, die innerhalb der Gewährleis- tungsfrist, aber erst nach Gefahrübergang entstehen, die auf äußeren Einwirkungen oder auf einer Änderung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Standes der Technik beruhen, haften wir im Rahmen unserer Garantiezusage nicht. Von der Gewährleistung ausgenommen ist auch der natürliche Verschleiß des Kaufgegenstandes. Für Holzoberflächen und Tastenbelag wird keine Garantie übernommen; insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsrechten mit den Einschränkungen unter Ziff.6, 7, 9, 10 unserer AVB.
8.3 Ist der Kunde Verbraucher, bleiben die zwingenden Vorschriften beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474, 475 I, II, 476, 477 BGB) unberührt. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers aus §§ 434ff, 437ff BGB werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.
8.4 Unsere Gewährleistungspflicht im Rahmen der GarantieGarantie entfällt, wenn der Fehler dadurch entstanden ist, dass der Kunde den Fehler nicht angezeigt hat oder aufnehmen ließ, er uns trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesse- rung gegeben hat, er die Kaufsache unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht hat, die Kaufsache in einem für den Kunden erkennbar ungeeigneten Betrieb unsachgemäß instand setzen, warten oder pflegen ließ, oder er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kannunsere Vorschriften über die Behandlung, Pflege und Wartung nicht befolgt hat. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenDie zwingenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474ff BGB) bleiben unberührt.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen 8.5 Im Rahmen der unselbständigen Garantiezusage ist der kostenlose Ersatz von Material und Arbeitszeit einschließlich An- und Abfahrt bis zu 50 km im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit Umkreis der Fabrik in Leonberg geschuldet. Erforderliche und gefahrene Mehr-km sind mit je 0,41 Euro zzgl. Umsatzsteuer vom Kunden zu erstatten. Unsere Garantiezusage umfasst einen Aufwand von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferortmaximal 5 Stunden Arbeitszeiten für jeden gewährleistungspflichtigen Mangel. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate Entsteht bei der Nachbesserung gewährleistungspflichtiger Mängel ein weitergehender Aufwand, werden wir den Kunden hierauf hinweisen und nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf erteiltem Hinweis den üblichen Stundensatz in Ansatz bringen. Unsere Verpflichtung zu weitergehenden Aufwendungen bei der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie Nacherfüllung im Sinne dieses Artikels unterliegt Rahmen der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 gesetzlichen Gewährleistungsrechte (acht§§ 434ff, 474ff BGB) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen GrenzenGewährleistungsfrist (Ziff.10 unserer AVB) bleibt hiervon unberührt.
37.58.6 Die Garantieleistung umfasst die Nachbesserung, nach unserer Xxxx die Nachlieferung. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn Schlägt die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für TeileNachbesserung fehl, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen leben gesetzliche Gewährleistungsrechte nach Ablauf der Garantiezeit stellt Fristen aus § 438 I, Nr.2, Nr.3 BGB nicht wieder auf. Dem Kunden steht im Rahmen der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in RechnungGarantie kein Selbstbeseitigungsrecht zu.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Garantie. 37.11. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, garantiert Holmatro für die abholbereiten Produkte einen reibungslosen und sicheren Betrieb der Produkte über einen Zeitraum von 6 Monaten, der mit den im Vertrag gemachten Angaben übereinstimmt. Die vereinbarte Gewährleistung gilt nicht für solche Teile der Produkte, die nach Ansicht von Holmatro einem normalen Verschleiß unterliegen und für den Fall, dass die Produkte vom Kunden nicht ihrer Bestimmung gemäß verwendet wurden oder wenn die Anweisungen von Holmatro vom Kunden (ganz oder teilweise) nicht ordnungsgemäß eingehalten wurden.
2. Die in Absatz 1 genannte Gewährleistungsfrist verkürzt sich auf 3 Monate, wenn der Kunde die Produkte entgegen seiner im Vertrag getroffenen Aussage mehr als 40 Stunden pro Woche eingesetzt hat.
3. Nach der Feststellung von Mängeln hat der Kunde die Nutzung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Installation der betreffenden Produkte unverzüglich einzustellen.
4. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel Kunde gewährt jede von Holmatro gewünschte Mitwirkung bei der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen Untersuchung der GarantieMängel, unter anderem dadurch, dass er Holmatro die Möglichkeit gibt, die er gegenüber dem Hersteller Umstände der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmenBe- und Verarbeitung, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden Installation und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich Nutzung zu untersuchen oder fahrlässig beschädigt werden; - untersuchen zu lassen.
5. Bei Produkten, bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Artdenen Holmatro die Mängel nicht kontrollieren kann, erlischt der Anspruch auf Gewährleistung des Kunden.
6. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz Es steht dem Kunden nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teilefrei, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei MängelnProdukte zurückzugeben, bevor Holmatro nicht eine schriftliche Zustimmung dazu erteilt hat. Die Kosten für die dadurch verursacht oder verschlimmert werdenRücksendung und das Risiko trägt der Kunde.
7. Wenn Reklamationen während der Garantiezeit rechtzeitig, korrekt und in Übereinstimmung mit den in den Absätzen 3 bis 7 dieses Artikels genannten Bestimmungen eingereicht werden und wenn Holmatro der Ansicht ist, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründenentsprechenden Produkte nicht ordnungsgemäß funktionieren, steht es Holmatro frei, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschenunzuverlässigen Produkte kostenlos und gegen Rückgabe der unzuverlässigen Produkte zu ersetzen, die betreffenden Produkte zu reparieren oder dem Kunden schließlich einen Defekt vorausahnen lassenRabatt auf den Kaufpreis zu gewähren.
37.68. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren BemühungenWenn Holmatro Produkte an den Kunden liefert, um die Holmatro von seinen Lieferanten bezogen hat, ist Holmatro in keinem Fall an eine Garantie oder Haftung gegenüber dem Kunden gebunden, die über die Garantie oder Haftung hinausgeht, die Holmatro von seinen Lieferanten einfordern kann.
9. Holmatro gewährt ausdrücklich keinerlei Garantie auf seine Empfehlungen oder Ratschläge bezüglich Installation oder Verwendung der Produkte bzw. auf Ratschläge oder Anweisungen, die der Kunden gegenüber dessen Kunden ausspricht.
10. Wenn Holmatro die Produkte repariert, trägt der Kunde weiterhin das Risiko für die Produkte, es sei denn, die Reparatur ist auf eine fehlerhafte Leistung von Holmatro zurückzuführen und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmenes ist dem Kunden nicht zuzumuten, die Produkte gegen dieses Risiko zu versichern.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.911. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellenKunde die Produkte während der vereinbarten Garantiedauer von einem Dritten reparieren lassen oder selbst reparieren, dass eine der Ursachen bestehtÄnderungen an den Produkten vornehmen oder seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Holmatro ganz oder zum größten Teil nicht nachgekommen sein, für welche erlischt die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnungdiesem Artikel beschriebene Garantie.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Garantie. 37.1Die Abbildungen und Beschreibungen in den Katalogen und Preislisten sowie all unse- re Veröffentlichungen und Muster sind nicht als verbindliche, sondern als Richtungs- weisend zu betrachten. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel Für die Größen der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der GarantieProdukte, die er gegenüber dem Hersteller kalibriert sind, vor allem die der Produkte geltend machen kannFußböden aus Feinsteinzeug, gelten die üblichen Toleranzwerte. Der LIEFERANT Die Tonalität Unterschied und die berechtige Kleine Mangel der Dekore gehoeren an die Kunstliche Karakter der Ware. Unser Material wird bei hohen Temperaturen gebrannt. Eine ständig genaue Wieder- gabe der Farbtöne kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Herstellerdaher nicht gewährleistet werden. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten LieferortEine Farbstreuung inner- halb eines Farbtons gilt als normal. Die Garantie der Ware beschränkt sich lediglich auf das Material erster Xxxx. Wir haften daher ausdrücklich nicht für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf die Materialien der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art zweiten und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN dritten Xxxx oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden Warenbeständen und auch nicht für gelegentliche und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teilespezielle Posten, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängelnals „gesehen und gefallen“ ohne irgendeine Art Garantie verkauft werden. Für die Materialien der ersten Xxxx werden die Garantien übernommen, die dadurch verursacht oder verschlimmert den zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden ISO-Normen entsprechen; sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Materialien unter Verweisung auf die fachgerechte Ver- wendung und die in der Keramikbranche allgemein üblichen Gepflogenheiten sowie mit den Empfehlungen zum Gebrauch, die in unserem allgemeinen Katalog aufgeführt werden, dass verkauft. Unerlässliche Bedingung für die Nutzung Gültigkeit und Wirksamkeit der Güter Garantien ist die Be- achtung der Normen zur Verlegung DIN 18352 und der Richtlinien ISO/TC 189 WG 6 CEN TR 13548:2004; DIN 18202; DIN 18352; ANSI X000, X000, X000 vers. 2011.1. Eventuelle Reklamationen wegen Fehlern und Mängeln der Ware sind schriftlich mit- tels eines Einschreibens, das ausschließlich an den Verwaltungssitz von Emilceramica in Fiorano Modenese zu senden ist, bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch sichtbaren Mängeln innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen abacht Tagen, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen festLieferung des Materials folgen, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen istund bei möglichen verborge- nen Mängeln innerhalb derselben Frist ab deren Entdeckung zu melden, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten ansonsten erlischt für den Einsatz basierend Käufer der Anspruch auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wirdGarantie gemäß Art. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung1495 CC (italienisches Bürgerliches Gesetzbuch).
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Sales Contracts
Garantie. 37.1. 9.1 Die vom Verkäufer gelieferten Produkte werden in Übereinstimmung mit den in Deutschland geltenden Branchenvorschriften hergestellt, verpackt und verkauft.
9.2 Der LIEFERANT Verkäufer garantiert außerdem, dass die Produkte den in der Auftragsbestätigung enthaltenen technischen Spezifikationen entsprechen und haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN nur für etwaige Mängel der Produkte in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, Bezug auf die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmengenannten technischen Spezifikationen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat 9.3 Sofern zwischen den Parteien nichts Anderes vereinbart wurde, gilt für die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz Produkte eine Laufzeit Mängelgewährleistung für einen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) 24 Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehenjeweiligen Abnahme (die "Gewährleistungsfrist").
37.39.4 Die Garantie erstreckt sich nicht auf Herstellungsfehler der Produkte und auf Mängel, die sich auf die verwendeten Materialien beziehen, und auch nicht auf Änderungen der Produkte durch unsachgemäßen Gebrauch durch den Kunden oder durch Fahrlässigkeit, gewollte Beschädigung, fehlerhafte mechanische und/oder elektrische und/oder elektronische und/oder Software-Installation nach dem Verkauf, Manipulationen, unzureichende oder unsachgemäße Reparaturversuche durch nicht autorisiertes Personal außerhalb des Verkäufers, Verwendung von nicht originalen Ersatzteilen, und ganz allgemein alle Mängel, die nicht auf das ursprünglich gelieferte Produkt zurückzuführen sind.
9.5 Der Gegenstand der Garantie bezieht sich ausschließlich auf die Zusammensetzung und die
9.6 Im Falle eines Defekts an einem vom Kunden installierten Produkt (Bauteil, Einbausatz, Installationszubehör) ist die Arbeit, die für die Demontage, die erneute Montage und die Neukonfiguration des Produkts innerhalb desselben erforderlich ist, immer ausgeschlossen, ebenso wie alle dem Kunden entstandenen Kosten für Zubehör.
9.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Unversehrtheit und Mängelfreiheit der Produkte unverzüglich vor deren Verwendung zu überprüfen. Unter Androhung des Verfalls der Garantie muss der Kunde alle festgestellten Mängel und/oder Deformationen spätestens 5 (fünf) Tage nach dem Lieferdatum der Produkte schriftlich per Einschreiben mit Rückschein melden. Die Wirksamkeit Beweislast bezüglich des Datums der Entdeckung liegt beim Kunden.
9.8 Die Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat ist immer und in jedem Fall das Rechtausgeschlossen, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der wenn die vom Kunden gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die Verformungen auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur folgenden Ursachen zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.:
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Garantie. 37.1Auf schriftliche Aufforderung des Bestellers verpflichtet sich der Lieferant alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materi- als, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, wo rasch als möglich nach Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN Lieferant trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in seinen Werkstätten entste- hen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die der Liefe- rant nicht zu vertreten hat, nicht in seinen Werkstätten repa- riert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrags, ist ausgeschlossen. Die Garantie beträgt 12 Monate, bei Tag- und Nachtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk oder, sofern der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Grün- den verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte Teile beginnt die Garantiefrist neu zu laufen; sie endet spätestens 24 Monate nach Beginn der Garantiezeit für etwaige Mängel die Hauptlieferung oder, sofern Versand oder Montage der in Ausführung Hauptlieferung aus Gründen verzögert wurden, die der Liefe- rant nicht zu vertreten hat, spätestens 30 Monate nach Mel- dung der Versandbereitschaft der Hauptlieferung. Von der Garantiezeit ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, unge- eigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrischer Einflüsse, mangelhafter, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Liefe- rant nicht zu vertreten hat. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, damit der Schaden nicht größer wird und der Lieferant den Mangel beheben kann. Für Fremdlieferungen übernimmt der Lieferant die Gewähr lediglich im Rahmen der GarantieGarantieverpflichtungen des Unterlie- feranten, die doch hat er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenBesteller darüber zu unterrichten.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Liefervertrag
Garantie. 37.11.1 Wir gew‰hren unseren Kunden beim Kauf eines neu hergestellten Xxxxxxxx XXXXXXXX, Ruthmann ECOLINE, Ruthmann BLUELIFT oder VERSALIFT Produkts zus‰tzlich zu den gesetzlichen M‰ngelrechten eine Garantie von mindestens einem Jahr, es sei denn, vertraglich wurde eine l‰ngere Garantiezeit vereinbart. Für gebrauchte Xxxxxxxx XXXXXXXX, Ruthmann ECOLINE, Ruthmann BLUELIFT oder VERSALIFT Produkte (auch Vorführger‰te) gilt diese Garantie nur, wenn sie bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart wurde. Die Frist für die Garantiedauer beginnt mit dem Rechnungsdatum.
1.2 Der LIEFERANT haftet gegenüber r‰umliche Geltungsbereich des Garantieschutzes ist deutschlandweit.
1.3 Soweit nichts anderes vereinbart bezieht sich die Garantie auf die Mangelfreiheit des erworbenen Produkts, einschliefllich Funktionsf‰higkeit, Material- oder Produktionsfehler. Sollte w‰hrend der Garantiezeit ein Mangel auftreten, so gew‰hren wir dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Kunden im Rahmen der Garantiedieser Garantie kostenfreie Reparatur des Produkts mit den erforderlichen Originalersatzteilen. Weitergehende Ansprüche, die er gegenüber insbesondere auf Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung oder Schadensersatz, stehen dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmenKunden aus dieser Garantie nicht zu, auch direkt durch nicht für den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur Fall der Güter bei einem Dritten nicht oder beim Hersteller vornehmennicht ordnungsgem‰fl ausgeführten Garantieleistung.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen 1.4 Soweit im VERTRAG hat Rahmen unserer Garantieleistungen M‰ngel an dem Produkt festgestellt werden, auf die sich unsere Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit nicht bezieht (s. Ziff. 2), erh‰lt der Kunde von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt uns ein Angebot über die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehenerforderlichen Reparatur- und Instandsetzungsmaflnahmen.
37.3. Die Wirksamkeit 1.5 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen aus dieser Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststelltist, dass der Fehler oder Kunde die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder in der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8Bedienungsanleitung vorgeschriebenen j‰hrlichen Wartungsarbeiten ausschliefllich durch uns fristgerecht hat durchführen lassen. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten Weitere Voraussetzung für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage Inanspruchnahme der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen festGarantieleistung ist, dass der Fehler und/oder Kunde das Produkt frachtfrei und gereinigt in eine unserer Servicestationen seiner Xxxx verbringt. Unsere Servicestationen befinden sich in Ruthmann Holdings GmbH Ruthmann Holdings GmbH Glüsinger Strafle 68 Sandweg 3 21217 Xxxxxxxx-Xxxxxxxxxx 00000 Xxxxxxxxx Fon: +49 (0) 40 / 70 38 58 34-0 Fon: +49 (0) 3 38 45 / 3 06 84-0 Fax: +49 (0) 40 / 00 00 00 00-000 Fax: +49 (0) 3 38 45 / 3 06 84-629 mail: xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx mail: xxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx Ruthmann Holdings GmbH Ruthmann Holdings GmbH Ruthmannstrafle 4 Xx Xxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx-Xxxxxxxx 00000 Xxxxx-Xxxxx Fon: +49 (0) 2863 / 204-0 Fon: +49 (0) 6152 / 187587-0 Fax: +49 (0) 2863 / 204-213 Fax: +49 (0) 6152 / 187587-639 mail: xxxxxxx@xxxxxxxx.xx mail: xxxxx-xxxxx@xxxxxxxx.xx Ruthmann Holdings GmbH Ruthmann Holdings GmbH Steinbeisstrafle 13 Xxxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx 00000 Xxxxxxxxxx-Xxxxxxxxx Fon: +49 (0) 7159 / 80 47 08-0 Fon: +49 (0) 8457 / 93580-0 Fax: +49 (0) 7159 / 00 00 00-000 Fax: +49 (0) 8457 / 93 580 16 mail: xxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx Ruthmann Holdings GmbH Xxxxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Fon: +49 (0) 7337 / 924772-10 Fax: +49 (0) 7337 / 924772-19 mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx Wir behalten uns das Recht vor, aufgrund technischer Gegebenheiten dem Vertragspartner eine andere als die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDENvon ihm gew‰hlte Servicestation zuzuweisen. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten PreislisteDen dadurch entstehenden Mehraufwand tragen wir.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 37.17.1 Qualität- Bei sachgerechter Behandlung und Aufbewahrung seitens des KÄUFERS oder seiner Vertreter garantiert der LIEFERANT, dass die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung in allen materiellen Aspekten den vereinbarten Spezifikationen oder, falls nicht vorhanden, den Spezifikationen des LIEFERANTEN für die Waren entsprechen. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel Gemäß Klausel 10, muss der KÄUFER die Waren bei deren Empfang untersuchen und den LIEFERANTEN innerhalb von vierzehn (14) Tagen ausgehend vom Warenempfang über jeglichen Fehler, der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantieangemessener Weise durch eine solche Untersuchung ersichtlich ist, unterrichten. Irgendwelche Fehler bzw. Mängel, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmennicht ganz so offensichtlich sind, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel müssen innerhalb von 8 vierzehn (acht14) Tagen nach ihrer FeststellungEntdeckung angegeben werden. Der LIEFERANT hat KÄUFER muss unmittelbar nach der Entdeckung eines nicht offensichtlichen Fehlers die Verwendung der Ware einstellen, jegliche noch vorhandene Ware und Behälter in Übereinstimmung mit den Anweisungen des LIEFERANTEN zurücksenden und in jedem Fall alle notwendige Unterstützung für die Untersuchungen des hat keinen Einfluss auf irgendeine Haftung des LIEFERANTEN bezüglich arglistiger Falschdarstellung.
13.2 Irgendein Verzicht, Nachsicht oder Aufschub seitens des XXXXXXXXXXX bei der Geltendmachung irgendeines Rechts konstituiert keinen Verzicht auf irgendwelche Rechte.
13.3 Dieser Vertrag ist ein persönlicher Vertrag zwischen KÄUFER und LIEFERANT, und keine der Parteien ist zur Übertragung oder Überweisung irgendwelcher Rechte oder Vorteile hierunter an irgendeine andere Person ohne die zuvor eingeholte schriftliche Zustimmung der anderen Partei (eine solche Zustimmung darf nicht unangemessen einbehalten oder verzögert werden) berechtigt. Es ist dem LIEFERANTEN jedoch gestattet (ohne das Erfordernis einer Zustimmungseinholung), (i) die Rechte und Vorteile unter dem Vertrag ganz oder teilweise an irgendeine Tochtergesellschaft, Holdinggesellschaft oder Tochtergesellschaft einer solchen Holdinggesellschaft (jede wie im Companies Xxx 0000 definiert, einschließlich Abänderung, Ergänzung oder Ersatz desselben) des LIEFERANTEN zu übertragen oder zu überweisen, und (ii) sein Recht, direkt die unter diesem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten und Forderungen einzuholen, an irgendeine Drittpartei zu übertragen oder auch durch beauftragte Dritte zu überweisen.
13.4 Jegliche Änderung, Variation oder durch Verzichtserklärung dieses Vertrags oder irgendeiner seiner Bedingungen ist erst dann rechtsgültig, wenn sie schriftlich von den Hersteller eine Kontrolle bevollmächtigten Vertretern der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die VertragsnummerParteien vereinbart wurde.
13.5 Irgendeine Bedingung dieses Vertrags, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN nichtig oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß unwirksam ist oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben istsein könnte, wird die Reparatur umgehend vorgenommen zu dem Ausmaß solcher Nichtigkeit oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplantUnwirksamkeit als vom Rest trennbar erachtet und hat keinerlei Einfluss auf irgendeine andere Bedingung dieses Vertrags.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Sales Contracts
Garantie. 37.11. Durch die in diesem Artikel geregelte Garantie bleiben die gesetzlichen Ansprüche eines Verbrauchers unbe- rührt.
2. Als Garantieleistung geschuldet ist die Reparatur auf der Werft des Unternehmers. Dies betrifft die Reparatur von Mängeln, die im Zeitpunkt des Kaufs bzw. der Lieferung nicht wahrnehmbar gewesen sind, sowie die Reparatur von Mängeln, die während der Garantiezeit als Folge ei- nes normalen Gebrauchs eingetreten sind.
3. Die Absätze 4 und 5 des Artikels 8 finden entsprechende Anwendung.
4. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel Verbraucher muss sich zwecks Durchführung der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kannGarantieleistungen an den Unternehmer halten.
5. Der LIEFERANT Verbraucher kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen auf Kosten des Unternehmers ei- ne notwendige Reparatur von einem Dritten durchführen lassen, soweit die dabei entstehenden Kosten angemes- sen sind. Bei der Feststellung der Angemessenheit ist von dem Preisniveau des Unternehmers auszugehen. Kann ein Dritter eine notwendige Reparatur durchführen, unterliegt er dabei den Austausch oder die Weisungen des Unternehmers in Abstimmung mit dem Verbraucher. Eine Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten ist nur in folgenden Fällen zulässig:
a. wenn der Unternehmer nicht oder beim Hersteller vornehmennicht rechtzeitig in der Lage ist, den Mangel auf seiner eigenen Werft zu beheben, oder
b. wenn ein Missverhältnis zwischen den anfallenden Transportkosten für den Transport des Wasserfahr- zeugs zur Werft des Unternehmers und den Kosten der Reparatur auf dieser Werft besteht, oder
c. wenn von dem Verbraucher auf Grund der Umstände des Einzelfalls nicht verlangt werden kann, dass er die Reparatur auf der Werft des Unternehmers durchführen lässt.
37.26. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat Die Garantieansprüche erlöschen, wenn
a. der Verbraucher nicht so schnell wie möglich nach Feststellung der Mängel den Unternehmer davon in Kenntnis setzt
b. dem Unternehmer keine Gelegenheit gegeben wird, die Mängel zu beseitigen
c. Dritte ohne Wissen oder Zustimmung des Unterneh- mers Arbeiten durchgeführt haben, die in einem Zu- sammenhang mit vom Unterneher durchgeführten Arbeiten stehen, wegen denen ein Garantieanspruch geltend gemacht wird.
7. Sofern der Verbraucher nicht ausdrücklich und schriftlich erklärt hat, dass er auf diese Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten verzichtet, beträgt die Garantiefrist für
a. neue Wasserfahrzeuge, wozu auch neue Ersatz- oder Zubehörteile zählen, mindestens zwölf Monate ab dem Übergabedatum am vereinbarten LieferortVerkauf
b. gebrauchte Wasserfahrzeuge mit einem Kaufpreis von 4.500,-- € oder mehr, mindestens sechs Monate ab dem Verkauf; diese Garantie gilt nicht für ge- brauchte Ersatz- oder Zubehörteile
c. Reparatur- und Wartungsarbeiten, die von dem Un- ternehmer angenommen oder an Dritte vergeben wurden, inklusive der dafür verwendeten Materialien, mindestens drei Monate. Diese Garantie gilt nicht für Notreparaturen. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch abumfasst auch die nachträgliche sach und fristgerechte Durchführung von nicht oder nicht ord- nungsgemäß durchgeführten Arbeiten auf der Werft bzw. im Betrieb des Unternehmers. Die Garantiefrist be- ginnt in dem Zeitpunkt, jedoch nicht vor in dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehendas Wasserfahrzeug dem Verbraucher wieder zur Verfügung gestellt wird.
37.38. Die Wirksamkeit Garantiefristen von sechs Monaten und weniger verlän- gern sich um den Zeitraum, in dem das Wasserfahrzeug während der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angebenWinterlagerung nicht genutzt wird.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Allgemeine Auftrags , Verkaufs Und Lieferbedingungen
Garantie. 37.18.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN Die Reparaturwerkstatt leistet eine Garantie für etwaige Mängel der die am anvertrauten Gegenstand durchgeführten Arbeiten, und dies gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Diese Garantie versteht sich in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der GarantieBezug auf Verträge, die sich ausschließlich auf Bedarfsartikel beziehen, als Konformitätsgarantie gemäß Artikel L.212-1 ff. des Verbrauchergesetzbuchs (Code de la consommation).
8.2. Wenn der Kunde das anvertraute Fahrzeug in Kenntnis eines Mangels an diesem Fahrzeug entgegennimmt und dieser Mangel vor der Übergabe des Fahrzeugs an die Reparaturwerkstatt, die nicht in der Lage war oder nicht beauftragt wurde, den Mangel zu beheben, entstanden ist, hat er gegenüber dem Hersteller keinen Anspruch auf Gewährleistung.
8.3. Versteckte Mängel, die die Leistungen oder Bedarfsartikel der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann Reparaturwerkstatt betreffen, sind insoweit gewährleistet, als der Mangel innerhalb von zwei (2) Jahren nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt Empfangnahme des Fahrzeugs durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenKunden auftritt.
37.28.4. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat Mängel, Defekte oder Nichtkonformität, die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit die Leistungen oder Bedarfsartikel der Reparaturwerkstatt betreffen, sind der Reparaturwerkstatt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort48 Stunden nach ihrer Feststellung unter Verwirkungsfolge schriftlich genau mitzuteilen. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate Das Fahrzeug ist dann ebenfalls unter Verwirkungsfolge so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb Mängel, des Defekts oder der Ausschlussfrist Nichtübereinstimmung an die Reparaturwerkstatt zu übergeben. Bis zur Übergabe des Fahrzeugs an die Reparaturwerkstatt muss der Kunde darauf achten, den Schaden am Fahrzeug nicht zu verschlimmern.
8.5. Der normale Verschleiß des anvertrauten Fahrzeugs und der gelieferten Bedarfsartikel fällt nicht unter die Garantie.
8.6. Die Reparaturwerkstatt ist berechtigt, die Reparatur eines Mangels, der unter eine von 8 (acht) Tagen nach ihr zu tragende Gewährleistungspflicht fällt, in ihrem Betrieb und auf ihre Kosten durchzuführen.
8.7. Ausnahmsweise und in den folgenden Fällen kann die Reparatur eines Mangels unter Garantie in einer anderen Werkstatt in der Übergabe Nähe des Standorts des Kundenfahrzeugs durchgeführt werden. Diese Werkstatt muss dem Vertriebsnetz angehören, dem die Reparaturwerkstatt oder die Fahrzeugmarke angehört. Die Reparaturwerkstatt muss über die Xxxx der Güter bzwWerkstatt informiert werden und vor Beginn der Arbeiten ihre Zustimmung geben unter Vorlage eines von der Drittwerkstatt erstellten Kostenvoranschlags: wenn das Fahrzeug aufgrund eines Mangels unbrauchbar geworden ist und die Drittwerkstatt sich auf dem Gebiet des Großherzogtums befindet; im Notfall. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen Die Reparaturwerkstatt trägt nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN Zustimmung die Kosten für den Einsatz basierend Arbeitsaufwand und die Kosten für das Material, das für diese Reparatur eingesetzt wird. Der Kunde achtet darauf, dass die Drittwerkstatt auf einem Kostenvoranschlag erstattendem Auftragsformular angibt, dass es sich um eine Mängelbeseitigung im Auftrag einer anderen Werkstatt handelt und dass die ausgebauten Teile über einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung dieser Werkstatt aufbewahrt werden.
8.8. Sollte es sich im Rahmen einer Garantie als unmöglich erweisen, den Mangel zu beseitigen, oder sollte eine weitere Reparatur wirtschaftlich unzumutbar sein, kann der Kunde Folgendes von der Reparaturwerkstatt anstelle der Reparatur verlangen: entweder eine Preissenkung ihrer Leistungen und Bedarfsartikel oder Schadensersatz, falls ein Verschulden oder eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
8.9. Der Kunde hat keinen Anspruch auf einen Garantiefall, wenn ein Schaden oder Mangel auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist: Der Vertragsgegenstand wurde nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Feststellung des Mangels an die Reparaturwerkstatt übergeben; Der Kunde hat der Reparaturwerkstatt den Mangel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach dessen Feststellung, gemeldet; Die mangelhaften Teile des Vertragsgegenstandes wurden seit der Empfangnahme des Vertragsgegenstandes im Auftrag des Kunden durch eine andere Werkstatt oder durch den Kunden selbst repariert, ohne dass die in Artikel 8.8. vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt worden sind; Der Kunde hat das in Artikel 8.8 festgelegte Verfahren nicht eingehalten, außer falls er durch höhere Gewalt daran gehindert wurde; Ein Dritter, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf nicht der Garantiezeit stellt der LIEFERANT Reparaturwerkstatt angehört, hat an dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnunganvertrauten Fahrzeug gearbeitet.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Reparaturbedingungen
Garantie. 37.16.1 Für einige technische Produkte garantiert der Verkäufer einen technisch einwandfreien Betrieb und die kostenfreie Behebung aller Defekte, die sich an diesen Produkten innerhalb eines (1) Jahres ab dem Tag, an dem die Waren dem Käufer zur Abholung bereitgestellt wurden, bemerkbar machen, oder den Ersatz des Produkts, es sei denn, es besteht eine ausdrücklich andere Vereinbarung. Im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung, werden die bestellten Waren dem Käufer durch den Verkäufer zugestellt, wobei der Verkäufer Defekte der Waren verantwortet, die innerhalb eines (1) Jahres ab dem Tag der Warenzustellung an den Käufer auftreten.
6.2 Der Käufer teilt dem Verkäufer die Defekte über ein Reklamationsprotokoll in Schriftform mit - entweder sofort, oder innerhalb von drei (3) Tagen nach der Entdeckung des Defekts. Im Rahmen der Meldung des Defekts definiert der Käufer den Defekt und beschreibt ihn genau, womit er den Verkäufer dazu befähigt, die defekte Ware zu begutachten und Stellung zu den angegebenen Schäden zu nehmen.
6.3 Im Falle einer Inanspruchnahme der Haftung des Verkäufers bezüglich der Garantie für den einwandfreien Betrieb der Produkte, transportiert der Käufer die Ware auf eigene Kosten zum Hauptsitz des Verkäufers und legt Belege vor, die bestätigen, dass die Ware durch eine entsprechend geschulte Person montiert oder eingerichtet wurde.
6.4 Der Käufer gewährt dem Verkäufer zwei Chancen, die Waren zu reparieren, oder den gemeldeten Defekt zu beheben. Ist dies nicht möglich, oder der Defekt konnte nicht erfolgreich behoben werden, steht dem Käufer der Ersatz der Waren durch den Verkäufer zu. Der LIEFERANT haftet Zeitraum von 45 Tagen ab Meldung des Defekts wird als angemessene Frist für die Behebung des Defekts oder den Warenersatz betrachtet. Nach Behebung des Defekts kann der Käufer die reparierten oder ersetzten Waren am Hauptsitz des Verkäufers abholen.
6.5 Versendet der Käufer die Ware weiter oder beginnt, den Defekt eigenverantwortlich zu beheben (allein, oder mit der Hilfe Dritter), ohne dem Verkäufer zu ermöglichen, die Ware zu begutachten und Stellung zu den genannten Defekten zu nehmen, entfällt die Haftungspflicht des Verkäufers unter der Garantie für den einwandfreien Betrieb des Produkts.
6.6 Die Garantie beinhaltet Folgendes: - Ersatzteile; - Versandkosten für Ersatzteile.
6.7 Die Garantie beinhaltet Folgendes nicht: - Verbrauchsmaterialien im Zusammenhang mit den Waren; - Arbeitskraftkosten, Reisekosten, Unterkunftskosten für Servicepartner; - Kosten der Montage und Demontage der Produkte; - Schäden verursacht durch höhere Gewalt; - hinzugefügte oder durch eine unautorisierte Person überarbeitete Teile; - Schäden durch fehlerhafte Nutzung der Waren; - während des Transports oder Entladen der Waren entstandene Schäden.
6.8 Die Garantie gilt nicht in folgenden Situationen: - Warenhandel durch eine unautorisierte Person; - Nutzung der Waren zu anderen als den vorgesehenen Zwecken, oder zu Zwecken, die außerhalb des normalen Gebrauchs liegen; - bei Nichtbefolgung der Gebrauchsanweisungen des Verkäufers.
6.9 Der Verkäufer übernimmt keinerlei andere vertragliche Haftung gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN Käufer, außer der unmittelbaren Haftung im Zusammenhang mit der Garantie des einwandfreien Betriebs der Produkte, für etwaige Mängel jegliche Schadensfälle, für die der in Ausführung Verkäufer haftbar sein könnte. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Verkäufers schließen ausdrücklich jegliche Haftung des Verkäufers aus, einschließlich jeglicher Haftung für durch den Käufer selbst verursachte Schäden bezüglich der Meldung eines Defekts und der Fehlerbehebung im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller Garantieleistung hinsichtlich der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmengelieferten Waren.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden6.10 Sollte sich herausstellen, dass die Nutzung Waren frei von Defekten waren und einwandfrei funktionierten, oder dass der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen GründenVerkäufer nicht für den Defekt verantwortlich ist, ist der Käufer verpflichtet, dem Anbieter alle entstandenen Kosten zu erstatten. Diesbezüglich stimmen die Vertragsparteien überein, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen GeräuschenSchadensbegleichung auf 20% des Kaufpreises der defekten Waren festzulegen. Werden für den Verkäufer Schäden verursacht, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungenden vertraglich vereinbarten Entschädigungswert übersteigen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung kann der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der Verkäufer vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstattenKäufer Schadenersatz verlangen, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnungden allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechts entspricht.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Garantie. 37.110.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN Verkäufer erklärt, dass alle verwendeten Materialien erstklassig sind. Der Käufer soll die Produkte als ein guter Geschäftsmann und gemäß den Anweisungen des Verkäufers verwenden.
10.2. Die Garantie gilt nicht für etwaige Mängel der in Ausführung Produkte, die während des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Transports, wegen unsachgemäßer Montage oder Anwendung unter Bedingungen, die im Rahmen Hinblick auf die Angaben in der GarantieNachfrage ungewöhnlich sind, und durch Nichtbeachtung von Anweisungen des Verkäufers beschädigt wurden.
10.3. Bei einer verzögerten Warenübernahme, die er gegenüber der Käufer zu vertreten hat, beginnt die Garantiefrist mit dem Hersteller Tag, an dem der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenKäufer in Verzug gerät.
37.210.4. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat Die Garantie für die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von TRIMO MODULAREINHEITEN beträgt 12 (zwölf) Monaten Monate ab dem Übergabedatum am vereinbarten LieferortVersanddatum bei Standard- Korrosionsbelastung C3 gemäß EN ISO 12944-2, sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
10.5. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch abSonderformen von Garantien sind nur auf Grundlage einer Sonderanforderung möglich, jedoch nicht vor dem Ablauf die bereits in der Garantiezeit Anfrage des Käufers anzugeben ist.
10.6. Der Verkäufer entscheidet, ob er die mangelhafte Ware durch neue Ware ersetzt oder veranlasst, dass der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab Mangel an der ursprünglichen Lieferung bestehenWare behoben wird, oder ob er dem Käufer eine Entschädigung anbietet.
37.310.7. Die Wirksamkeit Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Kosten, die den Arbeits- und Materialaufwand übersteigen, der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt erforderlich ist, um die mangelhafte Ware wieder in einen Zustand zu versetzen, der Meldung den Anforderungen für die Dauer der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter ursprünglichen Garantiefrist entspricht.
10.8. Sollte die Beseitigung eines Mangels unverhältnismäßige Kosten erfordern bzw. technisch nicht durchführbar sein, hat der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall Käufer das Recht, direkt vom Vertragsverhältnis zurückzutreten und eine Minderung des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen.
10.9. Der Einspruch des Käufers hinsichtlich Gewährleistung und Garantie gilt nicht im Falle von Eingriffen, Reparaturen oder Reparaturversuchen des Käufers, auch wenn diese durch beauftragte unbefugte Dritte vorgenommen wurden. Der Verkäufer haftet für die von ihm selbst durchgeführten Reparaturen. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.
10.10. Wenn sich der Verkäufer zu einer Nacherfüllung nicht bereit erklärt oder durch den Hersteller eine Kontrolle nicht in der gemeldeten Mängel durchzuführenLage ist, sie zu verwirklichen oder wenn sich seinerseits zum dritten Mal ausgeführte Reparaturen als wirkungslos zeigen, ist der Käufer berechtigt, vom Vertragsverhältnis zurückzutreten oder die Minderung des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen.
10.11. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die VertragsnummerFür gelieferte Elemente, die Art und nicht Produkte der Trimo MSS sind, gilt die eventuelle Kennnummer Garantie gemäß der jeweiligen Garantie des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angebenHerstellers.
37.410.12. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet Aus der LIEFERANT nach Maßgabe Gewährleistung und der Garantie sind Abweichungen ausgeschlossen, die eine Folge der Nichtbeachtung der Reihenfolge und Position bei der Montage sind, die vom Verkäufer vorgegeben wurden und mit entsprechenden Markierungen in den Unterlagen des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen GrenzenHerstellers bzw. an den Produkten kenntlich gemacht sind.
37.510.13. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter Sollte der Käufer vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut ArtVerkäufer verlangen, dass eine Besichtigung des Montageorts durchzuführen ist bzw. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert sollte während dieser Besichtigung festgestellt werden, dass die Nutzung Mängelrüge bzw. Reklamation unbegründet ist, hat der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, Käufer dem Verkäufer die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur Kosten der Besichtigung und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmenverursachten Schaden zu ersetzen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Garantie. 37.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel 12.1 Unter gebührender Beachtung der in Ausführung des VERTRAGS nachstehend aufgeführten Einschränkungen gewähren wir auf die von uns gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch abeinen zu vereinbarenden Zeitraum, sofern der Hersteller uns jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Gütereine Garantie gewährt. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Diese Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die ist auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt auftretenden Fabrikmängel beschränkt und umfasst daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen istkeine Fehlfunktionen, die die Ladeinfrastruktur versorgtUrsache für Teile der gelieferten Waren sind, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preislistejeglichem Verschleiß oder Verbrauch unterliegen.
37.912.2 Die gewährte Garantie umfasst Folgendes: Auf die Materialien wird eine Garantie ohne Arbeitskosten und gewährt Transportkosten. Sollte Nach Erhalt der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellendefekten Materialien Der Hersteller kann die Materialien reparieren oder ersetzen. Mängel, dass eine die bis zu einem Jahr nach Rechnungsdatum auftreten: volle Entschädigung der Ursachen bestehtMaterialien oder Reparatur. Mängel, die nach einem Jahr bis zwei Jahren nach Rechnungsdatum auftreten: für welche 2/3 der Materialien oder Reparaturen. Mängel, die zwei bis drei Jahre nach Rechnungsdatum auftreten: 1/3 der Materialien oder Reparaturen. Bei Herstellungsfehlern und / oder Schweißnähten beträgt der Iuchtkern bis zu 10 Jahre Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnunggewährt.
37.1012.3 Nach Feststellung eines Mangels muss die Gegenpartei uns unverzüglich benachrichtigen schriftlich zu benachrichtigen. Die Reparatur Beweislast hierfür liegt bei der Gegenpartei vorgenannte Inverzugsetzung.
12.4 Die Garantie erlischt, wenn die andere Partei und / oder von ihr beauftragt wird Dritten wird die Lieferung nicht ordnungsgemäß verwendet.
12.5 Die Garantie erlischt auch, wenn die Gegenpartei und / oder von ihr beauftragte Dritte, Arbeiten oder Änderungen an der Austausch gelieferten Ware durchgeführt.
12.6 Geringfügige Abweichungen bei der mangelhaften Güter stellt gelieferten Ware, die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug sich auf beziehen Farbe, Abriebfestigkeit und dergleichen, die Garantieverpflichtungen daraus technischer Sicht akzeptabel sind Nach branchenüblichen Standards gewährt die Gegenpartei kein Recht darauf die in diesem Artikel genannte Garantie oder kein Anspruch auf Entschädigung.
12.7 Wenn die andere Partei einen der Punkte teilweise oder nicht rechtzeitig einhält Vereinbarung zwischen den Parteien, dann sind wir keine Gewährleistungspflicht, solange diese Situation anhält.
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Garantie. 37.111.1 Der Verkäufer sichert die Garantie für die Produkte in Bezug auf Material- oder Fabrikationsfehler zu, unbeschadet der üblichen Toleranzen der Nutzung innerhalb der folgenden Grenzen: - für einen Zeitraum von 24 (vierundzwanzig) Monaten ab dem Lieferdatum zugunsten Verbrauchern gem. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der GarantieGesetz D.Lgs 206/2005: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“; - für einen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten LieferortLieferdatum zugunsten anderen Kunden. Die Mit Ausnahme von Komponenten wie Gaskolben, deren erwartete Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab Monate beträgt. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Verschleißteile. Der Verschleiß der ursprünglichen Lieferung bestehenProdukte, der durch den normalen Gebrauch derselben verursacht wird, wird nicht von der Garantie abgedeckt.
37.311.2 Der Verkäufer lehnt ausdrücklich jegliche Haftung in Bezug auf einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unangemessene Lagerung und/oder Wartung der Produkte ab. Die Wirksamkeit der Garantie Segis ist nicht verantwortlich für mögliche Folgeschäden oder zufällige Schäden (einschließlich Kosten), die in irgendeiner Weise verursacht werden. Zeitverlust, Unannehmlichkeiten und Verkaufsverluste, die dem Benutzer oder Dritten aufgrund eines möglichen Defekts des Produkts entstehen.
11.3 Jede Reklamation im Sinne dieses Artikels unterliegt Zusammenhang mit Mängeln oder Defekten der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel Produkte muss dem Verkäufer unter Hinweis auf die Verwirkung schriftlich innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat Erhalt bei offenkundigen Mängeln und innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Entdeckung bei versteckten Mängeln, in jedem Fall das Rechtinnerhalb von 24 Monaten nach dem Lieferdatum, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller unter Hinweis auf eine Kontrolle Unzulässigkeit einer jedweden Reklamation nach Ablauf dieser Frist, mitgeteilt werden. Etwaige Rückgaben werden nicht akzeptiert, sofern sie nicht zuvor vom Verkäufer schriftlich genehmigt wurden, der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT als fehlerhaft erachteten Produkte nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden eigenem Ermessen ersetzt und/oder repariert. Die Rückgabe von Produkten, auch wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut ArtVerkäufer genehmigt wurde, berechtigt den Käufer nicht zur Ausstellung von Gutschriften. 36; - wenn In jedem Fall gehen die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für TeileKosten und Risiken, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängelnsich aus der Rückgabe der Ware ergeben, vollständig zu Lasten des Käufers. Jede andere, auch gesetzliche Gewährleistung gilt als ausgeschlossen und wird durch diese Bedingungen ersetzt.
11.4 Bei besonders starker Beanspruchung der Produkte findet eine Einschränkung der normalen Garantiebedingungen Anwendung. Unter Überschreitung der gewöhnlichen Nutzungsbedingungen sind alle Situationen zu verstehen, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung in jedem Fall zu einer größeren und ungewöhnlichen Belastung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen GründenProdukte führen. Als Beispiel sind diesbezüglich Lieferungen zu erachten, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben an folgende Adressaten gerichtet sind: Standorte mit besonderen klimatischen Bedingungen (Temperaturen, Luftfeuchtigkeit, Seeklima, Sonneneinstrahlung, usw.); Kunden mit sehr anspruchsvollen Verwendungszwecken (Gastronomie-Dienstleistungen, Sport-, Freizeit- oder Unterhaltungseinrichtungen, Reedereien und Schifffahrtsgesellschaften, Leihfirmen, Schulen und Bildungseinrichtungen jeder Art, Kliniken, Strafanstalten, Kirchen und religiöse Einrichtungen usw.), Räume, die für die Öffentlichkeit zugänglich und schlecht bewacht und/oder mit Möbeln ausgestattet sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschendie der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, Verwendungszwecke, für die keine regelmäßige Pflege zur Erhaltung vorgesehen ist, und jede andere Eventualität, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffendas zuvor Beschriebene zurückzuführen ist. In keinem Fall deckt diesen Fällen behält sich der Verkäufer das Recht vor, nach eigenem Ermessen alle eventuellen Reklamationen und Beanstandungen jeglicher Art zu beurteilen und eine Garantie nur insoweit zu gewähren, als die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die beanstandeten Mängel tatsächlich auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur Fabrikationsfehler unter normalen Nutzungsbedingungen zurückzuführen sind. Stellt daher Der Käufer ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Bestellung die eventuellen Verwendungszwecke schriftlich anzugeben, die unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und der von der üblichen Sorgfalt empfohlenen Vorgehensweise in irgendeiner Art zu einer Verschärfung der normalen Nutzungsbedingungen führen können, da ansonsten jedweder Garantieanspruch verwirkt. Sofern der Verkäufer klare, vollständige und eindeutige Informationen in dieser Hinsicht erhalten hat, behält er sich das Recht vor, dem Käufer die bestmöglichen Lösungen vorzuschlagen und etwaige Änderungen an den Produkten zu empfehlen, die sie für die besonderen Verwendungszwecke besser geeignet machen, vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen der Garantie in diesen Fällen, die der Verkäufer jeweils festlegt.
11.5 Einschränkungen der normalen Garantiebedingungen finden auch dann Anwendung, wenn die Produkte mit vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß Käufer ausgewählten und gelieferten Materialien ausgestattet werden. Da die vom Käufer gewählten Materialien in ästhetischer und technischer Hinsicht schlechtere Ergebnisse liefern können, lehnt der Verkäufer jegliche Haftung diesbezüglich ab. Der Verkäufer wird den vorherigen Absätzen festKäufer informieren, sofern Schwierigkeiten bei der Ausführung der Ausstattung auftreten oder wenn es notwendig ist, die Schneide- und Bearbeitungsmaßnahmen zu überprüfen, vorbehaltlich einer rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung durch den Käufer. Bei einer fehlenden rechtzeitigen Genehmigung steht es dem Verkäufer frei, entsprechend seiner eigenen Organisation vorzugehen, wobei es als vereinbart gilt, dass der Fehler und/Verkäufer nicht für Mängel, Defekte oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen istNichtkonformitäten der Produkte haftet, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren außer in Fällen von Vorsatz und aktualisierten Preislistegrober Fahrlässigkeit.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: General Sales Conditions
Garantie. 37.115.1. Der LIEFERANT haftet Hoeflon verpflichtet sich innerhalb der Grenzen der nachfolgenden Bestimmungen zur kostenlosen Behebung von Mängeln, die bereits bei der Lieferung vorhanden waren, sich aber erst nach der Fertigstellung gezeigt haben.
15.2. Diese Verpflichtung erstreckt sich ausschließlich auf Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung und der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nicht erkennbar waren und die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Werkes auftreten. Sie erstreckt sich nicht auf Mängel, die die Folge von unzureichender Wartung durch den Auftraggeber, von Änderungen oder Reparaturen, die nicht von oder im Auftrag von Hoeflon durchgeführt wurden, oder von normalem Verschleiß oder Mängeln, für die der Auftraggeber haftet, sind.
15.3. Auf neu gelieferte Produkte von Hoeflon gilt eine Garantie von
15.4. Um die Garantie in Anspruch nehmen zu können, muss der Auftraggeber:
a. plausibel verdeutlichen können, dass die fraglichen Mängel auf Hoeflon zurückzuführen sind;
b. innerhalb der gesetzten Frist von 30 Tagen nach Entdeckung der Mängel Hoeflon schriftlich per Einschreiben benachrichtigen;
c. jegliche Unterstützung leisten, um Hoeflon die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu ermöglichen.
15.5. Die in den vorangegangenen Absätzen genannte Garantie
a. Mängel an der Anlage nicht so schnell wie möglich nach ihrer Entdeckung, oder sobald diese vernünftigerweise hätten entdeckt werden können, schriftlich bei Hoeflon gemeldet wurden;
b. Mängel durch Irrtum, unsachgemäßen Gebrauch oder Vernachlässigung seitens des Auftraggebers, der den Auftrag erteilt hat, oder seines Rechtsnachfolgers oder durch äußere Ursachen verursacht wurden;
c. der Mangel keine Folge des Werkes oder des Auftrages ist;
d. während der Garantiezeit ohne schriftliche Genehmigung von oder im Namen von Hoeflon einem Dritten ein Auftrag welcher Art auch immer erteilt wurde, Vorkehrungen an der Anlage zu treffen, oder wenn der Auftraggeber selbst solche Vorkehrungen getroffen hat, mit der Maßgabe, dass die Garantie nicht erlischt, wenn dies angesichts der Art und des Umfangs der getroffenen Vorkehrungen nicht gerechtfertigt ist
e. während der Garantiefrist keine periodische Wartung am wartungspflichtigen Produkt durchgeführt wird;
f. der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Hoeflon nicht (vollständig) erfüllt hat.
15.6. Die von Hoeflon im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der Garantiepflicht ersetzten mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenTeile gehen in das Eigentum von Hoeflon über.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 37.18.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN Die Reparaturwerkstatt leistet eine Garantie für etwaige Mängel der die am anvertrauten Gegenstand durch- geführten Arbeiten, und dies gemäfl den nachfolgenden Bestimmungen. Diese Garantie versteht sich in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der GarantieBezug auf Verträge, die sich ausschliefllich auf Bedarfsartikel beziehen, als Konformitätsgarantie gemäfl Artikel L.212-1 ff. des Verbrauchergesetzbuchs (Code de la consommation).
8.2. Wenn der Kunde das anvertraute Fahrzeug in Kenntnis eines Mangels an diesem Fahrzeug entgegennimmt und dieser Mangel vor der Übergabe des Fahrzeugs an die Reparatur- werkstatt, die nicht in der Lage war oder nicht beauftragt wurde, den Mangel zu beheben, entstanden ist, hat er gegenüber dem Hersteller keinen Anspruch auf Gewährleistung.
8.3. Versteckte Mängel, die die Leistungen oder Bedarfsartikel der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann Reparaturwerkstatt betref- fen, sind insoweit gewährleistet, als der Mangel innerhalb von zwei (2) Jahren nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt Empfangnahme des Fahrzeugs durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenKunden auftritt.
37.28.4. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat Mängel, Defekte oder Nichtkonformität, die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit die Leistungen oder Bedarfsartikel der Re- paraturwerkstatt betreffen, sind der Reparaturwerkstatt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort48 Stunden nach ihrer Feststellung unter Verwirkungsfolge schriftlich genau mitzuteilen. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate Das Fahrzeug ist dann ebenfalls unter Verwirkungsfolge so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb Mängel, des De- fekts oder der Ausschlussfrist Nichtübereinstimmung an die Reparaturwerkstatt zu übergeben. Bis zur Übergabe des Fahrzeugs an die Reparaturwerkstatt muss der Kunde darauf achten, den Schaden am Fahrzeug nicht zu verschlimmern.
8.5. Der normale Verschleifl des anvertrauten Fahrzeugs und der gelieferten Bedarfsartikel fällt nicht unter die Garantie.
8.6. Die Reparaturwerkstatt ist berechtigt, die Reparatur eines Mangels, der unter eine von 8 (acht) Tagen nach ihr zu tragende Gewährleistungspflicht fällt, in ihrem Betrieb und auf ihre Kosten durchzufüh- ren.
8.7. Ausnahmsweise und in den folgenden Fällen kann die Reparatur eines Mangels unter Ga- rantie in einer anderen Werkstatt in der Übergabe Nähe des Standorts des Kundenfahrzeugs durch- geführt werden. Diese Werkstatt muss dem Vertriebsnetz angehören, dem die Reparatur- werkstatt oder die Fahrzeugmarke angehört. Die Reparaturwerkstatt muss über die Xxxx der Güter bzwWerkstatt informiert werden und vor Beginn der Arbeiten ihre Zustimmung geben unter Vorlage eines von der Drittwerkstatt erstellten Kostenvoranschlags: • wenn das Fahrzeug aufgrund eines Mangels unbrauchbar geworden ist und die Drittwerkstatt sich auf dem Gebiet des Groflherzogtums befindet; • im Notfall. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen Die Reparaturwerkstatt trägt nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN Zustimmung die Kosten für den Einsatz basierend Arbeitsaufwand und die Kosten für das Material, das für diese Reparatur eingesetzt wird. Der Kunde achtet darauf, dass die Drittwerkstatt auf einem Kostenvoranschlag erstattendem Auftragsformular angibt, dass es sich um eine Mängelbeseitigung im Auftrag einer anderen Werkstatt handelt und dass die ausgebauten Teile über einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung dieser Werkstatt aufbewahrt werden.
8.8. Sollte es sich im Rahmen einer Garantie als unmöglich erweisen, den Mangel zu beseitigen, oder sollte eine weitere Reparatur wirtschaftlich unzumutbar sein, kann der Kunde Fol- gendes von der Reparaturwerkstatt anstelle der Reparatur verlangen: • entweder eine Preissenkung ihrer Leistungen und Bedarfsartikel • oder Schadensersatz, falls ein Verschulden oder eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
8.9. Der Kunde hat keinen Anspruch auf einen Garantiefall, wenn ein Schaden oder Mangel auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist: • Der Vertragsgegenstand wurde nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Feststellung des Mangels an die Reparaturwerkstatt übergeben; • Der Kunde hat der Reparaturwerkstatt den Mangel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach dessen Feststellung, gemeldet; • Die mangelhaften Teile des Vertragsgegenstandes wurden seit der Empfangnahme des Vertragsgegenstandes im Auftrag des Kunden durch eine andere Werkstatt oder durch den Kunden selbst repariert, ohne dass die in Artikel 8.8. vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt worden sind; • Der Kunde hat das in Artikel 8.8 festgelegte Verfahren nicht eingehalten, aufler falls er durch höhere Gewalt daran gehindert wurde; • Ein Dritter, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf nicht der Garantiezeit stellt der LIEFERANT Reparaturwerkstatt angehört, hat an dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnunganvertrauten Fahrzeug gearbeitet.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Allgemeine Reparaturbedingungen
Garantie. 37.16.1 Auf neue Klaviere und Flügel erteilen wir eine unselbständige Garantiezusage. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN Wir leisten Gewähr für etwaige Mängel die Fehlerfreiheit neuer Klaviere und Flügel für die Dauer von 5 Jahren seit der Auslieferung. Abweichend von Ziff.5.5 ist bei der für den Lauf der Garantiefrist maßgeblichen Auslieferung auf die tatsächliche Ablieferung des Instruments beim Mieter zum Beginn der Mietzeit abzustellen. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Verkaufsgegenstände bei der Auslieferung.
6.2 Von der Gewährleistung eingeschlossen werden Sachmängel im Sinne des § 459 I BGB, die zum Zeitpunkt der Auslieferung zumindest in Ausführung ihren Ursachen vorhanden sind und erst später hervortreten. Für Sachmängel, die erst nach der Auslieferung entstehen, die auf äußere Einwirkungen oder auf einer Änderung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Standes der Technik beruhen, haften wir im Rahmen unserer Garantiezusage nicht. Von der Gewährleistung ausgenommen ist auch der natürliche Verschleiß des Instruments. Für Holzoberflächen und Tastenbelag wird keine Garantie übernommen; insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsrechten.
6.3 Unsere Gewährleistungspflicht aus der Garantiezusage entfällt, wenn ein Fehler dadurch entstanden ist, dass der Käufer / Mieter den Fehler nicht angezeigt hat oder aufnehmen ließ, er uns nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, er die Kaufsache unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht hat, die Kaufsache in einem für den Käufer erkennbar ungeeigneten Betrieb instand setzen, warten oder pflegen ließ, er unsere Vorschriften über die Behandlung, Pflege und Wartung nicht befolgt hat.
6.4 Im Rahmen der unselbständigen Garantiezusage ist der kostenlose Ersatz von Material- und Arbeitszeit einschließlich An- und Abfahrt bis zu 50 km im Umkreis der Fabrik in Leonberg geschuldet. Erforderliche und gefahrene KM darüber hinaus sind mit 0,40 Euro zzgl. Mehrwertsteuer vom Käufer zu erstatten, soweit wir nicht gem. §§ 459ff BGB im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenFrist des § 477 BGB zur Gewährleistung verpflichtet sind.
37.26.5 Die Garantieleistung umfasst die Nachbesserung, nach unserer Xxxx die Nachlieferung. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat Schlägt die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch abNachbes- serung fehl, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt leben die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen Gewährleistungsrechte nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in RechnungFrist des § 477 BGB nicht wieder auf. Dem Besteller steht kein Selbstbeseitigungsrecht zu.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Garantie. 37.11. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN In diesem Artikel wird festgelegt, welche Garantie VConsyst auf die gelieferten Produkte und Dienst- leistungen gewährt, wobei die Bestimmungen der Kapitel II ff vorbehalten werden.
2. Abweichungen hinsichtlich der Qualität und/oder der Eigenschaften der gelieferten Produkte, die sich technisch nicht vermeiden lassen oder die nach all- gemeinem Handelsgebrauch akzeptiert werden oder als zulässig gelten, können in keinem Fall Grund für etwaige Mängel Beanstandungen oder die Auflösung des betreffen- den Vertrags sein.
3. VConsyst garantiert nicht die Eignung der Pro- dukte für den Zweck, für den der Auftraggeber sie verwenden will, auch dann nicht, wenn VConsyst über diesen Zweck informiert wurde, es sei denn, VConsyst hatte Gelegenheit, die Eignung für die be- absichtigte Anwendung zu beurteilen, und hat diese schriftlich garantiert.
4. Unter Berücksichtigung der in Ausführung des VERTRAGS diesem Artikel genannten Beschränkungen garantiert VConsyst die Eignung der von VConsyst gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen Produkte und der für diese Produkte verwendeten Materialien, wo- bei gilt, dass VConsyst Teile der gelieferten Produkte, an denen innerhalb von zwölf Monaten nach der Lieferung aufgrund eines Konstruktions- und/oder Werkstoffmangels ein Defekt entsteht, nach Xxxx von VConsyst entweder kostenlos durch neue Teile ersetzt oder kostenlos instand setzt, wenn dieser Mangel VConsyst unverzüglich und innerhalb der geltenden Frist schriftlich mitgeteilt wurde.
5. Die betreffenden Teile müssen zu diesem Zweck frei Haus an die von VConsyst angegebene Adresse gesandt werden. Alle Kosten der Montage und Demontage trägt der Auftraggeber.
6. Mängel, die durch normalen Verschleiß, unsach- gemäße Behandlung, unsachgemäße oder fehler- hafte Wartung entstehen sowie Mängel, die nach Reparaturen oder Änderungen durch den Auftragge- ber selbst oder durch Dritte auftreten, sind von der Garantie ausgeschlossen.
7. Für Teile, die VConsyst von Dritten bezieht, beschränkt sich die von VConsyst gewährte Garantie auf die Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenLieferant dieser Teile VConsyst gewährt.
37.28. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gewährt VConsyst keine Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferortauf gebrauchte Teile oder Werkstoffe.
9. Die Garantie beschränkt sich auf die Beseitigung des Mangels bzw. die kostenlose Lieferung neuer Teile. VConsyst haftet somit auch in keinem Fall für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor irgendeinen anderen dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehenAuftraggeber entstande- nen Schaden.
37.310. Wenn bei Reparaturen Ersatzteile ausgetauscht werden, werden die ausgetauschten Teile Eigentum von VConsyst.
11. Die Wirksamkeit angebliche Nichterfüllung der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist Garantieverp- flichtungen von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb VConsyst entbindet den Auftragge- ber nicht von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die VertragsnummerVerpflichtungen, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angebenihm aufgrund irgendeines mit VConsyst geschlossenen Vertrags obliegen.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Garantie. 37.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie Lieferant garantiert im Sinne dieses Artikels unterliegt ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, dass jede Lieferung allen von NEUMAN gestellten Anforderungen sowie allen gesetzlichen Vorschriften und Normen entspricht, sachgemäß ausgeführt ist und den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften wie den bedungenen oder der Meldung Natur des Geschäftes entsprechenden Eigenschaften entspricht. Die Garantiefrist beträgt 24 Monate; bei Veräußerung des Liefergegenstandes durch NEUMAN an einen Dritten, ob in be- oder verarbeiteten oder in unverändertem Zustand, entspricht die Garantiefrist zumindest der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 zwischen NEUMAN und dem Dritten vereinbarten Gewährleistungsfrist. Die Garantiefrist beginnt (achti) Tagen nach der grundsätzlich mit Übergabe der Güter bzw. Ware oder Leistung an NEUMAN entsprechend Punkt 8, im Falle verborgener Mängel mit Erkennbarkeit derselben, (ii) bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen mit dem Abnahmetermin, der Meldung in der verborgenen Mängel innerhalb von 8 schriftlichen Abnahmeerklärung der NEUMAN genannt wird, (achtiii) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5bei Ersatzteilen mit Inbetriebnahme derselben. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn Garantiefrist verlängert sich auf die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden Dauer einer Mängelprüfung und/oder wenn Mängelbeseitigung, während derer Lieferteile nicht in Verwendung genommen werden oder bleiben konnten. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt die Garantiefrist neu. NEUMAN ist ausdrücklich vor einer unverzüglichen Prüfpflicht befreit; Mängelrügen von NEUMAN gelten als fristgerecht, sofern sie vom KUNDEN vorsätzlich dem Lieferanten innerhalb offener Garantiefrist schriftlich mitgeteilt werden. Ansprüche in Folge mangelhafter Lieferung verjähren binnen 3 Jahren nach schriftlicher Mängelrüge. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten. Für den Fall mangelhafter Lieferung ist NEUMAN ungeachtet dessen, ob der Mangel die gesamte Lieferung oder fahrlässig beschädigt werden; - nur Teile hievon betrifft, ob der Mangel wesentlich oder unwesentlich, behebbar oder unbehebbar ist, berechtigt, nach eigenem Gutdünken (i) kostenlose Ersatzlieferung (Austausch) oder kostenlose Mängelbehebung (Verbesserung) zu verlangen, (ii) bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn Verzug des Lieferanten mit der Verbesserung die Güter vom KUNDEN festgestellten Mängel selbst, aber auf Kosten des Lieferanten zu beheben oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - durch Dritte beheben zu lassen und (iii) falls Austausch oder Verbesserung unmöglich oder für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben NEUMAN mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen GeräuschenPreisminderung zu verlangen acknowledgement by XXXXXX of the supplies’ conformity with the contract and no waiver by XXXXXX of any remedies due to defective, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6late or else non conforming delivery. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren BemühungenNEUMAN, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7within its ordinary course of business, may resell, further process and else dispose of the supplies even prior to payment hereof. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststelltThe supplier, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben istwithout written approval from NEUMAN, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgenmay not assign, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffenpledge or otherwise dispose of any accounts receivable towards NEUMAN. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen abthe event of negligent late payment NEUMAN shall pay interest at a rate of 4%. Costs of debt collection shall not be paid. XXXXXX may offset any claims whatsoever that it might have towards the supplier against accounts payable to the supplier, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preislisteeven if related to other business transactions.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Garantie. 37.11. Der LIEFERANT haftet gegenüber Verkäufer gewährt dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Käufer eine Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) zwölf Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten LieferortInstallationsdatum bzw. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate von 18 Monaten nach Austausch abdem Lieferdatum – je nachdem, jedoch nicht vor dem Ablauf was früher eintritt (der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen„Garantiezeitraum“).
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung2. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das RechtKäufer ist für die Sicherstellung, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE dass die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden Produkte passen und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Artzu einem bestimmten Zweck geeignet sind, alleine verantwortlich.
3. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - Produkte gelten nur dann als mangelhaft, wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werdenKäufer nachweist, dass die Produkte nicht mit der Bestellung übereinstimmen. Ein mangelhaftes Produkt beinhaltet in keinem Fall eine Nichtkonformität infolge
a) der Nutzung eines Produkts für eine Anwendung, für die es nicht konzipiert wurde oder die vom Lieferanten nicht empfohlen wurde;
b) einer etwaigen Modifizierung der Güter bei technischen Problemen chemischen Zusammensetzung des Mittels oder Spannungsschwankungen einer Behandlung des Mittels, für das das Produkt verwendet wird, durch den Käufer;
c) einer Lagerung, Installation oder aus anderen GründenVerwendung, die nicht den Anweisungen des Verkäufers (sofern vorhanden) und den allgemein akzeptierten Verhaltensvorschriften entspricht;
d) einer ausbleibenden oder mangelhaften Wartung;
e) eines normalen Verschleißes und einer normalen Abnutzung;
f) etwaiger sichtbarer oberflächlicher Abnutzungen, die sich nicht auf die Funktionstüchtigkeit des Produkts auswirken.
4. Der Käufer muss innerhalb von fünf Werktagen nach dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben Erhalt der Produkte eine vernünftige Prüfung der Produkte durchführen, sich davon überzeugen, dass keine Transportschäden aufgetreten sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassenund den Verkäufer darüber informieren.
37.65. Alle anderen Mängel müssen, sofern dies möglich ist, dem Verkäufer innerhalb von 15 Werktagen nach deren Feststellung gemeldet werden, wobei der Mangel definiert und die Beanstandungen bekannt gegeben werden müssen (der „Benachrichtigungszeitraum“).
6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren BemühungenKäufer kann vom Verkäufer verlangen, um nicht konforme Produkte zu reparieren oder zu ersetzen. Der Verkäufer trägt die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die direkten Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstattenZugang, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen den Austausch, die Demontage und die Leistungen nach Ablauf Remontage am Installationsort der Garantiezeit stellt der LIEFERANT mangelhaften Produkte (einschließlich erforderlicher direkter Transportkosten von mangelfreien Produkten zum Standort, an dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in RechnungRemontagearbeiten stattfinden).
37.107. Die Im Fall einer Reparatur oder eines Austauschs durch den Verkäufer beginnt der Austausch Garantiezeitraum weiterhin mit der mangelhaften Güter stellt ursprünglichen Lieferung, nicht mit der Reparatur oder dem Austausch.
8. Der Käufer verzichtet auf alle anderen Rechtsmittel als jene, die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen daroben genannt werden.
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Samples: General Terms and Conditions
Garantie. 37.16.1 Für einige technische Produkte garantiert der Verkäufer einen technisch einwandfreien Betrieb und die kostenfreie Behebung aller Defekte, die sich an diesen Produkten innerhalb eines (1) Jahres ab
6.2 Der Käufer teilt dem Verkäufer die Defekte über ein Reklamationsprotokoll in Schriftform mit - entweder sofort, oder innerhalb von drei (3) Tagen nach der Entdeckung des Defekts. Im Rahmen der Meldung des Defekts definiert der Käufer den Defekt und beschreibt ihn genau, womit er den Verkäufer dazu befähigt, die defekte Ware zu begutachten und Stellung zu den angegebenen Schäden zu nehmen.
6.3 Im Falle einer Inanspruchnahme der Haftung des Verkäufers bezüglich der Garantie für den einwandfreien Betrieb der Produkte, transportiert der Käufer die Ware auf eigene Kosten zum Hauptsitz des Verkäufers und legt Belege vor, die bestätigen, dass die Ware durch eine entsprechend geschulte Person montiert oder eingerichtet wurde.
6.4 Der Käufer gewährt dem Verkäufer zwei Chancen, die Waren zu reparieren, oder den gemeldeten Defekt zu beheben. Ist dies nicht möglich, oder der Defekt konnte nicht erfolgreich behoben werden, steht dem Käufer der Ersatz der Waren durch den Verkäufer zu. Der LIEFERANT haftet Zeitraum von 45 Tagen ab Meldung des Defekts wird als angemessene Frist für die Behebung des Defekts oder den Warenersatz betrachtet. Nach Behebung des Defekts kann der Käufer die reparierten oder ersetzten Waren am Hauptsitz des Verkäufers abholen.
6.5 Versendet der Käufer die Ware weiter oder beginnt, den Defekt eigenverantwortlich zu beheben (allein, oder mit der Hilfe Dritter), ohne dem Verkäufer zu ermöglichen, die Ware zu begutachten und Stellung zu den genannten Defekten zu nehmen, entfällt die Haftungspflicht des Verkäufers unter der Garantie für den einwandfreien Betrieb des Produkts.
6.6 Die Garantie beinhaltet Folgendes:
6.7 Die Garantie beinhaltet Folgendes nicht:
6.8 Die Garantie gilt nicht in folgenden Situationen:
6.9 Der Verkäufer übernimmt keinerlei andere vertragliche Haftung gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN Käufer, außer der unmittelbaren Haftung im Zusammenhang mit der Garantie des einwandfreien Betriebs der Produkte, für etwaige Mängel jegliche Schadensfälle, für die der in Ausführung Verkäufer haftbar sein könnte. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Verkäufers schließen ausdrücklich jegliche Haftung des Verkäufers aus, einschließlich jeglicher Haftung für durch den Käufer selbst verursachte Schäden bezüglich der Meldung eines Defekts und der Fehlerbehebung im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller Garantieleistung hinsichtlich der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmengelieferten Waren.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden6.10 Sollte sich herausstellen, dass die Nutzung Waren frei von Defekten waren und einwandfrei funktionierten, oder dass der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen GründenVerkäufer nicht für den Defekt verantwortlich ist, ist der Käufer verpflichtet, dem Anbieter alle entstandenen Kosten zu erstatten. Diesbezüglich stimmen die Vertragsparteien überein, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen GeräuschenSchadensbegleichung auf 20% des Kaufpreises der defekten Waren festzulegen. Werden für den Verkäufer Schäden verursacht, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungenden vertraglich vereinbarten Entschädigungswert übersteigen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung kann der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der Verkäufer vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstattenKäufer Schadenersatz verlangen, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnungden allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechts entspricht.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Garantie. 37.110.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber Auftragnehmer garantiert, dass die Waren für 24 Monate nach der Lieferung die ausdrücklich spezifizierten oder in anderer Weise zugesicherten oder allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften haben und den einschlägigen Bestimmungen entsprechen sowie die Eignung seiner Lieferungen und Leistungen für den konkreten Bedarfsfall. Die Garantiepflicht des Auftragnehmers betrifft alle von ihm gelieferten Waren, auch wenn diese oder Teile von diesen nicht vom Auftragnehmer hergestellt wurden. Nach Mängelbehebung und nach jedem Behebungsversuch durch den Auftragnehmer beginnt die genannte Frist von neuem zu laufen. Sofern nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist vorgesehen ist, beträgt die Garantiefrist 24 Monate. Die Garantiefrist wird durch jede schriftliche Mängelrüge unterbrochen. Bestehen in Lieferverträgen diesbezügliche Vereinbarungen, insbesondere betreffend die Mindesthaltbarkeit von Lebensmitteln, so gelten die dort vereinbarten Fristen.
10.2. Ist eine Ware mangelhaft, so kann der Auftraggeber – selbst bei geringfügigen Mängeln – nach seiner Xxxx sofort Ersatzlieferung oder Nachbesserung oder Preisminderung sowie Schadenersatz anstelle Verbesserung fordern. Kommt der Auftragnehmer dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel Verlangen des Auftraggebers nach Ersatzlieferung, Nachbesserung, Preisminderung oder Schadenersatz nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen ihm gesetzten Frist nach, so kann der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
10.3. Bei Abweichung von Liefervereinbarungen (z.B. Spezifikationen) hat der Produkte geltend machen kannAuftragnehmer vor Versandt Xxxxx schriftlich zu informieren und das ebenfalls schriftliche Einverständnis einzuholen.
10.4. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen Auftragnehmer verzichtet auf den Austausch oder die Reparatur Einwand der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Herstellerverspäteten Mängelrüge. Der LIEFERANT Die Pflicht zur Mängelrüge gemäß §§ 377 f HGB wird hiermit ausdrücklich abbedungen. Eine Mängelrüge kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur bis zum Ende der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenGarantiefrist erfolgen. Die gesetzlichen Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung von Garantieansprüchen beginnen mit dem Ende der Garantiefrist zu laufen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen10.5. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummerdringen Fällen, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht bei Gefahr in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder Verzug, bei Ablehnung von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden Verbesserung und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn Nachlieferung ist der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für TeileAuftraggeber berechtigt, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei MängelnMängel – unbeschadet der weiteren Haftung des Auftragnehmers – auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen.
10.6. Beruht ein Mangel auf einem Umstand, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder fehlt der gelieferten Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so haftet der Auftragnehmer auch für Folgeschäden, die dadurch verursacht sich aus der Verwendung seiner Ware oder verschlimmert werdenseines Werkes ergeben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter umfassend freistellen.
10.7. Die Mängelbehebung hat umgehend nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu erfolgen. Die Mängelbehebung hat, wenn nötig – unter Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen – im Mehrschichtbetrieb durch Überstundenleistung oder durch Sonn- und Feiertagseinsatz zu erfolgen.
10.8. Treten innerhalb der Garantiefrist trotz Ersatzlieferung wieder Mängel an gleichen oder verschiedenen Teilen der gelieferten Ware auf, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, auch die Ursachen für die Mängel durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Änderung der Herstellungsvorgänge, Warenzusammensetzung usw. zu beheben.
10.9. Bei der Lieferung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen und sonstigen Stoffen zur Lebensmittelherstellung und bei Verpackungsmaterialien, welche bei der Verarbeitung bzw. Abpackung mit Lebensmitteln in Berührung kommen, garantiert der Auftragnehmer, dass sie den zur Zeit der Warenübergabe geltendenden österreichischen Gesetzen, insbesondere den Vorschriften des Lebensmittelrechtes und anderer damit in Verbindung stehender Verordnungen entsprechen. Der Auftraggeber garantiert darüber hinaus, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben gelieferten Waren weder gentechnisch veränderte Organismen sind, noch solche enthalten und auch nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassenaus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen worden sind. Abweichungen hiervon sind nur zulässig wenn diese in Lieferverträgen (Spezifikationen) ausdrücklich vereinbart wurden.
37.610.10. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststelltAuftragnehmer garantiert, dass der Fehler die gelieferten Waren mikrobiologisch in unbedenklichen Zustand sind, und darin keine verbotenen oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern physiologisch bedenklichen Stoffe und/oder Störungen zu sorgenkeine deklarationspflichtigen Stoffe, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffenwelche nicht deklariert worden sind, enthalten sind.
10.11. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen festDer Auftragnehmer garantiert, dass der Fehler und/die gelieferten Waren keine anderen als die technisch unvermeidbaren Begleit- oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten PreislisteZusatzstoffe enthalten.
37.910.12. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend Der Auftragnehmer hat auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen Anforderung des Auftraggebers entsprechende Zertifikate und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in RechnungNachweise zur Verfügung zu stellen.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Garantie. 37.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber 10.1 Falls der Abnehmer ein Verbraucher ist, der nicht in Ausübung eines Berufs oder Betriebs handelt, steht Kupan dafür ein, dass die Produkte und/oder Dienstleistungen die angemessenen Anforderungen an eine gute Qualität und/oder Tauglichkeit gemäß dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel Vertrag und ferner die Spezifikationen erfüllen, die bei dem Produkt/der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Dienstleistung und/oder im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenAngebot angegeben sind.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen 10.2 Kupan sichert für die Dauer von fünf (5) Jahren in Bezug auf SGL-/HPL-Plattenmaterial und für die Dauer von zwei (2) Jahren in Bezug auf die mechanischen Beschläge zu, dass die von ihr gelieferten und montierten Produkte bei normalem Gebrauch und normaler Instandhaltung frei von Material-, Herstellungs- und Montagefehlern sind.
10.3 Ein Garantieanspruch besteht nicht: • Bei kleinen (gegebenenfalls ästhetischen) Abweichungen, beispielsweise Farbunterschieden im VERTRAG hat Vergleich zu den auf der Website von Kupan gezeigten Farben; • Bei Beschädigung durch Absicht, Nachlässigkeit oder bewusste Rücksichtslosigkeit; • Bei unsachgemäßem Gebrauch oder nachlässiger Instandhaltung; • Bei normalem Verschleiß; • Bei Beschädigung infolge des Umstands, dass die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit Gebrauchsanleitung und/oder Anweisungen von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch Kupan nicht vor dem Ablauf oder nicht richtig befolgt worden sind; • Solange der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehenAbnehmer gegenüber Kupan in Verzug ist.
37.3. Die Wirksamkeit 10.4 Mängel eines Produkts muss der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt Abnehmer mit der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat gebotenen Eile, in jedem Fall das Rechtaber innerhalb von zwei (2) Monaten nach deren Entdeckung, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angebenschriftlich gegenüber Kupan rügen.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet 10.5 Das mangelhafte Produkt ist, sofern es noch nicht in Gebrauch genommen wurde, in der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes Originalverpackung (einschließlich Zubehörteilen und innerhalb der gesetzlichen Grenzenzugehöriger Dokumentation) und im Neuzustand zurückzusenden.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN 10.6 Eine Ingebrauchnahme oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen ein Weiterverkauf nach Feststellung eines Mangels lässt das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassenRüge- und Rücksenderecht verfallen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.A. Bei Lieferung mit Montage:
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie 10.7 Die Garantiefrist im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss Artikel 10.2 beginnt am Tag der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der Übergabe durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in RechnungKupan zu laufen.
37.10. Die Reparatur oder 10.8 Wenn der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug Abnehmer vorschreibt, welche Befestigungsmaterialien verwendet werden müssen, gewährt Kupan keine Garantie auf die Garantieverpflichtungen darBefestigungsmaterialien.
10.9 Von der Garantie ausgenommen sind ferner: ⮞ kleine (gegebenenfalls ästhetische) Unzulänglichkeiten in der Verarbeitung, die nicht die Tauglichkeit beeinträchtigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 37.17.1 RD garantiert, dass
(a) Abverkaufsprodukte während sechs Monaten nach Lieferung; und
(b) Produkte während zwei Jahren nach Lieferung; und
(c) LED-Leuchten der Marke «RD» (d.h. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHERunter Ausschluss der LED-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der GarantieLeuchten von Drittherstellern) während fünf Jahren nach Lieferung frei von Mängeln sind und bleiben, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch nachweisbar auf Material-, Ausführungs- oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmenKonstruktions- fehler seitens RD zurückzuführen sind, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.vorausgesetzt, dass
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen (im VERTRAG hat ) die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 nicht gemäss Ziffer 7.2 ausgeschlossen ist;
(zwölfii) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel Kunde den Mangel innerhalb von 8 (acht) Tagen 5 Arbeitstagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das RechtLieferung schrift- lich und begründet gegenüber RD gerügt hat, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder mit Ausnahme von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht auch bei einer sorgfältigen Untersuchung durch den Kunden nicht er- kennbar waren (der versteckte Mangel); und
(iii) sofern es sich um einen versteckten Mangel handelt, der Kunde den Mangel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dessen Entdeckung schriftlich und be- gründet gegenüber RD gerügt hat (der Garantiefall).
7.2 Jede Gewährleistung und Garantie seitens RD ist ausgeschlossen:
(a) Für LED-Leuchten von Drittherstellern (für diese gelten ausschliesslich die Garantiebedingungen des Drittherstellers; die Bedingungen und Hinweise sind der Originalbetriebsanleitung des Produktes des Drittherstellers zu ent- nehmen;
(b) für Produkte, an denen der Kunde oder verschlimmert werdenDritte ohne schriftliche Einwilligung von RD Instandsetzungen, dass Änderungen oder Reparaturen vorgenommen ha- ben;
(c) wenn der Kunde oder Dritte Montage- oder Betriebsvorschriften nicht einge- halten haben, insbesondere wenn:
(i) beim Betrieb des Produkts Grenzwerte für Temperaturen oder Spannun- gen überschritten worden sind;
(ii) das Produkt nicht bestimmungsgemässen mechanischen, physikalischen, chemischen oder anderen Belastungen ausgesetzt worden ist;
(iii) das Produkt ausserhalb der Spezifikationen des Datenblatts betrieben worden ist; oder
(iv) das Produkt nicht gemäss Wartungsplan regelmässig gewartet worden ist (die Nutzung spezifischen Wartungsanforderungen ergeben sich aus dem Be- leuchtungssystem, der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen GründenLeuchte, der Lichtquelle und der verwendeten Be- triebsgeräte).
(d) für Produkte, die dem LIEFERANTEN nach Anleitungen, Konstruktionen oder Modellen des Kun- den oder von ihm beauftragten Dritten hergestellt worden sind und der Man- gel durch einen Fehler in diesen Anleitungen, Konstruktionen oder Modellen verursacht worden ist;
(e) für Produktausfälle, welche eine Nennausfallrate von 0.2 % pro tausend Be- triebsstunden nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung übersteigen;
(f) für die Farbabweichung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassenLED-Modulen.
37.6(g) bei technologisch bedingten Ausfällen einzelner LEDs des LED-Moduls wäh- rend ihrer Nennlebensdauer. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren BemühungenLaut internationalen Standards unterliegen der Nominallichtstrom und die Anschlussleistung einer Streuung von ± 10 %. Die Werte gelten, um wenn nicht anders angegeben, für eine Umgebungstemperatur von 25°C;
(h) für Verschleissteile, wie z. B. Notlichtbatterien, Starter und Leuchtmittel;
(i) für Mängel als Folge von Softwareviren und Malware;
(j) für altersbedingten Lichtstromrückgang von LED-Modulen;
(k) für technische und elektronische Fehler während eines elektronisch abgewi- ckelten Geschäfts, insbesondere für die Reparatur Bearbeitung und den Austausch innerhalb Annahme einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmenelektronisch aufgegebenen Bestellung.
37.7. Falls 7.3 Im Garantiefall wird RD nach eigener Xxxx und Ermessen einzig entweder (a) das mangelhafte Produkt instand setzen; (b) eine Ersatzlieferung mit einem mängelfreien Produkt oder einem gleichwertigen Ersatzprodukt vornehmen; oder (c) dem Kunden den Betrag zurückerstatten oder erlassen, welcher der KUNDE Dif- ferenz zwischen dem Preis des Produktes und seinem Minderwert als Folge des Mangels entspricht, oder dem Kunden eine Gutschrift für künftige Einkäufe von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplantProdukten in gleicher Höhe ausstellen.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen 7.4 Wählt RD die Instandsetzung, hat der LIEFERANT in jedem Fall Kunde auf eigene Kosten für die Beseitigung Demon- tage sowie den Versand und Transport des mangelhaften Produktes an einen von Fehlern und/oder Störungen RD benannten Ort zu sorgen. Im Falle einer Ersatzlieferung erfüllt RD seine Verpflichtung mit Lieferung eines mängelfreien Produktes oder gleichwertigen Ersatzproduktes.
7.5 Weder die Instandsetzung noch die Ersatzlieferung haben eine Verlängerung der Fristen gemäss Ziffer 7.1 zur Folge, die einzig sich in jedem Fall ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung berechnen.
7.6 Sämtliche anderen Gewährleistungs- und allein die Ladeinfrastruktur betreffenGarantierechte des Kunden, insbe- sondere Wandlung, Ersatzvornahme und Schadenersatz, werden soweit gesetz- lich zulässig wegbedungen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen Insbesondere kann RD nicht für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt Kosten der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß Demontage, Wiedermontage und Programmierung der auf der Website verfügbaren und aktualisierten PreislisteProdukte oder deren Bestandteile als Folge von Mängeln haftbar gemacht werden.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: General Terms and Conditions
Garantie. 37.1. 6.1 Dieser Artikel enthält die spezifischen Gewährleistungen des VERKÄUFERS hinsichtlich der PRODUKTE und schließt alle anderen gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungen aus.
6.2 Der LIEFERANT haftet gegenüber VERKÄUFER garantiert dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel KÄUFER, dass das PRODUKT zum Zeitpunkt der in Ausführung Lieferung den Spezifikationen des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantieentspricht, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch frei von Mängeln sowie von Konstruktions- oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenHerstellungsfehlern ist.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 6.3 Die Gewährleistungsfrist des VERKÄUFERS für versteckte Mängel, Nichtkonformität oder Defekte beträgt vierundzwanzig (zwölf24) Monaten Monate ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Datum des Verkaufs des PRODUKTS an den ENDVERWENDER und höchstens dreißig (30) Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor ab dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten GüterDatum des Verkaufs des PRODUKTS an den KÄUFER. Für reparierte Teile bleibt PRODUKTE mit einem Verfallsdatum erlischt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat Gewährleistungsfrist in jedem Fall das Rechtfünfzehn (15) Tage vor diesem Verfallsdatum.
6.4 Die Gewährleistung des VERKÄUFERS ist nach seinem Ermessen auf die Reparatur oder den Ersatz des PRODUKTS beschränkt.
6.5 Ausgeschlossen ist jede Gewährleistung oder Haftung für Mängel, direkt Fehler oder auch Defekte, die auf normalen Verschleiß, unsachgemäße Wartung, Nichtbeachtung der vom VERKÄUFER gelieferten Gebrauchsanweisungen, nicht vom VERKÄUFER vorgenommene Änderungen oder auf andere Gründe zurückzuführen sind, die außerhalb der Kontrolle des VERKÄUFERS liegen, einschließlich durch beauftragte Dritte Erosion oder Korrosion oder Stromversorgung verursachter Schäden. Für jedes zurückgesandte PRODUKT, dessen Defekt auf die genannten Ursachen zurückgeht, wird ein Kostenvoranschlag für die Reparatur oder den Ersatz durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7VERKÄUFER erstellt. Falls der KUNDE eine von VERKÄUFER nicht innerhalb drei (3) Monaten nach dem Ausstellungsdatum
6.6 Die Gewährleistungsfrist für jedes reparierte, ersetzte oder erneut ausgeführte PRODUKT entspricht der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wirdursprünglich gewährten Gewährleistungsfrist. Für diese Leistungen und die Leistungen den reparierten Teil gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in RechnungReparatur.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: General Terms and Conditions
Garantie. 37.17.1 Regent garantiert, dass
(a) Abverkaufsprodukte während sechs Monaten nach Lieferung; und
(b) Produkte während zwei Jahren nach Lieferung; und
(c) LED-Leuchten der Marke „Regent“ (d.h. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel unter Ausschluss der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der GarantieLED Leuchten von Drittherstellern) während fünf Jahren nach Lieferung, frei von Mängeln sind und bleiben, die er nachweisbar auf Material-, Ausführungs- oder Kon- struktionsfehler seitens Regent zurückzuführen sind, vorausgesetzt dass
(i) die Garantie nicht gemäss Ziffer 7.2 ausgeschlossen ist;
(ii) der Kunde den Mangel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Lieferung schrift- lich und begründet gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder Regent gerügt hat, mit Ausnahme von Män- geln, die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt bei einer sorgfältigen Untersuchung durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit Kunden nicht erkennbar waren (der Versteckte Mangel); und
(iii) sofern es sich um einen Versteckten Mangel handelt, der Kunde den Man- gel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach eigenem unanfechtbarem Ermessen dessen Entdeckung schriftlich und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenbegründet gegenüber Regent gerügt hat (derGarantiefall).
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen 7.2 Jede Gewährleistung und Garantie seitens Regent ist ausgeschlossen:
(a) für Produkte, an denen der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Einwilligung von Regent Instandsetzungen, Änderungen oder Reparaturen vorgenommen haben;
(b) wenn der Kunde oder Dritte Montage- oder Betriebsvorschriften nicht einge- halten haben, insbesondere wenn:
(im VERTRAG hat ) beim Betrieb des Produkts Grenzwerte für Temperaturen oder Spannun- gen überschritten worden sind;
(ii) das Produkt nicht bestimmungsgemässen mechanischen, physikali- schen, chemischen oder anderen Belastungen ausgesetzt worden ist;
(iii) das Produkt ausserhalb der Spezifikationen des Datenblatts betrieben worden ist; oder
(iv) das Produkt nicht gemäss Wartungsplan regelmässig gewartet worden ist (die Garantie gemäß spezifischen Wartungsanforderungen ergeben sich aus dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 Be- leuchtungssystem, der Leuchte, der Lichtquelle und der verwendeten Be- triebsgeräte);
(zwölfc) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die VertragsnummerProdukte, die Art und die eventuelle Kennnummer nach Anleitungen, Konstruktionen oder Modellen des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN Kun- den oder von von diesem ihm beauftragten Dritten unsachgemäß hergestellt worden sind und der Man- gel durch einen Fehler in diesen Anleitungen, Konstruktionen oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden Modellen verursacht worden ist;
(d) für Produktausfälle, welche eine Nennausfallrate von 0.2 % pro tausend Be- triebsstunden nicht übersteigen;
(e) für Verschleissteile, wie z. B. Notlichtbatterien, Starter und Leuchtmittel;
(f) für Mängel als Folge von Softwareviren und Malware;
(g) für altersbedingten Lichtstromrückgang von LED Modulen;
(h) für die fehlerfrei und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn jederzeitig und ununterbrochene Verfügbarkeit des Regent Webshops als auch für technische und elektronische Fehler während eines elektronisch abgewickelten Geschäfts, insbesondere für die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassenBearbei- tung und Annahme einer elektronisch aufgegebenen Bestellung.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen7.3 Im Garantiefall wird Regent nach eigener Xxxx und Xxxxxxxx einzig entweder
(a) das mangelhafte Produkt instand setzen; (b) eine Ersatzlieferung mit einem mängelfreien Produkt oder einem gleichwertigen Ersatzprodukt vornehmen; oder
(c) dem Kunden den Betrag zurückerstatten oder erlassen, um die Reparatur welcher der Differenz zwischen dem Preis des Produktes und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmenseinem Minderwert als Folge des Man- gels entspricht, oder dem Kunden eine Gutschrift für künftige Einkäufe von Pro- dukten in gleicher Höhe ausstellen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt7.4 Wählt Regent die Instandsetzung, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall Kunde auf eigene Kosten für die Beseitigung De- montage sowie den Versand und Transport des mangelhaften Produktes an ei- nen von Fehlern und/oder Störungen Regent benannten Ort zu sorgen. Im Falle einer Ersatzlieferung erfüllt Regent seine Verpflichtung mit Lieferung eines mängelfreien Produktes oder gleichwertigen Ersatzproduktes.
7.5 Weder die Instandsetzung noch die Ersatzlieferung haben eine Verlängerung der Fristen gemäss Ziffer 7.1 zur Folge, die einzig sich in jedem Fall ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung berechnen.
7.6 Sämtliche anderen Gewährleistungs- und allein die Ladeinfrastruktur betreffenGarantierechte des Kunden, insbeson- dere Wandlung, Ersatzvornahme und Schadenersatz, werden soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen Insbesondere kann Regent nicht für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt Kosten der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß De- montage, Wiedermontage und Programmierung der auf der Website verfügbaren und aktualisierten PreislisteProdukte oder deren Be- standteile als Folge von Mängeln haftbar gemacht werden.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 37.17.1 Qualität- Bei sachgerechter Behandlung und Aufbewahrung seitens des KÄUFERS oder seiner Vertreter garantiert der LIEFERANT, dass die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung in allen materiellen Aspekten den vereinbarten Spezifikationen oder, falls nicht vorhanden, den Spezifikationen des LIEFERANTEN für die Waren entsprechen. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel Gemäß Klausel 10, muss der KÄUFER die Waren bei deren Empfang untersuchen und den LIEFERANTEN innerhalb von vierzehn (14) Tagen ausgehend vom Warenempfang über jeglichen Fehler, der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantieangemessener Weise durch eine solche Untersuchung ersichtlich ist, unterrichten. Irgendwelche Fehler bzw. Mängel, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmennicht ganz so offensichtlich sind, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel müssen innerhalb von 8 vierzehn (acht14) Tagen nach ihrer FeststellungEntdeckung angegeben werden. Der LIEFERANT hat KÄUFER muss unmittelbar nach der Entdeckung eines nicht offensichtlichen Fehlers die Verwendung der Ware einstellen, jegliche noch vorhandene Ware und Behälter in Übereinstimmung mit den Anweisungen des LIEFERANTEN zurücksenden und in jedem Fall alle notwendige Unterstützung für die Untersuchungen des
13.2 Irgendein Verzicht, Nachsicht oder Aufschub seitens des XXXXXXXXXXX bei der Geltendmachung irgendeines Rechts konstituiert keinen Verzicht auf irgendwelche Rechte.
13.3 Dieser Vertrag ist ein persönlicher Vertrag zwischen KÄUFER und LIEFERANT, und keine der Parteien ist zur Übertragung oder Überweisung irgendwelcher Rechte oder Vorteile hierunter an irgendeine andere Person ohne die zuvor eingeholte schriftliche Zustimmung der anderen Partei (eine solche Zustimmung darf nicht unangemessen einbehalten oder verzögert werden) berechtigt. Es ist dem LIEFERANTEN jedoch gestattet (ohne das Erfordernis einer Zustimmungseinholung), (i) die Rechte und Vorteile unter dem Vertrag ganz oder teilweise an irgendeine Tochtergesellschaft, Holdinggesellschaft oder Tochtergesellschaft einer solchen Holdinggesellschaft (jede wie im Companies Xxx 0000 definiert, einschließlich Abänderung, Ergänzung oder Ersatz desselben) des LIEFERANTEN zu übertragen oder zu überweisen, und (ii) sein Recht, direkt die unter diesem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten und Forderungen einzuholen, an irgendeine Drittpartei zu übertragen oder auch durch beauftragte Dritte zu überweisen.
13.4 Jegliche Änderung, Variation oder durch Verzichtserklärung dieses Vertrags oder irgendeiner seiner Bedingungen ist erst dann rechtsgültig, wenn sie schriftlich von den Hersteller eine Kontrolle bevollmächtigten Vertretern der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die VertragsnummerParteien vereinbart wurde.
13.5 Irgendeine Bedingung dieses Vertrags, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN nichtig oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß unwirksam ist oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben istsein könnte, wird die Reparatur umgehend vorgenommen zu dem Ausmaß solcher Nichtigkeit oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplantUnwirksamkeit als vom Rest trennbar erachtet und hat keinerlei Einfluss auf irgendeine andere Bedingung dieses Vertrags.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Sales Contracts
Garantie. 37.17.1 Bei Mängeln des Liefergegenstandes infolge fehler- hafter Konstruktion, schlechten Materials oder man- gelhafter Ausführung haften wir bei einschichtigem Betrieb während 12 Monaten (bei Tag- und Nachtbe- trieb während 6 Monaten) seit Versandbereitschaft dafür, dass alle unbrauchbaren und schadhaften Tei- le nach unserer Xxxx ausgebessert oder ersetzt wer- den. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.2 Wir haften nicht bei anderen Mängeln des Lieferge- genstandes, insbesondere nicht für solche, die Folge natürlichen Verschleisses, übermässiger Beanspru- chung, unsachgemässer Bedienung, nachlässiger Wartung, unsachgemässer Bauarbeiten, ungeeigne- ten Baugrundes, fehlerhafter Montage oder Inbetrieb- setzung durch Besteller oder Dritte, ungeeigneter Be- triebsmittel, ungewöhnlicher Betriebsbedingungen (chemische, elektrochemische, elektrische Einflüsse und dergleichen).
7.3 Dem Besteller stehen bei Mängeln des Liefergegen- standes neben dem Nachbesserungsanspruch grundsätzlich keine weiteren und anderen Ansprüche zu, insbesondere nicht auf Verweigerung der Annah- me, Minderung, Wandelung, Ersatz des unmittelba- ren Schadens (Personen-, Sach- und Vermögens- schaden), Rücktritt vom Vertrag und dergleichen. Können wir einen Mangel nicht beheben und wird dadurch der Wert des Liefergegenstandes oder seine Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch wesentlich herabgesetzt, so hat der Besteller Anspruch auf eine entsprechende Minderung des Kaufpreises.
7.4 Der Besteller kann uns bei Mängeln des Liefergegen- standes nur und erst in Anspruch nehmen, wenn er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachge- kommen ist.
7.5 Die Ansprüche des Bestellers bei Mängeln des Lie- fergegenstandes erlöschen sofort und gänzlich, wenn der Besteller uns den mangelhaften Liefergegenstand nicht auf erste Aufforderung zur Prüfung und Behebung der gerügten Mängel während einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt oder zugänglich macht oder wenn er ohne unsere schriftliche Einwilligung Aenderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Besteller ist nur berechtigt, Mängel des Liefergegen- standes selbst zu beheben oder durch einen Dritten be- heben zu lassen, wenn wir mit der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Nachbesserung im Rahmen Verzuge sind oder wenn nur so eine erhebliche Gefahr für die Betriebssicherheit abgewendet werden kann. Er hat solche Fälle unverzüglich mitzuteilen und kann An- spruch auf Ersatz der Garantieausgewiesenen, notwendigen Kosten verlangen, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenuns sonst erwachsen wären.
37.27.6 Für ersetzte oder nachgebesserte Teile des Lieferge- genstandes haften wir in gleicher Weise wie für den Lie- fergegenstand. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG Die Garantiefrist für den Liefergegenstand verlängert sich um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbei- ten verursachten Betriebsunterbrechung beim Besteller.
7.7 Der Besteller hat uns Mängel des Liefergegenstandes, für die er die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferortin Anspruch nehmen will, unver- züglich nach ihrem Auftreten schriftlich zu melden. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate Garantieansprüche verjähren innert 6 Monaten nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehenrechtzeitigen Mängelrüge.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE 7.8 Wir übernehmen die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgenBeschaffung der Er- satzgegenstände und der Instandstellung des Lieferge- genstandes in unserem Werk. Alle anderen Kosten trägt der Besteller, die einzig insbesondere diejenigen der Gestellung seiner Hilfskräfte und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten PreislisteÜberlassung seiner Hilfsmittel.
37.9. Sollte 7.9 Bei der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellenLieferung von Fremdfabrikaten übernehmen wir nur diejenigen Garantien, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnungihre Lieferanten uns gegenüber eingehen.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Garantie. 37.19.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber Lieferant garantiert dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel Kunden, dass die Waren während der in Ausführung Bedingung 8.7 genannten Zeiträume, vorbehaltlich Bedingung 5.1, in allen wesentlichen Punkten der Spezifikation entsprechen; und
9.2. wenn der Kunde zu irgendeinem Zeitpunkt während der Garantiefrist Kenntnis von einer Verletzung der Garantie gemäß Bedingung 8.1 erhält, wird der Kunde:
9.2.1. den Lieferanten schriftlich über den Verstoß benachrichtigen, wobei diese Benachrichtigung innerhalb von 5 Tagen, nachdem der Kunde von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat, und vor Ablauf der Gewährleistungsfrist erfolgen muss.
9.2.2. nach Xxxx des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der GarantieLieferanten entweder die betreffenden Waren an den Lieferanten (auf Kosten des Kunden) zurücksenden oder dem Lieferanten oder seinem Vertreter oder Subunternehmer gestatten, sie in den Räumlichkeiten des Kunden zu kontrollieren; und
9.2.3. dem Lieferanten alle Informationen und Unterstützung zukommen lassen, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kannLieferant vernünftigerweise benötigt, um den mutmaßlichen Verstoß zu untersuchen.
9.3. Vorbehaltlich der Bedingung 11.4 besteht die einzige Haftung des Lieferanten bei Verletzung der Garantie gemäß Bedingung 8.1 darin, die betreffenden Waren nach Xxxx des Lieferanten zu reparieren oder zu ersetzen.
9.4. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur einzige Rechtsbehelf des Kunden bei Verletzung der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenPflicht gemäß Bedingung 8.3 besteht in Schadensersatz.
37.29.5. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die der Bedingung 11.4 übernimmt der Lieferant keine Haftung für eine Verletzung der Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit Bedingung 8.1, wenn:
9.5.1. der Kunde seinen Pflichten gemäß Bedingung 8.2 in Bezug auf den Verstoß nicht nachkommt.
9.5.2. der Lieferant gemäß Bedingung 5.1 von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferortder Verletzung hätte benachrichtigt werden müssen, dies aber nicht getan hat.
9.5.3. der betreffende Mangel durch einen Transportschaden nach der Lieferung verursacht wurde.
9.5.4. der betreffende Mangel durch normalen Verschleiß verursacht wurde.
9.5.5. der betreffende Mangel durch unsachgemäße Verwendung, Handhabung, Änderung, Montage, Reparatur, Wartung, Lagerung oder Nichtbeachtung der Anweisungen des Lieferanten oder des Herstellers verursacht oder verschlimmert wurde; oder
9.5.6. der Kunde die betreffenden Waren nach der Entdeckung des betreffenden Verstoßes weiter nutzt. Die Garantie gemäß Bedingung 8.1 gilt für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch aballe Waren, jedoch nicht vor dem Ablauf die gemäß Bedingung 8.3 repariert oder ersetzt werden, für den Rest der Garantiezeit ursprünglichen Garantiefrist
9.6. Vorbehaltlich der ursprünglich gelieferten GüterBedingung 11.4 sind alle Garantien, Bedingungen und sonstigen Bestimmungen, die durch das Gesetz impliziert sind (ob durch Gesetz, Gewohnheitsrecht oder anderweitig), vom Vertrag ausgeschlossen.
9.7. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von Avire-Produkte geltende Garantiefristen:
9.7.1. Displays und Zubehör – 12 (zwölf) Monaten Monate ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung bestehenMontage bzw. des Einbaus oder 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
37.39.7.2. Die Wirksamkeit Notruftelefone und Zubehör – 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter Montage bzw. des Einbaus oder 30 Monate ab dem Zeitpunkt der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das RechtLieferung, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummerje nachdem, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angebenwelcher Zeitpunkt früher liegt.
37.49.7.3. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet Lichtvorhänge L---Klasse und M---Klasse – 12 Monate ab dem Zeitpunkt der LIEFERANT nach Maßgabe Montage bzw. des Gesetzes und innerhalb Einbaus oder 18 Monate ab dem Zeitpunkt der gesetzlichen GrenzenLieferung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
37.59.7.4. Die Garantie gilt unter anderem Lichtvorhänge Panachrome, Pana40+ und E---Serie – 48 Monate ab dem Zeitpunkt der Montage bzw. des Einbaus oder 50 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung, je nachdem, was früher eintritt; und
9.7.5. alle anderen, oben nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN ausdrücklich genannten Produkte – 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Montage bzw. des Einbaus oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung 18 Monate ab dem Zeitpunkt der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für TeileLieferung, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängelnje nachdem, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.was früher eintritt
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Samples: Standard Terms and Conditions for the Delivery of Goods and Services
Garantie. 37.15.1 Der Lieferant gibt für seine unter Punkt 1.5 a) genannten Produkte 18 Monate Garantie.
5.2 Der Beweis für gewährte Garantie und das die Berechtigung des Abnehmers zu Garantieleistungen bestätigende Dokument ist der Garantieschein. Der LIEFERANT haftet gegenüber Garantieschein wird namentlich für den Abnehmer ausgestellt und enthält die besonderen Merkmale des Produktes, das er betrifft und die gleichzeitig ermöglichen, es eindeutig zu identifizieren: Nummer des Entwurfs, Marke, Art und Typ der Maschine, Fabriknummer und andere physisch dauerhaft am Produkt befindlichen Merkmale des Herstellers.
5.3 In jedem Garantieschein befindet sich das Ausstellungsdatum, ab dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel die Garantiefrist gerechnet wird.
5.4 Der Geltungsbereich der Garantie ist im Garantieschein bestimmt. Der Lieferant behält sich das Recht zur Änderung des Geltungsbereichs der Garantie je nach Eigentümlichkeit des Produktes vor.
5.5 Der Abnehmer kann die Garantiereparatur nur schriftlich innerhalb der Garantiefrist anmelden und hat diese Anmeldung per Einschreibebrief an die unter Punkt 1.2 genannte Adresse des Lieferanten zu senden.
5.6 Nach Eingang der Anmeldung einer Reparatur bestätigt der Lieferant dem Abnehmer unverzüglich schriftlich die Anerkennung der Garantiereparatur und informiert ihn über geplanten Zeitraum und Ort der Reparaturdurchführung. Der Lieferant wird tunlichst die Wünsche des Abnehmers in Ausführung diesem Bereich berücksichtigen, unter Beachtung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich Umfanges und des Ortes der Durchführung der Arbeiten, der Dringlichkeit der Arbeiten hinsichtlich des technologischen Prozesses des Abnehmers und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsberechnung und der Adäquatheit der zwecks Beseitigung des Mangels eingeleiteten Maβnahmen.
5.7 Erfordert die Beseitigung eines Mangels im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Reparatur durch den Abnehmer, von dem die Rede im Punkt 5.5 ist, den Einsatz eines Kooperationspartners, von dem die Rede im Punkt 1.6 ist, dann leitet der Lieferant unverzüglich in die Wege Schritte ein, die die Vereinbarung mit dem Kooperationspartner der Zeit und des Termins der Reparatur bezwecken und sorgt um möglichst schnelle Durchführung der Reparatur. Der Kooperationspartner leitet in die Wege die mit dem Lieferanten bezüglich der Form und des Umfangs vereinbarten Schritte auf Kosten und auf Risiko des Lieferanten ein.
5.8 Der Lieferant informiert nach Beseitigung des im Rahmen einer Garantiereparatur durch den Abnehmer angemeldeten Mangels den Abnehmer schriftlich über die Beendigung der GarantieArbeiten. Die Garantiefrist wird dann automatisch um die Zeit verlängert, die er gegenüber dem Hersteller von der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur schriftlichen Anmeldung der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt Garantiereparatur bis Datum der Benachrichtigung des Abnehmers durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten Lieferanten über die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenBeseitigung des Mangels verlief.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen 5.9 Die Lieferung des Produktes an den Abnehmer erfolgt nach Beseitigung des Mangels im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehenRahmen einer angemeldeten Garantiereparatur auf Kosten des Lieferanten.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.
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Samples: Allgemeine Bestell , Liefer Und Garantiebedingungen
Garantie. 37.18.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber Lieferant garantiert dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel Kunden, dass die Waren während der in Ausführung Bedingung 8.7 genannten Zeiträume, vorbehaltlich Bedingung 5.1, in allen wesentlichen Punkten der Spezifikation entsprechen; und
8.2. wenn der Kunde zu irgendeinem Zeitpunkt während der Garantiefrist Kenntnis von einer Verletzung der Garantie gemäß Bedingung 8.1 erhält, wird der Kunde:
8.2.1. den Lieferanten schriftlich über den Verstoß benachrichtigen, wobei diese Benachrichtigung innerhalb von 5 Tagen, nachdem der Kunde von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat, und vor Ablauf der Gewährleistungsfrist erfolgen muss.
8.2.2. nach Xxxx des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der GarantieLieferanten entweder die betreffenden Waren an den Lieferanten (auf Kosten des Kunden) zurücksenden oder dem Lieferanten oder seinem Vertreter oder Subunternehmer gestatten, sie in den Räumlichkeiten des Kunden zu kontrollieren; und
8.2.3. dem Lieferanten alle Informationen und Unterstützung zukommen lassen, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kannLieferant vernünftigerweise benötigt, um den mutmaßlichen Verstoß zu untersuchen.
8.3. Vorbehaltlich der Bedingung 11.4 besteht die einzige Haftung des Lieferanten bei Verletzung der Garantie gemäß Bedingung 8.1 darin, die betreffenden Waren nach Xxxx des Lieferanten zu reparieren oder zu ersetzen.
8.4. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur einzige Rechtsbehelf des Kunden bei Verletzung der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmenPflicht gemäß Bedingung 8.3 besteht in Schadensersatz.
37.28.5. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die der Bedingung 11.4 übernimmt der Lieferant keine Haftung für eine Verletzung der Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit Bedingung 8.1, wenn:
8.5.1. der Kunde seinen Pflichten gemäß Bedingung 8.2 in Bezug auf den Verstoß nicht nachkommt.
8.5.2. der Lieferant gemäß Bedingung 5.1 von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferortder Verletzung hätte benachrichtigt werden müssen, dies aber nicht getan hat.
8.5.3. der betreffende Mangel durch einen Transportschaden nach der Lieferung verursacht wurde.
8.5.4. der betreffende Mangel durch normalen Verschleiß verursacht wurde.
8.5.5. der betreffende Mangel durch unsachgemäße Verwendung, Handhabung, Änderung, Montage, Reparatur, Wartung, Lagerung oder Nichtbeachtung der Anweisungen des Lieferanten oder des Herstellers verursacht oder verschlimmert wurde; oder
8.5.6. der Kunde die betreffenden Waren nach der Entdeckung des betreffenden Verstoßes weiter nutzt. Die Garantie gemäß Bedingung 8.1 gilt für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch aballe Waren, jedoch nicht vor dem Ablauf die gemäß Bedingung 8.3 repariert oder ersetzt werden, für den Rest der Garantiezeit ursprünglichen Garantiefrist
8.6. Vorbehaltlich der ursprünglich gelieferten GüterBedingung 11.4 sind alle Garantien, Bedingungen und sonstigen Bestimmungen, die durch das Gesetz impliziert sind (ob durch Gesetz, Gewohnheitsrecht oder anderweitig), vom Vertrag ausgeschlossen.
8.7. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von Avire-Produkte geltende Garantiefristen:
8.7.1. Displays und Zubehör – 12 (zwölf) Monaten Monate ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung bestehenMontage bzw. des Einbaus oder 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
37.38.7.2. Die Wirksamkeit Notruftelefone und Zubehör – 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter Montage bzw. des Einbaus oder 30 Monate ab dem Zeitpunkt der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das RechtLieferung, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummerje nachdem, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angebenwelcher Zeitpunkt früher liegt.
37.48.7.3. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet Lichtvorhänge L---Klasse und M---Klasse – 12 Monate ab dem Zeitpunkt der LIEFERANT nach Maßgabe Montage bzw. des Gesetzes und innerhalb Einbaus oder 18 Monate ab dem Zeitpunkt der gesetzlichen GrenzenLieferung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
37.58.7.4. Die Garantie gilt unter anderem Lichtvorhänge Panachrome, Pana40+ und E---Serie – 48 Monate ab dem Zeitpunkt der Montage bzw. des Einbaus oder 50 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung, je nachdem, was früher eintritt; und
8.7.5. alle anderen, oben nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN ausdrücklich genannten Produkte – 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Montage bzw. des Einbaus oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung 18 Monate ab dem Zeitpunkt der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für TeileLieferung, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängelnje nachdem, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant.
37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung.
37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.was früher eintritt
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Samples: Standard Terms and Conditions for the Delivery of Goods and Services
Garantie. 37.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich a) Bargarantie wird nicht geleistet, dafür wird auf Verlangen eine Bank - oder Versicherungsgarantie im Rahmen Beträge von 10% der GarantieLieferung ausgestellt.
b) Garantie auf allen gelieferten Produkten sowie auf eigenhändigen Montage- arbeiten 2 Jahre seit Fakturadatum. Das Garantierecht beinhaltet aus- schliesslich das Nachbesserungsrecht unter Wegfall von Wandelung/Minderung.
c) Nicht unter Garantie fallen: Mängel, die er gegenüber dem Hersteller durch unsachgemässe Behandlung vor oder nach der Montage entstanden sind, z.B. Hagel, Revisions- und Unterhaltsarbeiten, ferner leichtere Abriebschäden sowie das Ersetzen der normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile, ferner Schadensfälle, welche notwendig werden, weil am Objekt, bei welchem die Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmenein- gebaut werden, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten Besteller oder beim Hersteller vornehmen.
37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen.
37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben.
37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert Veränderungen vorge- nommen wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN Unternehmer bei der Offertstellung nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassenbekannt gegeben wurden.
37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur d) Bei Garantiearbeiten an unzugänglichen Stellen ist eine Gerüstung auf bau- seitige Kosten und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmenVerantwortung zu erstellen.
37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder e) Ersetzte Teile fallen unter die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplantGesamtgarantiezeit.
37.8. Unbeschadet f) Der Besteller hat die Beschaffenheit des Werkes nach der oben genannten Garantiebeschränkungen Ablieferung zu prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist (OR 367)
g) Von anfälligen nach der Ablieferung innerhalb der Garantiezeit entdeckten Mängel hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für Besteller den Unternehmer innert 10 Tagen seit Entdeckung zu benachrichtigen. Kommt der Besteller den Obliegenheiten gemäss lit. f) und g) hiervor nicht nach, kann der Unternehmer die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten PreislisteGarantieleistung ablehnen.
37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie h) Garantiefälle gestatten weder einen Rückbehalt von Zahlungen noch einen Anspruch auf Schadenersatz.
im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen ) Jegliche Gewährleistungsansprüche nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in RechnungGarantiefrist sind aus- geschlossen.
37.10j) Bei Ablauf der Garantie darf dieselbe nur für die Behebung früher schriftlich festgelegter Mängel beansprucht werden. Die Reparatur Gesamtrevision in Garantie erfolgt nur, wenn sie wegen der bisherigen Häufigkeit der Störungen oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt anderer Gründe ausnahmsweise als angezeigt erscheint.
h) Bei ohne Montage verkauften Lieferungen beschränkt sich die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug Garantiepflicht auf die Garantieverpflichtungen dardas Material.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen