Garantie. 10.1 Die Garantie erstreckt sich auf den vertraglichen Leis- tungsumfang. Zeigen sich innerhalb der Garantiezeit Fab- rikations- oder Materialfehler oder entstehen Funktions- störungen, so übernimmt SECUSOL, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach eigener Xxxx, kostenlose In- standstellung bzw. Ersatzlieferung oder erteilt Gutschrift für die fehlerhaften Teile. Ersetzte Apparate werden Ei- gentum der SECUSOL. Für fremdfabrizierte / -gelieferte Systemteile gilt die vom jeweiligen Hersteller gewährte Garantie sowohl in Bezug auf den Garantieumfang als auch auf die Garantiedauer. Schäden, die insbesondere durch nicht normale Betriebsbedingungen, höhere Gewalt (z.B. Blitz, Wasser), aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, nicht sachegemässe Behandlung der Anlage, Nichtbeachten der Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitungen entste- hen, fallen nicht unter die Garantieleistungen. 10.2 Die Garantie dauert 12 Monate ab Inbetriebsetzung, jedoch höchstens 18 Monate ab Lieferung. Mängel sind vor Ablauf der Garantieperiode schriftlich zu rügen. 10.3 SECUSOL übernimmt die Haftung für die vereinbarungs- gemässe Ausführung der Arbeiten im Rahmen der vorer- wähnten Garantiebestimmungen. SECUSOL haftet nicht für Arbeiten von Drittfirmen, soweit diese nicht von ihr di- rekt beauftragt wurden, und zwar auch dann nicht, wenn SECUSOL die Inbetriebsetzung übernimmt. 10.4 Jede weitere Haftung wird ausdrücklich wegbedungen, insbesondere die Haftung für direkte oder indirekte Schä- den als Folge der Anlagenfunktionen und/oder infolge Mängelfolgeschäden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 10.1 1. Für die gelieferten Teile übernimmt der Lieferant die Garntie für fehlerfreises Material, einwandfreie Verarbeitung und das Vorhandensein ausdrücklich zugesicherter unfd vorausgesetzter Eigenschaften.
2. Bemängelte Teile sind vom Lieferanten kostenlos zu ersetzen, oder der Gegenwert der defekten Teile ist gutzuschreiben. HELLER METALLTECHNIK behält sich vor, bei Beanstandungen den Gegenwert von der laufenden Rechnung abzuziehen. Der Lieferant haftet außerdem für HELLER METALLTECHNIK aus einer Fehllieferung entstehenden unmittelbaren Aufwand, insbesondere z.B. bei während der Be-oder Verarbeitung auftretenden Fehlern, sowie bei wegen der Dringlichkeit erforderlicher eigener Nacharbeit.
3. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Garantie erneut. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Zeichnungen verzichten wir nicht auf uns zustehende Ansprüche z.b.: aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung oder der Garanie.
4. Die Garantie erstreckt sich auf den vertraglichen Leis- tungsumfangFrachtkosten für die beanstandeten Teile und für die Ersatzware sind vom Lieferanten zu tragen.
5. Zeigen sich innerhalb der Garantiezeit Fab- rikations- oder Materialfehler oder entstehen Funktions- störungenWird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so übernimmt SECUSOL, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, ist HELLER METALLTECHNIK nach eigener Xxxx, kostenlose In- standstellung bzw. Ersatzlieferung oder erteilt Gutschrift schriftlicher Annahme bei erneuter fehlerhalfter Lieferung auch für die fehlerhaften Teile. Ersetzte Apparate werden Ei- gentum der SECUSOL. Für fremdfabrizierte / -gelieferte Systemteile gilt die vom jeweiligen Hersteller gewährte Garantie sowohl in Bezug auf den Garantieumfang als auch auf die Garantiedauer. Schäden, die insbesondere durch nicht normale Betriebsbedingungen, höhere Gewalt (z.B. Blitz, Wasser), aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, nicht sachegemässe Behandlung der Anlage, Nichtbeachten der Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitungen entste- hen, fallen nicht unter die Garantieleistungenerfüllten Xxxxxxxxxxxx zum Rücktritt berechtigt.
10.2 Die 6. Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt V (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann HELLER METALLTECHNIK weiterhin die Garantie dauert 12 Monate ab Inbetriebsetzung, jedoch höchstens 18 Monate ab Lieferung. Mängel sind vor Ablauf der Garantieperiode schriftlich zu rügenin Anspruch nehmen.
10.3 SECUSOL übernimmt 7. Dem Lieferanten sind die Haftung für die vereinbarungs- gemässe Ausführung von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Sofern dies vom Lieferanten nicht binnen 4 Wochen ab Verständigung durch HELLER METALLTECHNIK (Mängelanzeige) schriftlich gefordert wird, ist HELLER METALLTECHNIK zur Verschrottung der Arbeiten mangelhaften Teile berechtigt.
8. Die Garantiefrist beträgt 36 Monate oder 10.000 Betriebsstunden ab Lieferung durch den Lieferanten an HELLER METALLTECHNIK.
9. Soweit im Rahmen der vorer- wähnten Garantiebestimmungen. SECUSOL haftet Vorstehenden nicht für Arbeiten von Drittfirmenabweichend geregelt, soweit diese nicht von ihr di- rekt beauftragt wurden, und zwar auch dann nicht, wenn SECUSOL gelten jedenfalls subsidiär die Inbetriebsetzung übernimmtgesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
10.4 Jede weitere Haftung wird ausdrücklich wegbedungen, insbesondere die Haftung für direkte oder indirekte Schä- den als Folge der Anlagenfunktionen und/oder infolge Mängelfolgeschäden.
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen
Garantie. 10.1 1. Die Garantie erstreckt sich auf den vertraglichen Leis- tungsumfang. Zeigen sich innerhalb der Garantiezeit Fab- rikations- oder Materialfehler oder entstehen Funktions- störungen, so übernimmt SECUSOL, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach eigener Xxxx, kostenlose In- standstellung bzw. Ersatzlieferung oder erteilt Gutschrift für die fehlerhaften Teilevon der welante GmbH gelieferten Produkte richtet sich nach der vom Her- steller definierten Garantiezeit. Ersetzte Apparate werden Ei- gentum der SECUSOL. Für fremdfabrizierte / -gelieferte Systemteile gilt die vom jeweiligen Hersteller gewährte Garantie sowohl in Bezug auf den Garantieumfang als auch auf die Garantiedauer. Schäden, die insbesondere durch nicht normale Betriebsbedingungen, höhere Gewalt (z.B. Blitz, Wasser), aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, nicht sachegemässe Behandlung der Anlage, Nichtbeachten der Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitungen entste- hen, fallen nicht unter die Garantieleistungen.
10.2 Die Garantie dauert Sie beträgt maximal 12 Monate ab InbetriebsetzungLieferdatum. Teile, jedoch höchstens 18 Monate ab Lieferungdie in der Ga- rantiefrist nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, bessert die welante GmbH kostenlos aus oder er- setzt sie. Mängel sind vor Ablauf Die Garantieleistung umfasst die notwendigen Teile ohne die Arbeitszeit. Jeder weitere An- spruch gegenüber der Garantieperiode schriftlich zu rügenwelante GmbH, insbesondere Xxxxxxxxxxxxx oder Rücktritt vom Vertrag, ist ausgeschlossen. Von der Garantie nicht erfasst werden sodann Schäden infolge Missachtung von Be- triebsvorschriften sowie Schäden als Folge anderer Gründe, deren Ursache nicht bei der welante GmbH liegen.
10.3 SECUSOL übernimmt die Haftung für die vereinbarungs- gemässe Ausführung 2. Ein gewährleistungspflichtiger Programmfehler liegt nur unter den folgenden Voraussetzungen vor: • der Arbeiten im Rahmen der vorer- wähnten Garantiebestimmungen. SECUSOL haftet nicht für Arbeiten von Drittfirmen, soweit diese nicht von ihr di- rekt beauftragt wurden, Fehler muss dokumentierbar und zwar auch dann nicht, wenn SECUSOL die Inbetriebsetzung übernimmtreproduzierbar sein.
10.4 Jede weitere 3. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige während der Garantiezeit auftretende Mängel der welante GmbH umgehend mitzuteilen. Für Schäden aus verspäteter Mängelrüge entfällt jegliche Haftung der welante GmbH.
4. Abgesehen von den vorstehend umschriebenen Garantieleistungen wird ausdrücklich jegliche weitergehende Ge- währleistungspflicht von der welante GmbH vollumfänglich wegbedungen, insbesondere die Haftung für direkte oder indirekte Schä- den als Folge der Anlagenfunktionen und/oder infolge Mängelfolgeschäden.. Wartung und Pflege
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 10.1 14.1. Die Garantie erstreckt Garantiefrist beginnt mit dem Datum der Schlussrechnung: - 2 Jahre für Holzwerkteile (Material- und Fabrikationsfehler) - 5 Jahre für Holzwerkteile, verdeckte Mängel
14.2. Die Haftung beschränkt sich auf die Nachbesserung, namentlich den vertraglichen Leis- tungsumfangErsatz und den Einbau der betroffenen Teile der Schränke sowie Schreinerarbeiten. Zeigen sich innerhalb der Garantiezeit Fab- rikations- Eine Haftung für Nutzungsausfall, Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Vertragseinbussen oder Materialfehler oder entstehen Funktions- störungen, so übernimmt SECUSOL, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach eigener Xxxx, kostenlose In- standstellung jegliche anderen Folgeschäden bzw. Ersatzlieferung indirekte Schäden ist ausgeschlossen.
14.3. Garantiefrist für Apparate und Beleuchtungen: Es gelten die einschlägigen Garantiebestimmungen der Hersteller.
14.4. Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für: - Glasrückwände und Glasabdeckungen - Mängel infolge zu hoher Feuchtigkeit oder erteilt Gutschrift für die fehlerhaften Teile. Ersetzte Apparate werden Ei- gentum der SECUSOL. Für fremdfabrizierte / -gelieferte Systemteile gilt die vom jeweiligen Hersteller gewährte Garantie sowohl in Bezug auf den Garantieumfang als auch auf die Garantiedauer. Schäden, die insbesondere durch nicht normale Betriebsbedingungen, höhere Gewalt (z.B. Blitz, Wasser), aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, nicht sachegemässe übermässigen Heizens im Bauwerk - Mängel infolge unsachgemässer Behandlung der Anlage, Nichtbeachten der Montage-, Betriebs- Möbel und Unterhaltsanleitungen entste- hen, fallen nicht unter die Garantieleistungen.
10.2 Die Garantie dauert 12 Monate ab Inbetriebsetzung, jedoch höchstens 18 Monate ab Lieferung. Mängel sind vor Ablauf der Garantieperiode schriftlich zu rügen.
10.3 SECUSOL übernimmt die Haftung für die vereinbarungs- gemässe Ausführung der Arbeiten im Rahmen der vorer- wähnten Garantiebestimmungen. SECUSOL haftet nicht für Arbeiten Apparate - Wasserschäden infolge einer Einwirkung von Drittfirmen, soweit diese nicht von ihr di- rekt beauftragt wurden, Wasser und zwar auch dann nicht, wenn SECUSOL die Inbetriebsetzung übernimmt.
10.4 Jede weitere Haftung wird ausdrücklich wegbedungen, insbesondere die Haftung für direkte oder indirekte Schä- den als Folge der Anlagenfunktionen und/oder infolge Mängelfolgeschäden.Wasserdampf auf Holzwerkstoffteile
Appears in 1 contract
Garantie. 10.1 1. TERRA Sp. z o. o. gewährt für den Vertragsgegenstand eine 2-jährige Xxxxxxxx.
2. Im Rahmen der Gewährleistung ist TERRA Sp. z o.o. verpflichtet, den mangelhaften Vertragsgegenstand kostenlos durch einen neuen zu ersetzen. Der Austausch erfolgt durch Lieferung der neuen Sache an die Adresse der ursprünglichen Lieferung der mangelhaften Sache oder an die Adresse des Sitzes des Bestellers. TERRA Sp. z o.o. sieht auch die Möglichkeit der Lieferung des neuen Vertragsgegenstandes an eine andere vom Käufer angegebene Adresse vor, mit dem Vorbehalt, dass in diesem Fall der Käufer verpflichtet sein kann, die Kosten für diese Lieferung zu übernehmen.
3. Die Behebung des Garantiemangels erfolgt in kürzester Zeit, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Anerkennung des Garantieanspruchs dursch die Firma Terra Sp. z o.o.. Der Hersteller behält sich das Recht vor, die Frist zur Mängelbeseitigung bei TERRA Sp. z o.o. behält sich das Recht vor, die Frist zur Mängelbeseitigung bei Hindernissen, die von TERRA Sp. z o.o. unabhängig sind, zu verlängern. TERRA Sp. z o.o. ist verpflichtet Im Rahmen der Garantie verpflichtet sich TERRA Sp. z o.o. auch, dem Käufer die notwendige technische Unterstützung (vom Sitz der Firma TERRA Sp. z o.o.) bei der Erfüllung der Garantie zu gewähren.
4. Die Gewährleistungsfrist berechnet sich ab dem Zeitpunkt der Lieferung nach den in den AGB genannten Bedingungen.
5. Die Garantie bezieht sich auf die unveränderliche Qualität unter der Bedingung der Installation, der Montage, des Zusammenbaus und der Nutzung des Vertragsgegenstandes gemäß der bestimmungsgemäßen Verwendung und der Einhaltung der Empfehlungen, die sich in der Anleitung befinden, die ein untrennbarer Bestandteil für jeden Typ und jede Art der von TERRA Sp. z o.o. hergestellten Konstruktion ist.
6. Der Käufer kann in eigenem Namen, auf eigene Verantwortung, Gefahr und Kosten dem Endverbraucher zusätzliche Gewährleistungsrechte zusichern oder die Bestimmungen der AGBs zugunsten des Endverbrauchers erweitern.
7. TERRA Sp. z o.o. haftet gegenüber dem Endverbraucher nicht für andere als die in den AGB enthaltenen Angaben und Erklärungen, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen und vom Käufer oder Dritten abgegeben werden.
8. Für den Fall, dass der Endverbraucher trotz Kenntnis des Mangels Installations- oder Montagetätigkeiten am Vertragsgegenstand durchgeführt hat, ist TERRA Sp. z o.o. aufgrund der Garantie von der Haftung befreit.
9. Montierte Komponenten, die in Konstruktionen verwendet werden, haben eine Herstellergarantie und werden entsprechend der Herstellergarantie berücksichtigt. Dies gilt für Komponenten wie Motoren, Sensoren, etc.
10. Die Garantie erstreckt sich insbesondere nicht auf den vertraglichen Leis- tungsumfang. Zeigen sich innerhalb der Garantiezeit Fab- rikations- Mängel an Waren oder Materialfehler oder entstehen Funktions- störungen, so übernimmt SECUSOL, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach eigener Xxxx, kostenlose In- standstellung bzw. Ersatzlieferung oder erteilt Gutschrift für die fehlerhaften Teile. Ersetzte Apparate werden Ei- gentum der SECUSOL. Für fremdfabrizierte / -gelieferte Systemteile gilt die vom jeweiligen Hersteller gewährte Garantie sowohl in Bezug auf den Garantieumfang als auch auf die Garantiedauer. Schädenderen Bestandteilen, die durch folgende Umstände entstanden sind:
a. oder während des Transports, des Be- und Entladens, der Montage oder der Inbetriebnahme der Ware.
b. Unsachgemäße Lagerung, Verwendung oder Nutzung der Ware, insbesondere durch nicht normale Betriebsbedingungenim Widerspruch zu den Sicherheitsnormen, höhere Gewalt (z.B. Blitzder technisch-betrieblichen Dokumentation und anderen Empfehlungen von TERRA Sp. z o.o. für die Ware, die Gegenstand der Bestellung ist und auf der Internetseite xxx.xxxxxxxxxxx.xx verfügbar ist.
c. Die Auswirkungen äußerer Faktoren, insbesondere Feuer, Blitzschlag, übermäßig starker Wind, Wasser), aussergewöhnliche Beanspruchung oder AbnützungSalz, schädliche UmgebungseinflüsseSäuren, nicht sachegemässe Behandlung der Anlage, Nichtbeachten der Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitungen entste- hen, fallen nicht unter die Garantieleistungenabnormale Wetterbedingungen in einem bestimmten Gebiet.
10.2 d. Mechanische Schäden an der Ware.
e. Änderungen an der Ware, es sei denn, die Änderungen der Ware wurden von TERRA Sp. z o.o. auf Bestellung oder mit schriftlicher Zustimmung unter Androhung der Ungültigkeit vorgenommen.
f. Verwendung der Ware trotz Feststellung eines Mangels an der Ware,
g. Normaler Verschleiß von Teilen der Ware und Verbrauchsmaterialien der Ware wie: Dichtungen, Schrauben, Schmiermittel, etc.
h. Die Reparatur oder Einstellung der Ware wird von einer anderen Firma als TERRA Sp. z o.o. durchgeführt.
i. Die Garantie dauert 12 Monate ab Inbetriebsetzungbezieht sich nicht auf unwesentliche Abweichungen der technischen Parameter der Ware, jedoch höchstens 18 Monate ab Lieferung. Mängel sind vor Ablauf die in der Garantieperiode schriftlich zu rügen.
10.3 SECUSOL übernimmt die Haftung für die vereinbarungs- gemässe Ausführung der Arbeiten im Rahmen der vorer- wähnten Garantiebestimmungen. SECUSOL haftet nicht für Arbeiten angenommenen Bestellung angegeben sind, von Drittfirmen, soweit diese nicht von ihr di- rekt beauftragt wurden, und zwar auch dann nicht, wenn SECUSOL die Inbetriebsetzung übernimmt.
10.4 Jede weitere Haftung wird ausdrücklich wegbedungen, insbesondere die Haftung für direkte oder indirekte Schä- den als Folge der Anlagenfunktionen und/oder infolge Mängelfolgeschäden.technischen Parametern
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 10.1 Die unter Punkt 14. Dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Regelungen betreffend die Gewährleistung bleibt von den nachstehenden Garantieerklärungen unberührt. Die L u. F LugerFenster GmbH. gewährt bei Isolierglaselementen eine fünfjährige Garantie gegen Kondenswasserbildung im Scheibenzwischenraum. Die Garantie erstreckt bezieht sich nur auf den vertraglichen Leis- tungsumfang. Zeigen sich innerhalb der Garantiezeit Fab- rikations- Mängel, die auf Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind. Keine Garantie besteht für produktionsbedingte oder entstehen Funktions- störungennaturgemäß Abweichenden bzw. Änderungen der Ware. Keine Garantie besteht für naturgemäße Farbabweichungen, so übernimmt SECUSOLwelche von der L u. F LugerFenster GmbH. nicht beeinflusst werden können. Der Garantieanspruch ist bei unsachgemäßer Montage oder Lagerung bzw. nicht fach- oder sachgerechten Verbindung einzelner Elemente sowie bei Beschädigung durch den Kunden oder Dritter ausgeschlossen. Für allfällige Schäden, insbesondere Oberflächenschäden, welche auf eine gewöhnliche Abnutzung, auf Witterungsverhältnisse oder auf eine Verwendung von aggressiven bzw. scheuernden Reinigungsmittel zurückzuführen sind, ist die Garantieausgeschlossen. Eine Garantie kommt bei eloxierten Oberflächen und Aluminium nur dann in Betracht, wenn eine Grundreinigung sowie zwei Mal jährlich eine Reinigung entsprechend der GRM-Richtlinien (Gütergemeinschaft für die Reinigung von Metallfassaden) durch den erfolgt. Eine Garantie ist ausgeschlossen, sofern der erforderliche Mindestabstand zu Heizkörper nicht eingehalten wird. Bei den Holzarten Lärche, Oregon und Kiefer kann es zu Harzaustritten kommen, welche naturbedingt sind und von der L u. F LugerFenster GmbH. nicht beeinflusst werden können und wird von der Luger Montage u. Handels GmbH. keine diesbezügliche Garantie übernommen. Für allfällige Klirreffekte und durch Sonneneinstrahlung verursachte Ausbauchungen oder Einbuchtungen der Glasscheiben wird von der L u. F LugerFenster GmbH. keine Garantie übernommen. Kondenswasserbildung im Scheibenzwischenraum, sichtbare Schäden (Kratzer oder Innenverschmutzungen) an den Glaspaketen sind gleich nach Lieferung zu melden. Für weitere Produkte, die Extremen der Witterungen ausgesetzt sind, wie Sonnenschutz und Insektenschutz, gewährt die L u. F LugerFenster GmbH. eine zweijährige Garantie, unter Ausschluss weiterer Ansprücheder Vorraussetzung, nach eigener Xxxx, kostenlose In- standstellung bzwdass diese auch nachweislich fachmännisch eingebaut und auch sachgemäß benutzt worden sind. Ersatzlieferung oder erteilt Gutschrift für die fehlerhaften Teile. Ersetzte Apparate werden Ei- gentum der SECUSOL. Für fremdfabrizierte / -gelieferte Systemteile gilt die vom jeweiligen Hersteller gewährte Garantie sowohl in Bezug auf den Garantieumfang als auch auf die Garantiedauer. Schäden, die insbesondere durch nicht normale Betriebsbedingungen, höhere Gewalt (z.B. Blitz, Wasser), aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, nicht sachegemässe Behandlung der Anlage, Nichtbeachten der Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitungen entste- hen, fallen nicht unter die Garantieleistungen.
10.2 Die Garantie dauert 12 Monate ab Inbetriebsetzungentfällt bei: • Unsachgemäßem Umgang mit dem Produkt • Fehler oder falscher Pflege • Verursachung von mechanischen Schäden • Nicht fachgerechten Einbau von Fenster, jedoch höchstens 18 Monate ab LieferungTüren sowie Sonnen- und Insektenschutz • Nicht erfolgter fristgerechter schriftlicher Beanstandung der entdeckten Mängel durch den Kunden • Einwirkung der höheren Gewalt. Mängel sind vor Ablauf der Garantieperiode schriftlich zu rügen.
10.3 SECUSOL übernimmt die Haftung für die vereinbarungs- gemässe Ausführung der Arbeiten iIm Rahmen der vorer- wähnten Garantiebestimmungen. SECUSOL haftet nicht für Arbeiten von Drittfirmen, soweit diese nicht von ihr di- rekt beauftragt wurden, und zwar auch dann nicht, wenn SECUSOL die Inbetriebsetzung übernimmt.
10.4 Jede weitere Haftung wird ausdrücklich wegbedungen, insbesondere die Haftung für direkte oder indirekte Schä- den als Folge der Anlagenfunktionen und/oder infolge Mängelfolgeschäden.letzteren Fall wenden Sie sich bitte an ihre Versicherung
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 10.1 Die Garantie erstreckt sich auf den vertraglichen Leis- tungsumfang. 2.6.1 Zeigen sich Mängel, hat der Kunde diese sofort anzuzeigen.
2.6.2 Lenze Bachofen haftet für die Mängel der Serviceleistungen, die innerhalb der Garantiezeit Fab- rikations- oder Materialfehler oder entstehen Funktions- störungen, so übernimmt SECUSOLvon 12 Monaten auftreten, unter Ausschluss weiterer Ansprüchealler anderen Ansprüche des Kunden in der Weise, nach eigener Xxxx, kostenlose In- standstellung bzwdass sie die Mängel zu beseitigen hat. Ersatzlieferung Mit Anerkennung oder erteilt Gutschrift für die fehlerhaften Teile. Ersetzte Apparate Beseitigung eines Mangels werden Ei- gentum der SECUSOL. Für fremdfabrizierte / -gelieferte Systemteile gilt die vom jeweiligen Hersteller gewährte Garantie sowohl in Bezug auf den Garantieumfang als auch auf die Garantiedauer. Schäden, die insbesondere durch Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht normale Betriebsbedingungen, höhere Gewalt (z.B. Blitz, Wasser), aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, nicht sachegemässe Behandlung der Anlage, Nichtbeachten der Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitungen entste- hen, fallen nicht unter die Garantieleistungenunter- brochen.
10.2 2.6.3 Die Garantie dauert 12 Monate ab Inbetriebsetzung, jedoch höchstens 18 Monate ab Lieferung. Mängel sind vor Ablauf der Garantieperiode schriftlich zu rügen.
10.3 SECUSOL übernimmt die Haftung für die vereinbarungs- gemässe Ausführung der Arbeiten im Rahmen der vorer- wähnten Garantiebestimmungen. SECUSOL haftet nicht für Arbeiten von Drittfirmen, soweit diese nicht von ihr di- rekt beauftragt wurden, und zwar auch dann Lenze Bachofen besteht nicht, wenn SECUSOL die Inbetriebsetzung übernimmtder Mangel für den Weiterbetrieb unerheblich ist oder auf einem Umstand be- ruht, der dem Kunden zuzurechnen ist.
10.4 Jede weitere 2.6.4 Die Haftung wird ausdrücklich wegbedungenvon Lenze Bachofen entfällt, insbesondere wenn der Kunde oder ein Dritter ohne vorherige Genehmigung von Lenze Bachofen, Ände- rungen oder Instandsetzungsarbeiten vornahm.
2.6.5 Lässt Lenze Bachofen eine ihr gestellte Nachfrist für die Haftung Mängel- beseitigung durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen oder er- folgt keine Mängelbeseitigung wegen Unmöglichkeit oder Unver- mögen von Lenze Bachofen, so kann der Kunde für direkte oder indirekte Schä- den als Folge Minderwert der Anlagenfunktionen und/oder infolge MängelfolgeschädenServiceleistung Ersatz fordern. Nur wenn ein Weiterbetrieb trotz der Minderung nachweisbar unzumutbar ist, kann der Kunde nach Ankündigung vom Vertrag zurücktreten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie. 10.1 Die 8.1. Der Lieferant leistet für die gelieferten Produkte Garantie erstreckt während der Dauer von
8.2. Der Lieferant verpflichtet sich auf den vertraglichen Leis- tungsumfangfür die Dauer der unter Xxxx. Zeigen sich innerhalb der Garantiezeit Fab- rikations- 8.1. genannten Garan- tiefristen, alle Geräte oder Materialfehler deren Teile, die nachweislich infolge schlechten Materials oder entstehen Funktions- störungenmangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so übernimmt SECUSOL, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, rasch als möglich nach eigener XxxxXxxx instandzustellen oder zu ersetzen.
8.3. Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, kostenlose In- standstellung bzwso gilt die Lieferung als genehmigt.
8.4. Ersatzlieferung oder erteilt Gutschrift Die Kosten für den Ein- und Ausbau schadhafter Teile sowie Reise- und Trans- portkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
8.5. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Bean- spruchung, ungeeigneter Betriebsmittel sowie infolge anderer Gründe, die fehlerhaften Teile. Ersetzte Apparate werden Ei- gentum der SECUSOLLieferant nicht zu vertreten hat.
8.6. Für fremdfabrizierte / -gelieferte Systemteile gilt Fremdlieferungen übernimmt der Lieferant die vom jeweiligen Hersteller gewährte Garantie sowohl in Bezug auf den Garantieumfang als auch auf die Garantiedauer. Schäden, die insbesondere durch nicht normale Betriebsbedingungen, höhere Gewalt (z.B. Blitz, Wasser), aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, nicht sachegemässe Behandlung der Anlage, Nichtbeachten der Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitungen entste- hen, fallen nicht unter die Garantieleistungen.
10.2 Die Garantie dauert 12 Monate ab Inbetriebsetzung, jedoch höchstens 18 Monate ab Lieferung. Mängel sind vor Ablauf der Garantieperiode schriftlich zu rügen.
10.3 SECUSOL übernimmt die Haftung für die vereinbarungs- gemässe Ausführung der Arbeiten Gewähr lediglich im Rahmen der vorer- wähnten Garantiebestimmungen. SECUSOL haftet nicht für Arbeiten von Drittfirmen, soweit diese nicht von ihr di- rekt beauftragt wurden, und zwar auch dann nicht, wenn SECUSOL die Inbetriebsetzung übernimmtGarantieverpflichtungen des Unterlieferanten.
10.4 Jede 8.7. Jeder weitere Haftung wird ausdrücklich wegbedungenAnspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die Haftung für direkte oder indirekte Schä- den als Folge der Anlagenfunktionen und/oder infolge Mängelfolgeschädennicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie auf Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms of Delivery