Gefahrübergang, Abnahme. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt der Lieferer Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtfüh- rer. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel/Beförderungsweg), trägt der Käufer die entsprechenden Mehrkosten. Darunter fallen auch LKW mit Hebebühne, Anlieferung mit Stadtfahrzeugen sowie Terminsendungen. Die Lieferung erfolgt bei LKW- Versand (unabhängig von den Lieferbedingungen) unab- geladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen LKW auf witterungsunabhängig befahrbaren Straßen zugänglich sein. Ausgenommen von allen Fracht-/Lieferbedingungen sind Halligen und Inseln.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versand- kosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Liefe- rers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4. Wird ohne Verschulden des Lieferers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Lieferer be- rechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Dem Besteller wird vorher Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
6. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwe- sentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI. dieser Bedingungen ent- gegenzunehmen.
8. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost ge- schützt geliefert. ...
Gefahrübergang, Abnahme. 4.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Verkäufers, über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
4.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk von FRUITCORE ROBOTICS verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder FRUITCORE ROBOTICS noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von FRUITCORE ROBOTICS über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die FRUITCORE ROBOTICS nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. FRUITCORE ROBOTICS verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
4. Soweit eine Abnahme des Vertragsgegenstandes stattzufinden hat, gilt dieser als abgenommen, wenn (1) die Lieferung und die Installation, sofern FRUITCORE ROBOTICS diese vertragsgemäß schuldet, abgeschlossen ist, (2) FRUITCORE ROBOTICS dies dem Besteller unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion nach dieser Ziffer mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, (3) seit der Lieferung oder Installation 14 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind, und (4) der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums unterlassen hat.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Soweit uns bis zur Versandbereitschaft keine bestimmten Versandanweisungen gegeben werden, wird der Versand von uns nach bestem Ermessen vorgenommen.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
3. Hat der Besteller die Verzögerung des Versands oder der Abnahme zu vertreten, können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft bzw. Abnahmebereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnen, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Kostenaufwands für die Lagerung vorbehalten.
Gefahrübergang, Abnahme. 13.1 Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für
10.2 Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der vereinbarten Lieferstelle als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau -, Installationsleistungen etc.), geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Lieferstelle die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung auf das UFZ über. Sind über die reine Lieferung hinaus weitere Leistungen vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Lieferung/Leistung durch das UFZ. Die Abnahme durch das UFZ kann erst nach vollständiger und Sach - und Rechtsmängel. Das UFZ zeigt dem AN Mängel schriftlich an. Das UFZ ist berechtigt, vom AN nach seiner Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Abweichende Regelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
13.2 Die bei der Mängelbeseitigung vom AN zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab - und Einbau aufgewandte Arbeit und die Reisekosten.
10.3 mangelfreier Lieferung oder Leistungserbringung seitens des AN erfolgen. Teilabnahmen sind nur zulässig, wenn sie gesondert vereinbart werden. Die Abnahme bedarf der Schriftform. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll,
Gefahrübergang, Abnahme. Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der Anlieferungsstelle des vereinbarten Erfüllungsortes als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau-, Installationsleistungen u.dgl.) geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Anlieferungsstelle die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Sind über die reine Lieferung hinaus weitere Leistungen vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber. Voraus- oder Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis bedeuten weder eine Abnahme noch eine Anerkennung der Mängelfreiheit der Leistung. Vor- bzw. Zwischenabnahmen sind nur Prüfungen, die weder für den Gefahrübergang noch für den Lauf von Fristen relevant sind. Sind im Zusammenhang mit Abnahmen kalendarische Fristen vereinbart, dienen diese zur Feststellung eines Verzugs bei der Leistungserbringung, bedingen jedoch keinesfalls mit Ablauf eine automatische Abnahme. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen.
Gefahrübergang, Abnahme. Soweit nicht anders vereinbart, bspw. in einem Liefervertrag, erfolgt die Lieferung „delivery duty paid“ (DDP, Incoterms 2020). Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder ver- traglich vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlas- sen hat, und zwar auch dann, wenn Teilliefe- rungen erfolgen oder KAESER noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder An- lieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfs- weise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht ver- weigern. Die Sendung wird durch KAESER auf Kosten des Bestellers gegen Transportschä- den und auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die KAESER nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. KAESER verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschlie- ßen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.