Common use of Gegenstand des Vertrages Clause in Contracts

Gegenstand des Vertrages. Die FWV schließt den Fernwärme-Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer (Kunde) des anzuschließenden Grundstücks ab. Die FWV kann in besonderen Ausnahmefällen Mieter, Pächter und Erbbauberechtigte des Grundstücks als Vertragspartner zulassen. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so gilt der Fernwärme-Versorgungvertrag als mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen.

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