Gegenstand des Vertrages. 3.1 Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ein- schließlich der zur vertraglichen Vereinbarung gehörenden Leis- tungsbeschreibung und Systemübersicht. Liegt ein solcher Vertrag nicht vor, tritt das jeweilige Angebot nebst Annahmeerklärung an die Stelle des Vertrages. Maßgeblich für Art und Umfang des Ver- trages ist in diesem Falle die Auftragsbestätigung des AN. Hiervon unberührt bleibt § 150 BGB (verspätete und abändernde Ab- nahme).
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Gegenstand des Vertrages. 3.1 Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ein- schließlich einschließ- lich der zur vertraglichen Vereinbarung gehörenden Leis- tungsbeschreibung Leistungsbe- schreibung und Systemübersicht. Liegt ein solcher Vertrag nicht vor, tritt das jeweilige Angebot nebst Annahmeerklärung an die Stelle des Vertrages. Maßgeblich für Art und Umfang des Ver- trages Vertrages ist in diesem Falle die Auftragsbestätigung Auftragsbestäti- gung des AN. Hiervon unberührt bleibt § 150 BGB (verspätete und abändernde Ab- nahmeAbnahme).
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Gegenstand des Vertrages. 3.1 Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ein- schließlich einschließlich der zur vertraglichen Vereinbarung gehörenden Leis- tungsbeschreibung Leistungsbeschreibung und Systemübersicht. Liegt ein solcher Vertrag nicht vor, tritt das jeweilige Angebot nebst Annahmeerklärung an die Stelle des Vertrages. Maßgeblich Maßgeb- lich für Art und Umfang des Ver- trages Vertrages ist in diesem Falle die Auftragsbestätigung des AN. Hiervon unberührt bleibt § 150 BGB (verspätete und abändernde Ab- nahmeAbnahme).
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