Geheimhaltungsverpflichtungen Musterklauseln

Geheimhaltungsverpflichtungen. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals für das Mastercard SecureCode-Verfahren erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Kreditkarte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht im mobilen Endgerät oder in einem anderen Kommunikationsgerät gespeichert oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Kreditkarte kommt bzw. die Karte und das Personalisierte Sicherheitsmerkmal kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchlich Kartenverfügungen zu tätigen (z.B. Geld am Geldautomaten abzuheben oder Online-Bezahlvorgänge auszulösen). Sofern der Karteninhaber eine digitale Kreditkarte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch eine vom Karteninhaber wählbare Endgeräte-PIN/ Legitimationsmedium abgesichert werden kann, darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der digitalen Kreditkarte erforderlich ist.
Geheimhaltungsverpflichtungen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere alle ihm bekannt gegebenen IP-Zugangsdaten und/oder Passwörter und Informationen nicht an Dritte weiterzugeben und datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Weiteres haftet er für die Ihm übergegebenen Zugangsdaten (Benutzernamen, Passwörter). Bei Verlust, Weitergabe an Dritte, die illegale Verwendung und daraus entstandener Schaden kann Easytrack Ortungssysteme e.U. nicht sachlich und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, eventuell entstandener Schaden nicht beansprucht werden. Die Vertragspartner verpflichten sich, über sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung bekannt werdenden Informationen und Umstände auch über die Dauer des jeweiligen Vertrages hinaus Stillschweigen zu bewahren und sie weder an Dritte weiter zu geben noch anders als zur Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwerten.
Geheimhaltungsverpflichtungen. 2.1 Die Vertragspartei (INFORMATIONSEMPFÄNGER), die von der anderen Vertragspartei (INFORMATIONSGEBER) VERTRAULICHE INFORMATIONEN erhält, ist verpflichtet, diese VERTRAULICHEN INFORMATIONEN strikt vertraulich zu behandeln und dafür zu sorgen, dass diese VERTRAULICHEN INFORMATIONEN ohne schriftliche Zustimmung des INFORMATIONSGEBERS nicht an Dritte gelangen dürfen. Qualifizierte CIQ MEMBER, welche sich im CIQ CODEX OF CONFIDENCE zur Geheimhaltung- und Stillschweigepflicht verpflichtet haben, gelten nicht als Dritte. Der INFORMATIONS-EMPFÄNGER verpflichtet sich, die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN nur für den in der Präambel beschriebenen ZWECK zu verwenden. Bei einer Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen haftet der INFORMATIONSEMPFÄNGER und seine Mitarbeiter vollumfänglich.
Geheimhaltungsverpflichtungen. Der Unternehmer bestätigt, dass er sich der besonderen Geheimhaltungsverpflichtungen des ÜNB in Bezug auf die Verwaltung des Stromübertragungsnetzes bewusst ist. Die Parteien halten alle vertraulichen Informationen geheim, behandeln sie als persönlich und vertraulich und geben sie nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte weiter. Die Parteien sorgen dafür, dass nur diejenigen ihrer Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Beauftragten und Vertreter sowie Subunternehmer Zugang zu den vertraulichen Informationen haben, (i) soweit sie diese Angaben unbedingt für ihre Arbeit benötigen und (ii) sie Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen, die mindestens genauso streng sind wie die in dieser Ziffer festgeschriebenen. Der ÜNB ist insbesondere berechtigt, vertrauliche Informationen einschließlich Dokumenten, technischen Daten, Software oder Simulationsmodellen an neutrale Dritte zur Bewertung oder für Zwecke der technischen Beratung weiterzugeben. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des ÜNB darf der Unternehmer in Anzeigen, Werbe- und Reklamebestrebungen, Veröffentlichungen oder Präsentationen technischer, kommerzieller oder anderer Art keinen Bezug auf den ÜNB, seine Namen, Marken, Logos, Fotos, Codes, Entwürfe und Spezifikationen hinsichtlich seiner Form und Nutzung vornehmen.
Geheimhaltungsverpflichtungen. Es muss eine vertragsrechtlich gültige Geheimhaltungsvereinbarung /-verpflichtung mit dem Auftraggeber nachgewiesen werden. Alle Mitarbeiter und Projektbeteiligte sind schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Länderspezifische gesetzliche Vorgaben zum Datenschutz sind dabei einzuhalten. Unterauftragnehmer sind vom ursprünglichen Auftraggeber freizugeben und analog zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Nachweis zur Einhaltung der Sicherheitsvorgaben ist einzufordern.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der Tl-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhal- ten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbrei- tung noch zum Abruf rechts und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenann- ten Verbote und Gebote, ist ERGOSOFT berechtigt, die Vereinba- rung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit ERGOSOFT wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorge- nannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde ERGOSOFT von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei ER- GOSOFT anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch ERGOSOFT. ERGOSOFT veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an ERGOSOFT übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstande- nen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.