Geldwäsche Musterklauseln

Geldwäsche. Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche wird darauf hingewiesen, dass sich der Zeichner von Aktien identifizieren muss. Dies kann geschehen entweder bei der Verwaltungsgesellschaft selbst oder beim Vermittler, der die Zeichnungen entgegennimmt. Die Register- und Transferstelle der Gesellschaft ist verantwortlich dafür, geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche gemäß den einschlägigen Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg und der Beachtung und Umsetzung der Rundschreiben der Luxemburgischen Aufsichtsbehörde („Commission de Surveillance du Secteur Financier“ oder kurz „CSSF“) zu treffen. Diese Maßnahmen können zur Folge haben, dass die Register- und Transferstelle gegebenenfalls erforderliche Dokumente zur Identifizierung von zukünftigen Anlegern anfordern wird. Beispielsweise kann ein Privatkunde aufgefordert werden, eine beglaubigte Kopie seines Personalausweises oder seines Reisepasses einzureichen. Diese Beglaubigungen können z.B. durch die Botschaft, das Konsulat, einen Notar, einen Polizeibeamten oder jeder anderen dazu berechtigten Instanz ausgestellt werden. Von institutionellen Kunden kann eine beglaubigte Kopie des Auszugs aus dem Handelsregister mit allen Namensänderungen oder der Satzung sowie eine Aufstellung aller Aktionäre mit deren beglaubigten Kopien ihrer Personalausweise oder ihrer Reisepässe verlangt werden. Bis zur endgültigen Identifizierung der potentiellen Investoren oder der Transferbegünstigten durch die Register- und Transferstelle behalten diese sich das Recht vor, die Ausgabe von Aktien oder die Annahme von Aktien durch Wertpapiertransfers zu verweigern. Dies gilt ebenso für Auszahlungen bei der Rückgabe von Aktien. Diese Zahlungen werden erst nach der vollständigen Einhaltung der Identifikationspflicht ausgeführt. In all diesen Fällen kann die Register- und Transferstelle nicht für mögliche Verzugszinsen, anfallende Kosten oder für einen anderen Wertausgleich haftbar gemacht werden. Im Falle von Verzug oder ungenügenden Identifikationsnachweisen kann die Register- und Transferstelle geeignete Maßnahmen einleiten. Abhängig von jedem Zeichnungs- oder Transferauftrag ist eine detaillierte Identifizierung des Auftraggebers nicht unbedingt erforderlich, sofern der Auftrag durch eine Finanzinstitution oder einen autorisierten Finanzdienstleister durchgeführt wird und diese(r) gleichzeitig in einem Land niedergelassen ist, welches äquivalente Vorschriften z...
Geldwäsche. (1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus dem Drogenhandel im besonderen zu verhindern. (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere technische Hilfe und Amtshilfe mit dem Ziel, wirksame Normen für die Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die mit den internationalen Normen im Einklang stehen.
Geldwäsche. Sofern und soweit die Dienstleistungen den geltenden europäischen Rechtsvorschriften oder dem deutschen Geldwäschegesetz unterliegen, kann Berenberg den Nachweis der Identität des Kunden verlangen. Darüber hinaus kann Berenberg vom Kunden die Überprüfung der Identität von Dritten verlangen, mit denen Berenberg im Auftrag des Kunden Geschäfte abschließen soll.
Geldwäsche. (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbei- ten, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogende- likten im besonderen mißbraucht werden. (2) Die \usammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amts- hilfe und technische Hilfe mit dem \iel, geeignete Normen gegen die Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemein- schaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbe- sondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.
Geldwäsche. (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme, Institutionen sowie von Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors zum Waschen von Erlösen aus Straftaten wie illegalem Drogenhandel und Korruption und für die Finanzierung von Terrorismus zusammenzuarbeiten. (2) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bewährte Verfahren, Fachwissen, Initiativen für Kapazitätsaufbau und Ausbildung, wie einvernehmlich vereinbart, auszutauschen im Hinblick auf Amtshilfe und technische Hilfe für die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus. (3) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf a) den Austausch einschlägiger Informationen innerhalb des jeweiligen Rechtsrahmens der Vertragsparteien; b) die Verabschiedung und wirksame Umsetzung geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen von diesem Bereich tätigen einschlägigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force und der Financial Action Group für Lateinamerika entsprechen.
Geldwäsche. 15.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der TA die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Sorgfalts- und Informationspflichten (z. B. Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz) notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfü- gung zu stellen und sich während der Vertragsdauer ergebende Änderungen (z. B. Änderung der Rechtsform, Änderung bei einem Vertretungsorgan, Wechsel der Gesellschafter) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 15.2 Verstößt der Auftraggeber gegen eine Verpflichtung aus der Ziffer 15.1, ist TA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen nach vorheriger Abmah- nung außerordentlich fristlos zu kündigen.
Geldwäsche. Der Verkäufer ist verpftichtet, jede Beteiligung an Geldwäsche zu vermeiden, alle einschlägigen Berichts-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspftichten zur Bekämpfung der Geldwäsche vollständig zu erfüllen und alles Erforderliche zu tun, um Geldwäsche bei einem entsprechenden Verdacht zu verhindern, aufzudecken und die zuständigen Behörden davon zu unterrichten. Der Verkäufer wird von seinen Kunden geeignete Informationen anfordern, um die Rechtmäßigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Kreditwürdigkeit seiner Kunden festzustellen, und der Käufer erklärt, insoweit zu kooperieren.
Geldwäsche. Die VR Payment ist aufgrund geldwäscherechtlicher Vorgaben zur Einholung von Angaben und Einhaltung von Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten gemäß dem Geldwäschegesetz verpflichtet. Diese betreffen direkt oder indi- rekt u.U. die AKZEPTANZSTELLE. Die AKZEPTANZSTELLE verpflichtet sich gegenüber der VR Payment zur Einhaltung sämtlicher geldwäscherechtli- cher Vorschriften, die auf die AKZEPTANZSTELLE anwendbar sind. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich die AK- ZEPTANZSTELLE, ferner die von der VR Payment geforderten allgemeinen wie auch einzelfallbezogenen Angaben und Nachfragen (etwa im Zusammenhang mit der Aufklärung von Verdachtsmomenten) vollständig und richtig zu erteilen bzw. zu beantworten. Die AKZEPTANZSTELLE wird die VR Payment unverzüglich über eventuelle Ände- rungen der in diesem Zusammenhang gemachten Angaben schriftlich unterrichten.
Geldwäsche. 1. Der Vertragspartner sichert zu und gewährleistet, a) dass der NFT in keiner Weise für illegale oder unethische Zwecke verwendet wird, einschließlich Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen Handlungen, die gegen geltendes Recht verstoßen, b) dass der Vertragspartner keine Erlöse aus kriminellen oder illegalen Handlungen für die Zahlung des im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Kaufpreises und der Gas Fees verwendet, und c) dass keine Transaktionen mit dem NFT verwendet werden, um kriminelle oder illegale Handlungen zu erleichtern oder zu betreiben, einschließlich Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen Handlungen, die gegen geltendes Recht verstoßen. 2. Der Vertragspartner sichert zu und gewährleistet, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung keine strafrechtlichen oder behördlichen Ermittlungen gegen den Vertragspartner, ein mit dem Vertragspartner verbundenes Unternehmen, leitende Angestellte oder Aktionäre des Vertragspartners im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten des Vertragspartners anhängig sind. 3. Der Vertragspartner sichert zu und gewährleistet, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages a) der Vertragspartner nicht auf einer Sanktionsliste der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz aufgeführt ist; b) der Vertragspartner weder (i) indirekt (z.B. als Stellvertreter oder Bote) für eine natürliche oder juristische Person, die auf einer der in lit. a) genannten Sanktionslisten aufgeführt ist, tätig ist, noch (ii) direkt oder indirekt Vermögenswerte jeglicher Art an diese weiterleitet; oder c) kein Aktionär des Vertragspartners, der direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent der Aktien hält, auf einer der unter lit. a) genannten Sanktionslisten aufgeführt ist. 4. Tritt eines der vorgenannten Ereignisse nach Abschluss dieses Vertrages und während der Laufzeit dieses Vertrages ein, verpflichtet sich der Vertragspartner, soweit zulässig, Budja unverzüglich zu informieren und alle Geschäfte im Zusammenhang mit diesem Vertrag unverzüglich auszusetzen, bis das Ereignis nicht mehr vorliegt.
Geldwäsche. Als Immobilienmaklerunternehmen ist die von Poll Immobilien GmbH nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 10 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, vor Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Hierzu ist es erforderlich, dass wir nach § 11 GwG die relevanten Daten Ihres Personalausweises festhalten (wenn Sie als natürliche Person handeln) – beispielsweise mittels einer Kopie. Bei einer juristischen Person benötigen wir eine Kopie des Handelsregisterauszugs, aus welchem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht. Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufbewahren muss.