Gemeiner Wert. Für Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß 16.2 b) oder 16.2 c) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.
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Gemeiner Wert. Für Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundenetypen-gebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte FertigungsvorrichtungenFertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der EntschädigungEntschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß 16.2 Nr. 2 b) oder 16.2 2 c) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.
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Gemeiner Wert. Für Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte FertigungsvorrichtungenFertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß 16.2 Nr. 2 b) oder 16.2 2 c) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.
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Gemeiner Wert. Für Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte FertigungsvorrichtungenFertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß 16.2 Nr. 2 b) oder 16.2 2 c) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.
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