Gerichtsstand, anwendbares Recht. 14.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Xxxx - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
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Gerichtsstand, anwendbares Recht. 14.1. 14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - – nach seiner Xxxx - – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
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Gerichtsstand, anwendbares Recht. 14.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen öf- fentlichen Rechts oder ein öffentlich- öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers Auftrag- nehmers oder - nach seiner Xxxx - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
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Gerichtsstand, anwendbares Recht. 14.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Xxxx - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
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Gerichtsstand, anwendbares Recht. 14.1. 14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Ge- schäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - – nach seiner Xxxx - – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
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