Gerichtsstand, anwendbares Recht. 28.1 Das Vertragsverhältnis (und die in dessen Rahmen erfolgten Be- stellungen) unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutsch- land. Die Anwendbarkeit der Vereinbarung der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG, vom 11. April 1980) wird ausgeschlossen.
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