Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte Musterklauseln

Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte. 23.1 Die Angebote und Planungsunterlagen des AN sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt, noch weitergegeben werden. Dem AG ist insbeson- dere nicht gestattet, im Rahmen von Angeboten erhaltene Informa- tionen, soweit diese nicht allgemein oder auf andere Weise recht- mäßig bekannt sind, Dritten zugänglich zu machen. Für alle in die- sem Zusammenhang überlassenen Unterlagen, insbesondere Kon- zepte, Dokumentationen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Im Falle der Zuwi- derhandlung ist der AG zur Schadenersatzleistung verpflichtet.
Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte. 3.1 An den Verkaufsprodukten incl. Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Bescheinigungen und ähnlichen Unterlagen sowie an Software bestehen in der Regel gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte der Hersteller bzw. Lizenzgeber. Entsprechende Hinweise auf solche Schutzrechte auf den Vertragsprodukten dürfen vom Kunden nicht verändert abgedeckt oder beseitigt werden.
Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte. 21.1. Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Liefer- und Leistungsumfang sowie die von ihm gelieferten Dokumentationen und Zeichnungen keine Schutzrechte (Patent-, Marken-, Muster-, Urheberrechte, Ausstattung, Produktbezeichnungen, Know-how, Gebietsschutz und Rechte ähnlicher Art und zwar auch dann, wenn deren Erteilung gegebenenfalls erst beantragt ist) verletzen. Der Auftragnehmer hält die TGW gegenüber Ansprüchen Dritter vollständig schad- und klaglos.
Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte. 18.1 Der NU haftet dafür, dass durch seine Leistung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der NU stellt den HU von sämtlichen etwaigen Ansprüchen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich aus der Verletzung von Schutzrech- ten ergeben, in voller Höhe frei.
Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte. 1. Mit der Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen ist grund- sätzlich keine Übertragung von Nutzungsrechten an uns zustehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten verbunden. Eine solche Übertragung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte. 6.1 Die gewerblichen Schutzrechte, das Urheberrecht und damit verbundene Werknutzungsrechte an Zeichnungen, Spezifikationen, Handbüchern, Dokumenten, Daten und Software, die von ei- nem Partner dem anderen zur Verfügung gestellt werden, stehen allein dem Partner zu, der sie ursprünglich zur Verfügung gestellt hat. Die Partner sind verpflichtet, Dritten gegenüber über den Inhalt dieser Unterlagen Stillschweigen zu bewahren sowie hierzu auch die beauftragten Unter- nehmen zu verpflichten.
Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte. 11.1 Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopie- ren, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.
Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte. 11.1 Falls gegen den Kunden Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er unsere Lieferung/Leistung in der vertraglich bestimmten Art und Weise benutzt, verpflichtet sich TRIOPTICS, dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde uns unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung unserer Lieferung/Leistung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, wird vereinbart, dass TRIOPTICS nach seiner Xxxx entweder die Lieferung/Leistung zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen oder die Lieferung/Leistung zurücknehmen und den an uns entrichteten Kaufpreis, abzüglich eines das Alter der Lieferung/Leistung berücksichtigenden Betrages, zu erstatten.
Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte. 1.37.1 Der Auftragnehmer haftet der KD dafür, dass sämtliche Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten/ Rechten Dritter sind, wie zB.: Muster-; Marken- und Patentrechten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die KD diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung eines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Anspüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.