Common use of Gewährleistung und Haftung Clause in Contracts

Gewährleistung und Haftung. 4.1. Emasos leistet Gewähr, dass die Software frei von Softwaremängeln ist, soweit sie auf der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wird. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch die alleine der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommen. 4.2. Im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos zur Neulieferung oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet sind, den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglich. 4.3. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. 4.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit wird ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Haftung von Emasos insgesamt auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränkt.

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Gewährleistung und Haftung. 4.112. Emasos leistet GewährMirus Software AG gewährleistet an der Mirus Software während der vereinbarten Nutzungszeiten eine Verfügbarkeit von 99.5 %. 13. Mirus Software AG behält sich das Recht vor, einmal pro Woche während vier Stunden zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr die Nutzung für Wartungsarbeiten ganz oder teilweise zu unterbrechen. In diesem Rahmen erfolgende Nutzungsunterbrüche werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit gemäss Ziff. 12 nicht berücksichtigt. 14. Mirus Software AG garantiert dem Lizenznehmer, dass das Lizenzmaterial der im Zeitpunkt der Zugriffseinräumung gültigen Spezifikationen der Mirus Software AG entspricht. Mirus Software AG macht darauf aufmerksam und es wird vom Lizenznehmer anerkannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so herzustellen, dass sie fehlerfrei arbeitet. Mirus Software AG kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die Mirus Software frei von Softwaremängeln istununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Lizenznehmer gewünschten Kombinationen, soweit sie auf der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht mit beliebigen Daten, EDV- Systemen und Programmen eingesetzt wird. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch die alleine der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommen. 4.2. Im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos zur Neulieferung oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet sind, den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglich. 4.3. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kann, ist noch dass durch die Lizenz- nehmerin verpflichtet, Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer Programmfehler ausgeschlossen wird. Die Verantwortung für die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kannrichtige Auswahl und die Folgen der Benutzung sowie der mit der Mirus Software beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt alleine der Lizenznehmer. 4.415. Nicht den Spezifikationen entsprechendes Lizenzmaterial wird von Mirus Software AG innert nützlicher Frist nach ihrer Xxxx kostenlos korrigiert oder ausgewechselt. Als rechtsgenügliche Korrekturmassnahmen gelten insbesondere auch die Installation von Updates auf der Serverfarm von Mirus Software AG oder einer dem Lizenznehmer dienlichen Umgehungslösung. Jede weitere Haftung irgendwelcher Art, insbesondere für mittelbare und Folgeschäden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. 16. Für Mängel am Lizenzmaterial haftet Mirus Software AG während 6 Monaten ab Zugriffserteilung. Mängel sind innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung schriftlich und ordnungsgemäss dokumentiert bei Mirus Software AG zu melden, andernfalls die Mängelrechte des Lizenznehmers verwirken. Mirus Software AG übernimmt keinerlei Garantie, wenn die Mirus Software unsachgemäss behandelt wird oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- und Softwareumgebung benutzt wird. 17. Der Lizenznehmer anerkennt ausdrücklich, dass die kundenspezifischen Parametrierungen im Rahmen der Installation der Mirus FIBU- und/oder Mitarbeitermanagement und/oder Personaleinsatzplanung-Software auf der Grundlage der Angaben des Lizenznehmers vorgenommen werden. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che Leistung der Mirus Software AG beschränkt sich diesbezüglich ausschliesslich auf Gewährleistungdie EDV-mässige Beratung des Lizenznehmers, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert nicht aber auf Überprüfung der buchhalterischen, sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder bearbeitetsonstigen Korrektheit der vom Lizenznehmer erhaltenen Stammdaten und Vorgaben. Für daraus resultierende Fehleinstellungen lehnt Mirus Software AG jegliche Haftung ab. 4.518. Mirus Software AG haftet nur für unmittelbare und mittelbare Schäden, welche dem Lizenznehmer infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung seitens Mirus Software AG entstanden sind. Mirus Software AG schliesst zudem die Haftung für Erfüllungsgehilfen und Dritte ausdrücklich aus. Betragsmässig wird jegliche Haftung von Mirus Software AG auf jeden Fall auf die vom Lizenznehmer bereits bezahlten Gebühren beschränkt. 19. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche in Ziff. 12 bis 18 hiervor festgelegten Gewährleistungen und Haftungen der Lizenznehmerin aus Mirus Software AG sind an die Bedingung geknüpft, dass der Verletzung der Ge- währleistung Lizenznehmer die jeweils aktuellen Systemvoraussetzungen erfüllt, welche Mirus Software AG auf xxx.xxxxx.xx publiziert. Für den Fall des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Nichteinhaltens dieser Systemvoraussetzungen werden jegliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche seitens Mirus Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisenAG ausdrücklich wegbedungen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.720. Für Schäden der Lizenznehmerin Lizenznehmer, welche gleichzeitig Mirus All-In Kunden sind, gelten ergänzend die Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen BestimmungenZiff. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit wird ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Haftung von Emasos insgesamt auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränkt45 bis 48 nachstehend.

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Gewährleistung und Haftung. 4.16.1. Emasos leistet GewährMandatsverhältnisse über Rechtsdienstleistungen kommen, dass auch sofern über xxxxxx.xx vermittelt, nur unmittelbar zwischen dem Kunden als Rechtsanwalt und dem Rechtsratsuchenden als Mandanten zustande. Für die Software frei anwaltliche Leistung haftet allein der Kunde. Der Kunde stellt xxxxxx.xx auch von Softwaremängeln istsämtlichen Ansprü- xxxx Xxxxxxx frei, die diese gegen xxxxxx.xx wegen Verletzung von Urheber-, Wettbewerbs-, Berufs-, Schadensersatz- oder sonstigen Rechten in Zusammenhang mit dem individuellen Profil oder durch den Kunden bereitgestellte Beiträge geltend machen. Dies umfasst auch die Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung, die direkt oder indirekt durch die Inanspruchnahme von xxxxxx.xx entstehen. 6.2. xxxxxx.xx steht nicht für die Nichterfüllung vertraglicher Pflich- ten ein, soweit sie diese auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Grund (Naturkatastrophen, Krieg, Ein- und Ausfuhrsper- ren, Hindernisse im Verantwortungsbereich des Kunden bzw. der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wirdvon ihm gewählten Online-Videoportale etc.) beruht. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch Vereinbarte Leistungsfristen gelten als entsprechend verlängert. Dauert der Hin- derungsgrund mehr als zwei Monate an, können die alleine der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommenParteien den Vertrag fristlos außerordentlich kündigen. 4.26.3. xxxxxx.xx trifft alle zumutbaren technischen und personellen Vorkehrungen, die Überlastung oder Ausfall der Server oder des Systems weitestgehend ausschließen. Eine 100%ige Erreichbarkeit kann jedoch nicht gewährleistet werden. Im Fall einer vorüberge- henden Nichterreichbarkeit der Webseite xxx.xxxxxx.xx und/oder des Profils bemüht sich xxxxxx.xx um unverzügliche Problembesei- tigung. Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche auf- grund solcher Ausfälle sind ausgeschlossen. Die Nacherfüllungsfrist für xxxxxx.xx im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos zur Neulieferung sonstigen Gewährleistungsansprüchen beträgt eine Woche nach Mängelanzeige des Kunden unter genauer Bezeichnung des Mangels gegenüber xxxxxx.xx. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Rechte zu. xxxxxx.xx haftet für vorsätzliches oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet sindgrob fahrlässiges Verhalten unbeschränkt, für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verlet- zung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Mangel zu beseitigen Vertragszweck gefährdenden Weise. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist auf die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglich. 4.3. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. 4.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen BestimmungenKunde vertrauen darf. Die Haftung ist der Höhe nach für durch leichte Fahr- lässigkeit wird Fahrlässigkeit verursachte Schäden auf € 5.000,- je Schadensfall begrenzt. Weiter- gehende Rechte und Ansprüche sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Dies gilt vor allem für den Ersatz mittel- barer Schäden (entgangener Gewinn, Folgeschäden etc.). Ansprüche wegen Schäden an Gesundheit, Leib und Leben bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Soweit eine Haftung von Emasos insgesamt xxxxxx.xx beschränkt oder ausgeschlossen ist, so gilt dies auch für die Mitarbeiter, die gesetzlichen Vertreter, die Dienst- leister und die sonstigen Erfüllungsgehilfen. Alle Ansprüche des Kunden gegenüber xxxxxx.xx verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen, die auf einen Betrag einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränktSchadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gewährleistung und Haftung. 4.19.1. Emasos leistet GewährFür Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB. Sämtliche Mängelrügen wegen der Qualität der Übersetzung sind bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung (E-Mail Datum/Übergabe zur Post) der Übersetzung geltend zu machen. 9.2. Mängel müssen vom AG in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden. Auf die Einrede der mangelnden Rüge kann sich der AN im Streitfalle auch dann berufen, wenn er sie außergerichtlich nicht erhoben hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Leistungen des AN gegenüber Unternehmern 6 Monate ab Lieferung. Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen den AN sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den AG nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zu Änderungen von Zahlungsbedingungen. Das Vorliegen von Mängeln ist vom AG nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Der AN ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt nach Xxxx des AN am Lieferort oder am Sitz des AN. 9.3. Zur Mängelbeseitigung hat der AG dem AN eine angemessene Frist zur Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren. Verweigert er diese, so haftet der AN nicht aus Gewährleistung. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom AN behoben, so hat der AG keinen Anspruch auf Preisminderung. Gewährleistungsansprüche berechtigen den AG nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung. 9.4. Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Gewährleistung nur dann, wenn der AG in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn dem AN Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autokorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem AN ein angemessener Kostenersatz für die Software frei Korrektur bzw. ein vom AN in Rechnung zu stellendes angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen. 9.5. Für die Übersetzung von Softwaremängeln istschwer lesbaren (z.B. mittels Fax übermittelten Texten), soweit sie unleserlichen bzw. unvollständigen Vorlagen besteht keine Gewährleistung. 9.6. Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- und firmeneigenen Termini etc.) stellen keine Mängel dar. 9.7. Für die Übersetzung von Abkürzungen, die vom AG bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keine Gewährleistung. 9.8. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt der AN keine Haftung. In solchen Fällen wird dem AG empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wirdeinem besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Der fachgerechte Einsatz um- fasst Dies gilt auch für unleserliche Nahmen und Zahlen in Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten. 9.9. Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die alleine der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen wird vom AN keine Haftung übernommen. 4.29.10. IFür vom AG beigestellte Manuskripte, Originale und dergleichen haftet der AN nur bei gesonderter Vereinbarung und wenn diese nicht mit der Lieferung dem AG zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Verpflichtung zur Versicherung besteht nicht. 9.11. Für die Bereitstellung von Übersetzern von Dolmetschern wird vom AN keine Haftung übernommen, ausgenommen für bei der Auswahl vorsätzlich oder grob fährlässig verursachter Schäden. Für Korrekturleistungen wird seitens des AN keine Haftung übernommen, wenn der Ausgangstext nicht zur Verfügung gestellt wird. 9.12. Bei Übermittlung von Übersetzungen mittels Datentransfer (wie E-Mail, Modem etc.) besteht keine Haftung des AN für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten etc.). 9.13. Zum Schadenersatz ist der AN in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos zur Neulieferung Vorsatz oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet sind, den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutretengrober Fahrlässigkeit verpflichtet. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglich. 4.3. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. 4.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5. Die Gewährleistungsfrist AN ausschließlich für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7Personenschäden. Für Schäden mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen BestimmungenAN nicht. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit wird ausgeschlossendes AN verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des AG von Xxxxxxx und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger Leistungserbringung. Im Übrigen wird Ein etwaiges Verschulden des AN hat der AG zu beweisen. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Haftung Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN, aufgrund von Emasos insgesamt Schädigungen, die diese dem AG – ohne Bezug auf einen Betrag Vertrag ihrerseits mit dem AG – zufügen. 9.14. Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten des AN vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von insgesamt 50% über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz ist ausgeschlossen. 9.15. Die Beweislast für ein mangelndes Verschulden des Lizenz- entgelts beschränktAG trifft den AG. 9.16. Die Verjährungsfrist für die Irrtumsanfechtung durch den AG wird auf 6 Monate verkürzt. 9.17. Alle Schadenersatzansprüche gegen den AN sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Netto-

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Übersetzungen

Gewährleistung und Haftung. 4.110.1. Emasos leistet GewährWird die Software auf Datenträger ausgeliefert, gewähren wir, dass der Datenträger auf dem die Software aufgezeichnet ist, unter normalen Betriebsbedingungen in Materialausführung fehlerfrei ist. 10.2. Sollte der Datenträger auf dem die Software aufgezeichnet ist nicht fehlerfrei sein, so kann der Erwerber eine Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von 6 Monaten ab Lieferung verlangen. Hierfür muss er die Datenträger an den Händler zurückgeben. 10.3. Wird der Fehler nicht innerhalb angemessener Frist durch eine Ersatzlieferung behoben, so kann der Erwerber nach seiner Xxxx Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. 10.4. Das gleiche Recht steht dem Lizenzgeber zu, falls eine Herstellung eines im Sinne des Absatzes 10.1 nicht möglich ist. 10.5. Aus den unter Punkt 2.2. genannten Gründen übernehmen wir keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die Software frei den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers/Nutzers genügt oder mit anderen von Softwaremängeln ist, soweit sie auf ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wird. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch die alleine Benutzung der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung Software sowie der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommendamit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Erwerber. 4.210.6. Im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos zur Neulieferung oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen Gleiches gilt für das die Software begleitende, schriftliche Material und sonstiges urheberrechtlich geschützte Material. 10.7. Ist die Software nicht ge- eignet sind, den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le Sinne von wesentlichen Mängeln – vom Punkt 2.2. grundsätzlich brauchbar, so hat der Erwerber das Recht den Vertrag zurückzutretenrückgängig zu machen. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung Das gleiche Recht hat der Lizenzgeber, wenn die Herstellung von im Einzelfall nur bis zur Höhe Sinne von 30% des Lizenzentgelts möglich2.2. brauchbarer Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist. 4.310.8. Soweit ein Mangel Zur Fehlerbehebung durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version den Lizenzgeber kann es genügen, dass der Soft- ware behoben werden kannLizenzgeber Wege aufzeigt, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. 4.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass wie eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisenumgangen werden kann. 4.610.9. Während Wurde die Software individuell durch Dritte angepasst, übernimmt der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von Lizenzgeber keine Haftung für die Lauffähigkeit und die Funktionstüchtigkeit der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust Software oder der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder NichtigkeitAnpassungen, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wiendie durch Dritte vorgenommen worden sind. 5.410.10. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5Wir haften nicht für Schäden, es sei denn, dass ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits verursacht worden ist. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit wird ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Haftung von Emasos insgesamt auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränkt.Gegenüber Kaufleuten wird

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Samples: Software License Agreement

Gewährleistung und Haftung. 4.18.1. Emasos eVOX leistet GewährGewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand die Software frei von Softwaremängeln istausdrücklich bedungenen Eigenschaften besitzt. Mündliche Auskünfte und Zusagen, soweit Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art (insbesondere Beschreibungen, Angaben über Qualität, Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verwendbarkeit), Angaben in Handbüchern, Katalo- gen, Prospekten, und sonstigen Werbeschriften sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie auf der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wird. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch die alleine der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommenausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und stellen keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft dar. 4.28.2. Im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos zur Neulieferung Für Fehler, Störungen oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, vom Kunden vorgenommene Änderun- gen, anormale Betriebsbedingungen, Verseuchung mit Viren oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind, den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutretenentfällt jede Gewährleistung. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe solche unsachgemäße Bedienung liegt insbesondere dann vor, wenn a. sich der Kunde bei der Installation oder Nutzung der ZEZARO-Software nicht an die von 30% des Lizenzentgelts möglicheVOX veröffentlichten An- leitungen, Handbücher oder Schulungsunterlagen hält; b. der Kunde die Installation entgegen den von eVOX bekannt gegebenen Systemvoraussetzungen vornimmt; x. xxx xXXX veröffentlichte Updates vom Kunden nicht installiert werden oder x. xxx Xxxxx keine eigene Sicherung seiner Daten durchführt. 4.38.3. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version Mängel und sonstige Beanstandungen sind bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsrechts unverzüglich – längstens aber innerhalb von sieben Tagen ab der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation Erfüllung – schriftlich und ausführlich dokumentiert zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kannrügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich und ausführlich dokumentiert zu rügen. 4.48.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitetVermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Rückgriffsansprüche gegen eVOX nach § 933b ABGB sind ausgeschlossen. 4.58.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche beginnt mit der Lizenznehmerin aus der Verletzung der erfolgten Übergabe oder Abnahme des Vertragsgegenstands und be- trägt 6 (sechs) Monate. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisenwährleistungsfrist nicht. 4.68.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind Die Geltendmachung von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit Mängeln berechtigt den Kunden nicht zur Einrede des Han- delsgerichts Wiennicht erfüllten Vertrags. 5.48.7. Die Geltung Haftung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von eVOX beschränkt sich auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen Schäden, die auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, soweit es sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungenum Personenschäden handelt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, wie beispielsweise entgangener Gewinn, nicht realisierte Einspa- rungen, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Zinsenverluste, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverlust und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden. Das Vorliegen von Vorsatz und Fahr- lässigkeit wird ausgeschlossenhat der Kunde nachzuweisen. 8.8. Im Übrigen wird die Haftung Schadenersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach mit dem jährlichen Auftragswert begrenzt. 8.9. Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Verlust des Rechts innerhalb von Emasos insgesamt auf einen Betrag sechs Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränktdem Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschrif- ten andere Verjährungsfristen vorsehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gewährleistung und Haftung. 4.1. Emasos leistet Gewähr, dass die Software frei von Softwaremängeln ist, soweit sie auf der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wird11.1. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch AG ist verpflichtet, die alleine von dem entsprechenden Unternehmen der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten SystemumgebungJ. Christof erbrachten Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 (drei) Tagen nach deren Erbringung, zu prüfen und allfällige Mängel gemäß § 377 UGB bei sonstigem Entfall sämtlicher Ansprüche zu rügen. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommenDie Rüge allfälliger Mängel hat schriftlich zu erfolgen. 4.211.2. 924 ABGB wird abbedungen. Die Existenz von Mängeln ist stets vom AG nachzuweisen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 (zwölf) Monate. Regressansprüche nach § 933b ABGB verjähren ebenfalls mit Ablauf von 12 (zwölf) Monaten. 11.3. Hinsichtlich verdeckter Mängel besteht die Gewährleistungspflicht des entsprechenden Unternehmens der J. Christof nur dann, wenn diese Mängel innerhalb eines Zeitraumes von 6 (sechs) Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. bei Lieferung samt Aufstellung ab Beendigung der Montage, spätestens jedoch innerhalb von 9 (neun) Monaten ab Versandbereitschaft angezeigt werden. 11.4. Durch eine Mängelbehebung oder einen sonstigen Gewährleistungsbehelf wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. 11.5. Eine allfällige Gewährleistungspflicht trifft das entsprechende Unternehmen der J. Christof nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgeschriebenen Betriebsbedingungen und bei üblichem Gebrauch der Leistungen auftreten. Für Abnutzungserscheinungen und Bagatellschäden am Anstrich wird keine Gewähr geleistet. 11.6. Keine Gewährleistungs‐ und Schadenersatzansprüche des AG bestehen bei Mängeln, welche zurückzuführen sind auf - unvollständige Angaben des AG; - eigenmächtige Eingriffe, Änderungen und Instandsetzungen durch den AG und/oder Dritte betreffend Leistungen des entsprechenden Unternehmens der J. Christof ohne schriftliche Einwilligung des entsprechenden Unternehmens der J. Christof; - eine unsachgemäße Montage, Inbetriebnahme oder Verwendung der Leistungen des entsprechenden Unternehmens der J. Christof durch den AG und/oder durch Dritte; - Reparaturaufträge, Umänderungen oder Umbauten von bereits bestehenden oder fremden Anlagen bzw. Leistungen. 11.7. Das entsprechende Unternehmen der J. Christof ist berechtigt, den Gewährleistungsbehelf nach eigenem Ermessen zu wählen. Im Falle einer Mängelbehebung kann das entsprechende Unternehmen der J. Christof wahlweise den Mangel an Ort und Stelle innerhalb der normalen Arbeitszeit beheben, sich die mangelhafte Ware oder Teile davon zwecks Verbesserung zusenden lassen, oder die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile ersetzen. Für die Prüfung der Mängel, sowie für die Verbesserung bzw. für die Lieferung von gewährleistungspflichtigen Män- geln Ersatzteilen oder Anlagen, ist Emasos zur Neulieferung dem entsprechenden Unternehmen der J. Christof die dafür erforderliche Zeit zu gewähren. 11.8. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie zB.: für Ein‐ und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt‐ und Wegzeit) gehen zu Lasten des AG. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des AG sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des entsprechenden Unternehmens der J. Christof. 11.9. Die Kosten für die Mängelbehebung durch den AG selbst oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen durch Dritte werden von dem entsprechenden Unternehmen der J. Christof nur dann getragen, wenn zu dieser Mängelbehebung eine schriftliche Zustimmung erteilt wurde. 11.10. Für Teile, die gegen die Empfehlung des entsprechenden Unternehmens der J. Christof und auf ausdrücklichen Wunsch oder ausdrückliche Weisung des AG von Unterlieferanten bezogen wurden, übernimmt das entsprechende Unternehmen der J. Christof keine schadenersatz‐ oder gewährleistungsrechtliche Haftung. 11.11. Das entsprechende Unternehmen der J. Christof haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. 11.12. Es gilt ausdrücklich vereinbart, dass das entsprechende Unternehmen der J. Christof für Schäden an Gütern, die nicht ge- eignet Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang keinen Ersatz zu leisten hat, sofern sich nicht aus den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werdenUmständen des Einzelfalles ergibt, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis dass dem entsprechenden Unternehmen der J. Xxxxxxxx xxxxxx Verschulden zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglichLast fällt. 4.3. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. 4.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen11.13. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit den Ersatz von (Mangel‐)Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Gewinnen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG ist ausgeschlossen. 11.14. Die Haftung wird ausgeschlossenmaximal bis zur Höhe des Auftragswerts übernommen. 11.15. Im Übrigen wird Wird eine Leistung aufgrund von vom AG beigestellten Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Planungen, Modellen oder sonstigen Angaben angefertigt bzw. erbracht, so erstreckt sich die Haftung des entsprechenden Unternehmens der J. Christof nur darauf, dass die Ausführung gemäß den vom AG beigestellten Angaben erfolgt. 11.16. Für den Fall, dass das entsprechende Unternehmen der J. Christof aufgrund eines Verhaltens des AG von Emasos insgesamt einem Dritten in Anspruch genommen wird, ist der AG verpflichtet, das entsprechende Unternehmen der J. Christof vollständig schad‐ und klaglos zu halten. 11.17. Wenn der Käufer nicht der Endnutzer der hiermit verkauften Produkte (der „Endnutzer“) ist, wird sich der Käufer nach besten Kräften bemühen, vom Endnutzer eine schriftliche Zustimmung einzuholen, die diesen gegenüber dem Verkäufer an die Bestimmungen dieser Vereinbarung bindet. Wenn es dem Käufer nicht gelingt, vom Endnutzer eine solche Zustimmung einzuholen, wird der Käufer den Verkäufer sowie Handelsvertreter, Mitarbeiter, Subunternehmer und Lieferanten des Verkäufers in Bezug auf einen Betrag von insgesamt 50% jegliche Handlung, Haftung, Kosten, Schäden, Verluste oder Ausgaben verteidigen und schadlos halten, für die der Verkäufer nicht haftbar gewesen wäre oder für welche der Verkäufer durch den Käufer entschädigt worden wäre, wenn der Käufer eine solche Zustimmung des Lizenz- entgelts beschränktEndnutzers erhalten hätte. 11.18. Wenn der Käufer der Produkte nicht der Endkunde ist, ist der Käufer verpflichtet, (i) den Endkunden, (ii) die Ausrüstung, (iii) die Anlagennummer und (iv) das Land, in dem die Produkte verwendet werden, zu benennen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Gewährleistung und Haftung. 4.1Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Emasos leistet GewährDie Webseite wurde nach bestem Wissen erstellt und gewissenhaft getestet. Dennoch kann keine Haftung übernommen werden, dass die Software Funktionen auf der Website fehlerlos sind, dass Fehler behoben werden oder dass die Website bzw. der Server frei von Softwaremängeln Viren oder anderen schädigenden Programmen, Funktionen o.ä. ist. Schadenersatzansprüche der Kund*innen aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschaden, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des MM beruhen. KZ-Gedenkstätte Mauthausen / Mauthausen Memorial Bundesanstalt öffentlichen Rechts Tel: +00 (0)0 0000 000 000 E-Mail: xxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xxx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xxx Firmenbuch: 465974g UID-Nr: ATU 72370604 DVR-Nr.: 0000000 ERSTE Bank IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 BIC: XXXXXXXXXXX Inhalte von verwiesenen bzw. verlinkten Seiten sind ausdrücklich kein Bestandteil der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wird. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch die alleine der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommen. 4.2. Im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos zur Neulieferung oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet sind, den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutretenWebseite. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglich. 4.3. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen Gewährleistung oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. 4.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit Inhalte von verwiesenen Seiten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Haftung Das MM distanziert sich ausdrücklich von Emasos insgesamt allfällig rechtswidrigen Inhalten auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränktverwiesenen Seiten und ist für Inhalte sowie Funktionen derartiger Websites nicht verantwortlich.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung und Haftung. 4.1. Emasos leistet Gewähr3.1 Soweit mit dem deutschen Produkthaftungsrecht, dass insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, verein- bart, übernimmt der Verlag keine Gewährleistung und Haftung für die Software frei von Softwaremängeln ist, soweit sie inhaltliche Richtigkeit und Voll- ständigkeit des Werks und dessen tatsächliche Nutzbarkeit auf der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wird. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch die alleine der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommentechnischen Vorrichtungen des Lizenz- nehmers. 4.23.2 Xxxxxx xx Xxxxxxx kann nicht für Schäden durch leichte Fahrlässigkeit des Lizenznehmers verantwort- lich gemacht werden. IDieser Haftungsausschluss gilt für alle Forderungen des Lizenznehmers, unab- hängig von dem Rechtsgrund, sofern nicht anderes im Folgenden vermerkt ist. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Datenverluste, Datennetzausfälle, Produk- tions- und Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschä- den wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit der Lizenznehmer Mängel der Werke (z. B. beim Kopienversand entstandene Inhalts-, Sinn- und Druckfehler) zu vertreten hat, stellt er den Verlag von Gewährleistungs- und Schadensersatzan- sprüchen frei, die Dritte – insbesondere Nutzer – gegen den Verlag geltend machen könnten. 3.3 Die Gewährleistungsbeschränkungen und -ausschlüsse in 3.1 gelten nicht im Hinblick auf den Bruch maßgeblicher Verpflichtungen durch leichte Fahrlässigkeit auf Seiten Xxxxxx xx Xxxxxxxx, doch in die- sem Falle wird der Schaden limitiert auf die vertragstypische Höhe des vorhersehbaren Schadens. Das gleiche gilt im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos zur Neulieferung oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet sind, den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le grober Fahrlässigkeit auf Seiten von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe einfachen Erfüllungsgehilfen von 30% des Lizenzentgelts möglichXxxxxx xx Xxxxxxx. 4.3. Soweit ein Mangel durch 3.4 Die Gewährleistungsbeschränkungen und -ausschlüsse unter 3.1 und 3.2 gelten nicht für Ansprüche unter dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG), Schäden die Installation einer neuen aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtetGesundheit resultieren oder in Fällen, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kannGarantie von Xxxxxx xx Xxxxxxx gedeckt werden. 4.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung3.5 Soweit die Haftung und Gewährleistung von Xxxxxx xx Xxxxxxx ausgeschlossen oder beschränkt ist, wenn sie gilt dies auch für die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitetpersönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Repräsentanten, Organe und Erfüllungsgehilfen von Xxxxxx xx Xxxxxxx. 4.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche 3.6 Jedweder Verzug oder Unterlassung bei der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf Erfüllung von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich Lizenz durch einen Vertragspartner aufgrund von Umständen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen (inklusive, ohne Be- schränkung, Krieg, Streik, Überschwemmungen, staatliche Restriktionen, Strom-, Telekommunikati- ons- oder teilweise un- wirksam herausstellenInternetausfällen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so Beschädigung an bzw. Zerstörung von Netzwerkeinrichtungen) wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit wird ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Haftung von Emasos insgesamt auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränktals Lizenzbruch angesehen.

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Samples: Lizenzbedingungen

Gewährleistung und Haftung. 4.16.1. Emasos leistet GewährSANDOZ gewährleistet gem. § 922 ABGB, dass die Software frei von Softwaremängeln ist, soweit sie auf der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wirdalle gelieferten Waren in Übereinstimmung mit allen zwingenden einschlägigen österreichischen und EU- Arzneimittelvorschriften hergestellt werden. 6. XXXXXXXX AND LIABILITY 6.1. SANDOZ warrants within the meaning and scope of Section 922 of the Austrian Civil Code (ABGB) that the goods have been produced in accordance with all mandatory applicable Austrian and EU pharmaceutical laws. 6.2. Der fachgerechte Einsatz um- fasst KUNDE hat die gelieferte Xxxx nach Erhalt tunlichst auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit, insbesondere auch Unversehrtheit der Verpackung, zu überprüfen. Mängel sind vom KUNDEN unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Tagen nach Erhalt der Waren bzw bei verdeckten Mängeln ab Erkennbarkeit, mit genauer Bezeichnung des Mangels schriftlich zu rügen. Hat der KUNDE innerhalb dieser Rügefrist keine Mängel bekanntgegeben, gilt die alleine Lieferung als genehmigt und entfallen damit sämtliche Ansprüche, wie insbesondere Gewährleistung, Irrtumsanfechtung oder Schadenersatz. Das gilt auch hinsichtlich etwaiger Falschlieferungen oder Abweichungen der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommenLiefermenge. 4.26.3. Im Falle Rechtzeitig gerügte, berechtigte Mängel wird SANDOZ nach eigener Entscheidung und freier Xxxx des Rechtsbehelfs beseitigen. Der KUNDE hat die Kosten für eine etwaige Rücksendung der Ware zur Verbesserung bzw. zum Austausch zu tragen. Die Erhebung einer Mängelrüge entbindet den KUNDEN nicht von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos seiner Pflicht zur Neulieferung oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet sind, den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglichrechtzeitigen Kaufpreiszahlung. 4.36.4. Soweit Jedenfalls ist ein Mangel durch die Installation einer neuen wie immer gearteter Schadenersatz oder verbesserten Version sonstiger Anspruch gegen SANDOZ mit dem Rechnungswert der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kannbeanstandeten Ware begrenzt. 4.46.5. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf GewährleistungDer KUNDE hat alle anwendbaren rechtlichen Regelungen (insbesondere gesundheits- und patentrechtliche Regelungen) jenes Staates einzuhalten, wenn sie in dem die Soft- ware eigenmächtig ändert gelieferten Waren kommerziell genutzt werden oder bearbeitetdessen Territorium vom Transport der gelieferten Waren betroffen ist. SANDOZ übernimmt dafür keine Haftung. Dies gilt auch für Patentverletzungen oder sonstige Verletzungen von Immaterialgüterrechten. 4.56.6. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin In jedem Fall ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit wird ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Haftung von Emasos insgesamt SANDOZ, soweit gesetzlich zulässig, auf einen Betrag Fälle grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz beschränkt. Eine Haftung von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränkt6.2. The CUSTOMER shall examine the delivered goods after receipt with regard to completeness, correctness and defectiveness, in particular also in regard to the integrity of the packaging. The CUSTOMER shall object defects immediately, but at the latest within 10 days after receipt of the goods or recognisability of hidden defects in writing with a precise description of the defects. . If the CUSTOMER has not notified any defects within this time limit, the delivery shall be deemed to be approved and all claims, e.g. warranty, avoidance on account of mistake or compensation, shall thereby be inapplicable. This also applies in respect of wrong deliveries or deviations in the quantity delivered. 6.3. Justified defects notified in due time will be remedied by SANDOZ at its sole discretion and free choice to select the legal remedy to remove the defect. The CUSTOMER shall bear the costs for any return of the goods for repair and/or exchange. Notifications of defects do not release the CUSTOMER from its obligations to pay the agreed price in due time. 6.4. In no event shall claims (including claims for warranties) against SANDOZ exceed the invoiced value of the merchandize in question. 6.5. The CUSTOMER shall observe all applicable laws in the country of destination of the goods or whose territory is affected by the transport of the delivered merchandize, especially with respect to public health registrations and patents. SANDOZ will not assume any liability in this respect. The same applies for patent infringements or infringement of any other intellectual property rights. 6.6. In any event, as far as permitted under mandatory law, any liability whatsoever of SANDOZ shall be limited to gross negligence and 6.7. Der KUNDE hat das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen und Schadenersatzansprüche innerhalb von einem Jahr ab Gefahrenübergang geltend zu machen. intent. Any liability of SANDOZ for loss of profits, indirect, incidental or consequential damages as well as claims of recourse according under product liability laws are excluded.

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Samples: Sales Contracts

Gewährleistung und Haftung. 4.16.1. Emasos leistet GewährDer Kunde hat die gelieferte Ware, dass auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist die Software frei von Softwaremängeln Ware insbesondere auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen einer (1) Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen einer (1) Woche nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist. 6.2. Die vorstehende Anzeigepflicht gilt auch für die Zuviel- und Zuwenig- Lieferung sowie für etwaige Falschlieferungen. 6.3. Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweitdie Anzeigepflichtender Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen. 6.4. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, soweit sie auf leisten wir nach unserer Xxxx innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung in Form der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wirdMangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch Schlägt die alleine Nacherfüllung fehl, dann ist der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung Kunde berechtigt, nach seiner Xxxx Herabsetzung der vereinbar- ten SystemumgebungVergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommenBei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. 4.26.5. IDie vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren. Insbesondere haften wir für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 6.7 bis 6.11 dieser AVB. 6.6. Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. 6.7. Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u. a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftung (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz), haften wir – soweit sich aus nachstehender Ziff. 6.9 dieser AVB nicht etwas anderes ergibt – nur im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos zur Neulieferung Vorsatz oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet sind, den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglichgrober Fahrlässigkeit. 4.3. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. 4.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen6.8. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit wird Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt (Kardinalpflicht). IEine persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen; darüber hinaus gilt auch für diese eine Begrenzung nach den vorstehenden Bestimmungen. 6.9. Der Kunde ist vor unserer Inanspruchnahme verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommende Ansprüche gegenüber unserem Vorlieferanten zu verfolgen. Zu diesem Zweck verpflichten wir uns gegenüber dem Kunden zur Abtretung etwaiger Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, die uns gegenüber unseren Vorlieferanten zustehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ansprüche auch gerichtlich zu verfolgen. Wenn die Inanspruchnahme unseres Vorlieferanten erfolglos bleibt, ist der Kunde berechtigt, uns nach Maßgabe von Ziff. 6.7, 6.8, 6.9 und 6.11 dieser AVB in Anspruch zu nehmen. 6.10. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund der Haftung für leichte Fahrlässigkeit verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Soweit die Voraussetzungen des Liefererregresses gemäß § 478 BGB gegeben sind, so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist des § 479 BGB. 6.11. Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten. 6.12. Der Verkäufer haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich- rechtlichen Verpflichtungen im Übrigen wird die Haftung von Emasos insgesamt auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränktZusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gewährleistung und Haftung. 4.1. Emasos leistet Gewähr, dass die Software frei von Softwaremängeln 9.1 Sofern der Auftraggeber Xxxxxxxx ist, soweit sie auf gelten bei einem Handelskaufvertrag die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB. Zeigt sich bei der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wirdLieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch die alleine In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommengleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. 4.29.2 Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Einstandspflicht für den nicht bzw. Im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos zur Neulieferung oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet sind, den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen rechtzeitig oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglichordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 4.39.3 Northrail GmbH Tel. Soweit ein Mangel durch +00 00 0000 00 0-0 Amtsgericht Hamburg Geschäftsführung: Xxxxx Kontor | Xxxxxxxxxxx 00 Fax +00 00 0000 00 0-000 HRB 116060 Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxx 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxxxxxx.xx USt-ID-Nr.: DE 258126997 Xxxxxxx Xxxxx-Xxx Kaufgegenstand. Die Entscheidung über die Installation einer neuen oder verbesserten Version Art der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kannNacherfüllung liegt in unserem Ermessen. 4.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che 9.4 Soweit in den Ziffer 9.5 – 9.7 nicht anders geregelt, sind Ansprüche des Auftraggebers auf GewährleistungSchadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen uns, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder bearbeitetaus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. 4.5. Die Gewährleistungsfrist 9.5 Der Haftungsausschluss nach Ziffer 9.4 gilt nicht • für Ansprüche der Lizenznehmerin Xxxxxxx des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- währleistung Gesundheit; • für Schäden des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab Auftraggebers, die wir, einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. • im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart; • für eine Haftung nach dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen istProdukthaftungsgesetz, hat die Li- zenznehmerin zu beweisensoweit anwendbar. 4.69.6 In den in Ziffer 9.4. Während genannten Fällen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von Umfang der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder NichtigkeitHaftung für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den Ersatz des vertragstypischen, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wienvorhersehbaren Schadens begrenzt ist. 5.49.7 Northrail GmbH Tel. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen+00 00 0000 00 0-0 Amtsgericht Hamburg Geschäftsführung: Xxxxx Kontor | Xxxxxxxxxxx 00 Fax +00 00 0000 00 0-000 HRB 116060 Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxx 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxxxxxx.xx USt-ID-Nr. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit wird ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Haftung von Emasos insgesamt auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränkt.DE 258126997 Xxxxxxx Xxxxx-Xxx

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung und Haftung. 4.17.1. Emasos leistet GewährMANZ hat die MANZ webERV Software unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit erstellt. MANZ übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die MANZ webERV Software frei von Softwaremängeln ohne Unterbrechung zugänglich ist, soweit sie auf dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Umständen gespeichert bleiben. XXXX haftet nicht für allfällige Schäden des Kunden infolge von auftretenden Störungen bei seiner Software oder anderen Unterbrechungen der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wirdÜbermittlungen, deren Ursache nicht im Einflussbereich von MANZ liegt, wie bspw Ausfall der Internetverbindung. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch XXXX übernimmt weiters für die alleine Vollständigkeit und ständige Funktionsfähigkeit der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommenMANZ webERV Software keine Gewähr. 4.27.2. Im Falle Eine Haftung von gewährleistungspflichtigen Män- geln MANZ ist Emasos zur Neulieferung ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet besonders grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung, Unvermögen oder Unmöglichkeit der Leistung sowie eine Haftung für Folgeschäden und Schäden aus Beratung bei der Nutzung der MANZ webERV Software oder Schäden aus Software-Programmfehlern, weiters Schäden, die auf die Verwendung oder die Unmöglichkeit der Verwendung des Software- Programms zurückzuführen sind, den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglich. 4.3. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- rensind ausgeschlossen, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. 4.4Haftungsausschlüsse zulässig sind. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit Beweislastumkehr gemäß § 1298 Abs 2 ABGB wird ausgeschlossen. Im Übrigen wird Diese Haftungsbeschränkung gilt ohne Ausnahme auch für Betriebsunterbrechungen, Daten- und/oder Informationsverlust, entgangenen Geschäftsgewinn, entgangene Geschäftsinformationen oder anderen finanziellen Verlust. In jedem Fall ist die Haftung von Emasos insgesamt MANZ auf einen den dreifachen Betrag von insgesamt 50% beschränkt, den der Kunde im Jahr des Lizenz- entgelts beschränktSchadeneintrittes für das entsprechende Paket gemäß Nutzungsvertrag bezahlt hat. 7.3. MANZ haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch Missbrauch oder Verlust des ihm zugeteilten Passwortes, Kennung oder der eSignature basic Zertifikate der jeweiligen Übermittlungsstelle (vgl. Punkt 2.1) sowie der vom Nutzer selbst vergebenen Benutzernamen und Kennworte entstehen. 7.4. Weiters schließt MANZ § 7 VGG (Verbrauchergewährleistungs- gesetz) aus und ist nicht verpflichtet die Services iSd § 7 VGG zu aktualisieren, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

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Samples: Nutzungsvertrag

Gewährleistung und Haftung. 4.1a) mit ABIS moversPLUS bzw. Emasos leistet Gewährmit den Adressänderungs- informationen von Acxiom oder GEMINI DIRECT aktu- alisierten Adressen bzw. die mit ABIS cleanPLUS oder mit den Unzustellbarkeitsinformationen von I.C.M wer- den DV-gestützt erhoben. ABIS übernimmt gegenüber dem Kunden keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Adressänderungsinformationen, insbesondere nicht dafür, dass es sich bei den neuen Adressen um Umzugsadressen handelt. ABIS über- nimmt keine Gewährleistung/Haftung für die Software frei von Softwaremängeln istRichtigkeit und Vollständigkeit der ABIS Unzustellbarkeitsinforma- tionen, soweit sie insbesondere nicht dafür, dass es sich bei jeder Adresse tatsächlich um eine unzustellbare Adresse handelt. Dies gilt auch, wenn die Leistungserbringung im Rechenzentrum eines Kunden, der die Daten in sei- nem Hause hat, durchgeführt wird. b) Die Herkunft jedes Datensatzes ist anhand der ID be- legbar. c) ABIS übernimmt keine Haftung für urheber-, lizenz- oder datenschutzrechtliche Verstöße seitens des Kun- den. 1. Der Kunde bevollmächtigt ABIS im Rahmen der ver- tragsgegenständlichen Datenbereinigung mit deut- schen Umzugs, Unzustellbarkeits- und Verstorbenen- daten der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG, Xx Xxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx (im Folgenden Post Adress genannt), im Namen des Kunden Adressnut- zungsverträge mit Post Adress auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Post Adress und zu den im Vertrag vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wirdPreisen abzuschließen. Sämtliche AGB der Post Adress sind abrufbar unter xxx.xxxxxxxxxx.xx/XXX. 2. Sofern und soweit es sich bei den zu bereinigenden Daten um Daten eines Endkunden des Kunden (Dienstleistungspartner) handelt, versichert der Kunde von seinem Endkunden ermächtigt zu sein, entsprechende Adressnutzungsverträge gemäß Abs. 1 im Namen des Endkunden durch ABIS mit Post Adress abzuschliessen. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch Kunde verpflichtet sich, mit der Weiterverarbei- tung bzw. Auslieferung der Ergebnisdateien an den Endkunden solange zu warten, bis eine Annahme des Adressnutzungsvertrags seitens Post Adress erfolgt ist. Über die alleine der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommenAnnahme wird ABIS den Kunden unter- richten. 4.2. Im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos zur Neulieferung oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet sind, den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglich. 4.3. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. 4.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit wird ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Haftung von Emasos insgesamt auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränkt.

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Samples: Supplementary Terms and Conditions

Gewährleistung und Haftung. 4.110.1. Emasos leistet Gewähr, dass Hinsichtlich der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der Software gelten die Software frei von Softwaremängeln ist, soweit sie auf Gewährleistungsvorschriften der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wird§§ 535 ff BGB. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch die alleine der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebungverschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommen1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen. 4.210.2. Im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln Der Auftraggeber ist Emasos zur Neulieferung oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet sind, den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglich. 4.3. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation vertragsgegenständliche Software und ihre Funktionsfähigkeit unverzüglich nach Einräumung der Nutzungsmöglichkeit zu akzeptie- renuntersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kannso gilt die Software als genehmigt, es sei denn, dass er sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Das gleiche gilt sinngemäß bei später auftretenden Mängeln. 4.410.3. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf GewährleistungVerzug mit der Mängelbehebung setzt das Setzen einer angemessenen Frist zur Fehlerbehebung durch den Auftraggeber voraus. Verstreicht diese Frist, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitethat der Auftraggeber das Recht, Ingenious eine weitere angemessene Ausschlussfrist zur Fehlerbehebung zu setzen. Behebt Ingenious Mängel nicht innerhalb dieser Frist, hat der Auftraggeber das Recht, das vereinbarte Entgelt angemessen zu mindern. Alle Fristsetzungen haben schriftlich zu erfolgen. 4.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit wird ausgeschlossen10.4. Im Übrigen finden die Vorschriften des Dienstvertragsrechts nach §§ 611 ff. BGB Anwendung, wobei Ansprüche des Auftraggebers gegen Ingenious wegen Schlechtleistung oder Mängeln in der Ausführung der Dienstleistungen sechs Monate nach Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände verjähren. 10.5. Ingenious und/oder ihre Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter haften nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vertragliche und außervertragliche Haftung für Xxxxxxxxxxxx Xxx. 00 00000 Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx (CEO) Xxxxx Xxxxxx Xxxxx xxx xxx Xxxx (Chairman) Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxxx-Xxx HRB 160612 Tax No.: 30/358/36764 VAT ID: DE814087813 Commerzbank AG IBAN DE29 7008 0000 0409 8547 00 BIC XXXXXXXX000 Sach- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden des Auftraggebers wird bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Haftung von Emasos insgesamt für die Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Unter Kardinalpflichten sind diejenigen Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränktderen Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. 10.6. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, wobei der Haftungsausschluss nicht im Falle eines Schadens an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes gilt. 10.7. Als Dienstleister haftet Ingenious nicht für Schäden, die auf Grund technischer Störungen oder Leistungsstörungen der Anbieter oder anderer Dritter entstehen. Ingenious haftet auch nicht für Xxxxxxx, die der Auftraggeber durch diesem zumutbare Maßnahmen, insbesondere regelmäßige, mindestens tägliche, Programm- und Datensicherung hätte verhindern können.

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Samples: General Terms and Conditions

Gewährleistung und Haftung. 4.111.1 Marbleous Design haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit 11.2 Die auftragebende Person ist verpflichtet, das Werk unver- züglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel un- verzüglich anzuzeigen. Emasos leistet GewährOffensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rüge- pflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen. 11.3 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch die auftragebende Person. Mit der Freigabe übernimmt die auftragebende Person die Haftung für die technische und funk- tionsmäßige Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt. 11.4 Farbwiedergabe und Reproduktion: Es ist möglich, dass es bei der Reproduktion von durch die Software frei von Softwaremängeln ist, soweit sie auftragebende Person aus- gewählte Farben auf der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wirdBildschirmen und im Druck zu Farbabwei- chungen kommen kann. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch die alleine der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten SystemumgebungDies stellt keinen Sachmangel i.S.d. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommen§ 434 BGB dar. 4.211.5 Marbleous Design verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. IDarüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht. Sofern Marbleous Design notwen- dige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftrag- nehmenden keine Erfüllungsgehilfen von Marbleous Design. Die Designerin haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 11.6 Marbleous Design haftet nicht für eine patent-, muster- und warenzeichenrechtliche Schutz- und Eintragsfähigkeit der im Rah- men des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen oder Entwürfe. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat die auftragebende Person selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen. 11.7 Marbloeus Design ist nicht verpflichtet, den der auftrage- benden Person vorgelegten Entwurf vorher auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. Das Risiko der rechtlichen Zuläs- sigkeit einer Werbemaßnahme wird von der auftragebenden Per- son getragen. Dies gilt nicht bei offensichtlicher Wettbewerbs- widrigkeit der Werbung. 11.8 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädi- gungen übernimmt Marbleous Design keine Haftung. Aktualisie- rungen einer bestehenden Datei kann Marbleous Design im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos zur Neulieferung eines Datenverlustes ablehnen oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet sind, den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglichReproduktion in Abspra- che mit der auftragebenden Person nach Aufwand abrechnen. 4.3. Soweit ein Mangel durch 11.9 Bei Vorliegen eines Mangels behält sich Marbleous Design die Installation einer neuen oder verbesserten Version Xxxx der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. 4.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5Art der Nacherfüllung vor. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisenbeträgt 1 Jahr. 4.611.10 Die auftragebende Person verpflichtet sich, nur zur Ver- öffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben, die frei von Rechten Dritter sind. Während In keinem Fall haftet Marbleous Design wegen der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wienauftragebenden Person. 5.411.11 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung der auftra- gebenden Person an Dritte erteilt werden, übernimmt Marbleous Design gegenüber der auftragebenden Person keinerlei Haftung. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossenMarbleous Design tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittlerin auf. 5.5. Änderungen 11.12 Die auftragebende Person bestätigt, dass von ihr oder auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere ihre Veranlassung von Dritten übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellendes Da- tenschutzes, oder sich eine Rege- lungslücke ergebeninsbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung erho- ben und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht verarbeitet wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach dass etwa erforderliche Zustimmun- gen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch Marbleous Design im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit wird ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Haftung von Emasos insgesamt auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränktRahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.

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Gewährleistung und Haftung. 4.1. Emasos leistet Gewähr, dass die Software frei von Softwaremängeln ist, soweit sie auf der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wird11.1. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch AG ist verpflichtet, die alleine von dem entsprechenden Unternehmen der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommenCI erbrachten Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 (in Worten: drei) Kalendertagen nach deren Erbringung, zu prüfen und allfällige Mängel gemäß § 377 UGB bei sonstigem Entfall sämtlicher Ansprüche schriftlich zu rügen. 4.211.2. 924 ABGB wird abbedungen. Die Existenz von Mängeln ist stets vom AG nachzuweisen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 (in Worten: zwölf) Monate ab Abnahmezeitpunkt. Regressansprüche nach § 933b ABGB verjähren ebenfalls mit Ablauf von 12 (in Wor- ten: zwölf) Monaten. 11.3. Hinsichtlich verdeckter Mängel besteht die Gewährleistungspflicht des entsprechenden Unternehmens der CI nur dann, wenn diese Mängel innerhalb eines Zeitraumes von 6 (in Worten: sechs) Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. bei Lieferung samt Aufstellung ab Beendigung der Montage, spätestens jedoch innerhalb von 9 (in Worten: neun) Monaten ab Versandbereitschaft angezeigt werden. 11.4. Durch eine Mängelbehebung oder einen sonstigen Gewährleistungsbehelf wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. 11.5. Eine allfällige Gewährleistungspflicht trifft das entsprechende Unternehmen der CI nur für Mängel, die unter Einhaltung der vor- geschriebenen Betriebsbedingungen und bei üblichem Gebrauch der Leistungen auftreten. Für Abnutzungserscheinungen und Baga- tellschäden am Anstrich wird keine Gewähr geleistet. 11.6. Keine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG bestehen bei Mängeln, welche zurückzuführen sind auf - unvollständige Angaben des AG; - eigenmächtige Eingriffe, Änderungen und Instandsetzungen durch den AG und/oder Dritte betreffend Leistungen des entsprechen- den Unternehmens der CI ohne schriftliche Einwilligung des entsprechenden Unternehmens der CI; - eine unsachgemäße Montage, Inbetriebnahme oder Verwendung der Leistungen des entsprechenden Unternehmens der CI durch den AG und/oder durch Dritte; - Reparaturaufträge, Umänderungen oder Umbauten von bereits bestehenden oder fremden Anlagen bzw. Leistungen. - Für Ersatz- und Verschleißteile bestehen keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. 11.7. Das entsprechende Unternehmen der CI ist berechtigt, den Gewährleistungsbehelf nach eigenem Ermessen zu wählen. Im Falle einer Mängelbehebung kann das entsprechende Unternehmen der CI wahlweise den Mangel an Ort und Stelle innerhalb der normalen Ar- beitszeit beheben, sich die mangelhafte Ware oder Teile davon zwecks Verbesserung zusenden lassen, oder die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile ersetzen. Für die Prüfung der Mängel, sowie für die Verbesserung bzw. für die Lieferung von gewährleistungspflichtigen Män- geln Ersatzteilen oder Anlagen, ist Emasos zur Neulieferung dem entsprechenden Unternehmen der CI die dafür erforderliche Zeit zu gewähren. 11.8. Alle in Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des AG. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des AG sind die erforderlichen Hilfskräfte, He- bevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des entsprechenden Unternehmens der CI. 11.9. Die Kosten für die Mängelbehebung durch den AG selbst oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen durch Dritte werden von dem entsprechenden Unternehmen der CI nur dann getragen, wenn zu dieser Mängelbehebung eine schriftliche Zustimmung erteilt wurde. 11.10. Für Teile, die gegen die Empfehlung des entsprechenden Unternehmens der CI und auf ausdrücklichen Wunsch oder ausdrückliche Weisung des AG von Unterlieferanten bezogen wurden, übernimmt das entsprechende Unternehmen der CI keine schadenersatz- oder gewährleistungsrechtliche Haftung. 11.11. Das entsprechende Unternehmen der CI haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. 11.12. Es gilt ausdrücklich vereinbart, dass das entsprechende Unternehmen der CI für Schäden an Gütern, die nicht ge- eignet Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang keinen Ersatz zu leisten hat, sofern sich nicht aus den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werdenUmständen des Einzelfalles ergibt, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis dass dem entsprechenden Unternehmen der CI grobes Verschulden zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglichLast fällt. 4.3. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. 4.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen11.13. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit den Ersatz sämtlicher (Mangel-)Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielter Gewinne, Nutzungs- oder Pro- duktionsausfall, Zinsverluste, von Schäden aus Ansprüchen Dritter und vorvertraglicher Ansprüche gegen den AG ist ausgeschlossen. 11.14. Die Haftung wird ausgeschlossenmaximal bis zur Höhe des Auftragswerts übernommen. 11.15. Im Übrigen wird Wird eine Leistung aufgrund von vom AG beigestellten Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Planungen, Modellen oder sonstigen Angaben angefertigt bzw. erbracht, so erstreckt sich die Haftung des entsprechenden Unternehmens der CI nur darauf, dass die Ausführung gemäß den vom AG beigestellten Angaben erfolgt. 11.16. Für den Fall, dass das entsprechende Unternehmen der CI aufgrund eines Verhaltens des AG von Emasos insgesamt auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränkteinem Dritten in Anspruch genom- men wird, ist der AG verpflichtet, das entsprechende Unternehmen der CI vollständig schad- und klaglos zu halten.

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Gewährleistung und Haftung. 4.16.1. Emasos leistet GewährDer Kunde hat die gelieferte Ware, dass auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist die Software frei von Softwaremängeln Ware insbesondere auf ihre Beschaf- fenheit zu überprüfen. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert wer- den, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen zwei (2) Wochen nach Eingang der Ware am Bestim- mungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen zwei (2) Wochen nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist. 6.2. Die vorstehende Anzeigepflicht gilt auch für die Zuviel- und Zuwenig-Liefe- rung sowie für etwaige Falschlieferungen. 6.3. Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Bestimmungen der Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedin- gungen (AÖSp). 6.4. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, soweit sie auf der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wird. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch die alleine der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommen. 4.2. Im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos zur Neulieferung oder Ver- besserung leisten wir nach unserer Xxxx innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet sindNacherfüllung in Form der Mangel- beseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacher- füllung fehl, dann ist der Kunde berechtigt, nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rück- trittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Man- gels zu. 6.5. Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleis- tung für unsere Waren. Insbesondere haften wir für alle sonstigen dem Kunden wegen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zuste- henden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, aus- schließlich nach Maßgabe von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutretenZiff. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur 6.7 bis zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglich6.11 dieser AVB. 4.36.6. Soweit ein Mangel durch wir für die Installation Beschaffenheit einer neuen oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kannSache eine Garantie gegeben haben, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kannhaften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. 4.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.76.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u. a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Emasos vorsätzlich Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder krass grob fahrlässig verursacht wurdenvon Pflichten bei Vertragsverhandlun- gen, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit wird ausgeschlossen. Im Übrigen wird unerlaubter Handlung, Produkthaftung (ausgenommen die Haftung von Emasos insgesamt auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränktnach dem Produkthaftungsgesetz), haften wir – soweit sich aus nachstehender Ziff.

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Gewährleistung und Haftung. 4.18.1 Bei Neuware leisten wir 1 Jahr (bei gebrauchter Ware 6 Monate) Gewähr ab Gefahrenübergang (Verlassen un- seres Werkes oder Mitteilung der Versandbereitschaft) für Mängel, welche die Tauglichkeit der Ware bei normaler Verwendung und Bedienung aufheben oder erheblich mindern. Emasos leistet GewährStörungen durch Abnutzung und/oder Ver- schleiß sind davon ausgenommen, dass auch wenn diese in- nerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrenübergang auftreten. Ferner sind Fehler durch unsachgemäße Ver- wendung, eigenmächtige Änderungen, oder ähnliche Umstände, die Software frei von Softwaremängeln istder Sphäre des Kunden zuzuordnen sind, soweit sie auf der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wird. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch die alleine der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommenausgenommen. 4.28.2 Unsere Systeme erfordern eine Montage und Inbe- triebnahme durch qualifizierte Spezialisten. Im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln Wir haften nicht für Xxxxxx durch unqualifizierte Personen bzw. Drit- te. 8.3 Unmittelbar nach Auslieferung und Aufstellung ist Emasos zur Neulieferung oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet sindder Kunde verpflichtet, den Mangel Liefergegenstand zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werdenuntersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt spätestens jedoch innerhalb 2 Wochen nach Lieferung, schriftlich zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglichmelden; danach verfallen diese Gewährleistungsansprü- che. 4.3. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. 4.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist 8.4 Auch später auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend uns unverzüg- lich schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch des Kunden be- schränkt sich nach unserer Xxxx auf Nachbesserung o- der Auflösung Austausch des mangelhaften Liefergegenstandes. Können Mängel durch Nachbesserungen oder NichtigkeitErsatzlie- ferungen, unterliegen trotz angemessener Nachfristen, endgültig nicht behoben werden, kann der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts WienKunde Wandlung oder Minderung verlangen. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen 8.5 Im Gewährleistungsfall entscheiden wir, ob der Lizenznehmerin ist ausge- schlossenKunde uns die Leistungsgegenstände zusenden soll. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend8.6 Falls keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gilt eine besondere Beschaffenheit unse- rer Ware oder deren Eignung für eine besondere Ver- wendung als nicht vereinbart. 5.68.7 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, ver- späteter oder mangelhafter Lieferung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden und aus unerlaubter Handlung werden, soweit gesetzlich zulässig, auf von uns zu vertretenden Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit beschränkt. Sollten Dies gilt auch für Mangelfolgeschä- den. 8.8 Bei Störungen infolge Verwendung von durch uns nicht autorisiertem Zubehör bzw. Ersatzteilen, entfallen die Gewährleistungsansprüche. 8.9 Die laufende Sicherung seiner Daten obliegt dem Kunden. Bei Datenverlust beschränkt sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührtunsere Haf- tung auf Fälle grober Fahrlässigkeit bzw. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit wird ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Haftung von Emasos insgesamt auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränktVorsatz.

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Gewährleistung und Haftung. 4.14.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Emasos leistet GewährFür Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B. 4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbe- sondere dafür Sorge zu tragen, dass die Software frei von Softwaremängeln ist, soweit sie auf der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wird. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch die alleine beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommenNacherfüllung dem Werkunterneh- mer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht. 4.2. Im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos 4.3 Ist der Werkunternehmer zur Neulieferung Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet sind, den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werdendurch Neuher- stellung des Werkes erbringen. 4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt Vergütung zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung Der Rücktritt ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% ausgeschlos- sen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Lizenzentgelts möglichUnternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist. 4.34.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Ver- treters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit ein Mangel durch Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die Installation auf einer neuen grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kannauf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sei- nes gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, Haftung des Werkunternehmers auf beruhen; die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. 4.4gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer ange- messenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistungvor-stehenden Haf- tungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche sofern der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf Werkunternehmer einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung arglistig verschwiegen oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s selbst- ständige Garantie für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Für Schäden An- sprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit wird ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Haftung von Emasos insgesamt auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränktLeistung bleiben unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions

Gewährleistung und Haftung. 4.1. Emasos leistet GewährDer Käufer hat zu prüfen, dass die Software frei von Softwaremängeln ist, soweit sie auf der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wird. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch die alleine der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommen. 4.2. Im Falle von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos zur Neulieferung oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet sind, den Mangel zu beseitigen und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglich. 4.3. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung erforderlichenfalls durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- renProbeverarbeitung, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. 4.4ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf GewährleistungUnterläßt er diese Prüfung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5entfällt für uns jegliche Haftung. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb sieben Tagen nach Eintreffen der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung Ware am Bestimmungsort - bei versteckten Mängeln innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend Man- gels - schriftlich anzuzeigen. Für Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Auflösung Ware nach Eintreffen hätten festgestellt werden können, gilt die erste Frist. Berechtigte - rechtzeitig erhobene - Beanstandungen werden wir - nach unserer Xxxx - durch Nach- besserung, Umtausch, Preisnachlass oder NichtigkeitRücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises erledigen. Weitere Ansprüche des Käufers bestehen nicht. Folgeschäden sind in jedem Fall von der Haftung ausgeschlossen. Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht, unterliegen die Annahme der ausschließlichen Gerichtsbarkeit Ware zu verweigern. Gewährleistungsansprüche verjähren - auch bei versteckten Mängeln - innerhalb von einem Jahr nach Lieferung. Falls ein Verbraucher innerhalb der für ihn geltenden gesetzlichen Gewährleistungs- frist berechtigte Gewährleistungsansprüche erhebt und unser Abnehmer uns deshalb als Glied der Lieferantenkette in Regreß nimmt, haften wir für die Gewährleistungsansprüche nach den gesetzli- chen Vorschriften. xxxx@xxxxxxx-xxxxxxxxxxx.xx xxx.xxxxxxx-xxxxxxxxxxx.xx Registergericht Bad Oeynhausen XXX 0000 XxX: Niemann Beteiligungs GmbH Sitz: Pr. Oldendorf Geschäftsführer: Xxxxxxxx Xxxxxxx, Xx. Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxx, Xx. Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxx, Xxxxxxxx Bankverbindungen: Commerzbank Bielefeld BLZ 490 800 25 Xxx.Xx.: 000 000 000 Volksbank Lübbecker Land eG BLZ 490 926 50 Xxx.Xx.: 1 000 266 700 Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Zahlungen tilgen immer die älteste Rechnung. Andere Zahlungsmittel als Bargeld nehmen wir nur zahlungshalber an. Bank-, Diskont- und Einzugsspesen trägt der Besteller, Wechselzahlungen bedür- fen der vorherigen Vereinbarung. Ein Skontoabzug für Zahlungen mittels Wechsel wird nicht gewährt. Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine Käufers oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien Zahlungsfrist überschritten, sind verpflichtetwir befugt, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung Vorauszahlungen zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung verlangen und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit wird ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Haftung von Emasos insgesamt auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränkteingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Gewährleistung und Haftung. 4.111.1 MANZ bemüht sich, den MANZ Linkbutler dem Kunden möglichst ohne Unterbrechung zur Verfügung zu stellen. Emasos leistet GewährMANZ kann jedoch den MANZ Linkbutler zwecks Wartung, Tests, Austausch, Instandsetzung oder für andere betriebs- oder systembedingte Zwecke vorübergehend aussetzen, wobei MANZ die bevorstehende Unterbrechung nach Möglichkeit und Tunlichkeit vorab ankündigen wird. 11.2 MANZ gewährleistet, dass der Dienst auf Servern zur Verfügung gestellt bzw. betrieben wird, die Software frei von Softwaremängeln istausschließlich in Österreich sind. 11.3 MANZ gewährleistet, dass der vertragskonforme Gebrauch des Dienstes nicht Schutzrechte Dritter verletzt. Klarstellend wird festgehalten, dass diese Gewährleistung insbesondere nicht bezüglich der Daten des Kunden (siehe Punkt 2.4) gilt. 11.4 Der Kunde ist verpflichtet, Mängel oder Störungen, die er festgestellt hat, unverzüglich gegenüber MANZ anzuzeigen und diese auch zu begründen. Eine Ersatzvornahme des Kunden ist in allen Fällen unzulässig. 11.5 Darüber hinaus schließt MANZ die Gewährleistung, soweit sie auf gesetzlich zulässig, aus. MANZ übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wird. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch die alleine der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommenMANZ Linkbutler dauerhaft ohne Unterbrechung, Verzögerung oder Störung für den Kunden zugänglich ist. 4.211.6 Weiters schließt MANZ § 7 VGG (Verbrauchergewährlei- stungsgesetz) aus und ist nicht verpflichtet die Services iSd § 7 VGG zu aktualisieren, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 11.7 MANZ haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. IDie Beweislastumkehr gemäß § 1298 Abs 2 ABGB wird ausgeschlossen. 11.8 MANZ haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, ausgenommen bei Personenschäden. 11.9 MANZ haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verlinkungen sowie der jeweils erstellten Quellenverzeichnisse in den Dokumenten. Nur der Kunde haftet für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit seiner Dokumente. 11.10 Für alle übrigen Schäden ist eine Haftung von MANZ, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, Unvermögen oder Unmöglichkeit der Leistung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere gilt dieser Haftungsausschluss für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter, erwartete, aber nicht eingetretenen Ersparnisse, Schäden iZm der Beratung bei der Nutzung der MANZ Linkbutler, Schäden aus Software-Programmfehlern, Schäden, die auf die Unmöglichkeit der Verwendung des MANZ Linkbutler zurückzuführen sind (z.B. Unterbrechung, Verzögerung, Kommunikationsausfälle während der Nutzung), Hackerangriffe, Schäden wegen Nichteinhaltung der technischen Voraussetzungen durch den Kunden, Datenverlust oder -beschädigung und Schäden iZm sonstigen Betriebsunterbrechungen des Kunden. 11.11 Schadenersatzansprüche des Kunden sind darüber hinaus jedenfalls der Höhe nach begrenzt mit maximal dem Eurobetrag, den der Kunde im Falle Jahr des Schadeneintritts für die Nutzung des MANZ Linkbutler gemäß Servicevertrag für das ganze Jahr zu bezahlen hätte. 11.12 Für Schadenersatzansprüche gilt eine Verjährungsfrist von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos zur Neulieferung einem Jahr. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Kunde Kenntnis vom Schaden erlangt. 11.13 Für Ereignisse höherer Gewalt, welche die Erbringung der vertraglichen Leistung wesentlich erschweren oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen nicht ge- eignet die ordnungsgemäße Erfüllung des Servicevertrags zeitweise verhindern oder unmöglich machen, haftet die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertrags- parteien unabhängigen Umstände, die unvorhersehbar sind, nicht von den Mangel zu beseitigen Vertragsparteien verschuldet waren und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen erst nach Abschluss des Servicevertrags eintreten. Die jeweils betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei Beginn und Ende des Eintritts eines Falles höherer Gewalt unverzüglich schriftlich anzeigen. 11.14 Aus Angaben in Prospekten, Katalogen, Werbeschriften und sonstigen schriftlichen oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen mündlichen Äußerungen können keine Rechte abgeleitet werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% des Lizenzentgelts möglichsofern diese nicht ausdrücklich in den Servicevertrag aufgenommen worden sind. 4.3. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. 4.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit wird ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Haftung von Emasos insgesamt auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränkt.

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Gewährleistung und Haftung. 4.112.1. Emasos leistet GewährVon ALIAZ gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, jedenfalls jedoch binnen drei Werktagen und in jedem Falle aber vor einer Weitergabe, zu prüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Kunden. 12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben. 12.3. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die von ALIAZ erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Software frei von Softwaremängeln istAktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wett- bewerbsrechts, soweit sie des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. ALIAZ ist jedoch verpflichtet, auf der vereinbarten Systemumgebung fachgerecht eingesetzt wirdrecht- liche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der fachgerechte Einsatz um- fasst auch Kunde stellt die alleine ALIAZ von Ansprüchen Dritter frei, wenn ALIAZ auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Lizenznehmerin ob- liegende fachgerechte Wartung Maßnahmen mitgeteilt wurden. Die Anmeldung solcher Bedenken durch ALIAZ beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet ALIAZ für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit ALIAZ die Kosten hierfür der vereinbar- ten Systemumgebung. Weitere Gewährleis- tungen werden nicht übernommenKunde. 4.212.4. Im Falle Mit der Genehmigung von gewährleistungspflichtigen Män- geln ist Emasos zur Neulieferung Entwürfen, Reinzeichnungen, Screendesigns, Programmierung von Webseiten oder Ver- besserung innerhalb angemessener Frist ver- pflichtet; soweit diese Maßnahmen Werk- zeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit für Bild und Text. 12.5. Für die von Kunden freigegebene Entwürfe, Reinzeichnungen, Screendesigns, Programmierung von Webseiten oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung von ALIAZ. 12.6. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet ALIAZ nicht. 12.7. ALIAZ übernimmt keine Haftung für die von Kunden gestellten Bilder, Daten und Schriften. 12.8. ALIAZ haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Lei- stungen des Kunden. ALIAZ haftet auch nicht ge- eignet sindfür die patent-, den Mangel zu beseitigen urheber- und zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen markenrechtliche Schutz- oder nicht binnen angemessener Frist vorge- nommen werden, ist die Lizenznehmerin be- rechtigt das Entgelt zu mindern oder – Eintragungsfähig- keit der im Fal- le von wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Preisminderung ist man- gels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nur bis zur Höhe von 30% Rahmen des Lizenzentgelts möglichAuftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe. 4.312.9. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version der Soft- ware behoben werden kann, ist die Lizenz- nehmerin verpflichtetALIAZ haftet nur für Schäden, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptie- ren, soweit sie keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann. 4.4. Die Lizenznehmerin verliert sämtliche Ansprü- che auf Gewährleistung, wenn sie die Soft- ware eigenmächtig ändert oder bearbeitet. 4.5. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche der Lizenznehmerin aus der Verletzung der Ge- währleistung des Punktes 4.1 läuft bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Liefe- rung. Dass eine Fehlfunktion der Software auf einen Mangel zurückzuführen ist, hat die Li- zenznehmerin zu beweisen. 4.6. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind von der Lizenznehmerin bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehel- fe umgehend schriftlich anzuzeigen. der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Han- delsgerichts Wien. 5.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Lizenznehmerin ist ausge- schlossen. 5.5. Änderungen von auf Basis dieser AGB abge- schlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen auf Basis dieser AGB sind abschließend. 5.6. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als gänzlich oder teilweise un- wirksam herausstellen, oder sich eine Rege- lungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirk- same, dem beabsichtigten Inhalt dieser AGB möglichst nahe kommende Regelung zu ver- einbaren. Stand: 1. Xxxx 2010 Mit dieser Unterschrift werden die AGB’s für die Über- lassung und Lizenzierung von Software zur Kenntnis genommen und akzeptiert: 4.7. Für Schäden der Lizenznehmerin die von Emasos ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Emasos unbe- schränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungenherbeigeführt haben. Die Haftung der ALIAZ wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der ALIAZ für leichte Fahr- lässigkeit Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der ALIAZ nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt. 12.10. Soweit ALIAZ notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der ALIAZ. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Haftung von Emasos insgesamt auf einen Betrag von insgesamt 50% des Lizenz- entgelts beschränkt, soweit den gesetzlichen Vorschriften nichts entgegensteht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen