Common use of Gewährleistung und Haftung Clause in Contracts

Gewährleistung und Haftung. Ritec leistet Gewähr, dass das Softwareprodukt frei von Softwaremängeln ist und den im Angebot festgehaltenen Leistungsspezifikationen entspricht. Ritec leistet auch Gewähr dafür, dass der Auftraggeber am Tag der Fertigstellung der Vertragssoftware frei über die Vertragssoftware verfügen kann und dass ihr keine Umstände bekannt sind, die einer tatsächlichen Nutzung der Vertragssoftware entgegenstehen. Ritec trifft keine Erkundigungspflicht betreffend solcher Umstände. Ritec ist im Fall von Mängeln nach freier Xxxx entweder zur Neulieferung oder zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet und berechtigt. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Ritec erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Ritec wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab dem Tag der Fertigstellung einer Vertragssoftware (z.B. Website). Der Kunde wird Mängel Ritec unverzüglich im Sinne des § 377 UGB rügen, dies bei sonstigem Verlust auf Ansprüche im Sinne des § 377 Abs 2 UGB. Die Gewährleistung findet keine Anwendung, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Kunden oder durch vom Kunden vertragswidrig in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen oder Ergänzungen des Programmcodes der Vertragssoftware verursacht wird. Daraus resultierende Schäden bzw. Aufwände für deren Beseitigung werden dem Kunden laut Preisliste verrechnet. Im Sinne einer Website, eines Onlineshops oder einer anderen Online-Plattform besteht die vertragsgemäße Nutzung ausschließlich aus dem Verändern der Inhalte im Rahmen der Möglichkeiten des bereitgestellten Backends. Die Installation von Zusatzsoftware, wie z.B. Plugins durch den Kunden führt zum Erlöschen der Haftung für daraus resultierende Mängel. Die Verantwortung für die vom Kunden gelieferten Inhalte liegt in jeder Hinsicht beim Kunden, insbesondere dass diese frei von Rechten Dritter sind. Ritec haftet – ausgenommen Personenschäden - nur für krass grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von (Mangel-)Folgeschäden, reinen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn, Schäden aus Nutzungsentgang oder Betriebsunterbrechung, Prozesskosten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Datenverlusten, ideellen Schäden sowie der Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Schäden sind ausschließlich objektiv-abstrakt zu berechnen. Der Kunde hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Ritec zurückzuführen ist. Die Schadenersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach jedenfalls mit der Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Ritec in Höhe von € 500.000,00 beschränkt. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Dieser Punkt gilt auch für Schäden, die auf von Ritec beigezogene Dritte zurückgehen. Ist Ritec mit der Erstellung von Software, Websites, Webshops, Onlineportalen oder Apps für die Nutzung einer bestimmten technischen Infrastruktur (z.B. auf einer bestimmten Onlineplattform) beauftragt, entwickelt sie die Software auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen technischen Gegebenheiten. Ritec haftet nicht dafür, dass die Software aus Gründen, die in der Sphäre des Betreibers dieser Infrastruktur (z.B. Plattformbetreiber) liegen, zeitweise oder permanent nicht (mehr) funktioniert, weil etwa der Betreiber die Infrastruktur ändert oder den Betrieb der Plattform unterbricht oder einschränkt. Ritec weist auch darauf hin, dass sie die angebotenen Internetservices unter dem Gesichtspunkt der höchstmöglichen Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit betreibt, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass ihre Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Internetservices grundsätzlich von 0:00 bis 24:00 Uhr für den Kunden verfügbar sind, soweit die Auslastung, Verkehrslage bzw. der Betriebszustand der für den Zugang zu den Services bzw. der Abwicklung des Services in Anspruch genommenen nationalen und internationalen Fernmeldenetzen und -einrichtungen es zulassen. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden, dass E-Mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (von Ritec oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern usw. kann die Zustellung von E- Mails verhindert werden. Ritec übernimmt keine Haftung für die tatsächliche Zustellung von elektronischen Erklärungen, es sei denn es trifft sie daran grob fahrlässiges Verschulden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt. Ritec übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen. Weiters haftet Ritec nicht für vom Auftraggeber abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihm erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Auftraggeber den Zugang zu diesen über einen Link von der Website von Ritec oder über eine Information durch Ritec erhält. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (zB. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme, Password-Phishing etc.). Ritec übernimmt dafür keine Haftung. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für Ritec und ihren Kunden sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für Ritec oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Auftraggebers (z. B. fehlerhafte Skripte am Webserver), ist der Auftraggeber zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Ritec ist berechtigt, ohne vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber den jeweiligen Internetdienst zu sperren bzw. sonstige geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sollte die Ritec von Dritten darüber informiert werden, dass der Auftraggeber unter Nutzung des Dienstes von Ritec rechtswidrige Akte setzt, verbreitet o. dgl. Ritec ist berechtigt in solchen Fällen sofort zu handeln. Ritec wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren. Aus diesen Handlungen kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen Ritec ableiten, sondern ist Ritec berechtigt vom Kunden den Ersatz der dadurch verursachten Aufwände zu verlangen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Ritec nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Kunde solche Daten innerhalb von einem Monat nicht ab, so übernimmt Ritec keine Gewähr für die weiter Abrufbarkeit. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von Ritec entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben.

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Samples: www.ritec.at

Gewährleistung und Haftung. Ritec leistet GewährIst der AG ein Kaufmann, dass das Softwareprodukt ist er verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch beträgt 8 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Nachricht (auch per Telefax). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Waren beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre, bei Unternehmern ein Jahr; dies gilt nicht einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann. Die Gewährleistungs- frist für die erbrachten Werkleistungen betragen 5 Jahre, sofern es sich um Arbeiten an Bauwerken im rechtlichen Sinne (Neubau oder Nutzungsänderung) handelt. Die Leistung ist frei von Softwaremängeln Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch stellen bei mängelfrei hergestellten Leistungen keinen Sachmangel dar. Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre, wenn sich der AG dafür entscheidet, der Elektro Trinkl GmbH die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Für Leuchtmittel und Vorschaltgeräte beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 6 Monate ab Inbetriebnahme der installierten Beleuchtungsanlage. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Ist die Elektro Trinkl GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet, kann sie diese nach eigener Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen. Der für Fehlersuchzeit entstehende und zu belegende Aufwand wird dem AG in Rechnung gestellt und ist vom AG zu bezahlen, wenn der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte und ein solcher Fehler objektiv auch nicht vorhanden ist, oder der AG den im Angebot festgehaltenen Leistungsspezifikationen entsprichtvereinbarten Termin schuldhaft versäumt, oder keine Gewährleistung vorliegt. Ritec leistet auch Gewähr dafürEin Mangel liegt nicht vor bei branchen- üblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem AG keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu. Wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Elektro Trinkl GmbH nicht befolgt werden, Änderung an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen werden, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Auftraggeber am Tag der Fertigstellung der Vertragssoftware frei über die Vertragssoftware verfügen kann und dass ihr keine Umstände bekannt sind, die einer tatsächlichen Nutzung der Vertragssoftware entgegenstehen. Ritec trifft keine Erkundigungspflicht betreffend solcher Umstände. Ritec ist im Fall von Mängeln nach freier Xxxx entweder zur Neulieferung oder zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet und berechtigt. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Ritec erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Ritec wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab dem Tag der Fertigstellung einer Vertragssoftware (z.B. Website). Der Kunde wird Mängel Ritec unverzüglich im Sinne des § 377 UGB rügen, dies bei sonstigem Verlust auf Ansprüche im Sinne des § 377 Abs 2 UGB. Die Gewährleistung findet keine Anwendung, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Kunden oder durch vom Kunden vertragswidrig in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen oder Ergänzungen des Programmcodes der Vertragssoftware verursacht wird. Daraus resultierende Schäden bzw. Aufwände für deren Beseitigung werden dem Kunden laut Preisliste verrechnet. Im Sinne einer Website, eines Onlineshops oder einer anderen Online-Plattform besteht die vertragsgemäße Nutzung ausschließlich aus dem Verändern der Inhalte im Rahmen der Möglichkeiten des bereitgestellten Backends. Die Installation von Zusatzsoftware, wie z.B. Plugins durch den Kunden führt zum Erlöschen der Haftung für daraus resultierende Mängel. Die Verantwortung für die vom Kunden gelieferten Inhalte liegt in jeder Hinsicht beim Kunden, insbesondere dass diese frei von Rechten Dritter sind. Ritec haftet – ausgenommen Personenschäden - nur für krass grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von (Mangel-)Folgeschäden, reinen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn, Schäden aus Nutzungsentgang oder Betriebsunterbrechung, Prozesskosten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Datenverlusten, ideellen Schäden sowie der Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Schäden sind ausschließlich objektiv-abstrakt zu berechnen. Der Kunde hat den Beweis zu erbringennachweist, dass der Schaden auf ein Verschulden von Ritec zurückzuführen ist. Die Schadenersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach jedenfalls mit der Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Ritec in Höhe von € 500.000,00 beschränkt. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Dieser Punkt gilt auch für Schäden, die auf von Ritec beigezogene Dritte zurückgehen. Ist Ritec mit der Erstellung von Software, Websites, Webshops, Onlineportalen oder Apps für die Nutzung einer bestimmten technischen Infrastruktur (z.B. auf einer bestimmten Onlineplattform) beauftragt, entwickelt sie die Software auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen technischen Gegebenheiten. Ritec haftet Mangel hierauf nicht dafür, dass die Software aus Gründen, die in der Sphäre des Betreibers dieser Infrastruktur (z.B. Plattformbetreiber) liegen, zeitweise oder permanent nicht (mehr) funktioniert, weil etwa der Betreiber die Infrastruktur ändert oder den Betrieb der Plattform unterbricht oder einschränkt. Ritec weist auch darauf hin, dass sie die angebotenen Internetservices unter dem Gesichtspunkt der höchstmöglichen Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit betreibt, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass ihre Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Internetservices grundsätzlich von 0:00 bis 24:00 Uhr für den Kunden verfügbar sind, soweit die Auslastung, Verkehrslage bzw. der Betriebszustand der für den Zugang zu den Services bzw. der Abwicklung des Services in Anspruch genommenen nationalen und internationalen Fernmeldenetzen und -einrichtungen es zulassen. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden, dass E-Mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (von Ritec oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern usw. kann die Zustellung von E- Mails verhindert werden. Ritec übernimmt keine Haftung für die tatsächliche Zustellung von elektronischen Erklärungen, es sei denn es trifft sie daran grob fahrlässiges Verschulden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt. Ritec übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen. Weiters haftet Ritec nicht für vom Auftraggeber abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihm erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Auftraggeber den Zugang zu diesen über einen Link von der Website von Ritec oder über eine Information durch Ritec erhält. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (zB. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme, Password-Phishing etcberuht.). Ritec übernimmt dafür keine Haftung. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für Ritec und ihren Kunden sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für Ritec oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Auftraggebers (z. B. fehlerhafte Skripte am Webserver), ist der Auftraggeber zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Ritec ist berechtigt, ohne vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber den jeweiligen Internetdienst zu sperren bzw. sonstige geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sollte die Ritec von Dritten darüber informiert werden, dass der Auftraggeber unter Nutzung des Dienstes von Ritec rechtswidrige Akte setzt, verbreitet o. dgl. Ritec ist berechtigt in solchen Fällen sofort zu handeln. Ritec wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren. Aus diesen Handlungen kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen Ritec ableiten, sondern ist Ritec berechtigt vom Kunden den Ersatz der dadurch verursachten Aufwände zu verlangen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Ritec nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Kunde solche Daten innerhalb von einem Monat nicht ab, so übernimmt Ritec keine Gewähr für die weiter Abrufbarkeit. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von Ritec entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben.

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Samples: elektro-trinkl.de

Gewährleistung und Haftung. Ritec leistet GewährDie Haftung des Vermittlers ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Vermittler führt ausschliesslich die Kontaktvermittlung zwischen Interessenten und Partnerbetrieben durch. Es wird weder das Zustandekommen des angefragten Vertragsschlusses über den Kauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen, noch eine Vertragsdurchführung von dem Vermittler geschuldet. Etwaige Vertragsabschlüsse für die Erbringung von Dienstleistungen und den Kauf von Produkten erfolgen nur zwischen Partnerbetrieben und Interessenten. Der Vermittler schafft durch das Vermitteln von bis zu drei Vergleichsangeboten bei den Partnerbetrieben eine gewisse Wettbewerbssituation. Die Partnerbetriebe sind zudem angehalten den Interessenten Angebote mit einem sehr guten Preis-Leistungsverhältnis zu unterbreiten. Da der Vermittler aber nicht in eine mögliche Angebotserstellung eingreift oder diese prüft, kann nicht gewährleistet werden, dass das Softwareprodukt frei von Softwaremängeln ist und den im Angebot festgehaltenen Leistungsspezifikationen entspricht. Ritec leistet auch Gewähr dafür, dass der Auftraggeber am Tag der Fertigstellung der Vertragssoftware frei über die Vertragssoftware verfügen kann und dass ihr keine Umstände bekannt sind, die einer tatsächlichen Nutzung der Vertragssoftware entgegenstehen. Ritec trifft keine Erkundigungspflicht betreffend solcher Umstände. Ritec ist im Fall von Mängeln nach freier Xxxx entweder zur Neulieferung oder zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet und berechtigt. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Ritec erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Ritec wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmenes sich um ein optimales Preis-Leistungsverhältnis handelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab dem Tag Prüfung des Leistungsumfangs- und der Fertigstellung einer Vertragssoftware (z.B. Website)Preisgestaltung des Angebots obliegt der alleinigen Verantwortung des Interessenten. Der Kunde wird Mängel Ritec unverzüglich im Sinne des § 377 UGB rügen, dies bei sonstigem Verlust auf Ansprüche im Sinne des § 377 Abs 2 UGB. Die Gewährleistung findet Vermittler leistet keine Anwendung, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Kunden oder durch vom Kunden vertragswidrig in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen oder Ergänzungen des Programmcodes der Vertragssoftware verursacht wird. Daraus resultierende Schäden bzw. Aufwände für deren Beseitigung werden dem Kunden laut Preisliste verrechnet. Im Sinne einer Website, eines Onlineshops oder einer anderen Online-Plattform besteht die vertragsgemäße Nutzung ausschließlich aus dem Verändern der Inhalte im Rahmen der Möglichkeiten des bereitgestellten Backends. Die Installation von Zusatzsoftware, wie z.B. Plugins durch den Kunden führt zum Erlöschen der Haftung für daraus resultierende Mängel. Die Verantwortung Gewähr für die vom Kunden gelieferten Inhalte liegt in jeder Hinsicht beim Kunden, insbesondere dass diese frei von Rechten Dritter sind. Ritec haftet – ausgenommen Personenschäden - nur für krass grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von (Mangel-)Folgeschäden, reinen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn, Schäden aus Nutzungsentgang Richtigkeit oder Betriebsunterbrechung, Prozesskosten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Datenverlusten, ideellen Schäden sowie der Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Schäden sind ausschließlich objektiv-abstrakt zu berechnenVollständigkeit eines Angebots. Der Kunde Vermittler hat insbesondere keine Pflicht, für den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Ritec zurückzuführen ist. Die Schadenersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach jedenfalls mit der Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Ritec in Höhe von € 500.000,00 beschränkt. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Dieser Punkt gilt auch für Schäden, die auf von Ritec beigezogene Dritte zurückgehen. Ist Ritec mit der Erstellung von Software, Websites, Webshops, Onlineportalen oder Apps für die Nutzung einer bestimmten technischen Infrastruktur (z.B. auf einer bestimmten Onlineplattform) beauftragt, entwickelt sie die Software auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen technischen Gegebenheiten. Ritec haftet nicht dafür, dass die Software aus GründenInteressent Nachforschungen über Risiken, die in der Sphäre des Betreibers dieser Infrastruktur Partnerbetriebes liegen (z.B. PlattformbetreiberSolvenz) liegen, zeitweise oder permanent nicht (mehr) funktioniert, weil etwa der Betreiber die Infrastruktur ändert oder den Betrieb der Plattform unterbricht oder einschränkt. Ritec weist auch darauf hin, dass sie die angebotenen Internetservices unter dem Gesichtspunkt der höchstmöglichen Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit betreibt, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass ihre Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleibenvorzunehmen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Internetservices grundsätzlich von 0:00 bis 24:00 Uhr für den Kunden verfügbar sind, soweit die Auslastung, Verkehrslage bzw. der Betriebszustand der für den Zugang zu den Services bzw. der Abwicklung des Services in Anspruch genommenen nationalen und internationalen Fernmeldenetzen und -einrichtungen es zulassen. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden, dass E-Mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (von Ritec oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern usw. kann die Zustellung von E- Mails verhindert werden. Ritec übernimmt keine Haftung für die tatsächliche Zustellung von elektronischen Erklärungen, es sei denn es trifft sie daran grob fahrlässiges Verschulden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt. Ritec übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen. Weiters Vermittler haftet Ritec nicht für vom Auftraggeber abgefragte Daten allfällige Schäden, welche aus dem Internet einem Angebot, aus einem gestützt darauf abgeschlossenen Vertrag und/oder für aus der Benutzung von ihm erhaltene E-Mails (und zwar auch Internetseiten des Vermittlers resultieren. Der Vermittler haftet insbesondere nicht für enthaltene Viren) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Auftraggeber den Zugang zu diesen über einen Link von der Website von Ritec Ergebnisse oder über eine Information durch Ritec erhältHandlungsempfehlungen aus kostenlosen Beratungsleistungen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (zB. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme, Password-Phishing etc.)Interessent hält den Vermittler für allfällige Ansprüche eines Partnerbetriebes auf erstes Verlangen vollständig schad- und klaglos. Ritec übernimmt dafür keine Haftung. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für Ritec und ihren Kunden sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für Ritec oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Auftraggebers (z. B. fehlerhafte Skripte am Webserver), ist Schliesslich leistet der Auftraggeber zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Ritec ist berechtigt, ohne vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber den jeweiligen Internetdienst zu sperren bzw. sonstige geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sollte die Ritec von Dritten darüber informiert werden, dass der Auftraggeber unter Nutzung des Dienstes von Ritec rechtswidrige Akte setzt, verbreitet o. dgl. Ritec ist berechtigt in solchen Fällen sofort zu handeln. Ritec wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren. Aus diesen Handlungen kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen Ritec ableiten, sondern ist Ritec berechtigt vom Kunden den Ersatz der dadurch verursachten Aufwände zu verlangen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Ritec nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Kunde solche Daten innerhalb von einem Monat nicht ab, so übernimmt Ritec Vermittler keine Gewähr für den ununterbrochenen Betrieb seiner Internetseiten. Jederzeitige Unterbrechungen oder Einschränkungen sowie die weiter AbrufbarkeitEinstellung des Betriebs der Internetseiten sind möglich. Gewährleistungspflichtige Mängel Durch die Nutzung der Internetseiten des Vermittlers werden nach dem Ermessen von Ritec entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behobenkeinerlei Rechte übertragen.

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Samples: heizungs-offerten.ch

Gewährleistung und Haftung. Ritec Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet Gewährder Auftrag- nehmer nach seiner Xxxx jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, dass das Softwareprodukt frei von Softwaremängeln ist und den im Angebot festgehaltenen Leistungsspezifikationen entsprichtkostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Ritec leistet auch Gewähr dafür, dass der Auftraggeber am Tag der Fertigstellung der Vertragssoftware frei über die Vertragssoftware verfügen kann und dass ihr keine Umstände bekannt sindStücke, die einer tatsächlichen Nutzung der Vertragssoftware entgegenstehenvollständig sein müssen. Ritec trifft keine Erkundigungspflicht betreffend solcher Umstände. Ritec ist im Fall von Mängeln nach freier Xxxx entweder zur Neulieferung oder zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet und berechtigt. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung Sonstige Mängelfolgen sind ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Ritec erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Ritec wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen. Die Verlängerung einer Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab dem Tag tritt wegen einer Mangelbehebung für den davon nicht betroffenen Teil der Fertigstellung einer Vertragssoftware (z.B. Website). Der Kunde wird Mängel Ritec unverzüglich im Sinne des § 377 UGB rügen, dies bei sonstigem Verlust auf Ansprüche im Sinne des § 377 Abs 2 UGB. Die Gewährleistung findet keine Anwendung, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Kunden oder durch vom Kunden vertragswidrig in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen oder Ergänzungen des Programmcodes der Vertragssoftware verursacht wird. Daraus resultierende Schäden bzw. Aufwände für deren Beseitigung werden dem Kunden laut Preisliste verrechnetWare nicht ein. Im Sinne einer Website, eines Onlineshops Zuge der Gewährleis- tung ersetzte mangelhafte Teile oder einer anderen Online-Plattform besteht die vertragsgemäße Nutzung ausschließlich aus dem Verändern der Inhalte im Rahmen der Möglichkeiten Waren gehen ins Eigentum des bereitgestellten Backends. Die Installation von Zusatzsoftware, wie z.B. Plugins durch den Kunden führt zum Erlöschen der Haftung für daraus resultierende Mängel. Die Verantwortung für die vom Kunden gelieferten Inhalte liegt in jeder Hinsicht beim Kunden, insbesondere dass diese frei von Rechten Dritter sind. Ritec haftet – ausgenommen Personenschäden - nur für krass grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von (Mangel-)Folgeschäden, reinen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn, Schäden aus Nutzungsentgang oder Betriebsunterbrechung, Prozesskosten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Datenverlusten, ideellen Schäden sowie der Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Schäden sind ausschließlich objektiv-abstrakt zu berechnenLieferers über. Der Kunde hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Ritec zurückzuführen ist. Die Schadenersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach jedenfalls mit der Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Ritec in Höhe von € 500.000,00 beschränkt. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Dieser Punkt gilt auch für Schäden, die auf von Ritec beigezogene Dritte zurückgehen. Ist Ritec mit der Erstellung von Software, Websites, Webshops, Onlineportalen oder Apps für die Nutzung einer bestimmten technischen Infrastruktur (z.B. auf einer bestimmten Onlineplattform) beauftragt, entwickelt sie die Software auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen technischen Gegebenheiten. Ritec haftet nicht dafür, dass die Software aus Gründen, die in der Sphäre des Betreibers dieser Infrastruktur (z.B. Plattformbetreiber) liegen, zeitweise oder permanent nicht (mehr) funktioniert, weil etwa der Betreiber die Infrastruktur ändert oder den Betrieb der Plattform unterbricht oder einschränkt. Ritec weist auch darauf hin, dass sie die angebotenen Internetservices unter dem Gesichtspunkt der höchstmöglichen Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit betreibt, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass ihre Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Internetservices grundsätzlich von 0:00 bis 24:00 Uhr für den Kunden verfügbar sind, soweit die Auslastung, Verkehrslage bzw. der Betriebszustand der für den Zugang zu den Services bzw. der Abwicklung des Services in Anspruch genommenen nationalen und internationalen Fernmeldenetzen und -einrichtungen es zulassen. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden, dass E-Mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (von Ritec oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern usw. kann die Zustellung von E- Mails verhindert werden. Ritec übernimmt keine Haftung für die tatsächliche Zustellung von elektronischen Erklärungen, es sei denn es trifft sie daran grob fahrlässiges Verschulden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt. Ritec Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für InhalteSchäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und/oder Störungen, Lie- ferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn von dritter Seite Eingriffe an der gelieferten Ware ohne schriftliche Zustimmung vorgenommen werden oder wenn der Besteller die Vorschriften über das Internet transportiert werdendie Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt oder vorgeschriebene Überprüfungen und Wartungen nicht ordnungsgemäß durch- führt oder durchführen lässt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, werden sollen die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normaler Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden; Betrieb mit falscher Stromart oder zugänglich Spannung, Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netz- bedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Verwendung von falschen oder fehlerhaften Programmen und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen. Weiters haftet Ritec nicht für vom Auftraggeber abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihm erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nichtDie Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Auftraggeber den Zugang zu diesen über einen Link Seriennummern, Typenbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Wird eine Ware auf Grund von der Website von Ritec Vorgaben, Zeichnungen oder über eine Information durch Ritec erhält. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung Modellen des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (zB. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme, Password-Phishing etc.). Ritec übernimmt dafür keine Haftung. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, Bestellers angefertigt bzw. für Ritec geliefert, so umfasst die Gewährleistung des Lieferers nicht die Richtigkeit und ihren Kunden sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für Ritec oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Auftraggebers (z. B. fehlerhafte Skripte am Webserver), ist Zweckmäßigkeit der Auftraggeber zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Ritec ist berechtigt, ohne vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber den jeweiligen Internetdienst zu sperren bzw. sonstige geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sollte die Ritec von Dritten darüber informiert werden, dass Konstruktion der Auftraggeber unter Nutzung des Dienstes von Ritec rechtswidrige Akte setzt, verbreitet o. dgl. Ritec ist berechtigt in solchen Fällen sofort zu handeln. Ritec wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren. Aus diesen Handlungen kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen Ritec ableitenWare, sondern lediglich die Ausführung gemäß den Angaben des Bestellers. Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständ- nisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Vom Lieferer gewährte allfällige Garantien gelten nur bei schriftlicher Zusage und ersetzen die Gewährleistung. Die Kaufrechnung ist Ritec berechtigt vom Kunden den Ersatz der dadurch verursachten Aufwände zu verlangen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Ritec nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Kunde solche Daten innerhalb von einem Monat nicht ab, so übernimmt Ritec keine Gewähr für die weiter Abrufbarkeit. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von Ritec entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behobenin jedem Fall vorzulegen.

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Gewährleistung und Haftung. Ritec leistet GewährPROCHECK24 ist um Vollständigkeit, dass das Softwareprodukt frei Richtigkeit und ständige Aktualisierung des zugrunde liegenden Datenmaterials bemüht, aber nicht hierzu verpflichtet. Die Daten, Informationen und Dokumente stammen ausschließlich von Softwaremängeln ist den Produktanbietern selbst, die von PROCHECK24 ohne Gewähr für deren Inhalt und den im Angebot festgehaltenen Leistungsspezifikationen entsprichtdarauf resultierenden Auskünften und Berechnungen bereitgestellt werden. Ritec leistet auch PROCHECK24 übernimmt ferner keine Gewähr dafür, dass der Auftraggeber am Tag der Fertigstellung der Vertragssoftware frei über die Vertragssoftware verfügen kann für Richtigkeit und dass ihr keine Umstände bekannt sind, die einer tatsächlichen Nutzung der Vertragssoftware entgegenstehen. Ritec trifft keine Erkundigungspflicht betreffend solcher Umstände. Ritec ist im Fall von Mängeln nach freier Xxxx entweder zur Neulieferung oder zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet und berechtigt. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen Vollständigkeit des Kunden ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Ritec erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Ritec wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab dem Tag der Fertigstellung einer Vertragssoftware (z.B. Website). Der Kunde wird Mängel Ritec unverzüglich im Sinne des § 377 UGB rügen, dies bei sonstigem Verlust auf Ansprüche im Sinne des § 377 Abs 2 UGB. Die Gewährleistung findet keine Anwendung, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Kunden oder durch vom Kunden vertragswidrig in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen oder Ergänzungen des Programmcodes der Vertragssoftware verursacht wird. Daraus resultierende Schäden bzw. Aufwände für deren Beseitigung werden dem Kunden laut Preisliste verrechnet. Im Sinne einer Website, eines Onlineshops oder einer anderen Online-Plattform besteht die vertragsgemäße Nutzung ausschließlich aus dem Verändern der Inhalte im Rahmen der Möglichkeiten des bereitgestellten Backends. Die Installation von Zusatzsoftware, wie z.B. Plugins durch den Kunden führt zum Erlöschen der Haftung für daraus resultierende Mängel. Die Verantwortung für die vom Kunden gelieferten Inhalte liegt in jeder Hinsicht beim KundenDatenmaterials, insbesondere dass diese frei von Rechten Dritter sind. Ritec haftet – ausgenommen Personenschäden - nur für krass grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von (Mangel-)Folgeschäden, reinen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn, Schäden aus Nutzungsentgang oder Betriebsunterbrechung, Prozesskosten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Datenverlusten, ideellen Schäden sowie der Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Schäden sind ausschließlich objektiv-abstrakt zu berechnen. Der Kunde hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Ritec zurückzuführen ist. Die Schadenersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach jedenfalls mit der Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Ritec in Höhe von € 500.000,00 beschränkt. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Dieser Punkt gilt auch für Schäden, die auf von Ritec beigezogene Dritte zurückgehen. Ist Ritec mit der Erstellung von Software, Websites, Webshops, Onlineportalen oder Apps für die Nutzung einer bestimmten technischen Infrastruktur (z.B. auf einer bestimmten Onlineplattform) beauftragt, entwickelt sie die Software auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen technischen Gegebenheiten. Ritec haftet nicht dafür, dass sämtliche am Markt befindlichen Produktanbieter in die Software aus Gründen, die in der Sphäre des Betreibers dieser Infrastruktur (z.B. Plattformbetreiber) liegen, zeitweise oder permanent nicht (mehr) funktioniert, weil etwa der Betreiber die Infrastruktur ändert oder den Betrieb der Plattform unterbricht oder einschränkt. Ritec weist auch darauf hin, dass sie die angebotenen Internetservices unter dem Gesichtspunkt der höchstmöglichen Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit betreibt, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass ihre Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Internetservices grundsätzlich von 0:00 bis 24:00 Uhr für den Kunden verfügbar sind, soweit die Auslastung, Verkehrslage bzw. der Betriebszustand der für den Zugang zu den Services bzw. der Abwicklung des Services in Anspruch genommenen nationalen und internationalen Fernmeldenetzen und -einrichtungen es zulassen. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden, dass E-Mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt Vergleichsberechnung einbezogen werden. Insbesondere auf Grund von (von Ritec oder vom Kunden eingerichteten) Spam-FilternPROCHECK24 unterstützt ihre Vertriebspartner bei der Anfragenabwicklung durch fachkundige Beratung, Virenfiltern usw. kann insbesondere prüft PROCHECK24 eingereichte Anträge vor Weiterleitung an Produktpartner und behält sich die Zustellung von E- Mails verhindert werden. Ritec übernimmt keine Haftung für Weiterleitung sowie die tatsächliche Zustellung von elektronischen Erklärungen, es sei denn es trifft sie daran grob fahrlässiges Verschulden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt. Ritec übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen. Weiters haftet Ritec nicht für vom Auftraggeber abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihm erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Auftraggeber den Zugang zu diesen über einen Link von der Website von Ritec oder über eine Information durch Ritec erhält. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (zB. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche Optimierung in WLAN-Systeme, Password-Phishing etc.). Ritec übernimmt dafür keine Haftung. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für Ritec und ihren Kunden sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für Ritec oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Auftraggebers (z. B. fehlerhafte Skripte am Webserver), ist der Auftraggeber zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Ritec ist berechtigt, ohne vorheriger Rücksprache Abstimmung mit dem Auftraggeber den jeweiligen Internetdienst zu sperren bzwVertriebspartner vor. sonstige geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sollte PROCHECK24 wird eingereichte Anträge grundsätzlich möglichst umgehend prüfen und an die Ritec von Dritten darüber informiert werden, dass jeweils ausgewählten Produktanbieter weiterleiten. In der Auftraggeber unter Nutzung des Dienstes von Ritec rechtswidrige Akte setzt, verbreitet o. dglRegel passiert dies am selben Werktag. Ritec ist berechtigt in solchen Fällen sofort zu handeln. Ritec wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren. Aus diesen Handlungen PROCHECK24 kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen Ritec ableiten, sondern ist Ritec berechtigt vom Kunden den Ersatz der dadurch verursachten Aufwände zu verlangen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Ritec nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Kunde solche Daten innerhalb von einem Monat nicht ab, so übernimmt Ritec jedoch keine Gewähr für die weiter Abrufbarkeitrichtige, vollständige und zeitnahe Übermittlung der Daten und auch nicht für die Zuleitung von Angeboten der Produktanbieter an den Kunden übernehmen. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen Die Nutzung der angebotenen Leistungen von Ritec entweder durch Nachbesserung PROCHECK24 geschieht in jedem Fall auf eigenes Risiko des Vertriebspartners. Insgesamt gibt PROCHECK24 keinerlei Zusicherung über die Eignung, Verfügbarkeit oder Ersatzlieferung behobenQualität der dargestellten Angebote und angebotenen Dienstleistungen und übernimmt keinerlei Haftung für die Verfügbarkeit der dargestellten Leistungen. Keine der dargestellten Informationen ist eine Zusage, PROCHECK24 haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von PROCHECK24 oder von einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von PROCHECK24 beruhen. Für Xxxxxxx, die auf einer leicht fahrlässigen von PROCHECK24 zu vertretenden Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruhen, haftet PROCHECK24 nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der mit PROCHECK24 bestehenden Leistungsvereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertriebspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen haftet PROCHECK24 nicht.

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Gewährleistung und Haftung. Ritec leistet Gewähr3.1 Nachdem der Lizenznehmer die Schriften-Software erhalten hat, gewährleistet Linotype GmbH für den Zeitraum von 90 Tagen, dass das Softwareprodukt gemäß der Dokumentation die Schriften-Software im Wesentlichen frei von Softwaremängeln ist und Sachmängeln ist. Für einen Ge- währleistungsanspruch muss der Lizenznehmer innerhalb der 90-Tage-Frist die Schriften-Software an Linotype GmbH oder den authorisierten Vertriebspartner zurückschicken, von dem er diese erhalten hat, zusammen mit einer Kopie des Kaufbelegs. Sollte die Schriften-Software im Angebot festgehaltenen Leistungsspezifikationen entsprichtwesentlichen nicht frei von Sachmängeln gemäß der Dokumentation sein, so wird die gesamte und alleinige Verantwortung und Nachbesserung nach Xxxx von Linotype GmbH auf das Ersetzen der Software oder die Rückerstattung der Lizenzzahlungen, die der Lizenzneh- mer für die Schriften-Software entrichtet hat, eingeschränkt. Ritec leistet Linotype GmbH und sämtliche authorisierten Vertriebspartner können und werden nicht die Gewährleistung für die Leistung oder die Ergebnisse übernehmen, die der Lizenznehmer durch die Nutzung der Schriften-Software oder der Dokumentation erreicht. Das Vorangegangene legt lediglich die alleinigen und exklusiven Nachbesserungen für Linotype GmbH oder seine Lieferanten für deren Nichteinhaltung der Garantie fest, mit Ausnahme der oben beschriebenen beschränkten Haftung. Linotype GmbH, ihre authorisierten Vertriebspartner und Lieferanten übernehmen keine Gewährleistung, ausdrücklich oder stillschweigend, keine Zuwiderhandlung von den Rechten Dritter betreffend, Marktgängigkeit oder Eignung für irgendei- nen besonderen Zweck. In keinem Fall ist Linotype GmbH, ihre authorisierten Vertriebs- partner oder ihre Lieferanten verantwortlich für irgendwelche folgenden, zufälligen oder außerordentlichen Schäden ein- schließlich sämtlicher entgangener Gewinne und verlorener Daten oder Speicherungen, auch Gewähr dafürwenn ein Repräsentant von Linotype GmbH oder ein authorisierter Vertriebspartner oder Lieferant über einen solchen möglichen Schaden oder irgend- welche Ansprüche seitens Dritter gegen den Lizenznehmer benachrichtigt wurde. Einige Staaten oder Rechtssprechungen erlauben keinen Aus- schluss von Beschränkungen von zufälligen, folgenden oder außerordentlichen Schäden, d. h. die oben genannten Be- schränkungen gelten in Einzelfällen nicht für den Lizenznehmer. Außerdem erlauben einige Staaten und Rechtssprechungen keinen Ausschluss von stillschweigenden Gewährleistungen oder Beschränkungen, sofern diese zeitlich begrenzt sind; folg- lich können auch diese im Zweifelsfall nicht für den Lizenzneh- mer gelten. Soweit rechtlich anwendbar, sind alle implizierten Gewährleistungen auf neunzig (90) Tage beschränkt. Einige Rechtssprechungen erlauben keine zeitliche Begrenzung von implizierten Gewährleistungen für den Fall, dass Verletzung oder Tod daraus resultieren; auch in diesem Fall, kommt diese Beschränkung für den Lizenznehmer nicht zum Tragen. Für diese Rechtssprechungen und in einem solchen Falle von Verletzung oder Tod akzeptiert der Auftraggeber am Tag der Fertigstellung der Vertragssoftware frei über die Vertragssoftware verfügen kann und dass ihr keine Umstände bekannt sind, die einer tatsächlichen Nutzung der Vertragssoftware entgegenstehen. Ritec trifft keine Erkundigungspflicht betreffend solcher Umstände. Ritec ist im Fall von Mängeln nach freier Xxxx entweder zur Neulieferung oder zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet und berechtigt. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Ritec erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Ritec wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab dem Tag der Fertigstellung einer Vertragssoftware (z.B. Website). Der Kunde wird Mängel Ritec unverzüglich im Sinne des § 377 UGB rügen, dies bei sonstigem Verlust auf Ansprüche im Sinne des § 377 Abs 2 UGB. Die Gewährleistung findet keine Anwendung, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Kunden oder durch vom Kunden vertragswidrig in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen oder Ergänzungen des Programmcodes der Vertragssoftware verursacht wird. Daraus resultierende Schäden bzw. Aufwände für deren Beseitigung werden dem Kunden laut Preisliste verrechnet. Im Sinne einer Website, eines Onlineshops oder einer anderen Online-Plattform besteht die vertragsgemäße Nutzung ausschließlich aus dem Verändern der Inhalte im Rahmen der Möglichkeiten des bereitgestellten Backends. Die Installation von Zusatzsoftware, wie z.B. Plugins durch den Kunden führt zum Erlöschen der Haftung für daraus resultierende Mängel. Die Verantwortung für die vom Kunden gelieferten Inhalte liegt in jeder Hinsicht beim Kunden, insbesondere dass diese frei von Rechten Dritter sind. Ritec haftet – ausgenommen Personenschäden - nur für krass grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von (Mangel-)Folgeschäden, reinen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn, Schäden aus Nutzungsentgang oder Betriebsunterbrechung, Prozesskosten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Datenverlusten, ideellen Schäden sowie der Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Schäden sind ausschließlich objektiv-abstrakt zu berechnen. Der Kunde hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Ritec zurückzuführen ist. Die Schadenersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach jedenfalls mit der Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Ritec in Höhe von € 500.000,00 beschränkt. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Dieser Punkt gilt auch für Schäden, die auf von Ritec beigezogene Dritte zurückgehen. Ist Ritec mit der Erstellung von Software, Websites, Webshops, Onlineportalen oder Apps für die Nutzung einer bestimmten technischen Infrastruktur (z.B. auf einer bestimmten Onlineplattform) beauftragt, entwickelt sie die Software auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen technischen Gegebenheiten. Ritec haftet nicht dafürLizenznehmer, dass die Software aus GründenVerantwortung von Linotype GmbH oder ihrer authorisierten Vertriebspartner oder Lieferanten nicht EUR 100.000,-- über- steigen darf, die in der Sphäre des Betreibers dieser Infrastruktur (z.B. Plattformbetreiber) liegen, zeitweise oder permanent nicht (mehr) funktioniert, weil etwa der Betreiber die Infrastruktur ändert oder den Betrieb der Plattform unterbricht oder einschränkt. Ritec weist auch darauf hin, dass sie die angebotenen Internetservices unter dem Gesichtspunkt der höchstmöglichen Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit betreibt, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass ihre Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sindvorausgesetzt, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleibenjeweilige Rechtssprechung eine solche Einschränkung der Verantwortung erlaubt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Internetservices grundsätzlich von 0:00 bis 24:00 Uhr für den Kunden verfügbar sind, soweit die Auslastung, Verkehrslage bzwDiese Gewährleistung räumt dem Lizenznehmer spezielle Rechte ein. der Betriebszustand der für den Zugang zu den Services bzw. der Abwicklung des Services in Anspruch genommenen nationalen und internationalen Fernmeldenetzen und -einrichtungen es zulassen. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden, dass E-Mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (von Ritec oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern usw. kann die Zustellung von E- Mails verhindert werden. Ritec übernimmt keine Haftung für die tatsächliche Zustellung von elektronischen Erklärungen, es sei denn es trifft sie daran grob fahrlässiges Verschulden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt. Ritec übernimmt keine wie immer geartete Haftung für InhalteDieser mag zusätzliche Rechte haben, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sindvon Land zu Land und von Rechtssprechung zu Rechtssprechung variieren. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen. Weiters haftet Ritec nicht für vom Auftraggeber abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihm erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Auftraggeber den Zugang zu diesen über einen Link von der Website von Ritec oder über eine Information durch Ritec erhält. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (zB. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme, Password-Phishing etc.). Ritec übernimmt dafür keine Haftung. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für Ritec und ihren Kunden sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für Ritec oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Auftraggebers (z. B. fehlerhafte Skripte am Webserver), ist der Auftraggeber zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Ritec ist berechtigt, ohne vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber den jeweiligen Internetdienst zu sperren bzw. sonstige geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sollte die Ritec von Dritten darüber informiert werden, dass der Auftraggeber unter Nutzung des Dienstes von Ritec rechtswidrige Akte setzt, verbreitet o. dgl. Ritec ist berechtigt in solchen Fällen sofort zu handeln. Ritec wird den Kunden Für weitergehende Informationen über die getroffene Maßnahme Gewährleistung wird der Lizenznehmer angehalten, den entsprechenden authorisierten Vertriebspartner, von dem er die Schriften-Software und deren Grund unverzüglich informieren. Aus diesen Handlungen kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen Ritec ableitenDoku- mentation erhalten hat, sondern ist Ritec berechtigt vom Kunden den Ersatz der dadurch verursachten Aufwände zu verlangen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Ritec nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Kunde solche Daten innerhalb von einem Monat nicht ab, so übernimmt Ritec keine Gewähr für die weiter Abrufbarkeit. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von Ritec entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behobenkontaktieren.

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Gewährleistung und Haftung. Ritec authensis übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für den störungs- und unterbrechungsfreien Betrieb der Software. authensis übernimmt die Gewährleistung und Haftung nur nach den folgenden Regelungen: authensis leistet Gewähr, dass das Softwareprodukt frei von Softwaremängeln ist und den im Angebot festgehaltenen Leistungsspezifikationen entspricht. Ritec leistet auch Gewähr dafür, dass die Wartungs- und Pflegearbeiten ohne Fehler ausgeführt wer- den. Umgehungslösungen die die Tauglichkeit der Auftraggeber am Tag der Fertigstellung der Vertragssoftware frei über die Vertragssoftware verfügen kann und dass ihr keine Umstände bekannt sind, die einer tatsächlichen Nutzung der Vertragssoftware entgegenstehen. Ritec trifft keine Erkundigungspflicht betreffend solcher Umstände. Ritec ist im Fall von Mängeln nach freier Xxxx entweder zur Neulieferung oder zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet und berechtigt. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Ritec erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Ritec wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab dem Tag der Fertigstellung einer Vertragssoftware (z.B. Website)Software zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch nur unerheblich mindern sind davon ausgenommen. Der Kunde Leistungsberechtigte wird die Wartungs- und Pflegearbeiten von authensis nach ihrem Abschluss auf ordnungsgemäße Durchführung überprüfen und etwaige Mängel Ritec unverzüglich im Sinne des § 377 UGB rügenschriftlich authensis mitteilen. Falls der Leistungsberechtigte innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung über den Abschluss von Wartungs- und Pflegeleistungen keine Mängel schriftlich rügt, gelten diese als ordnungsgemäß ak- zeptiert. authensis wird mitgeteilte Mängel von Wartungs- und Pflegearbeiten unverzüglich und ohne weitere Kosten für den Leistungsberechtigten nachbessern, falls diese Meldung innerhalb von 14 Tagen nach deren Abschluss erfolgt. Stand 01.01.2018 Servicevertrag authensis ACHAT Seite 7 von 12 Sollte authensis trotz Mahnung seine Wartungs- und Pflegearbeiten nicht ordnungsgemäß ausführen, so kann der Leistungsberechtigte authensis schriftlich eine Nachfrist setzen und diesen Vertrag nach fruchtlosem Ablauf auch dieser Nachfrist außerordentlich kündigen, wenn er dies bei sonstigem Verlust auf Ansprüche im Sinne des § 377 Abs 2 UGBder Nach- frist- setzung angedroht hat. Die Gewährleistung findet keine Anwendungvon authensis entfällt, wenn der Leistungsberechtigte oder Dritte eigenmächtig Änderungen an der Software oder ihrer Konfiguration vornehmen, es sei denn, der Leistungsberech- tigte weist nach, dass die Störung nicht auf einem solchen Eingriff beruht und dieser die Behebung der Störung nicht mehr als nur unwesentlich erschwert. authensis haftet neben der Gewährleistung nach dieser Ziffer 8 nur für Schäden, die aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten der Firma authensis oder leicht fahrlässig durch Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden. Die Haftung ist auf die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Kunden oder durch vom Kunden vertragswidrig in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen oder Ergänzungen des Programmcodes typischen und vorhersehbaren Schäden bei der Vertragssoftware verursacht wirdvertraglich vorgesehenen Ver- wendung der Software beschränkt. Daraus resultierende Schäden bzw. Aufwände authensis haftet nicht für deren Beseitigung werden dem Kunden laut Preisliste verrechnet. Im Sinne einer Websitemittelbare Schäden, eines Onlineshops oder einer anderen Online-Plattform besteht die vertragsgemäße Nutzung ausschließlich aus dem Verändern der Inhalte Vermögensschäden und sonstige Folgeschäden und im Rahmen der Möglichkeiten Übrigen nur nach dieser Ziffer 8. Ein Mitverschulden des bereitgestellten Backends. Die Installation von Zusatzsoftware, wie z.B. Plugins durch den Kunden führt zum Erlöschen der Haftung für daraus resultierende Mängel. Die Verantwortung für die vom Kunden gelieferten Inhalte liegt in jeder Hinsicht beim Kunden, insbesondere dass diese frei von Rechten Dritter sind. Ritec haftet – ausgenommen Personenschäden - nur für krass grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsiehtLeistungsberechtigten ist diesem anzurechnen. Die Haftung für leichte FahrlässigkeitPersonenschäden, der Ersatz von (Mangel-)Folgeschäden, reinen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn, Schäden aus Nutzungsentgang oder Betriebsunterbrechung, Prozesskosten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Datenverlusten, ideellen Schäden sowie der Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Schäden sind ausschließlich objektiv-abstrakt zu berechnen. Der Kunde hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Ritec zurückzuführen ist. Die Schadenersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach jedenfalls mit der Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Ritec in Höhe von € 500.000,00 beschränkt. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens Arglist und des Schädigers. Dieser Punkt gilt auch für Schäden, die auf von Ritec beigezogene Dritte zurückgehen. Ist Ritec mit der Erstellung von Software, Websites, Webshops, Onlineportalen oder Apps für die Nutzung einer bestimmten technischen Infrastruktur (z.B. auf einer bestimmten Onlineplattform) beauftragt, entwickelt sie die Software auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen technischen Gegebenheiten. Ritec haftet nicht dafür, dass die Software aus Gründen, die in der Sphäre des Betreibers dieser Infrastruktur (z.B. Plattformbetreiber) liegen, zeitweise oder permanent nicht (mehr) funktioniert, weil etwa der Betreiber die Infrastruktur ändert oder den Betrieb der Plattform unterbricht oder einschränkt. Ritec weist auch darauf hin, dass sie die angebotenen Internetservices unter dem Gesichtspunkt der höchstmöglichen Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit betreibt, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass ihre Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Internetservices grundsätzlich von 0:00 bis 24:00 Uhr für den Kunden verfügbar sind, soweit die Auslastung, Verkehrslage bzw. der Betriebszustand der für den Zugang zu den Services bzw. der Abwicklung des Services in Anspruch genommenen nationalen und internationalen Fernmeldenetzen und -einrichtungen es zulassen. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden, dass E-Mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (von Ritec oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern usw. kann die Zustellung von E- Mails verhindert werden. Ritec übernimmt keine Haftung für die tatsächliche Zustellung von elektronischen Erklärungen, es sei denn es trifft sie daran grob fahrlässiges Verschulden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt. Ritec übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen. Weiters haftet Ritec nicht für vom Auftraggeber abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihm erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Auftraggeber den Zugang zu diesen über einen Link von der Website von Ritec oder über eine Information durch Ritec erhält. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (zB. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme, Password-Phishing etcFehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt unbe- rührt.). Ritec übernimmt dafür keine Haftung. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für Ritec und ihren Kunden sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für Ritec oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Auftraggebers (z. B. fehlerhafte Skripte am Webserver), ist der Auftraggeber zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Ritec ist berechtigt, ohne vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber den jeweiligen Internetdienst zu sperren bzw. sonstige geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sollte die Ritec von Dritten darüber informiert werden, dass der Auftraggeber unter Nutzung des Dienstes von Ritec rechtswidrige Akte setzt, verbreitet o. dgl. Ritec ist berechtigt in solchen Fällen sofort zu handeln. Ritec wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren. Aus diesen Handlungen kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen Ritec ableiten, sondern ist Ritec berechtigt vom Kunden den Ersatz der dadurch verursachten Aufwände zu verlangen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Ritec nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Kunde solche Daten innerhalb von einem Monat nicht ab, so übernimmt Ritec keine Gewähr für die weiter Abrufbarkeit. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von Ritec entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben.

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Samples: Servicevertrag

Gewährleistung und Haftung. Ritec leistet GewährInnerhalb des gesetzlichen Gewährleistungszeitraumes hat der Vertragspartner einen Anspruch auf Nacher- füllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Der Vertragspartner ist bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung nach seiner Xxxx berechtigt, dass das Softwareprodukt frei Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Vertragspartners auf Gewährleistung sind davon abhängig, ob offensichtliche Mängel inner- halb von Softwaremängeln ist einem Monat nach Bekanntwerden und den nicht offensichtliche Mängel innerhalb des verkürzten gesetzlichen Gewährleistungszeitraumes von 12 Monaten angezeigt werden. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nur, wenn sich die gelieferte Leistung / die Ware in unverändertem Zustand befindet (Softwarepro- dukte oder Leistungen durch Arbeiten an Softwareprodukten werden grundsätzlich im Angebot festgehaltenen Leistungsspezifikationen entsprichtDienstvertrag er- bracht und sind daher von der Gewährleistung ausgeschlossen, auch deshalb weil diese Produkte bei der Nutzung durch den Vertragspartner stetig verändert werden). Ritec leistet auch Gewähr dafürHandelsrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dass CompData IT GmbH die Überprüfung der Auftraggeber am Tag der Fertigstellung der Vertragssoftware frei über fehlerhaften Leistung und die Vertragssoftware verfügen kann und dass ihr keine Umstände bekannt sind, die einer tatsächlichen Nutzung der Vertragssoftware entgegenstehen. Ritec trifft keine Erkundigungspflicht betreffend solcher Umstände. Ritec ist im Fall von Mängeln nach freier Xxxx entweder zur Neulieferung oder zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet und berechtigt. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Ritec erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Ritec wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmenzu gestatten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab dem Tag CompData IT GmbH haftet für sämtliche Schäden (auch Körperschäden) die beim Vertragspartner eintreten nur insoweit als sie auf eine vorsätzliche und / oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch CompData IT GmbH oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Erkennbare Mängel und Schäden sind der Fertigstellung einer Vertragssoftware (z.B. Website)CompData IT GmbH unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde wird Mängel Ritec unverzüglich Vertragspartner hat alle erforderli- chen Maßnahmen zu treffen, um Schäden zu verhindern und zu minimieren. Er hat CompData IT GmbH die Feststellung und die Beseitigung von Mängeln zu ermöglichen und zu diesem Zweck Zugang zu seinen Räu- men und Einrichtungen zu gewähren. Soweit Störungen und Schäden im Sinne Verantwortungsbereich des § 377 UGB rügenVer- tragspartners liegen, dies bei sonstigem Verlust auf Ansprüche sind CompData IT GmbH alle Aufwendungen zu ersetzen, die im Sinne des § 377 Abs 2 UGBZusammenhang mit der Ursachenermittlung und Störungs- oder Schadensbeseitigung entstanden sind. Die Eine Gewährleistung findet der Richtigkeit der vom Vertragspartner als Vorlage gelieferten Inhalte, besteht seitens der CompData IT GmbH nicht. Bei der Beantragung und Zuteilung von Webspace und Domainnamen fungiert CompData IT GmbH lediglich als Vermittler zwischen dem Vertragspartner und einer Organisation zur Webspace– und/oder Domain- vergabe. CompData IT GmbH kann keine Anwendung, wenn Gewähr für die Verletzung Verfügbarkeit und Registrierung der vom Vertrags- partner beantragten Domainnamen sowie die wunschgemäße Zurverfügungstellung von Schutzrechten Dritter durch ein über Webspace gewähr- leisten. CompData IT GmbH verweist ausdrücklich auf die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Kunden oder durch vom Kunden vertragswidrig in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen oder Ergänzungen des Programmcodes der Vertragssoftware verursacht wird. Daraus resultierende Schäden AGB bzw. Aufwände für deren Beseitigung werden dem Kunden laut Preisliste verrechnetAllgemeinen Nutzungsbedingungen des jeweiligen Webhosters / Providers. Im Sinne einer WebsiteSchadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, eines Onlineshops oder einer anderen Online-Plattform besteht die vertragsgemäße Nutzung ausschließlich aus dem Verändern positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertrags- schluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber CompData IT GmbH als auch gegenüber der Inhalte im Rahmen Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen der Möglichkeiten des bereitgestellten Backends. Die Installation von Zusatzsoftware, wie z.B. Plugins durch den Kunden führt zum Erlöschen der Haftung für daraus resultierende Mängel. Die Verantwortung für die vom Kunden gelieferten Inhalte liegt in jeder Hinsicht beim Kunden, insbesondere dass diese frei von Rechten Dritter sind. Ritec haftet – ausgenommen Personenschäden - nur für krass grobe Fahrlässigkeit und VorsatzCompData IT GmbH ausgeschlossen, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsiehtnicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz schriftlich von (Mangel-)Folgeschäden, reinen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn, Schäden aus Nutzungsentgang oder Betriebsunterbrechung, Prozesskosten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Datenverlusten, ideellen Schäden sowie der Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Schäden sind ausschließlich objektiv-abstrakt zu berechnen. Der Kunde hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Ritec zurückzuführen ist. Die Schadenersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach jedenfalls mit der Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Ritec in Höhe von € 500.000,00 beschränkt. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Dieser Punkt gilt auch für Schäden, die auf von Ritec beigezogene Dritte zurückgehen. Ist Ritec mit der Erstellung von Software, Websites, Webshops, Onlineportalen oder Apps für die Nutzung einer bestimmten technischen Infrastruktur (z.B. auf einer bestimmten Onlineplattform) beauftragt, entwickelt sie die Software auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen technischen Gegebenheiten. Ritec haftet nicht dafür, dass die Software aus Gründen, die in der Sphäre des Betreibers dieser Infrastruktur (z.B. Plattformbetreiber) liegen, zeitweise oder permanent nicht (mehr) funktioniert, weil etwa der Betreiber die Infrastruktur ändert oder den Betrieb der Plattform unterbricht oder einschränkt. Ritec weist auch darauf hin, dass sie die angebotenen Internetservices unter dem Gesichtspunkt der höchstmöglichen Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit betreibt, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass ihre Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Internetservices grundsätzlich von 0:00 bis 24:00 Uhr für den Kunden verfügbar sind, soweit die Auslastung, Verkehrslage bzw. der Betriebszustand der für den Zugang zu den Services bzw. der Abwicklung des Services in Anspruch genommenen nationalen und internationalen Fernmeldenetzen und -einrichtungen es zulassen. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden, dass E-Mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (von Ritec oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern usw. kann die Zustellung von E- Mails verhindert werden. Ritec übernimmt keine Haftung für die tatsächliche Zustellung von elektronischen Erklärungen, es sei denn es trifft sie daran grob fahrlässiges Verschulden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben CompData IT GmbH zugesicherte Eigen- schaften bleibt unberührt. Ritec übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen. Weiters CompData IT GmbH haftet Ritec nicht für vom Auftraggeber abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihm erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie entgangenen Gewinn und für Leistungen dritter Diensteanbieterindirekte Schäden oder sonstige Vermögensschäden, und zwar auch dann nichtunabhängig davon, wenn der Auftraggeber den Zugang zu diesen über einen Link von der Website von Ritec ob diese beim Kunden oder über eine Information durch Ritec erhält. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnisbei Dritten ent- stehen, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (zB. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme, Password-Phishing etcsoweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.). Ritec übernimmt dafür keine Haftung. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für Ritec und ihren Kunden sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für Ritec oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Auftraggebers (z. B. fehlerhafte Skripte am Webserver), ist der Auftraggeber zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Ritec ist berechtigt, ohne vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber den jeweiligen Internetdienst zu sperren bzw. sonstige geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sollte die Ritec von Dritten darüber informiert werden, dass der Auftraggeber unter Nutzung des Dienstes von Ritec rechtswidrige Akte setzt, verbreitet o. dgl. Ritec ist berechtigt in solchen Fällen sofort zu handeln. Ritec wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren. Aus diesen Handlungen kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen Ritec ableiten, sondern ist Ritec berechtigt vom Kunden den Ersatz der dadurch verursachten Aufwände zu verlangen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Ritec nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Kunde solche Daten innerhalb von einem Monat nicht ab, so übernimmt Ritec keine Gewähr für die weiter Abrufbarkeit. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von Ritec entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben.

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Gewährleistung und Haftung. Ritec Der Lieferant leistet GewährGewähr und haftet für die vertragsgemässe Erfüllung des Vertrages. Der Lieferant sichert zu, dass das Softwareprodukt frei von Softwaremängeln ist die Lieferung die ver- einbarten Eigenschaften aufweist und den im Angebot festgehaltenen Leistungsspezifikationen ver- traglichen Spezifikationen sowie den anwendba- ren Gesetzen und Vorschriften entspricht. Ritec leistet auch Gewähr dafürDer Lieferant verpflichtet sich, dass der Auftraggeber am Tag der Fertigstellung der Vertragssoftware frei über die Vertragssoftware verfügen kann und dass ihr keine Umstände bekannt sind, die einer tatsächlichen Nutzung der Vertragssoftware entgegenstehen. Ritec trifft keine Erkundigungspflicht betreffend solcher Umstände. Ritec ist im Fall von Mängeln nach freier Xxxx entweder zur Neulieferung oder zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet und berechtigt. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Ritec erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Ritec wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmenalle vorgeschriebenen Konformitätserklärungen unaufgefordert abzu- geben. Die Gewährleistungsfrist Annahme bzw. Abnahme der Liefe- rung erfolgt soweit und sobald dies der Ge- schäftsgang von Vetropack erlaubt. Die gesetz- lichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten kommen nicht zur Anwendung. Die Gewährleis- tungsfrist beträgt 1 Jahr ab dem Tag für bewegliche Sachen 2 Jahre für unbewegliche Sachen 3 Jahre es sei denn, das lokale Recht sehe längere Fristen vor. Die Frist beginnt mit der Fertigstellung einer Vertragssoftware Annahme bzw. Abnahme der Lieferung (z.B. Websiteoder Auftragsende). Der Kunde wird Mängel Ritec unverzüglich im Sinne des § 377 UGB rügen, dies bei sonstigem Verlust auf Ansprüche im Sinne des § 377 Abs 2 UGB. Die Gewährleistung findet keine Anwendung, wenn Mit Mängel- behebung durch den Lieferanten beginnt die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Kunden oder durch vom Kunden vertragswidrig in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen oder Ergänzungen des Programmcodes der Vertragssoftware verursacht wird. Daraus resultierende Schäden bzw. Aufwände für deren Beseitigung werden dem Kunden laut Preisliste verrechnetGe- währleistungsfrist neu zu laufen. Im Sinne einer WebsiteGewährleis- tungsfall ist Vetropack unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, eines Onlineshops nach eigener Xxxx vom Vertrag zurückzutreten, Ersatzlieferung, Mängelbehebung oder einer anderen Online-Plattform besteht angemessene Minde- rung des Kaufpreises zu verlangen. In dringen- den Fällen steht Vetropack das Recht zu, ohne Fristansetzung zur Mängelbehebung, auf Kosten des Lieferanten die vertragsgemäße Nutzung ausschließlich aus dem Verändern Mängel selbst beheben oder durch Dritte beheben zu lassen. Der Lieferant trägt alle durch mangelhafte Lieferung bei Vetropack entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits-, Material- oder Ent- sorgungskosten und hält Vetropack für alle di- rekten und indirekten Schäden schadlos. Ver- steckte Mängel sind von Vetropack nach ihrer Entdeckung, jedoch jederzeit innerhalb der Inhalte gel- tenden Gewährleistungsfrist, schriftlich oder mündlich zu rügen. Der Lieferant verzichtet auf Ansprüche und Rechtsmittel wegen verspäteter Mängelrüge durch Vetropack. Unbeschadet sonstiger Verpflichtungen stellt der Lieferant Vetropack von Produkthaftungsansprüchen Drit- ter im Rahmen der Möglichkeiten Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen des bereitgestellten Backends. Die Installation von Zusatzsoftware, wie z.B. Plugins durch den Kunden führt zum Erlöschen der Haftung für daraus resultierende Mängel. Die Verantwortung für die vom Kunden gelieferten Inhalte liegt in jeder Hinsicht beim Kunden, insbesondere dass diese frei von Rechten Dritter sind. Ritec haftet – ausgenommen Personenschäden - nur für krass grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von (Mangel-)Folgeschäden, reinen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn, Schäden aus Nutzungsentgang oder Betriebsunterbrechung, Prozesskosten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Datenverlusten, ideellen Schäden sowie der Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Schäden sind ausschließlich objektiv-abstrakt zu berechnenLieferanten frei. Der Kunde hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Ritec zurückzuführen ist. Die Schadenersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach jedenfalls mit der Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Ritec in Höhe von € 500.000,00 beschränkt. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Dieser Punkt gilt auch für Schäden, die auf von Ritec beigezogene Dritte zurückgehen. Ist Ritec mit der Erstellung von Software, Websites, Webshops, Onlineportalen oder Apps für die Nutzung einer bestimmten technischen Infrastruktur (z.B. auf einer bestimmten Onlineplattform) beauftragt, entwickelt sie die Software auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen technischen Gegebenheiten. Ritec haftet nicht dafür, dass die Software aus Gründen, die in der Sphäre des Betreibers dieser Infrastruktur (z.B. Plattformbetreiber) liegen, zeitweise oder permanent nicht (mehr) funktioniert, weil etwa der Betreiber die Infrastruktur ändert oder den Betrieb der Plattform unterbricht oder einschränkt. Ritec weist auch darauf hin, dass sie die angebotenen Internetservices unter dem Gesichtspunkt der höchstmöglichen Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit betreibt, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass ihre Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Internetservices grundsätzlich von 0:00 bis 24:00 Uhr für den Kunden verfügbar sind, soweit die Auslastung, Verkehrslage bzw. der Betriebszustand der für den Zugang zu den Services bzw. der Abwicklung des Services in Anspruch genommenen nationalen und internationalen Fernmeldenetzen und -einrichtungen es zulassen. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden, dass E-Mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (von Ritec oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern usw. kann die Zustellung von E- Mails verhindert werden. Ritec übernimmt keine Haftung für die tatsächliche Zustellung von elektronischen Erklärungen, es sei denn es trifft sie daran grob fahrlässiges Verschulden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt. Ritec übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen. Weiters haftet Ritec nicht für vom Auftraggeber abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihm erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Auftraggeber den Zugang zu diesen über einen Link von der Website von Ritec oder über eine Information durch Ritec erhält. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (zB. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme, Password-Phishing etc.). Ritec übernimmt dafür keine Haftung. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde Lieferant verpflichtet sich, eine allgemeine Haftpflichtver- sicherung (die vertraglichen Leistungen in keiner Weise insbesondere auch Produkthaf- tungsfälle abdeckt) mit einer Deckungssumme von mindestens Euro 5 Mio. pro Einzelfall abzu- schliessen und zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für Ritec und ihren Kunden sicherheits- oder betriebsgefährdend istunterhalten. Der Kunde verpflichtet sich entspre- chende Versicherungsnachweis ist auf Verlan- gen von Vetropack zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für Ritec oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Auftraggebers (z. B. fehlerhafte Skripte am Webserver), ist der Auftraggeber zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Ritec ist berechtigt, ohne vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber den jeweiligen Internetdienst Verfügung zu sperren bzw. sonstige geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sollte die Ritec von Dritten darüber informiert werden, dass der Auftraggeber unter Nutzung des Dienstes von Ritec rechtswidrige Akte setzt, verbreitet o. dgl. Ritec ist berechtigt in solchen Fällen sofort zu handeln. Ritec wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren. Aus diesen Handlungen kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen Ritec ableiten, sondern ist Ritec berechtigt vom Kunden den Ersatz der dadurch verursachten Aufwände zu verlangen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Ritec nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Kunde solche Daten innerhalb von einem Monat nicht ab, so übernimmt Ritec keine Gewähr für die weiter Abrufbarkeit. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von Ritec entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behobenstellen.

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