Gewährleistung und Schadensersatz. 5.1 Alle Angaben, wie Abbildungen, Beschreibungen, Farben, Montageskizzen, Maße, Gewichte und Zeichnungen, sowie Preise in Katalogen (Internetauftritt) sind nur als ungefähr anzusehen. Sie sind nicht geeignet, bestimmte Eigenschaften des Kaufgegenstandes zu begründen. Etwas anderes gilt nur, sobald sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen und Verbesserungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Vertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen stellen nur dann die Einräumung einer Garantie im Sinne von § 443 BGB dar, wenn dies es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5.2 Die Geltendmachung von Mangelschäden aufgrund von Mängeln unserer dem Käufer geschuldeten Leistungen ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Mängel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinns, aufgrund solcher Mängel ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nur leicht fahrlässig oder unverschuldet verursacht haben. Dies gilt insbesondere, wenn wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln. Diese Haftungsbeschränkung für Mangelschäden gilt nicht für eine leicht fahrlässige Verursachung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.3 Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach der Lieferung unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und, soweit erforderlich, Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung schriftlich uns spezifiziert geltend zu machen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Entdeckung in gleicher Weise zu rügen. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt der Zustand des Vertragsgegenstandes als genehmigt. Sachmängelansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Verzicht auf den Verspätungseinwand kann nur ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Etwaige Mängelbeseitigungsmaßnahmen nach Ablauf der Rügefristen erfolgen aus Kulanz.
5.4 Zahlungen des Käufers bei Mängelrügen dürfen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, zurückbehalten werden. Diese Zahlungen dürfen auch nur zurückbehalten werden, wenn die Voraussetzungen nach Zi...
Gewährleistung und Schadensersatz. 1. Xxxxxxxx übernimmt für das bearbeitete Material und die hergestellten Gegenstände nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Besteller Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
2. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
3. Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für die Gewährleistungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie für Schadensersatzansprüche gemäß § 309 Nr. 7 a) und b) BGB.
4. Nach Eingang des vom Besteller gelieferten Materials wird Brückner unverzüglich prüfen, ob dieses Material der vereinbarten Menge und dem vereinbarten Typ entspricht und ob äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen („offene Mängel“). Bei dieser Prüfung festgestellte Mängel werden von Brückner unverzüglich gerügt. Weitergehende Untersuchungspflichten obliegen Brückner nicht. Sonstige Mängel, die erst während der Verarbeitung oder der bestimmungsgemäßen Nutzung der Vertragsprodukte festgestellt werden („versteckte Mängel“), rügt Xxxxxxxx unverzüglich. Der Besteller verzichtet hinsichtlich versteckter Mängel auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
5. Das zu bearbeitende Material muss frei von jeglichen Verschmutzungen sein; es darf keine Poren, Risse oder ähnliches aufweisen. Ist das vom Besteller gelieferte Material mangelhaft, ist Xxxxxxxx berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen und nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Besteller gleichwohl auf eine Bearbeitung, so ist dies schriftlich festzuhalten. Xxxxxxxx übernimmt in diesem Fall keine Gewährleistung.
6. Brückner haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen • wegen eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, • für Schäden des Bestellers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, • für Schäden, die der Besteller, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Xxxxxxxx erleidet, • bei Verzug, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart ist, • im Falle der Übernahme einer Garantie durch Brückner für die Beschaffenheit oder Vorhandensein eines Leistungserfo...
Gewährleistung und Schadensersatz. 5.1 Der AN gewährleistet insbesondere, dass • ausschließlich die im Auftrag benannten oder sonst wie vereinbarten Materialien verwendet und die von APUS gemäß Auftrag vorgegebene Spezifikation und Maß- und Mengenangaben beachtet werden. Abweichungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von APUS zulässig; • im Auftrag angegebene Bescheinigungen, Dokumente sowie sonstige Dokumente, die für den Einsatz der Lieferung zum vertragsgemäßen Zweck erforderlich sind oder deren Erforderlichkeit sich aus dem vertraglichen Verwendungszweck der Lieferung ergibt, mitgeliefert werden. Er garantiert ferner, dass mitzuliefernde Material-Zertifikate den anzuwendenden luftfahrtrechtlichen Vorschriften und den von APUS vorgegebenen Anforderungen entsprechen; • die gelieferten oder hergestellten Waren, Leistungen oder Werke den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und nationalen, internationalen Flugsicherheitsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik, anerkannten sonstigen Sicherheitsvorschriften, als auch sonstigen einschlägigen Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- oder Umweltschutzvorschriften, einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, entsprechen; • beim Transport von Lieferungen einschlägige Bestimmungen für flugsicherheitsrelevantes Material eingehalten werden. Insbesondere hat der AN die Bestimmungen der ADR, GGVSE, ATA 300, IATA-DGR, ICAO-TI, IMDG-Code und RID für die Verschiffung solcher Güter einzuhalten; • die gelieferte Ware nicht gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt und auch nicht mit Rechten Dritter belastet ist. Erlangt der AN Kenntnis über entgegenstehende gewerbliche Schutzrechte oder dass die gelieferte Ware mit Rechten Dritter belastet ist, hat er APUS unverzüglich zu informieren. Der AN ist verpflichtet, APUS von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die diese wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder anderen Rechten Dritter an der gelieferten Ware gegenüber APUS aufgrund der Lieferung oder Leistung des AN geltend machen, sofern der AN die entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechte oder anderen Rechte Dritter an der gelieferten Ware kannte oder kennen musste. Diese Freihalteverpflichtung erstreckt sich insbesondere auf alle APUS entstehenden Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung sowie von dieser zu leistende Schadensersatzzahlungen. APUS ist berechtigt, vom AN im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte angemessene Sicherheit bis zur Höhe des zu erwartenden Schadens zu verlangen. Weitergehend...
Gewährleistung und Schadensersatz. Muster sind Durchschnittsmuster; Rezepte sind unverbindlich. Analyseangaben sind auch bezüglich Höchst- und Mindestgren- zen nur als ungefähr anzusehen. Im Laufe der Zeit eintretende Farbabweichung und -verblassungen der Ware aufgrund von Witterungseinflüssen sind technisch unvermeidbar und warentypisch. Sie entsprechen der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
a) Liegt ein Kaufvertrag oder ein nach den für den Kaufvertrag geltenden Vorschriften zu behandelnder Vertrag, bei dem der Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, vor, so gelten die nachfolgenden Regeln:
Gewährleistung und Schadensersatz. Der Kunde hat Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur anzuzeigen und begründen. Im Fall berechtigter und begründeter Reklamation steht dem Kunden das Recht auf Nachbesserung der Leistung der Agentur zu.
Gewährleistung und Schadensersatz. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HØVN films beruhen. Bei Schäden, die durch technische Defekte, Stromausfall oder sonstige Umstände entstehen, sind wir nur zum Ersatz des Rohmaterials verpflichtet. Herstellungskosten, Aufnahmekosten, Honorar- und Gagenforderungen bleiben von der Haftung ausgeschlossen. Ein Gewährleistungsanspruch beschränkt sich nach unserer Xxxx auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für den Fall, dass eine Nachbesserung mehrfach fehlschlagen sollte, besteht dem Auftraggeber ein Recht auf Minderung oder Wandlung zu. Generell besteht eine Gewährleistung nach der gesetzlichen Gewährleistungspflicht lediglich für technische Mängel. Künstlerische und/oder gestalterische Einzelheiten können nicht als Mängel geltend gemacht werden.
Gewährleistung und Schadensersatz. Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB und beträgt grundsätzlich 24 Monate ab Warenerhalt. Kommt bei Mängeln ein Austausch oder eine Verbesserung nicht in Betracht, dann hat der Käufer Anspruch auf Preisminderung bzw., wenn der Mangel nichtgeringfügig ist, Aufhebung des Vertrages (Wandlung). Der Ersatz von (Mangel-) Folgeschäden sowie sonstigen Sachschäden, Vermögensschäden und Schäden Dritter gegen den Kunden, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, ist ausgeschlossen. Ist der Käufer Unternehmer i.S.d. § 1UGB so gilt Folgendes: Mängelansprüche bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach§ 377 UGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in diesem Fall ein Jahr nach Gefahrübergang, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. Für die Rücksendung von Teilen zum Zwecke der Garantieabwicklung setzt Inn-Bike GmbH eine Frist von 10 Tagen nach Kontaktaufnahme zur Garantieabwicklung. Die Inn-Bike GmbH haftet nur für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Schäden an Personen. Sie haftet für einen durch unsachgemäßen Einbau von Teilen (z.B. Displays, Akkus, Kabelbäume, Batterieschienen, Pedale, usw.) verursachten Mangel nur dann, wenn der Einbau/die Montage durch Inn-Bike GmbH und dessen Mitarbeiter erfolgt. Mängel, welche durch den Eigeneinbau des Kunden oder von Inn-Bike GmbH fremden Werkstätten an den Einbauteilen herbeigeführt werden, sind demnach von einer Haftung von Inn-Bike GmbH für Mängel durch unsachgemäßen Eigeneinbau des Kunden keine Haftung. Bei unsachgemäßer Verwendung der E- Bikes (z.B. Einbau von Tuningteilen, Veränderungen der Grundkonstruktion, Öffnen und Beschädigung von Akkus, Displays und motorischen Teilen, übermäßiges Eindringen von Wasser auf die Elektronik, usw.) übernimmt Inn-Bike GmbH keine Haftung. Für eventuell fehlerhafte Montageanleitungen haften die Hersteller.
Gewährleistung und Schadensersatz a. Informationen zur Gewährleistung werden mit den Produkten, in den Angeboten oder auf Wunsch und unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/xx/xx-xxxxxxxx-xxxxx zur Verfügung gestellt.
b. Jedes Produkt erhält eine weltweite Gewährleistung, die die Standard-Gewährleistung für das Land, in dem es gekauft wurde, beinhaltet; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass weder die weltweite noch die Standard-Gewährleistung gilt, sofern eine Installation des Produkts erforderlich ist und diese Installation ohne die Beteiligung von Agilent durchgeführt wird. Zur Klarstellung: Der Leasingnehmer ist der Begünstigte der genannten Gewährleistung und kann sich direkt an Agilent wenden, um Dienstleistungen im Rahmen der Gewährleistung in Anspruch zu nehmen.
c. Agilent gewährleistet, dass Agilent Hardware-Produkte frei von Material- und Herstellungsfehlern sind und den Spezifikationen entsprechen. Agilent gewährleistet weiterhin, dass Agilents proprietäre Standard-Software im Wesentlichen den Spezifikationen entspricht.
d. Werden Agilent während des Gewährleistungszeitraums Mängel mitgeteilt, wird Agilent nach eigenem Ermessen die betroffenen Produkte reparieren oder ersetzen. Dabei übernimmt der Kunde die Kosten für die Rücksendung von Produkten. Agilent übernimmt die Lieferkosten für Reparatur oder Ersatz des betroffenen Produkts.
e. DIE VORSTEHENDE GEWÄHRLEISTUNG IST ABSCHLIESSEND, SONSTIGE AUSDRÜCKLICHE, STILLSCHWEIGENDE, SCHRIFTLICHE ODER MÜNDLICHE GEWÄHRLEISTUNGEN BESTEHEN NICHT. AGILENT LEHNT INSBESONDERE JEGLICHE STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG HINSICHTLICH DER MARKTÜBLICHKEIT UND GEEIGNETHEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK AB.
f. Agilent haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, sowie in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsrecht zwingend gehaftet wird.
g. Agilent haftet darüber hinaus unbeschränkt für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Agilent, Agilents gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für schriftlich abgegebene Garantien.
h. Abgesehen von der Haftung nach den lit. f) und lit. g) dieser Ziffer haftet Xxxxxxx nur in Fällen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden. In diesen Fällen ist die Haftung auf jene Schäden beschränkt, die Agilent bei Vertragsschluss nach den Agilent damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte.
i. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlosse...
Gewährleistung und Schadensersatz. Die Gewährleistung des Anbieters im Rahmen eines Kaufvertrags beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Anbieter sind unabhängig vom Vertragstyp ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Anbieters vorliegt. Zudem gilt der Ausschluss nicht für Rechtsmängel, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für den Fall, dass eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.
Gewährleistung und Schadensersatz. Die Verletzung der Vertragspflichten kann zu Gewährleistungs- und Schadensersatz- pflichten führen. Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzansprüche sind von den Re- gierungspräsidien in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen zu überprüfen. PAB - Handreichung Anhang „Verträge“ Ist bei der Verletzung von Vertragspflichten im Einzelfall eine zufriedenstellende Eini- gung mit dem Vertragspartner nicht möglich bzw. nicht absehbar, sollte sich die Schul- leitung frühzeitig mit dem zuständigen Regierungspräsidium in Verbindung setzen.