Common use of Gewährleistung Clause in Contracts

Gewährleistung. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

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Gewährleistung. Der Kunde Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls Reklamationen innerhalb von acht drei Tagen nach Lieferung/Leistung Leistungserbringung durch die AgenturXXXX.XX schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Ist die Reklamation berechtigt und erfolgt sie rechtzeitig, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden Auftraggeber ausschließlich das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur XXXX.XX zu. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in dem von ihm als druckreif bezeichneten Abzug übersehen hat, sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Belichtungsfehler oder Fehler bei der Reproduktion, insbesondere für Farbabweichungen bei Farbvorlagen, es sei denn es wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ein Andruck oder Matchprint angefertigt. Etwaige Gewährleistungsansprüche verfallen nach sechs Monaten. Die Agentur Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Werkes an den Auftraggeber. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, deren Ursache auf den Auftraggeber, insbesondere auf von ihm zur Verfügung gestellten Objekten/ Vorlagen/Materialen zurückzuführen ist. Das im Vorpunkt über Recherchen Ausgeführte gilt auch im Hinblick auf Gewährlistung. Für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses einer kostenlosen Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ wird die Mängel in angemessener Frist behebenGewährleistung nicht übernommen, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichtsondern ausgeschlossen. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtlicheEine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere wettbewerbs-bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, marken-, urheber- Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführensich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Gewährleistung nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossenden in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Gewährleistungsregeln.

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Samples: www.dimaex.com, www.comm.ag

Gewährleistung. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglichDie Gewährleistung endet grundsätzlich 12 Monate nach Produkti- onsbeginn seitens des Käufers oder ggf. nach Abnahme (je nachdem was zuerst erfolgt), jedenfalls innerhalb von acht Tagen spätestens jedoch 18 Monate nach Versandbe- reitschaft. Für Ersatzteile endet die Gewährleistung grundsätzlich 12 Monate nach Lieferung/Leistung , spätestens jedoch 18 Monate nach Versandbereit- schaft. Der Verkäufer gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand frei von Material- und Fertigungsmängeln ist. Zeigt der Käufer innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel an, der auf Konstruktions-, Bearbeitungs- oder Montagefehler zurückzu- führen ist, so ist der Verkäufer verpflichtet, den Mangel nach seiner Xxxx in einem angemessenen Zeitraum kostenlos durch die AgenturNachbesse- rung oder Nachlieferung zu beheben. Sollte der Verkäufer dazu nicht in der Lage sein, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall so ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist Käufer berechtigt, angemessene Minderung zu fordern. Kommt zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eine Einigung über die Verbesserung Minderung nicht zustande, so kann der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden istKäufer maximal Rückabwicklung des Ver- trages verlangen. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache Der Käufer übernimmt auf seine Kosten durchzuführenund Gefahr den Transport der mangelhaften Teile, der reparierten Teile oder Ersatzteile zwischen dem Aufstellungsort und dem Werk des Verkäufers. Es obliegt auch dem AuftraggeberDie Gewährleistungspflicht des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Mängel, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtlicheden vom Käufer bereitgestellten Materialien, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführenLeistun- gen oder von ihm vorgeschriebenen Konstruktionen beruhen. Die Agentur ist Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtetfür Mängel, die un- ter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ord- nungsgemäßem Gebrauch entstehen. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die rechtliche Zulässigkeit von Inhaltenauf mangelhafter Instand- haltung, wenn diese vom Kunden vorgegeben Änderungen ohne schriftliche Zustimmungen des Verkäu- fers, mangelhaft ausgeführte Reparaturen sowie unsachgemäße Be- dienung durch den Käufer oder genehmigt wurdenDritte sowie für normale Abnutzung etc. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistungberuhen. Das Recht zum Regress gegenüber Kosten für Serviceeinsätze während der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/LeistungGewährleistung sind nicht in die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers eingeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigtVerkäufer übernimmt vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs keine weitergehende Haftung, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossenals in diesem Artikel bestimmt ist.

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Samples: www.unionchemnitz.de

Gewährleistung. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglichAuftragnehmer trägt die Gewähr, jedenfalls innerhalb von acht Tagen dass seine Lieferungen und Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach Lieferung/Leistung durch Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für Gewährleistungsansprüche beträgt die AgenturVerjährungsfrist im Regel- fall zwei Jahre (§ 438 BGB). Sie beginnt mit der vollständigen Erbringung der Lieferung oder Leistung, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen bei Teillieferungen mit der Erbringung der letzten Leistung, jedoch nicht vor dem Tag nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigterfolgreicher Funktionsabnahme. In diesem Fall dieser Zeit auftretende Mängel, die nicht auf unsachgemäße Benutzung zurückzuführen sind, hat der Auftragnehmer in einer angemessenen Frist auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist Hochschule Albstadt-Sigmaringen berechtigt, die Verbesserung Beseitigung der Leistung Mängel auf Kosten des Auftragnehmers anderweitig zu verweigern, wenn diese unmöglich veranlassen. Es finden die Regelungen des § 14 VOL/B Anwendung. Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf alle der Lieferung beigegebenen oder nachträglich beim Auftragnehmer be- stellten Ersatzteile. Für letztere beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche mit dem Tag der Lieferung. Die Verjährung von Ansprüchen und der Fristablauf für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden istAusübung von Rechten bei mangelhafter Lieferung sind während der genannten Mängelbeseitigung gehemmt. In diesem Fall stehen dem Kunden Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auch über verdeckte Mängel unverzüglich zu informieren, sobald ihm solche bekannt werden. Diese Verpflichtung ist nicht auf die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zuGewährleistungszeit beschränkt, sondern erstreckt sich über die gesamte durchschnittlich zu erwartende Nutzungsdauer des jeweiligen Gerätes. Im Fall Die Informationspflicht besteht unab- hängig davon, dass eventuell der Verbesserung obliegt es Hersteller des Gerätes einen Rückruf veranlasst. Unterlässt der Auftragnehmer eine notwendige Information und entsteht hieraus dem Auftraggeber die Übermittlung oder seinen Bediensteten ein Schaden, so ist der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch Auftrag- nehmer verpflichtet, dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- Auftraggeber diesen Schaden zu ersetzen und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit ihn von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlosseneventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten.

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Samples: www.hs-albsig.de

Gewährleistung. 4.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglichuntersucht die Liefergegenstände und Leistungen unverzüglich nach Lieferung bzw. Fertigstellung, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/um nicht vertragskonforme Leistung durch die Agentur, verdeckte festzustellen. Der Kunde informiert ASP schriftlich über offensichtliche oder erkennbare Mängel innerhalb von acht Tagen zwei Wochen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigtLieferung. In diesem Fall Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die der Kunde von der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung sämtlichen Ansprüchen aufgrund solch erkennbarer Mängel präkludiert. Bezüglich anderer, versteckter bzw. nicht erkennbarer Mängel wird der Kunde von Mängeln ausgeschlossenASP Mangelbeseitigung bzw. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch Ersatz der Lieferung/mangelhaften Leistung durch die Agentur zuinnerhalb einer angemessenen Nachfrist verlangen. Die Agentur ASP wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei Art der Kunde Mangelbeseitigung unter Wahrung der Agentur alle zur Untersuchung beidseitig angemessenen Interessen nach seinem Ermessen wählen und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache innerhalb einer angemessen Nachfrist auf seine Kosten durchzuführendurchführen. Es obliegt auch dem AuftraggeberFalls ASP die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig ohne Rechtsgrund verweigert oder die Mangelbeseitigung zwei Mal innerhalb angemessener Nachfristen fehlschlägt, kann der Kunde stattdessen eine angemessene Preisminderung verlangen oder die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführenMangelbeseitigung selbst bzw. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistungdurch einen Dritten vornehmen lassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhaltenASP die angemessenen Kosten hierfür begrenzt auf die Höhe des Vertragspreises in Rechnung zustellen. Die Vermutungsregelung Mangelbeseitigung bzw. eine bestimmte Art der Mangelbeseitigung ist gesetzlich ausgeschlossen, falls deren Kosten unverhältnismäßig hoch sind. Mängel, die nicht wesentlich den vereinbarten beabsichtigten Zweck beeinträchtigen, können durch eine andere Konfiguration behoben werden, falls sich dadurch keine funktionalen Einschränkungen ergeben. De- und Reintegrationsarbeiten defekter Teile und damit verbundene Kosten sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Der Kunde ist bei wesentlichen Mängeln zur Kündigung des § 924 AGBG wird ausgeschlossenVertrages sowie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung bzw. zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen berechtigt. Im Falle von erfolgten Teillieferungen kann der Kunde den Vertrag im Ganzen kündigen, wenn er nachweist, dass für ihn oder seinen Kunden kein objektives Interesse an einer Erfüllung des übrigen Vertrages besteht. Andere gesetzliche Einschränkungen oder Ausschlüsse von Gewährleistungsansprüchen bleiben unberührt. Artikel 7.1 ist entsprechend anwendbar. Die Gewährleistungsfrist für den jeweiligen Liefergegenstand beträgt ein Jahr nach Abnahme desselben.

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Samples: www.asp-equipment.de

Gewährleistung. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglichSoweit es sich beim Kunden um einen Verbraucher handelt, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch gelten die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigtGewährleistungsrechts. In diesem Fall Unter der Gewährleistung ist die Geltendmachung gesetzliche angeordnete Haftung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund KEX für Mängel zu verstehen, die die gekaufte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden aufweist. Mängel, die erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, sind von Mängeln ausgeschlossender Gewährleistung grundsätzlich nicht erfasst. IGewährleistungsansprüche sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Übergabe geltend zu machen, wobei innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe KEX zu beweisen hat, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht bestanden hat. KEX ist im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Gewährleistungsfall zur Verbesserung oder zum Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zuberechtigt. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, Nur wenn die Verbesserung oder der Leistung zu verweigern, wenn diese Austausch unmöglich ist oder für die Agentur KEX mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden istwäre oder KEX dem Austauch- oder Verbesserungsbegehren nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist nachkommen kann, so ist der Kunde berechtigt, Preisminderung oder Wandlung (gänzliche Aufhebung des Vertrags) zu begehren. In diesem Fall stehen dem Soweit es sich beim Kunden um keinen Verbraucher handelt, hat der Kunde die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zuWare unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung der Bestellung zu überprüfen. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt, bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt, sonstige Mängel innerhalb einer Woche nach deren Entdeckung schriftlich und detaillierter Beschreibung des Mangels zu rügen. Unterbleibt die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführenRüge, gilt die Abnahme als erfolgt und ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Es obliegt auch dem Auftraggeber, Bei ordnungsgemäßer Rüge kommen die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht Bestimmungen des Gewährleistungsrechts zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/LeistungTragen. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Zur Mängelbehebung sind KEX seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. Soweit die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für KEX mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder KEX dem Austauch- oder Verbesserungsbegehren nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist nachkommen können, so ist KEX berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung Preisminderung oder Wandlung (gänzliche Aufhebung des § 924 AGBG wird ausgeschlossenVertrags) durchzuführen.

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Samples: www.bluproducts-europe.com

Gewährleistung. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglichAuftragnehmer gewährleistet, jedenfalls innerhalb dass die gelieferten Güter bzw. Leistungen (1) der entsprechenden Bestellung und allen vom Auftraggeber übermittelten bzw. vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen, Beschreibungen bzw. Mustern entsprechen, (2) dem Stand der Technik entsprechen, einwandfreier und mängelfrei sind, (3) die neuesten Fortschritte in Konstruktion und Technologie einbezogen haben, (4) für die beabsichtigten Zwecke und Kapazitäten geeignet sind, (5) allen anwendbaren Gesetzen bzw. -vorschriften (sofern zutreffend), sowie der beabsichtigten Verwendung am beabsichtigten Einsatzort, einschließlich OSHA (Arbeitsschutzbehörde der USA) entsprechen, sofern für das entsprechende Land zutreffend, und (6) alle Kennzeichnungen, Markierungen und Zertifizierungen aufweisen, die für eine solche Verwendung am beabsichtigten Einsatzort erforderlich sind. Darüber hinaus sichert der Auftragnehmer die Lieferung von acht Tagen Ersatzteilen über einen Zeitraum von 15 Jahren nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung Abschluss des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur individuellen KAUFVERTRAGES zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder Der Auftragnehmer haftet für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall vollständige Erstattung und Entschädigung angemessener Kosten (einschließlich Bußgeldern) und der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet Schäden im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit Zusammenhang mit mängelbehafteten, abweichenden, nicht-konformen Produkten bzw. Leistungen und ist hierfür verantwortlich. Der Auftragnehmer willigt ausdrücklich ein, den Auftraggeber gegen alle Ansprüche, Verluste, Austauschkosten, direkte Schäden und Folgeschäden sowie Regulierungskosten zu verteidigen, schadlos zu halten und von Inhaltendiesen freizustellen, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurdenwelche aus der Lieferung mangelhafter Produkte bzw. der Erbringung mangelhafter Leistungen resultieren. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung36 Monate. Sie beginnt mit Lieferung der Güter/LeistungWare und im Falle von Produktionsmittel mit deren Abnahme. Das Recht zum Regress gegenüber Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gewährleistet der Agentur gemäß Auftragnehmer, dass über die Frist von 36 Monaten hinaus für den beabsichtigten Produktionszeitraum ausgelegt und geeignet sind Die Bestimmungen dieses § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung8 gelten über die Beendigung bzw. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossenden Ablauf aller vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien hinaus.

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Samples: www.draexlmaier.com

Gewährleistung. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch Für Konsumenten gelten die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung gesetzlichen Bestimmungen des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigtGewährleistungs- rechts. In diesem Fall Darüber hinaus gelten bei Konsumenten eventuell zusätzlich im Rahmen der Produktbe- schreibung gewährte Garantien oder Kundendienstleistungen. Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind bei Unternehmern auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Bei gebrauchten Waren ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln Gewährleis-tung bei Unternehmern vollständig ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge Dem Auftraggeber als Unternehmer steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur Aus- tausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Xxxx von NFG zu. Die Agentur Durch die Behebung des Mangels wird die Mängel in angemessener Frist behebenGewährlei- stungsfrist bei Unternehmen weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen. Irrtum, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, Verkürzung über die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/LeistungHälfte bei Unternehmern. Das Recht zum Regress gegenüber zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen. Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund an- derer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlos- sen, soweit diese bei Verträgen mit Unternehmern nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. bei Verträgen mit Konsumenten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von NFG beruhen. Derartige Ansprüche von Unternehmern verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/LeistungVerletzungshandlung. Der Kunde ist Von diesem Haf- tungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht berechtigtdispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen. Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhaltendass dieser Vertrag keine Schutz- wirkung zugunsten Dritter entfaltet. Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Die Vermutungsregelung jeweiligen Dritten, die die vereinbarten Fremdleis- tungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von NFG. NFG haftet daher ausschließlich für das Auswahlverschulden. Wird der Dritte auf Anregung des § 924 AGBG wird ausgeschlossenAuftraggebers herangezogen, dann haftet NFG überhaupt nicht für den Dritten.

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Samples: nfg.at

Gewährleistung. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglichMängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, jedenfalls innerhalb von acht Tagen dass dieser seinen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur§377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen sind wir nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung unserer Xxxx zur Beseitigung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zuLieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Verbesserung obliegt es Mängelbeseitigung verpflichten wir uns, die fehlerhaften KIP Produkte, oder Teile davon kostenfrei zu ersetzen. Die Arbeitskosten des Vertriebspartners, die mit der Reparatur von fehlerhaften KIP-Produkten, dem Auftraggeber Entfernen fehlerhafter Teile oder dem Einbau von Ersatz- oder Änderungsteilen am Installationsort verbunden sind, gehen zu Lasten des Vertriebspartners. Kommen wir mit der Nacherfüllung in Verzug oder schlägt diese trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung zu Ziffer 8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten gesetzliche Gewährleistungsfrist. Wir sind berechtigt, eine Überprüfung von behaupteten Mängeln auch in den Räumlichkeiten des Vertragspartners durchzuführen. Es obliegt auch dem AuftraggeberSollte sich herausstellen, dass keine Mangelhaftigkeit vorlag, trägt der Vertragspartner die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführenentstandenen Kosten. Die Agentur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtetausgeschlossen. Die Agentur haftet Der Austausch von Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien und die im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden Zusammenhang damit entstehenden Kosten sind nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossenGegenstand dieser Gewährleistungsverpflichtung.

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Samples: kipnews.kip.com

Gewährleistung. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht 14 Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht 14 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber Kunden, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch dem AuftraggeberKunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/LeistungABGB und die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossenSchadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

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Samples: trafo.cc

Gewährleistung. Der Kunde Besteller hat allfällige die gelieferte Xxxx bei Eingang auf Mängel unverzüglichbzgl. Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung Ware als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund 8 Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 12 Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügen von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zuBelegen erhoben werden. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist behebenGewährleistungspflicht des Lieferanten beschränkt sich nach seiner Xxxx auf Ersatzlieferung, wobei Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Kann der Kunde Lieferant einen seiner Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichtBesteller anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen. Beanstandete Xxxx darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Lieferanten zurückgesandt werden. Aus hygienischen Gründen kann der Lieferant nur gewaschene Ware annehmen. Die Agentur ist berechtigtHaftung des Lieferanten auf Schadensersatz aus vertraglichen, vertragsähnlichen, deliktischen oder sonstigen Rechtsgründen wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verbesserung auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines Erfüllungsgehilfen geht oder der Leistung zu verweigern, Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn diese unmöglich oder es sich um die Verletzung einer für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden istErreichung des Vertragszwecks wesentlichen Verpflichtung handelt. In diesem letzterem Fall stehen dem Kunden beschränkt sich die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle Haftung bei leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhaltenauf den Ersatz der vertragstypischen, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossenvorhersehbaren Schäden.

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Samples: compressana.de

Gewährleistung. Der Kunde Ist die von A2 gelieferte Technische Dokumentation mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist A2 zunächst unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsrechte des AG verpflichtet, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Schlägt der erste Versuch der Nachbesserung fehl, kann der AG A2 unter Bestimmung einer angemessenen Nachfrist nochmals zur Nachbesserung auffordern. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung und Prüfung erkennbare Mängel der von A2 gelieferten Technischen Dokumentation hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls der AG innerhalb von acht sieben Tagen nach Lieferung/Leistung Übergabe schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbare Mängel hat der AG innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung (spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach der Übergabe) schriftlich zu rügen. Bei Versäumung dieser Rügefristen kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht mehr in Betracht. Die Verpflichtungen aus den §§ 377, 378 HGB werden hierdurch nicht berührt. Schlägt die von dem AG geforderte Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl oder leistet A2 innerhalb einer angemessenen Frist keine Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so kann der AG nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers, eines leitenden Angestellten oder eines Mitarbeiters von A2, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die AgenturVerletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht verursacht wurde. Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung (z. B. unerlaubter Handlung) sowie wegen Leistungsverzug oder von A2 zu vertretender Unmöglichkeit sind ausgeschlossen soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers, verdeckte Mängel innerhalb eines leitenden Angestellten, eines Mitarbeiters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung A2 oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder Verletzung einer für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossenVertragsdurchführung wesentlichen Pflicht verursacht wurde.

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Samples: a2-doku.de

Gewährleistung. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglichAN gewährleistet für seine Leistungen eine sach-, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agenturfach- und termingerechte Leistungserbringung, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselbenentsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik, schriftlich unter Beschreibung welche zum Zeitpunkt des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurdenVertragsabschlusses gültig sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistungbeginnt mit der Übergabe der jeweiligen Leistung (auch einzelner Teilleistungen), der die erklärte Übergabebereitschaft des AN gleichzuhalten ist und endet 24 Monaten nach diesem Zeitpunkt. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung924 zweiter Satz ABGB ist nicht anwendbar. Der Kunde ist AG hat die ihm vom AN übergebenen Leistungen (auch einzelne Teilleistungen) umgehend zu prüfen und etwaige Mängel binnen 7 Kalendertagen schriftlich unter Bekanntgabe konkreter Mängel zu rügen. Fertigt der AN eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des AG an, so erstreckt sich die Gewährleistungsverpflichtung des AN nicht berechtigtauf die Richtigkeit der Konstruktion, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhaltensondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des AG erfolgte. Die Vermutungsregelung Gewährleistung des § 924 AGBG wird AN erstreckt sich unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur auf den kostenlosen Ersatz durch Mängelbeseitigung an den übergebenen Leistungen oder Teilleistungen; soweit dies nicht möglich ist auf die Neuerstellung der mangelhaften Leistungen oder Teilleistungen innerhalb angemessener Frist. Lediglich bei objektiver Unmöglichkeit der Verbesserung oder des Austausches findet eine einvernehmlich zu vereinbarende, angemessene Preisminderung statt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind jene Mängel, welche auf Missbrauch oder vereinbarungswidrigen oder sonstigen unsachgemäßen Gebrauch des Liefer- und Leistungsgegenstandes durch den AG oder durch Dritte oder auf besondere Weisung des AG oder auf entgegen den Anweisungen des AN oder entgegen behördlichen Anordnungen durchgeführte Eingriffe zurückzuführen sind. Jegliche Gewährleistung, vor allem jene für verbesserte und/oder neuerstellte Lieferungen und/oder Leistungen, endet spätestens dreißig Monate nach dem ursprünglichen Beginn der Gewährleistungszeit. Die in diesem Punkt 15 angeführten Regelungen stellen eine abgeschlossene Aufzählung dar, darüberhinausgehenden Verpflichtungen des AN aus dem Titel der Mangelhaftigkeit sind ausgeschlossen.

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Samples: www.meesa.at

Gewährleistung. Der Kunde hat allfällige ist verpflichtet, Leistungen des Lieferanten unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und auf Mängel unverzüglich, jedenfalls zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich unter Angabe der Kunden- und Bestellnummer schriftlich geltend zu machen. Als Mangel in diesem Sinn gilt auch die Falschlieferung. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von acht 7 Tagen nach Lieferung/Leistung durch ab Eingang beim Kunden erfolgt, gelten die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Leistung als genehmigt. In diesem Fall Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Mängel zum Vorschein kommen, die bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, so ist innerhalb von 48 Stunden nach deren Entdeckung eine schriftliche Mängelrüge an den Lieferanten zu machen. Andernfalls gilt das Produkt bzw. die Geltendmachung Arbeit auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt. Allfällige Kosten der Überprüfung trägt der Kunde. Für die Wahrung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Für fristgerecht gerügte Mängel an Produkten des Lieferanten leistet der Lieferant in der Weise Gewähr, dass er das Produkt nach seiner Xxxx repariert oder kostenfreien Ersatz stellt. Für fristgerecht gerügte Mängel von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen erbrachten Dienstleistungen des Lieferanten leistet der Lieferant in der Weise Gewähr, dass er die festgestellten Mängel kostenfrei behebt. Der Lieferant übernimmt keine Gewährleistung für die gewöhnliche Abnutzung von Produkten sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung für Mängel, die aufgrund von Mängeln ausgeschlossenunsachgemässer Handhabung, falscher Bedienung, unsachgemässer Lagerung, mangelhafter Wartung, höherer Gewalt und anderen Gründe, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, entstanden sind. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist behebenGewährleistungsansprüche erlöschen, wobei wenn der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- ein Dritter unsachgemässe Änderungen oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossenReparaturen am Produkt vornimmt.

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Samples: www.rqsupport.com

Gewährleistung. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung Ver-besserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung Unter-suchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung Ver-besserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere ins-besondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen all-fälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhaltenzurück-zuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG ABGB wird ausgeschlossen.

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Samples: www.leisure.at

Gewährleistung. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglichDie Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zusoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Agentur wird Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des LN beträgt bei Verbrauchern 2 Jahre. Für Unternehmen beträgt die Mängel in angemessener Frist behebenVerjährungsfrist 1 Jahr. Die Verkürzung der Verjährungsfrist bei Unternehmen gilt nicht für Schadens- ersatzansprüche des LN aufgrund einer Verletzung des Lebens, wobei des Körpers, der Gesundheit sowie für Scha- densersatzansprüche aufgrund einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichtregelmäßig vertrauen kann. Die Agentur Verkürzung der Verjährungsfrist bei Unternehmen gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des LG, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der LG weist darauf hin, dass es nach dem momentanen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu er- stellen, dass sie in allen Kombinationen, insbesondere auch in Verwendung mit verschiedenen Hardwarekompo- nenten, einwandfrei funktioniert. Gegenstand des Vertrages ist daher nur die Software, die im Sinne der Doku- mentation grundsätzlich verwendbar ist. Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden anzuzeigen. Ist die Software mangelhaft, so ist der LG unter Aus- schluss sonstiger Gewährleistungsansprüche nach seiner Xxxx berechtigt, nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Verbesserung Nachbesserung fehl, kann der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich LN nach seiner Xxxx Minde- rung oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden istWandlung verlangen. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall Der LN wird den LG bei der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- Mängelfeststellung und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen-beseitigung unterstützen. Die Agentur ist nur zu Beseitigung von Abweichungen von der in der Dokumentation dargelegten Programmfunktionalität erfolgt durch Lieferung einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossenneuen Programmversion.

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Samples: epse.de

Gewährleistung. 12.1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglichAuftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt dass der Liefergegenstand und / oder die Leistung frei von Sachmängeln im gesetzlichen Sinn ist, sowie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. 12.2. Der Auftragnehmer übernimmt darüber hinaus für den Liefergegenstand und / oder die Leistungserbringung sowohl eine ausdrückliche Beschaffenheits- als genehmigtauch eine Haltbarkeitsgarantie. In diesem Fall ist 12.3. Materialien, die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch einer Bearbeitung durch den Auftraggeber unterliegen, sind erst dann als vertraggemäß akzeptiert, wenn sie sich nach der Lieferung/Leistung durch die Agentur zuBearbeitung als bedingungsgemäß erweisen. Die Agentur wird die Gewährleistungszeit bleibt davon unberührt. 12.4. Mängel in angemessener Frist beheben, wobei im o. g. Xxxxx hat der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache Auftragnehmer unverzüglich auf seine Kosten durchzuführenzu beseitigen. Es obliegt Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich, nicht üblich oder unzumutbar, so kann der Auftraggeber stattdessen die unverzügliche für ihn kostenlose Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes verlangen. 12.5. Kommt der Auftragnehmer nach Aufforderung seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich nach, verweigert er die Erfüllung dieser Verpflichtungen oder ist ihm auch dem Auftraggeberdie Ersatzlieferung nicht möglich, so kann der Auftraggeber ohne weitere Fristsetzung die Überprüfung übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. In dringenden Fällen ist er berechtigt, einen mangelhaften Liefergegenstand auf Kosten des Auftragnehmers auszubessern oder sich von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. 12.6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungszeit 2 Jahre. Für vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages zugekaufte Leistungen und Teile Dritter beträgt die Gewährleistungszeit 48 Monate. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 378, 381, Abs. 2 HGB), jedoch müssen Mängel im o. g. Sinne spätestens bis zum Ablauf der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführenGewährleistungszeit beim Auftragnehmer gerügt worden sein. 12.7. Die Agentur ist nur Gewährleistungszeit beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes und / oder der Abnahme der erbrachten Leistung an den Auftraggeber oder den von ihm benannten Dritten an der von ihm vorgeschriebenen Empfangsstelle. Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände und / oder Leistungen beginnt sie neu zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhaltenlaufen, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurdendie Nachbesserung nach Art, Aufwand und Umfang erheblich war, und der Auftragnehmer die Verpflichtung zur Nachbesserung anerkannt hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/LeistungFür ordnungsgemäß eingelagerte Reserveteile (z. B. Werkzeuge und Ersatzteile) beginnt die Gewährleistungszeit erst mit der Inbetriebnahme, endet jedoch spätestens 3 Jahre nach Eingang der Teile beim Auftraggeber. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen13.

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Samples: www.cdp-bharatforge.com

Gewährleistung. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglichWir haften gegenüber Verbrauchern für Sach- oder Rechtsmängel erbrachter Reparaturleistungen nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Für Xxxxxx, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die AgenturUnternehmer sind, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt verkürzt sich die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- Gewährleistungsfrist für Reparatur und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht Dienstleistungen auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu1 Jahr. Die Agentur wird vorstehende Verkürzung der Gewährleistungsfristen gilt nicht für Ansprüche aus Produkthaftung und Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehende Verkürzung der Gewährleistungsfristen gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche, die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei auf unserer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine Nacherfüllung erfolgt gegenüber Unternehmer nach unserer Xxxx durch Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werks. Bei jeder Mängelrüge hat der Kunde die beanstandete Ware an uns zurückzusenden zusammen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Agentur alle Fehlersymptome. Können wir das Bestehen von Mängel nicht prüfen oder Mängel nicht beseitigen, weil dies durch vom Kunden eingerichteten technische Sperrvorrichtungen (z.B. Code-Sperre) verhindert wird, behalten wir uns die Berechnung einer Aufwandsentschädigung für die Rücksendung des reklamierten Gegenstands an den Kunden zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichtEntfernung der Sperrvorrichtungen vor. Die Agentur Höhe ist berechtigtabhängig vom Aufwand, beträgt mindestens jedoch EUR 29,90. Ihnen bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Kostenaufwand entstanden ist. Ist der Kunde Unternehmer, gilt für seine Untersuchungs- und Rügepflichten § 377 HGB; dabei wird vermutet, dass ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt. Haben Sie den Mangel oder die Verbesserung der Leistung Störung zu verweigernvertreten oder haben Sie erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, wenn diese unmöglich dass ein Mangel oder eine Störung nicht vorliegt und reklamieren Sie ihn dennoch behalten wir uns die Berechnung einer Aufwandsentschädigung für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführendurchgeführten Prüfmaßnahmen vor. Die Agentur Höhe ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtetabhängig vom Aufwand, beträgt mindestens jedoch EUR 29,00. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit Ihnen bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass kein oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossenwesentlich geringerer Kostenaufwand entstanden ist.

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Samples: www.smartsupport.de

Gewährleistung. Der 10.1Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im 10.2Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es 10.3Es obliegt auch dem Auftraggeber, Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit Richtigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die 10.4Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

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Samples: s37a16a7e52d63e54.jimcontent.com

Gewährleistung. Der Kunde hat allfällige Ist der Auftraggeber Verbraucher, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Regeln. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gelten davon abweichend die nachfolgenden Absätze: Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen sind unverzüglich nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder Gewährleistungsfristen für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhaltenbewegliche Sachen betragen drei Monate. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen. Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Xxxx unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

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Samples: www.harrycan.at

Gewährleistung. Der Kunde hat allfällige Auftragnehmer übernimmt für die Laufzeit des Wartungsvertrages die Gewähr dafür, dass die Wartungsleistungen nach bestem Wissen erbracht werden und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Ein zu behebender Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftragnehmer reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten und sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen betreffen und unverzüglich nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung Bekanntwerden des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigtmit detaillierter Beschreibung gerügt werden. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Bei einer gerechtfertigten Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird werden die Mängel in angemessener Frist behebenbehoben, wobei der Kunde der Agentur Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen kostenlos ermöglicht. Die Agentur Während der Ferndiagnose steht dem Auftragnehmer ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Erkannte Fehler werden während der Vertragslaufzeit, sofern sie vom Auftragnehmer zu vertreten sind, in angemessener Frist einer Lösung zugeführt. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software Update oder durch angemessene Abweichlösungen. Von diesen Verpflichtungen ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigernAuftragnehmer dann befreit, wenn diese unmöglich Kommt der Auftragnehmer ihrer Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Pflicht nicht oder für die Agentur nicht vertragsmäßig nach, so kann der Auftraggeber nach Setzen einer angemessenen Nachfrist, einen Dritten auf Kosten vom Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführenMängelbeseitigung betrauen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung Kosten von Dritten können maximal in der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese Höhe der verrechneten und bezahlten Wartungsgebühr des letzten Jahres vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossenAuftragnehmer angelastet werden.

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Gewährleistung. 1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglichAuftraggeber muss die Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers unverzüglich nach Empfangnahme prüfen und schriftlich genehmigen. Alle gelieferten Leistungen und Zwischenergebnisse sind binnen 5 Werktagen freizugeben, jedenfalls innerhalb ansonsten gelten sie nach Ablauf dieser Frist als freigegeben. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für eine dem Stand der Technik (vgl. 2) entsprechende oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Brauchbarkeit seiner Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. der Abnahme, ferner dafür, dass die vertraglich zugesicherten Eigenschaften vorhanden sind, und zwar für die Dauer von acht Tagen 12 Monaten ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme, längstens aber für 24 Monate nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch Erbringung der Lieferung/Leistung durch die Agentur zubetreffenden Leistungen. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigtGewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung beschränkt, die Verbesserung nach Xxxx des Auftragnehmers in Berichtigung oder Ersatz der Leistung zu verweigernLeistungen besteht. Ein Wandlungs- oder Minderungsrecht besteht nur dann erst, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist. In diesem Fall stehen Dazu ist dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- Auftragnehmer eine angemessene Frist einzuräumen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung, der Verletzung von Haupt- oder Minderungsrechte zuNebenpflichten, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung oder aus sonstigen Gründen sowie Schadenersatzansprüche wegen oder infolge eines Mangels der Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers, wegen unrichtiger Beratung, Zeichnungen, Plänen oder Berechnungen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführenDer Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Daten jeglicher Art. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtlicheEine Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere wettbewerbs-für Betriebsunterbrechung, marken-, urheber- Beschädigung zu verarbeitender Stoffe und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur für entgangenen Gewinn aufgrund eines Maschinenschadens nach fehlerhafter Konstruktion ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

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