Grundsätze des Koordinierungsverfahrens Musterklauseln

Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU im Rahmen des § 10 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor: a) Das EIU nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zugleich auf. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. b) Das EIU kann abweichend von Buchstabe a einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Es muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben. c) Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 10 Abs. 6 EIBV. d) Xxxx anhand der Kriterien des § 10 Abs. 6 EIBV keine Entscheidung getroffen werden, entscheidet das EIU nach der Reihenfolge des Antragseingangs („first come, first served“). Das EIU kann im Besonderen Teil seiner Nutzungsbedingungen eine andere Regelung treffen.
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. 3.3.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU im Rahmen des § 13 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor: 3.3.1.1 Das EIU nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangs- berechtigten zeitgleich auf und weist dabei – soweit vorhanden – auf eine trag- fähige Alternative hin. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. 3.3.1.2 Das EIU kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Punkt 3.3.1.1 ein- zelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Der Grund für die Ausnahme muss dem betroffenen Zugangsberechtigten in Textform mitgeteilt werden. Das EIU muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten auf- nehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben. 3.3.1.3 Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, weist das EIU auf ihm be- kannte tragfähige Varianten hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 13 Abs. 3 ERegG. Die Kriterien nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 ERegG be- finden sich im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen. 3.3.2 Ein Zugangsberechtigter, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden soll, kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ERegG) Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 ERegG).
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 9 Abs. 3 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor: a) Der Betreiber der Schienenwege nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zugleich auf. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. b) Der Betreiber der Schienenwege kann abweichend von Buchstabe a einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Zugtrassen anbieten, die von den beantragten Zugtrassen abweichen. Er muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben. c) Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 9 Abs. 4 bis 6 EIBV.
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. 3.3.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung gemäß Art. 10 bis 12 der DVO (EU) 2017/2177 vor. Ein Koordinierungsverfahren wird auch in den Fällen durchgeführt, in denen ein Antrag mit einer bereits zugewiesenen Kapazität in Konflikt steht. 3.3.1.1 Das EIU nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zeitgleich auf. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. 3.3.1.2 Das EIU kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Punkt 3.3.1.1 einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Der Grund für die Ausnahme muss dem betroffenen Zugangsberechtigten in Textform mitgeteilt werden. Das EIU muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben. 3.3.1.3 Kommt eine Einigung nicht zustande, wird anhand der durch den Betreiber der Serviceeinrichtung festgelegten Vorrangkriterien entschieden (vgl. Art. 11 DVO). Die Kriterien nach denen die Kapazitätszuweisung erfolgt, befinden sich im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen. 3.3.1.4 Kann dem Antrag eines Zugangsberechtigten nicht entsprochen werden, prüfen der Betreiber der Serviceeinrichtung und dieser Zugangsberechtigte gemeinsam, ob tragfähige Alternativen bestehen (vgl. Art. 12 DVO). 3.3.2 Ein Zugangsberechtigter, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden soll, kann nach Zugang der Ablehnung eine Beschwerde auf Kapazitätszuweisung bei der Regulierungsbehörde einlegen (Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. Art. 14 DVO i.V.m. Art. 13 Abs. 5 der RL 2012/34/EU).“
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das BwK im Rahmen des § 10 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor: a) Das BwK nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zeitgleich auf. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. b) Das BwK kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Buchstabe a einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Der Grund für die Ausnahme muss dem betroffenen Zugangsberechtigten in Textform mitgeteilt werden. Es muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben. c) Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 10 Abs. 6 EIBV. d) Xxxx anhand der Kriterien des § 10 Abs. 6 EIBV keine Entscheidung getroffen werden, entscheidet das BwK zunächst nach Maßgabe des Hauptzwecks der beantragten Infrastruktur, soweit ein solcher in den NBS-BT festgelegt worden ist (z. B. Abstellgleis, Ladegleis), sodann nach der Reihenfolge des Antragseingangs („first come, first serve“).
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht die Rurtalbahn GmbH im Rahmen des § 52 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor: 3.7.1 Die Rurtalbahn GmbH erstellt im Rahmen von Konstruktionsspielräumen Trassenangebote ohne Rücksprache mit den Zugangsberechtigten. Die Konstruktionsspielräume betragen • im Personenverkehr: +/- 3 Minuten • in allen übrigen Fällen: +/- 15 Minuten. 3.7.1.1 Reichen die Konstruktionsspielräume zur Konfliktbeseitigung nicht aus oder kann im Rahmen der Konstruktionsspielräume dem Wunsch eines Zugangsberechtigten auf Anschlussbindung oder Trassenverknüpfung nicht Rechnung getragen werden, wirkt die Rurtalbahn GmbH durch Verhandlungen mit den Zugangsberechtigten nach Maßgabe folgender Grundsätze auf einvernehmliche Lösungen hin: Die Rurtalbahn GmbH nimmt Verhandlungen mit allen von dem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zeitgleich auf. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. Zu diesem Zweck stellt ihnen die Rurtalbahn GmbH die folgenden Informationen innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich in Textform zur Verfügung: a) die von allen übrigen Zugangsberechtigten auf denselben Strecken innerhalb einer auf die konfligierenden Anträge bezogenen Bandbreite von +/- 60 Minuten im Personenverkehr und +/- 120 Minuten in allen übrigen Fällen beantragten Zugtrassen, b) die für alle übrigen Zugangsberechtigten auf denselben Strecken innerhalb der vorstehend unter a) genannten Bandbreiten vorläufig konstruierten Zugtrassen, c) die auf den betreffenden Strecken oder auf Ausweichstrecken von der Rurtalbahn GmbH oder einem konfliktbeteiligten Zugangsberechtigten vorgeschlagenen alternativen Zugtrassen, d) vollständige Angaben zu den bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität verwendeten Kriterien. Die vorstehenden Informationen beinhalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind alle Betroffenen zum Stillschweigen über die erlangten Informationen verpflichtet. 3.7.1.2 Bei Vorliegen einfacher Verhältnisse kann die Rurtalbahn GmbH bilateral – in der Regel fernmündlich – demjenigen Zugangsberechtigten unter Angabe von Ort und Zeit des Konflikts eine alternative Zugtrasse vorschlagen, von dessen Antrag die vorgeschlagene Zugtrasse am wenigsten abweicht oder bei dem die Folgebelastung am geringsten wäre. Einfache Verhältnisse liegen zum Beispiel dann ...
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 52 Abs. 3 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor: 3.7.1 Der Betreiber der Schienenwege erstellt im Rahmen von Konstruktionsspielräumen Trassenangebote ohne Rücksprache mit den Zugangsberechtigten. Die Konstruktionsspielräume betragen • im Personenverkehr: +/- 3 Minuten • in allen übrigen Fällen: +/- 15 Minuten. 3.7.2 Reichen die Konstruktionsspielräume zur Konfliktbeseitigung nicht aus oder kann im Rahmen der Konstruktionsspielräume dem Wunsch eines Zugangsberechtigten auf Anschlussbindung oder Trassenverknüpfung nicht Rechnung getragen werden, wirkt der Betreiber der Schienenwege durch Verhandlungen mit den Zugangsberechtigten nach Maßgabe folgender Grundsätze auf einvernehmliche Lösungen hin: 3.7.2.1 Der Betreiber der Schienenwege nimmt Verhandlungen mit allen von dem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zeitgleich auf. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. Zu diesem Zweck stellt ihnen der Betreiber der Schienenwege die folgenden Informationen innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich in Textform zur Verfügung: a) die von allen übrigen Zugangsberechtigten auf denselben Strecken innerhalb einer auf die konfligierenden Anträge bezogenen Bandbreite von +/- 60 Minuten im Personenverkehr und +/- 120 Minuten in allen übrigen Fällen beantragten Zugtrassen, b) die für alle übrigen Zugangsberechtigten auf denselben Strecken innerhalb der vorstehend unter a) genannten Bandbreiten vorläufig konstruierten Zugtrassen, c) die auf den betreffenden Strecken oder auf Ausweichstrecken vom Betreiber der Schienenwege oder einem konfliktbeteiligten Zugangsberechtigten vorgeschlagenen alternativen Zugtrassen, d) vollständige Angaben zu den bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität verwendeten Kriterien. 3.7.2.2 Bei Vorliegen einfacher Verhältnisse kann der Betreiber der Schienenwege bilateral – in der Regel fernmündlich – demjenigen Zugangsberechtigten unter Angabe von Ort und Zeit des Konflikts eine alternative Zugtrasse vorschlagen, von dessen Antrag die vorgeschlagene Zugtrasse am wenigsten abweicht oder bei dem die Folgebelastung am geringsten wäre. Einfache Verhältnisse liegen zum Beispiel dann vor, wenn konstruktionsspielräume nur geringfügig (nahe an den Konstruktionsspielräumen) überschritten werden sollen oder andere Zug...
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, kann der Betreiber der Schienenwege mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vorgehen: a) Der Betreiber der Schienenwege soll Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zugleich aufnehmen. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. b) Der Betreiber der Schienenwege kann abweichend von Buchstabe a) einzel- nen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Zugtrassen anbieten, die von den beantragten Zugtrassen abweichen. Er muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, kann das EIU im Rahmen des § 10 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vorgehen: a) Das EIU soll Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zugleich aufnehmen. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. b) Das EIU kann abweichend von Buchstabe a einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Es muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, kann die EKML im Rahmen von § 9 EIBV mit der Zielstellung einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vorgehen: a) Die EKML nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zugleich auf. Alle Betroffene sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. b) Die EKML kann abweichend von Buchstabe a) einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Zugtrassen anbieten, die von den beantragten Zugtrassen abweichen. Sie wird Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben. c) Kommt keine Einigung zustande, wird die EKML gemäß § 9 (4) – (6) EIBV verfahren.