GRUPPENVERSICHERUNG Musterklauseln

GRUPPENVERSICHERUNG. Diese Gruppenversicherung, die der Gruppen-Versicherungsnehmer im Interesse seiner Kunden abgeschlossen hat und deren Deckung Sie unter dieser Gruppenversicherung aktivieren können. GRUPPEN-VERSICHERUNGSNEHMER: XXXXXX XXXXX PARKS WOHNSITZLAND: Das Land, in dem sich Ihr Wohnsitz befindet.
GRUPPENVERSICHERUNG. In der Gruppenversicherung wird eine Personengruppe in einem gemeinsamen Versicherungsvertrag ge- gen ein definiertes Risiko versichert (zum versicherten Risiko siehe § 2). Der Vertragspartner ist dabei der Versicherungsnehmer und die Versicherung wird auch von diesem verwaltet.
GRUPPENVERSICHERUNG. Diese Gruppenversicherung, die der Gruppen-Versicherungsnehmer im Interesse seiner Kunden abgeschlossen hat und deren Deckung Sie unter dieser Gruppenversicherung aktivieren können. GRUPPEN-VERSICHERUNGSNEHMER: LANDAL GREENPARKS
GRUPPENVERSICHERUNG. 1 Versicherte Personen 3 § 2 Art und Umfang des Versicherungsschutzes 3 § 3 Aufnahme von versicherten Personen 4 § 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5 § 5 Auszahlung der Versicherungsleistungen 5 § 6 Beitragszahlung 5 § 7 Höhe der Beiträge 5 § 8 Ende des Versicherungsschutzes 5
GRUPPENVERSICHERUNG. 1 Versicherte Personen (1) Der Versicherer bietet Mitarbeitern / innen des Versicherungsnehmers Versicherungsschutz nach den in § 2 genannten Tarifen, sofern sie nach diesem Vertrag versicherungsfähig sind, und unter folgenden Personenkreis fallen: ▪ alle Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, die Mitglied in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung sind oder die über eine private Krankenversicherung, welche die Pflicht zur Versicherung erfüllt, verfügen ▪ und die Entgeltumwandlung zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung betreiben, welche folgende Voraussetzungen erfüllt: Die zu versichernde Person ist bei der AXA Lebensversicherung AG im Rahmen eines Kollektivvertrags für die Risiken Alter und / oder Invalidität (bAV) versichert. (2) Die in § 1 Abs.1 genannten Personen sind vorbehaltlich einer Beitrittserklärung der versicherten Person und einem hiermit gleichzeitig wirksam durch die versicherte Person erteilten SEPA- Lastschriftmandates zur Einziehung der Beiträge versichert, sofern der Versicherer die Aufnah- me der versicherten Person nicht unverzüglich nach Anmeldung zurückweist. (3) Die Mindestanzahl der zu versichernden Mitarbeiter beträgt 5. Die Gruppenversicherung tritt erst mit Meldung der Mindestanzahl versicherter Mitarbeiter in Kraft. (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz im Umfang der folgenden FlexMed Tarife: FlexMed Tagegeld (10 €) oder FlexMed Tagegeld (15 €) oder FlexMed Tagegeld (20 €) oder FlexMed Tagegeld (25 €) oder FlexMed Tagegeld (30 €) Die Tarife sind nicht miteinander kombinierbar. (2) Auf die Gruppenversicherung finden, soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart ist, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung FlexMed (AVB Teil I) sowie die Tarifbedingungen der in Absatz 1 aufgeführten Tarife (AVB Teil II) Anwendung (s. Anlagen E und F). (3) Für die versicherten Personen kann jeweils nur ein FlexMed Tarif abgeschlossen werden. (4) Es gelten für die Gruppenversicherung folgende, von den geltenden AVB abweichende Vereinba- rungen: a. Auf die Gruppenversicherung findet § 10 AVB Teil I (Beitragsanpassung) keine Anwendung. Für die Beitragsanpassung im Gruppenvertrag gilt insoweit in Abweichung hierzu nachfolgende Regelung: aa) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können, die vom Versicherer insgesamt tatsächlich zu erbringenden Versicherungsleistungen von den von ihm einkalkulierten Versicherungsleistungen, z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer ...
GRUPPENVERSICHERUNG. Eine Gruppenversicherung sammelt viele Personen aus einer Gruppe in einem Ver- sicherungsvertrag und schützt diese gegen ein bestimmtes Risiko.
GRUPPENVERSICHERUNG. GÜLTIG AB 01.08.2018, GAVB-HV-2G-256 G-12/18 Sparkasse Aachen gültig für: Konto LOGO! Plus 00000 Xxxxxx Telefon: +00 000 000-0000 xxx.xxxx-xxxxx.xx Deutsche Assistance Versicherung AG Xxxxxxxxxx 000 00000 Xxxxxxxxxx Vorstand: Xxxx Xxxxxxx-Xxxxxxx (Vorsitzender), Xxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxx Aufsichtsratsvorsitzender: Xx. Xxxxxxxx Xxxxxx Registergericht Düsseldorf HRB 64583 Ein Unternehmen der ÖRAG-Gesellschaften Der Versicherungsvertrag wird als Gruppenversicherungs- vertrag geschlossen, wobei die Erteilung eines Versicherungs- scheins an die Versicherten ausgeschlossen ist. Die Deutsche Assistance Versicherung AG ist der Versicherer und die S-Markt & Mehrwert GmbH & Co. KG der Versicherungsnehmer. Als versicherte Xxxxxx gilt jeweils der berechtigte Inhaber eines gültigen Xxxxxx oder einer gültigen Kreditkarte mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, Belgien oder den Niederlanden. Hierfür muss das Kreditinstitut einen Gruppenversicherungs- vertrag für die Versicherung eines Mobiltelefons mit dem Ver- sicherer abgeschlossen und die versicherte Person das Regist- rierungsformular an das Service-Center übersandt haben. Bei einer Online-Registrierung entfällt die schriftliche Bestätigung durch das Service-Center. Als versicherte Sache gilt maximal ein Mobiltelefon (nachfol- gend „versicherte Sache“) je berechtigter Inhaber, für das auf den Namen des Kontoinhabers oder Kreditkarteninhabers ein Mobilfunktelefonanschluss im deutschen Mobilfunktelefon- netz besteht. Die versicherte Sache gilt nur dann als versichert, wenn sie im Eigentum des Versicherten steht oder durch diesen von ei- nem deutschen Mobilfunktelefonnetzbetreiber gemietet oder geleast ist und eine Bestätigung durch das Service-Center über den Eingang der Registrierung erfolgt ist oder eine er- folgreiche Registrierung bei einem angebotenen Online-Por- tal durchgeführt wurde. Bei einer Online-Registrierung ent- fällt die schriftliche Bestätigung durch das Service-Center.

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  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Unfallversicherung 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern. 2. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden beträgt, sind nur für Berufsunfälle zu versichern. Als Berufsunfälle gelten für diese Arbeitnehmer auch Unfälle auf dem Arbeitsweg.

  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherung 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen. 5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.