Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Kunden verpflichtet ist, ist die Haf- tung auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen € begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.
Haftung von Vodafone. 15.1 Die Haftung von Vodafone als Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden gegenüber einem Endnutzer ist auf höchstens 00.000 € je Endnutzer und Schadensereignis begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenzesteht. Die Haftungsbegrenzung nachden Sätzen 1 bis 3 gilt nichtfür Ansprücheauf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht.
Haftung von Vodafone. 7.1 Auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet Vodafone nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vodafone, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Haftung von Vodafone. 16.1. Die Haftung von Vodafone als Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden gegenüber einem Endnutzer ist auf höchstens 00.000 € je Endnutzer und Schadensereignis begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. 16.2.Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbereichs von Ziffer 6.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 16.3.Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 16.2 nur, soweit der Kunde seine Daten im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 16.4.Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.