Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Kunden verpflichtet ist, ist die Haf- tung auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen € begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht. 7.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs von Ziff. 7.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 7.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. 7.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, vorzubeugen. 7.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie. 7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß § 59 Telekommunikationsgesetz länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. 7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Vertragsübernahme, Auftrag Zur Übernahme Des Mobilfunk Vertrags Im Todesfall, Auftrag Zur Übernahme Ihres Vodafone Mobilfunk Vertrags
Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Vodafoneals Anbietervonöffentlichzugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur kationsdienstenzum Ersatzeines Vermögensschadensoderzur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Kunden verpflichtet ist, ist die Haf- tung Haftung auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber mehreren Kundengegenübermehreren Xxxxxx, ist die Haftung auf insgesamt istdie Haftungaufinsgesamt 30 Millionen € begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Entschädigungsansprüchezur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches Entschädigungspflichtdurcheinvorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.
7.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungsbereichs von Ziff. Ziffer 7.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Verletzungdie Erreichungdes Vertragszweckesgefährdetundaufderen Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. Ziffer 7.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden könnenmitvertretbarem Aufwandwiederhergestelltwerdenkönnen. Der Kunde wird etwaig gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem etwaigen Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, Wartungsarbeiten vorzubeugen.
7.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Mängeloderim Rahmeneinerübernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß i.S.d. § 59 Telekommunikationsgesetz TKG länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden abge- benden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder beziehungsweise 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltMonatsentgelte, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Telecommunications, Telecommunications, Telecommunications
Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit 6.1 Die Haftung von Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung Telekommunikationsdiens- ten für die Öffentlichkeit für nicht vorsätzlich verursachte Vermögens- schäden gegenüber einem Kunden verpflichtet istEndnutzer ist auf höchstens 00.000 € je Endnutzer und Schadensereignis begrenzt. Entsteht die Schadener- satzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Haf- tung Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 höchstens 10 Millionen € begrenzt. Übersteigt Übersteigen die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund Entschädigungen, die mehre- ren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze nach Satz 2Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz oder die Entschädigung Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung Schadenersatz entsteht.
7.2 6.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungsbereichs von Ziff. 7.1 Ziffer 6.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 6.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. 7.2 Ziffer 6.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, vorzubeugen.
7.4 6.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß § 59 Telekommunikationsgesetz länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Vodafone Contract Transfer Agreement, Vodafone Contract Transfer Agreement, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Vodafone Dienstleistungen
Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten Telekom- munikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Kunden verpflichtet ist, ist die Haf- tung Haftung auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber gegenüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen € begrenztMillionen€begrenzt. Übersteigt die Übersteigtdie Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.
7.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungsbereichs von Ziff. Ziffer 7.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Verletzungdie Erreichungdes Vertragszweckesgefährdetundaufderen Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. Ziffer 7.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird etwaig gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem etwaigen Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, Wartungsarbeiten vorzubeugen.
7.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Mängeloderim Rahmeneinerübernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß i.S.d. § 59 Telekommunikationsgesetz TKG länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden abge- benden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder beziehungsweise 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltMonatsentgelte, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Kunden verpflichtet istEntschädigunggegenübereinem Kundenverpflichtetist, ist die Haf- tung auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen € begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.
7.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungsbereichs von Ziff. Ziffer 7.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. Ziffer 7.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird etwaig gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem etwaigen Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, Wartungsarbeiten vorzubeugen.
7.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß i.S.d. § 59 Telekommunikationsgesetz TKG länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden abge- benden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder beziehungsweise 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltMonatsentgelte, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Vodafone Smart Ultimate Vertrag, Vodafone Smart XXL, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Vodafone Dienstleistungen
Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten Telekom- munikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Kunden verpflichtet verpflich- tet ist, ist die Haf- tung Haftung auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber gegenüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen € begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.
7.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungsbereichs von Ziff. Ziffer 7.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. Ziffer 7.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird etwaig gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem etwaigen Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, Wartungsarbeiten vorzubeugen.
7.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß i.S.d. § 59 Telekommunikationsgesetz TKG länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 10,- € oder 20 % Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 10,- € oder beziehungsweise 20 % Prozent der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltMonatsentgelte, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Vodafone Dienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Vodafone Dienstleistungen
Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten Telekom- munikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Kunden verpflichtet ist, ist die Haf- tung Haftung auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber gegenüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen € begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.
7.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungsbereichs von Ziff. Ziffer 7.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. Ziffer 7.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird etwaig gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem etwaigen Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, Wartungsarbeiten vorzubeugen.
7.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß i.S.d. § 59 Telekommunikationsgesetz TKG länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden abge- benden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder beziehungsweise 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltMonatsentgelte, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Kunden verpflichtet ist, ist die Haf- tung Haftung auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber gegenüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen € begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.
7.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungsbereichs von Ziff. Ziffer 7.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes Ver- tragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. Ziffer 7.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird gespeicherte etwaig gespei- cherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem etwaigen Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, Wartungsarbeiten vorzubeugen.
7.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß i.S.d. § 59 Telekommunikationsgesetz TKG länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung Entschä- digung in Höhe von 10 10,- € oder 20 % Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung Entschädi- gung von 10 10,- € oder beziehungsweise 20 % Prozent der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltMonatsentgelte, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit 5.1 Die Haftung von Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden gegenüber einem Kunden verpflichtet istEndnutzer ist auf höchstens 00.000 € je Endnutzer und Schadensereignis begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Haf- tung Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 höchstens 10 Millionen € begrenzt. Übersteigt Übersteigen die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber Entschädigungen, die mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze nach Satz 2Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz oder die Entschädigung Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung Schadenersatz entsteht.
7.2 5.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- Sachschäden und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs von nicht unter Ziff. 7.1 liegen5.1 fallen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solchesolcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen ver- trauen darf, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Als vertragstypisch und vorhersehbar gilt ein Schaden von höchstens 12.500 €.
7.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. 7.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, vorzubeugen.
7.4 5.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen GarantieHaf tung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die eine Verantwort- lichkeit auch ohne Verschulden vorsehen.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß § 59 Telekommunikationsgesetz länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Vodafone Contract Transfer Agreement, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Vodafone Dienstleistungen
Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit 13.1 Die Haftung von Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden gegenüber einem Kunden verpflichtet istEndnutzer ist auf höchstens 00.000 € je Endnutzer und Schadensereignis begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Haf- tung Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 höchstens 10 Millionen € begrenzt. Übersteigt Übersteigen die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber Entschädigungen, die mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze nach Satz 2Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz oder die Entschädigung Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung Schadenersatz entsteht.
7.2 13.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungsbereichs von Ziff. 7.1 Ziffer 14.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 13.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. 7.2 Ziffer 14.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, vorzubeugen.
7.4 13.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie und der Datenschutz- grundverordnung Datenschutzgrundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß § 59 Telekommunikationsgesetz länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit 15.1 Die Haftung von Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden gegenüber einem Kunden verpflichtet istEndnutzer ist auf höchstens 00.000 € je Endnutzer und Schadensereignis begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Haf- tung Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 höchstens 10 Millionen € begrenzt. Übersteigt Übersteigen die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber Entschädigungen, die mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze nach Satz 2Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz oder die Entschädigung Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze stehtHöchstgrenzesteht. Die Haftungsbegrenzung nach den nachden Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf nichtfür Ansprücheauf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung Schadenersatz entsteht.
7.2 15.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungsbereichs von Ziff. 7.1 Ziffer 15.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 15.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. 7.2 Ziffer 15.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, vorzubeugen.
7.4 15.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß § 59 Telekommunikationsgesetz länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten Telekom- munikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Kunden verpflichtet ist, ist die Haf- tung Haftung auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber gegenüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen € begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.
7.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungsbereichs von Ziff. Ziffer 7.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. Ziffer 7.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird etwaig gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem etwaigen Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, Wartungsarbeiten vorzubeugen.
7.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß i.S.d. § 59 Telekommunikationsgesetz TKG länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 10,- € oder 20 % Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 10,- € oder beziehungsweise 20 % Prozent der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltMonatsentgelte, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Widerrufsrecht Dienstleistungsvertrag Und Widerrufsrecht Verbrauchsgüterkauf
Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit 1. Vodafone als Anbieter haftet bei der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens Telekommunikationsdiensten für nicht vorsätzlich verur- sachte Vermögensschäden nur bis zu einem Betrag von 00.000 € je Endnutzer. Entsteht die Scha- densersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder zur Zahlung einer Entschädigung durch ein einheitliches schadenverur- sachendes Ereignis gegenüber einem Kunden verpflichtet istmehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Haf- tung Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf 12.500,- € je Kunde begrenzthöchstens 10 Mio. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen € begrenzt. Übersteigt Übersteigen die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber Entschädigungen, die mehreren Anspruchsberechtigten Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses Ereig- nisses zu leisten sind, die Höchstgrenze nach Satz 2Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.
7.2 2. Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungs- bereichs von ZiffZiffer 1. 7.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche wesent- liche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt über- haupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
7.3 3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
4. Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von ZiffZiffer 2. 7.2 nur, soweit der Kunde Nutzer seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, vorzubeugen.
7.4 5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß § 59 Telekommunikationsgesetz länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumtfür alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen. KH-12048-C-00 37/17 Stand: September 2017 Kabel E-Mail und Komfort Cloud Vodafone Kabel Deutschland GmbH, kann Xxxxxxx. 0-0, 00000 Xxxxxxxxxxxx (nachfolgend Vodafone genannt) erbringt den Online-Service Kabel E-Mail und Komfort Cloud gemäß dem Auftrag des Kunden, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltPreisliste (nachfolgend PL genannt), je nachdem, welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertretendie ebenfalls Vertragsbestandteil sind.
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Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit 5.1. Die Haftung von Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden gegenüber einem Kunden verpflichtet istEndnutzer ist auf höchstens 00.000 € je Endnutzer und Schadensereignis begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Haf- tung Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 höchstens 10 Millionen € begrenzt. Übersteigt Übersteigen die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber Entschädigungen, die mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze nach Satz 2Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz oder die Entschädigung Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung Schadenersatz entsteht.
7.2 5.2. Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungsbereichs von Ziff. 7.1 Ziffer 5.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 5.3. Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. 7.2 Ziffer 5.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, vorzubeugen.
7.4 5.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß § 59 Telekommunikationsgesetz länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Haftung von Vodafone. 7.1 6.1 Auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechts- grund – haftet Vodafone nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vodafone, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
6.2 Die Haftung von Vodafone als Anbieter von öffent- lich zugänglichen Telekommunikationsdiensten ist bei schuldhafter – weder vorsätzlicher noch grob fahr- lässiger - Verletzung wesentlicher Vertragspflichten darüber hinaus begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Soweit eine Verpflichtung von Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zugängli- chen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem dem Kunden verpflichtet ist, ist die Haf- tung auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber mehreren Kundenbesteht, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen € begrenztmaximal Euro 25.000 je Kunde begrenzt (typischer und vorhersehbarer Schaden). Übersteigt Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereichs des Satzes 1 gilt ein Schadensersatz bis zu einer Höhe von maximal 25% des jährlichen Netto- Vertragswerts je Schadensfall als typisch und vorhersehbar. Darüber hinaus ist die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund desselben Ereignisses die Höchstgrenze Haftung von Vodafone nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung 1 und 2 für sämtliche in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze stehteinem Vertragsjahr entstehende Vermögensschäden bzw. für Entschädigungen gemäß Satz 1 auf 50% des jährlichen Netto-Vertragswerts beschränkt.
6.3 Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht Entschädigungs- pflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.
7.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs von Ziff. 7.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. 6.4 Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung Vertragspflicht im Sinne der Kunde regelmäßig vertrauen darf.Ziffer
7.3 6.5 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. 7.2 Ziffer 6.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, vorzubeugen.
7.4 6.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantieaufgrund gesetz- licher Vorschriften, die eine Verantwortlichkeit auch ohne Verschulden vorsehen.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß § 59 Telekommunikationsgesetz länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit 16.1. Die Haftung von Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden gegenüber einem Kunden verpflichtet istEndnutzer ist auf höchstens 00.000 € je Endnutzer und Schadensereignis begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Haf- tung Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 höchstens 10 Millionen € begrenzt. Übersteigt Übersteigen die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber Entschädigungen, die mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze nach Satz 2Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz oder die Entschädigung Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung Schadenersatz entsteht.
7.2 Für . 16.2.Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungsbereichs von Ziff. 7.1 Ziffer 6.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 Für . 16.3.Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. 7.2 Ziffer 16.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, vorzubeugen.
7.4 Die 16.4.Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß § 59 Telekommunikationsgesetz länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen vonöffentlichzugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Kunden verpflichtet istEntschädigunggegenübereinem Kundenverpflichtetist, ist die istdie Haf- tung auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen € begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.
7.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungsbereichs von Ziff. Ziffer 7.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. Ziffer 7.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird etwaig gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem etwaigen Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, Wartungsarbeiten vorzubeugen.
7.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß i.S.d. § 59 Telekommunikationsgesetz TKG länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden abge- benden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder beziehungsweise 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltMonatsentgelte, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen vonöffentlichzugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Kunden verpflichtet ist, ist die Haf- tung Haftung auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber gegenüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen € begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.
7.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungsbereichs von Ziff. Ziffer 7.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. Ziffer 7.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird etwaig gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem etwaigen Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, Wartungsarbeiten vorzubeugen.
7.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß i.S.d. § 59 Telekommunikationsgesetz TKG länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden abge- benden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder beziehungsweise 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltMonatsentgelte, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit 15.1 Die Haftung von Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden gegenüber einem Kunden verpflichtet istEndnutzer ist auf höchstens 00.000 € je Endnutzer und Schadensereignis begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Haf- tung Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 höchstens 10 Millionen € begrenzt. Übersteigt Übersteigen die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber Entschädigungen, die mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze nach Satz 2Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz oder die Entschädigung Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze stehtHöchstgrenzesteht. Die Haftungsbegrenzung nach den nachden Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf nichtfür Ansprücheauf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung Schadenersatz entsteht.
7.2 15.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungsbereichs von Ziff. 7.1 Ziffer 14.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 15.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. 7.2 Ziffer 14.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, vorzubeugen.
7.4 15.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß § 59 Telekommunikationsgesetz länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit Vodafone als Anbieter von öffentlich zugänglichen Vodafoneals Anbietervonöffentlichzugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur kationsdienstenzum Ersatzeines Vermögensschadensoderzur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Kunden verpflichtet ist, ist die Haf- tung Haftung auf 12.500,- € je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber mehreren gegenübermehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt Haftungaufinsgesamt 30 Millionen € begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Entschädigungsansprüchezur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches Entschädigungspflichtdurcheinvorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.
7.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungsbereichs von Ziff. Ziffer 7.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Verletzungdie Erreichungdes Vertragszweckesgefährdetundaufderen Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. Ziffer 7.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden könnenmitvertretbarem Aufwandwiederhergestelltwerdenkönnen. Der Kunde wird etwaig gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem etwaigen Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, Wartungsarbeiten vorzubeugen.
7.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Mängeloderim Rahmeneinerübernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß i.S.d. § 59 Telekommunikationsgesetz TKG länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden abge- benden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder beziehungsweise 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltMonatsentgelte, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.
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Haftung von Vodafone. 7.1 Soweit 1. Vodafone als Anbieter haftet bei der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommuni- kationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens Telekommunikationsdiensten für nicht vorsätzlich verur- sachte Vermögensschäden nur bis zu einem Betrag von 00.000 € je Endnutzer. Entsteht die Scha- densersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder zur Zahlung einer Entschädigung durch ein einheitliches schadenverur- sachendes Ereignis gegenüber einem Kunden verpflichtet istmehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Haf- tung Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf 12.500,- € je Kunde begrenzthöchstens 10 Mio. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von Vodafone wegen desselben Ereignisses ge- genüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen € begrenzt. Übersteigt Übersteigen die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber Entschädigungen, die mehreren Anspruchsberechtigten Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses Ereig- nisses zu leisten sind, die Höchstgrenze nach Satz 2Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Vodafone herbeigeführt wurde, sowie nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.
7.2 2. Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbe- reichs Anwendungs- bereichs von ZiffZiffer 1. 7.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche wesent- liche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt über- haupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
7.3 3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
4. Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von ZiffZiffer 2. 7.2 nur, soweit der Kunde Nutzer seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde wird gespeicherte eigene Aufnahmen und sonstige Dateien stets zeitnah sichern, um etwaigem Verlust, z. B. bei Updates, Installations- oder Wartungsarbeiten, vorzubeugen.
7.4 5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie von Vodafone für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen. KH-12048-C-00 37/17 Stand: September 2017 AWF01-20 -X der Datenschutz- grundverordnung bleibt ebenso unberührt, wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.
7.5 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel gemäß § 59 Telekommunikationsgesetz länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung Vodafone NRW GmbH (in Höhe von 10 € oder 20 % des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichblei- bendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei dennNRW), der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.
7.6 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Vodafone versäumtHessen GmbH & Co. KG (in Hessen) bzw. der Vodafone BW GmbH (in Baden-Württemberg), kann der Kunde alle Xxxxxxxx Xxxxxx 000–750, 00000 Xxxx (nachfolgend jede für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 € oder 20 % der vertraglich vereinbarten Mo- natsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.ihre Region „Anbieter“)
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Samples: Vodafone Hotspot Service Agreement