Haftungsregelung. 1. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen lassen die Bank und die Teilnehmer gegenseitig die verkehrsübliche Sorgfalt walten.
Haftungsregelung. (1) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen lassen die Bank und die TIPS- Geldkontoinhaber gegenseitig die verkehrsübliche Sorgfalt walten.
Haftungsregelung. Der Erhalter übernimmt keine Haftung für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von mitgebrachten (Wert-)Gegenständen des/der Studierenden. Der/Die Studierende hat verursachte Schäden an der Infrastruktur des Erhalters zu melden und zu ersetzen und haftet für Schäden, die er/sie während des Studiums und/oder des Berufs- oder Projektpraktikums einem Dritten zufügt, selbst und wird den Erhalter diesbezüglich schad- und klaglos halten.
Haftungsregelung. 1. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen lassen die Bank und die T2S- Geldkontoinhaber gegenseitig die verkehrsübliche Sorgfalt walten.
Haftungsregelung. 1) Die Kooperationspartner haften einander für alle Schäden im Rahmen derjenigen Sorgfalt, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Haftungsregelung. Bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Strom-/Erdgasversorgung haftet, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, der jeweilige Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet der Netzanschluss liegt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbre- chung auf nicht berechtigten Maßnahmen der infra beruht. In diesem Fall haftet die infra für von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Haftung für grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden ist auf die Höhe des Schadens begrenzt, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichti- gung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Die infra ist verpflichtet, ihre Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängende Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Haftungsregelung. Abweichend von Ziffer 6.1.3 der NBS-AT wird der Ersatz eigener Sachschäden im Verhältnis zwischen der DP World und dem EVU nicht ausgeschlossen, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 500,00 EURO übersteigt.
Haftungsregelung. 6.1 Die Haftung des Auftragnehmers o für Schäden resultierend aus Verletzung von Xxxx und Leben, o für Schäden resultierend aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung, o aus dem Produkthaftungsgesetz und o aus Art. 82 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (VO 2016/67) (DSGVO) bezüglich Ansprüchen des Betroffenen im Sinn dieser Verordnung richtet sich immer nach dem Gesetz und wird durch die Regelungen dieses Vertrags weder im Grund noch in der Höhe modifiziert.
Haftungsregelung. (1) Für die Haftung der Netzbetreiber bei Schäden des Anschlussnehmers oder eines mit dem Anschlussnehmer nicht identischen Anschlussnutzers als Folge von Netzstörungen, die durch die Netzbetreiber oder durch in seinem Eigentum stehende Betriebsmittel verursacht werden, gilt § 18 Niederspannungsnetzanschlussverordnung (Anlage 2) entsprechend.
Haftungsregelung. Das Unternehmen haftet nicht für die Probleme, die sich aus dem fehlenden Zugang oder den inhärenten Problemen zur Internet - Konnektivität oder der Stromnetze ergeben, wenn diese auf Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, oder auf Ursachen, die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen werden konnten, oder selbst wenn sie vorhersehbar waren, das Unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um sie zu vermeiden, oder die als unvorhergesehene Ereignisse oder Höhere Gewalt angesehen wurden. Das Unternehmen/die Körperschaft haftet in keinem Fall für eine Verzögerung bei der Erfüllung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, wenn die Nichterfüllung - wie in den Bestimmungen des § 1.105 des Bürgerlichen Gesetzbuches dargelegt - auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Diese Situation ist der anderen Partei so schnell wie möglich mitzuteilen. Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich mindestens um den Zeitraum, den die Ursache der höheren Gewalt gedauert hat. Wenn die Ursache der höheren Gewalt länger als drei (3) Monate andauert, kann jede Partei diesen Vertrag kündigen.