Haftungsregelung. 1. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen lassen die Bank und die Teilnehmer gegenseitig die verkehrsübliche Sorgfalt walten.
2. Die Bank haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenüber den Teilnehmern für Schäden aus dem Betrieb von TARGET2-BBk. Bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Bank auf unmittelbare Schäden des Teilnehmers, d. h. auf den Betrag des betreffenden Zahlungsauftrags und/oder den hierauf entfallenen Zinsschaden, ausgenommen etwaige Folgeschäden, begrenzt.
3. Die Bank haftet nicht für etwaige Verluste durch Störungen oder Ausfälle der technischen Infrastruktur (insbesondere ihrer EDV-Systeme, Programme, Daten, Anwendungen oder Netzwerke), sofern diese Störungen oder Ausfälle eintreten, obwohl die Bank notwendige und zumutbare Maßnahmen zum Schutz dieser Infrastruktur gegen Störungen oder Ausfälle und zur Behebung der Folgen dieser Störungen oder Ausfälle (insbesondere durch Einleitung und Durchführung der in Anlage IV beschriebenen Business-Continuity- und Notfallverfahren) getroffen hat.
4. Die Bank übernimmt keine Haftung
a) soweit der Schaden von einem Teilnehmer verursacht wurde oder
b) wenn der Schaden durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der Bank liegen (höhere Gewalt).
5. Als zwischengeschaltete Stelle haftet die Bank im Rahmen der gesetzlichen Regressansprüche des § 676a BGB nur soweit der Zahlungsdienstleister gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer seine Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht hätte ausschließen oder begrenzen können.
6. Die Bank und die Teilnehmer unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Minderung etwaiger Schäden oder Verluste im Sinne dieses Artikels.
7. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen kann die Bank im eigenen Namen Dritte, insbesondere Telekommunikations- oder sonstige Netzwerkanbieter oder andere Stellen beauftragen, sofern dies für die Einhaltung der Verpflichtungen der Bank erforderlich oder marktüblich ist. Die Verpflichtung der Bank einschließlich ihrer Haftung beschränkt sich auf die sorgfältige Auswahl und Beauftragung dieser Dritten. Die Anbieter-Zentralbanken gelten nicht als Dritte im Sinne dieses Absatzes.
Haftungsregelung. Der Erhalter übernimmt keine Haftung für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von mitgebrachten (Wert-)Gegenständen des/der Studierenden. Der/Die Studierende hat verursachte Schäden an der Infrastruktur des Erhalters zu melden und zu ersetzen und haftet für Schäden, die er/sie während des Studiums und/oder des Berufs- oder Projektpraktikums einem Dritten zufügt, selbst und wird den Erhalter diesbezüglich schad- und klaglos halten.
Haftungsregelung. Die Kooperationspartner haften einander für alle Schäden im Rahmen derjenigen Sorgfalt, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Haftungsregelung. 6.1 Die Haftung des Auftragnehmers o für Schäden resultierend aus Verletzung von Xxxx und Leben, o für Schäden resultierend aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung, o aus dem Produkthaftungsgesetz und o aus Art. 82 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (VO 2016/67) (DSGVO) bezüglich Ansprüchen des Betroffenen im Sinn dieser Verordnung richtet sich immer nach dem Gesetz und wird durch die Regelungen dieses Vertrags weder im Grund noch in der Höhe modifiziert.
6.2 Vertragswesentliche Pflichten dieses Vertrags sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies sind insbesondere solche betreffend die Obhut des Auftragnehmers (insbesondere: Schutz vor Witterung, Feuer, Verlust durch Zugriff Dritter auf Substanz oder Informationen in den Archivgütern).
6.3 Die Haftung für Vermögensschäden, die aus leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten resultieren, ist je Schadensfall begrenzt auf EUR 100.000,- (typische vorhersehbare Schadenshöhe) und auf EUR 500.000,- pro Jahr. Der Auftragnehmer hat eine Vermögenschadensversicherung, welche die typische vorhersehbare Schadenshöhe abgedeckt. Der Auftraggeber ist berechtigt jederzeit für den gesamten eingelagerten Archivbestand oder für einzelne Sicherungsgüter schriftlich oder in Textform auf eine Erhöhung des typischen vorhersehbaren Schadens hinzuweisen und der Auftragnehmer verpflichtet gegen entsprechende Erhöhung des Entgelts eine entsprechend höhere Deckung der Vermögensschadensversicherung zu besorgen.
6.4 KEP“-Dienstleister (Kurier-Express-Paket-Dienstleister wie z.B. UPS, DHL, TNT oder auch regionale Kurier-Dienstleister etc.) sind keine Erfüllungsgehilfen des AN. Der AG stimmt dem Einsatz von „KEP“-Dienstleistern grundsätzlich zu oder widerspricht schriftlich (Schriftform ist erforderlich). Der AN wird, soweit es die Beauftragung von „KEP“-Dienstleistern betrifft, für den AG als Spediteur im Sinne der §§ 453; 454 ff. HGB tätig und haftet dem AG daher für Schäden während des Transportes gemäß § 461 HGB, d.h., nicht für die im Gewahrsam des „KEP“-Dienstleisters entstandenen Schäden. Haftungsansprüche auf Seiten des AG, die durch Pflichtverletzungen des „KEP“-Dienst...
Haftungsregelung. Abweichend von Ziffer 6.1.3 der NBS-AT wird der Ersatz eigener Sachschäden im Verhältnis zwischen der SWG und dem EVU nicht ausgeschlossen, wenn der Sachschaden eines Be- teiligten den Betrag von 500,00 EURO übersteigt.
Haftungsregelung. Bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Strom-/Erdgasver sorgung haftet, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetrie bes einschließlich des Netzanschlusses handelt, der jeweilige Netzbe treiber, in dessen Netzgebiet der Netzanschluss liegt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der infra beruht. In diesem Fall haftet die infra für von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für einfache Fahrlässig keit ist ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Haftung für grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden ist auf die Höhe des Schadens begrenzt, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Die infra ist verpflichtet, ih re Xxxxxx auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur sachung durch den Netzbetreiber zusammenhängende Tatsachen in soweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zu mutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Haftungsregelung. (1) Für die Haftung der Netzbetreiber bei Schäden des Anschlussnehmers oder eines mit dem Anschlussnehmer nicht identischen Anschlussnutzers als Folge von Netzstörungen, die durch die Netzbetreiber oder durch in seinem Eigentum stehende Betriebsmittel verursacht werden, gilt § 18 Niederspannungsnetzanschlussverordnung (Anlage 2) entsprechend.
(2) Entstehen durch eine Überschreitung der vereinbarten Leistung oder der zulässigen Grenzen des Wirkfaktors (cos φ) der Netzbetreiber oder Dritten Schäden, haftet der An- schlussnehmer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) In den Fällen gemäß Kapitel 10 Abs. (9) stellt der Anschlussnehmer dem Netzbetreiber von Haftungsansprüchen Dritter frei, soweit diese bei einer Netzstörung (insbesondere Un- terbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung) Schaden erleiden, die durch den Anschlussnehmer oder in seinem Eigentum stehenden Betriebsmittel verursacht wer- den.
Haftungsregelung. (1) Für die Haftung der SWE bei Schäden des Anschlussnehmers oder eines mit dem An- schlussnehmer nicht identischen Anschlussnutzers als Folge von Netzstörungen, die durch die SWE oder durch in seinem Eigentum stehende Betriebsmittel verursacht werden, gilt § 18 Niederspannungsnetzanschlussverordnung entsprechend.
(2) Entstehen durch eine Überschreitung der vereinbarten Leistung oder der zulässigen Gren- zen des Wirkfaktors (cos φ) der SWE oder Dritten Schäden, haftet der Anschlussnehmer ent- sprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) In den Fällen gemäß Kapitel 11 Abs. (9) stellt der Anschlussnehmer die SWE von Haf- tungsansprüchen Dritter frei, soweit diese bei einer Netzstörung (insbesondere Unterbre- chung oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung) Schaden erleiden, die durch den Anschlussnehmer oder in seinem Eigentum stehenden Betriebsmittel verursacht werden.
Haftungsregelung. (a) Die Agentur haftet dem Veranstalter für Verletzung aller sich aus dem Gesetz oder diesem Vertrag ergebenden Haupt- oder Nebenpflichten bei der Vermittlung der vom Veranstalter angebotenen Reiseleistungen durch die Agentur.
(b) Wird eine Reise aufgrund einer Vertragsverletzung oder wegen einer anderen Pflichtverletzung der Agentur storniert, haftet die Agentur für den hieraus entstehenden Schaden des Veranstalters. Eine Provision erhält die Agentur für die stornierte Reise nicht.
(c) Die Agentur haften für Xxxxxx aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem und während dem Buchungsvorgang, die ihr zuzurechnen sind.
(d) Die Agentur haftet nicht für die von dem Veranstalter zu erbringenden Reiseleistungen. Die Haftung der Agentur aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag (Reisevermittlungsvertrag) dem Kunden gegenüber bleibt davon unberührt.
(e) Die Agentur haftet dem Veranstalter gegenüber nicht für die Zahlung des Reisepreises durch den Kunden, außer, die Agentur hat dem Kunden die Reiseunterlagen vor Zahlung des gesamten Reisepreises ausgehändigt.
Haftungsregelung. 1. Die SWB haftet nicht für Inhalt, Besetzung, Ablauf und Qualität einer Veranstaltung, für welche der Kunde mit dem Erwerb der Eintrittskarte Zutrittsrecht zum Freibad erlangt hat. Auch für sonstige Nebenleistungen, die mit der Durchführung der Veranstaltung verbunden sind, übernimmt die SWB keinerlei Haftung gegenüber dem Kunden. Daher übernimmt die SWB keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben bezüglich Veranstaltungen, insbesondere bezüglich Veranstaltungstermin, Veranstaltungsort und Kartenpreisen.
2. Sollten durch die oder im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der SWB gegenüber dem Kunden ein Schaden entstehen, ist ein Ersatzanspruch des Kunden nur begründet, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz der SWB bzw. seinen angestellten Mitarbeitern beruht.