Haftzeit. a) Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt. b) Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten. c) Mietausfall nach a) und b) wird höchstens für die Dauer von 12 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (Haftzeit). d) Abweichend von a) besteht Versicherungsschutz, soweit der Mietausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungsbeschränkungen vergrößert wird. Versicherungsschutz gemäß Satz 1 gilt nur, soweit sich behördliche Anordnungen auf das versicherte und vom Sachschaden betroffene Gebäude beziehen. Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Mietausfallschadens nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung des versicherten Gebäudes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise unter- sagt, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Mietausfallschadens nicht versichert. Wenn die Wiederherstellung des Gebäudes aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Mietausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
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Samples: Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Haftzeit. a) Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben blei- ben unberücksichtigt.
b) Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung Wieder- herstellung nicht zu vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten.
c) Mietausfall nach a) und b) wird höchstens für die Dauer von 12 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ver- einbart ist (Haftzeit).
d) Abweichend von a) besteht Versicherungsschutz, soweit der Mietausfallschaden Mietausfallscha- den durch behördlich angeordnete Wiederherstellungsbeschränkungen vergrößert ver- größert wird. Versicherungsschutz gemäß Satz 1 gilt nur, soweit sich behördliche Anordnungen Anord- nungen auf das versicherte und vom Sachschaden betroffene Gebäude beziehenbe- ziehen. Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Mietausfallschadens Mietausfallscha- dens nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung des versicherten Gebäudes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise unter- sagt, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Mietausfallschadens Mietausfallscha- dens nicht versichert. Wenn die Wiederherstellung des Gebäudes aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen Wiederher- stellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung Ver- größerung des Mietausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Haftzeit. a) Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen Wiederherstel- lungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
b) Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten.
c) Mietausfall nach a) und b) wird höchstens für die Dauer von 12 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (Haftzeit).
d) Abweichend von a) besteht Versicherungsschutz, soweit der Mietausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungsbeschränkungen Wiederherstel- lungsbeschränkungen vergrößert wird. Versicherungsschutz gemäß Satz 1 gilt nur, soweit sich behördliche Anordnungen auf das versicherte und vom Sachschaden betroffene betrof- fene Gebäude beziehen. Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen Vergröße- rungen des Mietausfallschadens nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung des versicherten Gebäudes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise unter- sagtuntersagt, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Mietausfallschadens nicht versichert. Wenn die Wiederherstellung des Gebäudes aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen erfol- gen darf, wird für die Vergrößerung des Mietausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
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Samples: Insurance Agreement
Haftzeit. a) Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen Wieder- herstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
b) Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten.
c) Mietausfall nach a) und b) wird höchstens für die Dauer von 12 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (Haftzeit).
d) Abweichend von a) besteht Versicherungsschutz, soweit der Mietausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungsbeschränkungen Wiederher- stellungsbeschränkungen vergrößert wird. Versicherungsschutz gemäß Satz 1 gilt nur, soweit sich behördliche Anordnungen auf das versicherte und vom Sachschaden Sachscha- den betroffene Gebäude beziehen. Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen Ver- größerungen des Mietausfallschadens nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung des versicherten Gebäudes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles Versicherungs- falles ganz oder teilweise unter- sagtuntersagt, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Mietausfallschadens nicht versichertversi- chert. Wenn die Wiederherstellung des Gebäudes aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Mietausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung
Haftzeit. a) Ersetzt wird der Mietausfall Miet- bzw. Pachtausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
b) Endet das Mietverhältnis Miet- bzw. Pachtverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermietenvermieten bzw. zu verpachten, wird der Mietausfall Miet- bzw. Pachtausfall bis zur Neuvermietung bzw. Neuverpachtung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von 3 6 Monaten.
c) Mietausfall Miet- bzw. Pachtausfall nach a) und b) wird höchstens für die Dauer von 12 24 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles ersetzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (Haftzeit).
d) Abweichend von a) besteht Versicherungsschutz, soweit der Mietausfallschaden Miet- oder Pachtausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungsbeschränkungen vergrößert wird. Versicherungsschutz gemäß Satz 1 gilt nur, soweit sich behördliche Anordnungen auf das versicherte und vom Sachschaden betroffene Gebäude beziehen. Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Mietausfallschadens Miet- bzw. Pachtausfallschadens nicht versichert. War aufgrund auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung des versicherten Gebäudes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise unter- sagtuntersagt, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Mietausfallschadens Miet- bzw. Pachtausfallschadens nicht versichert. Wenn die Wiederherstellung des Gebäudes aufgrund auf Grund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Mietausfallschadens Miet- bzw. Pachtausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
e) Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder den Wiederbezug nicht schuldhaft verzögert hat.
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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung