Inkrafttreten und Kündigung Musterklauseln

Inkrafttreten und Kündigung. Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Die Partner der Gesamtverträge können gemeinsam und einheitlich vereinbaren, dass diese Vereinbarung bereits mit Wirkung zum 01.07.2009 in Kraft tritt.
Inkrafttreten und Kündigung. 1. Die Vereinbarung vom 18. Januar 2006 in der Fassung des 5. Nachtrages tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und gilt für Anforderungen zum Ersatz des ab dem III. Quartal 2012 ver- brauchten Sprechstundenbedarfs. 2. Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Auf Antrag eines Vertrags- partners kann auch ohne formelle Kündigung eine Anpassung einzelner Vertragsbestim- mungen an die Erfordernisse der Praxis vereinbart werden. 3. Nach einer Kündigung gilt die Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort. Für den im kinderärztlichen Notfalldienst am • Krankenhaus Mariahilf • Katholisches Kinderkrankenhaus Wilhelmstift • Asklepios Klinik Nord - Heidberg • Altonaer Kinderkrankenhaus benötigten Sprechstundenbedarf werden je Fall Euro 0,26 erstattet.
Inkrafttreten und Kündigung. Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2004 für alle tarifge- bundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft. Die Änderungen aus dem Verhandlungsergebnis vom 17. September 2013 treten am 01. November 2013 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft. §14 Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2016, gekündigt werden.
Inkrafttreten und Kündigung. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Notifikationen sind dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union zu übersenden, das Verwahrer des Abkommens ist. (2) Der Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens wirkt sich nicht auf die Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen Rechten und Verpflichtungen im Bereich der Rechte am geistigen Eigentum aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden oder entstanden sind. (3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden. Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (4) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und kann von den Vertragsparteien am Ende des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums einvernehmlich um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden. Jede Vertragspartei kann das Abkommen mit dreimonatiger Frist schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.
Inkrafttreten und Kündigung. 1. Diese Sprechstundenbedarfsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft, ersetzt die bisher geltende Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom 10.09.2009 in der Fassung der 1. bis 5. Protokollnotiz. Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Sprechstundenbedarfsanforderungen. Die früheren Quartale sind nach der bis dahin bestehenden Vereinbarung abzuhandeln. 2. Diese Sprechstundenbedarfsvereinbarung kann schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung durch einen der vertragsschließenden Landesverbände der Krankenkassen bzw. den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) wirkt auch für und gegen die übrigen am Vertrag beteiligten Verbände. Der kündigende Verband hat die übrigen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen. 3. Auf Antrag eines Vertragspartners kann auch ohne formelle Kündigung eine Anpassung einzelner Vertragsbestimmungen an die Erfordernisse der Praxis vereinbart werden. 4. Die Durchführungsbestimmungen zur Umlage der Kosten sind in der Vereinbarung zur Bearbeitung und Kostenumlage des vertragsärztlichen Sprechstundenbedarfes im Freistaat Thüringen zwischen der AOK PLUS und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) geregelt.
Inkrafttreten und Kündigung. 29.1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2001 in Kraft. Die Ziffern 3, 4, 5, 1 und 16 des Tarifvertrages finden nach Inkrafttreten auch Anwendung auf Ver- träge, die vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages, aber nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlos- sen worden sind. Alle entgeltlichen Verwertungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertra- ges vertraglich vereinbart wurden, werden nach dem bisher gültigen Tarifvertrag abgewickelt. 29.2 Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2004 gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 29.3 Die Kündigung kann auf einzelne Unterpunkte von Ziffer 16 beschränkt werden. 29.4 Im Falle der Kündigung und Befristung verpflichtet sich der NDR, diesen Tarifvertrag uneinge- schränkt weiter anzuwenden, bis eine Partei erklärt, Verhandlungen über eine Änderung des Tarif- vertrages nicht einleiten oder nicht mehr fortsetzen zu wollen. Alsdann gilt § 4 Abs. 5 TVG. Hamburg, den 23. Xxxx 2001 Norddeutscher Rundfunk gez. Xxxx. Xxxxx Xxxx gez. Xx. Xxxxxx Xxxx Industriegewerkschaft Medien Druck und Papier, Publizistik und Kunst (Für die IG Medien und die DAG hat nach deren Fusion zum 01.07.2001 ver.di den Tarifvertrag am 30.07.2001 unterzeichnet.) gez. Unterschrift Hamburg, den 1. Mai 2001 Deutscher Journalisten-Verband gez. Unterschrift Liste zu .../Protokollnotiz zu Ziffer 16.3.6 Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Perso- nen des Norddeutschen Rundfunks sowie .../Protokollnotiz zu Ziffer 10.9.4.4 (Teil-)Tarifvertrag des Norddeutschen Rundfunks für auf Produk- tionsdauer Beschäftigte - Ziffer 10 – 1. Kooperation des Norddeutschen Rundfunks und des Ostdeutschen Rundfunks Brandenburg zur Ausstrahlung des von klassischer Musik geprägten Kulturprogramms „RADIO 3 von NDR und ORB", Kurzform: „Radio 3". 2. ab 01. Januar 2002 - Kooperation von Norddeutschem Rundfunk und Westdeutschem Rund- funk Köln im Rahmen des „Funkhaus Europa"-Angebotes des WDR
Inkrafttreten und Kündigung. 1. Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.07.1995 in Kraft. Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Anforde- rungen. Die früheren Quartale sind nach den bis dahin beste- henden Vereinbarungen abzuhandeln. 2. Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner schrift- lich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalen- dervierteljahres gekündigt werden.
Inkrafttreten und Kündigung. Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.1978 in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Inkrafttreten und Kündigung. Diese Neufassung des Vertrages tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.
Inkrafttreten und Kündigung. (1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft. (3) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von der Republik Kroatien wahrgenommen.