Interessenkonflikt. Regelungen zur Vermeidung eines Interessenskonfliktes ergeben sich aus Anlage Nr. .
Interessenkonflikt. (1) G & W erbringt Leistungen an den Auftraggeber ausschließlich auf nicht exklusiver Basis.
(2) G & W erbringt umfangreiche Leistungen für eine große Anzahl von Klienten und erbringt möglicherweise Leistungen an Gesellschaften und Organisationen, die der Auftraggeber als von einem Interessenkonflikt betroffen ansieht oder die - nach den berufsrechtlichen Regeln oder den Standards der mit G & W verbundenen Unternehmen - als von einem Interessenkonflikt betroffen angesehen werden könnten. Der Auftraggeber wird G & W daher von xxxxx (möglichen) Konflikten in Zusammenhang mit den Dienstleistungen von G & W verständigen, von denen der Auftraggeber Kenntnis hat oder Kenntnis erlangt.
(3) Der Auftraggeber stimmt zu, dass G & W im Fall eines (möglichen) Konflikts befugt ist, weiterhin Leistungen sowohl an den Auftraggeber als auch an andere Klienten zu erbringen, einschließlich derjenigen, die der Auftraggeber als von einem Interessenkonflikt betroffen ansieht oder die als von einem Interessenkonflikt betroffen angesehen werden könnten. In diesem Fall wird G & W geeignete Maßnahmen setzen, um den (möglichen) Interessenkonflikt zu regeln und die Vertraulichkeit während der Dauer des Auftragsverhältnisses zu wahren.
Interessenkonflikt. 10.1 Der ZE hat im Zusammenhang mit diesem Vertrag Interessenkonflikte zu vermeiden. Ein Interessenkonflikt kann sich insbesondere aus wirtschaftlichen Interessen, politi- schen Affinitäten oder nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Bezie- hungen sowie sonstigen Interessen ergeben.
10.2 Im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes darf der ZE keinen Vertrag ab- schließen, bei dem aufgrund der Art des Vertrages oder aufgrund persönlicher oder fi- nanzieller Verbindungen des ZE zu einem Dritten ein Interessenkonflikt zu erwarten ist.
10.3 Der ZE verpflichtet sich, der ZG unverzüglich jeden Sachverhalt anzuzeigen, der einen Interessenkonflikt darstellt oder zu einem solchen führen könnte. Das weitere Vorgehen ist mit der ZG abzustimmen.
Interessenkonflikt. 13.1 AvaTrade muss effektive organisatorische und administrative Kontrollen durchführen und beibehalten, um alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, Interessenkonflikte zu erkennen, zu verwalten, zu offenbaren und aufzuzeichnen. Um dies zu erreichen, hat XxxXxxxx eine Interessenkonfliktrichtlinie entwickelt und umgesetzt.
13.2 Wenn Vereinbarungen von AvaTrade, um Interessenkonflikte zu verwalten, ungenügend sind, um mit angemessener Zuversicht zu versichern, dass das Risiko eines Schadens am Kundeninteresse verhindert wird, sollte XxxXxxxx die allgemeine Natur und die Quellen des Konflikts klar darlegen, bevor Angelegenheiten im Namen des Kunden durchgeführt werden.
Interessenkonflikt. 9.1. In manchen Situationen kann es zu einem Interessenkonflikt zwischen XTB und dem Kunden kommen. Zu diesen Situationen gehört insbesondere die Ausführung von Aufträgen auf dem OTC-Markt zwischen XTB und dem Kunden, bei denen der Interessenkonflikt darauf zurückzuführen ist, dass XTB eine Gegenpartei der vom Kunden abgeschlossenen Transaktion ist. Wir ergreifen jedoch entsprechende Maßnahmen, um den Einfluss eines solchen Interessenkonflikts zu minimieren.
9.2. Die von einem Interessenkonflikt betroffenen Abteilungen von XTB sind von Abteilungen getrennt, die direkt mit den Kunden zusammenarbeiten (sog. „Chinese-Wall-Prinzip“). Dies gewährleistet die Unabhängigkeit der Abteilungen, die die Finanzprodukte von XTB anbieten, von denen, die die Angemessenheit der Produkte für die jeweiligen Kunden bewerten. Auch die Handelsabteilung hat keinen direkten Kontakt zu den Kunden von XTB.
9.3. Die Organisationsstruktur von XTB gewährleistet ein begrenztes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Abteilungen mit direktem Kundenkontakt und Abteilungen, deren Tätigkeit einen Interessenkonflikt zur Folge hat.
9.4. Die Mitarbeiter der Handelsabteilung unterlassen jedwede öffentliche Stellungnahme zu einer aktuellen oder künftigen Marktsituation und wirken nicht an der Erstellung von Berichten und Kommentaren von XTB mit.
9.5. Die Mitarbeiter der Handelsabteilung dürfen die Absicht eines Kunden hinsichtlich der Richtung der Transaktion nicht kennen. Diese Mitarbeiter müssen in jeder Situation sowohl Geld- als auch Briefkurs des jeweiligen Finanzinstruments unter Berücksichtigung des Spreads in den Konditionstabellen vorlegen. Der Kunde kann derlei Informationen nach eigenem Ermessen nutzen, um eine neue Position zu eröffnen oder eine zuvor eröffnete Position zu schließen.
9.6. Die Mitarbeiter von XTB dürfen keine Geschenke in Form von Geld- oder Sachleistungen von Kunden, potenziellen Kunden oder Dritten annehmen. Die Annahme kleiner Geschenke ist nur zulässig, wenn dies mit den XTB-Richtlinien zu Interessenkonflikten im Einklang steht.
9.7. Ausführliche Informationen zu den grundlegenden Verhaltensregeln von XTB im Falle eines Interessenkonflikts finden sich auf der XTB-Website (anschließend unter Weitere Informationen und Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten und Informationen über Zuwendungen) bei den Informationen über die Grundsätze der Handhabung von Interessenkonflikten bei XTB S.A. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden, diese Informationen über die XTB-W...
Interessenkonflikt. 14.1. Ehe die TSHK eine Dienstleistung für den Kunden erbringen kann, prüft sie, ob diese im Widerspruch zu ihrer Satzung oder der Satzung der DSHK steht und dass aus sonstigen Gründen kein Interessenkonflikt vorliegt. Ein Interessenkonflikt aus sonstigen Gründen kann insbesondere dann vorliegen, wenn bestehende Geschäftsbeziehungen die TSHK an einer unvoreingenommenen Erbringung der Dienstleistung an den Kunden hindern. Als Interessenkonflikt zählt auch, dass Verdachtsmomente nach dem Geldwäschegesetz vorliegen.
14.2. Die TSHK behält sich dementsprechend vor, Dienstleistungen erst und nur dann zu erbringen, wenn kein Interessenkonflikt vorliegt. Bei Vorliegen eines Interessenkonflikts kann und muss die TSHK die Vertragsdurchführung verweigern und einen eventuell bereits geschlossenen Vertrag fristlos kündigen bzw. davon zurücktreten.
14.3. Mit der schriftlichen Mitteilung über die Kündigung bzw. den Rücktritt wegen Interessenkonflikts wird die TSHK von etwaigen vertraglichen Pflichten befreit. Schadensersatzansprüche wegen der Vertragskündigung bzw. des Rücktritts vom Vertrag stehen dem Kunden nicht zu.
14.4. Wegen der allen Kunden und Partnern zugesicherten oder gesetzlich vorgeschriebenen Schweigepflicht können in der Regel keine näheren Angaben zu den Hintergründen des Interessenkonflikts gemacht werden.
Interessenkonflikt. Der Auftragnehmer darf sich nicht in einen Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Vertrag begeben. Ein Interessenkonflikt kann sich insbesondere aus wirtschaftlichen Interessen, politischen Affinitäten oder nationa- len Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen Bindungen oder Interessen ergeben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass er insbesondere
(a) keine zusätzlichen Vergütungen von Dritten im Zusammenhang mit dem Auftrag annimmt,
(b) während der Vertragslaufzeit andere Aufträge, bei denen wegen der Art des Auftrags oder seiner persönli- chen oder wirtschaftlichen Verbindung zu einem Dritten ein Interessenkonflikt absehbar ist, nur nach Zu- stimmung der Auftraggeberin in Textform annimmt,
(c) keine auftragsbezogenen Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen abschließt, mit denen er per- sönlich oder wirtschaftlich verbunden ist, sofern die Auftraggeberin nicht vorher in Schriftform zugestimmt hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Auftraggeberin unverzüglich jeden Sachverhalt anzuzeigen, der einen Interessenkonflikt darstellt oder zu einem solchen führen könnte. Das weitere Vorgehen ist mit der Auftragge- berin abzustimmen. Können sich die Parteien nicht einigen und kündigt die Auftraggeberin daraufhin den Ver- trag, so ist diese Kündigung vom Auftragnehmer zu vertreten.
Interessenkonflikt. Wir können an der Vertretung einer Partei verhindert sein, wenn ein Interessenkonflikt im Verhältnis zu einem anderen Mandanten vorliegt. Deshalb prüfen wir, bevor wir ein Mandat übernehmen, ob ein Interessenkonflikt nach den geltenden Verhaltensregeln für Mitglieder der Berliner Rechtsanwaltskammer besteht. Trotz dieser Prüfung können Umstände eintreten, die eine anwaltliche Vertretung in einem aktuellen oder zukünftigen Mandat ausschließen. Sollte dies geschehen, werden wir uns bemühen, unsere Mandanten unter Berücksichtigung der geltenden Verhaltensregeln für Mitglieder der Berliner Rechtsanwaltskammer gerecht zu behandeln. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie uns vor und während des Mandatsverhältnisses mit den Informationen versehen, die Ihrer Ansicht nach für die Beurteilung eines bestehenden oder möglichen Interessenkonflikts relevant sein können.
Interessenkonflikt. (1) MEDmanagement erbringt Leistungen an den Auftraggeber ausschließlich auf nicht exklusiver Basis.
(2) MEDmanagement erbringt umfangreiche Leistungen für eine große Anzahl von Klienten und erbringt möglicherweise Leistungen an Gesellschaften und Organisationen, die der Auftraggeber als von einem Interessenkonflikt betroffen ansieht oder die - nach den berufsrechtlichen Regeln oder den Standards der mit MEDmanagement verbundenen Unternehmen - als von einem Interessenkonflikt betroffen angesehen werden könnten. Der Auftraggeber wird MEDmanagement daher von allen (möglichen) Konflikten in Zusammenhang mit den Dienstleistungen von MEDmanagement verständigen, von denen der Auftraggeber Kenntnis hat oder Kenntnis erlangt.
(3) Der Auftraggeber stimmt zu, dass MEDmanagement im Fall eines (möglichen) Konflikts befugt ist, weiterhin Leistungen sowohl an den Auftraggeber als auch an andere Klienten zu erbringen, einschließlich derjenigen, die der Auftraggeber als von einem Interessenkonflikt betroffen ansieht oder die als von einem Interessenkonflikt betroffen angesehen werden könnten. In diesem Fall wird MEDmanagement geeignete Maßnahmen setzen, um den (möglichen) Interessenkonflikt zu regeln und die Vertraulichkeit während der Dauer des Auftragsverhältnisses zu wahren.
Interessenkonflikt. 1. Der Auftragnehmer trifft alle nötigen Vorkehrungen, um eine Situation zu vermeiden, die eine unparteiische und objektive Vertragserfüllung beeinträchtigen könnte. Ein derartiger Interessenkonflikt kann sich insbesondere aus einem wirtschaftlichen Interesse, politischer Affinität oder nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen Interessengemeinschaften ergeben. Entstehen im Zuge der Vertragserfüllung Interessenkonflikte, so sind diese dem Europäischen Parlament unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer trifft alle nötigen Vorkehrungen, um diese Interessenkonflikte zu beenden.
2. Das Europäische Parlament behält sich vor, die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen des Auftragnehmers auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu verlangen, für deren Durchführung es eine Frist setzt.
3. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass Mitglieder seines Personals und seiner Geschäftsleitung nicht in eine Situation geraten, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte. Der Auftragnehmer ersetzt unverzüglich und ohne irgendeinen Anspruch auf Schadensersatz durch das Europäische Parlament jedes Mitglied seines Personals, das sich in einer derartigen Situation befindet.
4. Der Auftragnehmer erklärt, dass • er keine Angebote gleich welcher Art gemacht hat und auch in Zukunft nicht machen wird, mit denen aus dem genannten Auftrag ein Vorteil gezogen werden könnte; • er weder mittelbar noch unmittelbar als Gratifikation oder Belohnung im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags finanzielle Vorteile oder eine Sachleistung gewährt, erhalten, zu erhalten versucht oder angenommen hat, die als rechtswidriges Verhalten oder Bestechung bzw. Bestechlichkeit anzusehen sind, und dies in Zukunft auch nicht tun wird.
5. Der Auftragnehmer gibt schriftlich alle Verpflichtungen, die sich aus diesem Artikel ergeben, an die Mitglieder seines Personals, die Geschäftsleitung sowie die an der Vertragserfüllung beteiligten Dritten weiter. Er übermittelt dem Europäischen Parlament auf Anforderung eine Kopie der Weisungen und eingegangenen Verpflichtungen.