Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungs- verhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen, frühestens aber zum Ablauf der Mindestvertragsdauer nach § 12 Abs. 2.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne Versicherte oder Tarife zu Ende jedes Versicherungsjahres, jedoch frühestens zum Ende des vereinbarten Vertragszeitraums zu kündigen. Die Kündigung ist spätestens 30 Tage vor dem Fälligkeitsdatum der jährlichen Prämie, ansonsten 30 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens des Vertrages zu versenden. Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht zu kündigen während 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Versandes des Fälligkeitsbescheids durch den Versicherer. Die Kündigung tritt in Kraft am zweiten Werktag nach dem versenden des Kündigungsbriefes, frühestens aber am Erneuerungsdatum des Vertrages. Bei Änderungen der Allgemeinen Bedingungen ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den betroffenen Versicherten innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Änderungsmitteilung mit Wirkung zum Datum des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Bei Prämienerhöhung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den betroffenen Versicherten innerhalb 60 Tage ab dem Zeitpunkt des Versandes des Fälligkeitsbescheids durch den Versicherer zu kündigen. Die Kündigung tritt in Kraft am zweiten Werktag nach Versenden des Kündigungsbriefes, frühestens aber am Erneuerungsdatum des Vertrages. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, alle seine Verträge zu kündigen, falls der Versicherer eine oder mehrere durch den Versicherungsvertrag abgedeckte Versicherungsleistungen oder einen anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers gekündigt hat. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang der Erklärung des Versicherers mit Wirkung zum Ende des Monats erfolgen, in dem ihm die Erklärung zugegangen ist. Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne Versicherte, sind die Versicherten berechtigt, das Versicherungsverhältnis durch die Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Mitteilung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung erfolgen. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass die betroffenen Versicherten von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Sie sind berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungs- jahres in Textform zu kündigen.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer a) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungs- verhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertrags- dauer von zwei Versicherungsjahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
b) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
c) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Bei- tragsanpassungsklausel (vgl. Abschnitt A II 3 a)) oder vermindert er seine Leistungen nach Abschnitt A IV 3 a), kann der Versicherungsnehmer das insoweit betroffene Versicherungsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
d) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungs- verhältnis, ist die Kündigung nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. Die versicherten Personen haben das Recht – sofern diese die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllen – das Versiche- rungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versi- cherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung zugegangen sein.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. zu § 13 (1) MB/KK 2009: Zur Definition des Versicherungsjahres vgl. die Tarifbedingung zu § 8 Abs. 1 MB/KK 2009.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. 10 .1 Die Versicherung kann für jede einzelne versicherte Person nach ununterbrochener einjähriger Versiche rungsdauer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi gungsfrist schriftlich auf Ende eines Kalenderjahres durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden.
10 .2 Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätes tens am letzten Arbeitstag des Monats vor Beginn der dreimonatigen Kündigungsfrist beim Versicherer einge troffen ist.
10 .3 Nach jedem Schadenfall, für den der Versicherer eine Leistung erbringen muss, kann der Versicherungs nehmer innert 14 Tagen seit Auszahlung der Entschädi gung oder seit entsprechender Kenntnisnahme die betroffene Versicherung kündigen. Die Versicherungs deckung erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen dieser Mitteilung beim Versicherer.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Endet die für eine versicherte Person bestehende Versiche- rungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung, z. B. we- gen Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflege- versicherung nach § 20 oder § 21 SGB XI (siehe Anhang), we- gen Beendigung der privaten Krankenversicherung mit An- spruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder wegen Beendigung einer der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung - siehe An- hang) genügenden privaten Krankenversicherung, deren Fort- führung bei einem anderen Versicherer oder wegen Wegfall sonstiger die Versicherungspflicht der versicherten Person be- gründender Voraussetzungen, so kann der Versicherungs- nehmer die private Pflegepflichtversicherung dieser Person binnen drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflicht rückwirkend zu deren Ende kündigen. Die Kündigung ist un- wirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Ver- sicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäu- mung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungs- nehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsneh- mer das Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten Person nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er das Ende der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versiche- rungsverhältnisses zu. Der Versicherungspflicht steht der ge- setzliche Anspruch auf Familienversicherung gleich.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Die Police kann jederzeit ohne Kündigungsfrist während der Versicherungsperiode gekündigt werden, wenn der versicherte Gegenstand verloren gegangen ist. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Erstattung kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.