Kündigungsrechte a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor- tiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Kündigungsrechte. Wir sind berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis un- ter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor- tiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner- halb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungs- frist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Im Falle der Kündigung durch uns oder den Erwerber haften Sie al- lein für die Zahlung des Beitrags.
Kündigungsrechte. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Kündigungsrechte. Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat ein- halten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausüben.
Kündigungsrechte. Die Kündigungsrechte sind in dem Punkt „Kündigungsrechte“ in den Allgemei- nen Geschäftsbedingungen der European Bank for Financial Services GmbH für Privatanleger (nachfolgend „Allgemeine Geschäftsbedingungen der ebase“ genannt) geregelt, sofern in den Bedingungen für Konten bei der ebase für Privatanleger (nachfolgend „Kontobedingungen“ genannt) und/oder diesen Sonderbedingungen für Konten in Bezug auf das vom Kunden abgeschlossene Kontoprodukt nichts Abweichendes geregelt ist. Eine separate Kündigung des Konto flex bei Bestehen weiterer Depotprodukte ist grundsätzlich nicht möglich.
Kündigungsrechte. 19.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhal- tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
19.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
19.2.3 Im Falle der Kündigung nach Ziffer 19.2.1 und 19.2.2 haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Kündigungsrechte. A 25.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Ver- äußerung ausübt.
A 25.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
A 25.2.3 Im Falle der Kündigung nach A 25.2.1 und A 25.2.2 haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Kündigungsrechte. 9.1. Anleihegläubiger: Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht während der Laufzeit der Schuldverschreibungen „ProReal Secur 2 – 5,75%“ für den Anleihegläubiger nicht. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hierdurch unberührt, wenn ein Kündigungsgrund nach Ziff. 10. vorliegt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer Vertragspartei aus wichtigem Grund in der Person der anderen Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist.
9.2. Anleiheschuldnerin: Die Anleiheschuldnerin ist berechtigt, die Schuldverschreibungen
Kündigungsrechte. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht während der Laufzeit der tokenbasierten Schuldverschreibung für den Anleger nicht. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hierdurch unberührt, wenn ein Kündigungsgrund nach Ziff. 9. vorliegt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer Vertragspartei aus wichtigem Grund in der Person der anderen Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist.
Kündigungsrechte. 24.2.1 Die KRAVAG ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt werden.
24.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats seit Eigentumsübergang oder – soweit zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über das Bestehen einer Versicherung bestand – seit Kenntniserlangung über die Versicherung ausgeübt werden.
24.2.3 Im Fall der Kündigung nach 24.2.1 und 24.2.2 haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.