Kündigungsrechte a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Kündigungsrechte. Wir sind berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhal- tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht er- lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wir- kung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versiche- rung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Im Falle der Kündigung durch uns oder den Erwerber haften Sie allein für die Zahlung des Beitrags.
Kündigungsrechte. A 1 - 15.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat ein- halten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausüben.
Kündigungsrechte. Wir sind berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis un- ter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor- tiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner- halb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungs- frist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Im Falle der Kündigung durch uns oder den Erwerber haften Sie al- lein für die Zahlung des Beitrags. Eine Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der →Textform. Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestäti- gung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegange- nen Vertrags. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versi- cherung wirksam. Sie oder der Erwerber müssen uns die Veräußerung unverzüglich in →Textform anzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir nicht zur Leistung ver- pflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müs- sen, und wir nachweisen, dass wir den mit Ihnen bestehenden Ver- trag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräuße- rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurde und bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelau- fen war, wir aber nicht gekündigt haben. Geht das Eigentum an dem versicherten Fahrzeug im Wege der Zwangsversteigerung über, finden die Absätze 1 bis 5 entspre- chende Anwendung.
Kündigungsrechte. Die Kündigungsrechte sind in dem Punkt „Kündigungsrechte“ in den Allgemei- nen Geschäftsbedingungen der European Bank for Financial Services GmbH für Privatanleger (nachfolgend „Allgemeine Geschäftsbedingungen der ebase“ genannt) geregelt, sofern in den Bedingungen für Konten bei der ebase für Privatanleger (nachfolgend „Kontobedingungen“ genannt) und/oder diesen Sonderbedingungen für Konten in Bezug auf das vom Kunden abgeschlossene Kontoprodukt nichts Abweichendes geregelt ist. Eine separate Kündigung des Konto flex bei Bestehen weiterer Depotprodukte ist grundsätzlich nicht möglich.
Kündigungsrechte. 8.1 Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht während der Laufzeit der tokenbasierten Schuldverschreibung für den Anleger nicht. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hierdurch unberührt, wenn ein Kündigungsgrund nach Ziff. 9. vorliegt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer Vertragspartei aus wichtigem Grund in der Person der anderen Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist.
Kündigungsrechte a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungs- verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündi- gen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung aus- geübt wird.
Kündigungsrechte. 9.1. Anleihegläubiger: Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht während der Laufzeit der Schuldverschreibungen „ProReal Secur 2 – 5,75%“ für den Anleihegläubiger nicht. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hierdurch unberührt, wenn ein Kündigungsgrund nach Ziff. 10. vorliegt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer Vertragspartei aus wichtigem Grund in der Person der anderen Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist.
Kündigungsrechte. 24.2.1 Die KRAVAG ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt werden.
Kündigungsrechte. Die Vertragsteile sind berechtigt, diesen Anschlussvertrag oder Teile davon unter Einhaltung einer angemessenen, jedoch mindestens 3-monatigen Frist aufzukündigen, wenn eine Anschlusspflicht der Anlage an die öffentliche Kanalisation nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 nicht mehr besteht. Sollte für den Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation die Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder die Mitbenützung einer fremden nichtöffentlichen Kanalisation oder Entwässe- rungsanlage erforderlich sein und eine gütliche Einigung über die Fremdgrundstücksinanspruch- nahme oder die Mitbenützung nicht zustandekommen, so gilt der Anschlussvertrag (Vertragsteil B) als aufgelöst.