Karenzfrist. Der Leistungsanspruch aus der Versicherung beginnt – nach einer Karenzfrist von 12 Monaten für prothetische Versorgungen (wie Kronen, Brücken, Prothesen, Stiftzähne, Stumpfaufbauten sowie Apparatu- ren zur Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen inkl. entsprechende Provisorien, Reparaturen und die dazugehörenden zahnärztlichen Behand- lungen und Kontrollen) und – nach einer Karenzfrist von 6 Monaten für alle übrigen Behandlungen. Die Karenzfrist gilt auch für Versicherungserhöhungen. Leistungen für Pro- phylaxe und Kontrolle unterliegen keiner Karenzfrist.
Karenzfrist. Für die ersten 60 Tage nach dem Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz für Arbeitslosigkeit. Kündigungen des Arbeitsverhältnisses der versicherten Person, die in diesem Zeitraum mitgeteilt werden und daraus resultierende Arbeitslosigkeit führen nicht zu einem Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Karenzfrist. Ein Zeitraum, der bei Beginn des Versicherungsschutzes (oder im Falle eines Familienangehörigen am Gültigkeitsdatum) beginnt, in dem Sie keinen Anspruch auf die Erstattung von Sonderleistungen haben. In Ihrer Leistungstabelle können Sie sehen, welche Leistungen Karenzfristen unterliegen. Die ernannten Vertreter (Freedom Health Insurance) handeln im Auftrag des Versicherers. Der Versicherungsnehmer und jede versicherte Person, die in dem Versicherungsschein aufgeführt ist.
Karenzfrist. Die vereinbarte Karenz verringert sich um 7 Tage (bei gewählter Karenz von 7 Tagen entfällt diese zur Gänze) bei Krankheit oder Unfall, die einen medizinisch notwendigen stationären Kranken- hausaufenthalt von mindestens 2 abgerechneten Krankenhaustagen innerhalb der Karenzzeit bedingen. Beträgt der medizinisch notwendige stationäre Krankenhausaufenthalt zumindest 5 ab- gerechnete Krankenhaustage innerhalb der Karenzzeit, entfällt die vereinbarte Karenzfrist in jedem Fall. Bei Betriebsunterbrechungen infolge von behördlichen Quarantänemaßnahmen gegen die versicherte Person oder die versicherte Betriebsstätte entfällt die Karenzfrist zur Gänze.
Karenzfrist. Zeitspanne, nach Beginn der Versicherung, während der die Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nicht gewährt werden. Details siehe Ziff. 2.3 C.
Karenzfrist. Das Taggeld wird erst ab viertem Tag durch die Kollektivversicherung bezahlt. Die ersten beiden Karenztage gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, der dritte ist durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Die Karenztage entfallen, wenn innert 90 Kalendertagen nach der Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt.
Karenzfrist. Die Karenzfrist ist der anfängliche Zeitraum nach Inkrafttreten des Vertrags, während dessen bestimmte Leistungen nicht gedeckt sind.
Karenzfrist. Zeitspanne von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Vertrages, während der die Leistungen nicht gewährt werden.
Karenzfrist. Bei Streitigkeiten aus Kauf- oder Verkaufsverträgen im Internet tritt die Versicherungsdeckung drei Monate nach dem in der Versicherungspolice festgehaltenen Datum in Kraft. Dieselbe Karenzfrist gilt bei Streitigkeiten aus unrechtmässiger Aneignung und Missbrauch der Inter- netidentität, wenn der Versicherte nicht beweisen kann, dass die Verletzung seiner Rechte innerhalb der Gültig- keitsdauer des Versicherungsvertrags begonnen hat.
Karenzfrist. Die Karenzfrist stellt den Selbstbehalt des Vertrages dar. Im Falle eines Schadenereignisses infolge Krankheit oder Unfall gilt die in der Polizze angeführte Karenzfrist als vereinbart. Für die Dauer der Karenz wird keine Ersatzleistung erbracht. siehe ABFT, Artikel 6