Kontaktstellen. (1) Beauftragt eine Partei mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle, so gewähr- leistet sie die Koordinierung von deren Tätigkeiten. (2) Jede Partei benennt eine einzige Kontaktstelle. Diese Stelle: – übermittelt den Kontaktstellen der anderen Parteien die Zusammenarbeitser- suchen im Hinblick auf die Durchführung dieses Titels; – nimmt die Zusammenarbeitsersuchen der vorgenannten Stellen entgegen und leitet sie an die zuständige(n) Stelle(n) der Partei weiter, deren Zuständigkeit sie unterliegen; – vertritt diese Partei gegenüber der anderen Partei im Rahmen der Zusammen- arbeit gemäss diesem Titel; – teilt der anderen Partei die Massnahmen mit, die gemäss Artikel 11 getroffen wurden.
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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement