Kontrollen und Prüfungen Musterklauseln

Kontrollen und Prüfungen. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, alle von der Europäischen Kommission, der Nationalen Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit (NA DAAD) oder von einer anderen durch die Europäische Kommission oder die Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit (NA DAAD) zugelassenen externen Stelle geforderten detaillierten Informationen bereitzustellen, die der Überprüfung dienen, dass die Mobilitätsphase und die Bestimmungen dieser Vereinbarung ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Kontrollen und Prüfungen. 14.1 Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, alle detaillierten Informationen zur Verfügung zu stellen, die von der Europäischen Kommission, der Nationalen Agentur von Deutschland (NA DAAD) oder einer anderen externen Stelle, die von der Europäischen Kommission oder der Nationalen Agentur von Deutschland (NA DAAD) ermächtigt wurde, angefordert werden, um zu überprüfen, ob die Mobilitätsphase und die Bestimmungen der Vereinbarung ordnungsgemäß umgesetzt werden oder wurden. 14.2 Jede Feststellung im Zusammenhang mit der Vereinbarung kann zu den in Artikel 6 genannten Maßnahmen oder zu weiteren rechtlichen Schritten im Sinne des geltenden nationalen Rechts führen.
Kontrollen und Prüfungen. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich zur Übermittlung jeglicher detaillierten Information(en), welche von der Europäischen Kommission, der Nationalagentur Erasmus+ Bildung (OeAD-GmbH) oder jeder anderen außenstehenden, von der Europäischen Kommission oder Nationalagentur Erasmus+ Bildung (OeAD-GmbH) beauftragten Stelle zum Zweck der Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Mobilitätsphase und der Bestimmungen der Vereinbarungen angefordert wurde(n).
Kontrollen und Prüfungen. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, alle von der Europäischen Kommission, der NA DAAD oder von einer anderen durch die Europäische Kom- mission oder die NA DAAD zugelassenen externen Stelle geforderten detaillierten Informationen bereitzu- stellen, die der Überprüfung dienen, dass die Mobili- tätsphase und die Bestimmungen dieser Vereinbarung ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Kontrollen und Prüfungen. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, alle von der Europäischen Kommission, der Nationalen Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit (NA DAAD) oder von einer anderen durch die Europäische Kommission oder die Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit (NA DAAD) zugelassenen externen Stelle geforderten detaillierten Informationen bereitzustellen, die der Überprüfung dienen, dass die Mobilitätsphase und die Bestimmungen dieser Vereinbarung ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 1 Weitere Informationen über den Zweck der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, welche Daten wir sammeln, wer Zugang zu ihnen hat und wie sie geschützt werden, finden Sie unter: xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxx/xxxxxxx-xxxx/xxxxxxxx- privacy-statement_en
Kontrollen und Prüfungen. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich zur Übermittlung jeglicher detaillierten Information(en), welche von der Europäischen Kommission, der Nationalagentur Lebenslanges Lernen (OeAD-GmbH) oder jeder anderen außenstehenden, von der Europäischen Kommission oder Nationalagentur Lebenslanges Lernen (OeAD-GmbH) beauftragten Stelle zum Zweck der Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Mobilitätsphase und der Bestimmungen der Vereinbarungen angefordert wurde(n).
Kontrollen und Prüfungen. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, alle von der Europäischen Kommission, der Nationalen Agentur für EU- Hochschulzusammenarbeit (NA DAAD) oder von einer anderen durch die Europäische Kommission oder die Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit (NA DAAD) zugelassenen externen Stelle geforderten detaillierten Informationen bereitzustellen, die der Überprüfung dienen, dass die Mobilitätsphase und die Bestimmungen dieser Vereinbarung ordnungsgemäß durchgeführt wurden. · Hochschulen, die am Programm Erasmus+ teilnehmen, haben sich in der Erasmus Charta für die Hochschulbildung der Europäischen Kommission verpflichtet, Ihre Mobilitätsaktivitäten zu unterstützen, zu fördern und anzuerkennen. · Sie verpflichten sich zur Einhaltung der Regeln und Anforderungen im Erasmus+ Zuwendungsvertrag, den Sie mit der Entsendeeinrichtung abgeschlossen haben. I. Vor der Mobilitätsphase II. Während der Mobilitätsphase
Kontrollen und Prüfungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle von der Europäi- schen Kommission, der Nationalen Agentur von Deutschland (NA DAAD) oder von einer anderen durch die Europäische Kommission oder die Nationale Agentur von Deutschland (NA DAAD) zugelassenen externen Stelle geforderten detail- lierten Informationen bereitzustellen, die der Überprüfung dienen, dass die Mobilitätsphase und die Bestimmungen die- ses Vertrags ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Kontrollen und Prüfungen. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich zur Übermittlung jeglicher detaillierten Informa- tion(en), welche von der Europäischen Kommis- sion, der Nationalagentur Lebenslanges Lernen (OeAD-GmbH) oder jeder anderen außenste- henden, von der Europäischen Kommission oder Nationalagentur Lebenslanges Lernen (OeAD- GmbH) beauftragten Stelle zum Zweck der Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Mobilitätsphase und der Bestimmungen der Vereinbarungen angefordert wurde(n).
Kontrollen und Prüfungen. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich zur Übermittlung jeglicher detaillierten Information(en), welche von der Europäischen Kommission, der Nationalen Agentur von Deutschland oder jeder anderen außenstehenden, von der Europäischen Kommission oder Nationalen Agentur von Deutschland beauftragten Stelle zum Zweck der Überprüfung der ordnungs- gemäßen Umsetzung der Mobilitätsphase und der Bestimmungen der Vereinbarungen angefordert wurde(n).