Common use of Kündigung Clause in Contracts

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine Wertpapiere einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 drei (3) Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag Kündigungstermin wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wirdKündigungstermin. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine Wertpapiere den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) registrierten Optionsscheininhaber Wertpapierinhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht in Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber Wertpapierinhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber Wertpapierinhaber gegen den Emittenten. (4) Alle im Zusammenhang mit der Kündigung der Wertpapiere etwa anfallenden Steuern oder sonstigen Abgaben sind vom Wertpapierinhaber zu tragen und zu zahlen. Der Emittent bzw. die Zahlstelle ist berechtigt, vom Auszahlungsbetrag oder sonstigen an den Inhaber zahlbaren Beträgen etwaige Steuern oder sonstigen Abgaben einzubehalten, die von dem Wertpapierinhaber gemäß vorstehendem Satz zu zahlen sind. Der Auszahlungsbetrag wird in der Auszahlungswährung gezahlt, ohne dass der Emittent oder die Ausübungsstelle zur Abgabe irgendwelcher Erklärungen verpflichtet sind.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) 4 Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle Zentralen Wertpapiersammelbank nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle Zentralen Wertpapiersammelbank am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht in Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) 4 Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle Zentralen Wertpapiersammelbank nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle Zentralen Wertpapiersammelbank am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine Zertifikate einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 drei (3) Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag Kündigungstermin wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wirdKündigungstermin. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine Zertifikate den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle Zentralen Wertpapiersammelbank nach dem Kündigungstermin an die Zentrale Wertpapiersammelbank zur Gutschrift an die bei der Zentralen Wertpapiersammelbank am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber Zertifikatsinhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht in Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber Zertifikatsinhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber Zertifikatsinhaber gegen den Emittenten. (4) Alle im Zusammenhang mit der Kündigung der Zertifikate etwa anfallenden Steuern oder sonstigen Abgaben sind vom Zertifikatsinhaber zu tragen. Der Auszahlungsbetrag wird in der Auszahlungswährung gezahlt, ohne dass der Emittent oder die Ausübungsstelle zur Abgabe irgendwelcher Erklärungen verpflichtet sind.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Kündigung. Leistungen, Geschäftsbedingungen M-net TVplus 7.1. Verträge mit vereinbarter Mindestlaufzeit können von beiden Seiten mit einer Frist von 1 Monat, erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit, ordentlich gekündigt werden. Ziff. 7.3 dieser Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt hiervon unberührt. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich unter der Bedingung von Xxxx. 7.3 dieser Ergänzenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten jederzeit mit ei- ner Kündigungsfrist von 1 Monat ordentlich gekündigt werden. Soweit der Kunde nach Maßgabe von Ziff. 2.6 von M-net eigene weitere TV-Extras (1) Der Emittent ist berechtigtz. B. TV-Pakete, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit zusätzliche TVplus- Boxen, Pay-TV, Cloud-Speicher-Stufen oder Video-on-demand- Dienste), die nicht Angebote Dritter sind, gebucht hat, können diese TV-Extras von beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier 6 Wochen ge- kündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung sowie gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere nach dem Telekommunikationsgesetz, bleiben unberührt. Soweit der Kunde weitere Angebote von Drittanbietern bezieht (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu z. B. Pay-TV-Angebote), liegt diesen ausschließlich ein Vertragsverhältnis zwischen dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") Kunden und den entsprechenden Drittanbietern zugrunde, sodass es allein dem Kunden obliegt, derartige Verträge im Verhältnis zum Drittanbieter eigenver- antwortlich zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. 7.2. Kündigt M-net den Vertrag aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so kann M-net vom Kunden die Summe der monatlichen Entgelte verlangen, die bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses (2Restver- tragslaufzeit) Im Falle ansonsten angefallen wären. Beiden Seiten bleibt das Recht vorbehal- ten nachzuweisen, dass der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Schaden in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Wirklichkeit niedriger oder höher ist. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen7.3. Der Emittent wird mit Vertrag endet stets automatisch, wenn der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle Vertrag über Surf&Fon bzw. Surf&Fon- Fiber, gleich aus welchem Grund, endet (z. B. Kündigung, Widerruf etc.). 7.4. Kündigungen haben in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten Textform zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenerfolgen.

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Samples: Telecommunications, Auftrag Surf&fon Regio, Umzug/Vertragsänderung

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit 1 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im ersten bis fünftem Arbeitsjahr mit einer Kündigungsfrist Frist von vier einem Monat, ab dem sechsten Arbeitsjahr mit einer Frist von zwei Monaten, je auf das Ende eines Monats, gekündigt wer- den. 2 Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungs- frist dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden. 3 Die Kündbarkeit befristeter Verträge muss schriftlich vereinbart werden. An- dernfalls gelten sie als unkündbar. 4 Das Saisonende ist im Einzelarbeitsvertrag möglichst mit Datum festzulegen. Der Vertrag kann jedoch auch ohne Datum per Ende Saison befristet werden. Ist das Datum des Saisonendes nicht schriftlich vereinbart, muss der Aus- trittstag am Ende der Saison des Betriebes mindestens 14 Tage vor dem letz- ten Arbeitstag angezeigt werden. Kommentar Allgemeine Bemerkungen Für Mitarbeiter und Arbeitgeber dürfen keine unterschiedlichen Kündigungsfristen vereinbart werden. Werden trotzdem unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart, gilt die längere Kündi- gungsfrist (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrvgl. 4 OR Art. 335a Ziff. 1). Die Kündigung ist empfangsbedürftig, d.h. nicht der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenPoststempel ist ausschlaggebend. Die Be- weislast liegt beim Kündigenden. Eine Kündigung gemäß dieser Nrist grundsätzlich in jeder Form gültig (auch mündlich). 4 kann erstmals 3 Monate nach Schriftlichkeit wird aus Beweisgründen dringend empfohlen. Erfolgt die Kündigung mit einem eingeschriebenen Brief, legt die Post eine Abholeinladung in den Briefkasten oder in das Postfach, wenn die Kündigung dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenEmpfänger nicht persönlich zugestellt werden kann. Die Kündigung wird an gilt auf den Zeitpunkt als zugestellt, auf den der Brief auf dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamPostamt zur Abholung bereitliegt und erstmals abgeholt werden kann. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Der Arbeitsvertrag kann jederzeit im Sinne dieser Optionsscheinbedingungengegenseitigen Einvernehmen auf ein beliebiges Datum hin aufgelöst werden (Aufhebungsvertrag). (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes), L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes)

Kündigung. 5.1. Verträge mit vereinbarter Mindestlaufzeit können von beiden Seiten mit einer Frist von 1 Monat, erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit, ordentlich gekündigt werden. Ziff. 5.3 dieser Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt hiervon unberührt. Soweit der Kunde nach Maßgabe von Ziff. 2.6 von Thüga Energie GmbH eigene weitere TV-Optionen (1) Der Emittent ist berechtigtz. B. TV-Pakete), sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit die nicht Angebote Dritter sind, gebucht hat, können diese TV-Optionen von beiden Seiten jederzeit unter Einhal- tung einer Kündigungsfrist von vier 4 Wochen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 5.2. Kündigt Thüga Energie GmbH den Vertrag aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so kann Thüga Energie GmbH vom Kunden die Summe der monatlichen Entgelte verlangen, die bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses (4Rest- vertragslaufzeit) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nransonsten angefallen wären. 4 Beiden Seiten bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung Schaden in Wirklichkeit nied- riger oder höher ist. 5.3. Der Vertrag endet stets automatisch, wenn der Vertrag über ThügaConnect, gleich aus welchem Grund, endet (z. B. Kündigung, Widerruf etc.). 5.4. Zieht der Kunde von der Adresse des Anschlusses fort, berechtigt dies zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine einer vorzeitigen Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennendes Vertrages nur dann, wenn Thüga- Connect die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen kann. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 1 Monat. Andernfalls wird der Tag, Vertrag an dem die Kündigung wirksam wirdneuen Wohnsitz des Kunden ohne Änderung der Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte fort- gesetzt. Zahltag ist Thüga Energie GmbH kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, welches der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4gülti- gen Preisliste zu entnehmen ist. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen5.5. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten Kündigungen haben schriftlich per Brief, per Telefax oder per E-Mail zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenerfolgen.

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Samples: Thügaconnect Auftrag Privat VDSL, General Terms and Conditions

Kündigung. (1) 11.4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Kundenportal bzw. Web-App oder schrifllich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahr- ten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS kann den Nutzungsvertrag jederzeit schrifllich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adres- se, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an sei- nen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat. 11.4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS insbesondere berechtigt, wenn - der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäflsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, - der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, - eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, - der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Drit- ter, insbesondere Rechte der beauflragten Dienstleister, verletzt, - der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, - der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS nicht mitgeteilt hat oder - ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem die Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamVerkehrsunternehmen im VMS wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen außerordentlichen Kündigung gilt der Tag des Wirksamwerdens 4.1 entsprechend. 11.4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäflsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.

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Samples: Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 7.1 Sofern der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem Kunde den Dienst nicht ohne festen Kündigungstermin wie in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (Dienstbestätigung angegeben in einem rollierenden Vertrag übernimmt, gilt dieser Vertrag bis zum Kündigungsdatum. Es ist keine Mitteilung erforderlich, um diesen Vertrag am Kündigungsdatum zu beenden, sofern von ASK4 nicht anders angegeben. Wenn der "Kündigungstermin") Kunde einen rollierenden Vertrag ohne festes Kündigungsdatum abschließt, gilt der Vertrag über den in der Dienstbestätigung angegebenen Mindestzeitraum und wird dann monatlich fortgesetzt. Der Kunde kann ihn während der Mindestvertragslaufzeit nicht kündigen. Nach der Mindestvertragslaufzeit muss der Kunde uns 7 Tage vor dem nächsten Zahlungstermin über die Kündigung informieren. Der nächste Zahlungstermin ist das Kündigungsdatum. 7.2 ASK4 hat das Recht, diesen Vertrag unverzüglich zu kündigen, wenn der Kunde wesentliche Verstöße gegen seine Pflichten gemäß diesem Vertrag oder dauerhafte Verstöße gegen seine Pflichten begeht, oder wenn der Eigentümer nicht für den Dienst bezahlt, obwohl er sich dazu verpflichtet hat. 7.3 Zur Klarstellung wird angemerkt: Wenn der Kunde aus irgendeinem Grund vorzeitig nicht mehr im Wohnheim wohnhaft ist, wird dieser Vertrag beendet, und der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung. 7.4 Vorbehaltlich der Klauseln 7.5 und 7.6 hat der Kunde das Recht, diesen Vertrag jederzeit innerhalb der Bedenkzeit zu kündigen, indem er das Widerrufsformular an das ASK4- Supportteam sendet. Er hat Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung der vom Kunden an ASK4 gezahlten Gebühren, vorbehaltlich der Prüfung durch ASK4, dass diese Zahlung vom Kunden eingegangen ist. 7.5 Der Kunde hat das Recht, ein Intermediate Summer Package innerhalb der Bedenkzeit durch Kontaktaufnahme mit dem ASK4- Support jederzeit zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate Jedoch hat er nur Anspruch auf eine Erstattung der Dienstgebühr für den bezahlten Zeitraum beginnend nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem der Kunde cancel, and the next payment date shall be the Termination Date. 7.2 ASK4 shall have the right to terminate this Agreement on immediate notice if the Customer is in material breach of its obligations in this Agreement or commits persistent breaches of its obligations or if the Owner fails to pay for the Service where the Owner has undertaken to do so. 7.3 For the avoidance of doubt if the Customer ceases to reside in the Residence prematurely for any reason this Agreement will terminate, and the Customer will not be entitled to a refund. 7.4 Subject to clauses 7.5 and 7.6, the Customer shall have the right to terminate this Agreement at any time within the Cooling-off Period by sending the model cancellation form to the ASK4 support team and shall be entitled to a full refund of fees paid by the Customer to ASK4 subject to ASK4 verifying that payment has been received from the Customer. 7.5 the Customer shall have the right to cancel an Intermediate Summer Package at any time within the Cooling-off Period by contacting the ASK4 support team but will only be entitled to a refund of the Service Fee for the period paid for by the Customer starting from the day following the day on which the Customer exercises the right to cancel such refund to be calculated on a pro rata daily basis and to be subject to ASK4 verifying that payment has been received from the Customer. For the purposes of calculating the amount to be refunded the Service Fee paid by the Customer a reasonable apportionment made be made towards the cost of enabling the connection of the Service and as such shall be deducted from part that is refunded. The balance of the Service Fee payable by the Customer (the Service Element) shall be subject to refund on a pro rata basis as hereinbefore mentioned. 7.6 The Customer shall have no right to cancel a Short Term Service Package pursuant to this Agreement. 7.7 The Customer may terminate this Agreement after the Cooling-off Period by contacting the ASK4 support team but no refunds will be given after the end of the Cooling-off Period. das Kündigungsrecht ausübt. Eine solche Rückerstattung wird anteilig pro Tag berechnet, vorbehaltlich der Prüfung durch ASK4, dass diese Zahlung vom Kunden eingegangen ist. Zur Berechnung des erstattungsfähigen Betrags der vom Kunden gezahlten Dienstgebühr wird eine angemessene Umlage für die Kündigung wirksam wirdKosten für die Aktivierung der Verbindung zum Dienst vorgenommen. Zahltag Diese wird vom erstattungsfähigen Betrag abgezogen. Der Restbetrag der vom Kunden zu zahlenden Dienstgebühr (Dienstelement) wird wie oben dargelegt anteilsmäßig erstattet. 7.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, ein Kurzzeit- Dienstpaket nach den Maßgaben dieses Vertrags zu kündigen. 7.7 Der Kunde kann diesen Vertrag nach der Zahltag Bedenkzeit durch Kontaktaufnahme mit dem ASK4-Support kündigen. Nach Ablauf der Bedenkzeit werden jedoch keine Rückerstattungen mehr geleistet. 7.8 ASK4 ist berechtigt, diesen Vertrag durch Benachrichtigung des Kunden zu kündigen, falls eine Änderung des geltenden Rechts oder eine vom Eigentümer ergriffene Maßnahme die Fortsetzung der Bereitstellung des Dienstes (oder eines Teils davon) unmöglich machen oder eine erhebliche finanzielle Belastung für ASK4 darstellen würde. AKS4 muss bei der Ausübung des Kündigungsrechts gemäß dieser Klausel in gutem Glauben handeln und den Kunden so früh wie möglich über eine solche Änderung des geltenden Rechts bzw. die vom Eigentümer ergriffenen Maßnahmen sowie die Kündigungsabsicht informieren, soweit es unter den gegebenen Umständen möglich ist. Bei der Kündigung gemäß Absatz den Bestimmungen dieser Klausel zahlt ASK4 dem Kunden eine Erstattung der Dienstgebühr (3) sofern zutreffend), die ASK4 vom Kunden gezahlt wurde. Diese Erstattung entspricht dem Betrag dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von Dienstgebühr, geteilt durch die Gesamtanzahl der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz Tage zwischen dem Datum des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach Inkrafttretens und dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird Kündigungsdatum, multipliziert mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags Anzahl der Tage, an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei denen dieser Vertrag ohne Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentengemäß dieser Klausel andernfalls fortgesetzt worden wäre.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Internetdienste, Nutzungsbedingungen Für Internetdienste

Kündigung. (1) 10.1 Beide Parteien können den Vertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der VOB/B kündigen, wobei die in § 6 Nr. 7 VOB/B genannte Dauer der Unterbrechung auf sechs Monate verlängert wird. Der Emittent ist AG kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbeson- dere: - wenn der AN oder Personen, die auf Seiten des AN tätig waren oder sind, Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst waren oder sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbie- ten, versprechen oder gewähren; - wenn der AN den Nachweis der Haftpflichtversiche- rung trotz fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht zu führen mag; - wenn der AN keinen Terminplan vorlegt oder kein ein- vernehmliches Abstimmungsergebnis hierüber er- reicht wird; - wenn die vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtun- gen beim Einsatz von Sub- und Nachunternehmern nicht eingehalten werden. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Ist der AG nach §§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 3 VOB/B berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung dem AN den Auftrag zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 entziehen, kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für er die Zwecke der Berechnung Entziehung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag Auftrags auf einen abgrenzbaren Teil des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungengeschulde- ten Werkes beschränken. (2) 10.2 Im Falle der einer Kündigung durch den Emittenten findet einen der Vertrags- partner verpflichtet sich der AN, unabhängig vom An- lass der Kündigung, die Baustelle unverzüglich zu räu- men. Der AG ist jedoch berechtigt zu verlangen, dass Baustelleneinrichtungen auf Kosten des AG an der Baustelle verbleiben, bis die Fortsetzung der Baumaß- nahme durch einen ersatzweise beauftragten AN er- folgt. Weitergehende Ansprüche des AG nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B bleiben hierdurch unberührt. Fer- ner hat der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag AN nach erfolgter Kündigung die zur Fort- setzung der Planungs- und Bauarbeiten erforderlichen Arbeitsunterlagen unverzüglich an den AG herauszu- geben. 10.3 Der AN hat im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist von ihm zu vertretenden Kün- digung aus wichtigem Grund nur Anspruch auf Vergü- tung der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4von ihm erbrachten verwertbaren Leistungen. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Construction Contract, Bauvertrag

Kündigung. (1a) Der Emittent über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Ver- tragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar. b) Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mie- ter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag; • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche; • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. 13.2 Der Vermieter ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich oh- ne Einhaltung einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist Frist zu beendigen a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters; b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der An- spruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters ge- fährdet wird; c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder ei- nen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt; d) in Fällen von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß NrVerstößen gegen Ziff. 4 8.1 und gegen Ziff. 12.1. 13.3 Macht der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu Vermieter von dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenihm nach Ziff. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen13.2 zustehenden Kündigungsrecht Ge- brauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenZiffern 10 und 11 finden entsprechende Anwendung. (2) Im Falle der Kündigung durch 13.4 Der Mieter kann den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagMietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Xxxxx xxx- digen, an dem wenn die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertreten- den Gründen längerfristig nicht möglich ist. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) 4 Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen

Kündigung. 10.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, werden Verträge unter dieser Rahmenvereinbarung auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von jeder Partei ohne Grund mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Monats schriftlich oder in Textform (1einschließlich E-Mail) Der Emittent gekündigt werden. 10.2 FREE NOW behält sich das Recht vor, den Vertrag zu kündigen und den Account des Vertragspartners sofort zu deaktivieren, falls der Vertragspartner oder ein Berechtigter Nutzer einen wesentlichen Vertragsverstoß (einschließlich Zahlungsverzug, siehe Ziffer 4.5 dieser Bedingungen) oder einen anderen wesentlichen Verstoß gegen die gesetzlichen Verpflichtungen begeht. Soweit möglich und unter Ausgleich eines etwaigen Schadens, der durch eine fortgesetzte Nutzung des Business Accounts entstehen kann, muss der Vertragspartner im Voraus über die tatsächliche oder potenzielle Kündigung oder Deaktivierung informiert werden und es muss ihm die Gelegenheit zur Behebung des Fehlers innerhalb von 5 (fünf) Tagen eingeräumt werden. 10.3 Darüber hinaus ist FREE NOW berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit den Vertrag gemäß den Bedingungen in Ziffer 10.1 zu kündigen, wenn die Bonität des Vertragspartners herabgestuft wird und eine solche Herabstufung der Bonität zu einem erhöhten Risiko führt, dass die Zahlung für die Personenbeförderungen des Vertragspartners nicht erfolgen wird. Zur Klarstellung, der Antrag auf Insolvenz oder jedes andere gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren, das auf eine finanzielle Umstrukturierung des Vertragspartners abzielt oder auf eine Einigung mit einer Kündigungsfrist von vier seinen Gläubigern abzielt, gilt als eine Erhöhung des Risikos auf Zahlungsausfall für die Personenbeförderungen und kann Grund für die Kündigung des Vertrags sein. 10.4 Es versteht sich, dass die Kündigung des Vertrags und/oder die Deaktivierung eines Vertragspartners und/oder des Accounts eines Berechtigten Nutzers 10. Termination 10.1 Unless agreed otherwise, contracts concluded under these framework conditions shall be concluded for an indefinite period and may be terminated by either party without providing reasons with a notice period of four (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrweeks to the end of a month in writing or text form (including email). 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem 10.2 FREE NOW reserves the right to terminate the Agreement and deactivate the Contractual Partner account immediately in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin case the Contractual Partner or an Authorized User incurs in material breach of the Agreement (der "Kündigungstermin"including a default in payment, see Section 4.5 of these terms). To the extent possible and balancing any damages potentially caused by a continued use of the Business Account, the Contractual Partner shall be given prior notice of the actual or potential termination or deactivation and an opportunity to correct the failure within 5 (five) zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungendays. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Business Accounts

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigtDieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4jedoch kann jede Vertragspartei das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen. 2) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der am ersten Tag des Wirksamwerdens Monats wirksam, der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Zahltag Eingang der Kündigungsanzeige bei Kündigung möglich sein der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgt. 3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen erteilten und empfangenen Aus- künfte an Art. 8 gebunden. Zu Xxxxxx dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Vaduz am 2. Oktober 2009 in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Für die Regierung von Xx. Xxxxxxx und den Grena- dinen: gez. Xxxxx Xxx gez. Xxxxx Xxxxxx Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen (die "VorlegungsfristVertragsparteien")) haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Vertragsparteien über den Informationsaustausch in Steuersachen nachstehende Bestim- mungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: 1. Aufgehoben.4 2. In Bezug auf Art. 5 Abs. 5 Bst. a besteht Einvernehmen, dass zur Bestim- mung der Identität des Steuerpflichtigen eine Namensnennung nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus vergleichbaren anderen Anhalts- punkten bestimmen lässt. 3. In Art. 9 ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten Ausdruck "unmittelbare Kosten" wie folgt auszulegen: a) Zu den "unmittelbaren Kosten" zählen unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.anderem folgende Kosten:

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Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen

Kündigung. (1) 11.4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Internetportal oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat. 11.4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS insbesondere berechtigt, wenn - der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, - der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, - eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, - der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, - der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, - der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS nicht mitgeteilt hat oder - ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem die Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamVerkehrsunternehmen im VMS wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen außerordentlichen Kündigung gilt der Tag des Wirksamwerdens 4.1 entsprechend. 11.4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.

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Samples: Beförderungsbedingungen

Kündigung. 8.1 AG und AN können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund in Text- form kündigen. 8.2 Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind u.a. ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unpar- teiischen Gutachtenerstattung. 8.3 Wichtige Gründe, die den AN zur Kündigung berechtigen, sind u.a. die Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG (1) Der Emittent insbesondere nach Punkt 4.2), der Versuch, unzulässiger Einwirkung des AG auf die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten Sachbearbeiter, die Verwendung von gutachterlichen Feststellungen und Teilergebnissen außerhalb des vereinbarungsgemäß bestimmten Zwecks der Gutach- tenerstellung, die unerlaubte Vervielfältigung von Gutachten, und wenn der AN nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledi- gung des Auftrags notwendige Sachkunde fehlt. 8.4 Im Übrigen ist berechtigteine Kündigung des Vertrags ausgeschlossen. 8.5 Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grunde gekündigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 den der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung AN zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als Bewertungstag diese für den AG objektiv verwertbar ist. 8.6 In allen anderen Fällen behält der AN den Anspruch auf die volle, ver- traglich vereinbarte Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwen- dungen. Sofern der AG im Sinne Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle mit 40% der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main Vergütung für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenvom AN noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung Dieses Abkommen bleibt bis zu dem seiner Kündigung in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgenKraft. Jede Kündigungsbekanntmachung Ver- tragspartei kann das Abkommen durch ein der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zugestelltes Kündigungsschreiben kündigen. 2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des drei Monate auf das Datum des Kündigungsschreibens folgenden Monats ausser Kraft. 3) Nach der Kündigung dieses Abkommens bleiben beide Vertragspar- teien in Bezug auf die nach Maßgabe dieser Nrdiesem Abkommen erteilten und erhaltenen Auskünfte an Art. 4 8 gebunden. Zu Xxxxxx dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unter- zeichnet. Geschehen in zwei Urschriften in Vaduz am 31. Januar 2013 in deut- scher, englischer und französischer Sprache, jeder Text ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamgleicher Weise massgeblich. Für das Fürstentum Liechtenstein: Für Kanada: gez. Xx. Xxxxx Xxxxxxxxxxx gez. Xxxxxxx Xxxxx 1. Es gilt als vereinbart, dass die Zwecke der Berechnung Hinzufügung des Auszahlungsbetrags gemäß NrSatzteils "in Bezug auf steuerpflichtige Personen" in Art. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen 1 Abs. 1 eine Vertragspartei nicht daran hindert, Auskünfte über steu- erbefreite juristische Personen oder Gemeinschaften mit mindestens einem im Gebiet dieser Vertragspartei ansässigen Gesellschafter zu ersuchen. 2. Es gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag vereinbart, dass im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.von Art. 5 Abs. 5 Bst. e die "Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte voraussichtlich erheblich sind" im Allgemeinen dadurch belegt werden, dass die schriftlich nach Abs. 5 ange- gebenen Punkte in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Für das Fürstentum Liechtenstein: Für Kanada: gez. Xx. Xxxxx Xxxxxxxxxxx gez. Xxxxxxx Xxxxx (2) Im Falle 1 Bericht und Antrag der Kündigung durch den Emittenten findet Regierung Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.73/2013

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Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen

Kündigung. (1a) Der Emittent über eine bestimmte Mietzeit abgeschlos- sene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar. b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rah- men eines auf unbestimmte Zeit abgeschlosse- nen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindest- mietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbe- stimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. 13.2 Der Vermieter ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine den Mietvertrag nach An- kündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist Frist zu beendigen a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters; b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzah- lung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird; c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermie- ters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ver- bringt; d) in Fällen von vier Verstößen gegen Ziff. 8.1 (4Unter- haltspflichten des Mieters) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrund gegen Xxxx. 4 12.1.(Überlassung an Dritte) 13.3 Macht der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu Vermieter von dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenihm nach Ziff. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen13.2 zu- stehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die ge- setzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Kündigung wird an dem in Ziffern 10 und 11 finden entsprechende Anwendung (Rücklieferung und Verletzung der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenUnterhaltspflicht). (2) Im Falle der Kündigung durch 13.4 Der Mieter kann den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagMietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, an dem wenn die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Benut- zung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu ver- tretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Mietvertrag

Kündigung. (1) 4.1. Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit Vertrag läuft unter der Bedingung von Xxxx. 4.3 dieser besonderen Geschäftsbedingungen auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vier 1 Monat ordentlich gekündigt wer- den. Soweit der Kunde nach Maßgabe von Ziff. 2.6 von CLEVERNET eige- ne weitere TV-Optionen (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrz. B. TV-Pakete, zusätzliche TV-Box, Pay-TV oder Video-on-demand-Dienste), die nicht Angebote Dritter sind, gebucht hat, können diese TV-Optionen von beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat gekündigt werden. 4 Das Recht zur außer- ordentlichen Kündigung sowie gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere nach dem Telekommunikationsgesetz, bleiben unberührt. Soweit der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu Kunde weitere Angebote von Drittanbietern bezieht (z. B. Pay-TV-Angebote), liegt diesen ausschließlich ein Vertragsverhältnis zwischen dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") Kunden und den entsprechenden Drittanbietern zugrunde, sodass es allein dem Kunden ob- liegt, derartige Verträge im Verhältnis zum Drittanbieter eigenverantwortlich zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. 4.2. Kündigt CLEVERNET den Vertrag aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so kann CLEVERNET vom Kunden die Summe der monatli- chen Entgelte verlangen, die bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses (2Restvertragslaufzeit) Im Falle ansonsten angefallen wä- ren. Beiden Seiten bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Schaden in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Wirklichkeit niedriger oder höher ist. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen4.3. Der Emittent wird mit Vertrag endet stets automatisch, wenn der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle Vertrag über Internet- und Telefondienstleistungen, gleich aus welchem Grund, endet (z. B. Kündigung, Widerruf etc.). 4.4. Kündigungen haben in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten Textform zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenerfolgen.

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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen

Kündigung. 4.1. Der Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (1VUW) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit gkAöR jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Kundenportal bzw. Web-App oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier der Kündigung unbenommen. Die Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (4VUW) Wochen gkAöR kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat. 4.2. Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (VUW) gkAöR insbesondere berechtigt, wenn o der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket- Services gegen geltendes Recht verstößt, o der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, o eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, o der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, o der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, o der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (VUW) gkAöR nicht mitgeteilt hat oder o ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (VUW) gkAöR wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nraußerordentlichen Kündigung gilt 4.1 entsprechend. 4.3. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kündigung. 1. Der vorliegende Vertrag kann von beiden Vertragspartner mit einer 3-monatigen Frist ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Der Vertrag erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, im Falle eines Inhaberwechsels der Agentur oder einer Betriebsstelle, sofern die Gebeco nicht vorher dieser Rechtsnachfolge zugestimmt hat (1vgl. VI). 3. Der Vertrag kann weiterhin aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Als wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung des Ver- trages durch Gebeco gelten insbesondere: a) Der Emittent ist berechtigtWechsel der Gesellschafter der Agentur ohne vorherige Zustim- mung der Gebeco b) Verpachtungen von Betriebsstellen der Agentur ohne vorherige Zustimmung der Gebeco c) Veräußerung von Geschäftsanteilen der Agentur ohne vorherige Zustimmung der Gebeco d) Verpfändung von Geschäftsanteilen der Agentur e) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Vergleichs- verfahrens gegen den Inhaber der Agentur oder deren Gesellschaf- ter sowie Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse oder Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung f) Räumliche Verlegung von Betriebsstellen g) Abtretung, Pfändung oder Verpfändung von Provisionsforderungen durch die Agentur h) Xxxxx Vertragsverletzungen i) Missbräuchliche Verwendung der für Gebeco treuhänderisch verein- nahmten Xxxxxx j) Unberechtigtes Inkasso k) Säumige Erfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Abmahnung l) Erwiesene Schädigung der Belange oder des Ansehens der Gebeco Veränderungen nach a) – g) sind Gebeco unverzüglich anzuzeigen. 4. Nach Kündigung des Agenturvertrages entfallen seitens der Agen- turen jegliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. 5. Nach Kündigung des Agenturvertrages verpflichtet sich die Agentur die aus Sicht des Veranstalters notwendigen Kundenadressen und Unterlagen umgehend an diesen weiterzuleiten. 6. Die Agentur verpflichtet sich weiterhin, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist ihr von vier Gebeco überlassene für den Reisevertrieb zugelassene Ausschreibungen (4Kataloge, Flyer, etc.) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nraus ihren Geschäftsräumen zu entfernen. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung Insbesondere ist die Kennzeichnung als Agentur von Gebeco am Geschäftslokal zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenentfernen. 7. Die Pflichten der Agentur aus diesem Vertrag bleiben nach dessen Beendigung bis zum endgültigen Ausgleich der Geschäftssalden unberührt. In Ergänzung von § 8 des Agenturvertrages behält sich Gebeco folgende weitere fristlose Kündigungsgründe vor: 1.) Sollte TUI Deutschland GmbH der Agentur auf Grund von Zahlungs- problemen gekündigt haben, steht auch Gebeco die Kündigung wird an dem des Agenturvertrages zu, ohne dass es in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungendiesem Rechtsverhältnis zu Zah- lungsverzögerungen gekommen sein muss. (2.) Im Falle Wird bei Vorlage des Direktinkassos seitens der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigtAgentur eine Kon- toverbindung angegeben, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf der Agentur oder einem ihrer Mitarbeiter zuzurechnen ist, besteht das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenfristlosen Kündigung.

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Samples: Agenturvertrag

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit Kündigung durch die Mieterin Kündigung durch die Vermieterin Anfechtung der Kündigung Die Mieterin kann den Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 eingeschriebenem Brief unter Ein- haltung der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vertraglichen Kündigungsfristen und -termine kündigen. Eine Das Kündigungsschreiben muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kün- digungsfrist bei der Vermieterin eintreffen. Bei verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Mieterinnen muss es von beiden Per- sonen unterschrieben sein. Die Wirkung der Kündigung gemäß dieser Nrdes Mietverhältnisses auf die Mitgliedschaft richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Statuten der Wohnbaugenossenschaft. 4 kann erstmals 3 Monate Ist die Mieterin Mitglied der Wohnbaugenossenschaft, ist die Kündigung durch die Wohnbaugenossenschaft nur gültig, wenn das Mitglied aus der Wohnbaugenossenschaft ausgeschlossen wurde. Ausschlussgründe und – verfahren richten sich nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenentsprechenden Bestimmungen der Statu- ten der Wohnbaugenossenschaft. Die Kündigung wird an dem des Mietverhältnisses muss mit amtlich genehmigtem For- mular erfolgen und spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungs- frist bei der Mieterin eintreffen. Bei verheirateten oder in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Mieterinnen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wirdmit getrennter Post beiden Personen zuzustellen. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigungsfristen und -termine richten sich nach den vertraglichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen. Die Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle Mietverhältnisses kann innert 30 Tagen nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die Erhalt bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenörtlichen Schlichtungsbehörde angefochten werden.

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Samples: Mietvertrag

Kündigung. (Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch in Textform gefasste Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versiche- rungsschutz mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Ver- sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 1) . In Erweiterung von Abschnitt A § 1 Nr. 1 DOCURA VHB 2016 ersetzt der Ver- sicherer Waschmaschinen und Wäschetrockner, die aus Räumen durch Diebstahl abhanden kommen, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt. 2. Für den einzelnen Schadenfall gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsgrenze. 3. Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit gemäß Nr. 4 3, so kann der Allgemeinen Bedingungen Versicherer gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 3 DOCURA VHB 2016 zur Kündi- gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 1. InErweiterungvonAbschnittA § 1 Nr. 1DOCURAVHB2016ersetztderVersiche- rer auch versicherte Sachen, die durch einfachen Diebstahl bei einem statio- nären Krankenhaus-, Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt des Versiche- rungsnehmers oder einer mit Wirkung ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person abhanden kommen. 2. Elektronische Geräte und Bargeld sind bis zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenim Versicherungsschein ge- nannten Betrag versichert. Eine Kündigung Nicht versichert sind andere Wertsachen gemäß dieser NrAbschnitt X§0Xx.0x)XXXXXX XXX 0000 und Abschnitt A§12DOCURA VHB 2016. 3. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenEntschädigung wird nur geleistet, soweit eine Ersatzleistung nicht aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 4. Die Kündigung wird an dem Entschädigung je Versicherungsfall ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. 5. Der Versicherungsnehmer hat in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Ergänzung zu Abschnitt B § 8 Nr. 2 DOCURA VHB 2016 den Diebstahl dem Xxxxxx der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt Einrichtung zu melden. Verletzt der Tag des Wirksamwerdens Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle Versicherer nach Maßgabe der Kündigung durch den Emittenten findet in Abschnitt B § 8 Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4DOCURA VHB 2016 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Hausratversicherung Und Glasversicherung

Kündigung. (1a) Der Emittent Pachtvertrag kann von den Vertragsschließenden mit 3-monatiger Frist auf 31. Mai jedes Jahres schriftlich gekündigt werden. Vor Ablauf der Pachtdauer ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen diese Kündigung durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennendie Gemeinde nur bei wichtigem Grund zulässig. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für Gemeinde kann fristlos kündigen, wenn gegen die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenBestimmungen dieses Vertrages verstoßen wird. (2b) Im Falle der ordentlichen Kündigung durch der Gemeinde während der Pachtdauer aus wichtigem Grund muss die Gemeinde den Emittenten findet NrSchuppen und die Zufahrt zum amtlichen Schätzpreis, der an den Pächter auszuzahlen ist, übernehmen. 3 Eigenbedarf der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag Gemeinde stellt einen wichtigen Grund im Sinne dieses Absatzes dar. Ggf. ist ein entsprechender Zeitanteil des Pachtzinses an den Pächter zurückzuzahlen. In allen anderen Fällen der NrKündigung oder bei Ablauf des Vertrages, kann die Gemeinde das Pachtgrundstück im jeweiligen Zustand mit dem Schuppen zum Schätzpreis übernehmen oder sie kann vom Pächter die Entfernung des Schuppens auf dessen Kosten und Übergabe des Grundstücks in einem ordentlichen Zustand ggf. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen im ursprünglichen Zustand verlangen. Eine Teilrückzahlung des Pachtzinses ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4dann ausgeschlossen. c) Pächter und Verpächter vereinbaren ein außerordentliches Kündigungsrecht der Gemeinde für den Fall, dass der Schuppen zweckentfremdet (3d. h. nicht für land- und forstwirtschaftliche Geräte und Produkte sowie den Vorgaben dieses Vertrags und den Vorschriften des Bebauungsplans) genutzt wird. d) Nimmt die Gemeinde ihr Kündigungsrecht wahr, hat der Pächter den Schuppen innerhalb von 6 Monaten ab der außerordentlichen Kündigung wegen vertragswidriger Benutzung zu entfernen. Die Gemeinde ist zur Ersatzvornahme berechtigt. Bei Verschulden des Pächters sind eine Teilrückzahlung des Pachtzinses sowie jegliche sonstige Kostenersätze ausgeschlossen. e) Der Emittent Pachtvertag wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) Anfang an die Verwahrstelle ungültig und gilt als nicht zustande gekommen, sofern nicht sämtliche notwendigen Genehmigungen zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragenErrichtung eines Schuppens vorgelegt werden können. Der Emittent wird mit Pächter verzichtet gegenüber der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber Gemeinde auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenjegliche Ersatzansprüche.

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Samples: Pachtvertrag

Kündigung. (1) 4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Duisburger Verkehrsgesellschaft AG jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Internetportal oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die Duisburger Verkehrsgesellschaft AG kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat. 4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Duisburger Verkehrsgesellschaft AG insbesondere berechtigt, wenn der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket- Services gegen geltendes Recht verstößt, der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Ver-schlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der Duisburger Verkehrsgesellschaft AG nicht mitgeteilt hat oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die Duisburger Verkehrsgesellschaft AG wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen außerordentlichen Kündigung gilt der Tag des Wirksamwerdens 4.1 entsprechend. 4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kündigung. (1) 4.1. Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der ENSO NETZ GmbH jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Nutzerportal oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Betankungsvorgänge) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die ENSO NETZ GmbH kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E- Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mailadresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat. 4.2. Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die ENSO NETZ GmbH insbesondere berechtigt, wenn - der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des StromTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, - der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, - eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, - der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des StromTicket-Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, - der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, - der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Handynummer ist unwiderruflich und muss dies der ENSO NETZ GmbH nicht mitgeteilt hat oder - ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die ENSO NETZ GmbH wegen des Vertrauensverlustes (z.B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nraußerordentlichen Kündigung gilt 4.1 entsprechend. 4.3. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrStromTicket- Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto gegen eine Bearbeitungsgebühr von derzeit 1,50 € überweisen. Ausübungstag im Sinne Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Die Rückzahlung ist nur möglich, wenn der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag Nutzer innerhalb von fünf 3 Monaten nach Kündigung (5aufgrund der gesetzl. Einspruchsfristen) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitein Rückzahlungskonto angegeben hat. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigtDas Jobticket kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sämtliche Optionsscheine jedoch frühestens nach einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen30 Tagen. Die Kündigung wird an dem in muss spätes- tens bis zum 15. des Monats eingegangen sein, damit sie zum Ende des laufenden Kalendermonats wirksam wird. Bei einer Kündigung wegen Beendigung der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß An- spruchsberechtigung nach Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag endet das Abonnement zum Ende des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Kalender- monats, in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag Sofern kein späterer Zeitpunkt gewünscht wird, gilt bei Kündigung per Post das Datum des Poststempels (unter Beachtung der Kündigungsfrist) als Kündigungs- termin. Mit Inkrafttreten der Kündigung wird das Jobticket ungültig; das Handy- Ticket wird gesperrt, die Papierfahrkarte muss spätestens bis zum 5. des Folge- monats an den Vertriebspartner zurückgegeben werden. Bei einer späteren Rück- gabe ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser monatliche Fahrpreis inklusive Arbeitgeberzuschuss bis zur Rückgabe weiter zu zahlen; es gilt das Abbuchungsverfahren nach Nr. 4. (3) Der Emittent 5. Bei einer Kündigung wegen Beendigung der Anspruchsberechtigung und verspäteter Rückgabe wird ab dem Ende der Anspruchsberechtigung bis zur Rückgabe der Preis der allgemeinen Monatskarte im 12er-Abo bzw. beim Jobticket Auszubildende der Preis der Schü- lermonatskarte im 12er-Abo abgebucht. Erfolgt die Kündigung vor Ablauf der ersten zwölf Monate, wird der Preis der all- gemeinen Monatskarte bzw. der Schülermonatskarte für die tatsächliche Nut- zungsdauer in diesem Fall für alle von Ansatz gebracht und der Kündigung betroffenen Optionsscheine Differenzbetrag zu den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragenbisher geleisteten Zahlungen nacherhoben. Der Emittent wird Differenzbetrag entspricht dem Preisunterschied zwischen dem Jobticket vor Abzug des Arbeitgeberzuschusses und der allgemei- nen Monatskarte bzw. zwischen dem Jobticket Auszubildende vor Abzug des Ar- beitgeberzuschusses und der Schülermonatskarte. Für die Zahlung des Differenz- betrages gilt das Abbuchungsverfahren nach Nr. 5; hiervon abweichend erfolgt beim Verfahren mit der Übertragung anteiliger Abbuchung die Abbuchung vollständig über das Konto des Auszahlungsbetrags an Mitarbeiters. Eine Nacherhebung erfolgt nicht, wenn die Verwahrstelle in Höhe Kündigung des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenAbonnementvertrages wegen Beendigung des Rahmenvertrages erforderlich ist.

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Samples: Tarifbestimmungen

Kündigung. (1) Der Emittent 13.1 Die FSG ist jederzeit zur vorzeitigen Kündigung berechtigt, sämtliche Optionsscheine wenn dies aus baulichen, sicherheits‐ oder verkehrstechnischen Gründen oder infolge hoheitlicher Maßnahmen oder anderer von der FSG nicht zu vertretender Umstände erforderlich ist. Im Falle einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die vorzeitigen Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag das Entgelt im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenVerhältnis Restlaufzeit zu Vertragslaufzeit von der FSG zurück‐ erstattet. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausge‐ schlossen. (2) 13.2 Im Falle der vorzeitigen Kündigung ist die FSG berechtigt, über die Werbefläche unbeschadet einer Räumung durch den Emittenten findet NrVertragspartner anderweitig zu verfügen. 13.3 Bei Leistungsunterbrechung nach Ziffer 22.1 ist der Vertragspartner bei einer ununterbrochenen Dauer von drei Monaten berechtigt, das Ver‐ tragsverhältnis zu kündigen. 3 Ab Vertragsende gilt Ziffer 12.4 Satz 2 ent‐ sprechend. 13.4 Das fristlose Kündigungsrecht der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungFSG aus wichtigem Grund bleibt zulässig. Ausübungstag Es muss jedoch (außer wenn dies unzumutbar oder untunlich ist) zuvor mit einer Frist von zumindest einer Woche zur Beseitigung oder Vermeidung des Kündigungsgrundes angedroht werden. Für die FSG liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn a) sich der Vertragspartner mit der Zahlung des Entgelts mit mehr als einem Monat in Verzug befindet. Selbiges gilt, wenn bei von Ziffer 14.1 abweichender Vereinbarung der Vertragspartner sich mit ei‐ ner fälligen Mietrate mit mehr als einem Monat in Verzug befindet oder der Vertragspartner mit nicht unerheblichen Teilen des Miet‐ zinses trotz Abmahnung mehrmals in Verzug gerät. b) über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren beantragt wird. Insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren mangels Masse abge‐ lehnt wird. c) der Vertragspartner trotz Abmahnung anderen wesentlichen ver‐ traglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. d) der Vertragspartner den Mietgegenstand entgegen Ziffer 19 un‐ tervermietet oder den Gebrauch überlässt. In diesem Fall ist die FSG zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. e) der Vertragspartner gegen die Ziffern 7.4 bis 7.6 verstößt. In die‐ sem Fall ist die FSG berechtigt, die Promotion‐Aktion sofort abzu‐ brechen. Eine Rückerstattung des Entgelts erfolgt nicht. f) der Vertragspartner schwerwiegend oder wiederholt gegen die Flughafenbenutzungsordnung oder die Brandschutzordnung ver‐ stößt. 13.5 Ein Widerrufsrecht des Vertrages ist ausgeschlossen, es sei denn der Vertragspartner ist Verbraucher im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4des § 13 BGB. (3) 13.6 Der Emittent Vertrag wird in diesem Fall für alle von die im Vertrag genannte Laufzeit abgeschlossen und ist nicht kündbar. Wird der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird Vertrag auf unbefristete Zeit abgeschlossen, kann er schriftlich mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb Frist von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das zum Monatsende ge‐ kündigt werden. Das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 13.7 Die Kündigung bedarf der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenSchriftform.

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Samples: Werbe Und Promotionsvertrag

Kündigung. (1a) Der Emittent über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar. b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlos- senen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist - einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag - zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche - eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. 13.2 Der Vermieter ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhal- tung einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist Frist zu beendigen a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters; b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Miet- zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird; c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil des- selben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt; d) in Fällen von vier Verstößen gegen Ziff. 8.1 (4Unterhaltspflichten des Mieters) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrund gegen Ziff. 4 12.1.(Überlassung an Dritte) 13.3 Macht der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu Vermieter von dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenihm nach Ziff. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gel- ten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Kündigung wird an dem in Ziffern 10 und 11 finden entsprechende An- wendung (Rücklieferung und Verletzung der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenUnterhaltspflicht). (2) Im Falle der Kündigung durch 13.4 Der Mieter kann den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagMietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, an dem wenn die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Mietvertrag

Kündigung. (1) Der Emittent 9.1 Während der festen Laufzeit ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit eine Kündigung o- der anteilige Tilgung des Darlehens seitens des Darlehensnehmers mit einer Kündigungsfrist Ankündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenmöglich. 9.2 Kündigt der Darlehensnehmer den Nachrangdarle- hensvertrag vor Ablauf der festen Laufzeit, ist der gesamte oder anteilige Darlehensbetrag nebst bis dahin aufgelaufener Verzinsung sowie dem nach Ziffer 5.3 ggf. zu zahlenden Vorfälligkeitsentgelt sofort zur Zahlung fällig. 9.3 Das von dem Darlehensnehmer bei bis einschließ- lich zum 25.05.2019 erfolgender Ausübung seines Rechts zur vorzeitigen Tilgung nach Ziffer 5.3 zu zahlende Vorfälligkeitsentgelt ist jeweils zu den regulären Zinszahlungsterminen nach Ziffer 5.2 zur Zahlung fällig. 9.4 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann dieser Nachrangdarlehensvertrag durch Er- klärung in Textform gegenüber der anderen Partei fristlos außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für den Crowd-Investor liegt ins- besondere in Fällen des Verstoßes des Darlehens- nehmers gegen die Pflichten nach Ziffer 3.3 des Nachrangdarlehensvertrages vor. Ein wichtiger Grund für den Darlehensnehmer liegt insbeson- dere vor, wenn der Darlehensbetrag nicht auf Ver- anlassung des Crowd-Investors binnen 5 (2fünf) Im Falle Bankarbeitstagen nach Abschluss des Nachrang- darlehensvertrages auf dem unter Ziffer 3.2 ge- nannten Zahlungskonto vollständig eingegangen ist und dort belassen wurde, oder für den Fall der Kündigung Erteilung eines Lastschriftmandates durch den Emittenten findet NrCrowd-Investor, das Lastschriftverfahren nicht fristgerecht erfolgreich durchgeführt werden konnte (z.B. mangels Deckung des Xxxxxx des Crowd-Investors oder wegen eines Widerrufs der Lastschrift durch den Crowd-Investor), wobei XXX Xxxxxxxxxxx, von dem Darlehensnehmer zur Ausübung des Kündigungsrechts und zur Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Crowd- Investor bevollmächtigt ist. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im „Bankarbeitstag“ in dem vorgenannten Sinne der Nr. 2 Absatz ist jeder Tag (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tagmit Aus- nahme von Samstag und Sonntag), an dem die Kündigung wirksam wirdKredit- institute in Deutschland (Referenzort ist Berlin) für den Publikumsverkehr geöffnet sind. Zahltag ist Soweit der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Darlehensbetrag zum Zeitpunkt der Kündi- gung noch nicht oder nicht voll ausgezahlt worden ist, wird der Crowd-Investor mit Zugang der Kün- digungserklärung von seiner Verpflichtung zur Darlehensgewährung frei. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Nachrangdarlehensvertrag

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigtDieses Abkommen bleibt in Kraft, sämtliche Optionsscheine bis es von einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgenVertragspartei gekündigt wird. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nrder beiden Vertragsparteien kann das Abkommen auf diplomatischem Wege kündigen, indem sie der anderen Vertragspartei per schriftlicher Mitteilung kündigt. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung In diesem Fall wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der das Abkommen am ersten Tag des Wirksamwerdens Monats unwirksam, der auf das Ende des sechsmonatigen Zeitraums nach Eingang der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenbei der anderen Vertragspartei folgt. (2) Im Falle einer Kündigung bleiben beide Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen eingeholten Auskünfte an Art. 8 gebunden. Zu Xxxxxx dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unter- zeichner das Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Paris am 17. Dezember 2010 in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Für die Regierung des Königreichs Dänemark: gez. Xxxxx Xxx gez. Xxxxxx Xxxxx Xxxxxx Anlässlich der Kündigung durch Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regie- rung des Königreichs Dänemark und der Regierung des Fürstentums Liech- tenstein (den Emittenten findet "Vertragsparteien") für den Austausch von Informationen betreffend Steuersachen haben die Vertragsparteien die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil dieses Abkommens sind: 1. In Bezug auf den Unterabs. a in Art. 5 Abs. 5 gilt als vereinbart, dass es nicht erforderlich ist, den Namen des Steuerzahlers anzugeben, um seine Identität zu bestimmen, wenn diese Identität aus gleichwertigen Elementen ermittelt werden kann. 2. Förmliche Mitteilungen einschliesslich Auskunftsersuchen, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens oder in Verbindung damit abgefasst werden, haben in schriftlicher Form direkt zwischen den zuständigen Behörden zu erfolgen. 3. In Bezug auf den Unterabs. e in Art. 4 Abs. 1 gilt als vereinbart, dass der Begriff "Person" einen ruhenden Nachlass einschliesst. 4. In Bezug auf den Unterabs. f in Art. 4 Abs. 1 gilt als vereinbart, dass der Begriff "Gesellschaft" auch Stiftungen, Anstalten, Trusts und besondere Vermögenswidmungen einschliesst. Zu Xxxxxx dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unter- zeichner das Protokoll unterzeichnet. Geschehen zu Paris am 17. Dezember 2010 in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Für die Regierung des Königreichs Dänemark: gez. Xxxxx Xxx gez. Xxxxxx Xxxxx Xxxxxx 1 Übersetzung des englischen Originaltextes. 2 Bericht und Antrag der Regierung Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.131/2011

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Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen

Kündigung. (1Die Vereinbarung kann ausschließlich von den sorgeberechtigten Eltern jeweils 14 Tage zum Ende des vereinbarten Betreuungszeitraums gekündigt werden. Üben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht aus, so bedarf es bei Kündigung die Unterschrift beider Elternteile. Gerichtsstand 00000 Xxxxx Bitte senden Sie mir diese Seite meiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) innerhalb von 3 tagen nach Erhalt der Terminbestätigung/ Vereinbarung zur Beratung/ päd.Betreuung/ päd.Begleitung unterzeichnet als Email im PDF. Format oder Post an die Anschrift: Xxxx Xxxxxx Osterende 3 in 25881 Tating oder per Fax an die Nummer 00000 0000 000 Vorname Nachname Strasse PLZ/ Ort Telefon Mobilnummer Email Telefonische Erreichbarkeit/ Zeiten Der Emittent Termin/ Vorgespräch ist berechtigtam Der Termin ist einmalig Der Termin ist fortlaufend an den Tagen Der Betreuungszeitraum/ Zeitraum der päd. Begleitung von bis Ort: sofern nicht anders schriftlich vereinbart: Osterende 3 in 25881 Tating Ich/ Wir erkennen die nachfolgenden und umseitig verzeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - kurz AGB Genannt - des Familienstützpunktes Nordfriesland an. Ich/ Wir versichern, sämtliche Optionsscheine dass wir laut Gesetzt vollumfänglich Geschäftsfähig sind und ich/ Wir nicht und auch nicht in Teilen unter einer Serie während ihrer Laufzeit gesetzlichen Betreuung stehen. Sofern eine gesetzliche Betreuung für Sie eingerichtet ist, bitte ich um Unterschrift der Betreuuerin/ Betreuers und Darreichung des Betreuuerausweises in Kopie Ort/ Datum Unterschrift Einverständniserklärung/ Auftrag Zur pädagogischen Einzelbegleitung unseres Kindes ………………………… geb. am …………. benötige ich Ihre Einverständniserklärung und die Bestätigung, dass Sie mich mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrder pädagogischen Behandlung beauftragen. 4 Bitte bestätigen Sie mir dies nachfolgend mir Ihrer Unterschrift. Ort/ Datum Unterschrift Ort/ Datum Unterschrift Bitte beachten Sie, dass bei der Allgemeinen Bedingungen Bestätigung/ Beauftragung die Unterschrift beider Elternteile notwendig ist Schweigepflichtsenbindung Für die Ausgestaltung der Hilfe ist st der Austausch mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenweiteren Stellen: Kita, Schulen, Pädagogen, Lehrer etc. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich wünschenswert und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamwichtig. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagArbeit möchte ich gerne erfahren dürfen: Was kann Ihr Kind gut, an dem besonders gut, wo liegen die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigtStärken, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für Herausforderungen oder mögliche Blockaden, wie schätzt es Situationen und sich selber ein, wie ausgeprägt ist die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr Eigen- und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegenFremdwahrnehmung und seine Empathie, wie ist Ihr Kind in Gruppen integriert, welche Rollen füllt es aus. Mit Für die Anpassung der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenArbeit ist aus fachpädagogischer Sicht ein regelmäßiger Austausch mit allen beteiligten ratsam.

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Samples: Einzelvereinbarung

Kündigung. Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Monats vom Abon- nenten gekündigt werden. Die Kündigung muss der Abonnement- Zentrale schriftlich bis spätestens 10. des Monats vorliegen, zu dessen Ende die Kündigung wirksam werden soll. Die Abo-Karte (1Monatsabschnitte) Der Emittent ist berechtigtbis zum 3. Werktag nach Ablauf des letzten Abonnementmonats der Abonnement-Zentrale zurückzu- geben. Wird die abgelaufene Abo-Karte auf dem Postweg übersandt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrgilt der Poststempel als Rückgabetag; das Risiko des Postversandes trägt der Abonnent. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu Wird die abgelaufene Abo-Karte bei einem Verkehrsunternehmen im Tarifbereich des Verkehrsverbundes Süd- Niedersachsen abgegeben, gilt das Eingangsdatum bei dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenVerkehrs- unternehmen als Rückgabetag. Die Kündigung wird an antragsgemäß nur wirksam, wenn vorgenannte Fristen beachtet werden, andernfalls gilt das Abonnement bis Ende des Folgemonats. Wird das Abonnement vor Ablauf der 12-Monats-Frist gekündigt, wird zu dem in vom Konto eingezogenen Abonnementpreis der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamUnter- schied zwischen monatlichem Abonnementbetrag und dem Preis einer Monatskarte (Erwachsene) für die Dauer des abgelaufenen Bezugszeitraums nachberechnet. Bei Wegzug aus dem Tarifbereich des Verkehrsverbundes Süd-Nieder- sachsen, bei Umzug innerhalb des Tarifbereichs und gleichzeitiger Umbestellung des Abonnementbezuges für die neue Fahrstrecke, erfolgt keine Nachberechnung. Gleiches gilt für eine Kündigung wegen Beginn des Mutterschutzes (§ 3, Abs. 2 Mutterschutzgesetz). Für vorgenannte Fälle gelten die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß NrKündigungsfrist (Abs. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. 1) und Hinterlegungsfrist (Abs. 2) Im Falle zum Wirksamwerden der Kündigung durch den Emittenten findet NrKündigung. 3 Bei einer nachgewiesenen Arbeitslosigkeit und Hinterlegung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3noch nicht benutzten Abonnement-Karte(n) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem wird die Kündigung wirksam wirddes Abon- nements zum Ende des Monats wirksam; auf die Nacherhebung des Differenzbetrages zwischen monatlichem Abonnementbetrag und dem Preis einer Monatskarte wird verzichtet. Zahltag ist Bei einer nachgewiesenen Schwerbehinderung (Vorlage des Schwer- behindertenausweises) und Hinterlegung der Zahltag bei noch nicht benutzten Abonnement-Karte(n) wird die Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nrdes Abonnements zum Ende des Monats wirksam; auf die Nacherhebung des Differenz- betrages zwischen monatlichem Abonnement-Betrag und dem Preis einer Monatskarte wird verzichtet. 4Bei Tod des Kunden erlischt das Abonnement. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Tarifbestimmungen

Kündigung. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versiche- rungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder und Fahrradanhänger mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschä- den leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge ei- nes Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme (1siehe § 9 VHB 2008) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenbegrenzt. Eine Kündigung gemäß dieser Nrandere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Abweichend von § 6 Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag c) hh) VHB 2008 sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenVersicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft lebenden Person dienen, nicht mitversichert. Abweichend von § 6 VHB 2008 sind nicht versichert: 1. in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Wein- berghäusern sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten Ge- bäuden: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden ein- schließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmuck- sachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Me- daillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plas- tiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken; 2. in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden ein- schließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmuck- sachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Me- daillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, hand- geknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plas- tiken). Von eingelagerten Hausratgegenständen sind nicht versichert: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden ein- schließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppi- che und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken. (1. Abweichend von § 11 Nr. 3 VHB 2008 besteht Versiche- rungsschutz bei Wohnungswechsel auch in der neuen Woh- nung, wenn diese innerhalb des vereinbarten ausländischen Staates liegt. 2. Die Versicherungssumme wird in Euro vereinbart. Die Leis- tungen der Vertragsparteien sind ebenfalls in Euro zu erbrin- gen. 3. Abweichend von § 15 Nr. 3 a) Iund c) VHB 2008 gilt als zu- ständiges Amtsgericht für die Ernennung des zweiten Sach- verständigen oder des Obmannes das Amtsgericht des letz- ten inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers. 1. Der Versicherer nimmt abweichend von § 12 Nr. 5 VHB 2008 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. 2. Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversiche- rungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne Vereinbarung gemäss Nr. 1 besteht. 3. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal- tung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versi- cherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo- nats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willens- erklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versi- cherer entgegenzunehmen. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: 1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versiche- rer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. 2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führen- den Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechts- hängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich ver- bindlich an. 3. Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zuläs- sigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdege- genstandes oder im Falle der Kündigung durch Revision den Emittenten findet Nrfür die Zulässigkeit der Revision geltend zu machenden Wert des Beschwerdege- genstandes nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berech- tigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforder- lichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4nicht. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Hausratversicherung

Kündigung. (1) 4.1. Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber dem Stadtbus jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Kundenportal bzw. Web-App oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Der Stadtbus kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat. 4.2. Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist der Stadtbus insbesondere berechtigt, wenn o der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket- Services gegen geltendes Recht verstößt, o der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, o eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach zu vermuten ist, o der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, o der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, o der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist und dies dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss Stadtbus nicht mitgeteilt hat oder o ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertrages für den Stadtbus wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nraußerordentlichen Kündigung gilt 4.1 entsprechend. 4.3. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent 1 Dieser Vertrag ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit kündbar mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen 6 Monaten jeweils per Ende Jahr, erstmals per 31. Dezember 2018. Mit der Kündigung des Vertrages wird der Vertrag mitsamt all seinen Anhängen aufgelöst. 2 Die vertragsschliessenden Krankenversicherer bilden unter sich keine einfache Gesellschaft, sondern jeder einzelne Versicherer schliesst den vorliegenden Vertrag separat für sich ab. Der vorliegende Vertrag begründet im Verhältnis der Versicherer unter sich keine Rechte und Pflich- ten. Eine Vertragskündigung durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 einen Versicherer hat deshalb auf den Fortbestand des Ver- trags zwischen den übrigen Versicherern und dem Leistungserbringer keinen Einfluss. 3 Umgekehrt hat der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") Verband ebenfalls die Möglichkeit, den Vertrag nur gegenüber einzelnen Versicherern zu kündigen, indem er nur diesem Versicherer direkt eine Kündigung zustellt. Eine Kündigung gemäß dieser Zu- dem besteht für den Verband in einem solchen Fall auch die Möglichkeit, eine derartige Kündi- gung mit rechtsverbindlicher Wirkung zentral an tarifsuisse ag zuhanden des entsprechenden Versicherers zu richten. Das Kündigungsschreiben hat klar und unmissverständlich den Ver- trag, welcher aufgelöst werden soll, zu bezeichnen, verbunden mit einer eindeutigen Erklärung, gegenüber welchem Versicherer (BAG-Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.) er aufgelöst wird. (2) Im Falle 4 Will der Kündigung durch Verband den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagVertrag gegenüber sämtlichen Versicherern, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine welche tarifsuisse ag den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")Vertrag abgeschlossen hat, kündigen, ist der Emittent er berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr Kündigung mit rechtsverbindli- cher Wirkung zentral an tarifsuisse ag zuhanden der Versicherer zu richten. Das Kündigungs- schreiben hat klar und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme unmissverständlich den Vertrag, welcher aufgelöst werden soll, zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenbe- zeichnen, verbunden mit einer eindeutigen Erklärung, wonach dieser Vertrag gegenüber sämtli- chen Versicherern aufgelöst wird.

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Samples: Tarifvertrag Nebenleistungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigtDie Beauftragung mit Werkleistungen kann durch den Auftraggeber jederzeit bis zur Vollen- dung des Werks bzw. der Werklieferung gemäß § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen den der Auftragnehmer zu vertreten hat, durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 den Auftraggeber gekündigt, so sind dem Auftragneh- mer nur die bis zum Zugang der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom Auftraggeber verwertet werden, zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenvergüten. Die Kündigung wird an dem in Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unbe- rührt. Insbesondere hat der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamAuftragnehmer entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.HUR-EV-EK-08-01_06 Allgemeine Einkaufsvertragsbedingungen HR Gruppe deutsch (2) Wird aus einem wichtigen Grund, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, durch den Auf- traggeber gekündigt, erhält der Auftragnehmer nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten und vom Auftraggeber abgenommenen Einzellieferungen und/oder -leistungen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Übrigen gelten die in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4§ 649 BGB geregelten Kündigungsfolgen. (3) Der Emittent wird in Von der Bestellung von Lieferungen (§ 433 BGB) kann der Auftraggeber aus wichtigem Grund bis zur Übergabe der Lieferung jederzeit zurücktreten. In diesem Fall gelten hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers die vorstehenden Ziffern entsprechend; der Auf- traggeber erwirbt Eigentum an den vergüteten Teillieferungen und -leistungen. (4) Ein wichtiger Grund i. S. d. Absatz (3) liegt insbesondere dann vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für alle von den Auftraggeber das Interesse an der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt, auf Seiten des Emittenten sowie am Ort Auftragnehmers ein Insolvenzantrag gestellt wird, die Vor- aussetzungen für einen Insolvenzantrag vorliegen oder der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung Nachbesserung fehlerhafter Leistungen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")einer schriftlich gesetzten, ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim ange- messenen Frist nachkommt. DIN EN ISO 14001:2004 OHSAS 18001:2007 H&R AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Telefon: +00 0000 000-0 Fax: +00 0000 000-000 E-Mail: xxxxxxxx@xxx.xxx xxxx://xxx.xxx.xxx Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegenOsnabrück Vorstandsvorsitzender: Xxxxx X. Xxxxxx Stellvertetender Vorstand Raffinerien: Xxxxxx Xxxxxx Aufsichtsratsvorsitzender: Xx. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.Xxxxxxx Xxxx H&R Gruppe Xx Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx Telefon: +00 00 000 00-0 Fax: +00 00 000 00-000 E-Mail: xxxx@xxx.xxx xxxx://xxx.xxx.xxx Amtsgericht Xxxxxxx XXX 00000 H&R International GmbH Xx Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx Telefon: +00 00 000 00-0 Fax: +00 00 000 00-000 E-Mail: xxxx@xxx.xxx xxxx://xxx.xxx.xxx Amtsgericht Hamburg HRB 89736

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Kündigung. (1) 4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der WSW mobil GmbH jederzeit ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Internetportal oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die WSW mobil GmbH kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat. 4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die WSW mobil GmbH insbesondere berechtigt, wenn • der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, • der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, • eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, • der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Drit- ter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, • der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, • der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der WSW mobil GmbH nicht mitgeteilt hat oder • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertra- ges für die WSW mobil GmbH wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulatio- nen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen außerordentlichen Kündigung gilt der Tag des Wirksamwerdens 4.1 entsprechend. 4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt11.1 Verlässt der Bewohner das Heim nicht nur vorübergehend, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit so gilt im Hinblick auf die Zahlung des Gesamtheimentgeltes Folgendes: Die Zahlungspflicht des Pflegegasts endet mit dem Tag, an dem er aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Zieht der Pflegegast in ein anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. Daneben kann der Heimvertrag jederzeit vom Pflegegast aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrgekündigt werden, wenn ihm die Fortsetzung des Heimvertrages nicht zuzumuten ist. Hat in den Fällen des vorangegangenen Satzes der Heimträger den Kündigungsgrund zu vertreten, hat er dem Pflegegast einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und ist zum Ersatz der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. In diesen Fällen kann der Pflegegast den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes auch dann verlangen, wenn er noch nicht gekündigt hat. § 115 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu SGB XI bleibt unberührt. 11.2 Der Heimträger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Eine Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 11.2.1 der Betrieb des Heimes vom Heimträger eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrages für den Heimträger eine unzumutbare Härte bedeuten würde, 11.2.2 der Heimträger eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil der Pflegegast eine von der Einrichtung angebotene Anpassung der Leistungen entsprechend einem veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf (vgl. § 8 Abs. 1 WBVG) nicht annimmt; die Kündigung gemäß dieser Nrdes Heimträgers ist allerdings nur zulässig, wenn er zuvor gegenüber dem Pflegegast das Angebot der Anpassung unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und nicht der Kündigungsgrund durch eine vollständige oder teilweise Annahme durch den Pflegegast (vgl. 4 § 8 Abs. 1 WBVG) entfallen ist. 11.2.3 der Pflegegast seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heimträger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann erstmals 3 oder 11.2.4 der Pflegegast a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgeltes oder eines Teils des Entgeltes, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgeltes in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate nach erreicht. 11.2.5 In den Fällen des Punktes 11.2.4 ist die Kündigung nur zulässig, wenn zuvor dem Ausgabetag erfolgenPflegegast unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt worden ist. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 Ist der Pflegegast in den Fällen des Punktes 11.2.4 mit der Entrichtung des Entgeltes für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennendie Kündigung ausgeschlossen, wenn der Heimträger vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird an dem in unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich des fälligen Entgeltes der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenHeimträger befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. (2) Im Falle der 11.2.6 Die Kündigung durch den Emittenten findet NrHeimträger bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen. 11.2.7 In den Fällen der Punkte 11.2.2 bis 11.2.4 kann der Heimträger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen In den übrigen Fällen des Punktes 11.2 ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wirdspätestens am 3. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig. (3) Der Emittent wird 11.2.8 Hat der Heimträger nach Punkt 11.2.1 gekündigt, so hat er dem Pflegegast einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzuges in diesem Fall für alle von angemessenem Umfang zu tragen. 11.3 Eine Kündigung des Heimvertrages durch den Heimträger zum Zwecke der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz Erhöhung des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), Entgeltes ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenausgeschlossen.

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Samples: Information Before Contract Conclusion According to § 3 WBVG

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im ersten bis fünftem Arbeitsjahr mit einer Kündigungsfrist Frist von vier einem Monat, ab dem sechsten Arbeitsjahr mit einer Frist von zwei Monaten, je auf das Ende eines Monats, gekündigt wer- den. 2 Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungs- frist dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden. 3 Die Kündbarkeit befristeter Verträge muss schriftlich vereinbart werden. An- dernfalls gelten sie als unkündbar. 4 Das Saisonende ist im Einzelarbeitsvertrag möglichst mit Datum festzulegen. Der Vertrag kann jedoch auch ohne Datum per Ende Saison befristet werden. Ist das Datum des Saisonendes nicht schriftlich vereinbart, muss der Aus- trittstag am Ende der Saison des Betriebes mindestens 14 Tage vor dem letz- ten Arbeitstag angezeigt werden. Kommentar Allgemeine Bemerkungen Für Mitarbeiter und Arbeitgeber dürfen keine unterschiedlichen Kündigungsfristen vereinbart werden. Werden trotzdem unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart, gilt die längere Kündi- gungsfrist (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrvgl. 4 OR Art. 335a Ziffer 1). Die Kündigung ist empfangsbedürftig, d.h. nicht der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenPoststempel ist ausschlaggebend. Die Be- weislast liegt beim Kündigenden. Eine Kündigung gemäß dieser Nrist grundsätzlich in jeder Form gültig (auch mündlich). 4 kann erstmals 3 Monate nach Schriftlichkeit wird aus Beweisgründen dringend empfohlen. Erfolgt die Kündigung mit einem eingeschriebenem Brief, legt die Post eine Abholeinladung in den Briefkasten oder in das Postfach, wenn die Kündigung dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenEmpfänger nicht persönlich zugestellt werden kann. Die Kündigung wird an gilt auf den Zeitpunkt als zugestellt, auf den der Brief auf dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamPostamt zur Abholung bereitliegt und erstmals abgeholt werden kann. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Der Arbeitsvertrag kann jederzeit im Sinne dieser Optionsscheinbedingungengegenseitigen Einvernehmen auf ein beliebiges Datum hin aufgelöst werden (Aufhebungsvertrag). (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt7.5.1 Sie und wir können Ihre Teilnahme am Versicherungsschutz zum Ende eines jeden Versicherungsmonats unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 7.5.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie und wir Ihre Teilnahme am Versicherungsschutz ebenfalls kündigen. Sie können in diesem Fall Ihre Teilnahme am Versicherungsschutz innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Versicherungsleistung kündigen, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit und zwar nach Ihrer Xxxx mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, d.h. mit Wirkung zum Ende der Laufzeit. Wir können nach Eintritt des Versicherungsfalles Ihre Teilnahme am Versicherungsschutz innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Versicherungsleistung mit einer Frist von einem Monat kündigen. 7.5.3 Wenn Sie das versicherte Gerät veräußern (z.B. verkaufen) ist der Erwerber berechtigt, die Teilnahme am Versicherungsschutz zu kündigen, und zwar mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode, d.h. mit Wirkung zum Ende der Laufzeit. Das Kündigungsrecht des Erwerbers erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem in Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der "Kündigungstermin") Kenntnis, ausübt. Wir sind im Falle einer Veräußerung des versicherten Gerätes berechtigt, die Teilnahme am Versicherungsschutz gegenüber dem Erwerber unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in Kenntnis von der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenVeräußerung ausüben. (2) Im Falle 7.5.4 Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder, falls Sie keinen Wohnsitz haben, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einen Ort außerhalb der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagBundesrepublik Deutschland, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen sind wir berechtigt, Ihre Teilnahme am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht Versicherungsschutz innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein Monaten, nachdem wir von der Verlegung Kenntnis erlangt haben, zu kündigen. 7.5.5 Für Sie und uns besteht ferner das Recht, Ihre Teilnahme am Versicherungsschutz aus wichtigem Grund ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme z.B. im Falle eines Betruges) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenkündigen.

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Samples: Gruppenversicherungsvertrag

Kündigung. (1) Der Emittent ist . Die Parteien sind berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") die Mietv erträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser NrDie Vermieterin kann die Mietv erträge außerordentlich fristlos aus w ichtigem Grund kündigen. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich Als w ichtiger Grund gilt insbesondere:  erhebliche Verschlechterung der Vermögensv erhältnisse des Mieters  nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks,  gegen den Mieter gerichtete Zw angsv ollstreckungsmaßnahmen,  mangelnde Pflege des Fahrzeuges,  unsachgemäßer und muss unrechtmäßiger Gebrauch,  Missachtung der Vorschriften über den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Einsatz v on Kraftfahrzeugen im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenGüterkraftv erkehr,  die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietv ertrages. z.B. w egen zu hoher Schadensquote. (2) Im Falle . Sofern zw ischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietv erträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietv ertrages aus w ichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietv erträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der Kündigung durch den Emittenten findet Nrw eiteren Mietv erträge aufgrund grob treuw idrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. 3 Dies ist insbesondere der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag Fall, falls der Mieter  ein Mietfahrzeug v orsätzlich beschädigt;  der Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft v erschw eigt oder einen solchen zu v erbergen v ersucht;  der Vermieterin v orsätzlich einen Schaden zufügt;  mit Mietzahlungen in Gesamthöhe v on w enigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Sinne Verzug ist;  ein Mietfahrzeug bei der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4oder zur Begehung v orsätzlicher Straftaten nutzt. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an . Kündigt die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")Vermieterin einen Mietv ertrag, ist der Emittent berechtigtMieter v erpflichtet, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unv erzüglich an die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenVermieterin herauszugeben.

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Samples: Allgemeine Vermietbedingungen (Agb)

Kündigung. (1) 7.1 Der Emittent ist berechtigtDarlehensnehmer hat das Recht, sämtliche Optionsscheine das Darlehen vor Ablauf der vereinbarten Lauf- zeit vollständig oder teilweise mit einer Serie während ihrer Frist von sechs Monaten zum 30.11. eines Kalender- jahres zu kündigen, erstmalig jedoch zum 30.11.2030. 7.2 Zudem hat der Darlehensnehmer das Recht, das Darlehen vor Ablauf der vereinbar- ten Laufzeit mit einer Kündigungsfrist Frist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") drei Monaten zum Monatsende vollständig oder teilweise zu kündigen, wenn und soweit die Darlehensmittel nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden können. 7.3 Der Darlehensgeber hat unter den folgenden Voraussetzungen das Recht, das Dar- lehen mit einer Frist von sechs Monaten zum 30.11. eines Kalenderjahres zu kündigen, erstmalig jedoch zum 30.11.2030 („ordentliches Kündigungsrecht“). a. Das ordentliche Kündigungsrecht seitens der Darlehensgeber ist insoweit beschränkt, als dass pro Kalenderjahr jeweils nur 20 % der ursprünglichen Gesamtdarlehenssumme (Funding-Summe) aller Darlehensgeber gekündigt werden dürfen. b. Entscheidend für die Zulässigkeit der Kündigung ist der Eingang der jeweiligen Kün- digung beim Darlehensgeber. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag erklärte Kündigung, nachdem bereits zuvor im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenKalender- jahr 20 % der ursprünglichen Gesamtdarlehenssumme gekündigt wurde, ist unzulässig. (2) c. Im Falle der Unzulässigkeit der Kündigung durch aufgrund Erreichens der 20 %-Grenze wird der Darlehensgeber unverzüglich informiert. 7.4 Unabhängig vom ordentlichen Kündigungsrecht besteht jederzeit das Recht, den Emittenten findet NrDar- lehensvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig zu stellen („außerordentliches Kündigungsrecht“). 7.5 Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer Kündigung entstehen können, dem qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 6 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Bedingun- gen nicht geltend machen kann. 7.6 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darlehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. 3 gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungDarlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen c. der Darlehensnehmer seinen unter Ziffer 4 genannten Reporting-Pflichten nicht ver- tragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frü- hestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbarten Reporting-Datum ausgesprochen werden darf. Ausübungstag Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. Der Darlehensgeber kann im Sinne Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens der Nr. 2 Absatz (3Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem ihm durch die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4vorzeiti- ge Rückzahlung entsteht. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von 7.7 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr Regelungen der Ziffern 8.2 (Vertraulichkeit) und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten8.3 (Wettbewerbsschutz) vor.

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Samples: Darlehensbedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen40. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 bedarf der Schriftform, ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungendarüber hinaus formlos. 41. Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund ist, ausgenommen Gründe, bei denen es einer vertragschließenden Partei nicht mehr zuzumu- ten ist (z. B. gem. Ziff. 27, 2. Abs.), länger am Vertrag festzuhalten, mindestens eine Mahnung mit angemessener Frist zur Abstellung der bemängelten Gründe auszusprechen. In der Mahnung ist klarzustellen, dass bei Fristversäumnis die außerordentliche Kündigung ausge- sprochen wird. 42. Der Xxxx ist zur ordentlichen Kündigung (Rücktritt, Xxxxxxx) Im Falle berechtigt. Bis zu einer anderweitigen Vermietung bleibt der Xxxx zur Zah- lung aller sich aus Gastaufnahmevertrag, Rechnung und diesen AGB ergebenden Zahlungen verpflichtet. Hiervon sind regelmäßig 20 v. H. ersparter Verbrauchskosten abzuziehen. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist durch den Xxxx zu führen. 43. Bei wirksamer und berechtigter außerordentlicher Kündigung durch den Emittenten findet NrXxxx ist der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist ver- pflichtet, dem Xxxx eine vergleichbare Unterkunft zu beschaffen oder Schadensersatz zu leisten. 44. 3 Bei Zahlungsverzug des Gastes ist der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungVermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung pauschalierte Mahnkosten in Höhe von EUR 20,00 sowie Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §247 des BGB geltend zu machen. 45. Ausübungstag Der Vermieter ist bei Zahlungsverzug des Gastes berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen, in der Mahnung genannten Fristsetzung den Mietvertrag schriftlich zu kündigen und Schadensersatzansprüche (auch nach Ziff. 44) gegenüber dem Mieter geltend zu machen. 46. Sollte aufgrund von Regelungen im Sinne Zusammenhang der Nr„Covid-19-Pandemie“ der Antritt der Reise und/oder der Aufenthalt in der Mietsa- che nicht möglich sein, bekommt der Xxxx bereits geleistete Zahlungen erstattet. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kündigung. a. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grunds‰tzlich unkündbar. b. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kˆnnen beide Vertragspartner den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (1ß 580a Abs. 3 BGB) kündigen. c. Mietvertr‰ge auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer kˆnnen beide Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (ß 580a Abs. 3 BGB) kündigen. 2. Die Vertragspartner sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. 3. Der Emittent Vermieter ist insbesondere zur Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit wenn a. der Mieter mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem Entrichtung der Miete in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") Verzug ger‰t, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Eine ‹berschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 1 Kalendermonat und ger‰t der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollst‰ndig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist die Vermieterin auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen. b. dem Vermieter nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass sein Anspruch auf Bezahlung des Mietpreises durch des Mieters gef‰hrdet wird, c. der Mieter den Mietgegenstand ohne Einwilligung des Vermieters nicht bestimmungsgem‰fl verwendet oder an einen anderen Ort verbringt und hierfür vom Vermieter abgemahnt wurde oder x. xxx Xxxxxx gegen die Bestimmungen des ß7.1 dieser Mietbedingungen oder ß 10.1 bis 10.4 dieser Mietbedingungen verstˆflt und hierfür vom Vermieter abgemahnt wurde. 4. Kündigt der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos, finden die Bestimmungen der ßß 9 und 10 dieser Mietbedingungen entsprechende Anwendung. 5. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietvertr‰ge bestehen und die Vermieterin zur auflerordentlichen fristlosen Kündigung gemäß dieser Nreines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietvertr‰ge auflerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietvertr‰ge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 Dies ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem insbesondere der Fall, falls der Mieter: a. der Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht, b. der Vermieterin vors‰tzlich einen Schaden zufügt, c. mit Mietzahlungen in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung Gesamthˆhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als Bewertungstag fünf Bankarbeitstage im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenVerzug ist, d. ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vors‰tzlicher Straftaten nutzt. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr6. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem Kündigt die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Emittent berechtigtMieter verpflichtet, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, s‰mtlichem Zubehˆr und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenVermieterin herauszugeben.

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Samples: General Rental Conditions

Kündigung. (Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün- digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalender- jahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) Der Emittent hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen. Geschehen zu Budapest, am 12. September 2013, im Doppel in deutscher, ungari- scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des ungarischen Wortlauts ist berechtigtder englische Wortlaut massgebend. Für den Schweizerischen Bundesrat: Xxxx-Xxxxxxxx Xxxxx Schweizerischer Botschafter in Ungarn Für die Regierung von Ungarn: Xxxxx Xxxxx Staatssekretär von Ungarn haben anlässlich der Unterzeichnung in Budapest, am 12. September 2013, des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgende Bestim- mungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden. 1. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. h a) in Ungarn, sämtliche Optionsscheine einer Serie während Vorsorgeeinrichtungen nach: (i) dem Gesetz LXXXII von 1997 über private Ruhegehälter und private Pensionsfonds, (ii) dem Gesetz XCVI von 1993 über freiwillige Versicherungsfonds, (iii) dem Gesetz CXVII von 2007 über berufliche Vorsorge und die damit verbundenen Institutionen, b) in der Schweiz, sämtliche Pläne und Modelle nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung, (ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, (iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, (iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrier- ten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und der mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge. 2. Zu Art. 4 a) in diesem Staat errichtete Vorsorgeeinrichtungen; und b) Organisationen, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaft- lichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertrags- staat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß NrEinkünfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann. 3. Zu den Art. 10, 11, 12 und 13 Abs. 4 Bst. b 4. Zu Art. 18 5. Zu Art. 25 6. Zu Art. 26 a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steu- erbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu dem liefern ha- ben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; Doppelbesteuerung. Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inha- bers der "Kündigungstermin"verlangten Informationen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf In- formationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen mög- lichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewähr- leisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsicht- lich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahr- scheinlich ist. c) zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für er nicht so auszulegen, dass er einen wirksamen Informationsaustausch behindert. d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag Fall des Austauschs von Informa- tionen die im Sinne ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsver- fahrensrechts über die Rechte der NrSteuerpflichtigen vorbehalten bleiben. 2 Absatz (3) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tagsteuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Kündigung. (1) Der Emittent Wird das Mietverhältnis aus vom Mieter zu vertretenden Gründen durch SKF außerordentlich gekündigt, so ist berechtigtder Mieter verpflichtet, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung den Mietgegenstand auf seine Kosten und seine Gefahr unverzüglich zu dem in ihm durch SKF angegebenen Standort des Vermieters zurück zu transportieren. Setzt der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (Mieter nach außerordentlicher Kündigung oder nach Ende der "Kündigungstermin") zu kündigenMietzeit den Gebrauch des Mietgegenstandes fort, verlängert sich das Mietverhältnis gleichwohl nicht. § 545 BGB wird ausdrücklich abbedungen. Eine Vereinbarung, wonach das ablaufende oder bereits abgelaufene Mietverhältnis fortgesetzt oder erneuert werden soll, bedarf vielmehr stets der Schriftform. Gibt der Mieter trotz Ende der Mietzeit oder außerordentlicher Kündigung gemäß dieser Nrdes Mietverhältnisses den Mietgegenstand nicht zurück, so hat er pro Kalendertag der Vorenthaltung der Mietsache bis zur Rückgabe des Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Tagesmiete, bei monatlicher Anmietung für jeden Tag 1/21 der vereinbarten Monatsmiete zu zahlen. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgenEr schuldet darüber hinaus für jeden Tag der Nichtrückgabe des Mietgegenstandes eine Vertragsstrafe in Höhe von 300,00 EUR zzgl. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nrder zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzl. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenMwSt. pro Tag. Die ordentliche oder außerordentliche Kündigung wird an dem in des Mietverhältnisses durch eine der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksambeiden Vertragsparteien bedarf zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Gleiches gilt für den Fall der einvernehmlichen Aufhebung des Mietverhältnisses. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang beim Empfänger an. Darüber hinaus ist während der Dauer einer fest abgeschlossenen Mietzeit der Mietvertrag für beide Seiten nur aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund für SKF liegt insbesondere vor, wenn der Mieter: a) mit der Zahlung einer Mietrate länger als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.6 Werktage in Verzug gerät; (2b) Im Falle mit anderen das Mietobjekt betreffenden Forderungen der Kündigung SKF sich länger als 6 Werktage in Verzug befindet; c) wiederholt Bankrücklastschriften verursacht; d) bei Vertragsschluss unrichtige Angaben zur Art der beabsichtigten Verwendung des Mietgegenstandes, zur Qualifikation des zur Bedienung des Mietgegen-standes von ihm eingesetzten Personals, zum Einsatzort des Mietgegenstandes, zu seiner Bonität macht oder entsprechende, für den Abschluss des Mietvertrags seitens SKF erkennbar bedeutsame Tatsachen verschweigt und deshalb SKF die Fortsetzung des Mietvertrags nicht zuzumuten ist; e) trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Ver- tragsverletzungen nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragspflichtverletzungen nicht unverzüglich beseitigt; f) trotz vereinbarten Abschlusses einer Haftpflicht- und/ oder Vollkaskoversicherung eine derartige Versicherung nicht abschließt und/oder den Versicherungsschutz fristgemäß nicht nachweist; g) sich die Vermögensverhältnisse des Mieters entgegen den bei Vertragsabschluss bekannten Umständen wesentlich verschlechtern, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder in Verbindung mit einem gestellten Insolvenzantrag; h) der Mieter trotz Aufforderung, die Registrierung des gemieteten Fahrzeugs für die Mautabgaben nicht nachweist oder bei ihm angeforderte Mautgebühren nicht begleicht; Ein wichtiger Grund für den Mieter liegt insbesondere vor, wenn SKF: a) den Mietgegenstand trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Emittenten findet NrMieter zum vereinbarten Zeitpunkt nicht bereitstellt. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter ist in diesem Fall jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens SKF begrenzt; b) wenn der TagMietgegenstand aus von dem Mieter nicht zu vertretenden Gründen verloren geht oder gestohlen wird und SKF nicht innerhalb angemessener Frist ein adäquates Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt; c) eine, an dem SKF obliegende und vom Mieter nicht zu vertretende Mängel- oder Schadensbeseitigung fehlschlägt und weitere Fehlerbeseitigungs- oder Nachbesserungsarbeiten für den Mieter nicht zumutbar sind und SKF innerhalb angemessener Frist kein adäquates Er-satzfahrzeug zur Verfügung stellt, letzteres gilt insbe- sondere dann, wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder weitere Nachbesserungsarbeiten für den Mieter unzumutbar sind; Hat der Mieter den Mangel am Mietgegenstand oder einen eingetretenen Schaden zu vertreten, so ist die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4durch den Mieter ausgeschlossen. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Mietvertrag

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen22.1. Eine Kündigung gemäß dieser Nrder jeweiligen EINZELBEAUFTRAGUNG richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 22.2. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 Ein wichtiger Grund, der den AUFTRAGNEHMER zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der AUFTRAGGEBER mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem (a) in Höhe von 50 % der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke vereinbarten Gesamtvergütung unter der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag betreffenden EINZELBEAUFTRAGUNG, (b) im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. Falle monatlicher Abrechnung für zwei aufeinander folgende Monate mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon oder (2c) Iim Falle monatlicher Abrechnung in einem Zeitraum, der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne Entrichtung der Nr. 2 Absatz (3) Vergütung in Höhe von zwei Monaten und wenn der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag AUFTRAGNEHMER diesen Verzug auf eine Abmahnung des Auftraggebers hin nicht innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz ARBEITSTAGEN beseitigt. Als weitere wichtige Gründe zur Kündigung gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn (a) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Vertragspartners mangels Masse abgelehnt wird; oder (b) der jeweils andere Vertragspartner seine Zahlungen einstellt; oder (c) sich die Rechts- und Beteiligungsverhältnisse des Emittenten sowie am Ort anderen Vertragspartners nachhaltig in einer Weise verändern, die für den kündigenden Vertragspartner wesentliche wirtschaftliche oder rechtliche Nachteile begründen kann (z.B. Mehrheitsbeteiligung eines Wettbewerbers). 22.3. In den Fällen der Verwahrstelle Kündigung einer EINZELBEAUFTRAGUNG nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an den vorstehenden Xxxxxxx hat der AUFTRAGGEBER die Verwahrstelle zur Gutschrift an vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die bei Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Vergütung der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird Leistungen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags Kündigung – auch im Verhältnis von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitPHOENIX CONTACT zu Dritten – entstanden sind. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet§ 648a (6) BGB bleibt unberührt. 22.4. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist Kündigungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenSCHRIFTFORM.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kündigung. (1) 4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Erfurter Verkehrsbetriebe AG jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Internetportal oder schriftlich kündi- gen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die Erfurter Verkehrsbetriebe AG kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündi- gung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hin- terlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erwor- ben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat. 4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Erfurter Verkehrsbetriebe AG insbesondere berechtigt, wenn • der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, • der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, • eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, • der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Drit- ter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, • der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, • der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der Erfurter Verkehrsbetriebe AG nicht mitgeteilt hat oder • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertra- ges für die Erfurter Verkehrsbetriebe AG wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen außerordentlichen Kündigung gilt der Tag des Wirksamwerdens 4.1 entsprechend. 4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt10.1. Soweit keine speziellere Regelung besteht, sämtliche Optionsscheine kann der Nutzer Verträge über unentgeltliche Leistungen mit ehorses jederzeit mit einer Serie während ihrer Laufzeit mit Frist von 14 Tagen zum Kalendermonatsende und Verträge im Rahmen eines Testangebotes jederzeit kündigen. Zur Kündigung genügt eine entsprechende Erklärung in Textform an ehorses oder die Erklärung über eine Kündigungsfunktion auf der Website von ehorses. 10.2. ehorses kann den Vertrag jederzeit in Schrift- oder Textform unter Beachtung einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu 14 Tagen zum Ende eines Monats kündigen. 10.3. Eine Kündigung gemäß dieser Nraus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Kündigungsfristen unberührt. 10.4. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ehorses ist unwiderruflich und muss zur sofortigen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund insbesondere berechtigt, wenn: durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in Nutzer bei der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für Anmeldung falsche Angaben gemacht wurden; mehrere Nutzungskonten durch einen Nutzer verwendet werden; Testangebote mehrmalig vom Nutzer genutzt werden; bei Verlust oder bei Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung der Zugangsdaten durch einen Dritten; der Nutzer die Zwecke Leistungen von ehorses oder die Online-Plattform missbraucht; der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Nutzer im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenZusammenhang mit der Nutzung der Online-Plattform die Rechte Dritter verletzt; der Nutzer wiederholt negative Bewertungen erhalten hat und dadurch die Gemeinschaft der Nutzer sowie deren Vertrauen in diese Online-Plattform gefährdet und daher die Sperrung zur Wahrung der Interessen oder zum Schutz der übrigen Nutzer geboten erscheint; der Nutzer sonst gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen hat. 10.5. Bei Beendigung des Vertrages werden das Profil des Nutzers und alle personenbezogenen Daten des Nutzers auf der Online-Plattform innerhalb von 24 Stunden dauerhaft gelöscht oder – soweit Aufbewahrungspflichten bestehen – gesperrt. Nicht gelöscht werden Beiträge und Inhalte, die der Nutzer vor Beendigung des Vertrages Dritten oder anderen Nutzern zugänglich gemacht hat, wie z.B. Fotos, Kommentare und Beiträge. Diese Inhalte bleiben weiterhin mit dem Datum der Veröffentlichung abrufbar, jedoch ohne Nennung des Nutzernamens. Ebenfalls nicht gelöscht werden Daten, die zur Durchsetzung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche gegen den Nutzer benötigt werden, soweit diese Ansprüche bei Beendigung des Vertrages bestehen und die für die Abrechnung erforderlichen Daten (2) Isoweit der Nutzer entgeltliche Leistungen in Anspruch genommen hat). 10.6. Bei einer Kündigung durch ehorses ist es dem Nutzer untersagt, sich erneut bei der Online-Plattform anzumelden. 10.7. Beruht die Kündigung durch ehorses auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Nutzers, so kann ehorses im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tagbestehender kostenpflichtiger Verträge, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle ein Nutzerkonto voraussetzen, Schadensersatz in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigtrestlichen Entgelte bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit verlangen, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegenehorses hiernach jederzeit komplett fällig stellen darf. Mit Dies gilt nicht, wenn der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenNutzer nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit Das Jahreskartenabonnement kann vom Inhaber jederzeit mit einer Kündigungsfrist Frist von vier einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Endet dadurch das Abonnement vor Ablauf des ersten 12-Monats-Zeitraumes, wird für den abgelaufenen Zeitraum der Unterschied zwischen den Monatsbeträgen des Abos und den Preisen der entsprechenden Monatskarten nach erhoben. Dies gilt nicht, wenn der/die Abonnent/in eine andere Fahrtrelation innerhalb des VPE-Tarifge- bietes oder eine andere Jahreskarte im VPE-Tarifgebiet im direkten Anschluss wünscht. Bei einer Netz 9/Netz 9 solo wird die Preisdifferenz zu einer erwachsenen Jahreskarte für 1 Zone berechnet. Kündigt der Inhaber einer Jahreskarte, die er bar mit dem Jahresbetrag an einer Verkaufsstelle erworben hat, vor Ablauf eines Jahres seine Jahreskarte, so ist zu verfahren wie bei einem Jahreskartenkunde (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß NrAbo), dessen Beträge monatlich abgebucht werden und der im 1. 4 Jahr sein Abo kündigt. Wählt der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu Kunde das Verfahren der Einzugsermächtigung, so verpflichtet er sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem in angegebenen Konto ab dem jeweiligen Monatsersten bereitzustellen. Ist eine fristgerechte Abbuchung nicht möglich, kann das befördernde Verkehrsunternehmen oder der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu VPE fristlos kündigen. Eine Durch die Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenwird die Jahreskarte ungültig. Die Stammkarte mit allen restlichen Wertmarken sind dann unverzüglich an das befördernde Verkehrsunternehmen oder an den VPE zurückzugeben. Der monatliche Einzugsbetrag und ggf. die Differenz zur Monatskarte sind bis zur Rückgabe der Jahreskarte weiter zu bezahlen. Sofern bei Zahlungsverzug keine Kündigung erfolgt, wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall Restbetrag für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz ausgegebenen Wertmarken sofort fällig. Gleichzeitig endet das Jahreskartenabonnement zum Ablauf des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an 12. Monatszeitraumes. Es sind die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung anfallenden Kosten des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten Geldeinzuges zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenerstatten.

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Samples: Gemeinsame Beförderungsbedingungen

Kündigung. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertrags- staat gekündigt wird. Beide Vertragsstaaten können dieses Abkommen auf diplomatischem Wege kündigen, indem sie das Abkommen mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres kündigen, das auf das fünfte Jahr nach seinem Inkrafttreten folgt. In diesem Fall ist dieses Abkommen nicht mehr anzuwenden: a) im Vereinigten Königreich: i) in Bezug auf einbehaltene Quellensteuern auf Beträge, die nach dem Datum gezahlt oder angerechnet werden, das sechs Monate auf das Kündigungsdatum folgt; ii) in Bezug auf die in Bst. a Ziff. i nicht bezeichneten Einkommens- steuern und Kapitalertragssteuern auf jedes Veranlagungsjahr, das an oder nach dem 6. April des Kalenderjahres beginnt, das unmittel- bar auf das Kündigungsjahr folgt; iii) in Bezug auf Körperschaftssteuern für ein Finanzjahr, das an oder nach dem 1. April des Kalenderjahres beginnt, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt. b) in Liechtenstein: i) in Bezug auf einbehaltene Quellensteuern auf Beträge, die nach dem Datum gezahlt oder angerechnet werden, das sechs Monate auf das Kündigungsdatum folgt; ii) in Bezug auf andere Einkommenssteuern und Gewinn- und Vermö- genssteuern auf Steuern, die für ein Steuerjahr fällig werden, das an oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, das unmittel- bar auf das Kündigungsjahr folgt. Geschehen zu London am 11. Juni 2012, in zwei Urschriften in engli- scher und deutscher Sprache; beide Texte sind in gleicher Weise massge- blich. Für das Fürstentum Liechtenstein: Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: 28 gez.: Xx. Xxxxx Xxxxxxxxxxx gez.: Xxxxx Xxxxx Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Einkommenssteuern, das am heutigen Tag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland abgeschlossen wurde, haben die Unterzeichner vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen Bestandteil des Abkommens sind. I) Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. j (1) Der Emittent ist berechtigtAllgemeine Begriffsbestimmungen), sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß NrArt. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß NrAbs. 2 Bst. a (Ansässige Person) und Art. 10 Abs. 2 Bst. b (Dividenden) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag Begriff "Pensionskasse" Folgendes umfasst: a) auf Seiten des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Vereinigten Königreichs Pensionskassen (mit Aus- nahme von Sozialversicherungssystemen), die in Teil 4 des Fi- nance Xxx 0000 (Finanzgesetz von 2004) erfasst sind, einschliess- lich Pensionsfonds oder Pensionskassen, die über Versicherungsun- ternehmen und Investmentfonds eingerichtet wurden, an denen die Anteilinhaber ausschliesslich Pensionskassen sind; b) auf Seiten Liechtensteins eine Einrichtung im Sinne dieser Optionsscheinbedingungendes "Gesetzes über die betriebliche Pensionsvorsorge (BPVG)" vom 20. Oktober 1987, LGBl. 1988 Nr. 12 (einschliesslich der damit verbundenen Verordnungen). Die zuständigen Behörden können nach Vereinbarung in das Vorste- hende auch Pensionskassen gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Art mit einbeziehen, die nach Unter- zeichnung des Abkommens in einem der Vertragsstaaten per Gesetzge- bung eingeführt werden. II) Zu Art. 4 (2Ansässige Person) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Sinne der NrRahmen des Abkommens gilt: a) Ein liechtensteinischer Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), auf den die Vorschriften des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) von 2011 anzuwenden sind, und ein liechtensteinisches Investmentunternehmen für andere Vermögensgegenstände und Immobilien, auf das die Vorschriften des Investmentunternehmens- gesetzes von 2005 (IUG) anzuwenden ist, gelten als im Fürstentum Liechtenstein ansässig. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Die zuständigen Behörden können vereinbaren, dass Investmentsys- teme für gemeinsame Anlagen, die Liechtenstein nach Unterzeich- nung des Abkommens einführt, als in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Liechtenstein ansässige Per- sonen gelten. b) Eine liechtensteinische Stiftung oder Anstalt, die kraft Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes von 2010 über die Landes- und Gemeinde- steuern in Liechtenstein steuerpflichtig ist, gilt als in Liechtenstein ansässige Person. c) Ungeachtet der vorstehenden Abs. a und b gelten Personen (3ein- schliesslich Privatvermögensstrukturen nach Art. 64 des Gesetzes von 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern), die in Liechtenstein ausschliesslich der Mindestertragssteuer unterliegen, nicht als in Liechtenstein ansässig. III) Der Emittent wird Zu Art. 25 (Informationsaustausch) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständigen Behörden In- formationen in diesem Fall für alle Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 11. August 2009 unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Fürsten- tum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich von der Kündigung betroffenen Optionsscheine Grossbritanni- en und Nordirland über den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf Informationsaustausch in Steuersachen in dem Umfang austauschen, in dem ein Auskunftsersuchen in den An- wendungsbereich dieses Übereinkommens fällt. IV) Zu Art. 26 (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die Amtshilfe bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags Erhebung von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"Steuern), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit Dieser Vertrag kann von beiden Seiten schriftlich mit einer Kündigungsfrist von vier einem halben Jahr zum Ende des dritten Quartals eines Kalenderjahres (4Ende des Sommersemesters) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrschriftlich gekündigt werden. 4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für die eventuell im Vertrag enthaltenen Regelungslücken. Zur Behebung der Allgemeinen Bedingungen Xxxxx verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Für das Unternehmen (Ort, Datum) (Unterschrift) Funktion: Für die Hochschule Kaiserslautern, den Zweibrücken, den Prof. Dr. Xxxx-Xxxxxxx Xxxxxxx Xxxx. Xxxxxxxx Xxxxxx Präsident Studiengangsleitung Hiermit unterrichten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten: Wir die Hochschule Kaiserslautern verarbeiten personenbezogene Daten im Hinblick auf Ihre Person im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Abwicklung des geschlos- senen Kooperationsvertrags und dessen Anbahnung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO sowie zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen (beispielsweise Handels- und Steuerrecht) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO. Die von Ihnen bereit gestellten Daten sind zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich. Ohne diese Daten können wir den geschlossenen Vertrag nicht erfüllen. Sofern Sie uns hierzu Ihre Einwilligung erteilt haben, nutzen wir Ihre Daten, um Ihnen Informationen und Angebote der Hochschule Kaiserslautern in diesem Themenbereich zuzusenden. Dieser Zusendung können Sie jederzeit mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegenZukunft widersprechen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenIhre personenbezogenen Daten werden nicht weitergeben.

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Samples: Kooperationsvertrag

Kündigung. (111.1.) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für den AG unberührt. 11.2.) Ein wichtiger Grund ist für den AG insbesondere gegeben: o wenn eine zur Errichtung des Gesamtobjekts notwendige behördliche Genehmi- gung nicht oder nicht wie beantragt erteilt wird. o bei Nichtbeachten der maßgeblichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, insbesondere zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. o bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrages trotz Mahnung durch den AG. o wenn ein Organ oder ein Erfüllungsgehilfe des AN einem Organ oder einem Er- füllungsgehilfen des AG einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es/er den AN bei der Vergabe von Bauleistungen des gegenwärtigen Ver- trages oder zukünftiger Verträge bevorzugen soll. 11.3.) Der Emittent ist berechtigtAN akzeptiert des Weiteren ein außerordentliches Kündigungsrecht des AG, sämtliche Optionsscheine wenn er oder ein von ihm beauftragter Dritter gegen die Regelungen zum Min- destlohn verstoßen. Gleiches gilt, wenn der AN den Einblick in die Unterlagen zu den oben aufgeführten Kontrollzwecken verweigert. Im Falle einer Serie während ihrer Laufzeit außerordentlichen Kündigung verpflichtet sich der AN zum Ersatz des dem AG hieraus entstehenden Schadens. Der AN wird die in den drei vorgenannten Sätzen niedergelegten Rechte auch gegenüber dem Dritten vereinbaren. Sollte die Beauftragungskette weitergeführt werden, so hat der jeweils Beauftragende die Ver- pflichtung, seinerseits mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 dem Beauftragten die Rechte der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung vorstehenden S.1 bis ein- schließlich 3 zugunsten des Beauftragenden entsprechend zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenvereinbaren. (211.4.) Im Falle eines Rücktritts des AG hat der Kündigung durch den Emittenten findet NrAN Anspruch auf Vergütung seiner bis zum Rücktritt nachweislich erbrachten Leistungen. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungWeitergehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen. Ausübungstag Schadensersatz- und Mehrkostenansprüche des AG im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Falle eines auf ein Verhalten des AN zurückzuführenden Rücktritts bleiben unberührt. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Kündigung. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. a) Die Versicherungssumme wird entsprechend der Entwicklung des Preisindexes – siehe b) – angepasst. b) Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” – aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (1VPI) – im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Die neue Versicherungssumme wird auf volle hundert Euro aufgerundet und dem Versicherungsnehmerbekanntgegeben. c) Der Emittent Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet. d) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer der Anpassung durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Fristgenügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen angepasst werden. a) Der Versicherer kann den Beitrag für bestehende Versicherungsverträge erhöhen, wenn sich das Verhältnis der Summe der Schadenzahlungen zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen (Schadensatz)seiner Hausratversicherungen erhöht hat. Maßgebend ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung der sich aus dem Bewertungszeitraum gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung b) ergebende Durchschnitt. b) Der Schadensatz wird für das zweite, dritte und vierte Kalenderjahr vor Beginn des Versicherungsjahres im Verhältnis zu dem in jeweils davor abgelaufenen Kalenderjahr ermittelt. Aus diesen drei Veränderungssätzen wird der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen1 maßgebende Durchschnitt berechnet. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Hausratversicherung

Kündigung. (1) . Der Emittent vorliegende Vermögensberater-Vertrag ist berechtigtauf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Gesellschaft in Kraft. 2. Wegen der jeweils erworbenen Verdienste des Vermögensberaters und seiner Bedeutung für die Gesellschaft kann von beiden Vertragspartnern nur in Abhängigkeit von der Vermögensberater-Stufe gekündigt werden, sämtliche Optionsscheine auf der sich der Vermögensberater im Zeitpunkt der Kündigungserklärung befindet; und zwar beträgt die Kündigungsfrist a. für Agenturleiter 6 Monate zum Quartalsende b. für Regionalgeschäftsstellenleiter und Geschäftsstellenleiter 12 Monate zum Quartalsende c. für Hauptgeschäftsstellenleiter, Regionaldirektionsleiter I und II und Direktions- leiter 24 Monate zum Monatsende d. bei der Stufe 2 der Vermögensberater-Praxis 6 Monate zum Quartalsende e. bei den Stufen 3 bis 6 der Vermögensberater-Praxis 12 Monate zum Quartals- ende f. bei der Stufe 7 der Vermögensberater-Praxis 24 Monate zum Monatsende. Führen im Einzelfall die Regelungen zu den jeweiligen Karriere-Stufen zu unterschiedlichen Kündigungsfristen, so gilt für beide Vertragspartner die Regelung mit der längeren Kündigungsfrist. 3. Erfolgt eine Rückstufung des Vermögensberaters, so ist für die vorstehenden Kündigungsregelungen nicht die neue, sondern die höchste vom Vermögensberater je erreichte Xxxxx maßgeblich. 4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 5. Das Kontokorrentkonto wird bis zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Handels- vertreterverhältnisses über das Vertragsende hinaus fortgeführt. 6. Ist der Vermögensberater voraussichtlich länger als 6 Wochen an der Ausübung seines Berufes oder der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert, bspw. durch Krankheit, so hat er durch geeignete Maßnahmen, bspw. durch die Vertretung durch einen Vermögensberater der Gesellschaft, auf seine Kosten für geordnete Arbeits- abläufe in seinen Verantwortungsbereichen Sorge zu tragen, sobald für ihn die Möglichkeit einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrsolch langen Verhinderung erkennbar wird. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem Der vertretende Vermögensberater berät und vermittelt in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich eigenem Namen und muss den Kündigungstermin benennenauf eigene Rechnung. 7. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenhat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen. (2) 8. Im Falle einer Kündigung kann die Gesellschaft den Vermögensberater von der Kündigung durch den Emittenten findet NrErbringung seiner vertraglichen Pflichten widerruflich freistellen. 3 Bis zur Beendigung des Vertrages erhält der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag Vermögensberater im Sinne Falle einer Freistellung die ihm zustehende Differenzprovision aus dem von seinen bisherigen Partnern tatsächlich vermittelten Neugeschäft, etwaig anfallende Folgeprovision aus seinem Gruppen- und seinem Eigengeschäft sowie monatlich die durchschnittliche monatliche Provision der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist letzten 12 Monate aus dem in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Zeitraum von ihm selbst vermittelten Neugeschäft. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Vermögensberater Vertrag

Kündigung. Für alle Kündigungen gilt: Wir müssen in Textform kündigen (1z. B. per E-Mail). Du kannst über das von uns zur Verfügung gestellte Portal „Mein Account“ oder in Textform kündigen. • Du und wir können den Vertrag zum Ende der Laufzeit kündigen. Die Laufzeit ist im Versicherungsschein ange- geben. Die Kündigung muss dir oder uns spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder jedes darauffolgenden Versicherungsjahres zugehen. • Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können du und wir das Versicherungsverhältnis kündigen. • Die Kündigung muss dir oder uns spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Ent- schädigung zugehen. Abweichend davon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kündigung muss innerhalb eines Monats zugehen o nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder o nachdem wir zu Unrecht abgelehnt haben oder o nachdem wir dir die Weisung erteilen haben, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kom- men zu lassen oder o nach Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils. • Du kannst den Zeitpunkt der Wirksamkeit deiner Kündigung bestimmen: Frühestens mit Zugang deiner Kündi- gung bei uns, spätestens zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei dir wirksam. • Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Fahrerschutzversicherung und die Mobilitätsgarantie (jeweils Teil A) Der Emittent ist sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung von einem dieser Verträge berührt das Fortbestehen der ande- ren Verträge nicht. Da wir keine Kfz-Versicherung ohne die Kfz-Haftpflichtversicherung anbieten möchten, gilt: Du und wir sind berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") Kfz-Haftpflichtversicherung die ge- samte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. Eine Du oder wir können dies innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung gemäß dieser Nrerklären. • Nach dem Gesetz gibt es noch andere Beendigungsmöglichkeiten: für dich und uns ohne Einhaltung einer Frist den vorläufigen Versicherungsschutz (§ 52 Abs. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgenVVG); für uns bei ohne unsere Einwilligung vorgenommener Gefahrerhöhung (§ 24 VVG); für uns bei nicht oder nicht rechtzeitiger Entrichtung des Erst- bzw. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich Folgebeitrags (§§ 37, 38 VVG); für uns und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem Erwerber in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke Kaskoversicherung und in der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 Kfz-Haftpflichtversicherung bei Veräußerung der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenversicherten Sache (§ 96 VVG; §§ 122, 96 VVG). (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Kraftfahrtversicherung

Kündigung. (1) 14.1 Der Emittent Mietvertrag ist berechtigtüber die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. 14.2 Beide Vertragsparteien können in den nach § 543 BGB bestimmten Fällen außerordentlich kündigen, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit insbesondere kann die Vermieterin den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigen, wenn der Mieter mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrzwei aufeinander folgenden Mietraten in Verzug ist oder mit Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu Die Vermieterin kann darüber hinaus den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich Als wichtiger Grund gilt insbesondere: a) Unsachgemäßer und muss unrechtmäßiger Gebrauch, b) Missachtung der Vorschriften über den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Einsatz von Kraftfahrzeugen im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenGüterkraftverkehr, c) bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben, die vom Mieter zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht wurden, d) die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z. B. wegen zu hoher Schadenquote. Kündigt die Vermieterin fristlos, kann sie vom Mieter den daraus resultierenden Schaden ersetzt verlangen. (214.3 Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kün- digung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Mieter: a) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt, b) einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht, c) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt, d) dieser Nr. 4ein Mietfahrzeug zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an 14.4 Kündigt die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Emittent berechtigtMieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenVermieterin herauszugeben.

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Samples: Vermietvertrag

Kündigung. (1) 11.4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Internetportal oder schrifllich kündigen. Offene Forde- rungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS kann den Nutzungsvertrag jederzeit schrifllich oder in Text- form per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung ei- ner 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat. 11.4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS insbesondere berechtigt, wenn · der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäflsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, · der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, · eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, · der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauflragten Dienstleister, verletzt, · der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, · der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS nicht mitgeteilt hat oder · ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem die Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamVerkehrsunternehmen im VMS wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen außerordentlichen Kündigung gilt der Tag des Wirksamwerdens 4.1 entsprechend. 11.4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäflsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.

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Samples: Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigtDie Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit, sämtliche Optionsscheine oder die Beendigung einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 Kurzarbeitsphase berechtigen zur sofortigen Kündigung der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenSchulungsmaßnahme. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenbis dahin entstandenen Kosten werden anteilig abgerechnet. (2) Im Falle In allen anderen Fällen ist die Teilnahme erstmals zum Ende der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. ersten 3 Monate und danach jeweils zum Ende der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4folgenden 3 Monate mit einer Frist von 6 Wochen kündbar. (3) Maßnahmen mit einer Maßnahmedauer von kürzer als 3 Monaten können zum Ende jedes Abschnitts gekündigt werden. Die bis dahin entstandenen Kosten werden anteilig abgerechnet. Der Emittent wird in diesem Fall für alle Teilnehmer hat die etwaigen Folgen einer Kündigung mit dem Kostenträger selbst abzustimmen. (4) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der/dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort Im Falle der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin Teilnahme an einer Vor‐Ort Präsenzschulung kann der/die Teilnehmer/‐in den Schulungsvertrag kündigen, wenn ein Wohnortwechsel stattfindet und die Teilnahme an der Maßnahme aufgrund der Entfernung zum Schulungsort nicht mehr zumutbar ist. (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt6) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu Im Falle einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigtKostenträger durch den Teilnehmer umgehend zu informieren. (7) Ein Grund zur Kündigung durch xxxx.xx Agiles Bildungszentrum GmbH & Co. KG, Köln ist insbesondere dann gegeben, wenn: (a) der Teilnehmer durch sein Verhalten andere Teilnehmer oder den Ablauf von Maßnahmen stört und dieses Verhalten trotz Belehrung fortsetzt oder (b) der Teilnehmer gegen die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main Nutzungsbedingungen der xxxx.xx Agiles Bildungszentrum GmbH & Co. KG‐Plattform sowie ggf. von durch xxxx.xx Agiles Bildungszentrum GmbH & Co. KG, Köln zur Verfügung gestellter Hard‐ und Software einschließlich dadurch ermöglichter Internet‐ und ggf. Intranetnutzung verstößt oder (c) der Teilnehmer gegen die Hausordnung oder sonstige allgemein für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr sämtliche Teilnehmer geltende Regelungen oder Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen verstößt und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit dieses Verhalten trotz Belehrung fortsetzt. (8) Eine Kündigung muss schriftlich/ in Textform gegenüber der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenxxxx.xx Agiles Bildungszentrum GmbH & Co. KG, Köln erklärt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Geförderte Weiterbildungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit 12.1 Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines jeden Rechnungsjahres kündigen, erstmals jedoch zum 31.12. … 12.2 Die Kündigung der Gesellschaft ist gegenüber allen übrigen Gesellschaftern durch eingeschriebenen Brief zu erklären. 12.3 Kündigt ein Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis, so scheidet er mit Ablauf der Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nraus der Gesellschaft aus. 12.4 Mit dem Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters wächst seine Beteiligung den verbleibenden Gesellschaftern anteilig an. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate Verbleibt nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in Ausscheiden nur noch ein Gesellschafter, so geht das Gesellschaftsvermögen einschließlich der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke Schulden unter Ausschluss der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Liquidation im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenWege der Anwachsung auf ihn über. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem 12.5 Beschließen die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht verbleibenden Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Ausscheiden die Auflösung der Gesellschaft und teilen sie innerhalb dieser Frist den Beschluss dem Ausgeschiedenen abschriftlich mit oder lehnt innerhalb dieser Frist der alleinverbleibende Gesellschafter die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ausgeschiedenen ab, so gilt das Ausscheiden des Gesellschafters als nicht erfolgt. Vielmehr ist die Gesellschaft mit dem Wirksamwerden der Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist aufgelöst; der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegenkündigende Gesellschafter nimmt an der Liquidation teil. 12.6 Dem ausscheidenden Gesellschafter steht eine Abfindung gemäß Ziff. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten15 zu.

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Kündigung. (1) 16.1 Ungeachtet sonstiger Kündigungsrechte können beide Parteien das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. 16.2 Der Emittent ist berechtigtAG kann eine Kündigung nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 VOB/B auf Teile der Leistung beschränken. Ausreichend ist, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist dass die gekündigten Teile so individualisierbar sind, dass der Umfang des erbrachten Teils des Vertrages von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigengekündigten Teil nachvollziehbar abgegrenzt werden kann. Eine Kündigung gemäß dieser Nrfunktionale Selbständigkeit des gekündigten Teils ist nicht erforderlich. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und Der gekündigte Teil muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag auch nicht im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenvon § 8 Abs. 3 VOB/B in sich abgeschlossen sein. (2) 16.3 Der AN hat im Falle einer Kündigung des Vertrags die zur Fortsetzung der Arbeiten erforderlichen und ihm übergebenen Planungsunterlagen, wie etwa Ausschreibungen, Verträge, behördliche Genehmigungen und Bescheide sowie amtliche Pläne jeder Art unverzüglich an den AG im Original herauszugeben. Der AN hat die notwendigen Voraussetzungen für die Fortführung der Arbeiten durch den AG zu schaffen. 16.4 Im Falle der Kündigung ist der AG berechtigt, alle vertragsgegenständlichen Planungen und sonstigen Leistungen des AN umfassend zu benutzen und zu ändern. Der AN gewährleistet, dass seine Leistungen insoweit frei von Schutzrechten Dritter sind. Der AN ist verpflichtet, mit den von ihm beauftragten Planern und sonstigen Beteiligten entsprechende Vereinbarungen herbeizuführen. 16.5 Im Falle einer Kündigung durch den AG aus wichtigem Grund ist der AG berechtigt, die noch nicht erbrachten Teile der Leistung auf Kosten des AN durch einen Dritten ausführen zu lassen, ohne dass es einer weiteren Ankündigung oder Fristsetzung bedarf. 16.6 Im Falle einer Kündigung durch den AG aus wichtigem Grund steht dem AN die gesetzliche Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu. Die Höhe der Vergütung bemisst sich auf Basis der Angaben in der vom AN hinterlegten Vertragskalkulation. Hat der AN keine Vertragskalkulation hinterlegt, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche seinen Vergütungsanspruch begründenden Tatsachen. 16.7 Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet NrAG aus wichtigem Grund ist der AG berechtigt, in die vom AN abgeschlossenen Verträge mit allen von ihr eingeschalteten Nachunternehmern sowie sonstigen Beteiligten einzutreten. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag Der AN hat die Möglichkeit des Eintritts durch den AG in diese Verträge im Sinne Wege der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem Vertragsübernahme bei ihren Vertragsabschlüssen mit Nachunternehmern und Lieferanten vorzusehen. 16.8 Das Recht des die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten nicht zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")vertretenden Vertragspartners, Schadensersatz zu verlangen, ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentendurch vorstehende Regelungen nicht eingeschränkt.

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Samples: Bauvertrag

Kündigung. Für die Kündigung des Fördervertrages gelten die Bestimmungen des § 22 Berufsbildungsge- setzes (1) BBiG), der die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses regelt, entsprechend (§ 3 Nr. 3 TV FAF). Danach ist zum einen während der Probezeit eine Kündigung jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch beide Vertragspartner – Jugendlichen und Betrieb – möglich. Die Ta- rifvertragsparteien erwarten, dass sich sehr schnell offenbart, ob der Teilnehmer für die För- dermaßnahme geeignet oder ungeeignet ist. Deshalb haben sie sich für eine nur einmonatige Probezeit entschieden, die auch mit der Gesamtlaufdauer der Maßnahme von maximal einem Jahr korrespondiert. Nach Ablauf der Probezeit kann der Fördervertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit Förderteilnehmer kann das Förderverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Förderphase aufgeben will oder eine andere Berufsausbildung an- strebt, als der Betrieb anbietet. Auch dem Betrieb wurde tarifvertraglich (4in Ergänzung der bezogenen gesetzlichen Kündi- gungsbestimmungen des § 22 BBiG) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrein Kündigungsrecht für die gesamte Laufdauer der Förderphase eingeräumt. 4 Er kann den Fördervertrag mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist kündigen, wenn der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenBetriebsrat seine Zustimmung erklärt. Die Kündigung wird an dem Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Arbeitgeber und Betriebsrat von diesem Instrument verantwortlich Gebrauch machen, um den Erfolg der betrieblichen Förderung insgesamt nicht zu gefährden und die Störung betrieblicher Produktionsabläufe zu vermeiden. Ist der Teilnehmer der Förderphase in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für ein Ausbildungsverhältnis übernommen worden, gel- ten die Zwecke der Berechnung gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag § 22 BBiG im Sinne Rahmen des Ausbildungs- verhältnisses. Die Probezeit haben die Tarifvertragsparteien auf die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer von einem Monat begrenzt, da Betrieb und Jugendlicher sich – zwar unter den Bedingungen des Förderverhältnisses – bereits kennen gelernt haben. Während dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag Anfangsphase im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Ausbildungsverhältnis ist in diesem Fall der Tag, an dem die eine Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch beide Vertragspartner möglich. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Tarifvertrag Zur Förderung Von Ausbildungsfähigkeit

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr15.1. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu Kündigung aus freiem Ermessen: Frequentis kann eine Bestellung jederzeit ganz oder teilweise kündigen. Eine In diesem Fall übermittelt Frequentis dem Auftragnehmer ein Kündigungsschreiben, das den Umfang dieser Kündigung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens enthält. Nach Erhalt dieses Kündigungsschreibens stellt der Auftragnehmer die Arbeiten gemäß dieser Nrden Angaben in diesem Schreiben ein. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich Nach einer solchen Kündigung und muss vorbehaltlich allfälliger Gegenforderungen, die Frequentis in Übereinstimmung mit den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in Bestimmungen der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke Bestellung stellen könnte, hat der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung aller bis zum Tag des Wirksamwerdens Erhalts besagten Kündigungsschreibens entsprechend der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenBestellung geleisteten und gelieferten Arbeiten. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bestehen nicht. (2) 15.2. Kündigung wegen Nichterfüllung: Frequentis ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Kündigung der Bestellung berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen durch den Auftragnehmer, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihn, der Abweisung eines entsprechenden Antrages mangels kostendeckenden Vermögens oder der Erwirkung der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens, sowie bei Absehbarkeit der Nichterbringung oder Schlechterfüllung der Leistungen durch den Auftragnehmer vor. Im Falle der Kündigung von Bestellungen gemäß Artikel 15.2. werden nach Xxxx von Frequentis die bis zu dieser Kündigung durch den Emittenten findet NrAuftragnehmer erbrachten und abgenommenen Leistungen abgerechnet und vergütet, oder die vor der Kündigung erbrachten Lieferungen retourniert. 3 Im letzteren Fall erstattet der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungAuftragnehmer bereits geleistete Zahlungen zurück. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Darüber hinaus ist in diesem Fall der TagFrequentis berechtigt, an dem vom Auftragnehmer eine Entschädigung für Kosten, die ihr aus einer derartigen Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4entstehen, zu verlangen. (3) 15.3. Der Emittent Auftragnehmer wird in diesem Fall für alle von bis zum Wirksamwerden der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) entstandenen Ergebnisse und Dokumente vollständig an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenFrequentis aushändigen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit 5.3.1 Eine Jahreskarte im Abonnement kann mit einer Kündigungsfrist Frist von vier (4) 6 Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrzum selben Kalendertag wie ihr erster Geltungstag gekündigt werden. 4 Kündigungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Allgemeinen Bedingungen Textform. 5.3.2 Bei Kündigung vor Ablauf der Geltungsdauer wird diese nur mit Wirkung Rückgabe der Jahreskarte bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin beim ausgebenden Unternehmen wirksam. Wird die Zeitkarte nicht bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin zurückgegeben, hat der Reisende bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe weiterhin die monatlichen Abo- Raten zu dem bezahlen. 5.3.3 Wurde für die Jahreskarte im Abonnement die monatliche Zahlweise vereinbart, so erfolgt bei Kündigung des Abonnementvertrages in den ersten 3 Monaten des jeweiligen Geltungsjahres eine Nachberechnung des Fahrpreises. Hierzu wird die Differenz der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (Fahrpreise für eine Fahr- karte oder Fahrtberechtigung als Monatskarte und einer monatlichen Rate für die Jahreskarte im Abonnement berechnet und vom Kunden nacherhoben. 5.3.4 Bei einer Jahreskarte im Abonnement mit jährlicher Zahlweise wird bei Kündigung während der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals ersten 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich des Geltungsjahres für die erfolgte Nutzung ebenfalls der Fahrpreis einer Monatskarte zugrunde gelegt und muss den Kündigungstermin benennen. Die der Differenzbetrag zum Fahrpreis der Jahreskarte erstattet. 5.3.5 Bei Kündigung zum Ablauf der Geltungsdauer entfällt die Rückgabepflicht. 5.3.6 Bei einer als digitales Ticket ausgegebenen Jahreskarte im Abonnement entfällt die Rückgabe, Diese wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungengesperrt. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Tarifbedingungen Für Zeitkarten

Kündigung. (1) 4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Katamaran-Reederei Bodensee GmbH & Co. KG jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Internetportal oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die Katamaran-Reederei Bodensee GmbH & Co. KG kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorge- nommen hat. 4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Katamaran-Reederei Bodensee GmbH & Co. KG insbesondere berechtigt, wenn • der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, • der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, • eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, • der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Drit- ter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, • der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, • der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der Katamaran-Reederei Bodensee GmbH & Co. KG nicht mitgeteilt hat oder • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertra- ges für die Katamaran-Reederei Bodensee GmbH & Co. KG wegen des Vertrauens- verlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen außerordentlichen Kündigung gilt der Tag des Wirksamwerdens 4.1 entsprechend. 4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 Vertrag kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.Fall einer werkvertraglichen Leistung vom Auftraggeber jederzeit gekündigt wer- den.‌ (2) Im Falle Wird der Kündigung durch Vertrag jedoch aus einem wichtigen Grund gekündigt, den Emittenten findet Nrder Auftragnehmer zu vertreten hat, erhält er nur den Teil der Vergütung, der dem Anteil des bisher erbrachten und für den Auftraggeber ver- wendbaren Teils der Leistung gemessen an der Ge- samtleistung entspricht. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Ein weitergehender Vergü- tungsanspruch besteht in diesem Fall der Tag, an nicht. Der Auf- tragnehmer haftet dem Auftraggeber vielmehr auf Er- satz des durch die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4entstehenden Scha- dens. (3) Der Emittent wird Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind: a. Leistungsverzug trotz zweimaliger Mahnung; b. Nichtbereitstellung der vom Auftragnehmer ge- forderten und auf der Plattform „Newtron“ hoch- zuladenden Unterlagen trotz Mahnung; x. Xxxxxxx gegen Ziff. 11 dieser Bedingungen;‌ x. Xxxxxxx gegen Ziff. 12 dieser Bedingungen; x. Xxxxxxx gegen Ziff. 14 dieser Bedingungen; f. (Teil-)Kündigung des Gebäudemanagementver- trags zwischen dem Auftraggeber und seinem Kunden, bei dem der Auftragnehmer als Nach- unternehmer eingesetzt wird, wobei die Kündi- gung nicht vom Auftragnehmer veranlasst sein darf. Vorstehende Regelung gilt entsprechend in den Fällen, in denen ein Leistungsbestandteil entfällt (z.B. durch Objektverkauf, Außerbetrieb- setzung von Anlagen oder Gebäudeteilen) oder der Kunde eine andere Leistung als die vom Auf- tragnehmer geschuldete verlangt. Die Kündi- gung beschränkt sich in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine auf den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz ent- fallenen Teil des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigtGebäudemanagementvertra- ges; g. Sonstige Umstände, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit Abwägung der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenbei- derseitigen Interessen unzumutbar machen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss aus wichtigem Grund bleibt für den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenAG unberührt. (2) Im Falle Ein wichtiger Grund ist für den AG insbesondere gegeben: o wenn eine zur Errichtung des Gesamtobjekts notwendige behördliche Genehmigung nicht oder nicht wie beantragt erteilt wird. o bei Nichtbeachten der Kündigung maßgeblichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, insbe- sondere zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. o bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrages trotz Mahnung durch den Emittenten findet NrAG. 3 o wenn über das Vermögen des AN der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens gestellt ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam oder ein entsprechender Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird AN akzeptiert des Weiteren ein außerordentliches Kündigungsrecht des Auftraggebers, wenn er oder ein von ihm beauftragter Dritter gegen die Regelungen zum Mindestlohn verstoßen. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer den Einblick in diesem Fall für alle von die Unterlagen zu den oben aufgeführten Kontrollzwecken verweigert. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung verpflichtet sich der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz AN zum Ersatz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragenAuftragge- ber hieraus entstehenden Schadens. Der Emittent Auftragnehmer wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich den drei vorgenannten Sätzen niedergelegten Rechte auch gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtetDritten vereinbaren. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beauftragungskette wei- tergeführt werden, so hat der jeweils Beauftragende die Verpflichtung, seinerseits mit dem Zahltag bei Kündigung möglich sein Beauftrag- ten die Rechte der vorstehenden S.1 bis einschließlich 3 zugunsten des Beauftragenden entspre- chend zu vereinbaren. ("Vorlegungsfrist"), ist 4) Im Falle eines Rücktritts des AG hat der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber AN Anspruch auf deren Gefahr Vergütung seiner bis zum Rücktritt nach- weislich erbrachten Leistungen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Schadensersatz- und Kosten unter Verzicht Mehrkostenansprüche des AG im Falle eines auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenein Verhalten des AN zurück- zuführenden Rücktritts bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Einkaufs– Und Vertragsbedingungen Für Bauleistungen

Kündigung. (1) a. Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit Vertrag oder Teilleistungen können beiderseitig mit einer Kündigungsfrist von vier 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Unabhängig von einer Kün- digung des Vertrages oder Teilleistungen des Vertrages laufen bestehende Verträge bis zum Ende der Wintersai- son. b. Kündigt der Auftraggeber gegenüber der EQQO Service GmbH mehr als 10% des ursprünglichen Auftragswertes, so ist die EQQO Service GmbH berechtigt, eine angemes- sene Anpassung der Einzelpreise für die verbliebenen Objekte vorzunehmen. c. Der Vertrag kann auch aus wichtigem Grund außeror- dentlich und/oder fristlos gekündigt werden. Als wichti- ger Grund gilt u.a.: - Wenn die EQQO Service GmbH, die Unterneh- mer oder der Auftraggeber wesentliche Ver- pflichtungen aus diesem Vertrage nicht erfüllt und den vertragswidrigen Zustand nicht inner- halb einer angemessenen Frist beendet. - Wenn eine Vertragspartei den Antrag auf In- solvenz stellt, über das Vermögen einer Ver- tragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder mangels Masse abgelehnt wurde. - Wenn eine Vertragspartei als Unternehmen er- lischt, sofern kein Rechtsnachfolger in die be- stehende Verpflichtung eintritt bzw. beim Auf- traggeber oder Unternehmen ein Rechtsform- wechsel eintritt. - Wenn gegenüber dem Auftraggeber oder dem Unternehmer ein Ermittlungsverfahren bezogen auf Steuerstraftatbestände oder Straftatbe- stände des Zweiundzwanzigsten Abschnitts des StGB eingeleitet wird. -Wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer gegen die Regelungen des DSGVO und dem BDSG (4in den jeweils gültigen Fassungen) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrver- stoßen bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenIhnen ein Verstoß vorgeworfen wird. Die Kündigung wird an EQQO Service GmbH ist berechtigt, bei einem Rechts- formwechsel die Rechte und Pflichten aus dem in Vertrag auf den Rechtsnachfolger zu übergeben. Es bedarf keiner Zustimmung der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamjeweiligen Vertragspartei. Für die Zwecke Der Rechts- formwechsel ist der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenjeweiligen Vertragspartei anzuzei- gen. (2) Im Falle d. Einer Kündigung des Vertrages zwischen EQQO Service GmbH und Unternehmer bedarf es nicht, wenn der Kündigung durch den Emittenten findet NrAuf- traggeber ein Objekt/Projekt aus seiner Beauftragung an EQQO Service GmbH entnimmt. 3 Zeitgleich enden dann auch der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem Vertrag und die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Leistungserbringungspflicht des Unternehmers für dieses Objekt/Projekt. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist 11.1 TÜV Rheinland Cert GmbH und der Auftraggeber sind berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit den Vertrag mit einer Kündigungsfrist Frist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 6 Monaten zum Ablauf der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") vertraglich festgelegten Laufzeit ordentlich zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 . 11.2 Die TÜV Rheinland Cert GmbH und der Auftraggeber sind berechtigt, den Zer- tifizierungsvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. 11.3 Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in für die TÜV Rheinland Cert GmbH insbesondere gegeben, wenn a) der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für Auftraggeber Veränderungen der für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Zertifizierung maßgeblichen Verhältnisse im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenUnternehmen oder Anzeichen für solche Veränderungen nicht unverzüglich der TÜV Rheinland Cert GmbH gegenüber anzeigt, b) der Auftraggeber das Zertifikat bzw. das Zertifizierungszeichen miss- bräuchlich bzw. vertragswidrig verwendet, c) über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein gegen ihn gerichteter Antrag auf Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wird, d) bei Zahlungsverzug gemäß Ziffer 7.4. (2) 11.4 Im Falle der einer fristlosen Kündigung durch den Emittenten findet NrTÜV Rheinland Cert GmbH aus wichtigem Grund, steht TÜV Rheinland Cert GmbH ein pauschaler Schadens- ersatzanspruch gegenüber dem Auftraggeber zu. 3 Dieser schuldet als Scha- densersatz 15 % der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendungbis zum Ende der fest vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden Vergütung. Ausübungstag Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines wesent- lich geringeren Schadens, TÜV Rheinland Cert GmbH der Nachweis des im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Einzelfall ungewöhnlich hohen Schadens vorbehalten. 11.5 TÜV Rheinland Cert GmbH ist darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorgesehe- nen Zeitfenster zur Auditierung / Leistungserbringung durch TÜV Rheinland Cert GmbH nicht vom Auftraggeber in Anspruch genommen werden konnten und somit das Zertifikat zu entziehen ist (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die zum Beispiel bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach Durchführung von Überwachungsaudits). 11.6 Kündigt TÜV Rheinland Cert GmbH entsprechend der Regelung in Ziffer 11.5, steht TÜV Rheinland Cert GmbH ein pauschaler Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle Auftraggeber in Höhe von 15 % der bis zum Ende der fest vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden Vergütung zu. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens, TÜV Rheinland Cert GmbH der Nachweis des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")im Einzelfall ungewöhnlich hohen Schadens, ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenvorbehalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kündigung. 14.1 Der Kartenvertrag und die mit ihm gemäß Ziffer 1.2 verbundenen Verträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Verträge können nur gesamthaft gekündigt werden. Sie können vom Karteninhaber zum Ende eines Kalendermonats, von der Bank oder dem Herausgeber mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats durch Mitteilung in Textform (1z. B. Brief, Fax) Der Emittent gekündigt werden. 14.2 Mit der Kündigung der Hauptkarte ist zugleich das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte gekündigt. Die Zusatzkarte kann separat sowohl durch den Haupt- als auch den Zusatzkarteninhaber gekündigt werden. Die Prepaidkarte von Jugendlich- en kann vom Sorgeberechtigten oder dem Karteninhaber gekündigt werden. 14.3 Die Bank kann den Kartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kartenvertrags auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Bank unzu- mutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrich- tige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Kartenverbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist. 14.4 Die Bank ist nicht verpflichtet, Zusatzleistungen gemäß Ziffer 2.3, aufrecht zu erhalten oder in ähnlicher Weise fortzuführen. Die Bank behält sich vielmehr vor, Zusatzleistungen jederzeit neu zu gestalten oder ersatzlos entfallen zu lassen. Zusatzleistungen nach Ziffer 2.3 können mit einer Frist von vier Wochen vor dem Inkrafttreten durch Angebot in Textform an den Karteninhaber geändert oder eingestellt werden. In diesem Fall ist der Karteninhaber berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 den Vertrag auch vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") Änderungen fristlos und kostenfrei zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss Hierauf wird die Bank den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Karteninhaber im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenRahmen des Änderungsangebots hinweisen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Kreditkartenvertrag

Kündigung. (Zu §§ 8 u. 9) 21.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 8 Abs. 1) , so sind Auftraggeber und Auftragnehmer ver- pflichtet, einander Auskünfte zu erteilen und diese zu belegen, soweit dies notwendig ist, um die Höhe des Vergütungsanspruchs zu bemessen. 21.2 Der Emittent Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages be- fasst sind oder ihnen nahestehenden Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung oder den Unternehmen des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Eine Kündigung gemäß dieser NrSolchen Handlun- gen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragneh- mers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Was unter Vorteilen im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenvon Abs. 1 zu verstehen ist, richtet sich nach den §§ 331 ff StGB. Nicht als Vorteil gelten jedoch die der Geschäftswerbung dienenden Gegenstände oder Leistungen, wie sie im red- lichen Geschäftsverkehr nach einheitlichen Gesichtspunkten (z.B. aus Anlass des Neujahrstages) von dem Auftragnehmer seinen Geschäftskunden gewährt werden, insbesondere Reklamegegenstände von gerin- gem Wert, die als solche durch eine dauerhaft und deutlich sichtbare Bezeichnung des Auftragnehmers gekennzeichnet sind. (2) Im Falle 21.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftragnehmer gegen Nr. 14 ver- stößt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Erklärungen in Nr. 6 oder 8 des Angebotsschrei- bens abgibt. 21.4 Vor der Kündigung durch den Emittenten findet nach Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der 21.2 und 21.3 wird dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben, zu dem Kün- digungsgrund Stellung zu nehmen. 21.5 Wird nach Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag21.2 oder 21.3 gekündigt, an dem die Kündigung wirksam wirdgilt § 8 Abs. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 43 bis 7 entsprechend. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die 21.6 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenVertragsparteien bleiben unberührt.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an Beauftragung mit Werkleistungen kann durch den Auftraggeber jederzeit bis zur Vollendung des Werks bzw. der Werklieferung gemäß § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, durch den Auftraggeber ge- kündigt, so sind dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für Auftragnehmer nur die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens bis zum Zugang der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenerbrachten Einzelleistungen, die vom Auftraggeber verwertet werden, zu vergüten. Die Schadens- ersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Insbesondere hat der Auftrag- nehmer entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen. (2) . Wird aus einem wichtigen Grund, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, durch den Auftraggeber gekündigt, erhält der Auftragnehmer nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten und vom Auftraggeber abgenomme- nen Einzellieferungen und/oder -leistungen. Weitergehende Ansprüche des Auftrag- nehmers sind ausgeschlossen. Im Falle Übrigen gelten die in § 649 BGB geregelten Kündi- gungsfolgen. 3. Von der Kündigung durch Bestellung von Lieferungen (§ 433 BGB) kann der Auftraggeber aus wichtigem Grund bis zur Übergabe der Lieferung jederzeit zurücktreten. In diesem Fall gelten hin- sichtlich des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers die vorstehenden Xxxxxxx ent- sprechend; der Auftraggeber erwirbt Eigentum an den Emittenten findet Nrvergüteten Teillieferungen und - leistungen. 4. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Ein wichtiger Grund i. S. d. Absatz (3) liegt insbesondere dann vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den Auftraggeber das Interesse an der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall Erbringung der Tagvertragsgemäßen Leistungen entfällt, an dem aufseiten des Auftragnehmers ein Insolvenzan- trag gestellt wird, die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vorliegen oder der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung Nachbesserung fehlerhafter Leistungen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")einer schriftlich gesetzten, ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenangemessenen Frist nachkommt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt7.1 Verträge mit vereinbarter Mindestlaufzeit können von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit, ordentlich gekündigt werden. Ziff. 7.3 dieser Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt hiervon unberührt. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich unter der Bedingung von Ziff. 7.3 dieser Ergänzenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen jeweils um ein weiteres Jahr. Soweit der Kunde nach Maßgabe von Ziff. 2.6 von M-net eigene weitere TV-Optionen ( z. B. TV-Pakete, 2. TVplus-Box, Pay-TV oder Video-on-demand-Dienste), die nicht Angebote Dritter sind, gebucht hat, können diese TV-Optionen von beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier 6 Wochen gekündigt werden. Das Recht zur außeror- dentlichen Kündigung bleibt unberührt. Soweit der Kunde weitere Angebote von Drittanbietern bezieht (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu z. B. Pay-TV-Angebote), liegt diesen ausschließlich ein Ver- tragsverhältnis zwischen dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") Kunden und den entsprechenden Drittanbietern zugrunde, sodass es allein dem Kunden obliegt, derartige Verträge im Verhältnis zum Drittanbieter eigenverantwortlich zu kündigen. 7.2 Kündigt M-net den Vertrag aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so kann M-net vom Kunden die Summe der monatlichen Entgelte verlangen, die bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses (Restver- tragslaufzeit) ansonsten angefallen wären. Eine Beiden Seiten bleibt das Recht vorbehal- ten nachzuweisen, dass der Schaden in Wirklichkeit niedriger oder höher ist. 7.3 Der Vertrag endet stets automatisch, wenn der Vertrag über Surf&Fon/ Surf-Flat, gleich aus welchem Grund, endet ( z. B. Kündigung, Widerruf etc.). 7.4 Zieht der Kunde von der Adresse des Anschlusses fort, berechtigt dies den Kun- den gemäß § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG nur unter der Voraussetzung, dass M-net die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbietet bzw. nicht erbringen kann, zu einer außerordentlichen Kündigung gemäß dieser Nrdes Vertrages zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten beginnend ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Umzugs. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung Andernfalls wird der Vertrag an dem in neuen Wohnsitz des Kunden ohne Änderung der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamVertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte fortgesetzt. Für die Zwecke M-net kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, welches der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungengültigen Preisliste zu entnehmen ist. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist 7.5 Kündigungen haben in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Textform zu erfolgen. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Auftrag Surf&fon

Kündigung. 6.1 Der Abo-Vertrag kann zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (1siehe Ziffer 2.2) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennengekündigt werden. Die Kündigung wird an dem muss spätestens am 10. des letzten Monats der Mindestvertragslaufzeit (Posteingang) in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamTextform beim Verkehrsunternehmen vorliegen. Für die Zwecke Rechtzeitigkeit ist der Berechnung Zugang beim Verkehrsunternehmen maßgebend. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist der Abo-Vertrag zum Ende eines jeden Kalendermonats kündbar. Die Kündigung muss spätestens bis zum 10. des Auszahlungsbetrags gemäß NrMonats (Posteingang), zu dessen Ende der Abo-Vertrag gekündigt wird, dem Verkehrs- unternehmen in Textform zugehen. 2 Die Abokarte muss bis spätestens zum 5. Tag nach Ablauf des Monats, zu dessen Ende gekündigt wurde, beim Verkehrsunternehmen vorliegen (Posteingang). Geht eine auf Papier ausgegebene Abokarte erst nach dem 5. Tag ein, endet der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenAbo-Vertrag erst zum auf die Rückgabe folgenden Monatsende. Die bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Abo- Monatsbeträge werden vom Konto abgebucht. (2) 6.2 Bei Tarifänderungen sind die ortsüblichen Veröffentlichungen zu beachten. Ab dem Inkrafttreten des neuen Tarifs wird der entsprechend neue Abo-Monatsbetrag vom Konto abgebucht. Erfolgt eine Tarifänderung nicht zum 1. des Monats, tritt die Tarifänderung für Abo-Verträge erst zum 1. des Folgemonats in Kraft. Im Falle Fall einer Tarifänderung besteht die Möglichkeit einer außeror- dentlichen Kündigung in Textform bis zum Ende des 1. Monats des Inkrafttretens der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. Tarifände- rung gemäß Satz 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4das Verkehrsunternehmen. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der 6.3 Eine Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich Abo Mobil65 Vertrages wirkt auch gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtetjeweiligen Vertrag zur Abo Mobil65 Partnerkarte. Sollte die Weiterleitung Eine gesonderte Kündigung ist nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenerforderlich.

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Samples: VMT Fahrgastinformation

Kündigung. (1) 22.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu AG darf den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich Der AN darf den Vertrag nicht ordentlich kündigen. 22.2 Der AG und muss der AN können den Kündigungstermin benennenVertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung kann fristlos erfolgen. 22.3 Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den AG liegt insbesondere unter nachfolgenden Voraussetzungen vor: 22.3.1 die Baugenehmigung wird aus vom AN zu vertretenden Gründen nicht an- tragsgemäß oder nicht termingerecht erteilt oder 22.3.2 die Finanzierung des Bauvorhabens ist nicht (mehr) sichergestellt 22.3.3 es liegt eine Verletzung der Auskunfts- und/oder Verschwiegenheitsver- pflichtung durch den AN vor oder 22.3.4 wenn der AN nach erfolglosem Ablauf einer ihm vom AG gesetzten, ange- messenen Frist und einer angemessenen Nachfrist den Fortbestand des Versicherungsschutzes gemäß Xxxxxx 19 dieses Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig nachweist oder 22.3.5 wenn der AN trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist sei- nen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt und hierdurch die Projektziele gefährdet sein können. 22.3.6 Wenn der AN seine Tätigkeit für das Bauvorhaben einstellt, verbindliche Vertragstermine schuldhaft nicht einhält oder mit seinen Leistungen in Ver- zug gerät und er einer vom AG gesetzten angemessenen Nachfrist, die mit einer Kündigungsandrohung verbunden ist, schuldhaft nicht nachkommt. 22.4 Wird durch eine Partei aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertre- ten hat, so behält der AN den Anspruch auf das volle vertraglich vereinbar- te Honorar für die bis zur Kündigung beauftragten und vertragsgemäß und abnahmefähig erbrachten Leistungen, soweit alle mit diesen Leistungen zusammenhängenden Unterlagen vorliegen und für den AG verwertbar sind. Hinsichtlich der nicht erbrachten, aber durch den AG beauftragten Leistungen steht dem AN ebenfalls das volle Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Es wird vermutet, dass dem AN 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen, es sei denn der AN weist ersparte Aufwendungen in geringerer Höhe oder der AG weist ersparte Aufwendungen in größerer Höhe nach; als ersparte Aufwendung gilt es auch, wenn der AN Ersatzaufträge an- nimmt oder die Annahme von Ersatzaufträgen böswillig unterlässt. 22.5 Wird durch den AG aus einem Grunde gekündigt, den der AG nicht zu ver- treten hat, steht dem AN das anteilige Honorar für beauftragte und bis zur Kündigung vertragsgemäß und abnahmefähig erbrachten, in sich abge- schlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu, soweit alle mit diesen Leistungen zusammenhängenden Unterlagen dem AG vorliegen und für den AG verwertbar sind. Weitergehende Ansprüche des AN sind ausge- schlossen.Wird durch den AG aus einem Grund, den der AN zu vertreten hat, gekündigt, bleiben Schadensersatzansprüche des AG unberührt. 22.6 648 S. 2 BGB bleibt unberührt. 22.7 Im Übrigen ist die Vergütung für Änderungs- und Zusatzleistungen als Kompensation auf den restlichen Vergütungsanspruch anzurechnen, wenn der AN über die gesetzliche Vermutung hinaus Ansprüche geltend macht. Will der AG einen Abzug wegen Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft des AN oder böswilliger Unterlassung anderweitigen Er- werbs vornehmen, so trägt er insoweit dem Grunde und der Höhe nach die Beweislast. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des AN, etwaige Er- satzeinkünfte wegen einer möglichen anderweitigen Verwendung seiner Arbeitskraft und die seiner Mitarbeiter und Angestellten offen zu legen und einen etwaigen Nichterwerb eidesstattlich zu versichern. 22.8 Für nicht beauftragte und/oder innerhalb der Beauftragungsstufe nicht ab- gerufene Leistungen stehen dem AN keine Ansprüche zu, wenn und soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist.Jede Kündigung bedarf der Schriftform. 22.9 Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamden für den AG nach diesem Vertrag anzufertigenden und zu übergebenden Unterlagen ist ausgeschlossen. Für den Fall der Kündigung ist der AG berechtigt, das gesamte Bauvorhaben auf Grund der bisherigen Pläne durchzuführen und zu diesem Zweck die Zwecke unverzügliche Herausgabe aller Pläne und Unterlagen vom AN zu verlan- gen. Der AN hat im Falle der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag Kündigung seine Arbeiten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenso abzuschließen und zu dokumentie- ren, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme und Fortführung des Projektes durch einen Dritten möglich ist. Insbesondere hat der AN alle ihm überlassenen Unterlagen herauszugeben und sämtliche von ihm erstellten und für die Fortführung des Bauvorhabens erforderlichen Un- terlagen einschließlich digitaler Dateien an den AG auszuhändigen. Dies gilt unabhängig vom Bestehen von Urheberrechten. (2) Im Falle 22.10 Ist der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagVertrag beendet, an dem haben beide Parteien die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragenAbwicklung zu fördern. Der Emittent wird mit AN hat insbesondere dem Interesse des AG an einer Beweissicherung zur Wahrung der Übertragung des Auszahlungsbetrags an Rechte gegenüber den bauausführenden Unternehmen und dem Zuwendungsgeber Rechnung zu tragen und die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten nötigen Auskünf- te zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenerteilen.

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Samples: Fachplanervertrag Tga

Kündigung. (1) 4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Verkehrsverbund Vogtland GmbH jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Kundenportal bzw. Web-App oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die Verkehrsverbund Vogtland GmbH kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E- Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat. 4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Verkehrsverbund Vogtland GmbH insbesondere berechtigt, wenn • der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, • der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat,‌ • eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, • der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket- Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, • der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht,‌ • der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der Verkehrsverbund Vogtland GmbH nicht mitgeteilt hat oder • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die Verkehrsverbund Vogtland GmbH wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen außerordentlichen Kündigung gilt der Tag des Wirksamwerdens 4.1 entsprechend. 4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket- Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.

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Samples: Tarif Des Verkehrsverbundes Vogtland (Vtv)

Kündigung. 6.1 Der Xxx Xxxxxxx/Azubi-Vertrag kann zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (siehe Ziffer 2.2) ge- kündigt werden. Die Kündigung muss spätestens am 10. des letzten Monats der Mindestvertrags- laufzeit (Posteingang) in Textform beim Verkehrsunternehmen vorliegen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang beim Verkehrsunternehmen maßgebend. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist der Xxx Xxxxxxx/Xxxxx Vertrag zum Ende eines jeden Kalendermonats kündbar. Die Kündigung muss spätestens bis zum 10. des Monats (Posteingang), zu dessen Ende der Xxx Xxxxxxx/Azubi-Vertrag gekündigt wird, dem Verkehrsunternehmen in Textform zugehen. Die Abokarte muss spätestens an dem 5. Tag nach Ablauf des Monats, zu dessen Ende gekündigt wurde, beim Verkehrsunternehmen vorliegen (Posteingang). Geht eine auf Papier ausgegebene Abokarte erst nach dem 5. Tag ein, endet der Xxx Xxxxxxx/Azubi-Vertrag erst zum auf die Rück- gabe folgenden Monatsende. Die bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Abo-Monatsbeträge werden vom Konto abgebucht. 6.2 Der Xxx Xxxxxxx/Azubi-Vertrag kann vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Bei Kündigung des Xxx Xxxxxxx/Azubi-Vertrages vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wird der Differenzbetrag zwischen dem Xxx Xxxxxxx/Azubi Monatsbetrag und dem Preis der Monatskarte Xxxxxxx/Xxxxx nacherhoben (Ausnahme Todesfall). 6.3 Bei Tarifänderungen sind die ortsüblichen Veröffentlichungen zu beachten. Ab dem Inkrafttreten des neuen Tarifs wird der entsprechend neue Xxx Xxxxxxx/Azubi-Monatsbetrag vom Konto abgebucht. Erfolgt eine Tarifänderung nicht zum 1) Der Emittent ist berechtigt. des Monats, sämtliche Optionsscheine tritt die Tarifänderung für das Vertragsverhältnis im Lastschrifteinzugsverfahren erst zum 1. des Folgemonats in Kraft. Im Fall einer Serie während ihrer Laufzeit mit Tarifänderung besteht die Möglichkeit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung außerordentlichen Kündigung in Textform bis zum Ende des 1. Monats des Inkrafttretens der Tarifänderung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenSatz 3 an das Verkehrsunternehmen. 6.4 Das Abo Baustein Verbund kann entsprechend den Regelungen aus Ziffer 6.1 gekündigt werden. Eine Kündigung gemäß dieser Nrdes Xxx Xxxxxxx/Xxxxx gilt ebenfalls für das Xxx Xxxxxxxx Verbund, auch während der Mindestvertragslaufzeit. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Eine gesonderte Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4nicht erforderlich. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: VMT Fahrgastinformation

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigtMacht der Versicherer von seinem Recht zur Bedin- gungsanpassung Gebrauch, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist kann der Versiche- rungsnehmer den Vertrag innerhalb von vier (4) sechs Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 nach Zugang der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu Mitteilung des Versiche- rers kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag mit Zugang beim Versicherer wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag , frühestens jedoch zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Bedingungsan- passung. § 30 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entschei- dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. § 31 Künftige Bedingungsverbesserungen Ändert die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. Laufe der Versicherungsdauer für neue Versiche- rungsverträge die Allgemeinen Bedingungen für die Reisegepäckversicherung (2AVB Reisegepäck) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsneh- mers, ohne dass dafür eine Mehrprämie berechnet wird, so gelten die neuen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle. § 32 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Wir garantieren Ihnen, dass die Leistungen die dieser Reisegepäckversicherung zu Grunde liegen- den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main Allgemeinen Bedingungen für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf Reisege- päckversicherung (AVB Reisegepäck)" Sie in keinem Punkt schlechter stellen als die vom Ge- samtverband der Deutschen Versicherungswirt- schaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen (Stand Januar 2008). § 33 Zuständiges Gericht 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Recht Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit Zeit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenKlageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Reisegepäck

Kündigung. (1) Der Emittent 15.1 Etwaige ordentliche Kündigungsrechte, insbesondere in Bezug auf Verträge über Leistungen, sind in dem jeweiligen Vertrag geregelt und definiert. 15.2 Sofern die Erbringung der Leistungen in einer Werkleistung besteht, ist berechtigtBalluff berech- tigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem den Vertrag oder in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") sich abgrenzbare Teile desselben jederzeit zu kündigen. 15.3 Hat der Lieferant die Kündigungsgründe zu vertreten, hat Balluff nur die bis dahin ver- tragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, sofern diese für Balluff verwertbar sind. Eine Schadenersatzansprüche von Balluff bleiben unberührt. 15.4 Hat der Lieferant die Kündigungsgründe nicht zu vertreten, ersetzt Balluff dem Liefe- rant die ihm bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus dem Auftrag resultierenden Ausgaben, einschließlich der Kosten, die aus nicht lösbaren Verbindlichkeiten resultieren. Darüber hinausgehende Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche stehen dem Lieferant anlässlich der Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennennicht zu. Die Schutz- und/oder Nutzungsrechte an den bis zur Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamgeschaffenen Arbeitsergebnissen gehen gemäß Ziff. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen18 auf Balluff über. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das 15.5 Das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenaußerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Kündigung. (118.1 Die Vertragsparteien können den Vertrag kündigen oder von ihm zurücktreten, wenn eine von dem Kündigungsempfänger oder im Falle des ANs seines Zulieferers nicht zu vertre- tende Behinderung länger als ein Monat andauert. 18.2 Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund steht dem AG neben den sonst in diesem Vertrag genannten Gründen zu, wenn: a) Der Emittent ist berechtigtUmstände vorliegen, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu aufgrund derer dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird AG das Festhalten an dem in Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, b) über das Vermögen des ANs Insolvenzantrag gestellt wurde, c) die Insolvenz oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, d) der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag AN sich an einer unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abrede im Sinne dieser Optionsscheinbedingungendes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat, e) der AN eine Arbeitsgemeinschaft ist und eines der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft auf eigenen Wunsch, aufgrund von Insolvenz oder auf Veranlassung der übrigen Mitglieder aus der Arbeitsgemeinschaft ausscheidet, da der AG in diesem Fall in der Regel verpflich- tet ist, die Leistung neu auszuschreiben. (2) 18.3 Im Falle einer Kündigung wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen verliert der AN seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung. Die Vergütungsansprüche des ANs im Übrigen werden nicht berührt. 18.4 Sofern ein Vergütungsanspruch des ANs für die vor der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 erbrachten Leistungen bestehen sollte, hat der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem AG das Recht gegen Schadensersatz- und sonstige Forderungen die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Aufrechnung zu erklären. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der 18.5 Die Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle Vertrages hat sich gegenüber dem Emittenten schriftlich zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenerfolgen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen

Kündigung. (1) 4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Kundenportal bzw. Web-App oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Ad- resse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat. 4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH insbesondere berechtigt, wenn • der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, • der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, • eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 zu vermuten ist, • der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Drit- ter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, • der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, • der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist und dies der Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH nicht mitgeteilt hat oder • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Nutzungsvertra- ges für die Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist.Für die Form der außerordentlichen Kündigung gilt 4.1 entsprechend. 4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung kann erstmals 3 Monate mit sofortiger Wirkung der HandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach dem Ausgabetag erfolgenBe- endigung der Geschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 Eine Barauszahlung ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenausgeschlossen. Die Kündigung wird an dem Rückzahlung erfolgt in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenEuro. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kündigung. (1) 9.1. Während der TESTPHASE kann der KUNDE den TESTACCOUNT jederzeit und ausschließlich über das HR Tool im Bereich „Vertragsmanagement“ kündigen. 9.2. Der Emittent KUNDE ist jederzeit zur Kündigung zum Ablauf der laufenden Nutzungsperiode gemäß Absatz 3.4 berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in muss auf einem der Bekanntmachungsanzeige hier genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Wege erfolgen: a) Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenüber das HR-Tool von XXXXXX. (2b) Im Falle der Schriftliche Kündigung durch den Emittenten findet Nrauf dem Postweg. 9.3. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3VISIONERA ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, falls a) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung KUNDE einen fälligen Betrag nicht innerhalb von drei Monaten 25 Tagen nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")Fälligkeitstermin zahlt und dieser Zahlungsverzug nach Mahnung per Einschreiben mit Rückschein weitere 5 Tage lang anhält, b) der KUNDE eine wesentliche Mitwirkungspflicht, ist welche für die Erbringung der Emittent berechtigtLeistungen von VISIONERA erforderlich ist, nicht erfüllt und diese Nichterfüllung nach schriftlicher und die Nichterfüllung spezifizierender Mitteilung durch VISIONERA per Einschreiben mit Rückschein 60 Tage lang anhält. c) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des KUNDEN gestellt wurde. 9.4. Nach Vertragsende steht XXXXXX dem KUNDEN nicht mehr zur Verfügung. Ab Vertragsende sind keine Buchungen mehr möglich. Sämtliche Zugänge zum System, sowohl für die Personalverantwortlichen als auch für die Mitarbeiter, werden gesperrt. 9.5. Nach Vertragsende wird VISIONERA, nach schriftlicher Anweisung durch den KUNDEN, sämtliche Daten des KUNDEN datenschutzkonform löschen. Ohne schriftlichen Auftrag zum datenschutzkonformen Löschen der Daten behält sich VISIONERA vor, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme Daten ab 30 Kalendertage nach Vertragsende unwiderruflich zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenlöschen.

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Samples: Nutzungsvereinbarung

Kündigung. (1) 4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Verkehrsverbund Vogtland GmbH jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Kundenportal bzw. Web‐App oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die Verkehrsverbund Vogtland GmbH kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E‐ Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E‐Mail‐Adresse, unter Einhaltung einer 14‐tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat. 4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Verkehrsverbund Vogtland GmbH insbesondere berechtigt, wenn • der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket‐System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket‐Services gegen geltendes Recht verstößt, • der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, • eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, • der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket‐ Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, • der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, • der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der Verkehrsverbund Vogtland GmbH nicht mitgeteilt hat oder • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die Verkehrsverbund Vogtland GmbH wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen außerordentlichen Kündigung gilt der Tag des Wirksamwerdens 4.1 entsprechend. 4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket‐ Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.

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Samples: Tarif Des Verkehrsverbundes Vogtland (Vtv)

Kündigung. (1) Die Kündigung des Unterrichtsvertrages kann nur zum 31. Xxxx, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember erfolgen. Sie muss sechs Wochen vor diesem Termin schriftlich vorliegen. Der Emittent Vertragsnehmer ist berechtigtfür die ordnungsgemäße Übergabe der Kündigung verantwortlich. Scheidet ein Teilnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrso sind die Kursgebühren weiterhin zu entrichten. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung Der Ausbildungsplatz steht weiterhin zur Verfügung. Die Tanzschule behält sich das Recht vor, in Härtefällen die Kursgebühr zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") ermäßigen oder zu kündigenerlassen. Eine Kündigung gemäß dieser NrRechtspflicht dazu besteht nicht. 4 Jeder Xxxxxxx unterliegt der Hausordnung und hat den Anweisungen des Tanzschulpersonals Folge zu leisten. Das Mitbringen von eigenen Getränken ist in unseren Räumen nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgenein Schankgeld erhoben werden. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser NrJeder Xxxxxxx hat in angemessener Bekleidung zu erscheinen. 4 Für mitgebrachte Gegenstände (Geld, Kleidung, etc.) wird keine Haftung übernommen. Sachbeschädigungen in den Tanzschulräumen werden auf Kosten dessen behoben, der sie bewirkt hat. Eltern haften für ihre Kinder! Mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Gerichtsstand ist unwiderruflich Xxxxxxxxxxx. Xxx und muss den Kündigungstermin benennenDatum Vertragspartner (Vorname und Name) Unterschrift Hiermit ermächtige ich das TanzCentrum "Die 3" widerruflich, die Unterrichtsgebühr von nachstehendem Konto im Lastschriftverfahren abzubuchen. Diese Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Die Kündigung wird an Beträge werden bis inkl. des aktuellen fälligen Monats am e 01. bzw. e 15. des Monats eingezogen. Kontoinhaber Unterschrift Merkblatt zur Datenschutzerklärung‌ Alle Kundendaten, die das TanzCentrum „Die 3“ verarbeitet und nutzt, unterliegen dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamBundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eine Datenverwendung ist dann zulässig, wenn das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift diese erlauben oder wenn Sie eingewilligt haben. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungeneine ganzheitliche Information, Beratung und Betreuung ist demnach Ihre ausdrückliche Einwilligung erforderlich. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Unterrichtsvertrag

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung Dieser Vertrag wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenauf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) IJede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine auf diplomatischem Weg an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ein- gang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Geschehen zu Prüm am 27. Mai 2005 in einer Urschrift in deutscher, spanischer, französi- scher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Urschrift wird im Falle Archiv des Verwahrers hinterlegt, der Kündigung jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift der Vertragsurschrift übermittelt. Für das Königreich Belgien Für die Bundesrepublik Deutschland Für das Königreich Spanien Für die Französische Republik Für das Großherzogtum Luxemburg Für das Königreich der Niederlande Für die Republik Österreich Nach Artikel 17 Absatz 5 notwendige inhaltliche Angaben für die schriftliche Anmeldung 1. Einsatzzeiten, die die vorgesehene Aufenthaltsdauer beschreiben; 2. Flugdaten (einschließlich Flugnummern und -zeiten); 3. Anzahl der Mitglieder des Teams der Flugsicherheitsbegleiter; 4. Angabe des Namens und Vornamens sämtlicher Personen sowie Kennzeichnung des Namens des Leiters des Teams; 5. Passnummern; 6. Marke, Typ und Seriennummern der Waffen; 7. Anzahl und Art der Munition; 8. Ausrüstungsgegenstände, die vom Team mitgeführt werden und zur Erfüllung der Aufgaben dienen. zum Vertrag über‌ 1. Für das Königreich Belgien: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition - zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel - zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel 2. Für die Bundesrepublik Deutschland: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition 3. Für das Königreich Spanien: - zugelassene Schusswaffen - zugelassene Selbstschutzwaffen entsprechend der Dienstvorschriften der am gemeinsamen Einsatz beteiligten Polizeieinheit, wie Schlagstock (oder Gummiknüppel), Sprays , Tränengas und andere zugelassene Einsatzmittel 4. Für die Französische Republik: - die nach dem nationalen Recht zugelassenen Dienstwaffen und individuellen Zwangsmittel 5. Für das Großherzogtum Luxemburg: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition - zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel - zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel 6. Für das Königreich der Niederlande: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition - zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel - zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel 7. Für die Republik Österreich: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition - zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Österreich zum Vertrag vom 27. Mai 2005 über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration I. Alle Vertragsparteien erklären gemeinsam 1. unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags, dass die Formulierung dieser Bestimmung nicht ihre Haltung in Bezug auf die Zuständigkeiten des Xxxxxx des Halters oder des Eintragungsstaats im Rahmen des Einsatzes von Flugsicherheitsbegleitern berührt; 2. unter Bezugnahme auf Artikel 34 Absatz 2 Satz 2, a) dass die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Kapitel 7 des Vertrags, soweit diese nicht den automatisierten Abruf oder Abgleich von Daten betreffen, im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung vorliegen, b) dass sie hinsichtlich der noch fehlenden Voraussetzungen nach Kapitel 7, insbesondere im Bereich des automatisierten Abrufs oder Abgleichs, diese schnellstmöglich schaffen werden. II. Das Königreich Belgien erklärt 1. dass jegliche Information, die vom Königreich Belgien aufgrund des Vertrags übermittelt wird, von der empfangenden Vertragspartei nur nach Zustimmung der zuständigen belgischen gerichtlichen Behörden als Beweismittel genutzt werden kann, 2. unter Bezugnahme auf Artikel 18, a) dass immer eine ausdrückliche Genehmigung des Vertreters der belgischen Luftfahrtbehörde vorliegen muss, bevor ein Flugsicherheitsbegleiter ein Luftfahrzeug nach Artikel 18 Absatz 2 Nummer 1 mit Waffen oder Munition verlässt, b) dass beim Verlassen des Luftfahrzeugs diese Waffen und diese Munition einem Vertreter der belgischen Luftfahrtbehörde auszuhändigen sind, der diese in einem geschlossenen Behälter zu dem Ort der Aufbewahrung begleitet, c) dass außerhalb eines Luftfahrzeugs das Tragen von Waffen oder Munition durch Flugsicherheitsbegleiter untersagt ist; 3. unter Bezugnahme auf Artikel 27 Absatz 3, dass die Anwendung dieser Bestimmung die Zuständigkeiten der belgischen Justizbehörden nicht beeinträchtigt. III. Das Königreich Spanien erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 45 Satz 1, dass es die Ansicht vertritt, dass auf den Emittenten findet NrVertrag die "Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der Instrumente der EU und EG sowie verbundener Verträge" vom 19. April 2000 nach Maßgabe der Bestimmungen ihrer Nummer 5 anwendbar ist. IV. Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 9, dass der Zugang zu Fundstellendatensätzen der Nationalen Fingerabdruckdatei (FAED) nach Artikel 9 auf der Grundlage des derzeitigen innerstaatlichen Rechts gewährt wird, um den zuständigen Dienststellen die Fahndung nach und die Identifizierung von Tätern bei Verbrechen und Vergehen oder den Vorbereitungshandlungen dazu sowie die Verfolgung von Straftaten zu erleichtern. V. Das Königreich der Niederlande erklärt unter Bezugnahme auf die Artikel 3 und 4, dass es davon ausgeht, dass das Vorgehen nach diesen Bestimmungen auf die gleiche Art und Weise abläuft in dem Sinne, dass die Vertragsparteien Zugang zu den Fundstellendatensätzen der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendungniederländischen DNA-Analysedateien nach Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags bekommen mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs ihrer DNA-Profile mit den DNA-Profilen der niederländischen DNA-Analysedateien abzurufen, ungeachtet ob es sich dabei um den Vergleich eines Einzelfalls handelt oder nicht. VI. Ausübungstag Die Republik Österreich erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 40 Absatz 1, dass der Rechtsschutz durch die österreichische Datenschutzkommission, die sowohl die Vorausset- zungen des Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch die Kriterien einer unabhängigen Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28 der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagRichtlinie 95/46/EG erfüllt, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4den Erfordernissen dieses Artikels genügt. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitVII. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte Bundesrepublik Deutschland und die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")Republik Österreich erklären unter Bezug- nahme auf Artikel 46 Satz 2, ist dass im Verhältnis zwischen der Emittent berechtigtBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich Kosten, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit im Rahmen der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche Leistung von Rechtshilfe nach Artikel 7 anfallen, der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenersuchten Vertragspartei erstattet werden.

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Samples: Vertrag Über Die Vertiefung Der Grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Kündigung. 1. Den Anleihegläubigern steht kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Jeder Anleihegläubiger ist jedoch berechtigt, seine sämtlichen Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen durch Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist fällig zu stellen und sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag einschließlich aufgelaufener Zinsen zu verlangen, wenn (1a) die Emittentin, gleichgültig aus welchen Gründen, Kapital oder Zinsen aus dieser Schuldverschreibung innerhalb von 60 Tagen nach der betreffenden Fälligkeit nicht zahlt, oder (b) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin mangels Masse abgewiesen wird, oder (c) die Emittentin in Liquidation tritt. 2. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde. 3. Eine Kündigung ist vom Anleihegläubiger schriftlich, mit eingeschriebenem Brief, an die Emittentin zu richten und mit Zugang bei dieser wirksam. Der Emittent Kündigung muss ein Eigentumsnachweis, z.B. eine aktuelle Depotbestätigung, beigefügt sein. 4. Die Emittentin ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier alle oder einen Teil der ausstehenden Teilschuldverschreibungen zum 06.04.2016, zum 06.04.2017, zum 06.04.2018, zum 06.04.2019 und zum 06.04.2020 zu kündigen und diese zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (4wie unten definiert) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zurück zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenzahlen. Die Kündigung wird an dem in ist mit einer Frist von sechs Wochen zu den genannten Terminen nach Maßgabe des § 10 bekannt zu geben. Die Emittentin kann nach ihrem Ermessen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entscheiden, welche Teilschuldverschreibungen gekündigt werden; dies gilt insbesondere für Spitzen, die aufgrund des Verhältnisses der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke Zahl der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 gehaltenen Anteile zu der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt Quote der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragengekündigten Anteile entstehen. Der Emittent wird mit „Vorzeitige Rückzahlungsbetrag“ einer Teilschuldverschreibung entspricht der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des Summe aus (i) dem Nennbetrag der zurückzuzahlenden Teilschuldverschreibung und (ii) etwaigen bis zum Tag der Rückzahlung aufgelaufenen und nicht gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.Zinsen..

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Samples: Bond Conditions

Kündigung. (1) Der Emittent Beschäftiger kann unter Einhaltung einer Frist von drei Werktagen schriftlich den jeweiligen Vertrag aufkündigen. Sobald der Beschäftiger seine Rückstellungsabsicht gefasst hat, hat er diese unter Terminangabe bei sonstiger Kostenübernahme und weitergehendem Schadenersatz F.R.A.N.Z. bekanntzugeben. F.R.A.N.Z. kann Rückstellung von ZeitarbeitnehmerInnen ebenfalls innerhalb von drei Werktagen begehren, es sei denn der Beschäftiger verletzt vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen. In diesem Fall ist eine Kündigung zum nächsten Werktag zulässig. Der Beschäftiger erklärt sich hiermit im Sinne des § 12 Abs 6 AÜG bereit, die gesetzlich festlegte zweiwöchige Vorankündigungspflicht des Einsatzendes einzuhalten, wenn die Überlassung an den Beschäftiger zumindest drei Monate gedauert hat. ZeitarbeitnehmerInnen, die zur vereinbarten Arbeitsleistung ungeeignet sind oder in deren Person sonst ein wichtiger Grund vorliegt, der F.R.A.N.Z. als Dienstgeberin im Allgemeinen zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen würde, darf der Beschäftiger begründet zurückweisen. Innerhalb der ersten vier Stunden des ersten Überlassungstages entfällt in einem solchen Fall die Entgeltpflicht. Von einer Rückstellung ist F.R.A.N.Z umgehend hinreichend begründet schriftlich zu verständigen. F.R.A.N.Z.bemüht sich in der Folge, schnellstmöglich Ersatz zu stellen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von ZeitarbeitnehmerInnen bemüht sich F.R.A.N.Z.dem Beschäftiger in angemessener Zeit ebenfalls gleichwertigen Ersatz zu stellen. F.R.A.N.Z. ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß NrFristen und Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn: • der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenBeschäftiger seiner Leistungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den ZeitarbeitnehmerInnen nicht nachkommt. Eine Kündigung gemäß dieser Nr• über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Kostendeckung abgewiesen wird. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle Betrieb des Beschäftigers Streik oder Aussperrung eintritt. • die Leistungen von F.R.A.N.Z. wegen höherer Gewalt oder einem Unglücksfall unmöglich werden. • der Kündigung durch den Emittenten findet NrBeschäftiger trotz Mahnung in Zahlungsverzug ist. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in In diesem Fall ist F.R.A.N.Z. von jeglicher Leistungspflicht befreit. • die Prisma-Ausfallsversicherungsprüfung negativ ausfällt oder während der Tag, an dem Zusammenarbeit die Kündigung wirksam Versicherungssumme verringert bzw. die weitere Versicherung der Leistungen von Prisma nicht mehr vorgenommen wird. Zahltag ist In diesem Falle erfolgen weitere Leistungen durch F.R.A.N.Z. nur nach Anpassung der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Zahlungsziele. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Überlassung Von Arbeitskräften

Kündigung. 8.1 Der Vertrag endet mit Eintritt des Kindes in die Grundschule (1bei Betreuung in Kin- derkrippe und Kindergarten) ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine Vertrag endet mit Austritt des Kindes aus der Grundschule ohne dass es einer Serie während ihrer Laufzeit Kündigung bedarf. Der Vertrag endet nicht beim Wechsel der Betreuungsart (Krippe -> Kindergarten -> Hort). In diesem Fall erfolgt lediglich eine Beitragsanpassung. 8.2 Die Sorgeberechtigten und der DRK-Kreisverband können den Vertrag mit einer Kündigungsfrist Frist von vier (4) 4 Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu zum Monatsende kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke Wahrung der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt Kündigungsfrist ist der Tag des Wirksamwerdens Eingangs der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenmaßgebend. (28.3 Der DRK-Kreisverband kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen und das Kind vom Besuch ausschließen. Als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten insbesondere a) Im Falle das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeit- raum von mehr als 4 Wochen, b) die trotz schriftlicher Abmahnung wiederholte Nichtbeachtung der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall Ver- trag aufgeführten Pflichten und Bestimmungen durch die Eltern, c) ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages von zwei aufeinander folgenden Mo- naten, trotz schriftlicher Mahnung (siehe Punkt 3.1.1), d) wenn durch die Betreuung eines Kindes eine erhebliche Gefährdung des Kindes selbst oder anderer Kinder ausgeht und die Fachkräfte die Verantwortung nicht mehr übernehmen können und e) wenn festgestellt wird, dass die Betreuung in der TagEinrichtung und die vorhande- nen Rahmenbedingungen zum Wohl, an dem zur Förderung und Entwicklung des Kindes nicht die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4geeigneten sind. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von 8.4 Jede Kündigung des Betreuungsvertrages bedarf der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenSchriftform.

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Samples: Betreuungsvertrag

Kündigung. (1) Der Emittent ist . Die Parteien sind berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser NrEin wichtiger Grund liegt für die AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH insbesondere vor, wenn a) gegen den Vertragspartner ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; b) der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachhaltig verletzt (z.B. fehlende Zustimmung bei Nutzungsänderung, nachhaltiger Verstoß gegen die im Vertrag nebst Anlagen genannten Sicherheitsbestimmungen und -auflagen). c) die vereinbarte Vorauszahlung nicht spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung geleistet worden ist. d) der Veranstalter gegen eine gesetzliche Vorschrift oder eine behördliche Auflage verstößt oder die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen. e) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist oder durch die Durchführung der gegen geltende Gesetze bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgenbehördliche Verfügungen und Auflagen verstoßen wird bzw. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nrerforderliche behördliche Erlaubnisse nicht erteilt werden. f) der Vertragsschluss auf Grundlage falscher oder betrügerischer wesentlicher Angaben des Vertragspartners zustande gekommen ist. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenWesentliche Angaben sind z.B. solche hinsichtlich des Veranstalters oder des Veranstaltungszweckes. g) die AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH davon Kenntnis erlangt, dass der Vertragspartner rassistische, menschenunwürdige, diskriminierende, demokratiefeindliche oder gewaltverherrlichende Sachverhalte im Rahmen der Veranstaltung thematisiert. h) die AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH Informationen erlangt, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners entstehen lassen. i) die AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH ernsthaft zu befürchten hat, dass durch die Veranstaltung des Vertragspartners der Ruf der AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH, die Funktionsfähigkeit des laufenden Geschäftsbetriebes oder dessen Sicherheit gefährdet werden kann. j) der Vertragspartner entgegen I. 3. Die Kündigung wird an dem in die vermieteten Räumlichkeiten weiter- oder untervermietet. k) der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Vertragspartner keinen Nachweis über eine im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenvon VI. 16. hinreichende Versicherungspolice erbringt. (2) Im Falle . Macht die AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch, so behält die AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH die Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Endpreises unter Anrechnung der Kündigung durch ersparten Aufwendungen und solcher Einkünfte, die aufgrund des Freiwerdens der Leistung an den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle Vertragspartner von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH erwirtschaftet werden konnte; Schadensersatzansprüche des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenVertragspartners sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kündigung. (1) c 11.1. Das Anschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalender- monats schriftlich gekündigt werden. c 11.2. Der Emittent Netzbetreiber ist in den Fällen der Ziffer 10.1. berechtigt, den Netzanschlussvertrag fristlos schriftlich zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des Netzanschlusses wiederholt vorliegen. c 11.3. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Sinne von Ziffer 10.2. ist der Netzbetreiber zur fristlo- sen schriftlichen Kündigung des Netzanschlussvertrages berechtigt, wenn sie dem Netzan- schluss-nehmer zwei Wochen vorher schriftlich angedroht wurde. Die Kündigung ist ausge- schlossen, wenn der Netzanschlussnehmer darlegt, dass die Folgen der Kündigung außer Ver- hältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. c 11.4. Bei einem Eigentumswechsel oder einem Umzug ist der Netzanschlussnehmer berechtigt, den Netzanschlussvertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich zu kündigen. Ein Wechsel in der Person des Netzanschlussnehmers ist dem Netzbe- treiber unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Der Netzbetreiber ist nicht ver- pflichtet, dem Eintritt eines Dritten in die sich aus dem Netzanschlussvertrag ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen. c 11.5. Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zu- stimmung des Netzanschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers wird öffentlich bekannt gemacht. Der Netzanschlussnehmer ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit den Netzanschlussvertrag mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") folgenden Monats schriftlich zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Kündigung. 4.1 Der Teilnehmende kann aus wichtigem Grund (1z. B. Arbeitsaufnahme, Krankheit u. ä.) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu den Vertrag fristlos kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an ist schriftlich gegenüber der DIE KURBEL Katholisches Jugendwerk Oberhausen gGmbH und dem Kostenträger vorzunehmen. 4.2 DIE KURBEL Katholisches Jugendwerk Oberhausen gGmbH kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn a) erkennbar wird, dass das Maßnahmeziel, etwa in Folge einer längeren Erkrankung oder wiederholtem bzw. länger andauerndem unentschuldigten Fernbleiben des Teilnehmenden, nicht erreicht werden kann, b) durch das persönliche Verhalten des Teilnehmenden trotz Ermahnung der Bekanntmachungsanzeige geordnete Ablauf der Bildungsmaßnahme nachhaltig gestört und/oder die Sicherheit der Mitarbeitenden, anderer Teilnehmenden oder Dritter gefährdet wird, c) der Teilnehmende wiederholt gegen die in Punkt 10 genannten Tag wirksamPflichten und Verbote verstößt. Für Im Fall schwerwiegender Verstöße behält sich DIE KURBEL Katholisches Jugendwerk Oberhausen gGmbH die Zwecke der Berechnung Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. 4.3 Soweit bis zum Zeitpunkt des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens Zugangs der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle des Teilnehmers an die DIE KURBEL Katholisches Jugendwerk Oberhausen gGmbH bzw. des Ausspruchs der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagDIE KURBEL Katholisches Jugendwerk Oberhausen gGmbH bereits anteilige Zahlungsansprüche bestehen, an dem werden sie durch die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4nicht berührt. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Teilnahme Und Zahlungsbedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr14.1. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu Kündigung aus freiem Ermessen: Frequentis kann eine Bestellung jederzeit ganz oder teilweise kündigen. Eine In diesem Fall übermittelt Frequentis dem Auftragnehmer ein Kündigungsschreiben, das den Umfang dieser Kündigung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens enthält. Nach Erhalt dieses Kündigungsschreibens stellt der Auftragnehmer die Arbeiten gemäß dieser Nrden Angaben in diesem Schreiben ein. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich Nach einer solchen Kündigung und muss vorbehaltlich allfälliger Gegenforderungen, die Frequentis in Übereinstimmung mit den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in Bestimmungen der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke Bestellung stellen könnte, hat der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung aller bis zum Tag des Wirksamwerdens Erhalts besagten Kündigungsschreibens entsprechend der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenBestellung geleisteten und gelieferten Arbeiten. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bestehen nicht. (2) 14.2. Kündigung wegen Nichterfüllung: Frequentis ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Kündigung der Bestellung berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt unter ande- rem bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen durch den Auftragnehmer, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihn, der Abweisung eines entsprechenden Antrages mangels kostendeckenden Vermögens oder der Erwirkung der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens, sowie bei Absehbarkeit der Nichterbringung oder Schlechterfüllung der Leistungen durch den Auftragnehmer vor. Im Falle der Kündigung von Bestellungen gemäß Artikel 14.2. werden nach Xxxx von Frequentis die bis zu dieser Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagAuftragnehmer erbrachten und abgenommenen Leistungen abgerechnet und vergütet, an dem oder die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von vor der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort erbrachten Lieferungen retourniert. Im letzteren Fall erstattet der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an Auftragnehmer bereits geleistete Zahlungen zurück. Darüber hinaus ist Frequentis berechtigt, vom Auftragnehmer eine Entschädigung für Kosten, die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragenihr aus einer derartigen Kündigung entstehen, zu verlangen.‌ 14.3. Der Emittent Auftragnehmer wird mit alle bis zum Wirksamwerden der Übertragung des Auszahlungsbetrags Kündigung entstandenen Ergebnisse und Dokumente vollständig an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenFrequentis aushändigen.

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Samples: General Purchasing Conditions

Kündigung. (1) 11.1 Die ersten zwei Wochen der Vertragslaufzeit gelten als Probezeit, binnen derer der Bewohner das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine schriftliche Ausfertigung des Heimvertrags ausgehändigt, so kann er auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Aushändigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Emittent Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgeltes ist berechtigteine Kündigung abweichend hiervon jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit zu dem die Erhöhung vom Heimträger verlangt wird. Der Heimvertrag kann jederzeit vom Bewohner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrgekündigt werden, wenn ihm die Fortsetzung des Heimvertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Hat in den Fällen des vorangegangenen Satzes der Heimträger den Kündigungsgrund zu vertreten, hat er dem Bewohner einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und ist zum Ersatz der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Im Falle des Satzes 3 kann der Bewohner den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes auch dann verlangen, wenn er noch nicht gekündigt hat. § 115 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu SGB XI bleibt unberührt.. 11.2 Der Heimträger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Eine Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: 11.2.1 der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrages für den Heimträger eine Härte bedeuten würde, 11.2.2 der Heimträger eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil a) der Bewohner eine von der Einrichtung angebotene Anpassung der Leistungen entsprechend einem veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf (vgl. § 8 Abs. 1 WBVG) nicht annimmt; die Kündigung gemäß dieser Nrdes Heimträgers ist allerdings nur zulässig, wenn er zuvor gegenüber dem Bewohner das Angebot der Anpassung unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und nicht der Kündigungsgrund durch eine vollständige oder teilweise Annahme durch den Bewohner (vgl. § 8 Abs. 1 WBVG) entfallen ist oder b) der Heimträger aufgrund eines wirksamen Ausschlusses der Leistungsanpassung nach Punkt 2.3.3 dieses Vertrages eine solche Leistungsanpassung nicht anbietet, vgl. ergänzend § 8 Abs. 4 WBVG. und dem Heimträger deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist oder 11.2.3 der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heimträger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann erstmals 3 oder 11.2.4 der Bewohner a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgeltes oder eines Teils des Entgeltes, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgeltes in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate nach erreicht. 11.2.5 In den Fällen des Punktes 11.2.4 ist die Kündigung nur zulässig, wenn zuvor dem Ausgabetag erfolgenBewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt worden ist. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 Ist der Bewohner in den Fällen des Punktes 11.2.4 mit der Entrichtung des Entgeltes für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennendie Kündigung ausgeschlossen, wenn der Heimträger vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird an dem in unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich des fälligen Entgeltes der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenHeimträger befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. (2) Im Falle der 11.2.6 Die Kündigung durch den Emittenten findet NrHeimträger bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen. 11.2.7 In den Fällen der Punkte 11.2.2 bis 11.2.4 kann der Heimträger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen In den übrigen Fällen des Punktes 11.2 ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wirdspätestens am 3. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig. (3) Der Emittent wird 11.2.8 Hat der Heimträger nach Punkt 11.2.1 gekündigt, so hat er dem Bewohner einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzuges in diesem Fall für alle von angemessenem Umfang zu tragen. 11.3 Eine Kündigung des Heimvertrages durch den Heimträger zum Zwecke der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz Erhöhung des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), Entgeltes ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenausgeschlossen.

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Samples: Heimvertrag

Kündigung. 6.1 Die Frist für eine Kündigung durch die onvista bank gemäß Ziffer 19 Absatz 1 der Allgemeinen und produktbezogenen Geschäftsbedingungen der onvista bank. beträgt einen (1) Monat. (i) wenn eine zweckwidrige Nutzung (Ziffer 4.2 des Abschnitts A „Ausführungsbedingungen“) vorliegt; (ii) wenn der Kunde seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgibt (vgl. Ziffer 1.11 des Abschnitts B „Allgemeine Bestimmungen“) Der Emittent Kunde kann die Geschäftsbeziehung jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (vgl. Ziffer 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der onvista bank). 6.2 Nach Zugang einer Kündigung bei der onvista bank bzw. beim Kunden wird die onvista bank weitere Aufträge des Kunden zum Abschluss von Ausfüh- rungsgeschäften nur ausführen, wenn ihr das im Einzelfall nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) angemessen erscheint. Gesonderte Anzeigen über die Nichtausführung erfolgen nicht. Die onvista bank wird im Falle einer Kündigung nach Weisung des Kunden bzw. – wenn keine Weisung des Kunden vorliegt 6.3 Nach Schließung aller offenen Positionen des Kunden wird die onvista bank das CFD-Konto des Kunden schließen. Der dem Zeitpunkt der Schließung folgende Kontoauszug gilt als Schlussrechnung. Der Kunde hat die Schlussrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, vorzubringen. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der jeweiligen Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die onvista bank den Kunden bei Erteilung der Schlussrechnung besonders hinweisen. Der Kunde ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung Schlussrechnung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und verlangen; er muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tagaber beweisen, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4dass sein Konto zu Unrecht belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. 6.4 Weist das CFD-Konto des Kunden bei Beendigung der Geschäftsbeziehung einen negativen Saldo (3Soll-Saldo) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von auf, so hat der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenKunde diesen unverzüg- lich auszugleichen.

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Samples: Sonderbedingungen Für Den CFD Handel

Kündigung. Der Club ist berechtigt den Vertrag zu kündigen und das betrof- fene Ticket oder eine Dauerkarte entschädigungslos zu sperren, sofern gegen die Erwerber ein Stadion- oder Hausverbot ausgesprochen wurde. Die Sper- rung des Tickets/der Dauerkarte ist aufzuheben, sobald das Stadion- oder Hausverbot aufgehoben oder ausgesetzt wurde oder sofern der Bewerber nachweist, dass er das Ticket bzw. die Dauerkarte in einer nach Ziffer 10.3 zulässigen Weise an einen Dritten weitergegeben hat. 4.Dauerkarte 1. Dauerkarte: Eine Dauerkarte (1z.B. Jahreskarte und Halbjahreskarte) berech- tigt den Kunden, diejenigen Heimspiele des Clubs im Stadion zu besuchen, für die er ein Besuchsrecht erworben hat. Je nach erworbener Dauerkarte können mit der Dauerkarte auch etwaige Vorrechte verbunden sein. Details sindder Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte oder der Webseite vom Club bzw. dessen Dienstleistern zu entnehmen. 2. Eine Dauerkarte hat eine maximale Laufzeit von jeweils einer Saison (je- weils 01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres) und wird personalisiert ausgegeben. Eine Rückrundendauerkarte (je nach Verfügbarkeit) hat, unab- hängig vom Zeitpunkt ihres Erwerbs, eine Laufzeit von einer Rückrunde (01.01. bis 30.06. eines Jahres). Der Emittent Vertrag über Dauerkarten und Rückrundendau- erkarten enden mit Ablauf des 30.06. eines jeden Jahres, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Abweichungen bei Rückrundendauerkarten in Abhängigkeit der Spielplanung möglich. 3. Die Höhe des Preises einer Dauerkarte richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. 4. Der Inhaber einer Dauerkarte kann die Zuteilung eines neuen Platzes im Stadion beantragen („Umsetzung“). Eine Umsetzung ist berechtigtnur bis zum dritten Spieltag der Hinrunde bzw. bei Rückrundendauerkarten bis zum dritten Spieltag der Rückrunde, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrim Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten und organisatorischen Gegebenheiten und im freien Ermessen vom Club möglich. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem Umsetzungsanträge können vom Club nur berücksichtigt werden, wenn sie in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin ersten Phase der Verkaufszeitraums für die (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamRückrunden-)Dauerkarten gestellt werden. Für die Zwecke Umsetzung können vom Club Bearbeitungsgebühren für die Änderung der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß NrDauerkarte nach der jeweils aktuellen Preisliste erhoben werden. 2 Für Erwerber einer Dauerkarte besteht kein Anspruch auf die Zuwei- sung eines bestimmten Sitzplatzes. Dies gilt auch dann, wenn ein Erwerber in der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenvorherigen Saison bereits Inhaber einer Dauerkarte war. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr5. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Für die Übertragung einer Dauerkarte gelten die Bestimmungen in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.Ziffer

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Samples: Allgemeine Ticket Geschäftsbedingungen

Kündigung. 4.1. Der Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (1VUW) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit gkAöR jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Kundenportal bzw. Web-App oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier der Kündigung unbenommen. Die Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (4VUW) Wochen gkAöR kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat. 4.2. Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (VUW) gkAöR insbesondere berechtigt, wenn - der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, - der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, - eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, - der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, - der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, - der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (VUW) gkAöR nicht mitgeteilt hat oder - ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (VUW) gkAöR wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nraußerordentlichen Kündigung gilt 4.1 entsprechend. 4.3. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent 7.1 BWP Palatin ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate , wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich, wenn a) Der Vertrag durch irreführende oder falsche Angaben wesentlicher Tatsachen zustande gekommen ist, z.B. über die Person des Vertragspartners, Bonität, Zweck b) Die vom Kunden zu erbringende Vorauszahlung nicht rechtzeitig entrichtet worden sind, c) Durch die Art der Nutzung oder beteiligte Personen eine Störung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszu- schließen ist, oder eine Schädigung des Ansehens des BWP Palatin oder der Stadt Wiesloch möglich ist, d) Die für eine Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnis- se nicht vorliegen e) Der Kunde gegen zwingende Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung, Unfall- verhütung und sonstige Sicherheitsnormen verstößt und den rechtswidrigen Zu- stand auch nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für Aufforderung durch BWP Palatin nicht unverzüglich beseitigt oder die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenBeseitigung unmöglich ist. (2) Im Falle 7.2 Macht BWP Palatin von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, erwächst dem Kunden kein Entschädigungsanspruch gegenüber BWP Palatin. Alle bei BWP Palatin bis dahin entstan- denen Kosten sind vom Kunden zu erstatten. Hat der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem Kunde die Kündigung wirksam wirdzu vertreten, schuldet er Schadensersatz in Höhe von 80% der Miete bzw. Zahltag des Übernachtungspreises, es sei denn, dass er nachweist, dass BWP Palatin kein Schaden oder ein wesentlich ge- ringerer Schaden entstanden sei. Bei Speisen und Getränken wird der Schadensersatz nach Ziffer 3.5 erhoben. 7.3 Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Veranstaltungspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hier- bei BWP Palatin für den Kunden mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) Kunde in jedem Fall zur Erstattung dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach Vorlage dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragenBWP Palatin ge- genüber verpflichtet. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie Unwetter fallen in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten keinem Fall unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenBegriff „höhere Gewalt“.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen

Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) 4 Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle Zentralen Wertpapiersammelbank nach dem Kündigungstermin Ausübungstag an die Zentrale Wertpapiersammelbank zur Gutschrift an die bei der Zentralen Wertpapiersammelbank am zweiten Tag nach dem Ausübungstag (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht in Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.

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Samples: Endgültige Bedingungen