Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen. (2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4. (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine Wertpapiere einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 drei (3) Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag Kündigungstermin wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wirdKündigungstermin. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine Wertpapiere den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) registrierten Optionsscheininhaber Wertpapierinhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht in Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber Wertpapierinhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber Wertpapierinhaber gegen den Emittenten.
(4) Alle im Zusammenhang mit der Kündigung der Wertpapiere etwa anfallenden Steuern oder sonstigen Abgaben sind vom Wertpapierinhaber zu tragen und zu zahlen. Der Emittent bzw. die Zahlstelle ist berechtigt, vom Auszahlungsbetrag oder sonstigen an den Inhaber zahlbaren Beträgen etwaige Steuern oder sonstigen Abgaben einzubehalten, die von dem Wertpapierinhaber gemäß vorstehendem Satz zu zahlen sind. Der Auszahlungsbetrag wird in der Auszahlungswährung gezahlt, ohne dass der Emittent oder die Ausübungsstelle zur Abgabe irgendwelcher Erklärungen verpflichtet sind.
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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) 4 Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle Zentralen Wertpapiersammelbank nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle Zentralen Wertpapiersammelbank am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht in Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) 4 Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle Zentralen Wertpapiersammelbank nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle Zentralen Wertpapiersammelbank am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine Zertifikate einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 drei (3) Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag Kündigungstermin wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wirdKündigungstermin. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine Zertifikate den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle Zentralen Wertpapiersammelbank nach dem Kündigungstermin an die Zentrale Wertpapiersammelbank zur Gutschrift an die bei der Zentralen Wertpapiersammelbank am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber Zertifikatsinhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle Zentrale Wertpapiersammelbank hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht in Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber Zertifikatsinhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber Zertifikatsinhaber gegen den Emittenten.
(4) Alle im Zusammenhang mit der Kündigung der Zertifikate etwa anfallenden Steuern oder sonstigen Abgaben sind vom Zertifikatsinhaber zu tragen. Der Auszahlungsbetrag wird in der Auszahlungswährung gezahlt, ohne dass der Emittent oder die Ausübungsstelle zur Abgabe irgendwelcher Erklärungen verpflichtet sind.
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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen
Kündigung. Leistungen, Geschäftsbedingungen M-net TVplus
7.1. Verträge mit vereinbarter Mindestlaufzeit können von beiden Seiten mit einer Frist von 1 Monat, erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit, ordentlich gekündigt werden. Ziff. 7.3 dieser Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt hiervon unberührt. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich unter der Bedingung von Xxxx. 7.3 dieser Ergänzenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten jederzeit mit ei- ner Kündigungsfrist von 1 Monat ordentlich gekündigt werden. Soweit der Kunde nach Maßgabe von Ziff. 2.6 von M-net eigene weitere TV-Extras (1) Der Emittent ist berechtigtz. B. TV-Pakete, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit zusätzliche TVplus- Boxen, Pay-TV, Cloud-Speicher-Stufen oder Video-on-demand- Dienste), die nicht Angebote Dritter sind, gebucht hat, können diese TV-Extras von beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier 6 Wochen ge- kündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung sowie gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere nach dem Telekommunikationsgesetz, bleiben unberührt. Soweit der Kunde weitere Angebote von Drittanbietern bezieht (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu z. B. Pay-TV-Angebote), liegt diesen ausschließlich ein Vertragsverhältnis zwischen dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") Kunden und den entsprechenden Drittanbietern zugrunde, sodass es allein dem Kunden obliegt, derartige Verträge im Verhältnis zum Drittanbieter eigenver- antwortlich zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
7.2. Kündigt M-net den Vertrag aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so kann M-net vom Kunden die Summe der monatlichen Entgelte verlangen, die bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses (2Restver- tragslaufzeit) Im Falle ansonsten angefallen wären. Beiden Seiten bleibt das Recht vorbehal- ten nachzuweisen, dass der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Schaden in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Wirklichkeit niedriger oder höher ist.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen7.3. Der Emittent wird mit Vertrag endet stets automatisch, wenn der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle Vertrag über Surf&Fon bzw. Surf&Fon- Fiber, gleich aus welchem Grund, endet (z. B. Kündigung, Widerruf etc.).
7.4. Kündigungen haben in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten Textform zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenerfolgen.
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Samples: Telecommunications, Vertragsänderung Und Zusatzdienste, Auftrag Surf&fon Regio
Kündigung. (1) 10.1 Beide Parteien können den Vertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der VOB/B kündigen, wobei die in § 6 Nr. 7 VOB/B genannte Dauer der Unterbrechung auf sechs Monate verlängert wird. Der Emittent ist AG kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbeson- dere: - wenn der AN oder Personen, die auf Seiten des AN tätig waren oder sind, Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst waren oder sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbie- ten, versprechen oder gewähren; - wenn der AN den Nachweis der Haftpflichtversiche- rung trotz fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht zu führen mag; - wenn der AN keinen Terminplan vorlegt oder kein ein- vernehmliches Abstimmungsergebnis hierüber er- reicht wird; - wenn die vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtun- gen beim Einsatz von Sub- und Nachunternehmern nicht eingehalten werden. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Ist der AG nach §§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 3 VOB/B berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung dem AN den Auftrag zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 entziehen, kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für er die Zwecke der Berechnung Entziehung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag Auftrags auf einen abgrenzbaren Teil des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungengeschulde- ten Werkes beschränken.
(2) 10.2 Im Falle der einer Kündigung durch den Emittenten findet einen der Vertrags- partner verpflichtet sich der AN, unabhängig vom An- lass der Kündigung, die Baustelle unverzüglich zu räu- men. Der AG ist jedoch berechtigt zu verlangen, dass Baustelleneinrichtungen auf Kosten des AG an der Baustelle verbleiben, bis die Fortsetzung der Baumaß- nahme durch einen ersatzweise beauftragten AN er- folgt. Weitergehende Ansprüche des AG nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B bleiben hierdurch unberührt. Fer- ner hat der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag AN nach erfolgter Kündigung die zur Fort- setzung der Planungs- und Bauarbeiten erforderlichen Arbeitsunterlagen unverzüglich an den AG herauszu- geben.
10.3 Der AN hat im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist von ihm zu vertretenden Kün- digung aus wichtigem Grund nur Anspruch auf Vergü- tung der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4von ihm erbrachten verwertbaren Leistungen.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Construction Contract, Bauvertrag
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 7.1 Sofern der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem Kunde den Dienst nicht ohne festen Kündigungstermin wie in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (Dienstbestätigung angegeben in einem rollierenden Vertrag übernimmt, gilt dieser Vertrag bis zum Kündigungsdatum. Es ist keine Mitteilung erforderlich, um diesen Vertrag am Kündigungsdatum zu beenden, sofern von ASK4 nicht anders angegeben. Wenn der "Kündigungstermin") Kunde einen rollierenden Vertrag ohne festes Kündigungsdatum abschließt, gilt der Vertrag über den in der Dienstbestätigung angegebenen Mindestzeitraum und wird dann monatlich fortgesetzt. Der Kunde kann ihn während der Mindestvertragslaufzeit nicht kündigen. Nach der Mindestvertragslaufzeit muss der Kunde uns 7 Tage vor dem nächsten Zahlungstermin über die Kündigung informieren. Der nächste Zahlungstermin ist das Kündigungsdatum.
7.2 ASK4 hat das Recht, diesen Vertrag unverzüglich zu kündigen, wenn der Kunde wesentliche Verstöße gegen seine Pflichten gemäß diesem Vertrag oder dauerhafte Verstöße gegen seine Pflichten begeht, oder wenn der Eigentümer nicht für den Dienst bezahlt, obwohl er sich dazu verpflichtet hat.
7.3 Zur Klarstellung wird angemerkt: Wenn der Kunde aus irgendeinem Grund vorzeitig nicht mehr im Wohnheim wohnhaft ist, wird dieser Vertrag beendet, und der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung.
7.4 Vorbehaltlich der Klauseln 7.5 und 7.6 hat der Kunde das Recht, diesen Vertrag jederzeit innerhalb der Bedenkzeit zu kündigen, indem er das Widerrufsformular an das ASK4- Supportteam sendet. Er hat Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung der vom Kunden an ASK4 gezahlten Gebühren, vorbehaltlich der Prüfung durch ASK4, dass diese Zahlung vom Kunden eingegangen ist.
7.5 Der Kunde hat das Recht, ein Intermediate Summer Package innerhalb der Bedenkzeit durch Kontaktaufnahme mit dem ASK4- Support jederzeit zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate Jedoch hat er nur Anspruch auf eine Erstattung der Dienstgebühr für den bezahlten Zeitraum beginnend nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem der Kunde cancel, and the next payment date shall be the Termination Date.
7.2 ASK4 shall have the right to terminate this Agreement on immediate notice if the Customer is in material breach of its obligations in this Agreement or commits persistent breaches of its obligations or if the Owner fails to pay for the Service where the Owner has undertaken to do so.
7.3 For the avoidance of doubt if the Customer ceases to reside in the Residence prematurely for any reason this Agreement will terminate, and the Customer will not be entitled to a refund.
7.4 Subject to clauses 7.5 and 7.6, the Customer shall have the right to terminate this Agreement at any time within the Cooling-off Period by sending the model cancellation form to the ASK4 support team and shall be entitled to a full refund of fees paid by the Customer to ASK4 subject to ASK4 verifying that payment has been received from the Customer.
7.5 the Customer shall have the right to cancel an Intermediate Summer Package at any time within the Cooling-off Period by contacting the ASK4 support team but will only be entitled to a refund of the Service Fee for the period paid for by the Customer starting from the day following the day on which the Customer exercises the right to cancel such refund to be calculated on a pro rata daily basis and to be subject to ASK4 verifying that payment has been received from the Customer. For the purposes of calculating the amount to be refunded the Service Fee paid by the Customer a reasonable apportionment made be made towards the cost of enabling the connection of the Service and as such shall be deducted from part that is refunded. The balance of the Service Fee payable by the Customer (the Service Element) shall be subject to refund on a pro rata basis as hereinbefore mentioned.
7.6 The Customer shall have no right to cancel a Short Term Service Package pursuant to this Agreement.
7.7 The Customer may terminate this Agreement after the Cooling-off Period by contacting the ASK4 support team but no refunds will be given after the end of the Cooling-off Period. das Kündigungsrecht ausübt. Eine solche Rückerstattung wird anteilig pro Tag berechnet, vorbehaltlich der Prüfung durch ASK4, dass diese Zahlung vom Kunden eingegangen ist. Zur Berechnung des erstattungsfähigen Betrags der vom Kunden gezahlten Dienstgebühr wird eine angemessene Umlage für die Kündigung wirksam wirdKosten für die Aktivierung der Verbindung zum Dienst vorgenommen. Zahltag Diese wird vom erstattungsfähigen Betrag abgezogen. Der Restbetrag der vom Kunden zu zahlenden Dienstgebühr (Dienstelement) wird wie oben dargelegt anteilsmäßig erstattet.
7.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, ein Kurzzeit- Dienstpaket nach den Maßgaben dieses Vertrags zu kündigen.
7.7 Der Kunde kann diesen Vertrag nach der Zahltag Bedenkzeit durch Kontaktaufnahme mit dem ASK4-Support kündigen. Nach Ablauf der Bedenkzeit werden jedoch keine Rückerstattungen mehr geleistet.
7.8 ASK4 ist berechtigt, diesen Vertrag durch Benachrichtigung des Kunden zu kündigen, falls eine Änderung des geltenden Rechts oder eine vom Eigentümer ergriffene Maßnahme die Fortsetzung der Bereitstellung des Dienstes (oder eines Teils davon) unmöglich machen oder eine erhebliche finanzielle Belastung für ASK4 darstellen würde. AKS4 muss bei der Ausübung des Kündigungsrechts gemäß dieser Klausel in gutem Glauben handeln und den Kunden so früh wie möglich über eine solche Änderung des geltenden Rechts bzw. die vom Eigentümer ergriffenen Maßnahmen sowie die Kündigungsabsicht informieren, soweit es unter den gegebenen Umständen möglich ist. Bei der Kündigung gemäß Absatz den Bestimmungen dieser Klausel zahlt ASK4 dem Kunden eine Erstattung der Dienstgebühr (3) sofern zutreffend), die ASK4 vom Kunden gezahlt wurde. Diese Erstattung entspricht dem Betrag dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von Dienstgebühr, geteilt durch die Gesamtanzahl der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz Tage zwischen dem Datum des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach Inkrafttretens und dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird Kündigungsdatum, multipliziert mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags Anzahl der Tage, an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei denen dieser Vertrag ohne Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentengemäß dieser Klausel andernfalls fortgesetzt worden wäre.
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Samples: Nutzungsbedingungen Für Internetdienste, Nutzungsbedingungen Für Internetdienste
Kündigung. 5.1. Verträge mit vereinbarter Mindestlaufzeit können von beiden Seiten mit einer Frist von 1 Monat, erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit, ordentlich gekündigt werden. Ziff. 5.3 dieser Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt hiervon unberührt. Soweit der Kunde nach Maßgabe von Ziff. 2.6 von Thüga Energie GmbH eigene weitere TV-Optionen (1) Der Emittent ist berechtigtz. B. TV-Pakete), sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit die nicht Angebote Dritter sind, gebucht hat, können diese TV-Optionen von beiden Seiten jederzeit unter Einhal- tung einer Kündigungsfrist von vier 4 Wochen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
5.2. Kündigt Thüga Energie GmbH den Vertrag aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so kann Thüga Energie GmbH vom Kunden die Summe der monatlichen Entgelte verlangen, die bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses (4Rest- vertragslaufzeit) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nransonsten angefallen wären. 4 Beiden Seiten bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung Schaden in Wirklichkeit nied- riger oder höher ist.
5.3. Der Vertrag endet stets automatisch, wenn der Vertrag über ThügaConnect, gleich aus welchem Grund, endet (z. B. Kündigung, Widerruf etc.).
5.4. Zieht der Kunde von der Adresse des Anschlusses fort, berechtigt dies zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine einer vorzeitigen Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennendes Vertrages nur dann, wenn Thüga- Connect die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen kann. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 1 Monat. Andernfalls wird der Tag, Vertrag an dem die Kündigung wirksam wirdneuen Wohnsitz des Kunden ohne Änderung der Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte fort- gesetzt. Zahltag ist Thüga Energie GmbH kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, welches der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4gülti- gen Preisliste zu entnehmen ist.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen5.5. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten Kündigungen haben schriftlich per Brief, per Telefax oder per E-Mail zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenerfolgen.
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Samples: Thügaconnect Auftrag Privat VDSL, General Terms and Conditions
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) 4 Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen
Kündigung. (1) 11.4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Kundenportal bzw. Web-App oder schrifllich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahr- ten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS kann den Nutzungsvertrag jederzeit schrifllich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adres- se, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an sei- nen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat.
11.4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS insbesondere berechtigt, wenn - der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäflsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, - der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, - eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, - der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Drit- ter, insbesondere Rechte der beauflragten Dienstleister, verletzt, - der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, - der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Verkehrsunternehmen im VMS nicht mitgeteilt hat oder - ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem die Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die Verkehrsverbund Mittelsachsen GmbH in Vertretung der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamVerkehrsunternehmen im VMS wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen außerordentlichen Kündigung gilt der Tag des Wirksamwerdens 4.1 entsprechend.
11.4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäflsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.
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Samples: Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit 1 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im ersten bis fünftem Arbeitsjahr mit einer Kündigungsfrist Frist von vier einem Monat, ab dem sechsten Arbeitsjahr mit einer Frist von zwei Monaten, je auf das Ende eines Monats, gekündigt wer- den.
2 Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungs- frist dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden.
3 Die Kündbarkeit befristeter Verträge muss schriftlich vereinbart werden. An- dernfalls gelten sie als unkündbar.
4 Das Saisonende ist im Einzelarbeitsvertrag möglichst mit Datum festzulegen. Der Vertrag kann jedoch auch ohne Datum per Ende Saison befristet werden. Ist das Datum des Saisonendes nicht schriftlich vereinbart, muss der Aus- trittstag am Ende der Saison des Betriebes mindestens 14 Tage vor dem letz- ten Arbeitstag angezeigt werden. Kommentar Allgemeine Bemerkungen Für Mitarbeiter und Arbeitgeber dürfen keine unterschiedlichen Kündigungsfristen vereinbart werden. Werden trotzdem unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart, gilt die längere Kündi- gungsfrist (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrvgl. 4 OR Art. 335a Ziff. 1). Die Kündigung ist empfangsbedürftig, d.h. nicht der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenPoststempel ist ausschlaggebend. Die Be- weislast liegt beim Kündigenden. Eine Kündigung gemäß dieser Nrist grundsätzlich in jeder Form gültig (auch mündlich). 4 kann erstmals 3 Monate nach Schriftlichkeit wird aus Beweisgründen dringend empfohlen. Erfolgt die Kündigung mit einem eingeschriebenen Brief, legt die Post eine Abholeinladung in den Briefkasten oder in das Postfach, wenn die Kündigung dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenEmpfänger nicht persönlich zugestellt werden kann. Die Kündigung wird an gilt auf den Zeitpunkt als zugestellt, auf den der Brief auf dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamPostamt zur Abholung bereitliegt und erstmals abgeholt werden kann. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Der Arbeitsvertrag kann jederzeit im Sinne dieser Optionsscheinbedingungengegenseitigen Einvernehmen auf ein beliebiges Datum hin aufgelöst werden (Aufhebungsvertrag).
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes), L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes)
Kündigung. (1) Der Emittent 15.1. Die Verträge zwischen der be-it solution Gmbh und dem Kunden sind grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, und treten mit dem Tag der Unterzeichnung durch die Vertragspartner oder durch Erfüllung durch die be-it solution Gmbh in Kraft, sofern nicht ein abweichender Leistungsbeginn bzw. ein abweichendes Leistungsende vertraglich geregelt ist.
15.2. Sofern im abgeschlossenen Vertrag nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, kann der Kunde das Vertragsverhältnis durch einen eingeschriebenen Brief
15.3. Bei einem Vertrag mit Mindestvertragsdauer kann der Vertrag vom Kunden frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Mindestvertragsdauer rechts-wirksam gekündigt werden.
15.4. Wird eine weitere Mindestvertragsdauer vereinbart, beginnt diese mit dem folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten nach Ablauf einer vorher vereinbarten Mindestvertragsdauer.
15.5. Bei Unternehmen ist die Kündigung durch das geschäftsführende Organ zu unterfertigen.
15.6. Die be-it solution Gmbh ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nreinen Nachweis der Vertretungsberechtigung bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung Geschäftsführungsbefugnis zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") verlangen.
15.7. Konsumenten müssen die Kündigung persönlich unterfertigen.
15.8. Die be-it solution Gmbh ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, sofern sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der be-it solution Gmbh aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
15.9. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, sofern sonstige wichtige Gründe vorliegend sind, die ein Aufrechterhalten des Vertrages unzumutbar machen. Ausschließlich begünstigende Änderungen der AGB berechtigen jedoch nicht zu einer außerordentlichen Kündigung.
15.10. Die be-it solution Gmbh ist ebenfalls zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Eine derartige außerordentliche Kündigung gemäß dieser Nrdurch die be-it solution Gmbh ist insbesondere dann zulässig, wenn der Kunde trotz Mahnung und Nachfristsetzung von einer Woche mit fälligen Zahlungen aus seinem ab-geschlossenen Vertrag mit mehr als einer Woche im Verzug befindlich ist. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgenFerner ist die be-it solution Gmbh auch bei einem schwerwiegenden Ver-stoß gegen wesentliche Vertragspflichten durch den Kunden, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, bei einer Verlegung des Firmen- bzw. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser NrWohnsitzes des Kunden ins Ausland oder im Falle jeder gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßenden Servicenutzung durch den Kunden zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
15.11. 4 ist unwiderruflich Stellt der zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Grund ein schuldhaftes und muss den Kündigungstermin benennenzugleich vertragswidriges Verhalten dar, so hat die be-it solution Gmbh Anspruch auf Schadenersatz.
15.12. Kündigungserklärungen und Nachfristsetzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausschließlich der Schriftform.
15.13. Die Kündigung wird an dem in be-it solution Gmbh und der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Kunde werden im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagBeendigung eines Vertragsverhältnisses zusammenwirken, an dem um die Kündigung wirksam wirdordnungsgemäße Überleitung der zu erbringenden Vertragsleistungen auf den Vertrags-partner oder auf einen vom Vertragspartner autorisierten Dritten zu ermöglichen. Zahltag ist Bei Vertragsbeendigung hat der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle Kunde unverzüglich sämtliche ihm von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) be-it solution Gmbh überlassenen Unterlagen, Dokumentationen, etc. an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei be-it solution Gmbh zurückzustellen. Hinsichtlich der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten Beendigungsunterstützung und deren Vergütung ist jedoch eine gesonderte Vereinbarung zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittententreffen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. 10.1 Dieser Kartenvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Karteninhaber kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ohne Angabe von Gründen kündigen (1) Der Emittent ordentliche Kündigung).
10.2 Die Bank ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit den Kartenvertrag in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Form mit einer Kündigungsfrist Frist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zwei Monaten ordentlich zu kündigen. Eine Das Recht der Bank zur Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen§ 498 BGB bleibt unberührt. Die Kündigung Bank wird an den Kartenvertrag mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter Berücksichtigung der berech- tigten Belange des Karteninhabers geboten ist.
10.3 Die Bank kann den Kartenvertrag (einschließlich der Teilzahlungsfunktion) fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fort- setzung dieses Kartenvertrages auch unter angemessener Berücksichti- gung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Bank unzumut- bar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat und die Bank hierauf die Entscheidung über den Abschluss des Kartenvertrages gestützt hat oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Ver- mögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kartenvertrag gegenüber der Bank gefährdet ist oder wenn der Karteninhaber seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für ein anderes Land als die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens Bundesrepublik Deutschland verlegt.
10.4 Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
darf die Karte (2einschließlich der Zusatzkarte) Im Falle nicht mehr benutzt werden. Noch ausstehende Verbindlich- keiten sind der Kündigung durch den Emittenten findet NrBank nach Aufforderung unverzüglich zurückzuzahlen. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Die Karten sind unverzüglich zu zerschneiden oder in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) sonstiger Weise un- benutzbar zu machen und an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenBank zurückzusenden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. (§§ 20, 21 StromGVV/GasGVV)
(1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in bedarf der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamTextform und soll neben der vollständigen Kundenanschrift zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a) Xxxxxxxxxxxx,
b) Verbrauchsstelle,
c) Datum Auszug*,
d) neue Rechnungsanschrift,
e) Zählernummer,
f) Zählerstand sowie
g) Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Wohnung *. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der * Angabe nur erforderlich bei Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.wegen Umzug
(2) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist ge- kündigt und die Lieferung eingestellt werden. Die Stadtwerke Energie müssen den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündi- gung der Stadtwerke Energie trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungs- fristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendi- gung hinaus den Stadtwerken Energie bilanziell zugeordnet werden, ohne dass die Stadtwerke Energie dafür einen Ausgleich erhalten (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach §19 GVV oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Voraus- setzungen von § 19 GVV. Im Falle letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 außer Verhältnis zur Schwe- re des Zahlungsverzugs stehen oder der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagKunde darlegt, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall Wird der Bezug von Strom- und/oder Gas ohne ordnungsgemäße Kündi- gung eingestellt, so haftet der Kunde gegenüber den Stadtwerken Energie für alle die Bezahlung des vertraglich vereinbarten Grundpreises und Arbeitspreises gemäß dem von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main Messeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenEr- füllung sämtlicher sonstiger vertraglicher Verpflichtungen.
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Samples: Ergänzende Bedingungen
Kündigung. (1) 11.1 Die ersten zwei Wochen der Vertragslaufzeit gelten als Probezeit, binnen derer der Bewohner das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine schriftliche Ausfertigung des Heimvertrags ausgehändigt, so kann er auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Aushändigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Emittent Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgeltes ist berechtigteine Kündigung abweichend hiervon jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit zu dem die Erhöhung vom Heimträger verlangt wird. Der Heimvertrag kann jederzeit vom Bewohner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrgekündigt werden, wenn ihm die Fortsetzung des Heimvertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Hat in den Fällen des vorangegangenen Satzes der Heimträger den Kündigungsgrund zu vertreten, hat er dem Bewohner einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und ist zum Ersatz der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Im Falle des Satzes 3 kann der Bewohner den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes auch dann verlangen, wenn er noch nicht gekündigt hat. § 115 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu SGB XI bleibt unberührt..
11.2 Der Heimträger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Eine Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
11.2.1 der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrages für den Heimträger eine Härte bedeuten würde,
11.2.2 der Heimträger eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil
a) der Bewohner eine von der Einrichtung angebotene Anpassung der Leistungen entsprechend einem veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf (vgl. § 8 Abs. 1 WBVG) nicht annimmt; die Kündigung gemäß dieser Nrdes Heimträgers ist allerdings nur zulässig, wenn er zuvor gegenüber dem Bewohner das Angebot der Anpassung unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und nicht der Kündigungsgrund durch eine vollständige oder teilweise Annahme durch den Bewohner (vgl. § 8 Abs. 1 WBVG) entfallen ist oder
b) der Heimträger aufgrund eines wirksamen Ausschlusses der Leistungsanpassung nach Punkt 2.3.3 dieses Vertrages eine solche Leistungsanpassung nicht anbietet, vgl. ergänzend § 8 Abs. 4 WBVG. und dem Heimträger deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist oder
11.2.3 der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heimträger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann erstmals 3 oder
11.2.4 der Bewohner
a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgeltes oder eines Teils des Entgeltes, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgeltes in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate nach erreicht.
11.2.5 In den Fällen des Punktes 11.2.4 ist die Kündigung nur zulässig, wenn zuvor dem Ausgabetag erfolgenBewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt worden ist. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 Ist der Bewohner in den Fällen des Punktes 11.2.4 mit der Entrichtung des Entgeltes für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennendie Kündigung ausgeschlossen, wenn der Heimträger vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird an dem in unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich des fälligen Entgeltes der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenHeimträger befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(2) Im Falle der 11.2.6 Die Kündigung durch den Emittenten findet NrHeimträger bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen.
11.2.7 In den Fällen der Punkte 11.2.2 bis 11.2.4 kann der Heimträger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen In den übrigen Fällen des Punktes 11.2 ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wirdspätestens am 3. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(3) Der Emittent wird 11.2.8 Hat der Heimträger nach Punkt 11.2.1 gekündigt, so hat er dem Bewohner einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzuges in diesem Fall für alle von angemessenem Umfang zu tragen.
11.3 Eine Kündigung des Heimvertrages durch den Heimträger zum Zwecke der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz Erhöhung des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), Entgeltes ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenausgeschlossen.
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Samples: Heimvertrag
Kündigung. (1) Der Emittent ist . Die Parteien sind berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser NrEin wichtiger Grund liegt für die AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH insbesondere vor, wenn
a) gegen den Vertragspartner ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
b) der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachhaltig verletzt (z.B. fehlende Zustimmung bei Nutzungsänderung, nachhaltiger Verstoß gegen die im Vertrag nebst Anlagen genannten Sicherheitsbestimmungen und -auflagen).
c) die vereinbarte Vorauszahlung nicht spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung geleistet worden ist.
d) der Veranstalter gegen eine gesetzliche Vorschrift oder eine behördliche Auflage verstößt oder die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen.
e) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist oder durch die Durchführung der gegen geltende Gesetze bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgenbehördliche Verfügungen und Auflagen verstoßen wird bzw. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nrerforderliche behördliche Erlaubnisse nicht erteilt werden.
f) der Vertragsschluss auf Grundlage falscher oder betrügerischer wesentlicher Angaben des Vertragspartners zustande gekommen ist. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenWesentliche Angaben sind z.B. solche hinsichtlich des Veranstalters oder des Veranstaltungszweckes.
g) die AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH davon Kenntnis erlangt, dass der Vertragspartner rassistische, menschenunwürdige, diskriminierende, demokratiefeindliche oder gewaltverherrlichende Sachverhalte im Rahmen der Veranstaltung thematisiert.
h) die AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH Informationen erlangt, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners entstehen lassen.
i) die AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH ernsthaft zu befürchten hat, dass durch die Veranstaltung des Vertragspartners der Ruf der AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH, die Funktionsfähigkeit des laufenden Geschäftsbetriebes oder dessen Sicherheit gefährdet werden kann.
j) der Vertragspartner entgegen I. 3. Die Kündigung wird an dem in die vermieteten Räumlichkeiten weiter- oder untervermietet.
k) der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Vertragspartner keinen Nachweis über eine im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenvon VI. 16. hinreichende Versicherungspolice erbringt.
(2) Im Falle . Macht die AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch, so behält die AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH die Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Endpreises unter Anrechnung der Kündigung durch ersparten Aufwendungen und solcher Einkünfte, die aufgrund des Freiwerdens der Leistung an den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle Vertragspartner von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH erwirtschaftet werden konnte; Schadensersatzansprüche des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenVertragspartners sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. (1) 4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Verkehrsverbund Vogtland GmbH jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Kundenportal bzw. Web‐App oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die Verkehrsverbund Vogtland GmbH kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E‐ Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E‐Mail‐Adresse, unter Einhaltung einer 14‐tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat.
4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Verkehrsverbund Vogtland GmbH insbesondere berechtigt, wenn • der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket‐System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket‐Services gegen geltendes Recht verstößt, • der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, • eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, • der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket‐ Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, • der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, • der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der Verkehrsverbund Vogtland GmbH nicht mitgeteilt hat oder • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die Verkehrsverbund Vogtland GmbH wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen außerordentlichen Kündigung gilt der Tag des Wirksamwerdens 4.1 entsprechend.
4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket‐ Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.
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Kündigung. (111.1.) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für den AG unberührt.
11.2.) Ein wichtiger Grund ist für den AG insbesondere gegeben: o wenn eine zur Errichtung des Gesamtobjekts notwendige behördliche Genehmi- gung nicht oder nicht wie beantragt erteilt wird. o bei Nichtbeachten der maßgeblichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, insbesondere zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. o bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrages trotz Mahnung durch den AG. o wenn ein Organ oder ein Erfüllungsgehilfe des AN einem Organ oder einem Er- füllungsgehilfen des AG einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es/er den AN bei der Vergabe von Bauleistungen des gegenwärtigen Ver- trages oder zukünftiger Verträge bevorzugen soll.
11.3.) Der Emittent ist berechtigtAN akzeptiert des Weiteren ein außerordentliches Kündigungsrecht des AG, sämtliche Optionsscheine wenn er oder ein von ihm beauftragter Dritter gegen die Regelungen zum Min- destlohn verstoßen. Gleiches gilt, wenn der AN den Einblick in die Unterlagen zu den oben aufgeführten Kontrollzwecken verweigert. Im Falle einer Serie während ihrer Laufzeit außerordentlichen Kündigung verpflichtet sich der AN zum Ersatz des dem AG hieraus entstehenden Schadens. Der AN wird die in den drei vorgenannten Sätzen niedergelegten Rechte auch gegenüber dem Dritten vereinbaren. Sollte die Beauftragungskette weitergeführt werden, so hat der jeweils Beauftragende die Ver- pflichtung, seinerseits mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 dem Beauftragten die Rechte der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung vorstehenden S.1 bis ein- schließlich 3 zugunsten des Beauftragenden entsprechend zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenvereinbaren.
(211.4.) Im Falle eines Rücktritts des AG hat der Kündigung durch den Emittenten findet NrAN Anspruch auf Vergütung seiner bis zum Rücktritt nachweislich erbrachten Leistungen. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungWeitergehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen. Ausübungstag Schadensersatz- und Mehrkostenansprüche des AG im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Falle eines auf ein Verhalten des AN zurückzuführenden Rücktritts bleiben unberührt.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Kündigung. (1) c 11.1. Das Anschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalender- monats schriftlich gekündigt werden.
c 11.2. Der Emittent Netzbetreiber ist in den Fällen der Ziffer 10.1. berechtigt, den Netzanschlussvertrag fristlos schriftlich zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des Netzanschlusses wiederholt vorliegen.
c 11.3. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Sinne von Ziffer 10.2. ist der Netzbetreiber zur fristlo- sen schriftlichen Kündigung des Netzanschlussvertrages berechtigt, wenn sie dem Netzan- schluss-nehmer zwei Wochen vorher schriftlich angedroht wurde. Die Kündigung ist ausge- schlossen, wenn der Netzanschlussnehmer darlegt, dass die Folgen der Kündigung außer Ver- hältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt.
c 11.4. Bei einem Eigentumswechsel oder einem Umzug ist der Netzanschlussnehmer berechtigt, den Netzanschlussvertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich zu kündigen. Ein Wechsel in der Person des Netzanschlussnehmers ist dem Netzbe- treiber unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Der Netzbetreiber ist nicht ver- pflichtet, dem Eintritt eines Dritten in die sich aus dem Netzanschlussvertrag ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.
c 11.5. Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zu- stimmung des Netzanschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers wird öffentlich bekannt gemacht. Der Netzanschlussnehmer ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit den Netzanschlussvertrag mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") folgenden Monats schriftlich zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Kündigung. 4.1 Der Teilnehmende kann aus wichtigem Grund (1z. B. Arbeitsaufnahme, Krankheit u. ä.) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu den Vertrag fristlos kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an ist schriftlich gegenüber der DIE KURBEL Katholisches Jugendwerk Oberhausen gGmbH und dem Kostenträger vorzunehmen.
4.2 DIE KURBEL Katholisches Jugendwerk Oberhausen gGmbH kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
a) erkennbar wird, dass das Maßnahmeziel, etwa in Folge einer längeren Erkrankung oder wiederholtem bzw. länger andauerndem unentschuldigten Fernbleiben des Teilnehmenden, nicht erreicht werden kann,
b) durch das persönliche Verhalten des Teilnehmenden trotz Ermahnung der Bekanntmachungsanzeige geordnete Ablauf der Bildungsmaßnahme nachhaltig gestört und/oder die Sicherheit der Mitarbeitenden, anderer Teilnehmenden oder Dritter gefährdet wird,
c) der Teilnehmende wiederholt gegen die in Punkt 10 genannten Tag wirksamPflichten und Verbote verstößt. Für Im Fall schwerwiegender Verstöße behält sich DIE KURBEL Katholisches Jugendwerk Oberhausen gGmbH die Zwecke der Berechnung Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
4.3 Soweit bis zum Zeitpunkt des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens Zugangs der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle des Teilnehmers an die DIE KURBEL Katholisches Jugendwerk Oberhausen gGmbH bzw. des Ausspruchs der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagDIE KURBEL Katholisches Jugendwerk Oberhausen gGmbH bereits anteilige Zahlungsansprüche bestehen, an dem werden sie durch die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4nicht berührt.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Teilnahme Und Zahlungsbedingungen
Kündigung. (1) Der Emittent Beschäftiger kann unter Einhaltung einer Frist von drei Werktagen schriftlich den jeweiligen Vertrag aufkündigen. Sobald der Beschäftiger seine Rückstellungsabsicht gefasst hat, hat er diese unter Terminangabe bei sonstiger Kostenübernahme und weitergehendem Schadenersatz F.R.A.N.Z. bekanntzugeben. F.R.A.N.Z. kann Rückstellung von ZeitarbeitnehmerInnen ebenfalls innerhalb von drei Werktagen begehren, es sei denn der Beschäftiger verletzt vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen. In diesem Fall ist eine Kündigung zum nächsten Werktag zulässig. Der Beschäftiger erklärt sich hiermit im Sinne des § 12 Abs 6 AÜG bereit, die gesetzlich festlegte zweiwöchige Vorankündigungspflicht des Einsatzendes einzuhalten, wenn die Überlassung an den Beschäftiger zumindest drei Monate gedauert hat. ZeitarbeitnehmerInnen, die zur vereinbarten Arbeitsleistung ungeeignet sind oder in deren Person sonst ein wichtiger Grund vorliegt, der F.R.A.N.Z. als Dienstgeberin im Allgemeinen zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen würde, darf der Beschäftiger begründet zurückweisen. Innerhalb der ersten vier Stunden des ersten Überlassungstages entfällt in einem solchen Fall die Entgeltpflicht. Von einer Rückstellung ist F.R.A.N.Z umgehend hinreichend begründet schriftlich zu verständigen. F.R.A.N.Z.bemüht sich in der Folge, schnellstmöglich Ersatz zu stellen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von ZeitarbeitnehmerInnen bemüht sich F.R.A.N.Z.dem Beschäftiger in angemessener Zeit ebenfalls gleichwertigen Ersatz zu stellen. F.R.A.N.Z. ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß NrFristen und Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn: • der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt. 4 • der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenBeschäftiger seiner Leistungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den ZeitarbeitnehmerInnen nicht nachkommt. Eine Kündigung gemäß dieser Nr• über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Kostendeckung abgewiesen wird. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag • im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle Betrieb des Beschäftigers Streik oder Aussperrung eintritt. • die Leistungen von F.R.A.N.Z. wegen höherer Gewalt oder einem Unglücksfall unmöglich werden. • der Kündigung durch den Emittenten findet NrBeschäftiger trotz Mahnung in Zahlungsverzug ist. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in In diesem Fall ist F.R.A.N.Z. von jeglicher Leistungspflicht befreit. • die Prisma-Ausfallsversicherungsprüfung negativ ausfällt oder während der Tag, an dem Zusammenarbeit die Kündigung wirksam Versicherungssumme verringert bzw. die weitere Versicherung der Leistungen von Prisma nicht mehr vorgenommen wird. Zahltag ist In diesem Falle erfolgen weitere Leistungen durch F.R.A.N.Z. nur nach Anpassung der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Zahlungsziele.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Überlassung Von Arbeitskräften
Kündigung. 8.1 Der Vertrag endet mit Eintritt des Kindes in die Grundschule (1bei Betreuung in Kin- derkrippe und Kindergarten) ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine Vertrag endet mit Austritt des Kindes aus der Grundschule ohne dass es einer Serie während ihrer Laufzeit Kündigung bedarf. Der Vertrag endet nicht beim Wechsel der Betreuungsart (Krippe -> Kindergarten -> Hort). In diesem Fall erfolgt lediglich eine Beitragsanpassung.
8.2 Die Sorgeberechtigten und der DRK-Kreisverband können den Vertrag mit einer Kündigungsfrist Frist von vier (4) 4 Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu zum Monatsende kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke Wahrung der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt Kündigungsfrist ist der Tag des Wirksamwerdens Eingangs der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenmaßgebend.
(28.3 Der DRK-Kreisverband kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen und das Kind vom Besuch ausschließen. Als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten insbesondere
a) Im Falle das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeit- raum von mehr als 4 Wochen,
b) die trotz schriftlicher Abmahnung wiederholte Nichtbeachtung der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall Ver- trag aufgeführten Pflichten und Bestimmungen durch die Eltern,
c) ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages von zwei aufeinander folgenden Mo- naten, trotz schriftlicher Mahnung (siehe Punkt 3.1.1),
d) wenn durch die Betreuung eines Kindes eine erhebliche Gefährdung des Kindes selbst oder anderer Kinder ausgeht und die Fachkräfte die Verantwortung nicht mehr übernehmen können und
e) wenn festgestellt wird, dass die Betreuung in der TagEinrichtung und die vorhande- nen Rahmenbedingungen zum Wohl, an dem zur Förderung und Entwicklung des Kindes nicht die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4geeigneten sind.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von 8.4 Jede Kündigung des Betreuungsvertrages bedarf der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenSchriftform.
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Samples: Betreuungsvertrag
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 Vertrag kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.Fall einer werkvertraglichen Leistung vom Auftraggeber jederzeit gekündigt wer- den.
(2) Im Falle Wird der Kündigung durch Vertrag jedoch aus einem wichtigen Grund gekündigt, den Emittenten findet Nrder Auftragnehmer zu vertreten hat, erhält er nur den Teil der Vergütung, der dem Anteil des bisher erbrachten und für den Auftraggeber ver- wendbaren Teils der Leistung gemessen an der Ge- samtleistung entspricht. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Ein weitergehender Vergü- tungsanspruch besteht in diesem Fall der Tag, an nicht. Der Auf- tragnehmer haftet dem Auftraggeber vielmehr auf Er- satz des durch die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4entstehenden Scha- dens.
(3) Der Emittent wird Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind:
a. Leistungsverzug trotz zweimaliger Mahnung;
b. Nichtbereitstellung der vom Auftragnehmer ge- forderten und auf der Plattform „Newtron“ hoch- zuladenden Unterlagen trotz Mahnung;
x. Xxxxxxx gegen Ziff. 11 dieser Bedingungen;
x. Xxxxxxx gegen Ziff. 12 dieser Bedingungen;
x. Xxxxxxx gegen Ziff. 14 dieser Bedingungen;
f. (Teil-)Kündigung des Gebäudemanagementver- trags zwischen dem Auftraggeber und seinem Kunden, bei dem der Auftragnehmer als Nach- unternehmer eingesetzt wird, wobei die Kündi- gung nicht vom Auftragnehmer veranlasst sein darf. Vorstehende Regelung gilt entsprechend in den Fällen, in denen ein Leistungsbestandteil entfällt (z.B. durch Objektverkauf, Außerbetrieb- setzung von Anlagen oder Gebäudeteilen) oder der Kunde eine andere Leistung als die vom Auf- tragnehmer geschuldete verlangt. Die Kündi- gung beschränkt sich in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine auf den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz ent- fallenen Teil des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigtGebäudemanagementvertra- ges;
g. Sonstige Umstände, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit Abwägung der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenbei- derseitigen Interessen unzumutbar machen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss aus wichtigem Grund bleibt für den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenAG unberührt.
(2) Im Falle Ein wichtiger Grund ist für den AG insbesondere gegeben: o wenn eine zur Errichtung des Gesamtobjekts notwendige behördliche Genehmigung nicht oder nicht wie beantragt erteilt wird. o bei Nichtbeachten der Kündigung maßgeblichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, insbe- sondere zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. o bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrages trotz Mahnung durch den Emittenten findet NrAG. 3 o wenn über das Vermögen des AN der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens gestellt ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam oder ein entsprechender Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird AN akzeptiert des Weiteren ein außerordentliches Kündigungsrecht des Auftraggebers, wenn er oder ein von ihm beauftragter Dritter gegen die Regelungen zum Mindestlohn verstoßen. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer den Einblick in diesem Fall für alle von die Unterlagen zu den oben aufgeführten Kontrollzwecken verweigert. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung verpflichtet sich der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz AN zum Ersatz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragenAuftragge- ber hieraus entstehenden Schadens. Der Emittent Auftragnehmer wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich den drei vorgenannten Sätzen niedergelegten Rechte auch gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtetDritten vereinbaren. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beauftragungskette wei- tergeführt werden, so hat der jeweils Beauftragende die Verpflichtung, seinerseits mit dem Zahltag bei Kündigung möglich sein Beauftrag- ten die Rechte der vorstehenden S.1 bis einschließlich 3 zugunsten des Beauftragenden entspre- chend zu vereinbaren.
("Vorlegungsfrist"), ist 4) Im Falle eines Rücktritts des AG hat der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber AN Anspruch auf deren Gefahr Vergütung seiner bis zum Rücktritt nach- weislich erbrachten Leistungen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Schadensersatz- und Kosten unter Verzicht Mehrkostenansprüche des AG im Falle eines auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenein Verhalten des AN zurück- zuführenden Rücktritts bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Einkaufs– Und Vertragsbedingungen Für Bauleistungen
Kündigung. (1a) Der Emittent über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlos- senen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist - einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag - zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche - eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
13.2 Der Vermieter ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhal- tung einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist Frist zu beendigen
a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters;
b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Miet- zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil des- selben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) in Fällen von vier Verstößen gegen Ziff. 8.1 (4Unterhaltspflichten des Mieters) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrund gegen Ziff. 4 12.1.(Überlassung an Dritte)
13.3 Macht der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu Vermieter von dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenihm nach Ziff. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gel- ten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Kündigung wird an dem in Ziffern 10 und 11 finden entsprechende An- wendung (Rücklieferung und Verletzung der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenUnterhaltspflicht).
(2) Im Falle der Kündigung durch 13.4 Der Mieter kann den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagMietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, an dem wenn die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Mietvertrag
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung Dieser Vertrag wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenauf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) IJede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine auf diplomatischem Weg an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ein- gang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Geschehen zu Prüm am 27. Mai 2005 in einer Urschrift in deutscher, spanischer, französi- scher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Urschrift wird im Falle Archiv des Verwahrers hinterlegt, der Kündigung jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift der Vertragsurschrift übermittelt. Für das Königreich Belgien Für die Bundesrepublik Deutschland Für das Königreich Spanien Für die Französische Republik Für das Großherzogtum Luxemburg Für das Königreich der Niederlande Für die Republik Österreich Nach Artikel 17 Absatz 5 notwendige inhaltliche Angaben für die schriftliche Anmeldung
1. Einsatzzeiten, die die vorgesehene Aufenthaltsdauer beschreiben;
2. Flugdaten (einschließlich Flugnummern und -zeiten);
3. Anzahl der Mitglieder des Teams der Flugsicherheitsbegleiter;
4. Angabe des Namens und Vornamens sämtlicher Personen sowie Kennzeichnung des Namens des Leiters des Teams;
5. Passnummern;
6. Marke, Typ und Seriennummern der Waffen;
7. Anzahl und Art der Munition;
8. Ausrüstungsgegenstände, die vom Team mitgeführt werden und zur Erfüllung der Aufgaben dienen. zum Vertrag über
1. Für das Königreich Belgien: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition - zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel - zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel
2. Für die Bundesrepublik Deutschland: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition
3. Für das Königreich Spanien: - zugelassene Schusswaffen - zugelassene Selbstschutzwaffen entsprechend der Dienstvorschriften der am gemeinsamen Einsatz beteiligten Polizeieinheit, wie Schlagstock (oder Gummiknüppel), Sprays , Tränengas und andere zugelassene Einsatzmittel
4. Für die Französische Republik: - die nach dem nationalen Recht zugelassenen Dienstwaffen und individuellen Zwangsmittel
5. Für das Großherzogtum Luxemburg: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition - zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel - zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel
6. Für das Königreich der Niederlande: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition - zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel - zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel
7. Für die Republik Österreich: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition - zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Österreich zum Vertrag vom 27. Mai 2005 über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
I. Alle Vertragsparteien erklären gemeinsam
1. unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags, dass die Formulierung dieser Bestimmung nicht ihre Haltung in Bezug auf die Zuständigkeiten des Xxxxxx des Halters oder des Eintragungsstaats im Rahmen des Einsatzes von Flugsicherheitsbegleitern berührt;
2. unter Bezugnahme auf Artikel 34 Absatz 2 Satz 2,
a) dass die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Kapitel 7 des Vertrags, soweit diese nicht den automatisierten Abruf oder Abgleich von Daten betreffen, im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung vorliegen,
b) dass sie hinsichtlich der noch fehlenden Voraussetzungen nach Kapitel 7, insbesondere im Bereich des automatisierten Abrufs oder Abgleichs, diese schnellstmöglich schaffen werden.
II. Das Königreich Belgien erklärt
1. dass jegliche Information, die vom Königreich Belgien aufgrund des Vertrags übermittelt wird, von der empfangenden Vertragspartei nur nach Zustimmung der zuständigen belgischen gerichtlichen Behörden als Beweismittel genutzt werden kann,
2. unter Bezugnahme auf Artikel 18,
a) dass immer eine ausdrückliche Genehmigung des Vertreters der belgischen Luftfahrtbehörde vorliegen muss, bevor ein Flugsicherheitsbegleiter ein Luftfahrzeug nach Artikel 18 Absatz 2 Nummer 1 mit Waffen oder Munition verlässt,
b) dass beim Verlassen des Luftfahrzeugs diese Waffen und diese Munition einem Vertreter der belgischen Luftfahrtbehörde auszuhändigen sind, der diese in einem geschlossenen Behälter zu dem Ort der Aufbewahrung begleitet,
c) dass außerhalb eines Luftfahrzeugs das Tragen von Waffen oder Munition durch Flugsicherheitsbegleiter untersagt ist;
3. unter Bezugnahme auf Artikel 27 Absatz 3, dass die Anwendung dieser Bestimmung die Zuständigkeiten der belgischen Justizbehörden nicht beeinträchtigt.
III. Das Königreich Spanien erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 45 Satz 1, dass es die Ansicht vertritt, dass auf den Emittenten findet NrVertrag die "Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der Instrumente der EU und EG sowie verbundener Verträge" vom 19. April 2000 nach Maßgabe der Bestimmungen ihrer Nummer 5 anwendbar ist.
IV. Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 9, dass der Zugang zu Fundstellendatensätzen der Nationalen Fingerabdruckdatei (FAED) nach Artikel 9 auf der Grundlage des derzeitigen innerstaatlichen Rechts gewährt wird, um den zuständigen Dienststellen die Fahndung nach und die Identifizierung von Tätern bei Verbrechen und Vergehen oder den Vorbereitungshandlungen dazu sowie die Verfolgung von Straftaten zu erleichtern.
V. Das Königreich der Niederlande erklärt unter Bezugnahme auf die Artikel 3 und 4, dass es davon ausgeht, dass das Vorgehen nach diesen Bestimmungen auf die gleiche Art und Weise abläuft in dem Sinne, dass die Vertragsparteien Zugang zu den Fundstellendatensätzen der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendungniederländischen DNA-Analysedateien nach Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags bekommen mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs ihrer DNA-Profile mit den DNA-Profilen der niederländischen DNA-Analysedateien abzurufen, ungeachtet ob es sich dabei um den Vergleich eines Einzelfalls handelt oder nicht.
VI. Ausübungstag Die Republik Österreich erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 40 Absatz 1, dass der Rechtsschutz durch die österreichische Datenschutzkommission, die sowohl die Vorausset- zungen des Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch die Kriterien einer unabhängigen Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28 der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagRichtlinie 95/46/EG erfüllt, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4den Erfordernissen dieses Artikels genügt.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitVII. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte Bundesrepublik Deutschland und die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")Republik Österreich erklären unter Bezug- nahme auf Artikel 46 Satz 2, ist dass im Verhältnis zwischen der Emittent berechtigtBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich Kosten, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit im Rahmen der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche Leistung von Rechtshilfe nach Artikel 7 anfallen, der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenersuchten Vertragspartei erstattet werden.
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Samples: Vertrag Über Die Vertiefung Der Grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Kündigung. 1. Den Anleihegläubigern steht kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Jeder Anleihegläubiger ist jedoch berechtigt, seine sämtlichen Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen durch Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist fällig zu stellen und sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag einschließlich aufgelaufener Zinsen zu verlangen, wenn
(1a) die Emittentin, gleichgültig aus welchen Gründen, Kapital oder Zinsen aus dieser Schuldverschreibung innerhalb von 60 Tagen nach der betreffenden Fälligkeit nicht zahlt, oder
(b) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin mangels Masse abgewiesen wird, oder
(c) die Emittentin in Liquidation tritt.
2. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.
3. Eine Kündigung ist vom Anleihegläubiger schriftlich, mit eingeschriebenem Brief, an die Emittentin zu richten und mit Zugang bei dieser wirksam. Der Emittent Kündigung muss ein Eigentumsnachweis, z.B. eine aktuelle Depotbestätigung, beigefügt sein.
4. Die Emittentin ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier alle oder einen Teil der ausstehenden Teilschuldverschreibungen zum 06.04.2016, zum 06.04.2017, zum 06.04.2018, zum 06.04.2019 und zum 06.04.2020 zu kündigen und diese zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (4wie unten definiert) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zurück zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenzahlen. Die Kündigung wird an dem in ist mit einer Frist von sechs Wochen zu den genannten Terminen nach Maßgabe des § 10 bekannt zu geben. Die Emittentin kann nach ihrem Ermessen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entscheiden, welche Teilschuldverschreibungen gekündigt werden; dies gilt insbesondere für Spitzen, die aufgrund des Verhältnisses der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke Zahl der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 gehaltenen Anteile zu der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt Quote der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragengekündigten Anteile entstehen. Der Emittent wird mit „Vorzeitige Rückzahlungsbetrag“ einer Teilschuldverschreibung entspricht der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des Summe aus (i) dem Nennbetrag der zurückzuzahlenden Teilschuldverschreibung und (ii) etwaigen bis zum Tag der Rückzahlung aufgelaufenen und nicht gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.Zinsen..
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Samples: Bond Conditions
Kündigung. (1) 4.1. Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit Vertrag läuft unter der Bedingung von Xxxx. 4.3 dieser besonderen Geschäftsbedingungen auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vier 1 Monat ordentlich gekündigt wer- den. Soweit der Kunde nach Maßgabe von Ziff. 2.6 von CLEVERNET eige- ne weitere TV-Optionen (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrz. B. TV-Pakete, zusätzliche TV-Box, Pay-TV oder Video-on-demand-Dienste), die nicht Angebote Dritter sind, gebucht hat, können diese TV-Optionen von beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat gekündigt werden. 4 Das Recht zur außer- ordentlichen Kündigung sowie gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere nach dem Telekommunikationsgesetz, bleiben unberührt. Soweit der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu Kunde weitere Angebote von Drittanbietern bezieht (z. B. Pay-TV-Angebote), liegt diesen ausschließlich ein Vertragsverhältnis zwischen dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") Kunden und den entsprechenden Drittanbietern zugrunde, sodass es allein dem Kunden ob- liegt, derartige Verträge im Verhältnis zum Drittanbieter eigenverantwortlich zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
4.2. Kündigt CLEVERNET den Vertrag aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so kann CLEVERNET vom Kunden die Summe der monatli- chen Entgelte verlangen, die bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses (2Restvertragslaufzeit) Im Falle ansonsten angefallen wä- ren. Beiden Seiten bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Schaden in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Wirklichkeit niedriger oder höher ist.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen4.3. Der Emittent wird mit Vertrag endet stets automatisch, wenn der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle Vertrag über Internet- und Telefondienstleistungen, gleich aus welchem Grund, endet (z. B. Kündigung, Widerruf etc.).
4.4. Kündigungen haben in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten Textform zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenerfolgen.
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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr14.1. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu Kündigung aus freiem Ermessen: Frequentis kann eine Bestellung jederzeit ganz oder teilweise kündigen. Eine In diesem Fall übermittelt Frequentis dem Auftragnehmer ein Kündigungsschreiben, das den Umfang dieser Kündigung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens enthält. Nach Erhalt dieses Kündigungsschreibens stellt der Auftragnehmer die Arbeiten gemäß dieser Nrden Angaben in diesem Schreiben ein. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich Nach einer solchen Kündigung und muss vorbehaltlich allfälliger Gegenforderungen, die Frequentis in Übereinstimmung mit den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in Bestimmungen der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke Bestellung stellen könnte, hat der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung aller bis zum Tag des Wirksamwerdens Erhalts besagten Kündigungsschreibens entsprechend der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenBestellung geleisteten und gelieferten Arbeiten. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bestehen nicht.
(2) 14.2. Kündigung wegen Nichterfüllung: Frequentis ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Kündigung der Bestellung berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt unter ande- rem bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen durch den Auftragnehmer, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihn, der Abweisung eines entsprechenden Antrages mangels kostendeckenden Vermögens oder der Erwirkung der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens, sowie bei Absehbarkeit der Nichterbringung oder Schlechterfüllung der Leistungen durch den Auftragnehmer vor. Im Falle der Kündigung von Bestellungen gemäß Artikel 14.2. werden nach Xxxx von Frequentis die bis zu dieser Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagAuftragnehmer erbrachten und abgenommenen Leistungen abgerechnet und vergütet, an dem oder die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von vor der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort erbrachten Lieferungen retourniert. Im letzteren Fall erstattet der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an Auftragnehmer bereits geleistete Zahlungen zurück. Darüber hinaus ist Frequentis berechtigt, vom Auftragnehmer eine Entschädigung für Kosten, die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragenihr aus einer derartigen Kündigung entstehen, zu verlangen.
14.3. Der Emittent Auftragnehmer wird mit alle bis zum Wirksamwerden der Übertragung des Auszahlungsbetrags Kündigung entstandenen Ergebnisse und Dokumente vollständig an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenFrequentis aushändigen.
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Samples: General Purchasing Conditions
Kündigung. 6.1 Der Xxx Xxxxxxx/Azubi-Vertrag kann zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (siehe Ziffer 2.2) ge- kündigt werden. Die Kündigung muss spätestens am 10. des letzten Monats der Mindestvertrags- laufzeit (Posteingang) in Textform beim Verkehrsunternehmen vorliegen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang beim Verkehrsunternehmen maßgebend. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist der Xxx Xxxxxxx/Xxxxx Vertrag zum Ende eines jeden Kalendermonats kündbar. Die Kündigung muss spätestens bis zum 10. des Monats (Posteingang), zu dessen Ende der Xxx Xxxxxxx/Azubi-Vertrag gekündigt wird, dem Verkehrsunternehmen in Textform zugehen. Die Abokarte muss spätestens an dem 5. Tag nach Ablauf des Monats, zu dessen Ende gekündigt wurde, beim Verkehrsunternehmen vorliegen (Posteingang). Geht eine auf Papier ausgegebene Abokarte erst nach dem 5. Tag ein, endet der Xxx Xxxxxxx/Azubi-Vertrag erst zum auf die Rück- gabe folgenden Monatsende. Die bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Abo-Monatsbeträge werden vom Konto abgebucht.
6.2 Der Xxx Xxxxxxx/Azubi-Vertrag kann vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Bei Kündigung des Xxx Xxxxxxx/Azubi-Vertrages vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wird der Differenzbetrag zwischen dem Xxx Xxxxxxx/Azubi Monatsbetrag und dem Preis der Monatskarte Xxxxxxx/Xxxxx nacherhoben (Ausnahme Todesfall).
6.3 Bei Tarifänderungen sind die ortsüblichen Veröffentlichungen zu beachten. Ab dem Inkrafttreten des neuen Tarifs wird der entsprechend neue Xxx Xxxxxxx/Azubi-Monatsbetrag vom Konto abgebucht. Erfolgt eine Tarifänderung nicht zum 1) Der Emittent ist berechtigt. des Monats, sämtliche Optionsscheine tritt die Tarifänderung für das Vertragsverhältnis im Lastschrifteinzugsverfahren erst zum 1. des Folgemonats in Kraft. Im Fall einer Serie während ihrer Laufzeit mit Tarifänderung besteht die Möglichkeit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung außerordentlichen Kündigung in Textform bis zum Ende des 1. Monats des Inkrafttretens der Tarifänderung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenSatz 3 an das Verkehrsunternehmen.
6.4 Das Abo Baustein Verbund kann entsprechend den Regelungen aus Ziffer 6.1 gekündigt werden. Eine Kündigung gemäß dieser Nrdes Xxx Xxxxxxx/Xxxxx gilt ebenfalls für das Xxx Xxxxxxxx Verbund, auch während der Mindestvertragslaufzeit. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Eine gesonderte Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4nicht erforderlich.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: VMT Fahrgastinformation
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigtMacht der Versicherer von seinem Recht zur Bedin- gungsanpassung Gebrauch, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist kann der Versiche- rungsnehmer den Vertrag innerhalb von vier (4) sechs Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 nach Zugang der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu Mitteilung des Versiche- rers kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag mit Zugang beim Versicherer wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag , frühestens jedoch zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Bedingungsan- passung. § 30 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entschei- dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. § 31 Künftige Bedingungsverbesserungen Ändert die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
Laufe der Versicherungsdauer für neue Versiche- rungsverträge die Allgemeinen Bedingungen für die Reisegepäckversicherung (2AVB Reisegepäck) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsneh- mers, ohne dass dafür eine Mehrprämie berechnet wird, so gelten die neuen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle. § 32 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Wir garantieren Ihnen, dass die Leistungen die dieser Reisegepäckversicherung zu Grunde liegen- den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main Allgemeinen Bedingungen für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf Reisege- päckversicherung (AVB Reisegepäck)" Sie in keinem Punkt schlechter stellen als die vom Ge- samtverband der Deutschen Versicherungswirt- schaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen (Stand Januar 2008). § 33 Zuständiges Gericht
1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Recht Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit Zeit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenKlageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Reisegepäck
Kündigung. (1) Der Emittent 15.1 Etwaige ordentliche Kündigungsrechte, insbesondere in Bezug auf Verträge über Leistungen, sind in dem jeweiligen Vertrag geregelt und definiert.
15.2 Sofern die Erbringung der Leistungen in einer Werkleistung besteht, ist berechtigtBalluff berech- tigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem den Vertrag oder in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") sich abgrenzbare Teile desselben jederzeit zu kündigen.
15.3 Hat der Lieferant die Kündigungsgründe zu vertreten, hat Balluff nur die bis dahin ver- tragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, sofern diese für Balluff verwertbar sind. Eine Schadenersatzansprüche von Balluff bleiben unberührt.
15.4 Hat der Lieferant die Kündigungsgründe nicht zu vertreten, ersetzt Balluff dem Liefe- rant die ihm bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus dem Auftrag resultierenden Ausgaben, einschließlich der Kosten, die aus nicht lösbaren Verbindlichkeiten resultieren. Darüber hinausgehende Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche stehen dem Lieferant anlässlich der Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennennicht zu. Die Schutz- und/oder Nutzungsrechte an den bis zur Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamgeschaffenen Arbeitsergebnissen gehen gemäß Ziff. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen18 auf Balluff über.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das 15.5 Das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenaußerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Kündigung. (1) 14.1. Der Emittent Mietvertrag ist berechtigtüber die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen.
14.2. Beide Vertragsparteien können in den nach § 543 BGB bestimmten Fällen außerordentlich kündigen, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit insbesondere kann die Vermieterin den Mietvertrag wegen Zah- lungsverzugs fristlos kündigen, wenn der Mieter mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrzwei aufeinander folgenden Mietraten in Verzug ist oder mit Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu Die Vermieterin kann darüber hinaus den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a) Unsachgemäßer und muss unrechtmäßiger Gebrauch,
b) Missachtung der Vorschriften über den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Einsatz von Kraftfahrzeugen im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.Güterkraftverkehr,
(2c) Im Falle bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben, die vom Mieter zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht wurden,
d) die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z. B. wegen zu hoher Schadenquote. Kündigt die Vermieterin fristlos, kann sie vom Mieter den daraus resultierenden Schaden ersetzt verlangen. 14.3. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Emittenten findet Nreines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. 3 Dies ist insbesondere der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne Fall, wenn der Nr. 2 Absatz (3Mieter:
a) ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
b) einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,
c) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt,
d) dieser Nr. 4ein Mietfahrzeug zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Rental Agreement
Kündigung. 6.1 Die Frist für eine Kündigung durch die onvista bank gemäß Ziffer 19 Absatz 1 der Allgemeinen und produktbezogenen Geschäftsbedingungen der onvista bank. beträgt einen (1) Monat.
(i) wenn eine zweckwidrige Nutzung (Ziffer 4.2 des Abschnitts A „Ausführungsbedingungen“) vorliegt;
(ii) wenn der Kunde seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgibt (vgl. Ziffer 1.11 des Abschnitts B „Allgemeine Bestimmungen“) Der Emittent Kunde kann die Geschäftsbeziehung jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (vgl. Ziffer 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der onvista bank).
6.2 Nach Zugang einer Kündigung bei der onvista bank bzw. beim Kunden wird die onvista bank weitere Aufträge des Kunden zum Abschluss von Ausfüh- rungsgeschäften nur ausführen, wenn ihr das im Einzelfall nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) angemessen erscheint. Gesonderte Anzeigen über die Nichtausführung erfolgen nicht. Die onvista bank wird im Falle einer Kündigung nach Weisung des Kunden bzw. – wenn keine Weisung des Kunden vorliegt
6.3 Nach Schließung aller offenen Positionen des Kunden wird die onvista bank das CFD-Konto des Kunden schließen. Der dem Zeitpunkt der Schließung folgende Kontoauszug gilt als Schlussrechnung. Der Kunde hat die Schlussrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, vorzubringen. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der jeweiligen Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die onvista bank den Kunden bei Erteilung der Schlussrechnung besonders hinweisen. Der Kunde ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 auch nach Xxxxxxxxxxx eine Berichtigung der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung Schlussrechnung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und verlangen; er muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tagaber beweisen, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4dass sein Konto zu Unrecht belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
6.4 Weist das CFD-Konto des Kunden bei Beendigung der Geschäftsbeziehung einen negativen Saldo (3Soll-Saldo) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von auf, so hat der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenKunde diesen unverzüg- lich auszugleichen.
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Samples: Sonderbedingungen Für Den CFD Handel
Kündigung. (1) 9.1. Während der TESTPHASE kann der KUNDE den TESTACCOUNT jederzeit und ausschließlich über das HR Tool im Bereich „Vertragsmanagement“ kündigen.
9.2. Der Emittent KUNDE ist jederzeit zur Kündigung zum Ablauf der laufenden Nutzungsperiode gemäß Absatz 3.4 berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in muss auf einem der Bekanntmachungsanzeige hier genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Wege erfolgen:
a) Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenüber das HR-Tool von XXXXXX.
(2b) Im Falle der Schriftliche Kündigung durch den Emittenten findet Nrauf dem Postweg.
9.3. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3VISIONERA ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, falls
a) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung KUNDE einen fälligen Betrag nicht innerhalb von drei Monaten 25 Tagen nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")Fälligkeitstermin zahlt und dieser Zahlungsverzug nach Mahnung per Einschreiben mit Rückschein weitere 5 Tage lang anhält,
b) der KUNDE eine wesentliche Mitwirkungspflicht, ist welche für die Erbringung der Emittent berechtigtLeistungen von VISIONERA erforderlich ist, nicht erfüllt und diese Nichterfüllung nach schriftlicher und die Nichterfüllung spezifizierender Mitteilung durch VISIONERA per Einschreiben mit Rückschein 60 Tage lang anhält.
c) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des KUNDEN gestellt wurde.
9.4. Nach Vertragsende steht XXXXXX dem KUNDEN nicht mehr zur Verfügung. Ab Vertragsende sind keine Buchungen mehr möglich. Sämtliche Zugänge zum System, sowohl für die Personalverantwortlichen als auch für die Mitarbeiter, werden gesperrt.
9.5. Nach Vertragsende wird VISIONERA, nach schriftlicher Anweisung durch den KUNDEN, sämtliche Daten des KUNDEN datenschutzkonform löschen. Ohne schriftlichen Auftrag zum datenschutzkonformen Löschen der Daten behält sich VISIONERA vor, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme Daten ab 30 Kalendertage nach Vertragsende unwiderruflich zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenlöschen.
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Samples: Nutzungsvereinbarung
Kündigung. 1. Der vorliegende Vertrag kann von beiden Vertragspartner mit einer 3-monatigen Frist ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
2. Der Vertrag erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, im Falle eines Inhaberwechsels der Agentur oder einer Betriebsstelle, sofern die Gebeco nicht vorher dieser Rechtsnachfolge zugestimmt hat (1vgl. VI).
3. Der Vertrag kann weiterhin aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Als wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung des Ver- trages durch Gebeco gelten insbesondere:
a) Der Emittent ist berechtigtWechsel der Gesellschafter der Agentur ohne vorherige Zustim- mung der Gebeco
b) Verpachtungen von Betriebsstellen der Agentur ohne vorherige Zustimmung der Gebeco
c) Veräußerung von Geschäftsanteilen der Agentur ohne vorherige Zustimmung der Gebeco
d) Verpfändung von Geschäftsanteilen der Agentur
e) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Vergleichs- verfahrens gegen den Inhaber der Agentur oder deren Gesellschaf- ter sowie Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse oder Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung
f) Räumliche Verlegung von Betriebsstellen
g) Abtretung, Pfändung oder Verpfändung von Provisionsforderungen durch die Agentur
h) Xxxxx Vertragsverletzungen
i) Missbräuchliche Verwendung der für Gebeco treuhänderisch verein- nahmten Xxxxxx
j) Unberechtigtes Inkasso
k) Säumige Erfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Abmahnung
l) Erwiesene Schädigung der Belange oder des Ansehens der Gebeco Veränderungen nach a) – g) sind Gebeco unverzüglich anzuzeigen.
4. Nach Kündigung des Agenturvertrages entfallen seitens der Agen- turen jegliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.
5. Nach Kündigung des Agenturvertrages verpflichtet sich die Agentur die aus Sicht des Veranstalters notwendigen Kundenadressen und Unterlagen umgehend an diesen weiterzuleiten.
6. Die Agentur verpflichtet sich weiterhin, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist ihr von vier Gebeco überlassene für den Reisevertrieb zugelassene Ausschreibungen (4Kataloge, Flyer, etc.) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nraus ihren Geschäftsräumen zu entfernen. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung Insbesondere ist die Kennzeichnung als Agentur von Gebeco am Geschäftslokal zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenentfernen.
7. Die Pflichten der Agentur aus diesem Vertrag bleiben nach dessen Beendigung bis zum endgültigen Ausgleich der Geschäftssalden unberührt. In Ergänzung von § 8 des Agenturvertrages behält sich Gebeco folgende weitere fristlose Kündigungsgründe vor:
1.) Sollte TUI Deutschland GmbH der Agentur auf Grund von Zahlungs- problemen gekündigt haben, steht auch Gebeco die Kündigung wird an dem des Agenturvertrages zu, ohne dass es in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungendiesem Rechtsverhältnis zu Zah- lungsverzögerungen gekommen sein muss.
(2.) Im Falle Wird bei Vorlage des Direktinkassos seitens der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigtAgentur eine Kon- toverbindung angegeben, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf der Agentur oder einem ihrer Mitarbeiter zuzurechnen ist, besteht das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenfristlosen Kündigung.
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Samples: Agenturvertrag
Kündigung. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
a) Die Versicherungssumme wird entsprechend der Entwicklung des Preisindexes – siehe b) – angepasst.
b) Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” – aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (1VPI) – im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Die neue Versicherungssumme wird auf volle hundert Euro aufgerundet und dem Versicherungsnehmerbekanntgegeben.
c) Der Emittent Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet.
d) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer der Anpassung durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Fristgenügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen angepasst werden.
a) Der Versicherer kann den Beitrag für bestehende Versicherungsverträge erhöhen, wenn sich das Verhältnis der Summe der Schadenzahlungen zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen (Schadensatz)seiner Hausratversicherungen erhöht hat. Maßgebend ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung der sich aus dem Bewertungszeitraum gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung b) ergebende Durchschnitt.
b) Der Schadensatz wird für das zweite, dritte und vierte Kalenderjahr vor Beginn des Versicherungsjahres im Verhältnis zu dem in jeweils davor abgelaufenen Kalenderjahr ermittelt. Aus diesen drei Veränderungssätzen wird der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen1 maßgebende Durchschnitt berechnet.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Hausratversicherung
Kündigung. (1) 14.1 Der Emittent Mietvertrag ist berechtigtüber die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen.
14.2 Beide Vertragsparteien können in den nach § 543 BGB bestimmten Fällen außerordentlich kündigen, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit insbesondere kann die Vermieterin den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigen, wenn der Mieter mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrzwei aufeinander folgenden Mietraten in Verzug ist oder mit Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu Die Vermieterin kann darüber hinaus den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a) Unsachgemäßer und muss unrechtmäßiger Gebrauch,
b) Missachtung der Vorschriften über den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Einsatz von Kraftfahrzeugen im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenGüterkraftverkehr,
c) bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben, die vom Mieter zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht wurden,
d) die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z. B. wegen zu hoher Schadenquote. Kündigt die Vermieterin fristlos, kann sie vom Mieter den daraus resultierenden Schaden ersetzt verlangen.
(214.3 Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kün- digung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Mieter:
a) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
b) einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,
c) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt,
d) dieser Nr. 4ein Mietfahrzeug zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an 14.4 Kündigt die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Emittent berechtigtMieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenVermieterin herauszugeben.
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Samples: Vermietvertrag
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen22.1. Eine Kündigung gemäß dieser Nrder jeweiligen EINZELBEAUFTRAGUNG richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
22.2. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 Ein wichtiger Grund, der den AUFTRAGNEHMER zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der AUFTRAGGEBER mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem (a) in Höhe von 50 % der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke vereinbarten Gesamtvergütung unter der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag betreffenden EINZELBEAUFTRAGUNG, (b) im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
Falle monatlicher Abrechnung für zwei aufeinander folgende Monate mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon oder (2c) Iim Falle monatlicher Abrechnung in einem Zeitraum, der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne Entrichtung der Nr. 2 Absatz (3) Vergütung in Höhe von zwei Monaten und wenn der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag AUFTRAGNEHMER diesen Verzug auf eine Abmahnung des Auftraggebers hin nicht innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz ARBEITSTAGEN beseitigt. Als weitere wichtige Gründe zur Kündigung gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn
(a) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Vertragspartners mangels Masse abgelehnt wird; oder (b) der jeweils andere Vertragspartner seine Zahlungen einstellt; oder (c) sich die Rechts- und Beteiligungsverhältnisse des Emittenten sowie am Ort anderen Vertragspartners nachhaltig in einer Weise verändern, die für den kündigenden Vertragspartner wesentliche wirtschaftliche oder rechtliche Nachteile begründen kann (z.B. Mehrheitsbeteiligung eines Wettbewerbers).
22.3. In den Fällen der Verwahrstelle Kündigung einer EINZELBEAUFTRAGUNG nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an den vorstehenden Xxxxxxx hat der AUFTRAGGEBER die Verwahrstelle zur Gutschrift an vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die bei Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Vergütung der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird Leistungen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags Kündigung – auch im Verhältnis von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitPHOENIX CONTACT zu Dritten – entstanden sind. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet§ 648a (6) BGB bleibt unberührt.
22.4. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist Kündigungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenSCHRIFTFORM.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. (1a) Der Emittent Kündigung durch den Abonnenten Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit des Abonnements von 12 Monaten, ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennendes Abonnements monatlich möglich. Die Kündigung wird an des Abonnements vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist nur bei nachweisbarem Entfall der unter Ziffer 3 a) – c) genannten Voraussetzungen möglich. Es werden in dem Fall ausschließlich die Monate bis zum sich hieraus ergebenen vorfristigen Vertragsende berechnet. Die Kündigung muss spätestens am 10. Kalendertag (Posteingang) des Monats, zu dem das Abonnement gekündigt wird, dem Kunden- bzw. Abonnement-Center des Abonnement- ausgebenden Verkehrsunternehmens in Textform vorliegen. Das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt muss nach Vertragsende dem Kunden- bzw. Abonnement- Center des Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmens innerhalb von 5 Tagen zurückgegeben werden. Bei Fristüberschreitung ist jeweils der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamvolle Monatsbeitrag bis zur tatsächlichen Rückgabe vom Inhaber zu leisten. Für Mögliche Änderungen zum Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt werden rechtzeitig durch die Zwecke Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmen bekannt gegeben. Ist der Berechnung Inhaber des Auszahlungsbetrags gemäß NrAzubi-Ticket Sachsen-Anhalt auf Grund negativer Auswirkungen einer Änderung mit dieser nicht einverstanden, so ist eine Kündigung des Abonnements bis zum Inkrafttreten dieser, innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntmachung der Änderung möglich. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag Erfolgt keine Kündigung, so gelten die Änderungen ab dem Datum des Wirksamwerdens der Kündigung Inkrafttretens als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenvom Ticket-Inhaber stillschweigend anerkannt.
(2b) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nrdas Abonnement-ausgebende Verkehrsunternehmen: Ist die Abbuchung eines fälligen Monatsbeitrags, aus Gründen die nicht das Abonnement- ausgebende Verkehrsunternehmen zu verantworten hat, nicht möglich, entstehen zusätzliche Gebühren für Mahnungen und Rücklastschriften, die vom Ticket-Inhaber zu übernehmen sind. 3 Je Mahnung wird eine vom Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmen abhängige Mahngebühr fällig. Wird der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung fällige Betrag nicht innerhalb von drei Monaten 7 Tagen nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")Mahnung beglichen, ist der Emittent berechtigtgesamte verbleibende Restbetrag für den Gültigkeitszeitraum des ausgegebenen Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt sofort fällig. Im Weiteren besteht dabei für das Abonnement-ausgebende Verkehrsunternehmen das Recht einer fristlosen Kündigung sowie des Einzuges des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt. Erfolgt die Rückgabe des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main so erfolgt eine Gutschrift nur für die Optionsscheininhaber vollen Monate des Gültigkeitszeitraums, welche auf deren Gefahr die Zeit nach Rückgabe entfallen. Sofern die Finanzierung durch das Land Sachsen-Anhalt gemäß Punkt 6 nicht mehr ausreichend gesichert ist und Kosten unter Verzicht auf in der Folge das Angebot „Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt“ eingestellt wird, besteht das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenaußerordentlichen Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende.
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Samples: Tarifbestimmungen
Kündigung. 1. Der vorliegende Vertrag kann von beiden Vertragspartner mit einer 3-monatigen Frist ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
2. Der Vertrag erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, im Falle eines Inhaberwechsels der Agentur oder einer Betriebsstelle, sofern die Gebeco nicht vorher dieser Rechtsnachfolge zugestimmt hat (1vgl. VI).
3. Der Vertrag kann weiterhin aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Als wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung des Ver- trages durch Gebeco gelten insbesondere:
a) Der Emittent ist berechtigtWechsel der Gesellschafter der Agentur ohne vorherige Zustim- mung der Gebeco
b) Verpachtungen von Betriebsstellen der Agentur ohne vorherige Zustimmung der Gebeco
c) Veräußerung von Geschäftsanteilen der Agentur ohne vorherige Zustimmung der Gebeco
d) Verpfändung von Geschäftsanteilen der Agentur
e) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Vergleichs- verfahrens gegen den Inhaber der Agentur oder deren Gesellschaf- ter sowie Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse oder Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung
f) Räumliche Verlegung von Betriebsstellen
g) Abtretung, Pfändung oder Verpfändung von Provisionsforderungen durch die Agentur
h) Xxxxx Vertragsverletzungen
i) Missbräuchliche Verwendung der für Gebeco treuhänderisch verein- nahmten Xxxxxx
j) Unberechtigtes Inkasso
k) Säumige Erfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Abmahnung
l) Erwiesene Schädigung der Belange oder des Ansehens der Gebeco Veränderungen nach a) – g) sind Gebeco unverzüglich anzuzeigen.
4. Nach Kündigung des Agenturvertrages entfallen seitens der Agenturen jegliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.
5. Nach Kündigung des Agenturvertrages verpflichtet sich die Agentur die aus Sicht des Veranstalters notwendigen Kundenadressen und Unterlagen umgehend an diesen weiterzuleiten.
6. Die Agentur verpflichtet sich weiterhin, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist ihr von vier Gebeco überlassene für den Reisevertrieb zugelassene Ausschreibungen (4Kataloge, Flyer, etc.) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nraus ihren Geschäftsräumen zu entfernen. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung Insbesondere ist die Kennzeichnung als Agentur von Gebeco am Geschäftslokal zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenentfernen.
7. Die Pflichten der Agentur aus diesem Vertrag bleiben nach dessen Beendigung bis zum endgültigen Ausgleich der Geschäftssalden unberührt. In Ergänzung von § 8 des Agenturvertrages behält sich Gebeco fol- gende weitere fristlose Kündigungsgründe vor:
1.) Sollte TUI Deutschland GmbH der Agentur auf Grund von Zahlungs- problemen gekündigt haben, steht auch Gebeco die Kündigung wird an dem des Agenturvertrages zu, ohne dass es in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungendiesem Rechtsverhältnis zu Zahlungsverzögerungen gekommen sein muss.
(2.) Im Falle Wird bei Vorlage des Direktinkassos seitens der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigtAgentur eine Konto- verbindung angegeben, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf der Agentur oder einem ihrer Mitarbei- ter zuzurechnen ist, besteht das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenfristlosen Kündigung.
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Samples: Agenturvertrag
Kündigung. (1) 22.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu AG darf den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich Der AN darf den Vertrag nicht ordentlich kündigen.
22.2 Der AG und muss der AN können den Kündigungstermin benennenVertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung kann fristlos erfolgen.
22.3 Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den AG liegt insbesondere unter nachfolgenden Voraussetzungen vor:
22.3.1 die Baugenehmigung wird aus vom AN zu vertretenden Gründen nicht an- tragsgemäß oder nicht termingerecht erteilt oder
22.3.2 die Finanzierung des Bauvorhabens ist nicht (mehr) sichergestellt
22.3.3 es liegt eine Verletzung der Auskunfts- und/oder Verschwiegenheitsver- pflichtung durch den AN vor oder
22.3.4 wenn der AN nach erfolglosem Ablauf einer ihm vom AG gesetzten, ange- messenen Frist und einer angemessenen Nachfrist den Fortbestand des Versicherungsschutzes gemäß Xxxxxx 19 dieses Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig nachweist oder
22.3.5 wenn der AN trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist sei- nen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt und hierdurch die Projektziele gefährdet sein können.
22.3.6 Wenn der AN seine Tätigkeit für das Bauvorhaben einstellt, verbindliche Vertragstermine schuldhaft nicht einhält oder mit seinen Leistungen in Ver- zug gerät und er einer vom AG gesetzten angemessenen Nachfrist, die mit einer Kündigungsandrohung verbunden ist, schuldhaft nicht nachkommt.
22.4 Wird durch eine Partei aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertre- ten hat, so behält der AN den Anspruch auf das volle vertraglich vereinbar- te Honorar für die bis zur Kündigung beauftragten und vertragsgemäß und abnahmefähig erbrachten Leistungen, soweit alle mit diesen Leistungen zusammenhängenden Unterlagen vorliegen und für den AG verwertbar sind. Hinsichtlich der nicht erbrachten, aber durch den AG beauftragten Leistungen steht dem AN ebenfalls das volle Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Es wird vermutet, dass dem AN 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen, es sei denn der AN weist ersparte Aufwendungen in geringerer Höhe oder der AG weist ersparte Aufwendungen in größerer Höhe nach; als ersparte Aufwendung gilt es auch, wenn der AN Ersatzaufträge an- nimmt oder die Annahme von Ersatzaufträgen böswillig unterlässt.
22.5 Wird durch den AG aus einem Grunde gekündigt, den der AG nicht zu ver- treten hat, steht dem AN das anteilige Honorar für beauftragte und bis zur Kündigung vertragsgemäß und abnahmefähig erbrachten, in sich abge- schlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu, soweit alle mit diesen Leistungen zusammenhängenden Unterlagen dem AG vorliegen und für den AG verwertbar sind. Weitergehende Ansprüche des AN sind ausge- schlossen.Wird durch den AG aus einem Grund, den der AN zu vertreten hat, gekündigt, bleiben Schadensersatzansprüche des AG unberührt.
22.6 648 S. 2 BGB bleibt unberührt.
22.7 Im Übrigen ist die Vergütung für Änderungs- und Zusatzleistungen als Kompensation auf den restlichen Vergütungsanspruch anzurechnen, wenn der AN über die gesetzliche Vermutung hinaus Ansprüche geltend macht. Will der AG einen Abzug wegen Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft des AN oder böswilliger Unterlassung anderweitigen Er- werbs vornehmen, so trägt er insoweit dem Grunde und der Höhe nach die Beweislast. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des AN, etwaige Er- satzeinkünfte wegen einer möglichen anderweitigen Verwendung seiner Arbeitskraft und die seiner Mitarbeiter und Angestellten offen zu legen und einen etwaigen Nichterwerb eidesstattlich zu versichern.
22.8 Für nicht beauftragte und/oder innerhalb der Beauftragungsstufe nicht ab- gerufene Leistungen stehen dem AN keine Ansprüche zu, wenn und soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist.Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
22.9 Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamden für den AG nach diesem Vertrag anzufertigenden und zu übergebenden Unterlagen ist ausgeschlossen. Für den Fall der Kündigung ist der AG berechtigt, das gesamte Bauvorhaben auf Grund der bisherigen Pläne durchzuführen und zu diesem Zweck die Zwecke unverzügliche Herausgabe aller Pläne und Unterlagen vom AN zu verlan- gen. Der AN hat im Falle der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag Kündigung seine Arbeiten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenso abzuschließen und zu dokumentie- ren, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme und Fortführung des Projektes durch einen Dritten möglich ist. Insbesondere hat der AN alle ihm überlassenen Unterlagen herauszugeben und sämtliche von ihm erstellten und für die Fortführung des Bauvorhabens erforderlichen Un- terlagen einschließlich digitaler Dateien an den AG auszuhändigen. Dies gilt unabhängig vom Bestehen von Urheberrechten.
(2) Im Falle 22.10 Ist der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagVertrag beendet, an dem haben beide Parteien die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragenAbwicklung zu fördern. Der Emittent wird mit AN hat insbesondere dem Interesse des AG an einer Beweissicherung zur Wahrung der Übertragung des Auszahlungsbetrags an Rechte gegenüber den bauausführenden Unternehmen und dem Zuwendungsgeber Rechnung zu tragen und die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten nötigen Auskünf- te zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenerteilen.
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Samples: Fachplanervertrag Tga
Kündigung. (1) 4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Verkehrsverbund Vogtland GmbH jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Kundenportal bzw. Web-App oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die Verkehrsverbund Vogtland GmbH kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E- Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat.
4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Verkehrsverbund Vogtland GmbH insbesondere berechtigt, wenn • der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, • der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, • eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, • der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket- Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, • der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, • der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der Verkehrsverbund Vogtland GmbH nicht mitgeteilt hat oder • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die Verkehrsverbund Vogtland GmbH wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen außerordentlichen Kündigung gilt der Tag des Wirksamwerdens 4.1 entsprechend.
4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket- Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.
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Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit . Sorgeberechtigte oder die Integrativen Schule Frankfurt können diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß zwei Monaten zum 31.01. bzw. zum 31.07. eines jeden Jahres kündigen. Andernfalls endet dieser Vertrag mit dem Ende des unter Ziffer I Nr. 4 1 genannten Betreuungszeitraums, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
2. Wird nur ein AG-Angebot gebucht (Tarif 1) und kommt die Wunsch-AG nicht zustande, kann durch eine Erklärung gegenüber der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung Schule schriftlich von dem Nachmittagsbetreuungsangebot zurückgetreten werden, wenn für das Kind keine andere AG gewählt wird. Für die ersten Klassen beginnt das AG-Angebot aus Tarif 1 erst nach den Herbstferien des ersten Schuljahres und wird somit erst ab November desselben Jahres per Lastschrift eingezogen. Der Tarif 1 kann auch als reine Betreuung ohne AG-Angebot zu jederzeit gebucht werden.
3. Wenn ein Kind sich nach spätestens zwei Besuchen entscheidet, eine AG nicht bis zum Ende des Halbjahres besuchen zu wollen, kann durch einen schriftlichen Antrag der Sorgeberechtigten spätestens bis vor dem Tag des 3. geplanten Termins der AG, entweder der Vertrag über die Nachmittagsbetreuung rückwirkend aufgehoben werden (nur Tarif 1) oder ein geänderter Tarif vereinbart werden.
4. Die Sorgeberechtigten oder die Integrative Schule Frankfurt können den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die Nachmittagsbetreuung in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (Integrativen Schule Frankfurt liegt z. B. dann vor, wenn der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenZahlungsrückstand einen Betrag von zwei Monatsentgelten übersteigt oder das Kind länger als vier Wochen unentschuldigt fehlt.
5. Die Kündigung wird an dem in nach Absatz 1. bedarf der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitSchriftform. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten Kündigung nach Absatz 4. ist zusätzlich schriftlich zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenbegründen.
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Samples: Nachmittagsbetreuungsvertrag
Kündigung. (1) Der Emittent Eine ordentliche Kündigung des Abonnements ist berechtigterstmals nach Ablauf von 12 Monaten möglich. Wenn es nicht gekündigt wird, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrverlängert sich das Abonnement auf unbestimmte Zeit, wobei dem Kunden unaufge- fordert weitere Jahreskarten zugeschickt wird. 4 Nach Ablauf der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 ersten 12 Monate kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenein Abonnement zum Ende ei- nes jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat bis zum letzten Kalendertag des Vormonats schriftlich an die Ausgabestelle zu erfolgen. Wirksam wird die Kündigung erst dann, wenn die Jahres- karte bis zum 5. Tag nach Ablauf des letzten Abonnementmonats der Ausgabestelle vorliegt. Wird der Rückgabetermin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf des Monats, in dem die Jahreskarte der Ausgabestelle vorliegt, als fortgesetzt. Bei Einsendung auf dem Postweg ist die Jahreskarte möglichst per Einschreiben an dem in die Ausgabestelle zu schicken. Wird das Abonnement vorzeitig vor Ablauf der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke 12-Monatsfrist gekün- digt, so wird der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Unterschied zwischen Abonnementpreis und Monats- karte für Xxxxxxxxx für den im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Abonnementjahr zurückgelegten Zeit- raum nach erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde bei fristgerechter Kündigung mindestens ein Jahr ununterbrochen am Abonnement teil- genommen hat, wenn er verstorben ist oder wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat. Eine Nacherhebung unterbleibt außerdem, wenn die Kündigung mit Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses oder Wechsel des Arbeitsplatzes, Wechsel an einen Wohnort außerhalb des Verbundraumes, Mutterschaft oder Erziehungsurlaub, oder unvorhergesehenen, vom Fahrgast nicht zu be- einflussenden Ereignissen begründet wird. Der Kündigungsgrund ist glaubhaft darzulegen. Im Falle einer Tarifänderung hat der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf Kunde das Recht zur Rücknahme außeror- dentlichen Kündigung zum Ende des Monats vor Eintritt der Tariferhö- hung. Tritt die Tariferhöhung nicht zum 1. eines Monats ein, kann die Kündigung zum Ende des Monats erfolgen, in dem die Tariferhöhung eingetreten ist. Die schriftliche Kündigung muss spätestens bis zum 20. des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntma- chung der Tarifänderung folgt, unter Vorlage der Jahreskarte bei der Ausgabestelle eingegangen sein. Andernfalls ist die Kündigung unwirk- sam. Wird durch die außerordentliche Kündigung die Rückgabe der Jahres- karte erst später als 3 Kalendertage nach Inkrafttreten der Tarifände- rung möglich, ist für jeden folgenden Kalendertag 1/30 des geänderten Beförderungsentgelts zu hinterlegenentrichten. Mit Ist ein Einzug von monatlichen Teilbeträgen mangels Kontodeckung nicht möglich, oder wird eine Lastschrift vom Kontoinhaber trotz kor- rektem Einzug nicht anerkannt, kann das Abonnement vom ausgeben- den Unternehmen fristlos gekündigt werden. Die Jahreskarte ist der Hinterlegung erlöschen Ausgabestelle zu übergeben. Wird die Ansprüche Übergabe verweigert, hat der Optionsscheininhaber Kunde Ersatz in Höhe einer Monatskarte für Xxxxxxxxx für jeden Mo- nat zu leisten, für den die Übergabe verweigert wird. Bei Verlust oder Zerstörung einer übertragbaren Jahreskarte im Abon- nement wird gegen den Emittenteneine Gebühr von 10 Euro einmalig eine Ersatzkarte ausgegeben, wenn ausgeschlossen ist, dass die verlorene oder zerstörte Karte weiterhin benutzt wird. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung ist der Fahrgast. Für persönliche Jahreskarten im Abonnement erhält der Fahrgast gegen ein Entgelt von 10 Euro eine Ersatzkarte. Weist der Fahrgast nach, dass für die Ersatzausstellung Bearbeitungskosten nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen sind, so ermäßigt sich die Gebühr dem entsprechend. Fahrausweise, die als Folge von Ver- lust oder Zerstörung bis zur Ausstellung einer Ersatzkarte gelöst wur- den, werden nicht erstattet.
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Samples: Beförderungsbedingungen
Kündigung. (1) Der Emittent Wird das Mietverhältnis aus vom Mieter zu vertretenden Gründen durch SKF außerordentlich gekündigt, so ist berechtigtder Mieter verpflichtet, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung den Mietgegenstand auf seine Kosten und seine Gefahr unverzüglich zu dem in ihm durch SKF angegebenen Standort des Vermieters zurück zu transportieren. Setzt der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (Mieter nach außerordentlicher Kündigung oder nach Ende der "Kündigungstermin") zu kündigenMietzeit den Gebrauch des Mietgegenstandes fort, verlängert sich das Mietverhältnis gleichwohl nicht. § 545 BGB wird ausdrücklich abbedungen. Eine Vereinbarung, wonach das ablaufende oder bereits abgelaufene Mietverhältnis fortgesetzt oder erneuert werden soll, bedarf vielmehr stets der Schriftform. Gibt der Mieter trotz Ende der Mietzeit oder außerordentlicher Kündigung gemäß dieser Nrdes Mietverhältnisses den Mietgegenstand nicht zurück, so hat er pro Kalendertag der Vorenthaltung der Mietsache bis zur Rückgabe des Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Tagesmiete, bei monatlicher Anmietung für jeden Tag 1/21 der vereinbarten Monatsmiete zu zahlen. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgenEr schuldet darüber hinaus für jeden Tag der Nichtrückgabe des Mietgegenstandes eine Vertragsstrafe in Höhe von 300,00 EUR zzgl. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nrder zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzl. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenMwSt. pro Tag. Die ordentliche oder außerordentliche Kündigung wird an dem in des Mietverhältnisses durch eine der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksambeiden Vertragsparteien bedarf zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Gleiches gilt für den Fall der einvernehmlichen Aufhebung des Mietverhältnisses. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang beim Empfänger an. Darüber hinaus ist während der Dauer einer fest abgeschlossenen Mietzeit der Mietvertrag für beide Seiten nur aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund für SKF liegt insbesondere vor, wenn der Mieter:
a) mit der Zahlung einer Mietrate länger als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.6 Werktage in Verzug gerät;
(2b) Im Falle mit anderen das Mietobjekt betreffenden Forderungen der Kündigung SKF sich länger als 6 Werktage in Verzug befindet;
c) wiederholt Bankrücklastschriften verursacht;
d) bei Vertragsschluss unrichtige Angaben zur Art der beabsichtigten Verwendung des Mietgegenstandes, zur Qualifikation des zur Bedienung des Mietgegen-standes von ihm eingesetzten Personals, zum Einsatzort des Mietgegenstandes, zu seiner Bonität macht oder entsprechende, für den Abschluss des Mietvertrags seitens SKF erkennbar bedeutsame Tatsachen verschweigt und deshalb SKF die Fortsetzung des Mietvertrags nicht zuzumuten ist;
e) trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Ver- tragsverletzungen nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragspflichtverletzungen nicht unverzüglich beseitigt;
f) trotz vereinbarten Abschlusses einer Haftpflicht- und/ oder Vollkaskoversicherung eine derartige Versicherung nicht abschließt und/oder den Versicherungsschutz fristgemäß nicht nachweist;
g) sich die Vermögensverhältnisse des Mieters entgegen den bei Vertragsabschluss bekannten Umständen wesentlich verschlechtern, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder in Verbindung mit einem gestellten Insolvenzantrag;
h) der Mieter trotz Aufforderung, die Registrierung des gemieteten Fahrzeugs für die Mautabgaben nicht nachweist oder bei ihm angeforderte Mautgebühren nicht begleicht; Ein wichtiger Grund für den Mieter liegt insbesondere vor, wenn SKF:
a) den Mietgegenstand trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Emittenten findet NrMieter zum vereinbarten Zeitpunkt nicht bereitstellt. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter ist in diesem Fall jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens SKF begrenzt;
b) wenn der TagMietgegenstand aus von dem Mieter nicht zu vertretenden Gründen verloren geht oder gestohlen wird und SKF nicht innerhalb angemessener Frist ein adäquates Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt;
c) eine, an dem SKF obliegende und vom Mieter nicht zu vertretende Mängel- oder Schadensbeseitigung fehlschlägt und weitere Fehlerbeseitigungs- oder Nachbesserungsarbeiten für den Mieter nicht zumutbar sind und SKF innerhalb angemessener Frist kein adäquates Er-satzfahrzeug zur Verfügung stellt, letzteres gilt insbe- sondere dann, wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder weitere Nachbesserungsarbeiten für den Mieter unzumutbar sind; Hat der Mieter den Mangel am Mietgegenstand oder einen eingetretenen Schaden zu vertreten, so ist die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4durch den Mieter ausgeschlossen.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Mietvertrag
Kündigung. (Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch in Textform gefasste Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versiche- rungsschutz mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Ver- sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
1) . In Erweiterung von Abschnitt A § 1 Nr. 1 DOCURA VHB 2016 ersetzt der Ver- sicherer Waschmaschinen und Wäschetrockner, die aus Räumen durch Diebstahl abhanden kommen, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt.
2. Für den einzelnen Schadenfall gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsgrenze.
3. Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit gemäß Nr. 4 3, so kann der Allgemeinen Bedingungen Versicherer gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 3 DOCURA VHB 2016 zur Kündi- gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
1. InErweiterungvonAbschnittA § 1 Nr. 1DOCURAVHB2016ersetztderVersiche- rer auch versicherte Sachen, die durch einfachen Diebstahl bei einem statio- nären Krankenhaus-, Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt des Versiche- rungsnehmers oder einer mit Wirkung ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person abhanden kommen.
2. Elektronische Geräte und Bargeld sind bis zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenim Versicherungsschein ge- nannten Betrag versichert. Eine Kündigung Nicht versichert sind andere Wertsachen gemäß dieser NrAbschnitt X§0Xx.0x)XXXXXX XXX 0000 und Abschnitt A§12DOCURA VHB 2016.
3. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenEntschädigung wird nur geleistet, soweit eine Ersatzleistung nicht aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
4. Die Kündigung wird an dem Entschädigung je Versicherungsfall ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
5. Der Versicherungsnehmer hat in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Ergänzung zu Abschnitt B § 8 Nr. 2 DOCURA VHB 2016 den Diebstahl dem Xxxxxx der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt Einrichtung zu melden. Verletzt der Tag des Wirksamwerdens Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle Versicherer nach Maßgabe der Kündigung durch den Emittenten findet in Abschnitt B § 8 Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4DOCURA VHB 2016 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigtDas Jobticket kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sämtliche Optionsscheine jedoch frühestens nach einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen30 Tagen. Die Kündigung wird an dem in muss spätes- tens bis zum 15. des Monats eingegangen sein, damit sie zum Ende des laufenden Kalendermonats wirksam wird. Bei einer Kündigung wegen Beendigung der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß An- spruchsberechtigung nach Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag endet das Abonnement zum Ende des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Kalender- monats, in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag Sofern kein späterer Zeitpunkt gewünscht wird, gilt bei Kündigung per Post das Datum des Poststempels (unter Beachtung der Kündigungsfrist) als Kündigungs- termin. Mit Inkrafttreten der Kündigung wird das Jobticket ungültig; das Handy- Ticket wird gesperrt, die Papierfahrkarte muss spätestens bis zum 5. des Folge- monats an den Vertriebspartner zurückgegeben werden. Bei einer späteren Rück- gabe ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser monatliche Fahrpreis inklusive Arbeitgeberzuschuss bis zur Rückgabe weiter zu zahlen; es gilt das Abbuchungsverfahren nach Nr. 4.
(3) Der Emittent 5. Bei einer Kündigung wegen Beendigung der Anspruchsberechtigung und verspäteter Rückgabe wird ab dem Ende der Anspruchsberechtigung bis zur Rückgabe der Preis der allgemeinen Monatskarte im 12er-Abo bzw. beim Jobticket Auszubildende der Preis der Schü- lermonatskarte im 12er-Abo abgebucht. Erfolgt die Kündigung vor Ablauf der ersten zwölf Monate, wird der Preis der all- gemeinen Monatskarte bzw. der Schülermonatskarte für die tatsächliche Nut- zungsdauer in diesem Fall für alle von Ansatz gebracht und der Kündigung betroffenen Optionsscheine Differenzbetrag zu den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragenbisher geleisteten Zahlungen nacherhoben. Der Emittent wird Differenzbetrag entspricht dem Preisunterschied zwischen dem Jobticket vor Abzug des Arbeitgeberzuschusses und der allgemei- nen Monatskarte bzw. zwischen dem Jobticket Auszubildende vor Abzug des Ar- beitgeberzuschusses und der Schülermonatskarte. Für die Zahlung des Differenz- betrages gilt das Abbuchungsverfahren nach Nr. 5; hiervon abweichend erfolgt beim Verfahren mit der Übertragung anteiliger Abbuchung die Abbuchung vollständig über das Konto des Auszahlungsbetrags an Mitarbeiters. Eine Nacherhebung erfolgt nicht, wenn die Verwahrstelle in Höhe Kündigung des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenAbonnementvertrages wegen Beendigung des Rahmenvertrages erforderlich ist.
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Samples: Tarifbestimmungen
Kündigung. 14.1 Der Kartenvertrag und die mit ihm gemäß Ziffer 1.2 verbundenen Verträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Verträge können nur gesamthaft gekündigt werden. Sie können vom Karteninhaber zum Ende eines Kalendermonats, von der Bank oder dem Herausgeber mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats durch Mitteilung in Textform (1z. B. Brief, Fax) Der Emittent gekündigt werden.
14.2 Mit der Kündigung der Hauptkarte ist zugleich das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte gekündigt. Die Zusatzkarte kann separat sowohl durch den Haupt- als auch den Zusatzkarteninhaber gekündigt werden. Die Prepaidkarte von Jugendlich- en kann vom Sorgeberechtigten oder dem Karteninhaber gekündigt werden.
14.3 Die Bank kann den Kartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kartenvertrags auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Bank unzu- mutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrich- tige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Kartenverbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist.
14.4 Die Bank ist nicht verpflichtet, Zusatzleistungen gemäß Ziffer 2.3, aufrecht zu erhalten oder in ähnlicher Weise fortzuführen. Die Bank behält sich vielmehr vor, Zusatzleistungen jederzeit neu zu gestalten oder ersatzlos entfallen zu lassen. Zusatzleistungen nach Ziffer 2.3 können mit einer Frist von vier Wochen vor dem Inkrafttreten durch Angebot in Textform an den Karteninhaber geändert oder eingestellt werden. In diesem Fall ist der Karteninhaber berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 den Vertrag auch vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") Änderungen fristlos und kostenfrei zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss Hierauf wird die Bank den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Karteninhaber im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenRahmen des Änderungsangebots hinweisen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Kreditkartenvertrag
Kündigung. 10.1 Das Unternehmen kann diesen Darlehensvertrag jederzeit vor dem Ende der Laufzeit (1Ziffer 5.1) vorzeitig mit einmonatiger Kündigungsfrist schriftlich kündigen (im Folgenden „vorzeitige Kündigung“). Der Emittent ist berechtigtCrowd- Investor erhält dann ein Vorfälligkeitsentgelt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier das wie folgt berechnet wird (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 im Folgenden „Vorfälligkeits- entgelt“): Zur Berechnung des Vorfälligkeitsentgelts wird unterstellt, dass der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem Erfolgszins ohne vorzeitige Kündigung bei Laufzeitende in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenvollem Umfang angefallen wäre. Die Höhe des Vorfälligkeitsentgeltes ent- spricht somit der Höhe des Erfolgszinses, der bei Erreichen der höchsten, in Ziffer 6.2a) vereinbarten Net- toumsatzschwelle des Unternehmens zur Zahlung angefallen wäre. Bei Wirksamwerden der vorzeitigen Kün- digung sind der gesamte Darlehensbetrag nebst bis dahin aufgelaufener Verzinsung sowie das Vorfällig- keitsentgelt sofort zur Zahlung fällig. Erfolgen die Zahlungen nicht fristgemäß, so ist der Zahlungsanspruch nach den gesetzlichen Verzugsvorschriften zu verzinsen.
10.2 Das Recht der Parteien zur Kündigung wird an dem aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann dieser Darlehensvertrag durch Erklärung in Textform gegenüber der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamanderen Partei fristlos gekündigt werden. Für die Zwecke Soweit der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens Darlehensbetrag zum Zeitpunkt der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungennoch nicht oder nicht voll ausgezahlt worden ist, wird der Crowd-Investor mit Zugang der Kündigungserklärung von seiner Ver- pflichtung zur Darlehensgewährung frei.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Nachrangdarlehensvertrag
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen40. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 bedarf der Schriftform, ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungendarüber hinaus formlos.
41. Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund ist, ausgenommen Gründe, bei denen es einer vertragschließenden Partei nicht mehr zuzumu- ten ist (z. B. gem. Ziff. 27, 2. Abs.), länger am Vertrag festzuhalten, mindestens eine Mahnung mit angemessener Frist zur Abstellung der bemängelten Gründe auszusprechen. In der Mahnung ist klarzustellen, dass bei Fristversäumnis die außerordentliche Kündigung ausge- sprochen wird.
42. Der Xxxx ist zur ordentlichen Kündigung (Rücktritt, Xxxxxxx) Im Falle berechtigt. Bis zu einer anderweitigen Vermietung bleibt der Xxxx zur Zah- lung aller sich aus Gastaufnahmevertrag, Rechnung und diesen AGB ergebenden Zahlungen verpflichtet. Hiervon sind regelmäßig 20 v. H. ersparter Verbrauchskosten abzuziehen. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist durch den Xxxx zu führen.
43. Bei wirksamer und berechtigter außerordentlicher Kündigung durch den Emittenten findet NrXxxx ist der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist ver- pflichtet, dem Xxxx eine vergleichbare Unterkunft zu beschaffen oder Schadensersatz zu leisten.
44. 3 Bei Zahlungsverzug des Gastes ist der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungVermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung pauschalierte Mahnkosten in Höhe von EUR 20,00 sowie Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §247 des BGB geltend zu machen.
45. Ausübungstag Der Vermieter ist bei Zahlungsverzug des Gastes berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen, in der Mahnung genannten Fristsetzung den Mietvertrag schriftlich zu kündigen und Schadensersatzansprüche (auch nach Ziff. 44) gegenüber dem Mieter geltend zu machen.
46. Sollte aufgrund von Regelungen im Sinne Zusammenhang der Nr„Covid-19-Pandemie“ der Antritt der Reise und/oder der Aufenthalt in der Mietsa- che nicht möglich sein, bekommt der Xxxx bereits geleistete Zahlungen erstattet. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit 1 Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ein unbefristetes Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu drei Monaten auf das Ende eines Monats kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. .
2 Die Kündigung wird an dem durch die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn be- darf sachlicher Gründe. Sachliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
a) ungenügende Leistungen erbringt,
b) Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet hat,
c) durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stört oder
d) Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen oder in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungeneinem Betreuungs- oder Ab- hängigkeitsverhältnis stehende Personen sexuell belästigt.
(2) Im Falle 3 Die Parteien können ein befristetes oder unbefristetes Anstellungsver- hältnis jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem kündigenden Seite die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf.
4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kündigen durch schriftliche Erklä- rung.
5 Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn kündigen öffentlich-recht- liche Anstellungsverhältnisse in Form einer Verfügung. Sie hören die be- troffene Person vorher an (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"rechtliches Gehör), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigung. 10.1 Das Unternehmen kann diesen Darlehensvertrag jederzeit vor dem Ende der Laufzeit (1Ziffer 5.1) vorzeitig mit einmonatiger Kündigungsfrist schriftlich kündigen (im Folgenden „vorzeitige Kündigung“). Der Emittent ist berechtigtCrowd- Investor erhält dann ein Vorfälligkeitsentgelt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit das wie folgt berechnet wird (im Folgenden „Vorfälligkeits- entgelt“): Kündigt das Unternehmen diesen Darlehensvertrag mit einer Kündigungsfrist Fälligkeit vor Ablauf von vier 30 Mona- ten Darlehenslaufzeit wird ein Erfolgszins auf Basis bis dahin erreichten Nettoumsatzes (4gem. Ziffer 6.2) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrmindestens aber in Höhe von 10% fällig. 4 Kündigt das Unternehmen diesen Darlehensvertrag mit einer Fäl- ligkeit nach Ablauf von 30 Monaten Darlehenslaufzeit wird zur Berechnung des Vorfälligkeitsentgelts unter- stellt, dass der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem Erfolgszins ohne vorzeitige Kündigung bei Laufzeitende in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenvollem Umfang angefallen wäre. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung Höhe des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Vorfälligkeitsentgeltes entspricht in diesem Fall somit der TagHöhe des Erfolgszinses, an dem der bei Erreichen der höchsten, in Ziffer 6.2a) vereinbarten Nettoumsatzschwelle des Unternehmens zur Zahlung angefallen wäre. Bei Wirksamwerden der vorzeitigen Kündigung sind der gesamte Darlehensbetrag nebst bis dahin aufgelaufener Verzinsung sowie das Vorfälligkeitsentgelt sofort zur Zahlung fällig. Erfolgen die Kündigung wirksam wird. Zahltag Zahlungen nicht fristgemäß, so ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Zahlungsanspruch nach den gesetzlichen Verzugsvorschriften zu ver- zinsen.
(3) Der Emittent wird 10.2 Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann dieser Darlehensvertrag durch Erklärung in diesem Fall für alle von Textform gegenüber der anderen Partei fristlos gekündigt werden. Soweit der Darlehensbetrag zum Zeitpunkt der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb noch nicht oder nicht voll ausgezahlt worden ist, wird der Crowd-Investor mit Zugang der Kündigungserklärung von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle seiner Ver- pflichtung zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenDarlehensgewährung frei.
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Samples: Nachrangdarlehensvertrag
Kündigung. (1) 4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der WSW mobil GmbH jederzeit ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Internetportal oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die WSW mobil GmbH kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat.
4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die WSW mobil GmbH insbesondere berechtigt, wenn • der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, • der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, • eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, • der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Drit- ter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, • der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, • der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der WSW mobil GmbH nicht mitgeteilt hat oder • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertra- ges für die WSW mobil GmbH wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulatio- nen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen außerordentlichen Kündigung gilt der Tag des Wirksamwerdens 4.1 entsprechend.
4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt11.1 Verlässt der Bewohner das Heim nicht nur vorübergehend, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit so gilt im Hinblick auf die Zahlung des Gesamtheimentgeltes Folgendes: Die Zahlungspflicht des Pflegegasts endet mit dem Tag, an dem er aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Zieht der Pflegegast in ein anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. Daneben kann der Heimvertrag jederzeit vom Pflegegast aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrgekündigt werden, wenn ihm die Fortsetzung des Heimvertrages nicht zuzumuten ist. Hat in den Fällen des vorangegangenen Satzes der Heimträger den Kündigungsgrund zu vertreten, hat er dem Pflegegast einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und ist zum Ersatz der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. In diesen Fällen kann der Pflegegast den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes auch dann verlangen, wenn er noch nicht gekündigt hat. § 115 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu SGB XI bleibt unberührt.
11.2 Der Heimträger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Eine Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
11.2.1 der Betrieb des Heimes vom Heimträger eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrages für den Heimträger eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
11.2.2 der Heimträger eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil der Pflegegast eine von der Einrichtung angebotene Anpassung der Leistungen entsprechend einem veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf (vgl. § 8 Abs. 1 WBVG) nicht annimmt; die Kündigung gemäß dieser Nrdes Heimträgers ist allerdings nur zulässig, wenn er zuvor gegenüber dem Pflegegast das Angebot der Anpassung unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und nicht der Kündigungsgrund durch eine vollständige oder teilweise Annahme durch den Pflegegast (vgl. 4 § 8 Abs. 1 WBVG) entfallen ist.
11.2.3 der Pflegegast seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heimträger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann erstmals 3 oder
11.2.4 der Pflegegast
a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgeltes oder eines Teils des Entgeltes, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgeltes in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate nach erreicht.
11.2.5 In den Fällen des Punktes 11.2.4 ist die Kündigung nur zulässig, wenn zuvor dem Ausgabetag erfolgenPflegegast unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt worden ist. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 Ist der Pflegegast in den Fällen des Punktes 11.2.4 mit der Entrichtung des Entgeltes für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennendie Kündigung ausgeschlossen, wenn der Heimträger vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird an dem in unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich des fälligen Entgeltes der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenHeimträger befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(2) Im Falle der 11.2.6 Die Kündigung durch den Emittenten findet NrHeimträger bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen.
11.2.7 In den Fällen der Punkte 11.2.2 bis 11.2.4 kann der Heimträger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen In den übrigen Fällen des Punktes 11.2 ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wirdspätestens am 3. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(3) Der Emittent wird 11.2.8 Hat der Heimträger nach Punkt 11.2.1 gekündigt, so hat er dem Pflegegast einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzuges in diesem Fall für alle von angemessenem Umfang zu tragen.
11.3 Eine Kündigung des Heimvertrages durch den Heimträger zum Zwecke der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz Erhöhung des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), Entgeltes ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenausgeschlossen.
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Samples: Information Before Contract Conclusion According to § 3 WBVG
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigtDie Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit, sämtliche Optionsscheine oder die Beendigung einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 Kurzarbeitsphase berechtigen zur sofortigen Kündigung der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenSchulungsmaßnahme. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenbis dahin entstandenen Kosten werden anteilig abgerechnet.
(2) Im Falle In allen anderen Fällen ist die Teilnahme erstmals zum Ende der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. ersten 3 Monate und danach jeweils zum Ende der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4folgenden 3 Monate mit einer Frist von 6 Wochen kündbar.
(3) Maßnahmen mit einer Maßnahmedauer von kürzer als 3 Monaten können zum Ende jedes Abschnitts gekündigt werden. Die bis dahin entstandenen Kosten werden anteilig abgerechnet. Der Emittent wird in diesem Fall für alle Teilnehmer hat die etwaigen Folgen einer Kündigung mit dem Kostenträger selbst abzustimmen.
(4) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der/dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort Im Falle der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin Teilnahme an einer Vor‐Ort Präsenzschulung kann der/die Teilnehmer/‐in den Schulungsvertrag kündigen, wenn ein Wohnortwechsel stattfindet und die Teilnahme an der Maßnahme aufgrund der Entfernung zum Schulungsort nicht mehr zumutbar ist.
(nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt6) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu Im Falle einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigtKostenträger durch den Teilnehmer umgehend zu informieren.
(7) Ein Grund zur Kündigung durch xxxx.xx Agiles Bildungszentrum GmbH & Co. KG, Köln ist insbesondere dann gegeben, wenn:
(a) der Teilnehmer durch sein Verhalten andere Teilnehmer oder den Ablauf von Maßnahmen stört und dieses Verhalten trotz Belehrung fortsetzt oder
(b) der Teilnehmer gegen die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main Nutzungsbedingungen der xxxx.xx Agiles Bildungszentrum GmbH & Co. KG‐Plattform sowie ggf. von durch xxxx.xx Agiles Bildungszentrum GmbH & Co. KG, Köln zur Verfügung gestellter Hard‐ und Software einschließlich dadurch ermöglichter Internet‐ und ggf. Intranetnutzung verstößt oder
(c) der Teilnehmer gegen die Hausordnung oder sonstige allgemein für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr sämtliche Teilnehmer geltende Regelungen oder Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen verstößt und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit dieses Verhalten trotz Belehrung fortsetzt.
(8) Eine Kündigung muss schriftlich/ in Textform gegenüber der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenxxxx.xx Agiles Bildungszentrum GmbH & Co. KG, Köln erklärt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Geförderte Weiterbildungen
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigtDieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4jedoch kann jede Vertragspartei das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen.
2) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der am ersten Tag des Wirksamwerdens Monats wirksam, der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Zahltag Eingang der Kündigungsanzeige bei Kündigung möglich sein der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgt.
3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen erteilten und empfangenen Aus- künfte an Art. 8 gebunden. Zu Xxxxxx dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Vaduz am 2. Oktober 2009 in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Für die Regierung von Xx. Xxxxxxx und den Grena- dinen: gez. Xxxxx Xxx gez. Xxxxx Xxxxxx Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen (die "VorlegungsfristVertragsparteien")) haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Vertragsparteien über den Informationsaustausch in Steuersachen nachstehende Bestim- mungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Aufgehoben.4
2. In Bezug auf Art. 5 Abs. 5 Bst. a besteht Einvernehmen, dass zur Bestim- mung der Identität des Steuerpflichtigen eine Namensnennung nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus vergleichbaren anderen Anhalts- punkten bestimmen lässt.
3. In Art. 9 ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten Ausdruck "unmittelbare Kosten" wie folgt auszulegen:
a) Zu den "unmittelbaren Kosten" zählen unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.anderem folgende Kosten:
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Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen
Kündigung. 4.1. Der Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (1VUW) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit gkAöR jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Kundenportal bzw. Web-App oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier der Kündigung unbenommen. Die Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (4VUW) Wochen gkAöR kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat.
4.2. Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (VUW) gkAöR insbesondere berechtigt, wenn - der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, - der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, - eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, - der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, - der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, - der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (VUW) gkAöR nicht mitgeteilt hat oder - ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (VUW) gkAöR wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nraußerordentlichen Kündigung gilt 4.1 entsprechend.
4.3. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. (1) Der Emittent 6.1 Die FHG ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit wenn sich der Vertragspartner mit der Zahlung des Entgelts mit mehr als einem Monat in Verzug befindet. Selbiges gilt, wenn bei von Ziffer 8.1 abweichender Vereinbarung der Vertragspartner sich mit einer Kündigungsfrist fälligen Mietrate mit mehr als einem Monat in Verzug befindet.
6.2 Die FHG ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen des Mieters eine Insolvenz- verfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt wird.
6.3 Die FHG ist jederzeit zur vorzeitigen Kündigung mit einer Frist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nreinem Monat berechtigt, wenn dies aus baulichen, verkehrstechnischen oder sonstigen wichtigen Gründen erforderlich ist. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Im Falle einer vorzeitigen Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag das Entgelt im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenVerhältnis Restlaufzeit zu Vertragslaufzeit von der FHG zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(2) 6.4 Im Falle der vorzeitigen Kündigung ist die FHG berechtigt über die Werbefläche unbeschadet einer Räumung durch den Emittenten findet NrVertragspartner anderweitig zu verfügen.
6.5 Eine widerrechtliche Untermietung und Gebrauchsüberlassung gemäß Ziffer 13.1 berechtigt die FHG zur sofortigen fristlosen Kündigung und zur Geltendmachung von Schadensersatz.
6.6 Bei Verstoß gegen Ziffer 5.1 bis 5.3 ist die FHG berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kün- digen und die Promotionaktion abzubrechen. 3 Eine Rückerstattung des Entgelts erfolgt nicht.
6.7 Der Vertrag kann außerordentlich gekündigt wer- den, wenn der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem Vertragspartner schwerwiegend oder wiederholt gegen die Kündigung wirksam wird. Zahltag Flughafenbenutzungsordnung oder die Brandschutzordnung verstößt.
6.8 Bei Leistungsunterbrechung nach Ziffer 15.2 ist der Zahltag Vertragspartner bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nreiner ununterbrochenen Dauer von 3 Monaten berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kün- digen. 4Ab Vertragsende gilt Xxxxxx 6.3 Satz 2 entspre- chend.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das 6.9 Das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6.10 Die Kündigung bedarf der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenSchriftform.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigta. Dauerschuldverhältnisse sind, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit soweit nicht anders vereinbart oder anderweitig kommuniziert, mit einer Kündigungsfrist Frist von vier 30 (4dreißig) Wochen Tagen zum folgenden Kalendermonatsende kündbar.
b. Bei Preisanpassungen seitens rabbit mobile im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen hat der Kunde ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht ab Zugang der Mitteilung der Preisanpassung. Übt er das Sonderkündigungsrecht nicht bis zum Wirksamwerden der angekündigten Preise aus, gilt die Preisanpassung als von ihm akzeptiert.
x. Xxxxxxx rabbit mobile den Vertrag aus wichtigem, durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 den Vertragspartner herbeigeführtem Grund außerordentlich, hat der Allgemeinen Bedingungen Kunde alle von rabbit mobile im Zusammenhang mit Wirkung der Erbringung der Leistungen bereits bestellten und zum Zeitpunkt der Kündigung nicht stornierbaren Fremdleistungen zu dem in bezahlen und, soweit erforderlich, nach üblichen Maßstäben abzunehmen.
d. Wenn der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich Kunde ein Dauerschuldverhältnis kündigt und muss von rabbit mobile für die Dauer des Hauptvertrages zur Verfügung gestellte Inhalte, Kapazitäten, Daten oder sonstige Ressourcen über den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
hinaus nutzt, erklärt er damit, dass er den Vertrag zu denselben Konditionen wie zuvor aufrechterhalten möchte (2) Im Falle Angebot der Kündigung durch den Emittenten findet NrVertragsverlängerung). 3 Unter der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tagauflösenden Bedingung, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung dass rabbit mobile nicht innerhalb von drei Monaten 2 (zwei) Wochen nach dem Zahltag bei Kenntnisnahme der weiteren Nutzung widerspricht, gilt das Angebot des Kunden auf Vertragsverlängerung als angenommen.
e. Wenn und soweit die Erstellung von Werken Gegenstand des Hauptvertrages ist und der Kunde den Hauptvertrag vor Fertigstellung aller Leistungen kündigt, sind bis zum Wirksamwerden einer Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")bereits erbrachte Leistungen und geleistete Fremdvergütungen ebenso zu vergüten wie derjenige Vergütungsteil, ist der Emittent berechtigtrabbit mobile trotz ordnungsgemäßer Leistung wegen der vorzeitigen Kündigung entgeht, jedoch abzüglich der ersparten Aufwände.
f. Soweit Fremdleistungen von einer Kündigung des Kunden betroffen sind, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme von rabbit mobile vollständig oder teilweise storniert werden können, hat der Kunde gegebenenfalls anfallende Stornogebühren zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittententragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. (118.1 Die Vertragsparteien können den Vertrag kündigen oder von ihm zurücktreten, wenn eine von dem Kündigungsempfänger oder im Falle des ANs seines Zulieferers nicht zu vertre- tende Behinderung länger als ein Monat andauert.
18.2 Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund steht dem AG neben den sonst in diesem Vertrag genannten Gründen zu, wenn:
a) Der Emittent ist berechtigtUmstände vorliegen, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu aufgrund derer dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird AG das Festhalten an dem in Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann,
b) über das Vermögen des ANs Insolvenzantrag gestellt wurde,
c) die Insolvenz oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
d) der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag AN sich an einer unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abrede im Sinne dieser Optionsscheinbedingungendes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat,
e) der AN eine Arbeitsgemeinschaft ist und eines der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft auf eigenen Wunsch, aufgrund von Insolvenz oder auf Veranlassung der übrigen Mitglieder aus der Arbeitsgemeinschaft ausscheidet, da der AG in diesem Fall in der Regel verpflich- tet ist, die Leistung neu auszuschreiben.
(2) 18.3 Im Falle einer Kündigung wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen verliert der AN seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung. Die Vergütungsansprüche des ANs im Übrigen werden nicht berührt.
18.4 Sofern ein Vergütungsanspruch des ANs für die vor der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 erbrachten Leistungen bestehen sollte, hat der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem AG das Recht gegen Schadensersatz- und sonstige Forderungen die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Aufrechnung zu erklären.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der 18.5 Die Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle Vertrages hat sich gegenüber dem Emittenten schriftlich zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenerfolgen.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Kündigung. (1) 4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Kundenportal bzw. Web-App oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Ad- resse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat.
4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH insbesondere berechtigt, wenn • der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, • der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, • eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 zu vermuten ist, • der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Drit- ter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, • der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, • der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist und dies der Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH nicht mitgeteilt hat oder • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Nutzungsvertra- ges für die Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist.Für die Form der außerordentlichen Kündigung gilt 4.1 entsprechend.
4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung kann erstmals 3 Monate mit sofortiger Wirkung der HandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach dem Ausgabetag erfolgenBe- endigung der Geschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 Eine Barauszahlung ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenausgeschlossen. Die Kündigung wird an dem Rückzahlung erfolgt in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenEuro.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versiche- rungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder und Fahrradanhänger mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschä- den leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge ei- nes Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme (1siehe § 9 VHB 2008) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenbegrenzt. Eine Kündigung gemäß dieser Nrandere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Abweichend von § 6 Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag c) hh) VHB 2008 sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenVersicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft lebenden Person dienen, nicht mitversichert. Abweichend von § 6 VHB 2008 sind nicht versichert:
1. in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Wein- berghäusern sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten Ge- bäuden: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden ein- schließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmuck- sachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Me- daillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plas- tiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken;
2. in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden ein- schließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmuck- sachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Me- daillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, hand- geknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plas- tiken). Von eingelagerten Hausratgegenständen sind nicht versichert: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden ein- schließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppi- che und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
(1. Abweichend von § 11 Nr. 3 VHB 2008 besteht Versiche- rungsschutz bei Wohnungswechsel auch in der neuen Woh- nung, wenn diese innerhalb des vereinbarten ausländischen Staates liegt.
2. Die Versicherungssumme wird in Euro vereinbart. Die Leis- tungen der Vertragsparteien sind ebenfalls in Euro zu erbrin- gen.
3. Abweichend von § 15 Nr. 3 a) Iund c) VHB 2008 gilt als zu- ständiges Amtsgericht für die Ernennung des zweiten Sach- verständigen oder des Obmannes das Amtsgericht des letz- ten inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers.
1. Der Versicherer nimmt abweichend von § 12 Nr. 5 VHB 2008 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
2. Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversiche- rungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne Vereinbarung gemäss Nr. 1 besteht.
3. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal- tung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versi- cherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo- nats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willens- erklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versi- cherer entgegenzunehmen. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versiche- rer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führen- den Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechts- hängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich ver- bindlich an.
3. Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zuläs- sigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdege- genstandes oder im Falle der Kündigung durch Revision den Emittenten findet Nrfür die Zulässigkeit der Revision geltend zu machenden Wert des Beschwerdege- genstandes nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berech- tigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforder- lichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4nicht.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Hausratversicherung
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam8.1. Für die Zwecke Kündigung dieses Vertrages gelten die §§ 8 und 9 VOB/B. Über die dort vorgesehenen Kündigungsgründe hinaus ist der Berechnung Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere dann berechtigt, wenn ⮚ der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auszahlungsbetrags gemäß NrAuftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung dieses Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehende Personen einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass sie ihn bei der Vergabe von Bauleistungen dieses Vertrages oder zukünftiger Verträge des Auftraggebers bevorzugen. 2 Solche Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden; ⮚ der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt Auftragnehmer bezüglich des Bauvorhabens unzulässige Preisabsprachen mit Dritten trifft; ⮚ der Tag Auftragnehmer die Arbeiten ohne angemessenen Grund nicht aufnimmt oder unterbricht; ⮚ der Auftragnehmer die Arbeiten so langsam ausführt, dass die rechtzeitige Vertragserfüllung ausgeschlossen erscheint; ⮚ der Auftragnehmer es unterlässt, einer bindenden Weisung (§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B) des Wirksamwerdens Auftraggebers nachzukommen; ⮚ der Auftragnehmer nachhaltig und erheblich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt; ⮚ der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Mindestlohngesetzes und/oder des SGB IV verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderungen, Fristsetzung und Androhungen der Kündigung als Bewertungstag nicht unterlässt. Dies gilt ungeachtet einer im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenEinzelfall vorzunehmenden Fristsetzung unter Kündigungsandrohung. Ergänzend gilt Ziffer 18.11.
(2) 8.2. Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer seine Leistung so abzuschließen, dass der Auftraggeber die Leistungen ohne Schwierigkeiten übernehmen und die Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann.
8.3. Die Parteien verpflichten sich, den erreichten Leistungsstand in einem gemeinsamen Aufmaß zu ermitteln.
8.4. Die Abrechnung der tatsächlichen bis zum Zugang der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 erbrachten Leistungen erfolgt auf der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne Grundlage des gemeinsamen Aufmaßes der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Parteien.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: General Terms and Conditions for Subcontractor Services
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit 12.1 Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines jeden Rechnungsjahres kündigen, erstmals jedoch zum 31.12. …
12.2 Die Kündigung der Gesellschaft ist gegenüber allen übrigen Gesellschaftern durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
12.3 Kündigt ein Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis, so scheidet er mit Ablauf der Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nraus der Gesellschaft aus.
12.4 Mit dem Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters wächst seine Beteiligung den verbleibenden Gesellschaftern anteilig an. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate Verbleibt nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in Ausscheiden nur noch ein Gesellschafter, so geht das Gesellschaftsvermögen einschließlich der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke Schulden unter Ausschluss der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Liquidation im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenWege der Anwachsung auf ihn über.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem 12.5 Beschließen die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht verbleibenden Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Ausscheiden die Auflösung der Gesellschaft und teilen sie innerhalb dieser Frist den Beschluss dem Ausgeschiedenen abschriftlich mit oder lehnt innerhalb dieser Frist der alleinverbleibende Gesellschafter die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ausgeschiedenen ab, so gilt das Ausscheiden des Gesellschafters als nicht erfolgt. Vielmehr ist die Gesellschaft mit dem Wirksamwerden der Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist aufgelöst; der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegenkündigende Gesellschafter nimmt an der Liquidation teil.
12.6 Dem ausscheidenden Gesellschafter steht eine Abfindung gemäß Ziff. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten15 zu.
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Samples: Gesellschaftsvertrag
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt7.1 Verträge mit vereinbarter Mindestlaufzeit können von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit, ordentlich gekündigt werden. Ziff. 7.3 dieser Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt hiervon unberührt. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich unter der Bedingung von Ziff. 7.3 dieser Ergänzenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen jeweils um ein weiteres Jahr. Soweit der Kunde nach Maßgabe von Ziff. 2.6 von M-net eigene weitere TV-Optionen ( z. B. TV-Pakete, 2. TVplus-Box, Pay-TV oder Video-on-demand-Dienste), die nicht Angebote Dritter sind, gebucht hat, können diese TV-Optionen von beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier 6 Wochen gekündigt werden. Das Recht zur außeror- dentlichen Kündigung bleibt unberührt. Soweit der Kunde weitere Angebote von Drittanbietern bezieht (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu z. B. Pay-TV-Angebote), liegt diesen ausschließlich ein Ver- tragsverhältnis zwischen dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") Kunden und den entsprechenden Drittanbietern zugrunde, sodass es allein dem Kunden obliegt, derartige Verträge im Verhältnis zum Drittanbieter eigenverantwortlich zu kündigen.
7.2 Kündigt M-net den Vertrag aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so kann M-net vom Kunden die Summe der monatlichen Entgelte verlangen, die bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses (Restver- tragslaufzeit) ansonsten angefallen wären. Eine Beiden Seiten bleibt das Recht vorbehal- ten nachzuweisen, dass der Schaden in Wirklichkeit niedriger oder höher ist.
7.3 Der Vertrag endet stets automatisch, wenn der Vertrag über Surf&Fon/ Surf-Flat, gleich aus welchem Grund, endet ( z. B. Kündigung, Widerruf etc.).
7.4 Zieht der Kunde von der Adresse des Anschlusses fort, berechtigt dies den Kun- den gemäß § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG nur unter der Voraussetzung, dass M-net die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbietet bzw. nicht erbringen kann, zu einer außerordentlichen Kündigung gemäß dieser Nrdes Vertrages zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten beginnend ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Umzugs. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung Andernfalls wird der Vertrag an dem in neuen Wohnsitz des Kunden ohne Änderung der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamVertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte fortgesetzt. Für die Zwecke M-net kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, welches der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungengültigen Preisliste zu entnehmen ist.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist 7.5 Kündigungen haben in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Textform zu erfolgen.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Auftrag Surf&fon
Kündigung. 6.1 Der Abo-Vertrag kann zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (1siehe Ziffer 2.2) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennengekündigt werden. Die Kündigung wird an dem muss spätestens am 10. des letzten Monats der Mindestvertragslaufzeit (Posteingang) in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamTextform beim Verkehrsunternehmen vorliegen. Für die Zwecke Rechtzeitigkeit ist der Berechnung Zugang beim Verkehrsunternehmen maßgebend. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist der Abo-Vertrag zum Ende eines jeden Kalendermonats kündbar. Die Kündigung muss spätestens bis zum 10. des Auszahlungsbetrags gemäß NrMonats (Posteingang), zu dessen Ende der Abo-Vertrag gekündigt wird, dem Verkehrs- unternehmen in Textform zugehen. 2 Die Abokarte muss bis spätestens zum 5. Tag nach Ablauf des Monats, zu dessen Ende gekündigt wurde, beim Verkehrsunternehmen vorliegen (Posteingang). Geht eine auf Papier ausgegebene Abokarte erst nach dem 5. Tag ein, endet der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenAbo-Vertrag erst zum auf die Rückgabe folgenden Monatsende. Die bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Abo- Monatsbeträge werden vom Konto abgebucht.
(2) 6.2 Bei Tarifänderungen sind die ortsüblichen Veröffentlichungen zu beachten. Ab dem Inkrafttreten des neuen Tarifs wird der entsprechend neue Abo-Monatsbetrag vom Konto abgebucht. Erfolgt eine Tarifänderung nicht zum 1. des Monats, tritt die Tarifänderung für Abo-Verträge erst zum
1. des Folgemonats in Kraft. Im Falle Fall einer Tarifänderung besteht die Möglichkeit einer außeror- dentlichen Kündigung in Textform bis zum Ende des 1. Monats des Inkrafttretens der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. Tarifände- rung gemäß Satz 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4das Verkehrsunternehmen.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der 6.3 Eine Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich Abo Mobil65 Vertrages wirkt auch gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtetjeweiligen Vertrag zur Abo Mobil65 Partnerkarte. Sollte die Weiterleitung Eine gesonderte Kündigung ist nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenerforderlich.
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Samples: VMT Fahrgastinformation
Kündigung. (1I. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt(hierzu zählen Ereignisse wie z. X. Xxxxx oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Be- hinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnah- men sowie vom Busunternehmen nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeits- niederlegungen) Der Emittent ist berechtigtoder durch den Besteller erheblich erschwert, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrgefährdet oder beeinträchtigt wird. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen aufgrund von Umständen, die diese zu vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist. Ent- stehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
II. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letz- tere für den Besteller trotz der Kündigung durch den Emittenten findet Nrnoch von Interesse sind. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag § 7 Haftung
I. Das Busunternehmen haftet im Sinne Rahmen der Nr. 2 Absatz (3) Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Beförderung.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall II. Das Busunternehmen haftet nicht für alle Leistungsstörungen durch höhere Gewalt.
III. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt. § 8 Beschränkung der Haftung
I. Die Haftung von der Kündigung betroffenen Optionsscheine VSC GmbH bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen ist auf den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf dreifachen Mietpreis (5vgl. oben § 4) Bankarbeitstagen beschränkt. D.h. je betroffener Person ist die Haftung be- grenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteile am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach Mietpreis, multipliziert mit dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.Faktor
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit Das Jahreskartenabonnement kann vom Inhaber jederzeit mit einer Kündigungsfrist Frist von vier einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Endet dadurch das Abonnement vor Ablauf des ersten 12-Monats-Zeitraumes, wird für den abgelaufenen Zeitraum der Unterschied zwischen den Monatsbeträgen des Abos und den Preisen der entsprechenden Monatskarten nach erhoben. Dies gilt nicht, wenn der/die Abonnent/in eine andere Fahrtrelation innerhalb des VPE-Tarifge- bietes oder eine andere Jahreskarte im VPE-Tarifgebiet im direkten Anschluss wünscht. Bei einer Netz 9/Netz 9 solo wird die Preisdifferenz zu einer erwachsenen Jahreskarte für 1 Zone berechnet. Kündigt der Inhaber einer Jahreskarte, die er bar mit dem Jahresbetrag an einer Verkaufsstelle erworben hat, vor Ablauf eines Jahres seine Jahreskarte, so ist zu verfahren wie bei einem Jahreskartenkunde (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß NrAbo), dessen Beträge monatlich abgebucht werden und der im 1. 4 Jahr sein Abo kündigt. Wählt der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu Kunde das Verfahren der Einzugsermächtigung, so verpflichtet er sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem in angegebenen Konto ab dem jeweiligen Monatsersten bereitzustellen. Ist eine fristgerechte Abbuchung nicht möglich, kann das befördernde Verkehrsunternehmen oder der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu VPE fristlos kündigen. Eine Durch die Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenwird die Jahreskarte ungültig. Die Stammkarte mit allen restlichen Wertmarken sind dann unverzüglich an das befördernde Verkehrsunternehmen oder an den VPE zurückzugeben. Der monatliche Einzugsbetrag und ggf. die Differenz zur Monatskarte sind bis zur Rückgabe der Jahreskarte weiter zu bezahlen. Sofern bei Zahlungsverzug keine Kündigung erfolgt, wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall Restbetrag für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz ausgegebenen Wertmarken sofort fällig. Gleichzeitig endet das Jahreskartenabonnement zum Ablauf des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an 12. Monatszeitraumes. Es sind die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung anfallenden Kosten des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten Geldeinzuges zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenerstatten.
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Samples: Gemeinsame Beförderungsbedingungen
Kündigung. (1) Der Emittent 13.1 Die FSG ist jederzeit zur vorzeitigen Kündigung berechtigt, sämtliche Optionsscheine wenn dies aus baulichen, sicherheits‐ oder verkehrstechnischen Gründen oder infolge hoheitlicher Maßnahmen oder anderer von der FSG nicht zu vertretender Umstände erforderlich ist. Im Falle einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die vorzeitigen Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag das Entgelt im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenVerhältnis Restlaufzeit zu Vertragslaufzeit von der FSG zurück‐ erstattet. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausge‐ schlossen.
(2) 13.2 Im Falle der vorzeitigen Kündigung ist die FSG berechtigt, über die Werbefläche unbeschadet einer Räumung durch den Emittenten findet NrVertragspartner anderweitig zu verfügen.
13.3 Bei Leistungsunterbrechung nach Ziffer 22.1 ist der Vertragspartner bei einer ununterbrochenen Dauer von drei Monaten berechtigt, das Ver‐ tragsverhältnis zu kündigen. 3 Ab Vertragsende gilt Ziffer 12.4 Satz 2 ent‐ sprechend.
13.4 Das fristlose Kündigungsrecht der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungFSG aus wichtigem Grund bleibt zulässig. Ausübungstag Es muss jedoch (außer wenn dies unzumutbar oder untunlich ist) zuvor mit einer Frist von zumindest einer Woche zur Beseitigung oder Vermeidung des Kündigungsgrundes angedroht werden. Für die FSG liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich der Vertragspartner mit der Zahlung des Entgelts mit mehr als einem Monat in Verzug befindet. Selbiges gilt, wenn bei von Ziffer 14.1 abweichender Vereinbarung der Vertragspartner sich mit ei‐ ner fälligen Mietrate mit mehr als einem Monat in Verzug befindet oder der Vertragspartner mit nicht unerheblichen Teilen des Miet‐ zinses trotz Abmahnung mehrmals in Verzug gerät.
b) über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren beantragt wird. Insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren mangels Masse abge‐ lehnt wird.
c) der Vertragspartner trotz Abmahnung anderen wesentlichen ver‐ traglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
d) der Vertragspartner den Mietgegenstand entgegen Ziffer 19 un‐ tervermietet oder den Gebrauch überlässt. In diesem Fall ist die FSG zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
e) der Vertragspartner gegen die Ziffern 7.4 bis 7.6 verstößt. In die‐ sem Fall ist die FSG berechtigt, die Promotion‐Aktion sofort abzu‐ brechen. Eine Rückerstattung des Entgelts erfolgt nicht.
f) der Vertragspartner schwerwiegend oder wiederholt gegen die Flughafenbenutzungsordnung oder die Brandschutzordnung ver‐ stößt.
13.5 Ein Widerrufsrecht des Vertrages ist ausgeschlossen, es sei denn der Vertragspartner ist Verbraucher im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4des § 13 BGB.
(3) 13.6 Der Emittent Vertrag wird in diesem Fall für alle von die im Vertrag genannte Laufzeit abgeschlossen und ist nicht kündbar. Wird der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird Vertrag auf unbefristete Zeit abgeschlossen, kann er schriftlich mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb Frist von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das zum Monatsende ge‐ kündigt werden. Das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
13.7 Die Kündigung bedarf der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenSchriftform.
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Samples: Werbe Und Promotionsvertrag
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung Dieser Vertrag wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenauf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) IJede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine auf diplomatischem Weg an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ein- gang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Geschehen zu Prüm am 27. Mai 2005 in einer Urschrift in deutscher, spanischer, französi- scher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Urschrift wird im Falle Archiv des Verwahrers hinterlegt, der Kündigung durch den Emittenten findet Nrjedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift der Vertrags-urschrift übermittelt. 3 Nach Artikel 17 Absatz 5 notwendige inhaltliche Angaben für die schriftliche Anmeldung
1. Einsatzzeiten, die die vorgesehene Aufenthaltsdauer beschreiben;
2. Flugdaten (einschließlich Flugnummern und -zeiten);
3. Anzahl der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungMitglieder des Teams der Flugsicherheitsbegleiter;
4. Ausübungstag Angabe des Namens und Vornamens sämtlicher Personen sowie Kennzeichnung des Namens des Leiters des Teams;
5. Passnummern;
6. Marke, Typ und Seriennummern der Waffen;
7. Anzahl und Art der Munition;
8. Ausrüstungsgegenstände, die vom Team mitgeführt werden und zur Erfüllung der Auf- gaben dienen. Dienstwaffen, Munition und zugelassene Einsatzmittel im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 Sätze 1 und 2
1. Für das Königreich Belgien: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition - zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel - zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel
2. Für die Bundesrepublik Deutschland: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition
3. Für das Königreich Spanien: - zugelassene Schusswaffen - zugelassene Selbstschutzwaffen entsprechend der NrDienstvorschriften der am gemein- samen Einsatz beteiligten Polizeieinheit, wie Schlagstock (oder Gummiknüppel), Sprays , Tränengas und andere zugelassene Einsatzmittel
4. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem Für die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle Französische Republik: - die nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an nationalen Recht zugelassenen Dienstwaffen und individuellen Zwangsmittel
5. Für das Großherzogtum Luxemburg: - zugelassene Schusswaffen und die Verwahrstelle zur Gutschrift an zugelassene Munition - zugelassene Pfeffersprays und die bei zugelassenen Einsatzmittel - zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel
6. Für das Königreich der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragenNiederlande: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition - zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel - zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel
7. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an Für die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.Republik Österreich:
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Samples: Vertrag Über Die Vertiefung Der Grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Kündigung. (1) Der Emittent 9.1 Während der festen Laufzeit ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit eine Kündigung o- der anteilige Tilgung des Darlehens seitens des Darlehensnehmers mit einer Kündigungsfrist Ankündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenmöglich.
9.2 Kündigt der Darlehensnehmer den Nachrangdarle- hensvertrag vor Ablauf der festen Laufzeit, ist der gesamte oder anteilige Darlehensbetrag nebst bis dahin aufgelaufener Verzinsung sowie dem nach Ziffer 5.3 ggf. zu zahlenden Vorfälligkeitsentgelt sofort zur Zahlung fällig.
9.3 Das von dem Darlehensnehmer bei bis einschließ- lich zum 25.05.2019 erfolgender Ausübung seines Rechts zur vorzeitigen Tilgung nach Ziffer 5.3 zu zahlende Vorfälligkeitsentgelt ist jeweils zu den regulären Zinszahlungsterminen nach Ziffer 5.2 zur Zahlung fällig.
9.4 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann dieser Nachrangdarlehensvertrag durch Er- klärung in Textform gegenüber der anderen Partei fristlos außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für den Crowd-Investor liegt ins- besondere in Fällen des Verstoßes des Darlehens- nehmers gegen die Pflichten nach Ziffer 3.3 des Nachrangdarlehensvertrages vor. Ein wichtiger Grund für den Darlehensnehmer liegt insbeson- dere vor, wenn der Darlehensbetrag nicht auf Ver- anlassung des Crowd-Investors binnen 5 (2fünf) Im Falle Bankarbeitstagen nach Abschluss des Nachrang- darlehensvertrages auf dem unter Ziffer 3.2 ge- nannten Zahlungskonto vollständig eingegangen ist und dort belassen wurde, oder für den Fall der Kündigung Erteilung eines Lastschriftmandates durch den Emittenten findet NrCrowd-Investor, das Lastschriftverfahren nicht fristgerecht erfolgreich durchgeführt werden konnte (z.B. mangels Deckung des Xxxxxx des Crowd-Investors oder wegen eines Widerrufs der Lastschrift durch den Crowd-Investor), wobei XXX Xxxxxxxxxxx, von dem Darlehensnehmer zur Ausübung des Kündigungsrechts und zur Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Crowd- Investor bevollmächtigt ist. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im „Bankarbeitstag“ in dem vorgenannten Sinne der Nr. 2 Absatz ist jeder Tag (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tagmit Aus- nahme von Samstag und Sonntag), an dem die Kündigung wirksam wirdKredit- institute in Deutschland (Referenzort ist Berlin) für den Publikumsverkehr geöffnet sind. Zahltag ist Soweit der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Darlehensbetrag zum Zeitpunkt der Kündi- gung noch nicht oder nicht voll ausgezahlt worden ist, wird der Crowd-Investor mit Zugang der Kün- digungserklärung von seiner Verpflichtung zur Darlehensgewährung frei.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Nachrangdarlehensvertrag
Kündigung. (1) 4.1. Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der ENSO NETZ GmbH jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Nutzerportal oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Betankungsvorgänge) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die ENSO NETZ GmbH kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E- Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mailadresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat.
4.2. Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die ENSO NETZ GmbH insbesondere berechtigt, wenn - der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des StromTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, - der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, - eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, - der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des StromTicket-Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, - der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, - der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Handynummer ist unwiderruflich und muss dies der ENSO NETZ GmbH nicht mitgeteilt hat oder - ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertrages für die ENSO NETZ GmbH wegen des Vertrauensverlustes (z.B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nraußerordentlichen Kündigung gilt 4.1 entsprechend.
4.3. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrStromTicket- Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto gegen eine Bearbeitungsgebühr von derzeit 1,50 € überweisen. Ausübungstag im Sinne Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Die Rückzahlung ist nur möglich, wenn der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag Nutzer innerhalb von fünf 3 Monaten nach Kündigung (5aufgrund der gesetzl. Einspruchsfristen) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitein Rückzahlungskonto angegeben hat. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. (1) 9.1 Dieser Lizenzvertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Brief an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Vertragspartners gekündigt werden.
9.2 Der Emittent Lizenznehmer hat das Recht, bei Inkrafttreten wesentlicher Änderungen der für ihn geltenden Richtlinie den Lizenzvertrag mit 14-tägiger Kündigungsfrist aus wichtigem Grund aufzukündigen.
9.3 Der Lizenzgeber hat das Recht, den Lizenzvertrag mit 14-tägiger Kündigungsfrist aufzukündigen, wenn
9.3.1 trotz verhängtem Entzug des Zeichenverwendungsrechts gemäß Pkt. 4.1.4, und gemäß Pkt. 5 eine Rückkehr des Lizenznehmers gemäß Pkt. 2 zu den vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht erfolgt;
9.3.2 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Lizenznehmer mangels Masse abgelehnt wurde.
9.4 Nach Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet sich der Lizenznehmer die Verwendung des entsprechenden Zeichens zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass kein Produkt, kein Werbematerial und keine sonstigen Unterlagen des Lizenzgebers mit dem entsprechenden Zeichen oder einem verwechslungsfähig ähnlichen Zeichen in Verkehr gebracht werden. Sämtliche diesem Zustand widersprechenden kommerziellen Hinweise, Etikettierungen und Werbemittel hat der Lizenznehmer unverzüglich auf eigene Kosten zu entfernen. Außerdem verpflichtet sich der Lizenznehmer auch den sonstigen unberechtigten Gebrauch des entsprechenden Zeichens im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen. Für jeden Fall des Zuwiderhandelns verpflichtet sich der Lizenznehmer eine pauschalierte Vertragsstrafe von € 3.000, -- pro Verstoß an den Lizenzgeber zu leisten und binnen 14 Tagen ab Aufforderung einzubezahlen. Darüberhinausgehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
9.5 Der Lizenzgeber kann ein befristetes Verpackungs- bzw. Etikettenaufbrauchrecht nach Vertragsbeendigung auf gesondertes schriftliches Ansuchen gegen Weitergewährung aller Kontrollrechte einräumen. Diese Bestimmung ist berechtigthinfällig, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung wenn ein Entzug des Zeichenverwendungsrechts gemäß NrPkt. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.5 ausgesprochen wurde. Die Kündigung wird an Vermarktung von nachweislich bereits vor dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung Entzug des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenZeichenverwendungsrechts gefertigter, mit dem Zeichen gekennzeichneter und jedenfalls richtlinienkonformer Produkte kann nur gegen Weitergewährung aller Kontrollrechte erfolgen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Lizenzvertrag
Kündigung. (1) 4.1. Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber dem Stadtbus jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Kundenportal bzw. Web-App oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Der Stadtbus kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat.
4.2. Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist der Stadtbus insbesondere berechtigt, wenn o der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket- Services gegen geltendes Recht verstößt, o der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, o eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach zu vermuten ist, o der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, o der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, o der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist und dies dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss Stadtbus nicht mitgeteilt hat oder o ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertrages für den Stadtbus wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nraußerordentlichen Kündigung gilt 4.1 entsprechend.
4.3. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. Für alle Kündigungen gilt: Wir müssen in Textform kündigen (1z. B. per E-Mail). Du kannst über das von uns zur Verfügung gestellte Portal „Mein Account“ oder in Textform kündigen. • Du und wir können den Vertrag zum Ende der Laufzeit kündigen. Die Laufzeit ist im Versicherungsschein ange- geben. Die Kündigung muss dir oder uns spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder jedes darauffolgenden Versicherungsjahres zugehen. • Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können du und wir das Versicherungsverhältnis kündigen. • Die Kündigung muss dir oder uns spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Ent- schädigung zugehen. Abweichend davon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kündigung muss innerhalb eines Monats zugehen o nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder o nachdem wir zu Unrecht abgelehnt haben oder o nachdem wir dir die Weisung erteilen haben, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kom- men zu lassen oder o nach Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils. • Du kannst den Zeitpunkt der Wirksamkeit deiner Kündigung bestimmen: Frühestens mit Zugang deiner Kündi- gung bei uns, spätestens zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei dir wirksam. • Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Fahrerschutzversicherung und die Mobilitätsgarantie (jeweils Teil A) Der Emittent ist sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung von einem dieser Verträge berührt das Fortbestehen der ande- ren Verträge nicht. Da wir keine Kfz-Versicherung ohne die Kfz-Haftpflichtversicherung anbieten möchten, gilt: Du und wir sind berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") Kfz-Haftpflichtversicherung die ge- samte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. Eine Du oder wir können dies innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung gemäß dieser Nrerklären. • Nach dem Gesetz gibt es noch andere Beendigungsmöglichkeiten: für dich und uns ohne Einhaltung einer Frist den vorläufigen Versicherungsschutz (§ 52 Abs. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgenVVG); für uns bei ohne unsere Einwilligung vorgenommener Gefahrerhöhung (§ 24 VVG); für uns bei nicht oder nicht rechtzeitiger Entrichtung des Erst- bzw. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich Folgebeitrags (§§ 37, 38 VVG); für uns und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem Erwerber in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke Kaskoversicherung und in der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 Kfz-Haftpflichtversicherung bei Veräußerung der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenversicherten Sache (§ 96 VVG; §§ 122, 96 VVG).
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigtDieses Abkommen bleibt in Kraft, sämtliche Optionsscheine solange es nicht von einem Vertrags- staat gekündigt wird. Beide Vertragsstaaten können dieses Abkommen nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens mittels einer Serie während ihrer Laufzeit mit schriftlichen Kündigungsmitteilung an den anderen Vertrags- staat auf diplomatischem Wege und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Frist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu mindes- tens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate In diesem Fall ist dieses Abkommen nicht mehr anzuwenden:
a) in Bezug auf einbehaltene Quellensteuern auf Einkünfte, die am oder nach dem Ausgabetag erfolgen1. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser NrJanuar des Kalenderjahres bezogen werden, das unmittelbar auf die Erteilung der Kündigung folgt;
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. 4 ist unwiderruflich Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt. Zu Xxxxxx dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Ab- kommen unterzeichnet. Geschehen in zwei Urschriften zu Tiflis, am Tag des 13. Mai 2015, in deutscher, georgischer und muss den Kündigungstermin benennenenglischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei- cherweise verbindlich ist. Die Kündigung wird an dem in Bei unterschiedlicher Auslegung soll der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamenglische Wortlaut massgebend sein. Für die Zwecke Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Für die Regierung Georgiens: gez. Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx gez. Xxxxx Xxxxxxx Zum Zeitpunkt der Berechnung Unterzeichnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr"Abkommen zwischen der Regie- rung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung von Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkür- zung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen" haben die Unterzeichner vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen integrierender Bestandteil des Abkommens sind. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag In Bezug auf dieses Abkommen gilt:
1. In Bezug auf Art. 3 Abs. 1 Bst. e ("Person") gelten Investmentfonds, Stiftungen oder Anstalten, die in Liechtenstein gemäss Art. 44 Abs. 1 des Wirksamwerdens der Kündigung Gesetzes von 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern ertragssteuer- pflichtig sind, als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenGesellschaften.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungIn Bezug auf Art. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag25 besteht Einvernehmen, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3dass:
a) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird Artikel die Vertragsstaaten lediglich zum Informationsaus- tausch auf Ersuchen verpflichtet und nur in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen Bezug auf die Veranla- gungszeiträume, die am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle oder nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genanntInkrafttreten dieses Abkom- mens beginnen;
b) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei sich der Verwahrstelle am zweiten Tag Informationsaustausch nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragenAbs. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt1 auf Informationen be- zieht, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main aller Voraussicht nach für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr Festlegung, Veranlagung und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen Erhebung solcher Steuern bei den diesen Steuern unterliegenden Per- sonen oder für Ermittlungen in oder für die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.Verfolgung von mit die- sen Personen verbundenen Steuerstrafsachen erheblich sind;
c) die ausgetauschten Informationen
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Kündigung. (1) 16.1 Ungeachtet sonstiger Kündigungsrechte können beide Parteien das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
16.2 Der Emittent ist berechtigtAG kann eine Kündigung nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 VOB/B auf Teile der Leistung beschränken. Ausreichend ist, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist dass die gekündigten Teile so individualisierbar sind, dass der Umfang des erbrachten Teils des Vertrages von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigengekündigten Teil nachvollziehbar abgegrenzt werden kann. Eine Kündigung gemäß dieser Nrfunktionale Selbständigkeit des gekündigten Teils ist nicht erforderlich. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und Der gekündigte Teil muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag auch nicht im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenvon § 8 Abs. 3 VOB/B in sich abgeschlossen sein.
(2) 16.3 Der AN hat im Falle einer Kündigung des Vertrags die zur Fortsetzung der Arbeiten erforderlichen und ihm übergebenen Planungsunterlagen, wie etwa Ausschreibungen, Verträge, behördliche Genehmigungen und Bescheide sowie amtliche Pläne jeder Art unverzüglich an den AG im Original herauszugeben. Der AN hat die notwendigen Voraussetzungen für die Fortführung der Arbeiten durch den AG zu schaffen.
16.4 Im Falle der Kündigung ist der AG berechtigt, alle vertragsgegenständlichen Planungen und sonstigen Leistungen des AN umfassend zu benutzen und zu ändern. Der AN gewährleistet, dass seine Leistungen insoweit frei von Schutzrechten Dritter sind. Der AN ist verpflichtet, mit den von ihm beauftragten Planern und sonstigen Beteiligten entsprechende Vereinbarungen herbeizuführen.
16.5 Im Falle einer Kündigung durch den AG aus wichtigem Grund ist der AG berechtigt, die noch nicht erbrachten Teile der Leistung auf Kosten des AN durch einen Dritten ausführen zu lassen, ohne dass es einer weiteren Ankündigung oder Fristsetzung bedarf.
16.6 Im Falle einer Kündigung durch den AG aus wichtigem Grund steht dem AN die gesetzliche Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu. Die Höhe der Vergütung bemisst sich auf Basis der Angaben in der vom AN hinterlegten Vertragskalkulation. Hat der AN keine Vertragskalkulation hinterlegt, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche seinen Vergütungsanspruch begründenden Tatsachen.
16.7 Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet NrAG aus wichtigem Grund ist der AG berechtigt, in die vom AN abgeschlossenen Verträge mit allen von ihr eingeschalteten Nachunternehmern sowie sonstigen Beteiligten einzutreten. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag Der AN hat die Möglichkeit des Eintritts durch den AG in diese Verträge im Sinne Wege der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem Vertragsübernahme bei ihren Vertragsabschlüssen mit Nachunternehmern und Lieferanten vorzusehen.
16.8 Das Recht des die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten nicht zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")vertretenden Vertragspartners, Schadensersatz zu verlangen, ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentendurch vorstehende Regelungen nicht eingeschränkt.
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Samples: Bauvertrag
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit 5.3.1 Eine Jahreskarte im Abonnement kann mit einer Kündigungsfrist Frist von vier (4) 6 Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrzum selben Kalendertag wie ihr erster Geltungstag gekündigt werden. 4 Kündigungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Allgemeinen Bedingungen Textform.
5.3.2 Bei Kündigung vor Ablauf der Geltungsdauer wird diese nur mit Wirkung Rückgabe der Jahreskarte bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin beim ausgebenden Unternehmen wirksam. Wird die Zeitkarte nicht bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin zurückgegeben, hat der Reisende bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe weiterhin die monatlichen Abo- Raten zu dem bezahlen.
5.3.3 Wurde für die Jahreskarte im Abonnement die monatliche Zahlweise vereinbart, so erfolgt bei Kündigung des Abonnementvertrages in den ersten 3 Monaten des jeweiligen Geltungsjahres eine Nachberechnung des Fahrpreises. Hierzu wird die Differenz der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (Fahrpreise für eine Fahr- karte oder Fahrtberechtigung als Monatskarte und einer monatlichen Rate für die Jahreskarte im Abonnement berechnet und vom Kunden nacherhoben.
5.3.4 Bei einer Jahreskarte im Abonnement mit jährlicher Zahlweise wird bei Kündigung während der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals ersten 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich des Geltungsjahres für die erfolgte Nutzung ebenfalls der Fahrpreis einer Monatskarte zugrunde gelegt und muss den Kündigungstermin benennen. Die der Differenzbetrag zum Fahrpreis der Jahreskarte erstattet.
5.3.5 Bei Kündigung zum Ablauf der Geltungsdauer entfällt die Rückgabepflicht.
5.3.6 Bei einer als digitales Ticket ausgegebenen Jahreskarte im Abonnement entfällt die Rückgabe, Diese wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungengesperrt.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Tarifbedingungen Für Zeitkarten
Kündigung. a. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grunds‰tzlich unkündbar.
b. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kˆnnen beide Vertragspartner den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (1ß 580a Abs. 3 BGB) kündigen.
c. Mietvertr‰ge auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer kˆnnen beide Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (ß 580a Abs. 3 BGB) kündigen.
2. Die Vertragspartner sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.
3. Der Emittent Vermieter ist insbesondere zur Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit wenn
a. der Mieter mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem Entrichtung der Miete in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") Verzug ger‰t, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Eine ‹berschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 1 Kalendermonat und ger‰t der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollst‰ndig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist die Vermieterin auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.
b. dem Vermieter nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass sein Anspruch auf Bezahlung des Mietpreises durch des Mieters gef‰hrdet wird,
c. der Mieter den Mietgegenstand ohne Einwilligung des Vermieters nicht bestimmungsgem‰fl verwendet oder an einen anderen Ort verbringt und hierfür vom Vermieter abgemahnt wurde oder
x. xxx Xxxxxx gegen die Bestimmungen des ß7.1 dieser Mietbedingungen oder ß 10.1 bis 10.4 dieser Mietbedingungen verstˆflt und hierfür vom Vermieter abgemahnt wurde.
4. Kündigt der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos, finden die Bestimmungen der ßß 9 und 10 dieser Mietbedingungen entsprechende Anwendung.
5. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietvertr‰ge bestehen und die Vermieterin zur auflerordentlichen fristlosen Kündigung gemäß dieser Nreines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietvertr‰ge auflerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietvertr‰ge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 Dies ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem insbesondere der Fall, falls der Mieter:
a. der Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,
b. der Vermieterin vors‰tzlich einen Schaden zufügt,
c. mit Mietzahlungen in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung Gesamthˆhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als Bewertungstag fünf Bankarbeitstage im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenVerzug ist,
d. ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vors‰tzlicher Straftaten nutzt.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr6. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem Kündigt die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Emittent berechtigtMieter verpflichtet, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, s‰mtlichem Zubehˆr und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenVermieterin herauszugeben.
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Samples: General Rental Conditions
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung Dieses Abkommen bleibt bis zu dem seiner Kündigung in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgenKraft. Jede Kündigungsbekanntmachung Ver- tragspartei kann das Abkommen durch ein der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zugestelltes Kündigungsschreiben kündigen.
2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des drei Monate auf das Datum des Kündigungsschreibens folgenden Monats ausser Kraft.
3) Nach der Kündigung dieses Abkommens bleiben beide Vertragspar- teien in Bezug auf die nach Maßgabe dieser Nrdiesem Abkommen erteilten und erhaltenen Auskünfte an Art. 4 8 gebunden. Zu Xxxxxx dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unter- zeichnet. Geschehen in zwei Urschriften in Vaduz am 31. Januar 2013 in deut- scher, englischer und französischer Sprache, jeder Text ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamgleicher Weise massgeblich. Für das Fürstentum Liechtenstein: Für Kanada: gez. Xx. Xxxxx Xxxxxxxxxxx gez. Xxxxxxx Xxxxx
1. Es gilt als vereinbart, dass die Zwecke der Berechnung Hinzufügung des Auszahlungsbetrags gemäß NrSatzteils "in Bezug auf steuerpflichtige Personen" in Art. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen 1 Abs. 1 eine Vertragspartei nicht daran hindert, Auskünfte über steu- erbefreite juristische Personen oder Gemeinschaften mit mindestens einem im Gebiet dieser Vertragspartei ansässigen Gesellschafter zu ersuchen. 2. Es gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag vereinbart, dass im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.von Art. 5 Abs. 5 Bst. e die "Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte voraussichtlich erheblich sind" im Allgemeinen dadurch belegt werden, dass die schriftlich nach Abs. 5 ange- gebenen Punkte in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Für das Fürstentum Liechtenstein: Für Kanada: gez. Xx. Xxxxx Xxxxxxxxxxx gez. Xxxxxxx Xxxxx
(2) Im Falle 1 Bericht und Antrag der Kündigung durch den Emittenten findet Regierung Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.73/2013
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Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im ersten bis fünftem Arbeitsjahr mit einer Kündigungsfrist Frist von vier einem Monat, ab dem sechsten Arbeitsjahr mit einer Frist von zwei Monaten, je auf das Ende eines Monats, gekündigt wer- den.
2 Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungs- frist dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden.
3 Die Kündbarkeit befristeter Verträge muss schriftlich vereinbart werden. An- dernfalls gelten sie als unkündbar.
4 Das Saisonende ist im Einzelarbeitsvertrag möglichst mit Datum festzulegen. Der Vertrag kann jedoch auch ohne Datum per Ende Saison befristet werden. Ist das Datum des Saisonendes nicht schriftlich vereinbart, muss der Aus- trittstag am Ende der Saison des Betriebes mindestens 14 Tage vor dem letz- ten Arbeitstag angezeigt werden. Kommentar Allgemeine Bemerkungen Für Mitarbeiter und Arbeitgeber dürfen keine unterschiedlichen Kündigungsfristen vereinbart werden. Werden trotzdem unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart, gilt die längere Kündi- gungsfrist (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrvgl. 4 OR Art. 335a Ziffer 1). Die Kündigung ist empfangsbedürftig, d.h. nicht der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenPoststempel ist ausschlaggebend. Die Be- weislast liegt beim Kündigenden. Eine Kündigung gemäß dieser Nrist grundsätzlich in jeder Form gültig (auch mündlich). 4 kann erstmals 3 Monate nach Schriftlichkeit wird aus Beweisgründen dringend empfohlen. Erfolgt die Kündigung mit einem eingeschriebenem Brief, legt die Post eine Abholeinladung in den Briefkasten oder in das Postfach, wenn die Kündigung dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenEmpfänger nicht persönlich zugestellt werden kann. Die Kündigung wird an gilt auf den Zeitpunkt als zugestellt, auf den der Brief auf dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamPostamt zur Abholung bereitliegt und erstmals abgeholt werden kann. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Der Arbeitsvertrag kann jederzeit im Sinne dieser Optionsscheinbedingungengegenseitigen Einvernehmen auf ein beliebiges Datum hin aufgelöst werden (Aufhebungsvertrag).
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt7.5.1 Sie und wir können Ihre Teilnahme am Versicherungsschutz zum Ende eines jeden Versicherungsmonats unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
7.5.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie und wir Ihre Teilnahme am Versicherungsschutz ebenfalls kündigen. Sie können in diesem Fall Ihre Teilnahme am Versicherungsschutz innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Versicherungsleistung kündigen, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit und zwar nach Ihrer Xxxx mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, d.h. mit Wirkung zum Ende der Laufzeit. Wir können nach Eintritt des Versicherungsfalles Ihre Teilnahme am Versicherungsschutz innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Versicherungsleistung mit einer Frist von einem Monat kündigen.
7.5.3 Wenn Sie das versicherte Gerät veräußern (z.B. verkaufen) ist der Erwerber berechtigt, die Teilnahme am Versicherungsschutz zu kündigen, und zwar mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode, d.h. mit Wirkung zum Ende der Laufzeit. Das Kündigungsrecht des Erwerbers erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem in Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der "Kündigungstermin") Kenntnis, ausübt. Wir sind im Falle einer Veräußerung des versicherten Gerätes berechtigt, die Teilnahme am Versicherungsschutz gegenüber dem Erwerber unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in Kenntnis von der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenVeräußerung ausüben.
(2) Im Falle 7.5.4 Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder, falls Sie keinen Wohnsitz haben, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einen Ort außerhalb der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der TagBundesrepublik Deutschland, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen sind wir berechtigt, Ihre Teilnahme am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht Versicherungsschutz innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein Monaten, nachdem wir von der Verlegung Kenntnis erlangt haben, zu kündigen.
7.5.5 Für Sie und uns besteht ferner das Recht, Ihre Teilnahme am Versicherungsschutz aus wichtigem Grund ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme z.B. im Falle eines Betruges) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenkündigen.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag
Kündigung. 6.1 Der Abo-Vertrag kann zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (1siehe Ziffer 2.2) Der Emittent ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist der Abo-Vertrag jederzeit zum Ende eines Kalendermonats kündbar. Die Kündigung bedarf der Textform und muss dem Verkehrsunternehmen bis spätestens zum letzten Tag des Monats, zu dessen Ende gekündigt wurde, zugegangen sein. Auf Papier ausgegebene Abokarten müssen bis spätestens zum 5. Tag nach Ablauf des Monats, zu dessen Ende gekündigt wurde, beim Verkehrsunternehmen vorliegen (Posteingang). Geht eine auf Papier ausgegebene Abokarte nicht bis zum 5. Tag ein, macht das Verkehrsunternehmen bis zur Rückgabe oder dem Gültigkeitsende der Abokarte für jeden begonnenen Monat Wertersatz in Höhe des tariflichen Abo-Monatsbetrages geltend. Die bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Abo-Monatsbeträge werden dem Fahrgast berechnet. Sämtliche offenen Forderungen werden sofort fällig und mit dem letzten fälligen Abo-Betrag abgebucht. Erfolgt die Kündigung kurzfristig zum Mo- natsende des laufenden Monats, kann es erforderlich sein, dass aus techni- schen Gründen die Abbuchung des Folgemonats erfolgt. Dieser Betrag wird bis spätestens Ende des Folgemonats dem Konto gutgeschrieben. Das Verkehrs- unternehmen ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine auch nach Kündigung des Vertrages offene Forderungen inklusive Bearbeitungsentgelt aus dem Abo-Vertrag vom Konto abzubuchen.
6.2 Bei Tarifänderungen sind die ortsüblichen Veröffentlichungen zu beachten. Ab dem Inkrafttreten des neuen Tarifs wird der entsprechend neue Abo-Monats- betrag vom Konto abgebucht. Erfolgt eine Tarifänderung nicht zum 1. des Monats, tritt die Tarifänderung für Abo-Verträge erst zum 1. des Folgemonats in Kraft. Im Fall einer Serie während ihrer Laufzeit mit Tarifänderung besteht die Möglichkeit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung außer- ordentlichen Kündigung in Textform bis zum Ende des 1. Monats des Inkrafttretens der Tarifänderung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu Satz 3 an das Verkehrsunternehmen.
6.3 Eine Kündigung des Abo Mobil65 Vertrages wirkt auch gegenüber dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigenjeweiligen Vertrag zur Abo Mobil65 Partnerkarte. Eine gesonderte Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungennicht erfor- derlich.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Abo Vertrag
Kündigung. (1) 4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Katamaran-Reederei Bodensee GmbH & Co. KG jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Internetportal oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die Katamaran-Reederei Bodensee GmbH & Co. KG kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündigung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorge- nommen hat.
4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Katamaran-Reederei Bodensee GmbH & Co. KG insbesondere berechtigt, wenn • der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, • der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, • eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, • der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Drit- ter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, • der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, • der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der Katamaran-Reederei Bodensee GmbH & Co. KG nicht mitgeteilt hat oder • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertra- ges für die Katamaran-Reederei Bodensee GmbH & Co. KG wegen des Vertrauens- verlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen außerordentlichen Kündigung gilt der Tag des Wirksamwerdens 4.1 entsprechend.
4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. (1) 4.1 Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit Nutzer kann den Nutzungsvertrag gegenüber der Erfurter Verkehrsbetriebe AG jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Internetportal oder schriftlich kündi- gen. Offene Forderungen gegenüber dem Nutzer (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von vier (4) Wochen der Kündigung unbenommen. Die Erfurter Verkehrsbetriebe AG kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch Bekanntmachung gemäß Nrordentliche Kündi- gung, jeweils an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vom Nutzer hin- terlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist kündigen. Eine ordentliche Kündigung gemäß erfolgt automatisch, wenn der Nutzer innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erwor- ben und an seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat.
4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist die Erfurter Verkehrsbetriebe AG insbesondere berechtigt, wenn • der Nutzer gegen die Bestimmungen dieser NrAllgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt, • der Nutzer bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat, • eine Forderung gegen den Nutzer nicht einbringbar ist oder die wesentliche Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Nutzers droht bzw. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 zu vermuten ist, • der Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte Drit- ter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt, • der Nutzer Leistungen der Vertragspartner missbraucht, • der Nutzer nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist unwiderruflich und muss dies der Erfurter Verkehrsbetriebe AG nicht mitgeteilt hat oder • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamdie Fortsetzung des Nutzungsvertra- ges für die Erfurter Verkehrsbetriebe AG wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist. Für die Zwecke Form der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen außerordentlichen Kündigung gilt der Tag des Wirksamwerdens 4.1 entsprechend.
4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle kann mit sofortiger Wirkung der Kündigung durch den Emittenten findet NrHandyTicket-Service nicht mehr genutzt werden. 3 Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungGeschäftsbeziehung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto überweisen. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Eine Barauszahlung ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitausgeschlossen. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenRückzahlung erfolgt in Euro.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt10.1. Soweit keine speziellere Regelung besteht, sämtliche Optionsscheine kann der Nutzer Verträge über unentgeltliche Leistungen mit ehorses jederzeit mit einer Serie während ihrer Laufzeit mit Frist von 14 Tagen zum Kalendermonatsende und Verträge im Rahmen eines Testangebotes jederzeit kündigen. Zur Kündigung genügt eine entsprechende Erklärung in Textform an ehorses oder die Erklärung über eine Kündigungsfunktion auf der Website von ehorses.
10.2. ehorses kann den Vertrag jederzeit in Schrift- oder Textform unter Beachtung einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu 14 Tagen zum Ende eines Monats kündigen.
10.3. Eine Kündigung gemäß dieser Nraus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Kündigungsfristen unberührt.
10.4. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ehorses ist unwiderruflich und muss zur sofortigen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund insbesondere berechtigt, wenn: durch den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in Nutzer bei der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für Anmeldung falsche Angaben gemacht wurden; mehrere Nutzungskonten durch einen Nutzer verwendet werden; Testangebote mehrmalig vom Nutzer genutzt werden; bei Verlust oder bei Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung der Zugangsdaten durch einen Dritten; der Nutzer die Zwecke Leistungen von ehorses oder die Online-Plattform missbraucht; der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Nutzer im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenZusammenhang mit der Nutzung der Online-Plattform die Rechte Dritter verletzt; der Nutzer wiederholt negative Bewertungen erhalten hat und dadurch die Gemeinschaft der Nutzer sowie deren Vertrauen in diese Online-Plattform gefährdet und daher die Sperrung zur Wahrung der Interessen oder zum Schutz der übrigen Nutzer geboten erscheint; der Nutzer sonst gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen hat.
10.5. Bei Beendigung des Vertrages werden das Profil des Nutzers und alle personenbezogenen Daten des Nutzers auf der Online-Plattform innerhalb von 24 Stunden dauerhaft gelöscht oder – soweit Aufbewahrungspflichten bestehen – gesperrt. Nicht gelöscht werden Beiträge und Inhalte, die der Nutzer vor Beendigung des Vertrages Dritten oder anderen Nutzern zugänglich gemacht hat, wie z.B. Fotos, Kommentare und Beiträge. Diese Inhalte bleiben weiterhin mit dem Datum der Veröffentlichung abrufbar, jedoch ohne Nennung des Nutzernamens. Ebenfalls nicht gelöscht werden Daten, die zur Durchsetzung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche gegen den Nutzer benötigt werden, soweit diese Ansprüche bei Beendigung des Vertrages bestehen und die für die Abrechnung erforderlichen Daten (2) Isoweit der Nutzer entgeltliche Leistungen in Anspruch genommen hat).
10.6. Bei einer Kündigung durch ehorses ist es dem Nutzer untersagt, sich erneut bei der Online-Plattform anzumelden.
10.7. Beruht die Kündigung durch ehorses auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Nutzers, so kann ehorses im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tagbestehender kostenpflichtiger Verträge, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle ein Nutzerkonto voraussetzen, Schadensersatz in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigtrestlichen Entgelte bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit verlangen, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegenehorses hiernach jederzeit komplett fällig stellen darf. Mit Dies gilt nicht, wenn der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenNutzer nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. (Zu §§ 8 u. 9)
21.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 8 Abs. 1) , so sind Auftraggeber und Auftragnehmer ver- pflichtet, einander Auskünfte zu erteilen und diese zu belegen, soweit dies notwendig ist, um die Höhe des Vergütungsanspruchs zu bemessen.
21.2 Der Emittent Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages be- fasst sind oder ihnen nahestehenden Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung oder den Unternehmen des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Eine Kündigung gemäß dieser NrSolchen Handlun- gen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragneh- mers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Was unter Vorteilen im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenvon Abs. 1 zu verstehen ist, richtet sich nach den §§ 331 ff StGB. Nicht als Vorteil gelten jedoch die der Geschäftswerbung dienenden Gegenstände oder Leistungen, wie sie im red- lichen Geschäftsverkehr nach einheitlichen Gesichtspunkten (z.B. aus Anlass des Neujahrstages) von dem Auftragnehmer seinen Geschäftskunden gewährt werden, insbesondere Reklamegegenstände von gerin- gem Wert, die als solche durch eine dauerhaft und deutlich sichtbare Bezeichnung des Auftragnehmers gekennzeichnet sind.
(2) Im Falle 21.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftragnehmer gegen Nr. 14 ver- stößt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Erklärungen in Nr. 6 oder 8 des Angebotsschrei- bens abgibt.
21.4 Vor der Kündigung durch den Emittenten findet nach Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der 21.2 und 21.3 wird dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben, zu dem Kün- digungsgrund Stellung zu nehmen.
21.5 Wird nach Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag21.2 oder 21.3 gekündigt, an dem die Kündigung wirksam wirdgilt § 8 Abs. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 43 bis 7 entsprechend.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die 21.6 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenVertragsparteien bleiben unberührt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen
Kündigung. (1) Der Emittent ist 11.1 TÜV Rheinland Cert GmbH und der Auftraggeber sind berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit den Vertrag mit einer Kündigungsfrist Frist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 6 Monaten zum Ablauf der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") vertraglich festgelegten Laufzeit ordentlich zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 .
11.2 Die TÜV Rheinland Cert GmbH und der Auftraggeber sind berechtigt, den Zer- tifizierungsvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
11.3 Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in für die TÜV Rheinland Cert GmbH insbesondere gegeben, wenn
a) der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für Auftraggeber Veränderungen der für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Zertifizierung maßgeblichen Verhältnisse im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenUnternehmen oder Anzeichen für solche Veränderungen nicht unverzüglich der TÜV Rheinland Cert GmbH gegenüber anzeigt,
b) der Auftraggeber das Zertifikat bzw. das Zertifizierungszeichen miss- bräuchlich bzw. vertragswidrig verwendet,
c) über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein gegen ihn gerichteter Antrag auf Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
d) bei Zahlungsverzug gemäß Ziffer 7.4.
(2) 11.4 Im Falle der einer fristlosen Kündigung durch den Emittenten findet NrTÜV Rheinland Cert GmbH aus wichtigem Grund, steht TÜV Rheinland Cert GmbH ein pauschaler Schadens- ersatzanspruch gegenüber dem Auftraggeber zu. 3 Dieser schuldet als Scha- densersatz 15 % der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendungbis zum Ende der fest vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden Vergütung. Ausübungstag Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines wesent- lich geringeren Schadens, TÜV Rheinland Cert GmbH der Nachweis des im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Einzelfall ungewöhnlich hohen Schadens vorbehalten.
11.5 TÜV Rheinland Cert GmbH ist darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorgesehe- nen Zeitfenster zur Auditierung / Leistungserbringung durch TÜV Rheinland Cert GmbH nicht vom Auftraggeber in Anspruch genommen werden konnten und somit das Zertifikat zu entziehen ist (3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die zum Beispiel bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach Durchführung von Überwachungsaudits).
11.6 Kündigt TÜV Rheinland Cert GmbH entsprechend der Regelung in Ziffer 11.5, steht TÜV Rheinland Cert GmbH ein pauschaler Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle Auftraggeber in Höhe von 15 % der bis zum Ende der fest vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden Vergütung zu. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens, TÜV Rheinland Cert GmbH der Nachweis des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist")im Einzelfall ungewöhnlich hohen Schadens, ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenvorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. (1) 7.1 Der Emittent ist berechtigtDarlehensnehmer hat das Recht, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit das Darlehen vor Ablauf der vereinbarten Lauf- zeit vollständig oder teilweise mit einer Kündigungsfrist Frist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrsechs Monaten zum 30.11. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") eines Kalender- jahres zu kündigen, erstmalig jedoch zum 30.11.2030. Bei Kündigung durch den Darlehens- nehmer fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an.
7.2 Der Darlehensgeber hat unter den folgenden Voraussetzungen das Recht, das Darle- hen mit einer Frist von sechs Monaten zum 30.11. eines Kalenderjahres zu kündigen, erstma- lig jedoch zum 30.11.2030 („ordentliches Kündigungsrecht“).
a. Das ordentliche Kündigungsrecht seitens der Darlehensgeber ist insoweit beschränkt, als dass pro Kalenderjahr jeweils nur 15 % der ursprünglichen Gesamtdarlehenssumme (Fun- ding-Summe) aller Darlehensgeber gekündigt werden dürfen.
b. Entscheidend für die Zulässigkeit der Kündigung ist der Eingang der jeweiligen Kündi- gung beim Darlehensgeber. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag erklärte Kündigung, nachdem bereits zuvor im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenKalenderjahr 15 % der ursprünglichen Gesamtdarlehenssumme gekündigt wurde, ist unzulässig.
(2) c. Im Falle der Unzulässigkeit der Kündigung durch aufgrund Erreichens der 15 %-Grenze wird der Darlehensgeber unverzüglich informiert.
7.3 Unabhängig vom ordentlichen Kündigungsrecht besteht jederzeit das Recht, den Emittenten findet NrDar- lehensvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig zu stellen („außerordentliches Kündigungsrecht“).
7.4 Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer Kündigung entstehen können, dem qualifizierten Rang- rücktritt nach Ziffer 6 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Bedingungen nicht geltend machen kann.
7.5 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Dar- lehensgeber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kün- digung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. 3 gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind;
b. der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungDarlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Ge- schäftsbetrieb aufgibt; oder
c. der Darlehensnehmer seinen unter Ziffer 4 genannten Reporting-Pflichten nicht ver- tragsgemäß und pünktlich nachkommt, wobei eine Kündigung frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach schriftlicher Abmahnung zulässig ist und die Abmahnung frühestens nach einem Kulanzzeitraum von weiteren zwei Wochen ab dem vereinbar- ten Reporting-Datum ausgesprochen werden darf. Ausübungstag Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. Der Darlehensgeber kann im Sinne Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Ein- greifens der Nr. 2 Absatz (3Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem ihm durch die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4vorzeitige Rückzahlung entsteht.
7.6 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung be- rechtigt, liegt insbesondere bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Regelungen der Ziffern 8.2 (3Vertraulichkeit) Der Emittent wird und 8.3 (Wettbewerbsschutz) vor oder in diesem Fall für alle von dem Fall, wenn und soweit die Darlehensmittel nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kön- nen (z. B. bei (Teil-)Stilllegung der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"Anlagen), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Darlehensbedingungen
Kündigung. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung für den Gewerbe-Schutzbrief in Textform (1z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung erst zum Schluss des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung laufenden Versiche- rungsjahres wirksam wird. Zahltag ist Kündigt der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag nach Nr. 41 a) (Mecklenburgische ABGG 2021 bzw. Mecklenburgische ABGI 2021) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Nrn. A 3.8 Mecklenburgische ABGG 2021 bzw. A 3.8 Mecklenburgische ABGI 2021 werden wie folgt geändert: Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbrei- ten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Nr. A 1.1.1 Mecklenburgischen ABGI 2021 wird wie folgt erweitert:
1. Der Versicherer ersetzt bis zum vereinbarten Betrag auf Erstes Risiko auch Sach- schäden an Lebens- und Genussmitteln in Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlgeräten oder Kühl- und Tiefkühlräumen (nicht Kühlhäuser), durch
a) Ammoniak, Sole oder andere Kältemittel;
b) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder betriebsüblichen Temperaturen;
c) technischen Defekt, Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühl- einrichtungen;
d) Ausfall der öffentlichen Stromversorgung außerhalb der Geschäftszeit.
2. Nicht versichert sind Schäden durch
a) eine vom Versicherungsnehmer festgesetzte und eingestellte Temperatur, die jedoch für die eingelagerten Lebens- und Genussmitteln nicht geeignet war;
b) Abnutzung und Verschleiß der maschinellen Kühlreinrichtungen;
c) natürlichen Verderb oder Schwund der Lebensmittel;
d) angekündigte Stromabschaltungen.
3) . Der Emittent wird Versicherer leistet nicht für Schäden an Lebens- und Genussmittel, wenn die in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die Nr. 1 genannten Geräte bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragenAntragstellung älter als 10 Jahre waren.
4. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Lebens- und Genussmitteln, deren Haltbarkeitsdauer überschritten ist bzw. deren Verfallsdaten bereits abgelaufen sind.
5. Der Emittent wird mit Versicherungsnehmer hat die in Nr. 1 genannten Geräte und Räume mindes- tens alle 72 Stunden auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und Störungen durch einen anerkannten Fachbetrieb unverzüglich beseitigen zu lassen.
6. Verletzt der Übertragung des Auszahlungsbetrags an Versicherungsnehmer die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreitNr. 5 genannten Obliegenheiten, hat der Versicherer folgende Rechte: Er kann unter den in Nr. B 3.3.3 Mecklenburgische ABGI 2021 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Nr. B 3.2 Mecklenburgische ABGI 2021.
7. Die Verwahrstelle Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
8. Die Gesamtentschädigung aller Versicherungsfälle innerhalb eines Versicherungs- jahres ist auf das Fünffache des vereinbarten Betrags begrenzt.
Nr. A 1.1.1 Mecklenburgischen ABGI 2021 wird wie folgt erweitert:
1. Der Versicherer ersetzt bis zum vereinbarten Betrag auf Erstes Risiko auch Sach- schäden an Medikamenten, solange sie in eigens hierfür vorgesehenen Medi- kamentenkühlschränken lagern, durch
a) Ammoniak, Sole oder andere Kältemittel;
b) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder betriebsüblichen Temperaturen;
c) Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen;
d) Ausfall der öffentlichen Stromversorgung außerhalb der Geschäftszeit.
2. Nicht versichert sind Schäden durch
a) eine vom Versicherungsnehmer festgesetzte und eingestellte Temperatur, die jedoch für die eingelagerten Medikamente nicht geeignet war;
b) Abnutzung und Verschleiß der maschinellen Kühlreinrichtungen;
c) natürlichen Verderb oder Schwund der Medikamente;
d) angekündigte Stromabschaltungen.
3. Der Versicherer leistet nicht für Schäden an den Medikamenten, wenn die in Nr. 1 genannten Geräte bei der Antragstellung älter als 10 Jahre waren.
4. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Medikamente, deren Haltbarkeitsdauer überschritten ist bzw. deren Verfallsdaten bereits abgelaufen sind.
5. Der Versicherungsnehmer hat sich gegenüber dem Emittenten die Medikamentenkühlschränke spätestens alle 48 Stunden auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und Störungen durch einen anerkannten Fachbetrieb unverzüglich beseitigen zu lassen.
6. Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 5 genannten Obliegenheiten, hat der Versicherer folgende Rechte: Er kann unter den in Nr. B 3.3.3 Mecklenburgische ABGI 2021 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtetGefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Nr. Sollte die Weiterleitung nicht B 3.2 Mecklenburgische ABGI 2021.
7. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
8. Die Gesamtentschädigung aller Versicherungsfälle innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), eines Versicherungs- jahres ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegenFünffache des vereinbarten Betrags begrenzt.
Nr. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.A 1.1.1 Mecklenburgischen ABGI 2021 wird wie folgt erweitert:
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Samples: Gewerbliche Inhalts Versicherung
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr15.1. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu Kündigung aus freiem Ermessen: Frequentis kann eine Bestellung jederzeit ganz oder teilweise kündigen. Eine In diesem Fall übermittelt Frequentis dem Auftragnehmer ein Kündigungsschreiben, das den Umfang dieser Kündigung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens enthält. Nach Erhalt dieses Kündigungsschreibens stellt der Auftragnehmer die Arbeiten gemäß dieser Nrden Angaben in diesem Schreiben ein. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich Nach einer solchen Kündigung und muss vorbehaltlich allfälliger Gegenforderungen, die Frequentis in Übereinstimmung mit den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in Bestimmungen der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke Bestellung stellen könnte, hat der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung aller bis zum Tag des Wirksamwerdens Erhalts besagten Kündigungsschreibens entsprechend der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenBestellung geleisteten und gelieferten Arbeiten. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bestehen nicht.
(2) 15.2. Kündigung wegen Nichterfüllung: Frequentis ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Kündigung der Bestellung berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen durch den Auftragnehmer, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihn, der Abweisung eines entsprechenden Antrages mangels kostendeckenden Vermögens oder der Erwirkung der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens, sowie bei Absehbarkeit der Nichterbringung oder Schlechterfüllung der Leistungen durch den Auftragnehmer vor. Im Falle der Kündigung von Bestellungen gemäß Artikel 15.2. werden nach Xxxx von Frequentis die bis zu dieser Kündigung durch den Emittenten findet NrAuftragnehmer erbrachten und abgenommenen Leistungen abgerechnet und vergütet, oder die vor der Kündigung erbrachten Lieferungen retourniert. 3 Im letzteren Fall erstattet der Emissionsbezogenen Bedingungen keine AnwendungAuftragnehmer bereits geleistete Zahlungen zurück. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen Darüber hinaus ist in diesem Fall der TagFrequentis berechtigt, an dem vom Auftragnehmer eine Entschädigung für Kosten, die ihr aus einer derartigen Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4entstehen, zu verlangen.
(3) 15.3. Der Emittent Auftragnehmer wird in diesem Fall für alle von bis zum Wirksamwerden der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) entstandenen Ergebnisse und Dokumente vollständig an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenFrequentis aushändigen.
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Kündigung. Der Club ist berechtigt den Vertrag zu kündigen und das betrof- fene Ticket oder eine Dauerkarte entschädigungslos zu sperren, sofern gegen die Erwerber ein Stadion- oder Hausverbot ausgesprochen wurde. Die Sper- rung des Tickets/der Dauerkarte ist aufzuheben, sobald das Stadion- oder Hausverbot aufgehoben oder ausgesetzt wurde oder sofern der Bewerber nachweist, dass er das Ticket bzw. die Dauerkarte in einer nach Ziffer 10.3 zulässigen Weise an einen Dritten weitergegeben hat. 4.Dauerkarte
1. Dauerkarte: Eine Dauerkarte (1z.B. Jahreskarte und Halbjahreskarte) berech- tigt den Kunden, diejenigen Heimspiele des Clubs im Stadion zu besuchen, für die er ein Besuchsrecht erworben hat. Je nach erworbener Dauerkarte können mit der Dauerkarte auch etwaige Vorrechte verbunden sein. Details sindder Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte oder der Webseite vom Club bzw. dessen Dienstleistern zu entnehmen.
2. Eine Dauerkarte hat eine maximale Laufzeit von jeweils einer Saison (je- weils 01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres) und wird personalisiert ausgegeben. Eine Rückrundendauerkarte (je nach Verfügbarkeit) hat, unab- hängig vom Zeitpunkt ihres Erwerbs, eine Laufzeit von einer Rückrunde (01.01. bis 30.06. eines Jahres). Der Emittent Vertrag über Dauerkarten und Rückrundendau- erkarten enden mit Ablauf des 30.06. eines jeden Jahres, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Abweichungen bei Rückrundendauerkarten in Abhängigkeit der Spielplanung möglich.
3. Die Höhe des Preises einer Dauerkarte richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste.
4. Der Inhaber einer Dauerkarte kann die Zuteilung eines neuen Platzes im Stadion beantragen („Umsetzung“). Eine Umsetzung ist berechtigtnur bis zum dritten Spieltag der Hinrunde bzw. bei Rückrundendauerkarten bis zum dritten Spieltag der Rückrunde, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrim Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten und organisatorischen Gegebenheiten und im freien Ermessen vom Club möglich. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem Umsetzungsanträge können vom Club nur berücksichtigt werden, wenn sie in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin ersten Phase der Verkaufszeitraums für die (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksamRückrunden-)Dauerkarten gestellt werden. Für die Zwecke Umsetzung können vom Club Bearbeitungsgebühren für die Änderung der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß NrDauerkarte nach der jeweils aktuellen Preisliste erhoben werden. 2 Für Erwerber einer Dauerkarte besteht kein Anspruch auf die Zuwei- sung eines bestimmten Sitzplatzes. Dies gilt auch dann, wenn ein Erwerber in der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungenvorherigen Saison bereits Inhaber einer Dauerkarte war.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr5. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Für die Übertragung einer Dauerkarte gelten die Bestimmungen in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.Ziffer
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Kündigung. 5.1 Verträge mit vereinbarter Mindestlaufzeit können von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit, ordentlich gekündigt werden. Ziff. 5.3 dieser Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen bleibt hiervon unberührt. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich unter der Bedin- gung von Ziff. 5.3 dieser Ergänzenden Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen jeweils um ein weiteres Jahr. Soweit der Kunde nach Maßgabe von Ziff. 2.6 von der Städtische Werke Netz + Service GmbH eigene weitere TV-Optionen (1) Der Emittent ist berechtigtz. B. TV-Pakete), sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit die nicht Angebote Dritter sind, gebucht hat, können diese TV-Optionen von beiden Seiten jeder- zeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier 6 Wochen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kün- digung bleibt unberührt.
5.2 Kündigt die Städtische Werke Netz + Service GmbH den Vertrag aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so kann die Städtische Werke Netz + Service GmbH vom Kunden die Summe der monatlichen Entgelte verlangen, die bis zum Zeitpunkt der ordentli- chen Beendigung des Vertragsverhältnisses (4Restver- tragslaufzeit) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nransonsten angefallen wären. 4 Beiden Seiten bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung Schaden in Wirklichkeit niedriger oder höher ist.
5.3 Der Vertrag endet stets automatisch, wenn der Vertrag über Glasfaser Home, gleich aus welchem Grund, endet (z. B. Kündigung, Widerruf etc.).
5.4 Zieht der Kunde von der Adresse des Anschlusses fort, berechtigt dies zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine einer vorzeitigen Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennendes Ver- trages nur dann, wenn die Städtische Werke Netz + Ser- vice GmbH die vertraglich geschuldete Leistung am neu- en Wohnort nicht erbringen kann. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 3 Monate zum Monatsende an Um- zugstermin. Andernfalls wird der TagVertrag an den neuen Wohnsitz des Kunden ohne Änderung der Vertragslauf- zeit und der sonstigen Vertragsinhalte fortgesetzt. Die Städtische Werke Netz + Service GmbH kann ein ange- messenes Entgelt für den durch den Umzug entstande- nen Aufwand verlangen, an dem welches der gültigen Preisliste zu entnehmen ist.
5.5 Kündigungen sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail möglich. Bei Nutzung einer E-Mail ist die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4an xxxxxxxxx@xxxxxxx.xx zu senden.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertrags- staat gekündigt wird. Beide Vertragsstaaten können dieses Abkommen auf diplomatischem Wege kündigen, indem sie das Abkommen mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres kündigen, das auf das fünfte Jahr nach seinem Inkrafttreten folgt. In diesem Fall ist dieses Abkommen nicht mehr anzuwenden:
a) im Vereinigten Königreich:
i) in Bezug auf einbehaltene Quellensteuern auf Beträge, die nach dem Datum gezahlt oder angerechnet werden, das sechs Monate auf das Kündigungsdatum folgt;
ii) in Bezug auf die in Bst. a Ziff. i nicht bezeichneten Einkommens- steuern und Kapitalertragssteuern auf jedes Veranlagungsjahr, das an oder nach dem 6. April des Kalenderjahres beginnt, das unmittel- bar auf das Kündigungsjahr folgt;
iii) in Bezug auf Körperschaftssteuern für ein Finanzjahr, das an oder nach dem 1. April des Kalenderjahres beginnt, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt.
b) in Liechtenstein:
i) in Bezug auf einbehaltene Quellensteuern auf Beträge, die nach dem Datum gezahlt oder angerechnet werden, das sechs Monate auf das Kündigungsdatum folgt;
ii) in Bezug auf andere Einkommenssteuern und Gewinn- und Vermö- genssteuern auf Steuern, die für ein Steuerjahr fällig werden, das an oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, das unmittel- bar auf das Kündigungsjahr folgt. Geschehen zu London am 11. Juni 2012, in zwei Urschriften in engli- scher und deutscher Sprache; beide Texte sind in gleicher Weise massge- blich. Für das Fürstentum Liechtenstein: Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: 28 gez.: Xx. Xxxxx Xxxxxxxxxxx gez.: Xxxxx Xxxxx Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Einkommenssteuern, das am heutigen Tag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland abgeschlossen wurde, haben die Unterzeichner vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen Bestandteil des Abkommens sind.
I) Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. j (1) Der Emittent ist berechtigtAllgemeine Begriffsbestimmungen), sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß NrArt. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß NrAbs. 2 Bst. a (Ansässige Person) und Art. 10 Abs. 2 Bst. b (Dividenden) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag Begriff "Pensionskasse" Folgendes umfasst:
a) auf Seiten des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag Vereinigten Königreichs Pensionskassen (mit Aus- nahme von Sozialversicherungssystemen), die in Teil 4 des Fi- nance Xxx 0000 (Finanzgesetz von 2004) erfasst sind, einschliess- lich Pensionsfonds oder Pensionskassen, die über Versicherungsun- ternehmen und Investmentfonds eingerichtet wurden, an denen die Anteilinhaber ausschliesslich Pensionskassen sind;
b) auf Seiten Liechtensteins eine Einrichtung im Sinne dieser Optionsscheinbedingungendes "Gesetzes über die betriebliche Pensionsvorsorge (BPVG)" vom 20. Oktober 1987, LGBl. 1988 Nr. 12 (einschliesslich der damit verbundenen Verordnungen). Die zuständigen Behörden können nach Vereinbarung in das Vorste- hende auch Pensionskassen gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Art mit einbeziehen, die nach Unter- zeichnung des Abkommens in einem der Vertragsstaaten per Gesetzge- bung eingeführt werden.
II) Zu Art. 4 (2Ansässige Person) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Sinne der NrRahmen des Abkommens gilt:
a) Ein liechtensteinischer Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), auf den die Vorschriften des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) von 2011 anzuwenden sind, und ein liechtensteinisches Investmentunternehmen für andere Vermögensgegenstände und Immobilien, auf das die Vorschriften des Investmentunternehmens- gesetzes von 2005 (IUG) anzuwenden ist, gelten als im Fürstentum Liechtenstein ansässig. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist Die zuständigen Behörden können vereinbaren, dass Investmentsys- teme für gemeinsame Anlagen, die Liechtenstein nach Unterzeich- nung des Abkommens einführt, als in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4Liechtenstein ansässige Per- sonen gelten.
b) Eine liechtensteinische Stiftung oder Anstalt, die kraft Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes von 2010 über die Landes- und Gemeinde- steuern in Liechtenstein steuerpflichtig ist, gilt als in Liechtenstein ansässige Person.
c) Ungeachtet der vorstehenden Abs. a und b gelten Personen (3ein- schliesslich Privatvermögensstrukturen nach Art. 64 des Gesetzes von 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern), die in Liechtenstein ausschliesslich der Mindestertragssteuer unterliegen, nicht als in Liechtenstein ansässig.
III) Der Emittent wird Zu Art. 25 (Informationsaustausch) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständigen Behörden In- formationen in diesem Fall für alle Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 11. August 2009 unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Fürsten- tum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich von der Kündigung betroffenen Optionsscheine Grossbritanni- en und Nordirland über den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf Informationsaustausch in Steuersachen in dem Umfang austauschen, in dem ein Auskunftsersuchen in den An- wendungsbereich dieses Übereinkommens fällt.
IV) Zu Art. 26 (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die Amtshilfe bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags Erhebung von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"Steuern), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittenten.
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Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit Dieser Vertrag kann von beiden Seiten schriftlich mit einer Kündigungsfrist von vier einem halben Jahr zum Ende des dritten Quartals eines Kalenderjahres (4Ende des Sommersemesters) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nrschriftlich gekündigt werden. 4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für die eventuell im Vertrag enthaltenen Regelungslücken. Zur Behebung der Allgemeinen Bedingungen Xxxxx verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Für das Unternehmen (Ort, Datum) (Unterschrift) Funktion: Für die Hochschule Kaiserslautern, den Zweibrücken, den Prof. Dr. Xxxx-Xxxxxxx Xxxxxxx Xxxx. Xxxxxxxx Xxxxxx Präsident Studiengangsleitung Hiermit unterrichten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten: Wir die Hochschule Kaiserslautern verarbeiten personenbezogene Daten im Hinblick auf Ihre Person im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Abwicklung des geschlos- senen Kooperationsvertrags und dessen Anbahnung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO sowie zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen (beispielsweise Handels- und Steuerrecht) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO. Die von Ihnen bereit gestellten Daten sind zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich. Ohne diese Daten können wir den geschlossenen Vertrag nicht erfüllen. Sofern Sie uns hierzu Ihre Einwilligung erteilt haben, nutzen wir Ihre Daten, um Ihnen Informationen und Angebote der Hochschule Kaiserslautern in diesem Themenbereich zuzusenden. Dieser Zusendung können Sie jederzeit mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegenZukunft widersprechen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den EmittentenIhre personenbezogenen Daten werden nicht weitergeben.
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Samples: Kooperationsvertrag
Kündigung. (1a) Der Emittent Pachtvertrag kann von den Vertragsschließenden mit 3-monatiger Frist auf 31. Mai jedes Jahres schriftlich gekündigt werden. Vor Ablauf der Pachtdauer ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen diese Kündigung durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu kündigen. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennendie Gemeinde nur bei wichtigem Grund zulässig. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für Gemeinde kann fristlos kündigen, wenn gegen die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser OptionsscheinbedingungenBestimmungen dieses Vertrages verstoßen wird.
(2b) Im Falle der ordentlichen Kündigung durch der Gemeinde während der Pachtdauer aus wichtigem Grund muss die Gemeinde den Emittenten findet NrSchuppen und die Zufahrt zum amtlichen Schätzpreis, der an den Pächter auszuzahlen ist, übernehmen. 3 Eigenbedarf der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag Gemeinde stellt einen wichtigen Grund im Sinne dieses Absatzes dar. Ggf. ist ein entsprechender Zeitanteil des Pachtzinses an den Pächter zurückzuzahlen. In allen anderen Fällen der NrKündigung oder bei Ablauf des Vertrages, kann die Gemeinde das Pachtgrundstück im jeweiligen Zustand mit dem Schuppen zum Schätzpreis übernehmen oder sie kann vom Pächter die Entfernung des Schuppens auf dessen Kosten und Übergabe des Grundstücks in einem ordentlichen Zustand ggf. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen im ursprünglichen Zustand verlangen. Eine Teilrückzahlung des Pachtzinses ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4dann ausgeschlossen.
c) Pächter und Verpächter vereinbaren ein außerordentliches Kündigungsrecht der Gemeinde für den Fall, dass der Schuppen zweckentfremdet (3d. h. nicht für land- und forstwirtschaftliche Geräte und Produkte sowie den Vorgaben dieses Vertrags und den Vorschriften des Bebauungsplans) genutzt wird.
d) Nimmt die Gemeinde ihr Kündigungsrecht wahr, hat der Pächter den Schuppen innerhalb von 6 Monaten ab der außerordentlichen Kündigung wegen vertragswidriger Benutzung zu entfernen. Die Gemeinde ist zur Ersatzvornahme berechtigt. Bei Verschulden des Pächters sind eine Teilrückzahlung des Pachtzinses sowie jegliche sonstige Kostenersätze ausgeschlossen.
e) Der Emittent Pachtvertag wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) Anfang an die Verwahrstelle ungültig und gilt als nicht zustande gekommen, sofern nicht sämtliche notwendigen Genehmigungen zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragenErrichtung eines Schuppens vorgelegt werden können. Der Emittent wird mit Pächter verzichtet gegenüber der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber Gemeinde auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenjegliche Ersatzansprüche.
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Samples: Pachtvertrag
Kündigung. (1) Der Emittent ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit Kündigung durch die Mieterin Kündigung durch die Vermieterin Anfechtung der Kündigung Die Mieterin kann den Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 eingeschriebenem Brief unter Ein- haltung der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") zu vertraglichen Kündigungsfristen und -termine kündigen. Eine Das Kündigungsschreiben muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kün- digungsfrist bei der Vermieterin eintreffen. Bei verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Mieterinnen muss es von beiden Per- sonen unterschrieben sein. Die Wirkung der Kündigung gemäß dieser Nrdes Mietverhältnisses auf die Mitgliedschaft richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Statuten der Wohnbaugenossenschaft. 4 kann erstmals 3 Monate Ist die Mieterin Mitglied der Wohnbaugenossenschaft, ist die Kündigung durch die Wohnbaugenossenschaft nur gültig, wenn das Mitglied aus der Wohnbaugenossenschaft ausgeschlossen wurde. Ausschlussgründe und – verfahren richten sich nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin benennenentsprechenden Bestimmungen der Statu- ten der Wohnbaugenossenschaft. Die Kündigung wird an dem des Mietverhältnisses muss mit amtlich genehmigtem For- mular erfolgen und spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungs- frist bei der Mieterin eintreffen. Bei verheirateten oder in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Mieterinnen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wirdmit getrennter Post beiden Personen zuzustellen. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigungsfristen und -termine richten sich nach den vertraglichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen. Die Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle Mietverhältnisses kann innert 30 Tagen nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die Erhalt bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigt, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenörtlichen Schlichtungsbehörde angefochten werden.
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Samples: Mietvertrag
Kündigung. 9.1 Bei einer Kündigung durch einen der Vertragspartner - unabhängig vom Anlass der Kündigung - hat der AN die zur Fortsetzung der Planungs- und Bauarbeiten erforderlichen und gefertigten Arbeitsunterlagen sowie sonstige Dokumente unverzüglich an den AG herauszugeben.
9.2 Im Fall einer Kündigung des Vertrages durch den AG aus einem vom AN zu vertretenden Grund verpflichtet sich der AN, dem AG insbesondere folgenden Schaden zu ersetzen: - Mehraufwand für den AG für die Beauftragung eines Nachfolge- oder Ersatzunternehmers; Bau-Vertragsbedingungen für GU-Leistungen (1BVB-GU) Seite 19/33 - Mehraufwand für alle sonstigen am Bau beteiligten Unternehmen, mit denen der AG neben dem AN unmittelbar Verträge im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens abgeschlossen hat; - Mehraufwand des AG für Bauzeitzinsen; Weiter gehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt.
9.3 In jedem Fall der Kündigung ist der AG berechtigt, in die vom AN geschlossenen Nachunternehmerverträge einzutreten. Auf Ziff. 4.10 Abs. 3 wird verwiesen.
9.4 Der Emittent AG ist berechtigt, sämtliche Optionsscheine einer Serie während ihrer Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen durch Bekanntmachung gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung zu dem in der Bekanntmachung genannten Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere soweit ihm die Durchführung des Bauvorhabens seitens der Behörden untersagt wird oder das Bauvorhaben aus anderen Gründen nicht zur Durchführung kommt. Eine Kündigung gemäß dieser Nr. 4 kann erstmals 3 Monate nach dem Ausgabetag erfolgen. Jede Kündigungsbekanntmachung nach Maßgabe dieser Nr. 4 ist unwiderruflich Bei allen vom AG aus wichtigem Grund ausgesprochenen Kündigungen erhält der AN für die bis zum Zugang der Kündigungserklärung mangelfrei sowie vertragsgerecht erbrachten und muss den Kündigungstermin benennen. Die Kündigung wird an dem in der Bekanntmachungsanzeige genannten Tag wirksam. Für die Zwecke der Berechnung des Auszahlungsbetrags gemäß Nr. 2 der Emissionsbezogenen Bedingungen gilt der Tag des Wirksamwerdens der Kündigung als Bewertungstag im Sinne dieser Optionsscheinbedingungen.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Emittenten findet Nr. 3 der Emissionsbezogenen Bedingungen keine Anwendung. Ausübungstag im Sinne der Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen ist in diesem Fall der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Zahltag ist der Zahltag bei Kündigung gemäß Absatz (3) dieser Nr. 4.
(3) Der Emittent wird in diesem Fall für alle von der Kündigung betroffenen Optionsscheine den Auszahlungsbetrag innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen am Sitz des Emittenten sowie am Ort der Verwahrstelle nach dem Kündigungstermin (nachfolgend "Zahltag bei Kündigung" genannt) an die Verwahrstelle zur Gutschrift an die bei der Verwahrstelle am zweiten Tag nach dem Kündigungstermin registrierten Optionsscheininhaber übertragen. Der Emittent wird mit der Übertragung des Auszahlungsbetrags an die Verwahrstelle in Höhe des gezahlten Betrags von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Die Verwahrstelle hat sich gegenüber dem Emittenten zu einer entsprechenden Weiterleitung verpflichtet. Sollte die Weiterleitung bis dahin vom AG verwerteten Leistungen einschließlich bereits vom AN beigestellter und nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zahltag bei Kündigung möglich sein ("Vorlegungsfrist"), ist der Emittent berechtigtanderweitig verwendbarer Materialien und Stoffe, die entsprechenden Beträge beim Amtsgericht Frankfurt am Main vertraglich vereinbarte - anteilige - Vergütung. Weiter gehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen. Auf Verlangen des AG hat der AN die Preisermittlung für die Optionsscheininhaber auf deren Gefahr gesamte Leistung zur Einsichtnahme vorzulegen und Kosten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme die für die Bewertung der erbrachten Teilleistungen erforderlichen Auskünfte zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung erlöschen die Ansprüche der Optionsscheininhaber gegen den Emittentenerteilen.
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