Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes: 17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen. 17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt. 17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes: 17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge. 17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu. 17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten. 17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen. 17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Consulting Agreement, Consulting Agreement, Consulting Agreement
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend 13.1. Der Vertrag kann von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 dem AG jederzeit bis zur vollständigen Leistungserbringung bzw. bis zur Vollendung des Werkes gem. § 648 Satz 1 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: :
a) Wird aus einem wichtigen Grund, den der AG nicht zu vertreten hat, gekündigt, gelten die in § 648 Satz 2 BGB geregelten Kündigungsfolgen. Weitergehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen.
b) Wird aus einem Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können werden, zu vergüten. Schadenersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine 13.2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §sowie das Kündigungsrecht des AN gem. § 626, 627 643 BGB bleiben unberührt.
13.3. Die Regelung Ein wichtiger Grund im Sinne der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend13.2. liegt insbesondere vor, wenn seitens des AN oder seiner Gläubiger ein Insolvenzantrag gestellt wird, die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vorliegen oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung bei mangelhafter Leistung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
13.4. Eine Kündigung nach den vorstehenden Absätzen muss schriftlich unter Xxxxxx des maßgeblichen Kündigungsgrundes erfolgen. Elektronische Form (§ 126 a BGB) und Textform (§ 126 b BGB) genügen nicht.
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Samples: Auftragsbedingungen, Auftragsbedingungen, Auftragsbedingungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den (1) Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grundzwingend vorgeschrieben ist, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur können die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete DienstverträgeDer Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 12.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen(2) Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag (auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, die für eine Fortsetzung soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (vergleiche § 88 Abs 4 WTBG) nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(3) Bei einem gekündigten Dauerauftragsverhältnis zählen - außer in Fällen des Projekts notwendig Abs 5 - nur jene einzelnen Werke zum verbleibenden Auftragsstand, deren vollständige oder überwiegende Ausführung innerhalb der Kündigungsfrist möglich ist, wobei Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen innerhalb von 2 Monaten nach Bilanzstichtag als überwiegend ausführbar anzusehen sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN Diesfalls sind sie auch tatsächlich innerhalb berufsüblicher Frist fertig zu stellen, sofern sämtliche erforderlichen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht zuein wichtiger Grund iSd § 88 Abs 4 WTBG vorliegt.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt(4) Im Falle der Kündigung gemäß Abs 2 ist dem Auftraggeber innerhalb Monatsfrist schriftlich bekannt zu geben, den welche Werke im Zeitpunkt der AN Kündigung des Auftragsverhältnisses noch zum fertig zu vertreten hatstellenden Auftragsstand zählen.
(5) Unterbleibt die Bekanntgabe von noch auszuführenden Werken innerhalb dieser Frist, so sind dem AN nur die bis gilt der Dauerauftrag mit Fertigstellung der zum Zugang Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergütenKündigungserklärung begonnenen Werke als beendet.
17.2.4 Wird (6) Wären bei einem Dauerauftragsverhältnis im Sinne der Abs 2 und 3 - gleichgültig aus einem Grund gekündigtwelchem Grunde - mehr als 2 gleichartige, den üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die darüber hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der AN nicht zu vertreten hat, erhält Auftraggeber in der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten EinzelleistungenMitteilung gemäß Abs 4 gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Kapitalmarktprospekt, Jahresabschluss, Allgemeine Auftragsbedingungen Für Wirtschaftstreuhandberufe
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund12.1 Ist in Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand ha- ben, vertraglich weder eine bestimmte Laufzeit noch eine Kündi- gungsfrist fest vereinbart, sind die Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist 3 Monaten zu kündigen.
12.2 Beinhaltet der AN Vertrag Leistungen der Softwarepflege ist der Auftrag- geber berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals außerordentlich zu vertreten hatkündigen, vom AG gekündigtwenn er die zu pflegende Software dauerhaft außer Betrieb nimmt.
12.3 Das Recht zur außerordentlichen, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der fristlosen Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben aus wichti- gem Grund bleibt unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen eine Vertragspartei den Vertrag so schwerwiegend verletzt, dass der anderen Vertragspartei die weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann, wie z.B. bei einem erheblichen Verstoß ge- gen die im vereinbarten Verhaltenskodex für den AG Geschäftspartner ge- nannten Grundsätze und Anforderungen, oder wenn mehrere ein- zelne Vertragsverletzungen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Sofern die Beseitigung der Vertragsverletzung möglich ist, darf das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung Recht zur Nacherfüllung nicht innerhalb fristlosen Kündigung erst nach dem erfolglosen Verstrei- chen einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommtzur Beseitigung der Vertragsverlet- zung ausgeübt werden.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 12.4 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigenAuftraggeber ist ebenfalls zur fristlosen Kündigung ohne weitere Voraussetzungen berechtigt, wenn die ordnungsgemäße Vertragser- füllung durch eine erhebliche Vermögensverschlechterung des Auf- tragnehmers gefährdet ist. Dies gilt auch für befristete Dienstverträgeist insbesondere der Fall, wenn (i) der Auftragnehmer wiederholt die fristgerechte Zahlung von Unterauf- tragnehmern unterlässt oder (ii) vertraglich vereinbarte Bürgschaften nicht gestellt werden oder (iii) das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden ist.
17.2.2 Der AN 12.5 Die Kündigung hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen in Textform zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zuerfolgen.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: General Terms and Conditions, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Pflege Von Software Und/Oder Die Instandhaltung Von Hardware
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend 19.1. Kündigt der Kunde den Vertrag ohne Angabe von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigtGründen vor dem ursprünglich vereinbarten Kündigungstermin, so sind dem AN nur hat der Kunde an F2M je nach Fall folgendes zu zahlen: ● die bis zum Zugang volle monatliche Gebühr, wenn die Kündigung im Monat der Kündigung erbrachten Teil- und EinzelleistungenVertragsbeendigung erfolgt; ● die aktuelle monatliche Gebühr zuzüglich des Betrags, der sich aus der Multiplikation der abgeschlossenen Monate ergibt; ● der Differenz zwischen der monatlichen Gebühr, die vom AG verwertet werdendem abgeschlossenen Zeitraum gemäß den von F2M veröffentlichten Mietpreisen entspricht, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat und der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzenmonatlichen Gebühr, die dem Kunden für den ursprünglich gewählten Zeitraum berechnet wurde.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den 19.2. Neben der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigtVerletzung jeglicher Verpflichtung des Kunden, die vereinbarte Vergütung in den AGB und im Mietvertrag festgelegt sind sowie insbesondere, und nur als Beispiel, sind die folgenden Punkte ein Grund für die fristlose Beendigung des Vertrags: ● Die Nichtbezahlung der Mietrate oder eines anderen im Vertrag festgelegten Betrags; ● Die Nutzung des Fahrzeugs für eine verbotene Aktivität oder eine in diesen AGB nicht genehmigte Nutzung (siehe dazu auch Ziffer 12.7); ● Die Verursachung von Schäden am Fahrzeug durch vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit; ● Das Versäumnis, F2M die Durchführung des TÜV oder jegliche Wartungs- oder Reparatur Aktivitäten des Fahrzeugs durch die von F2M angegebene Werkstatt zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässtermöglichen. ● Eine hohe Unfallrate.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor19.3. Die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag berechtigt die andere Partei zur ordentlichen Kündigung, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung sofern die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Nacherfüllung Nachbesserung aufgefordert wurde und die Nichterfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetztenFrist von maximal (fünfzehn) 15 Tagen behoben wird. Nach Ablauf dieser Frist, angemessenen Frist nachkommtohne dass die Nichterfüllung behoben wurde, kann die geschädigte Partei zwischen der Fortsetzung des Vertrages oder seiner Beendigung wählen.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den 19.4. Ungeachtet der Beendigung bleibt die Verpflichtung zur Zahlung aller aus dem Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträgegeschuldeten Beträge bestehen.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den 1. Der Leasing-Vertrag kann vor Ablauf der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der kalkulierten Laufzeit nicht durch ordentliche Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet beendet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche sofern nicht bei Abschluss des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzenVertragstyps “kündbarer Vollamortisationsvertrag mit Verlängerungsklausel“” andere Regelungen getroffen worden sind.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG 2. Jede Vertragspartei kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung nur aus wichtigem Grunde fristlos kündigen. Dies gilt auch Der LG kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der LN
a) für befristete Dienstverträgezwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Leasing-Raten oder eines nicht unerheblichen Teils der Leasing-Raten in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Leasing-Raten oder einer anderen Zahlungsverpflichtung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Leasing Raten für zwei Monate erreicht. Bei Anwendung der §§ 491 ff. BGB (Verbraucherdarlehn) ist abweichend erforderlich, dass der LN mit mindestens zwei aufeinander folgenden Leasing- Raten ganz oder teilweise und mindestens 10% (bei einer Laufzeit des Leasing Vertrages über drei Jahre mit 5%) des Nennbetrages in Verzug ist und der LG dem LN zuvor erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass der LG bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
17.2.2 Der AN hat b) den Versicherungsschutz für das/die LO verliert,
c) seine Zahlungen einstellt, sich die Vermögensverhältnisse des LN wesentlich verschlechtern, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird oder er in Liquidation geht,
d) ohne Zustimmung des LG die Rechte aus dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, Vertrag auf einen Dritten überträgt,
e) stirbt und der LG die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sindVertrages mit den Erben ablehnt,
f) seinen Sitz oder Wohnsitz in Deutschland oder dem Land, in dem er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Sitz oder Wohnsitz angegeben hatte, aufgibt,
g) bei Abschluss des Vertrages unrichtige Angaben gemacht, Tatsachen oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis der LG den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, oder seinen gesetzlichen oder vertraglichen Informations- und Offenlegungspflichten trotz Abmahnung nicht nachkommt,
h) vereinbarte Sicherheiten nicht gestellt werden oder wegfallen,
i) trotz Abmahnung Verletzungen dieses Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN Die Aufzählung ist beispielhaft und schließt eine fristlose Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen nicht zuaus.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt3. Ist der LN eine natürliche Person, den ist das gesetzliche Kündigungsrecht der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergütenErben nach § 580 BGB ausgeschlossen.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund1. Der Leasingvertrag ist während der vereinbarten Leasing Zeit nicht durch ordentliche Kündigung auflösbar. Unberührt bleiben die Kündigungsrechte nach Ziff. 2 und 3 dieses Abschnitts sowie nach Abschnitt X Ziff. 6 (bei Totalschaden, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzenVerlust oder Beschädigung).
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG 2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Der LG kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der LN - mit sofortiger Wirkung kündigender Zahlung der Gesamtleasingraten für zwei aufeinander folgende Termine oder für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung eines erheblichen Teils der Gesamtleasingraten in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Zahlung der Leasingraten in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der zwei Gesamtleasingraten erreicht. seine Zahlungen einstellt, als Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich anbietet, Wechsel und Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt oder endgültig erklärt hat nicht mehr zahlen zu wollen. - bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem LG die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist. - trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzung nicht unverzüglich beseitigt. Dies gilt auch für befristete Dienstverträgeinsbesondere, wenn der LN es unterlässt gemäß Abschnitt XVII. Ziff. 1 dieser Bedingungen seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. - ein sonstiger Grund vorliegt, der sachlich gleichermaßen gewichtig ist, wie die in Vorstehendem aufgezeigten außerordentlichen Kündigungsgründe. - in dem Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Auslieferung des Fahrzeuges durch den LG eine erhebliche Verschlechterung seiner Bonität aufweist.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen3. Stirbt der LN, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zukönnen seine Erben oder der LG das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der nächsten Gesamtleasingrate kündigen.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt4. Die Regelung der ZiffFolgen einer Kündigung sind im Abschnitt XV. 17.1.3 gilt entsprechendgeregelt.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen giltDas Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen eines vom AN zu vertretenden wichtigen Grun- des gem. § 648a Abs. 1 BGB steht dem AG insbesondere zu: Wird aus einem wichtigen Grund, den – wenn der AN zu vertreten hat, vom selbst oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragte dem AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche oder Mitarbeitern des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund Vorteile im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vorder §§ 331 ff. StGB angeboten, versprochen oder gewährt haben, mit dem Ziel, dadurch den Auftrag, Nachtrags- oder Zusatzaufträge oder günstigere Konditionen zu erhalten; – bei Beantragung des Insolvenzverfahrens oder eines ähnlichen Verfahrens über das Vermö- gen des AN oder Abweisung desselben mangels Masse oder Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (bei einer ARGE gilt dies bereits bei einem ARGE-Mitglied); – wenn das Insolvenzverfahren gegen den AN eröffnet wird, außer, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den der Insolvenzverwal- ter erklärt, die Bauleistungen ohne wesentliche Unterbrechungen fortzuführen und dies auf Anforderung des AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 durch geeignete Unterlagen nachweist. Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigendurch schriftliche Abfrage beim Insolvenzverwalter eine entsprechende Erklärung des Insolvenzverwalters ver- langen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat Sofern dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen nach Fristablauf keine Erklärung im vorstehenden Sinne vorliegt, wird vermutet, dass der AN die Bauleistungen nicht ohne wesentliche Unterbrechungen fortführen kann; – wenn der AN trotz drohenden, von ihm zu überlassenvertretenden Verzugs mit einer Zwischenfrist oder dem Fertigstellungstermin keine Maßnahmen ergreift, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig obwohl diese objektiv möglich sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem , um den Verzug vollständig oder zumindest anteilig zu vermeiden; – bei Nichteinhaltung zugesagter Termine durch den AN nicht zu.
17.2.3 Wird nach ergebnislosem Ablauf einer vom AG aus einem Grund gekündigt, den gesetzten angemessenen Nachfrist sowie bei sonstigen Verzügen des AN; – wenn der AN zu vertreten hat, so sind den geforderten Mitarbeiteraustausch nach Mahnung nicht vornimmt; – bei rufschädigendem Verhalten des AN oder seiner Subunternehmer gegenüber dem AG und/oder seinen Mitarbeitern; – bei Verletzung des Verbots der direkten Kommunikation mit Dritten und der unberechtigten Herausgabe von Informationen durch den AN nur die bis zum Zugang oder seine etwaigen Nachunternehmer; – bei Verletzung des Verbots zur Weiterbeauftragung durch den AN; – bei Vorliegen eines nicht nachbesserungsfähigen wesentlichen Mangels; – bei Verletzung von wesentlichen Hinweispflichten durch den AN; – bei Verletzung der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom Geheimhaltungspflicht durch den AN oder seine etwaigen Nachunterneh- mer; – bei Nichtvorlage der Versicherungspolice(n) bzw. des/der Deckungsnachweise(s) durch den AN bzw. Nichtinformation über drohenden Wegfall bzw. drohende Minderung des Deckungs- schutzes. Der AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung kann auch im Übrigen aus wichtigem Grund gemäß §kündigen. Wichtige Gründe in diesem Sinne sind: – wenn die Baugenehmigung nicht erteilt wird; – wenn die Finanzierung des AG scheitert; – wenn das Projekt gestoppt wird. Teilkündigungen
25.3.1 Teilkündigungen nach § 626648a Abs. 2 BGB sind auch dann zulässig, 627 wenn sich die Parteien zuvor darauf geeinigt haben, dass sich die Teilkündigung auf den von der Vereinbarung abgedeckten Teil beziehen kann, auch wenn dieser nicht abgrenzbar im Sinne von § 648a Abs. 2 BGB bleiben unberührtist.
25.3.2 Unter „abgrenzbaren Teilen“ im Sinne des § 648a Abs. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.2 BGB verstehen die Parteien u. a.:
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Samples: Einkaufsbedingungen Für Bauaufträge, Einkaufsbedingungen Für Bauaufträge
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund(1) Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 30 Kalendertagen ganz oder teilweise zu kündigen.
(2) Im Kündigungsfall wird die Vergütung nach dem Verhältnis des bis zur Kündigung erreichten Ergebnisses zum angestrebten Endergebnis bemessen, höchstens jedoch nach dem Umfang der AN bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich erbrachten, nachgewiesenen und für den Auftraggeber verwertbaren Leistungen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Vereinbarung – zur sofortigen und fristlosen Auflösung (sofern nicht nachstehend anderes festgelegt wird) dieser Vereinbarung sowie sämtlicher erteilten Bestellungen insbesondere dann berechtigt, wenn - Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, sofern der Auftraggeber diese nicht selbst zu vertreten hat, - der Auftragnehmer gegen Geheimhaltungspflichten oder sonst wesentliche Vertragsbedingungen verstößt; - der Auftragnehmerin gegen den Verhaltenskodex verstößt, - der Auftragnehmer - sind es mehrere, auch nur eine von ihnen - stirbt oder die Eigenberechtigung verliert bzw. ein Eigentümerwechsel in Bezug auf den Auftragnehmer, einer Mutter- oder Holding Gesellschaft vollzogen wird, dies mit Wirkung zum Zeitpunkt wie in der schriftlichen Kündigung des Auftraggebers festgelegt; - der Auftragnehmer ohne die erforderliche Zustimmung des Auftraggebers einen Subunternehmervertrag schließt; - wenn andere in diesen AEB oder in deren Anhängen genannte außerordentliche Kündigungsgründe vorliegen.
(4) Xxxxx der Auftraggeber berechtigt vom AG gekündigtVertrag zurück, so sind verliert der Auftragnehmer jeden Anspruch auf das Entgelt, soweit sie nicht bereits für den Auftraggeber verwertbare Teilleistungen erbracht hat. Xxxxxx den Auftragnehmer ein Verschulden am Eintritt des Grundes, der zur fristlosen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, so hat sie dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und EinzelleistungenAuftraggeber neben allenfalls weitergehenden Ansprüchen auch jene Mehrkosten zu ersetzen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche durch eine allfällige Weitergabe des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzenAuftrages an einen Dritten entstehen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so (5) Der Auftragnehmer ist der AN zur Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge wenn der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässtAuftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen gemäß der gegenständlichen Vereinbarung grundlos (z.B. ein Verstoß gegen Vertragspflichten liegt nicht vor) nicht erfüllt und sofern dieser Zahlungsverzug nicht innerhalb von 30 Tagen ab entsprechender schriftlicher Mahnung nachhaltig behoben ist.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an (6) Jede Kündigung bedarf der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommtSchriftform.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den (7) Im Falle der Insolvenz kommen die gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträgezur Anwendung.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend 16.1 ALLEGION hat jederzeit und aus gleich welchem Grund das Recht, die vertragliche Bezie- hung mit dem Lieferanten ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer dreißig- (30) tägigen Kündigungsfrist zu kündigen, woraufhin sämtliche Arbeiten im Rahmen des Auftrags ausgesetzt werden und ALLEGION dem Lieferanten eine vertretbare und angemessene Entschädigung für laufende Arbeiten zum Zeitpunkt der Kündigung zahlt, wobei jedoch diese Entschädigung nicht den Verlust von den gesetzlichen Regelungen Folgendeserwarteten Gewinnen oder sonstige Folgeverluste umfasst.
16.2 Unbeschadet ihres Rechtes auf Schadenersatz hat ALLEGION das Recht, die Vertragsbe- ziehung mit dem Lieferanten jederzeit durch schriftliche Mitteilung fristlos zu kündigen, sofern Folgendes zutrifft:
17.1.1 Abweichend 16.2.1 der Lieferant verstößt gegen seine Pflichten aus dem Auftrag oder aus diesen Ein- kaufsbedingungen und behebt den Verstoß nicht binnen fünfzehn (15) Tagen nach einer offiziellen Aufforderung zur Behebung dieses Verstoßes durch ALLEGION;
16.2.2 der Lieferant begeht einen wesentlichen Verstoß gegen seine Pflichten, einschließ- lich, jedoch nicht beschränkt auf das Versäumnis des Lieferanten, die Bestimmungen aus den Artikeln 4, 5, 9, 12, 13, 18, 19 einzuhalten;
16.2.3 die finanzielle Lage des Lieferanten verschlechtert sich in einem solchen Ausmaß, dass nach Meinung von ALLEGION die Fähigkeit des Lieferanten zur angemessenen Erfüllung seiner Pflichten aus dem Auftrag oder aus diesen Einkaufsbedingungen gefährdet ist.
16.2.4 Gegen den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird Lieferanten wird ein Liquidations-, Insolvenz- oder sonstiges Verfahren mit ähnlicher Wirkung eingeleitet.
16.3 Von der Kündigung der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten unberührt bleiben entstan- dene Rechte oder Pflichten von ALLEGION, ebenso wirkt sich die Kündigung nicht auf Bestimmungen des Auftrags und dieser Einkaufsbedingungen aus, die direkt oder indirekt nach dieser Kündigung in Kraft treten oder weiter bestehen, wie Bestimmungen bezüglich des geistigen Eigentums, der Gewährleistung, der Haftung und den Vertraulichkeitsverpflich- tungen.
16.4 Nach Abschluss oder Kündigung der Vertragsbeziehung, aus einem wichtigen gleich welchem Grund, den gibt der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss Lieferant unverzüglich alle sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vorBesitz des Lieferanten befindenden Aufzeichnungen, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetztenUnterlagen, angemessenen Frist nachkommtPapiere, Materialien, Medien und sonstiges Eigentum von ALLEGION zurück.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von 20.1 Der AG ist jederzeit berechtigt, den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Vertrag gemäß § 649 Satz 1 BGB bzw. in ent- sprechender Anwendung zu kündigen. Die Kündigung erfolgt schriftlich und unter Angabe des maßgeblichen Kündigungsgrunds. Kündigt eine der Vertragsparteien, so hat der AN die Baustelle unverzüglich zu räumen und an den AG zu übergeben sowie alle zur Fortsetzung der Leistungen er- forderlichen Arbeitsunterlagen herauszugeben. Stehen dem AN in einem solchen Fall streitige Restvergütungsansprüche zu und hat der AN aus diesem Grund die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts in engem zeitlichem Zusammen- hang mit der Kündigung erhoben, so darf der AG ein etwa bestehendes Zurückbe- haltungsrecht durch Stellung einer werthaltigen Sicherheit seiner Xxxx abwenden, dessen Höhe er nach § 315 BGB festsetzen darf. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: :
20.2.1 Wird aus einem wichtigen GrundGrund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, vom so vergütet der AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Teil- und EinzelleistungenLeistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergütenden vereinbarten Preisen bzw. nach Aufwand. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat Vom AN zu vertreten sind insbesondere folgende Kündigungsgründe: • Der AN kommt trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristset- zung seinen vertraglichen Pflichten nicht nach. • Der AN verstößt in Zusammenhang mit der Ausführung von Lieferungen und Leistungen in erheblichem Umfang gegen straf- und bußgeldbewehrte öffent- lich-rechtliche Vorschriften oder Vorgaben. • Der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzenlehnt die Erfüllung einer oder mehrerer vertraglicher Pflichten endgül- tig ab. • Der Auftragnehmer verstößt im Zusammenhang mit der Ausführung von Lie- ferungen und Leistungen in erheblichem Umfang gegen die Baustellenord- nung des Auftraggebers, gegen gesetzliche Arbeitssicherheitsbestimmungen und / oder gegen die Arbeitssicherheitsbestimmungen des Auftraggebers.
17.1.2 20.2.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen Auf- wendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 20.2.3 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der AN seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren bzw. Dies gilt auch für befristete Dienstverträgeein vergleichbares gesetzliches Verfahren zulässig beantragt wird oder ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Der AG hat dem AN die ausgeführten Leistungen anteilig zu vergüten. Etwaige Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen20.2.4 Sofern ein Kündigungsgrund sowohl nach Ziffer 20.2.1 als auch nach Ziffer 20.2.3 vorliegt, geht die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zuKündigung nach Ziffer 20.2.1 vor.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine 20.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Kündigungsrecht des AN gemäß §§ 626, 627 643 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend 16.1. Der Vertrag wird ohne richterliches Eingreifen von Rechts wegen dann aufgelöst, wenn Valorlux die Genehmigung oder deren Verlängerung durch die zuständigen Behörden entzogen bzw. endgültig verweigert wird. In diesem Fall muss Valorlux den gesetzlichen Regelungen FolgendesAnteil der vom Vertragspartner bereits gezahlten Vorschüsse zurückerstatten.
16.2. Der Vertrag wird nach freiem Ermessen des Vertragspartners rechtskräftig gekündigt, wenn Valorlux nach Ablauf einer Frist von 30 (dreißig) Tagen nach Zustellung eines Ersuchens, in dem sie gebeten wird die Zuwiderhandlung gegen eine der Verpflichtungen gemäß Artikel 8. einzustellen, diese nicht effektiv eingestellt hat.
16.3. Unabhängig der anderen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen vorzeitigen Auflösungsfälle, insbesondere unter Artikel 4.1, 7.2. und 16.4., darf der Vertrag von Rechts wegen, nach freiem Ermessen von Valorlux, ohne Formalitäten oder richterliches Eingreifen in den folgenden Fällen aufgelöst werden:
17.1.1 Abweichend a) wenn der Vertragspartner freiwillig oder unfreiwillig Gegenstand eines Konkursverfahrens, einer Zwangsverwaltung, einer Liquidation oder eines vergleichbaren ausländischen Verfahrens ist;
b) bei Nichtzahlung aller geschuldeten Beträge durch den Vertragspartner, einschließlich der unter Artikel 5. vorgesehenen Vorauszahlungen, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach einer ergebnislos gebliebenen und mit Einschreiben zugestellten Inverzugsetzung;
c) bei einer schwerwiegenden Verletzung der ihm durch den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen GrundVertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegten Pflichten durch den Vertragspartner, wenn er diese nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach der von Valorlux zugestellten, ergebnislos gebliebenen Inverzugsetzung behoben hat. Als schwerwiegende Verletzung ist jeder Fehler des Vertragspartners zu betrachten, dessen Auswirkung die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen von Valorlux wesentlich beeinträchtigt. Im Falle eines schriftlichen Einspruchs bezogen auf die Schwere des Mangels, aufgrund dessen die Kündigung betrieben wird, kann der Vertragspartner innerhalb der vorher genannten 30 (dreißig) Tage Valorlux dazu auffordern, einen Schlichter einzuschalten, wodurch das in Artikel 20. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Schlichtungsverfahren ausgeschlossen wird.
16.4. Falls der Vertragspartner während der Laufzeit des Vertrages nur noch wiederverwendbare Verpackungen in den Verkehr bringt, kann der AN zu vertreten hatVertrag vorzeitig aufgelöst werden. Die Vertragsauflösung erfolgt auf Ersuchen des Vertragspartners und mit Wirkung zum 31. Dezember um Mitternacht, vom AG gekündigtder auf die Zustellung dieser Kündigung folgt.
16.5. Jede vorgezogene Auflösung, so sind dem AN nur ungeachtet ob sie im vorliegenden Artikel 16. oder im Artikel 4.1. und 7.2. vorgesehen ist, erfolgt von Rechts wegen und ohne richterliches Eingreifen, auch nicht im Eilverfahren, durch einfache Notifikation anhand eines Einschreibens mit Rückschein durch die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und EinzelleistungenPartei, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzendie besagte Möglichkeit geltend machen will.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Mitgliedsvertrag
Kündigung. 17.1 16.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 16.1.1 Die Beauftragung mit Werkverträgen (§ 631 BGB) über nicht vertretbare Leistungen kann vom AG jederzeit bis zur Vollendung des Werkes gemäß § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten erbrach- ten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 16.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er . Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 16.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 16 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 16.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 16.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 16.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 16.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können können, zu vergüten.
17.2.4 16.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 16.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben bleibt unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 16.1.3 gilt entsprechend.
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Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend Der Vertrag kann bei Vorliegen triftiger Gründe durch beide Seiten innerhalb von vier Wochen jeweils zum Monatsende gekündigt werden.22. Fristlose Kündigung Von Seiten des ILE-Zusammenschluss besteht die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung und/oder Mittelrückforderung einer bereits ausbezahlten Zuwendung, wenn
a) die Unterstützungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
b) über das Vermögen des Letztempfängers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
c) der Letztempfänger die Unterstützungsmittel zu Unrecht, insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Nichtumsetzung des Projekts, erlangt hat.
d) der Letztempfänger das unterstützte Projekt nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht, der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist oder von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:im Antrag gemachten Angaben wesentlich abweicht.
17.1.1 Abweichend von e) der Letztempfänger die Unterstützungsmittel nicht dem in diesem Vertrag festgelegten Zuwendungszweck entsprechend einsetzt.
f) die mit diesem Vertrag verbundenen Pflichten nicht erfüllt werden.
g) der Letztempfänger die für einen ordnungsgemäßen Projektabschluss geforderten Nachweise nicht ordnungsgemäß führt oder nicht rechtzeitig vorlegt. Für den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen GrundUmfang der Erstattung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur soweit er die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und EinzelleistungenUmstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Vertrages geführt haben. Der zu erstattende Betrag ist vom AG verwertet Eintritt der Unwirksamkeit des Vertrages an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat wenn der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigtBegünstigte die Umstände, den der AN die zur Kündigung und/oder Rückforderung geführt haben, nicht zu vertreten hat, so ist hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge von der Aufhebung verantwortlichen Stelle des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässtILE- Zusammenschlusses festgesetzten Frist leistet.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Privatrechtlicher Vertrag Zur Unterstützung Eines Kleinprojekts
Kündigung. 17.1 15.1 Bei Werkverträgen einer Kündigung eines Werkvertrages oder eines Vertrages über die Lieferung herzustellender, nicht vertretbarer Sachen aus wichtigem Grund gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen giltKündigungsfolgen: Wird - Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den wichtigem Grund und hat der AN Auftragneh- mer diesen zu vertreten hat, vom AG gekündigtvertreten, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN Auftragnehmer nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können Auftraggeber genutzt werden, zu vergüten.
17.2.4 Wird . Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Insbeson- dere hat der Auftragnehmer entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen. - Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund gekündigtwichtigen Grund, den der AN Auftrag- nehmer nicht zu vertreten hat, erhält der AN Auftragnehmer nur die vereinbarte Vergütung Vergü- tung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten und vom Auftraggeber an- genommenen Einzelleistungen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
17.2.5 Eine Kündigung 15.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn als Folge hoheitlicher Ent- scheidungen bei dem Auftraggeber das Interesse an der Erbringung der vertragsge- mäßen Leistung entfällt, von Seiten des Auftragnehmers ein Insolvenzantrag vor- liegt oder der Auftragnehmer seiner Verpflichtungen zur Nacherfüllung nicht in- nerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber ist auch dann gegeben, wenn die vertragsgegenständ- liche Lieferung und/oder Leistung im Zusammenhang mit einer temporären Veran- staltung steht und diese Veranstaltung verschoben oder abgesagt wird, ohne dass dies der Auftraggeber zu vertreten hat.
15.3 Von der Bestellung von Lieferungen (§ 433 BGB) kann der Auftraggeber aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der den in Ziff. 17.1.3 gilt 15.2 genannten Gründen bis zur Übergabe der Lieferung jederzeit zurück- treten. In diesem Fall gelten hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Auftragneh- mers die vorstehenden Bestimmungen entsprechend; der Auftraggeber erwirbt Ei- gentum an den vergüteten Teilleistungen.
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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den (1) Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grundzwingend vorgeschrieben ist, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur können die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete DienstverträgeDer Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 12.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen(2) Ein - im Zweifel stets anzunehmender - Dauerauftrag (auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, die für eine Fortsetzung soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (vergleiche § 88 Abs 4 WTBG) nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(3) Bei einem gekündigten Dauerauftragsverhältnis zählen - außer in Fällen des Projekts notwendig Abs 5 - nur jene einzelnen Werke zum verbleibenden Auftrags- stand, deren vollständige oder überwiegende Ausführung innerhalb der Kündigungsfrist möglich ist, wobei Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen innerhalb von 2 Monaten nach Bilanzstichtag als überwiegend ausführbar anzusehen sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN Diesfalls sind sie auch tatsächlich innerhalb berufsüblicher Frist fertig zu stellen, sofern sämtliche erforderlichen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht zuein wichtiger Grund iSd § 88 Abs 4 WTBG vorliegt.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt(4) Im Falle der Kündigung gemäß Abs 2 ist dem Auftraggeber innerhalb Monatsfrist schriftlich bekannt zu geben, den welche Werke im Zeitpunkt der AN Kündigung des Auftragsverhältnisses noch zum fertig zu vertreten hatstellenden Auftragsstand zählen.
(5) Unterbleibt die Bekanntgabe von noch auszuführenden Werken innerhalb dieser Frist, so sind dem AN nur die bis gilt der Dauerauftrag mit Fertigstellung der zum Zugang Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergütenKündigungserklärung begonnenen Werke als beendet.
17.2.4 Wird (6) Wären bei einem Dauerauftragsverhältnis im Sinne der Abs 2 und 3 - gleichgültig aus einem Grund gekündigtwelchem Grunde - mehr als 2 gleichartige, den üblicher- weise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die darüber hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Auftrag- gebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der AN nicht zu vertreten hat, erhält Auftraggeber in der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten EinzelleistungenMitteilung gemäß Abs 4 gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Nachtrag Zum Prospekt
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von 11.1 kubix kann den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen GrundAuftrag/Vertrag bis zur vollständigen Erbringung der Leistungen jederzeit ganz oder teilweise kündigen, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vordann, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann Auftraggeber/Xxxxx seinerseits den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigenkubix gekündigt hat. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht Im Falle einer solchen Kündigung steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN Vertragspartner Vergütung nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten EinzelleistungenLeistungen zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
17.2.5 Eine 11.2 kubix kann darüber hinaus diesen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Voraussetzung dieses Kündigungsrechtes ist, dass kubix den Vertragspartner zuvor fruchtlos unter angemessener Fristsetzung aufgefordert hat, den wichtigen Grund zu beseitigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat, insbesondere vereinbarte Termine nicht einhält oder vereinbarte Sicherheiten nicht stellt bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder zahlungsunfähig ist.
11.3 Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626sind die vom Vertragspartner bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen entsprechend ABS. (1) dieser Regelung zu vergüten, 627 BGB bleiben unberührtes sei denn, die Leistungen sind nutzlos. Darüber hinaus ist kubix zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt.
11.4 Der Vertragspartner kann nur aus wichtigem Grund kündigen. Voraussetzung dieses Kündigungsrechtes ist, dass der Vertragspartner zuvor unter angemessener Fristsetzung (mindestens 10 Werktage) fruchtlos aufgefordert hat, den wichtigen Grund zu beseitigen. Im Falle einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund kann der Vertragspartner zur _ Abgeltung sämtlicher Ansprüche die sich aus Abs. (1) dieser Regelung ergebenden Zahlungen verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
11.5 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
11.6 Im Falle der Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Vertragspartner verpflichtet, alle in Bezug auf seine Leistungen erhaltenen oder von ihm erstellten Unterlagen und Daten unverzüglich an kubix herauszugeben. Die Regelung der Ziffdem Auftraggeber eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte fallen nicht an den Vertragspartner zurück. 17.1.3 gilt entsprechendInsoweit werden jegliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den (1) Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grundzwingend vorgeschrieben ist, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur können die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete DienstverträgeDer Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 12.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen(2) Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag (auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, die für eine Fortsetzung soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (vergleiche § 88 Abs 4 WTBG) nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(3) Bei einem gekündigten Dauerauftragsverhältnis zählen - außer in Fällen des Projekts notwendig Abs 5 - nur jene einzelnen Werke zum verbleibenden Auftragsstand, deren vollständige oder überwiegende Ausführung innerhalb der Kündigungsfrist möglich ist, wobei Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen innerhalb von 2 Monaten nach Bilanzstichtag als überwiegend ausführbar anzusehen sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN Diesfalls sind sie auch tatsächlich innerhalb berufsüblicher Frist fertig zu stellen, sofern sämtliche erforderlichen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht zuein wichtiger Grund iSd § 88 Abs 4 WTBG vorliegt.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt(4) Im Falle der Kündigung gemäß Abs 2 ist dem Auftraggeber innerhalb Monatsfrist schriftlich bekannt zu geben, den welche Werke im Zeitpunkt der AN Kündigung des Auftragsverhältnisses noch zum fertig zu vertreten hatstellenden Auftragsstand zählen.
(5) Unterbleibt die Bekanntgabe von noch auszuführenden Werken innerhalb dieser Frist, so sind dem AN nur die bis gilt der Dauerauftrag mit Fertigstellung der zum Zugang Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergütenKündigungserklärung begonnenen Werke als beendet.
17.2.4 Wird (6) Wären bei einem Dauerauftragsverhältnis im Sinne der Abs 2 und 3 - gleichgültig aus einem Grund gekündigtwelchem Grunde - mehr als 2 gleichartige, den üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die darüber hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der AN nicht zu vertreten hat, erhält Auftraggeber in der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten EinzelleistungenMitteilung gemäß Abs 4 gegebenenfalls aus drücklich hinzuweisen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund8.1 Du hast das Recht, den der AN das Vertragsverhältnis jederzeit ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist zu vertreten hatkündigen, vom AG gekündigt, so sind für das Vertragsverhältnis besteht keine Mindestlaufzeit. Du kannst die Kündigung uns gegenüber über die EUWAX durch eine E-Mail an xxxxxxx@xxxxxxxx.xxx oder über eine in dem AN nur BISON-Onlineangebot hierfür eingerichtete Funktionalität erklären. Wir setzen die bis zum Zugang der EUWAX und die Solarisbank unverzüglich über eine Kün- digung des Vertragsverhältnisses in Kenntnis. Bitte beachte im Fall einer Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzeninsbesondere Ziffer 8.7.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN 8.2 Im Falle des Todes sind deine Rechtsnachfolger berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Ziffer 8.1 zu kündi- gen. Um das Vertragsverhältnis wirksam kündigen zu können, ist es erforderlich, uns die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässterbrechtliche Be- rechtigung in geeigneter Form nachzuweisen.
17.1.3 8.3 Wir haben das Recht, das Vertragsverhältnis ordentlich unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündi- gen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens zwei Monate ab dem Datum unserer Kündigungserklärung.
8.4 Wir haben auch das Recht, das Vertragsverhältnis außerordentlich ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch unter angemessener Berücksichtigung deiner berechtigten Belange für uns unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch bei einer zweckwidrigen Nutzung vor. Besteht der wichtige Grund in der Ver- letzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach dem erfolglosen Ablauf einer zur Abhilfe be- stimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles entbehrlich. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch uns bist du nicht berechtigt, dich erneut für das BISON-Onlineangebot nach Maßgabe von Ziffer 3.1 zu registrieren.
8.5 Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
8.6 Das Vertragsverhältnis endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung. Ferner endet das Vertragsverhältnis zeitgleich mit dem Wirksamwerden einer Kündigung deines Vertrages mit der EUWAX oder deines Vertrages mit der Solarisbank, da diese Verträge in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen; dies gilt nicht im Sinne Fall einer Beendigung der Kooperation der EUWAX mit der Solarisbank. Wir würden dich auf eine Beendigung dieser Kooperation besonders hinweisen.
8.7 Wir bearbeiten eingehende Kündigungen während unserer regulären Geschäftszeiten von montags bis frei- tags mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage im Bundesland Baden-Württemberg.
8.8 Da dir die EUWAX nach Maßgabe der EUWAX-AGB ab dem Zeitpunkt der Beendigung eures Vertrages ins- besondere nicht mehr als Käufer von Kryptowährungen zur Verfügung steht, hast du ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Möglichkeit, Kryptowährungen an die EUWAX zu verkaufen. Du hast die Möglichkeit, sämtliche Kryptowährungen vor diesem Zeitpunkt an die EUWAX über das BISON-Onlineangebot zu verkaufen. Sofern wir im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch Kryptowährungen von dir in Verwahrung halten, erhältst du von uns über deine bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse Informationen, wie du einen Transfer dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse Kryptowährungen an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht deine Blockchain-Adresse initiieren kannst. Sollten wir innerhalb einer schriftlich gesetztenFrist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Anweisung zum Transfer erhalten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von sind wir berechtigt, deine noch bei uns in Verfahrung befindlichen Kryptowährungen zu einem dann der aktuellen Marktlage entsprechenden Preis zu verkaufen und den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigenVerkaufserlös auf deine Kosten bei einer Bank zu verwahren. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN In diesem Fall kannst du nur die bis zum Zugang Auszahlung des auf Euro lautenden Verkaufserlöses abzüglich der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergütenKosten der Bank verlangen.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 26.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise ohne Haftung gegen- über dem AN kündigen, wenn der AN gegen eine der Bedingungen des Ver- trags und somit dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen verstößt, eine seiner Pflichten nicht erfüllt oder er- klärt, dass er eine seiner Pflichten nicht erfüllen wird und diesen Mangel nicht behebt oder seiner Pflicht nicht innerhalb von zehn (10) Kalenderta- gen nach Empfang eines Schreibens des AG, in dem der Mangel gerügt wird, nachkommt. Dies gilt auch insbesondere, allerdings nicht ausschließlich, bei wiederholter nicht vertragsmäßig durchgeführter Lieferung oder Lieferverzug gemäß Punkt 5.5, beim Verstoß der Punkte 4.3, 17 oder 24, für befristete Dienstverträgejeglichen Verstoß bzgl. der Geheimhaltungspflicht, der Datenschutzbestimmungen oder der beim AG geltenden internen Richtli- nien oder bei der Weigerung des Au- ditierungsrechts gemäß Punkt 23, usw.
17.2.2 26.2 In dringenden Fällen, die nach eigenem Ermessen des AG beurteilt werden, und bei schuldhaften Verhal- ten des AN, ist der AG berechtigt Drit- te zur Ausführung des Vertrags anzu- stellen auf Kosten des AN, ohne jegli- che Schadensersatzansprüche für AN oder den Vertrag zu kündigen. Die durch den Dritten ausgeführten Dienste dürfen dementsprechend nicht mehr durch den AN in Rechnung gestellt werden. Der AN hat dem verliert dies- bezüglich alle Rechte.
26.3 Der Vertrag kann vom AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht frist- los und ohne Haftung gegenüber dem AN nicht zugekündigt werden, wenn eines der nachfolgend beschriebenen Ereignis- se, oder ein vergleichbares Ereignis eintritt:
a) der AN wird zahlungsunfähig,
b) der AN stellt einen freiwilligen Konkursantrag oder einen Antrag zur Prozedur der gerichtlichen Reorgani- sation,
c) ein Konkursantrag wird in Bezug auf den AN eingereicht,
d) der AN tritt in Liquidation,
e) ein Konkursverwalter wird für den Verkäufer bestellt, oder
f) der Verkäufer stellt seine Ge- schäftstätigkeit ein oder droht, seine Geschäftstätigkeit einzustellen.
17.2.3 Wird vom 26.4 Bei Kündigung des Vertrags durch den AG aus einem Grund gekündigtobengenannten Gründen, den hat der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergütenkeine Ersatz- oder Entschädigungsansprüche.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Die Beauftragung mit Werk- (§ 631 BGB) oder Werklieferungsleistungen (§ 651 BGB) über nicht vertretbare Sachen kann vom AG jederzeit bis zur Vollendung des Werkes bzw. der Werklieferung gemäß § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:: CM080-09.17
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen (1) Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Der AG ist insbesondere berechtigt, dass Vertrags- verhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist auch dann gegeben, wenn die Baum aßnahme nicht oder nicht mehr realisiert wird. Das Gleiche gilt abweichend von bei einer Kündigung der Planungs- oder Bauverträge wegen erfolgter Einstellung der Bautätigkeit, bei Nachbarschaftseinsprüchen, bei einer Aufgabe des Projektes aus politischen Gründen oder aus sonstigen Gründen oder Umständen, deren Eintritt der AG nicht verschuldet hat. Die Regelung des § 314 BGB ist entsprechend anzuwenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der AN sich mitder Einhaltung vereinbarter Termine inVerzug befindet und er den gesetzlichen Regelungen Folgendes:Verzug trotz Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht aufholt.
17.1.1 Abweichend von (3) Hat der AG aus wichtigem Grund gekündigt oderhat der AN den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird Kündigungsgrund zu vertreten oder ist aus einem wichtigen GrundGrund gekündigt worden, den dessen Eintritt der AN zu vertreten AG nicht verschuldet hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen, für den AG verwertbaren und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, AN nachge- wiesenen Leistungen zu vergüten. Schadensersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom Der AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN insbesondere berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung Kündigung entstehenden Mehrkosten, vor allem aus der Beauftragung eines Dritten oder solche, die infolge eines Leistungs-verzugs des Vertrags an Aufwendungen erspart AN entstehen oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässtentstanden sind, vom AN ersetztzu verlangen.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 (4) Wird aus einem Grund gekündigt, den dessen Eintritt der AN nicht zu vertreten hatAG verschuldet hat oder kündigt der AG ohne wichti-gen Grund, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum ihm übertragenen Leistungen das vereinbarte Honorar unter Abzug ersparter Aufwendungen, die zwischen den Vertrags- parteien einvernehmlich festgelegt werden.
(5) Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses hat der AN seine Arbeiten so abzuschließen, dass ohne unange- m essene Schwierigkeiten eine Übernahme der Lei- stungen und die Weiterführung des Bauvorhabens auch durch einen Drittenmöglich ist. Der AN hat dem AG den vollständigen Leistungsstand innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage aller bereits erbrachten EinzelleistungenLeistungen (insbesondere Planungsunterlagen und Berechnun- gen) nachzuweisen. Im Falle einer gemeinsamen Leistungsstand-feststellung gemäß § 648a Abs. 4 BGB hat das Verlangen zur gemeinsamen Leistungsstand- feststellung und die verbundene Fristsetzung in Text- form zu erfolgen.
17.2.5 Eine (6) Bei Kündigung aus wichtigem Grund des Vertragsverhältnisses hat der AN seine Arbeiten so abzuschließen, dass ohne unange- m essene Schwierigkeiten eine Übernahme der Leistungen und die Weiterführung des Projekts auch durch einen Dritten möglich ist. Der AN hat dem AG den vollständigen Leistungsstand innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen (insbesondere Planungsunterlagen und Berechnun- gen) nachzuweisen. Im Falle einer gemeinsamen Leistungsstandfeststellung gemäß §§ 626, 627 648a Abs. 4 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechendhat das Verlangen zur gemeinsamen Leistungsstand- feststellung und die verbundene Fristsetzung in Textform zu erfolgen.
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Samples: Projektmanagementvertrag
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Die Beauftragung mit Werk-(§631 BGB) oder Werklieferverträgen (§ 651 BGB) über nicht vertretbare Sachen kann vom AG jederzeit bis zur Vollendung des Werkes bzw. der Werklieferung gemäß § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich ge- setzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere , insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 . Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigtGrund, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist vom AG gekündigt, erhält der AN berechtigt, nur die vereinbarte Vergütung zu verlangenfür die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten und vom AG abge- nommenen Einzelleistungen. Weitergehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen. Im übrigen gelten die in § 649 BGB geregelten Kündigungsfolgen. Von der Bestellung von Lieferungen (§433 BGB) kann der AG aus wichtigem Grund bis zur Übergabe der Lieferung je- derzeit zurücktreten. In diesem Fall gelten hin- sichtlich des Vergütungsanspruchs des AN die vorstehenden Ziffern entsprechend; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags AG erwirbt Eigentum an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 den vergüteten Teilleistungen. Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser der Ziffer 17 liegt insbesondere ins- beson- dere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt entfällt, aus Seiten des AN ein In- solvenz- oder Vergleichsantrag gestellt wird, die Voraussetzungen für einen Insol- venz- oder Vergleichsantrag vorliegen oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung Nacher- füllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen GrundDas Land ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der AN zu vertreten hatBegünstigte wiederholt oder so schwerwiegend gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag, vom AG gekündigtinsbesondere die Bewirtschaftungsbeschränkungen des § 2 sowie die anderweitigen Verpflichtungen verstößt, so sind dass dem AN nur Land die bis zum Zugang Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das Kündigungsrecht besteht auch bei Nichtabgabe bzw. unvollständiger Abgabe von Vertragsdaten im Sammelantrag Agrarförderung, bei Verweigerung der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergütenVor-Ort-Kontrolle sowie bei negativen Flächenabweichungen von mehr als 20 %. Schadensersatzansprüche des AG bleiben § 6 Abs. 3 Unterabsatz 2 bleibt unberührt. Insbesondere hat Die im Kündigungsfall bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Ausgleichszahlungen sind in voller Höhe auch für vergangene Jahre zurückzuerstatten. Das Land kann den Vertrag im Interesse der AN entstehende Mehraufwendungen Umsetzung von Programmen zum Natur- oder Gewässerschutz oder zur Gewässerregeneration sowie aus anderen wichtigen, nicht vorhersehbaren Gründen mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündigen. Zu erstattende Ausgleichszahlungen einschl. etwaiger Sanktionsbeträge sind sofort fällig. Sie sind nach Ablauf der im Rückforderungsschreiben angegebenen Zahlungsfrist mit 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den verzinsen. Dabei wird der AN nicht zu vertreten hat, so am Ersten eines jeden Monats geltende Basiszinssatz für jeden Zinstag des Monats verwendet. Die Landgesellschaft ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung in den §§ 1, 2 und 4 genannte Anlage 1 dieses Vertrages hinsichtlich der Größe auf der Grundlage der Vorgaben des amtlichen Landwirtschaftlichen Flächenkatasters (Feldblockbildung auf Basis von Luftbildaufnahmen) sowie des Ergebnisses örtlicher Überprüfungen zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassenergänzen, was er infolge zu berichtigen und den Ausgleichszahlungsbetrag nach der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder tatsächlichen Größe der örtlich in Anspruch genommenen Fläche neu zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung berechnen. Die Möglichkeit zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies Berichtigung gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sindKorrektur offenbarer Unrichtigkeiten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Die §§ 626, 627 BGB 6 und 7 bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Bewirtschaftungsvertrag Zur Landwirtschaftlichen Nutzung
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von 8.14.1 Auftragnehmer und die SKH sind zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grunde berechtigt. Das Recht der SKH zur ordentlichen Vertragskündigung so- wie gegebenenfalls das Sonderkündigungsrecht beider Vertragsparteien nach § 650r BGB bleiben daneben unberührt.
8.14.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für die SKH insbesondere dann vor, wenn • er seine Bauabsicht für das geplante Objekt nachhaltig aufgegeben hat; • das Vertrauensverhältnis zwischen den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen GrundParteien auf Grund nach Vertrags- schluss eingetretener Umstände erheblich gestört ist, den oder andere Umstände vorliegen, auf Grund derer ein Festhalten der AN zu vertreten SKH am Vertrag nicht mehr zu- gemutet werden kann; • der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt hat, vom AG gekündigtdie Eröffnung des Insol- venzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, oder die Leistungsfähig- keit des Auftragnehmers aus anderen Gründen so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungenbeeinträchtigt ist, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzendass ein Vertrauen in seine Fähigkeit oder seine Bereitschaft zur vertragsgerechten Erfüllung nicht mehr besteht.
17.1.2 Wird vom AG 8.14.3 Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Auftragnehmer liegt insbesondere dann vor, wenn • die SKH eine ihr obliegende Leistung unterlässt und dadurch den Auftrag- nehmer wesentlich behindert, seine Leistung vertragsgemäß auszuführen; • die SKH mit einer fälligen Zahlung oder auf andere Weise mit einer erhebli- xxxx Vertragspflicht in Verzug gerät; • das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien aus einem anderen, nach Vertrags- schluss eingetretenen und von der SKH zu vertretenden Gründen so erheb- lich gestört ist, dass dem Auftragnehmer ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
8.14.4 Sowohl die von der SKH als auch die von dem Auftragnehmer erklärte Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung aus wichtigem Grunde ist erst zulässig, wenn der kündigende Vertragspartner dem anderen Vertragspartner zuvor ohne Erfolg schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung des wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten Grundes gesetzt und erklärt hat, so dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. Das gilt nicht, wenn eine Fristsetzung eine sinnlose Förmlich- keit darstellen würde, insbesondere, weil der Vertragspartner die Vertragserfül- lung schon zuvor endgültig und ernsthaft verweigert hat.
8.14.5 Angemessen im Sinne von § 648a BGB in Verbindung mit § 314 Absatz 3 BGB ist in der AN berechtigt, Regel eine Frist von 14 Tagen.
8.14.6 Im Falle der ordentlichen Vertragskündigung durch die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er SKH behält der Auftrag- nehmer den Anspruch auf das vertragliche Honorar auch für die infolge der vor- zeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr erbrachten Leistungen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder erspart, sowie außerdem auch dasjenige, was er durch anderweitige an- derweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässtunterlässt (»anderweitiger Erwerb«). Das gleiche gilt im Falle einer an die Stelle der ordentlichen Vertragskündigung durch die SKH tretenden einvernehmlichen Vertragsaufhebung. Die ersparten Aufwendungen werden mit 95 % des Hono- rars der noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt, sofern nicht die SKH höhe- re, oder der Auftragnehmer geringere Ersparnisse nachweist. Anderweitiger Er- werb ist von dieser Pauschalierung nicht umfasst und zusätzlich zu berücksich- tigen. Darlegungsbelastet dafür, dass er keinen anderweitigen Erwerb erzielen konnte, ist der Auftragnehmer.
17.1.3 Ein wichtiger 8.14.7 Im Falle einer Vertragsbeendigung durch eine vom der SKH ausgesprochenen Kündigung oder eine einvernehmliche Vertragsaufhebung aus einem wichtigen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund im Sinne hat der Auftragnehmer lediglich An- spruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, so- weit die erbrachten Leistungen in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vorfür die SKH zumutbarer Weise verwertbar sind. Sofern ein Anspruch der SKH dem Auftragnehmer gegenüber auf Schadenser- satz und/oder auf Mehrkostenerstattung besteht, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetztenist die SKH berechtigt, angemessenen Frist nachkommtmit die- sem Anspruch die Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch des Auf- tragnehmers zu erklären.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von 8.14.8 In allen sonstigen Fällen der Vertragsbeendigung (Kündigung beziehungsweise einvernehmliche Vertragsaufhebung aus wichtigem Grunde durch den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassenAuftrag- nehmer, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG sowie Kündigung beziehungsweise einvernehmliche Vertragsaufhe- bung aus einem wichtigen, aber nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund gekündigt, den durch die SKH) hat der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zum Zugang der zur Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird Leistungen. Daneben bestehende gesetzliche An- sprüche (zum Beispiel Anspruch aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB 642 BGB; Schadensersatzanspruch gem. § 648 Absatz 6 BGB) bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Generalplanervertrag
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von Die ordentliche Kündigung des Leasingvertrages vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ist ausgeschlossen. Der LG ist berechtigt, aus wichtigem Grund den gesetzlichen Regelungen Folgendes:Vertrag fristlos zu kündigen, insbesondere wenn
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grunda) der LN falsche Angaben über seine Vermögenslage bei Vertragsabschluss gemacht hat, die geeignet sind, die wirt- schaftlichen Interessen des LG in erheblichem Umfange zu gefährden und/oder bei Vertragsabschluss Tatsachen ver- schwiegen hat, die objektiv geeignet sind, den LG vom Ver- tragsabschluss abzuhalten,
b) der AN zu vertreten hatLN für zwei aufeinander folgende Monate mit der Zah- lung der Raten in Rückstand ist, vom AG gekündigtoder in einem Zeitraum, so sind der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Ent- richtung der Raten in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Raten für zwei Monate erreicht,
c) der LN trotz Abmahnung verbunden mit dem AN nur Hinweis auf die bis zum Zugang Möglichkeit einer fristlosen Kündigung seine Vertrags- pflichten verletzt, insbesondere in unzulässiger Weise über das Leasingobjekt verfügt oder eine Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne die Zustimmung des LG vornimmt,
d) der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, LN gegen die vom AG verwertet werden, zu vergütenBestimmungen des Geldwäschegesetzes verstößt. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat Kündigt der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG LG das Vertragsverhältnis aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hatwichtigem Grund, so ist der AN LN zur sofortigen Herausgabe des Leasingobjektes ver- pflichtet. Die Regelungen in Ziff. 15 finden analoge Anwendung. Gibt der LN das Leasingobjekt nicht unverzüglich heraus, ist der LG berechtigt, die vereinbarte Vergütung das Leasingobjekt auf Kosten des LN sofort in seinen Besitz zu verlangen; er muss nehmen und zu verwerten. Der LN ist aus- drücklich mit der Inbesitznahme durch den LG einverstanden und verpflichtet sich jedoch dasjenige anrechnen lassenhiermit zur Herausgabe des Leasingobjek- tes. Der LG hat ferner einen Anspruch auf Schadensersatz, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder kon- kret zu erwerben böswillig unterlässtberechnen ist.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Leasing Agreement
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von 21.1 Der Vertrag kann vom AG gemäß § 649 BGB bzw. in entsprechender Anwendung jederzeit ge- kündigt werden. In diesem Fall erhält der AN – im Hinblick auf die Anrechnung ersparter Auf- wendungen – den gesetzlichen Regelungen Folgendes:Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht, es sei denn, der AN weist nach, dass seine Einsparungen bezüglich der nicht erbrachten Leistungen geringer sind.
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: 21.2 Wird jedoch aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so erhält dieser nur den Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten und für den AG verwendbaren Teil der Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht. Ein weitergehender Vergütungs- anspruch des AN besteht in diesem Fall nicht.
21.3 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der AN oder seine Erfüllungs- und Ver- richtungsgehilfen gegen die Pflichten zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes verstoßen. Wei- tere wichtige Gründe sind beispielsweise die unberechtigte Weiterveräußerung des vom AG be- zogenen Materials, wiederholte schwerwiegende Verstöße gegen die allgemeinen Regeln der Technik (z. B. ZTV T-StB), wiederholte mangelhafte Absperrung von Baustellen sowie Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften bzgl. Schwarzarbeit (u. a. Arbeitnehmer-Entsendegesetz).
21.4 Der AG kann unbeschadet sonstiger Kündigungsrechte den Vertrag aus wichtigem Grund au- ßerordentlich mit sofortiger Wirkung insbesondere dann kündigen oder vom Vertrag zurücktre- ten, a) wenn über das Vermögen des AN vom AN selbst oder zulässigerweise vom AG oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt wird, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass der AN seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. b) wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungennahestehenden Personen Vor- teile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlun- gen von Personen gleich, die vom AG verwertet werden können zu vergütenAN beauftragt oder für den AN tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Drit- ten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen21.5 Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: General Terms and Conditions
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von 22.1 Unbeschadet sonstiger Rechte kann der Auftraggeber den gesetzlichen Regelungen Folgendes:Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn seitens des Auftragnehmers eine schwerwiegende Vertragsstörung vorliegt. Eine schwerwiegende Vertragsstörung liegt insbesondere dann vor,
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus 22.1.1 wenn ein nicht geringfügiges vertragswidriges Verhal- ten des Auftragnehmers trotz Abmahnung mit Kündigungsan- drohung vom Auftragnehmer nicht abgestellt wird;
22.1.2 bei einem wichtigen Grundschwerwiegenden Verstoß gegen die ver- einbarten Vorgaben zur Arbeitssicherheit, den Gesundheit- und Um- weltschutz;
22.1.3 wenn der AN Auftragnehmer einen Nachunternehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers beauftragt oder eine Wei- tergabe durch Nachunternehmer zulässt und/oder duldet. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt zu vertreten hatkündigen, wenn der Auftragnehmer nach Ablauf einer vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und EinzelleistungenAuftraggeber gesetz- ten Frist, die ohne schriftliche Zustimmung tätigen Nachunter- nehmer von der Baustelle nicht entfernt hat;
22.1.4 wenn das Vertrauensverhältnis auf Grund nach Ver- tragsschluss eingetretener Umstände, z. B. wegen der Verlet- zung von Strafgesetzen oder Begehung von Ordnungswidrig- keiten durch den Auftragnehmer oder von Personen anlässlich der Vertragsausführung, deren Verhalten sich der Auftragneh- mer zurechnen lassen muss, erheblich gestört ist;
22.1.5 wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom AG verwertet werdenAuftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren be- antragt ist, zu vergütenein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Er- öffnung mangels Masse abgelehnt wird;
22.1.6 wenn der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Abführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht nach- kommt. Schadensersatzansprüche Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigtAuftraggebers zur Kündigung, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626oder zum Rücktritt vom Vertrag bleiben von dieser Regelung unberührt.
22.2 Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund werden die vom Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigung be- reits nachweislich erbrachten vertragsgemäßen Leistungen ge- gen Vorlage der maßgeblichen Belege vergütet. Bereits durch den Auftraggeber geleistete Zahlungen werden auf die Vergü- tung angerechnet bzw. sind im Fall von Überzahlungen zurück- zuerstatten. Weitere Rechte und Ansprüche des Auftraggebers, 627 BGB insbesondere auf Schadensersatz und Zahlung einer Vertrags- strafe, bleiben unberührt.
22.3 Hat der Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit oder zum Zwecke von des- sen Ausführung Dokumente, Unterlagen, Pläne und Zeichnun- gen erlangt, so hat er diese im Fall der Kündigung durch einen Vertragspartner dem Auftraggeber unverzüglich auszuhändi- gen. Die Regelung Dies gilt entsprechend im Falle des Rücktritts vom Vertrag.
22.4 Nach der ZiffKündigung aus wichtigem Grund ist der Auf- traggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leis- tung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausfüh- ren zu lassen. 17.1.3 gilt entsprechendWeitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
22.5 Jegliche Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
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Samples: Bau Und Montagebedingungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen GrundFür die Kündigung des Vertrages gelten § 648a BGB sowie die §§ 8 und 9 VOB/B, den jedoch kann die Kündigung entgegen § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B auch auf Teile der AN zu vertreten hatvertraglichen Leistung beschränkt werden, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang wenn diese Teile abgrenzbare Teile der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungenvertraglichen Leistungen darstellen (§ 648a Abs. 2 BGB). Ein wichtiger, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Kündigung rechtfertigender Grund im Sinne des § 648a BGB liegt neben den in dieser Ziffer 17 liegt Ziff. 9.3, 9.4 und 15.3 aufgeführten Gründen insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung NU
a) bezüglich des Bauvorhabens unzulässige Preisabsprachen mit Dritten trifft oder
b) Personen, die auf Seiten der vertragsgemäßen Leistungen entfällt Baresel GmbH mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der AN Durchführung des Bauvorhabens befasst sind, Vorteile bietet, verspricht oder gewährt oder
c) ohne angemessenen Grund die Arbeit nicht aufnimmt oder unterbricht oder
d) die Arbeiten so langsam ausführt oder die Baustelle mit Personal oder Material zu unzureichend besetzt ist, dass die rechtzeitige Vertragserfüllung ausgeschlossen erscheint, oder
e) es unterlässt, einer bindenden Weisung der Baresel GmbH nachzukommen, oder
f) nachhaltig die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt und dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung des Gesamtbauvorhabens insgesamt mehr als nur unerheblich beeinträchtigt oder konkret gefährdet oder
g) trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Baresel GmbH einen Mangel seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung Leistung nicht beseitigt und die Mangelbeseitigung bei Fortführung des Bauvorhabens mit erheblichen zusätzlichen Aufwendungen verbunden wäre oder
h) nachhaltig in erheblichem qualitativen oder quantitativem Maß mangelhaft leistet oder
i) seine gegenüber der Baresel GmbH aus der erbrachten Leistung bestehenden Werklohnforderungen ganz oder teilweise mit Arrest belegt oder gepfändet werden und ihn die Baresel GmbH hinsichtlich der unter c) bis i) genannten Gründe schriftlich unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der NU die beanstandeten Umstände nach Zugang der Abmahnung innerhalb einer schriftlich gesetzten, der ihm hierfür gesetzten angemessenen Frist nachkommtnicht behoben hat.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: General Terms and Conditions
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von 9.1. Der Leasing- und Servicevertrag ist während der vereinbarten Laufzeit nicht durch ordentliche Kündigung auflösbar. Unberührt bleiben die außerordentlichen Kündigungsrechte nach den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grundnachfolgenden Abschnitt Ziffern 9.2., den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten9.3. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzensowie Ziffer 7.5.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG 9.2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung Leasing- und Servicevertrag nach Abschnitt II aus wichtigem Grund gemäß §§ 626fristlos kündigen, 627 BGB bleiben unberührtwenn
a) das Fahrzeug gestohlen, unterschlagen, zweckentfremdet oder veruntreut wird;
b) das Fahrzeug einen technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden nach Abschnitt X. Xxxxxx 7.5. Die Regelung erleidet.
9.3. LG kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn
a) LN mit einer Summe in Höhe von zwei (2) Gesamtraten in Verzug ist;
b) LN eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse erfährt;
c) LN der ZiffWerthaltigkeit einer für den Leasing- und/oder Servicevertrag gegebene Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, welche auch unter Verwertung die Sicherheit nicht abgefangen werden kann;
d) LN zur Abwendung einer Insolvenz als Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich anbietet;
e) LN bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb LG die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist; oder
f) trotz schriftlicher Abmahnung Vertragsverletzungen (z.B. nicht reparierte Schäden, fehlende Wartung) nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Verletzungen nicht unverzüglich beseitigt;
g) LN mit der Zahlung der monatlichen Tankabrechnung gem. 17.1.3 gilt entsprechendAbschnitt II. Ziffer 7.8. in Verbindung mit Abschnitt II. Ziffer 10.3., trotz schriftlicher Abmahnung, in Verzug ist.
9.4. Stirbt LN können seine Erben oder LG das Vertragsverhältnis zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.
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Samples: Leasing Agreement
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen 7.1 AG und AN können den Vertrag jederzeit aus wichtigen Gründen kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
7.2 Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind u. a. ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Tätigkeit des AN. Das Gutachten ist nicht mangelhaft, wenn im Text nicht das steht, was sich der Auftraggeber erwartet hat. Es gilt abweichend von als vollständig geliefert, wenn alle Punkte der vereinbarten Fragen beantwortet sind. Es gibt im Voraus keine Garantie, zu wessen Gunsten die Fragen beantwortet sind. Die Sachverständigen sind nicht an die Anweisungen des AG gebunden, sondern nur an ihren Kenntnisstand und ihr Gewissen.
7.3 Wichtige Gründe, die den gesetzlichen Regelungen Folgendes:AN zur Kündigung berechtigen, sind u. a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den AN, die das Ergebnis der Tätigkeit verfälschen kann bzw. wenn der AG in Schuldnerverzug gerät. In diesem Fall erlischt die Gewährleistung sofort.
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund7.4 Der AN kann jederzeit kündigen, den wenn der AN zu vertreten hatfeststellt, vom AG gekündigt, so sind dass die ihm die zur Erledigung des Auftrages spezielle Sachkunde fehlt. Der AN kann in diesem Fall einen anderen geeigneten Sachverständigen benennen. Der entstandene Aufwand ist dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, Sachverständigen zu vergüten. Schadensersatzansprüche des Die Kündigung ist auch möglich, wenn der AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzenden Auftrag an eine dritte Person (z.B. Anwalt) delegiert.
17.1.2 7.5 Wird vom AG der Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund wichtigem Grunde gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zugang Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Einzelleistungenerbrachte Teilleistung zu, mindestens jedoch 50% der Vertragssumme.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Dienstleistungsvertrag
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von 20.1 Der Vertrag kann vom AG gemäß § 649 BGB bzw. in entsprechender Anwendung jederzeit gekündigt werden. In diesem Fall erhält der AN – im Hinblick auf die An- rechnung ersparter Aufwendungen – den gesetzlichen Regelungen Folgendes:Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht, es sei denn, der AN weist nach, dass seine Einsparungen bezüglich der nicht erbrachten Leistun- gen geringer sind.
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: 20.2 Wird jedoch aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so erhält dieser nur den Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten und für den AG verwendbaren Teil der Leistung gemessen an der Gesamtleistung ent- spricht. Ein weitergehender Vergütungsanspruch des AN besteht in diesem Fall nicht.
20.3 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der AN oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen die Pflichten zur Einhaltung des Mindestlohngeset- zes verstoßen. Weitere wichtige Gründe sind beispielsweise, wiederholte schwerwie- gende Verstöße gegen die allgemeinen Regeln der Technik sowie Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften bzgl. Schwarzarbeit (u. a. Arbeitnehmer- Entsendegesetz).
20.4 Der AG kann unbeschadet sonstiger Kündigungsrechte den Vertrag mit sofortiger Wirkung insbesondere dann kündigen oder vom Vertrag zurücktreten
a) wenn über das Vermögen des AN vom AN selbst oder zulässigerweise vom AG oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren oder ein ver- gleichbares gesetzliches Verfahren beantragt wird, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage ge- stellt ist, dass der AN seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
b) wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungennahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Xxx- xxxx Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die vom AG verwertet werden können zu vergütenAN beauftragt oder für den AN tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen20.5 Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend 12.1 Die ordentliche Kündigung vor dem Ablauf der festge- legten Laufzeit ist ausgeschlossen, falls nicht die Par- teien für einzelne Module abweichende Regelungen vereinbart haben.
12.2 Die DTAG kann diesen Vertrag mit einer angemes- senen Frist, die auch unterhalb der ordentlichen Kün- digungsfrist liegen kann, kündigen, wenn sich die Par- teien nicht über eine Preisanpassung nach Ablauf einer getroffenen Preisregelung verständigen können oder die Parteien sich nicht über eine von der DTAG gewünschte Verfahrensänderung verständigen können oder AUFTRAGNEHMER entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Anlage 2-1 die vereinbarten Leistungsgrenzen unterschritten hat oder sofern AUFTRAGNEHMER nur einzelne Module des Rahmenvertrages kündigt oder sich ein Wettbewerber des DTAG-Konzern bei AUF- TRAGNEHMER mittelbar oder unmittelbar beteiligt oder AUFTRAGNEHMER nach Einschätzung eines un- abhängigen Wirtschaftsprüfers in eine wirtschaftli- che Lage gerät, die die Fortführung der Leistungen zweifelhaft erscheinen lässt.
12.3 Jede der Parteien ist zu einer außerordentlichen Kündi- gung insbesondere dann berechtigt, wenn die andere Partei eine schwere Vertragsverletzung trotz Abmah- nung nicht eingestellt hat. Für die Verletzung von Leis- tungsstandards sind in Anlage 2-1 (unter Service Le- vel) besondere Regelungen Folgendes:getroffen.
17.1.1 12.4 Statt einer Kündigung des Rahmenvertrages ist jede Partei berechtigt, auch nur eines oder mehrere der jeweils vereinbarten Leistungsmodule bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Kündigt AUF- TRAGNEHMER eines der Module, ist die DTAG aber berechtigt, den Rahmenvertrag dann insgesamt im Rahmen eines Sonderkündigungsrechtes außerordent- lich zu kündigen.
12.5 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grundvorgenannten Kündigungsmög- lichkeiten kann für einzelne Module in Anlage 1-1 eine spezielle Kündigungsfrist festgelegt werden.
12.6 Sollte nach Ablauf des Vertrages oder eines einzelnen Moduls ein anderer Auftragnehmer mit der Durchfüh- rung der Leistungen beauftragt werden, verpflichtet AUFTRAGNEHMER sich schon jetzt dazu, den nachfol- genden Auftragnehmer auf die zum Zeitpunkt des Vertragsendes bzw. Ende der AN Modullaufzeit aktuell gültigen Prozesse und Abläufe zu vertreten hatschulen. Hierzu gewährleistet AUFTRAGNEHMER dem Folgeauftrag- nehmer wenigstens zwei Monate vor Ende dieses Vertrages Zutritt zu allen für die Schulungszwecke notwendigen Räumen und Bereichen. AUFTRAGNEH- MER stellt das jeweils erarbeitete Prozesshandbuch einschließlich Verpackungsvorgaben zumindest elekt- ronisch der DTAG zur Verfügung. Die DTAG kann die- ses Prozesshandbuch dem Folgeauftragnehmer wei- terreichen. Sofern Prozesshandbücher und/oder Ver- packungsvorgaben urheberrechtlich geschützte Er- gebnisse darstellen sollten, vom AG gekündigträumt AUFTRAGNEHMER der DTAG ein nicht ausschließliches, so sind dem AN nur die bis zum Zugang unwiderrufliches, übertragbares, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbe- grenztes Mitbenutzungs- und Bearbeitungsrecht ein, diese Ergebnisse zur Sicherstellung der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werdenHerstellung seiner Produkte/Ersatzteile unentgeltlich beliebig zu nutzen, zu vergütenändern, zu bearbeiten und zu verbreiten. Schadensersatzansprüche Schulungsaufwendungen des AG bleiben unberührtAUFTRAGNEHMERS für einen Nachfolger sind auf maximal vier Wochen vor Vertragsende und bis zu fünf Mitarbeiter des Folgeauf- tragnehmers beschränkt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund Die Parteien können auch im Sinne Rahmen der Anlage 2-1, Sonder-Anforderungen und weitergehende Einzelheiten festlegen. Separate Schu- lungsaufwendungen werden dafür nicht erstattet, sie sind den Auslaufkosten zuzurechnen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Schulungsumfang ist begrenzt auf die administrative Einarbeitung in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen alle für den AG das Interesse an operativen Ablauf notwendigen Prozesse. AUF- TRAGNEHMER hat darüber hinaus sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsendes der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung DTAG alle notwendigen Daten für den Betrieb des Standortes zum Zeitpunkt des Vertragsendes jedenfalls in elektro- nischer Form zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommtVerfügung stehen.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Commodity Specific Contract Conditions for General Logistics Services
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen GrundEntgegen § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B kann eine Kündigung auch auf Teile der vertraglichen Leistung beschränkt werden, den wenn diese Teile abgrenzbare Teile der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungenvertraglichen Leistungen darstellen (§ 648a Abs. 2 BGB). Ein wichtiger, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Kündigung rechtfertigender Grund im Sinne des § 648a BGB liegt neben den in dieser Ziffer 17 liegt Ziff. 9.3, 9.4 und 15.3 aufgeführten Gründen insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung NU
a) bezüglich des Bauvorhabens unzulässige Preisabsprachen mit Dritten trifft oder
b) Personen, die auf Seiten der vertragsgemäßen Leistungen entfällt Köster GmbH mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der AN Durchführung des Bauvorhabens befasst sind, Vorteile bietet, verspricht oder gewährt oder
c) ohne angemessenen Grund die Arbeit nicht aufnimmt oder unterbricht oder
d) die Arbeiten so langsam ausführt oder die Baustelle mit Personal oder Material zu unzureichend besetzt ist, dass die rechtzeitige Vertragserfüllung ausgeschlossen erscheint, oder
e) es unterlässt, einer bindenden Weisung der Köster GmbH nachzukommen, oder
f) nachhaltig die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt und dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung des Gesamtbauvorhabens insgesamt mehr als nur unerheblich beeinträchtigt oder konkret gefährdet oder
g) trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Köster GmbH einen Mangel seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung Leistung nicht beseitigt und die Mangelbeseitigung bei Fortführung des Bauvorhabens mit erheblichen zusätzlichen Aufwendungen verbunden wäre oder
h) nachhaltig in erheblichem qualitativen oder quantitativen Maß mangelhaft leistet oder
i) seine gegenüber der Köster GmbH aus der erbrachten Leistung bestehenden Werklohnforderungen ganz oder teilweise mit Arrest belegt oder gepfändet werden oder
j) Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gemäß der Baustellenverordnung in der jeweils gültigen Fassung bei der Leistungserbringung nicht umsetzt und ihn die Köster GmbH hinsichtlich der unter c) bis j) genannten Gründe schriftlich unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der NU die beanstandeten Umstände nach Zugang der Abmahnung innerhalb einer schriftlich gesetzten, der ihm hierfür gesetzten angemessenen Frist nachkommtnicht behoben hat.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: General Terms and Conditions
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von 1. Wird der Vertrag durch den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem ohne wichtigen Grund gekündigt, oder wird der Vertrag durch den AN aus wichtigem Grund gekündigt, kann der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft Ar- beitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Sonstige oder weitergehendere Ansprüche des AN bleiben unberührt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für 2. Der AN kann bei einer Kündigung durch den AG das Interesse an ohne wichtigen Grund oder einer Kündigung des AN aus wichtigem Grund statt des Anspruchs gemäß Abs. 1 Vergütung für die erbrach- ten Leistungen verlangen sowie für die nicht erbrachten Leistungen als Pauschale einen Betrag von 10 % der Erbringung auf den noch nicht erbrachten Teil der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Werkleistung entfallenden ver- einbarten Vergütung. Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, Anspruch auf die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht Pauschale steht dem AN nicht zu, soweit der AG nachweist, dass sich der AN nach Abs. 1 mehr als 90% der ursprünglichen Vergütungshöhe auf seinen Vergütungsanspruch für die entfallenden Leistungen anrechnen muss. Sonstige oder weitergehendere Ansprüche des AN bleiben unberührt.
17.2.3 Wird vom 3. Kündigt der AG den Vertrag aus einem Grund gekündigtwichtigem Grund, den beschränkt sich die Vergütungspflicht des AG auf die bereits erbrachten Leistungen. Eine Teilkündigung ist nur zulässig, wenn sie auf in sich abgeschlossene Teile der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergütenLeistung bezogen ist.
17.2.4 Wird 4. Der AN kann den Vertrag insbesondere aus einem wichtigem Grund gekündigtkündigen, wenn:
4.1 über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren beantragt ist und der AG den Antrag entweder selbst gestellt hat oder er zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder das Gericht Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet hat; oder
4.2 der AN AG die eidesstattliche Versicherung aus Gründen der Zahlungsunfähigkeit abgibt; oder
4.3 der AG die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen, oder
4.4 der AG eine fällige Zahlung nicht zu vertreten hatleistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät; oder
4.5 der AG in Annahmeverzug gerät; oder
4.6 die Vermögensverhältnisse des persönlich haftenden Gesellschafters des AG sich wesent- lich verschlechtert haben oder erheblich gefährdet sind bzw. der persönlich haftende Ge- sellschafter wechselt oder stirbt, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungenoder
4.7 wenn eine Unterbrechung länger als 3 Monate andauert.
17.2.5 Eine 5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
6. Die außerordentliche Kündigung ist erst zulässig, wenn die kündigende Partei der anderen Partei vorab eine fruchtlose Frist zur Nacherfüllung mit Kündigungsandrohung gesetzt hat. Für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung finden die Regelungen des § 323 Abs. 2 BGB ent- sprechende Anwendung. Bei einer Kündigung nach Ziff. VIII. 4.1-3 und 4.6 bedarf es einer Nachfristsetzung nicht.
7. Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §kann jede Partei von der anderen verlangen, dass sie an einer Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. § 626, 627 648a Abs. 4 BGB bleiben unberührtfindet Anwendung.
8. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechendIm Übrigen bestimmt sich das Kündigungsrecht des AN nach dem Gesetz.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend 16.1 Vorbehaltlich Ziff. 7.7 und Ziff. 15.7 und 15.9 sowie vorbehaltlich der nachfolgenden Bestim- mungen dieser Ziff. 16 ist eine Kündigung vor Ablauf der im Leasingvertrag vereinbarten Lea- singzeit ausgeschlossen. Das gesetzliche Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündi- gung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.
16.2 Soweit § 112 Insolvenzordnung nicht entgegensteht, kann der LG insbesondere dann fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn
16.2.1 der LN im Falle quartalsweiser, halbjährlicher oder jährlicher Zahlungsweise der Leasingraten in einem Zeitraum, der sich über mehr als einen Monat erstreckt, mit der − Entrichtung der Leasingraten in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die anteilige Lea- singrate für zwei Monate erreicht und eine dem LN gesetzte Nachfrist von 14 Tagen erfolg- los abgelaufen ist. Im Falle monatlicher Zahlungsweise richtet sich das fristlose Kündi- gungsrecht des LG wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 BGB.
16.2.2 der LN sich mit der Zahlung der vereinbarten Kaution 14 Tage in Verzug befindet und eine vom LG gesetzte Nachfrist von weiteren 14 Tagen erfolglos abgelaufen ist,
16.2.3 eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des LN eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Zahlung der Leasingraten oder die Erfüllung einer sonstigen wesentlichen Verbindlichkeit gegenüber dem LG konkret gefährdet wird, insbesondere wenn der LN seine Zah- lungen nicht nur vorübergehend einstellt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder in sein Ver- mögen die Zwangsvollstreckung betrieben wird,
16.2.4 der LN seiner Verpflichtung zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung der vereinbarten Versi- cherung trotz Abmahnung nicht nachkommt. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie offen- sichtlich keinen Erfolg verspricht oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
16.2.5 der LN oder der persönlich haftende Gesellschafter des LN seinen Sitz bzw. Wohnsitz in der Europäischen Union vollständig aufgibt,
16.2.6 der LN eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten trotz Abmahnung durch den gesetzlichen Regelungen Folgendes:LG nicht unverzüglich einstellt und hierdurch die Rechte des LG in erheblichem Maße verletzt werden. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder wenn be- sondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird 16.2.7 Das Recht des LG zur fristlosen Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund, den Grund bleibt unbe- rührt.
16.3 Ist der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigtLN eine natürliche Person und stirbt er, so sind dem AN nur die bis zum Zugang seine Erben und der Kündigung erbrachten Teil- und EinzelleistungenLG nicht berechtigt, die vom AG verwertet werden, den Leasingvertrag aus diesem Grund zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzenkündigen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht 16.4 Die Kündigung hat in jedem Fall durch jeden Vertragspartner schriftlich zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässterfolgen.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG 16.5 bei nicht Zahlung oder Bekanntwerden von Zahlungsunfähigkeit behält Quadient sich das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommtRecht vor die Maschine zu sperren.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Leasing Agreement
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Die Beauftragung mit Werk- (§ 631 BGB) oder Werklieferungsleistungen (§ 651 BGB) über nicht vertretbare Sachen kann vom AG jederzeit bis zur Vollendung des Werkes bzw. der Werklieferung gemäß § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:: CM009-02.18
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend 21.1 Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie nachrangig die §§ 8 und 9 VOB/B, wobei anstelle von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B § 648 a) Abs. 2 BGB gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG 21.2 Der Auftraggeber ist zur außerordentlichen Kündigung des auf Basis der Bestellung zustande kommenden Bauvertra- ges aus einem wichtigen wichtigem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN insbesondere berechtigt, wenn
a) der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt und das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzli- ches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abge- lehnt wird;
b) der Auftragnehmer mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug gerät und die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung Fortführung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen Vertrages für den AG das Interesse an Auftraggeber unter Berücksichtigung der Erbringung Gründe für die Verzögerung und des voraussichtlichen Fertig- stellungsdatums unzumutbarist;
c) bereits während der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung Ausführung Bauleistungen des Auftragnehmers wesentliche Mängel aufweisen und diese vom Auftragnehmer nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nachkommtbeseitigt werden;
d) der Auftragnehmer auch nach Ablauf einer angemes- senen Frist Subunternehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers beschäftigt (Ziffer 11.3 dieser Einkaufs- bedingungen);
e) der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auf- tragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vor- teile unmittelbar den Personen oder in deren Interes- se einem Dritten angeboten oder versprochen wur- den;
f) der Auftragnehmer schuldhaft gegen bußgeld- oder strafbewehrte Bestimmungen des Schwarzarbeiter- gesetzes, Mindestlohngesetzes, Arbeitnehmerentsen- degesetzes oder Arbeitnehmerüberlassungs-gesetzes verstößt.
17.2 Bei Dienstverträgen 21.3 Im Falle einer Kündigung des Auftraggebers, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge§ 648 BGB.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den 21.4 Im Falle der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626sind die erbrachten Leistungen vom Auftragnehmer abzurechnen. Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen Anspru- che des Auftraggebers bleiben von einer Kündigung unbe- rührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung gegen entsprechen- de Vergütung Geräte, Gerüste oder sonstige auf der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechendBau- stelle vorhandene andere Einrichtungen und Baustoffe sowie Bauteile des Auftragnehmers in Anspruch zu neh- men.
21.5 Kündigungen sind jeweils schriftlich zu erklären.
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Samples: Einkaufsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von 1. Wird der Vertrag durch den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem ohne wichtigen Grund gekündigt, oder wird der Vertrag durch den AN aus wichtigem Grund gekündigt, kann der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu Ver- gütung verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung Verwen- dung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Sonstige oder weitergehendere Ansprüche des AN bleiben unberührt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für 2. Der AN kann bei einer Kündigung durch den AG das Interesse an ohne wichtigen Grund oder einer Kündigung des AN aus wichtigem Grund statt des Anspruchs gemäß Abs. 1 Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen sowie für die nicht erbrachten Leistungen als Pau- schale einen Betrag von 10 % der Erbringung auf den noch nicht erbrachten Teil der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung. Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, Anspruch auf die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht Pauschale steht dem AN nicht zu, soweit der AG nachweist, dass sich der AN nach Abs. 1 mehr als 90% der ursprünglichen Vergütungshöhe auf seinen Vergütungsanspruch für die entfallenden Leistungen anrech- nen muss. Sonstige oder weitergehendere Ansprüche des AN bleiben unberührt.
17.2.3 Wird vom 3. Kündigt der AG den Vertrag aus einem Grund gekündigtwichtigem Grund, den beschränkt sich die Vergütungs- pflicht des AG auf die bereits erbrachten Leistungen. Eine Teilkündigung ist nur zulässig, wenn sie auf in sich abgeschlossene Teile der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergütenLeistung bezogen ist.
17.2.4 Wird 4. Der AN kann den Vertrag insbesondere aus einem wichtigem Grund gekündigtkündigen, wenn:
4.1 über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren beantragt ist und der AG den Antrag entweder selbst gestellt hat oder er zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder das Gericht Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet hat; oder
4.2 der AN AG die eidesstattliche Versicherung aus Gründen der Zahlungsunfähigkeit abgibt; oder
4.3 der AG die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen, oder
4.4 der AG eine fällige Zahlung nicht zu vertreten hatleistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät; oder
4.5 der AG in Annahmeverzug gerät; oder
4.6 die Vermögensverhältnisse des persönlich haftenden Gesellschafters des AG sich wesentlich verschlechtert haben oder erheblich gefährdet sind bzw. der persönlich haf- tende Gesellschafter wechselt oder stirbt, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungenoder
4.7 wenn eine Unterbrechung länger als 3 Monate andauert.
17.2.5 Eine 5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
6. Die außerordentliche Kündigung ist erst zulässig, wenn die kündigende Partei der anderen Partei vorab eine fruchtlose Frist zur Nacherfüllung mit Kündigungsandrohung gesetzt hat. Für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung finden die Regelungen des § 323 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung. Bei einer Kündigung nach Ziff. VIII. 4.1-3 und 4.6 bedarf es einer Nachfristsetzung nicht.
7. Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §kann jede Partei von der anderen ver- langen, dass sie an einer Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. § 626, 627 648a Abs. 4 BGB bleiben unberührtfindet Anwendung.
8. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechendIm Übrigen bestimmt sich das Kündigungsrecht des AN nach dem Gesetz.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Die Beauftragung mit Werk- (§ 631 BGB) oder Werklieferungsleistungen (§ 651 BGB) über nicht vertretbare Sachen kann vom AG jederzeit bis zur Vollendung des Werkes bzw. der Werklieferung gemäß § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.. CM009-02.18
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen (1) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben auf diplomati- schem Weg an die andere Vertragspartei kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der anderen Vertragspartei folgt.
(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 8 gebunden. Geschehen zu Nassau am 9. April 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Bundesrepublik Deutschland Xxxxxx Xxxxx Für das Commonwealth der Bahamas Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxx Protokoll zum Abkommen zwischen Die Bundesrepublik Deutschland und das Commonwealth der Bahamas (im Folgenden die „Vertragsparteien“) haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a gilt abweichend von als vereinbart, dass die Identität der Per- son, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, durch andere identifizierende Angaben als den gesetzlichen Regelungen Namen festgestellt werden kann.
2. In Bezug auf Artikel 8 Absatz 5 gewährleisten die Vertragsparteien den Schutz personen- bezogener Daten in einem Umfang, welcher der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht. Zusätz- lich zum innerstaatlichen Recht gilt Folgendes:
17.1.1 Abweichend a) Die empfangende Stelle kann diese Daten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Ab- satz 3 nur zu dem von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grundder übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt allen weiteren durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 8 übereinstimmenden Bedingungen zum Schutz personenbezogener Daten.
b) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, den wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde der AN zu vertreten übermittelnden Vertragspartei dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde der übermittelnden Vertragspartei ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungenwenn sie zur Abwehr einer im Einzel- fall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die vom AG verwertet werdenkörperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder zum Schutz bedeutender Vermö- genswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zu- ständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der anderweitigen Verwendung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, zu vergütenist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig und die empfangende Stelle nimmt unverzüglich die Löschung der über- mittelten Daten vor. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat Ein durch die anderweitige Verwendung der AN entstehende Mehraufwendungen Informationen ent- standener Schaden ist von der empfangenden Stelle zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigtc) Bei der Beantwortung eines ordnungsgemäß gestellten Ersuchens ist die übermit- telnde Stelle verpflichtet (soweit sie für die auf ein Ersuchen zu übermittelnden Da- ten zuständig ist), die Richtigkeit und voraussichtliche Erheblichkeit der zu übermit- telnden Daten im Sinne des Artikels 1 sowie ihre Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit ihrer Übermittlung verfolgten Zweck gemäß ihrem innerstaatlichen Recht zu gewährleisten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der AN andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behör- de der anderen Vertragspartei bereits vorliegen oder dass die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei ohne die Informationen besteuern könnte. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht zu vertreten hatübermittelt werden durften, übermittelt wor- den sind, so ist dies der AN berechtigtempfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist ver- pflichtet, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart Berichtigung oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässtLöschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen.
17.1.3 Ein wichtiger Grund d) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vorEinzel- fall zum Zweck der Unterrichtung des Betroffenen über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
e) Die empfangende Stelle unterrichtet den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle. Die Information kann unterbleiben, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommtInformation gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigenf) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.
g) Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaus- tauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die emp- fangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Ver- hältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.
h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
i) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vor- sieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die ü- bermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
j) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verände- rung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
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Samples: Abkommen Über Den Austausch Von Informationen in Steuerangelegenheiten
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend 12.1 Die Laufzeit des SNV-RNI ergibt sich aus dem SNV-RNI in Verbindung mit den INBP-RNI. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12.2 Für die RNI liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn
a) nicht mehr alle nach vorstehender Ziffer 2 lit. c) erforderlichen Genehmigungen und Bescheini- gungen nachweisbar vorliegen,
b) die Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 4.3 nicht mehr nachweisbar vorliegt,
c) der ZB dem schriftlichen Verlangen auf Sicherheitsleistung in den Fällen der vorstehenden Zif- fer 6.1 – unbeschadet der in Ziffer 6 geregelten Rechtsfolgen – nicht innerhalb von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:20 Werktagen nachkommt oder die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung abwendet oder wenn
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: d) der ZB eine seiner sich aus der Ziffer 4 der INBP-RNI-BT ergebenden Verpflichtungen trotz zweimaliger, in angemessenem Abstand erklärter schriftlicher Abmahnung nicht erfüllt hat.
e) Wird das Recht aus einem wichtigen GrundSNV nach § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ERegG innerhalb eines Monats nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder dem vereinbarten Nutzungsbeginn ganz oder teil- weise aus Gründen nicht wahrgenommen, den die der AN ZB zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere eine Anmeldung eines dritten ZB vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag die RNI insoweit die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch Der ZB, dem nach Satz 1 gekündigt wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendigung des Ver- trages entstehenden Schadens verpflichtet. Er hat insbesondere der RNI das entgangene Entgelt für befristete Dienstverträgedie Nutzung der Infrastruktur zu zahlen.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen12.3 ZB, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von Änderungen der INBP-RNI Vertragspartner eines laufenden SNV-RNI sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu, haben das Recht, diesen SNV-RNI vom Zeitpunkt der Veröffentli- chung der INBP-RNI an mit einer Frist von einem Monat und mit Wirkung zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Infrastrukturnutzungsbedingungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen (1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch ein Kündigungsschreiben auf dip- lomatischem Weg an den anderen Vertragsstaat kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Eingang der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat folgt.
(3) Die Vertragsstaaten bleiben in Bezug auf die nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen auch dann an Artikel 8 gebunden, wenn das Abkommen gekündigt wird. Geschehen zu Roseau am 21. September 2010, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Für das Bundesrepublik Deutschland Commonwealth Xxxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxx Protokoll zum Abkommen zwischen Die Bundesrepublik Deutschland und das Commonwealth Dominica (die „Vertragsstaa- ten“) haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staa- ten über den Informationsaustausch in Steuersachen nachstehende Bestimmungen ver- einbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a gilt abweichend von als vereinbart, dass die Bezeich- nung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, anhand anderer identi- fizierender Angaben als des Namens bestimmt werden kann.
2. In Bezug auf Artikel 8 Absatz 4 gewährleisten die Vertragsstaaten den gesetzlichen Regelungen Schutz per- sonenbezogener Daten in einem Umfang, welcher der Richtlinie 95/46/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenver- kehr entspricht. Darüber hinaus gilt Folgendes:
17.1.1 Abweichend a) Die empfangende Stelle kann diese Daten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck ver- wenden und unterliegt dabei den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grunddurch die übermittelnde Stelle vorgeschriebe- nen und mit Artikel 8 übereinstimmenden Bedingungen.
b) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermitteln- den Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 und die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der AN Übermittlung verfolgten Zweck zu vertreten achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Be- steuerungsrecht hat, vom AG gekündigtund keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, so dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Information von dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und EinzelleistungenGegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die vom AG verwertet werdennicht übermittelt werden durften, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hatüber- mittelt worden sind, so ist dies der AN berechtigtempfangenden Stelle unverzüglich mitzutei- len. Diese ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart Berichtigung oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässtLöschung solcher Daten un- verzüglich vorzunehmen.
17.1.3 Ein wichtiger Grund c) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Sinne Einzelfall über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch er- zielten Ergebnisse.
d) Die empfangende Stelle unterrichtet den Betroffenen über die Datenerhebung bei der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats. Die Unterrichtung kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffent- liche Interesse an dem Unterbleiben der Unterrichtung gegenüber dem Infor- mationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehene Verwendung Auskunft zu erteilen. Buchstabe d Satz 2 gilt entsprechend.
f) Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Daten- austauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht dar- auf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht wor- den ist.
g) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermitt- lung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
h) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vorBezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommtmehr erforderlich sind.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von i) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittel- ten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
3. Nach Artikel 9 des Abkommens wird einvernehmlich entschieden, dass reguläre Kosten der Erledigung eines Auskunftsersuchens vom ersuchten Vertragsstaat ge- tragen werden. In der Regel decken die regulären Kosten die internen Verwaltungs- kosten der zuständigen Behörde sowie geringfügige externe Kosten, wie beispiels- weise Kurierdienstkosten. Alle angemessenen Kosten, die Dritten bei der Erledi- gung des Auskunftsersuchens entstehen, gelten als außergewöhnliche Kosten und sind vom ersuchenden Vertragsstaat zu tragen. Zu den gesetzlichen Regelungen Folgendesaußergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassena) angemessene Gebühren, die für eine Fortsetzung Mitarbeiter erhoben werden, die Dritte zur Un- terstützung bei der Erledigung des Projekts notwendig Ersuchens beschäftigen;
b) angemessene Gebühren, die Dritte für Recherchearbeiten erheben;
c) angemessene Gebühren, die Dritte für das Kopieren von Unterlagen erheben;
d) angemessene Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen, Dolmet- schern oder Übersetzern;
e) angemessene Kosten für die Übermittlung von Unterlagen an den ersuchenden Vertragsstaat;
f) angemessene Prozessführungskosten des ersuchten Vertragsstaats im Zusam- menhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen;
g) angemessene Kosten für eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaus- sagen vor Gericht; und
h) angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zuläs- sigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwil- lig zur Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen er- scheinen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren einander in besonderen Fällen, in denen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrages von 500 USD zu erwarten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu, um zu klären, ob der ersuchende Vertragsstaat das Ersuchen wei- terverfolgen und die Kosten tragen möchte.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt4. Förmliche Mitteilungen, den der AN zu vertreten einschließlich Auskunftsersuchen, im Zusammenhang oder in Übereinstimmung mit dem Abkommen sind schriftlich und auf direktem Wege an die nachfolgend angegebenen Adressen oder eine andere Adresse, die ein Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat gegebenenfalls mitgeteilt hat, so sind zu richten. Folgeschreiben zu dem AN nur die bis zum Zugang ursprünglichen Auskunftsersuchen zwischen den zuständi- gen Behörden der Kündigung erbrachten EinzelleistungenVertragsstaaten oder ihren bevollmächtigten Vertretern können je nach Zweckmäßigkeit in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form erfol- gen.
5. Die Vertragsstaaten beabsichtigen, gegenüber ansässigen Personen oder Staatsan- gehörigen eines der Vertragsstaaten keine nachteiligen oder einschränkenden Maß- nahmen aufgrund schädlicher Steuerpraktiken anzuwenden oder einzuführen, so- lange dieses Abkommen in Kraft und wirksam ist. Hat ein Vertragsstaat jedoch Grund zu der Annahme, dass der andere Vertragsstaat solche nachteiligen oder ein- schränkenden Maßnahmen eingeführt hat, leiten beide Vertragsstaaten unverzüglich Verfahren zur Regelung der Angelegenheit ein. Der Ausdruck „nachteilige oder einschränkende Maßnahme aufgrund schädlicher Steuerpraktiken“ bedeutet eine Maßnahme, die vom AG verwertet ein Vertragsstaat anwendet, weil der andere Vertragsstaat keinen effektiven Informationsaustausch durchführt, es ihm bei der Anwendung seiner Ge- setze, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren an Transparenz fehlt oder weil keine oder nur geringe Steuern erhoben werden können zu vergütenund eines der vorstehenden Kriterien vor- liegt. Ohne die allgemeine Bedeutung des Ausdrucks „nachteilige oder einschrän- kende Maßnahme“ einzuschränken, umfasst dieser die Versagung eines Abzugs, einer Anrechnung oder einer Befreiung, die Erhebung einer Steuer, Gebühr oder Abgabe oder besondere Meldepflichten. Diese Maßnahmen umfassen alle Maß- nahmen die unmittelbar oder mittelbar die Besteuerung betreffen. Sie umfassen je- doch nicht allgemein anwendbare Maßnahmen, die einer der Vertragsstaaten unter anderem auf Mitglieder der OECD im Allgemeinen anwendet.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den (1) Eine Kündigung bedarf der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzenSchriftform.
17.1.2 Wird vom (2) Der AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN insbesondere berechtigt, das Vertragsver-hältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassenBaumaßnahme nicht oder nicht mehr realisiert wird. Das Gleiche gilt beieiner Kündigung der Bauverträge wegen erfolgter Einstellung der Bautätigkeit, was er infolge bei Nachbar-schaftseinsprüchen, bei einer Aufgabe des Projektes aus politischen Gründen oder aus sonstigen Gründen oder Umständen, deren Eintritt der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässtAG nicht verschuldet hat.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 (3) Wird aus einem Grund gekündigt, den dessen Eintritt der AN nicht zu vertreten hatAG verschuldet hat oder kündigt der AG ohne wichtigen Grund, erhält der AN für die ihm übertragenen Leistungen das vereinbarte Honorar unter Abzug ersparter Aufwen-dungen, die zwischen den Vertragsparteien einvernehm-lich festgelegt werden.
(4) Hat der AG aus wichtigem Grund gekündigt oder hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten oder ist aus einem Grund gekündigt worden, dessen Eintritt der AG nicht ver-schuldet hat, so sind nur die vereinbarte Vergütung bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen, für den AG verwert-baren und vom AN nachgewiesenen Leistungen zu ver-güten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unbe-rührt. Der AG ist insbesondere berechtigt, die bis zum infolge der Kündigung entstehenden Mehrkosten, vor allem aus der Beauftragung eines Dritten oder solche, die infolge eines Leistungsverzugs des AN entstehen oder entstanden sind, vom AN ersetzt zu verlangen.
(5) Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der AN seiner Arbeiten so abzu- schließen, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme der Leistungen und die Weiterführung des Projektes auch durch einen Dritten möglich ist. Der AN hat dem AG den vollständigen Leistungsstand innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage aller bereits erbrachten EinzelleistungenLeistungen (insbesondere Planungsunterlagen und Be-rechnungen) beim AG nachzuweisen.
17.2.5 Eine (6) Bei Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §des Vertragsverhältnisses hat der AN seine Arbeiten so abzuschließen, dass ohne unangemes-sene Schwierigkeiten eine Übernahme der Leistungen und die Weiterführung des Bauvorhabens auch durch einen Dritten m öglich ist. Der AN hat dem AG den vollständigen Leistungsstand innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Kündigung durch Vor-lage aller bereits erbrachten Leistungen (insbesondere Planungsunterlagen und Berechnungen) nachzuweisen. Im Falle einer gem einsamen Leistungsstandfeststellung gem äß § 626, 627 648a Abs. 4 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechendhat das Verlangen zur gemeinsamen Leistungsstandfest-stellung und die ver-bundene Fristsetzung in Textform zu erfolgen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Ingenieur Und Architekturleistungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt 8.1 Der AG ist zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund über die in der VOB/B vorgesehenen Kündigungsgründe hinaus insbeson- dere berechtigt, wenn • das Vertrauensverhältnis zum AN nachhaltig gestört ist, insbesondere wegen schwerer oder wiederholter Pflichtverletzungen des AN; • der AN ohne Zustimmung des AG Nachunternehmer einsetzt; • der AN gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) oder gegen das Verbot illegaler Ausländerbeschäftigung (SGB III und Aufenthaltsge- setz) verstößt. Sofern der AG im Falle des unerlaubten Nachunternehmereinsatzes den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt, entfällt die Vertragsstrafenrege- lung gemäß Ziffer 6.5.
8.2 Beseitigt der AN eine mangelhafte Leistung nicht, obwohl ihn der AG unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:§ 4 Abs. 7 VOB/B auch ohne Kündigungserklärung die Ersatzvornahme zu Lasten des AN durchzuführen. Mit der Nachfristsetzung muss keine Kündigungsandrohung des AG verbunden sein.
17.1.1 8.3 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ist eine Teilkündigung des Auftrages nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B auch dann möglich, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur wenn sich die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche entzogene Leistung auf einen abgrenzbaren Teil des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzengeschuldeten Werks bezieht.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 8.4 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen sämtliche projektbezogene Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sindunverzüglich nach einer Kündigung oder sonstigen Vertragsbeendigung herauszuge- ben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN ihm nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Bauvertrag
Kündigung. 17.1 8.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend Verletzung der vertrags- und/oder auftragsgemäß bestehenden Pflichten des Lieferanten ist Pirelli vorbehaltlich weiterer Rechtsmittel, die im entsprechenden Vertrag und/oder Auftrag für bestimmte Fälle spezifiziert sind, berechtigt, den Lieferanten in schriftlicher Form zur Vertragserfüllung innerhalb von den gesetzlichen Regelungen Folgendes15 (fünfzehn) Tagen anzumahnen und gleichzeitig zu erklären, dass bei ausbleibender Erfüllung der entsprechenden Pflicht nach Ablauf dieser Frist die Vertragsbeziehung als beendet gilt.
8.2 Pirelli ist über die in Ziffer 8.1 festgelegten Bestimmungen hinaus berechtigt, jeden Vertrag jederzeit nach entsprechender schriftlicher Anzeige gegenüber dem Lieferanten mit Wirkung zu dem von Pirelli in der jeweiligen Anzeige festgelegten Datum zu kündigen, wenn:
17.1.1 Abweichend (a) Der Lieferant ein Insolvenz- oder Konkursverfahren eröffnet oder Teil dessen ist;
(b) der Lieferant Gegenstand von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen GrundEnteignung, den Beschlagnahmung, Pfändung, Zwangsvollstreckungen oder Protesten oder von der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund Ausübung vergleichbarer Rechte im Sinne der entsprechend geltenden Gesetzgebung wird;
(c) der Lieferant gegen seine in Ziffer 1.6 und § 2 festgelegten Verpflichtungen zur Geheimhaltung und Nutzungsbeschränkungen verstößt;
(d) der Lieferant zu oder mit einem Wettbewerber verbundenen Unternehmen von Pirelli wird oder unter ganz gleich welcher (auch indirekte) Kontrolle durch einen Wettbewerber von Pirelli gerät;
(e) der Lieferant die in Ziffer 1.4 festgelegten Verpflichtungen verletzt (Abtretungsverbot, Verbot der Einräumung eines Rechts auf Zahlungseinzug, Bankkonto);
(f) der Lieferant gegen die in Ziffer 1.10 Nummer 2 (Geschäftsethik und unternehmerische Verantwortung) festgelegten Bestimmungen verstößt;
(g) der Lieferant gegen die in Ziffer1.11 (Bekämpfung von Korruption) festgelegten Bestimmungen verstößt;
(h) der Lieferant gegen die in Ziffer 1.12 (Konfliktmineralien) festgelegten Bestimmungen verstößt;
(i) der Lieferant gegen die in Ziffer 9.3 (Abhilfemaßnahmen) festgelegten Bestimmungen verstößt;
(j) der Lieferant aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt, das über einen Zeitraum von mehr als 15 (fünfzehn) Arbeitstagen andauert, gegen seine vertraglich bestehenden Pflichten verstößt.
8.3 Pirelli ist berechtigt, jeden Auftrag und/oder Vertrag durch entsprechende schriftliche Anzeige unter Einhaltung der Anzeigefrist von 30 Tagen gegenüber dem Lieferanten zu kündigen, falls die Erfüllung des Vertrages und/oder Auftrages Pirelli aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse erheblich zu teuer wird.
8.4 Eine Vertragsbeendigung gemäß den in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vorKlausel festgelegten Bestimmungen sowie in allen anderen Fällen erfolgt unbeschadet der in § 2 (Geheimhaltung) festgelegten Pflichten des Lieferanten, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt welche über eine solche Vertrags- und/oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommtAuftragsbeendigung hinaus in Kraft bleiben.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund13.1 Der AG ist berechtigt, den der Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB sowie gemäß § 8 Abs. 2 bis 4 VOB/B fristlos zu kündigen. Die Kündigungsrechte des AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 13.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den so steht dem AN eine Vergütung nur für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen zu. Die Berechtigung der Vertragsparteien, Schadensersatz und/oder Entschädigung zu verlangen, bleibt unberührt.
13.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform.
13.4 Kündigt eine der Vertragsparteien, hat der AN nicht die Baustelle sofort zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags räumen und an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigenherauszugeben. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG in einem derartigen Fall unverzüglich alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine zur Fortsetzung des Projekts notwendig sindder Planungs- und Bauarbeiten erforderlichen Arbeitsunterlagen herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht Sofern und soweit dem AN nicht zuin einem solchen Falle - streitige - Restvergütungsansprüche zustehen und dieser aus diesem Grunde ein Zurückbehaltungsrecht im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung geltend macht, darf der AG ein bestehendes Zurückbehaltungsrecht durch Stellung einer Sicherheit abwenden, deren Höhe von ihm nach § 315 BGB festgesetzt werden kann.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt13.5 Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich in Abweichung zur VOB/B auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten§ 648a Abs. 2 BGB.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur 13.6 Für die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Leistungsstandsfeststellung nach Kündigung erbrachten Einzelleistungengilt § 648a Abs. 4 BGB.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §13.7 Das freie Kündigungsrecht des AG (§ 626, 627 BGB bleiben 648 BGB) bleibt unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 § 648a Abs.2 BGB gilt hier entsprechend.
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Samples: Bauvertrag
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen GrundEntgegen § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B kann eine Kündigung auch auf Teile der vertraglichen Leistung beschränkt werden, den wenn diese Teile abgrenzbare Teile der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungenvertraglichen Leistungen darstellen (§ 648a Abs. 2 BGB). Ein wichtiger, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Kündigung rechtfertigender Grund im Sinne des § 648a BGB liegt neben den in dieser Ziffer 17 liegt Ziff. 9.3, 9.4 und 14.3 aufgeführten Gründen insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung NU
a) bezüglich des Bauvorhabens unzulässige Preisabsprachen mit Dritten trifft oder
b) Personen, die auf Seiten der vertragsgemäßen Leistungen entfällt Köster GmbH mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der AN Durchführung des Bauvorhabens befasst sind, Vorteile bietet, verspricht oder gewährt oder
c) ohne angemessenen Grund die Arbeit nicht aufnimmt oder unterbricht oder
d) die Arbeiten so langsam ausführt oder die Baustelle mit Personal oder Material zu unzureichend besetzt ist, dass die rechtzeitige Vertragserfüllung ausgeschlossen erscheint, oder
e) es unterlässt, einer bindenden Weisung der Köster GmbH nachzukommen, oder
f) nachhaltig die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt und dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung des Gesamtbauvorhabens insgesamt mehr als nur unerheblich beeinträchtigt oder konkret gefährdet oder
g) trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Köster GmbH einen Mangel seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung Leistung nicht beseitigt und die Mangelbeseitigung bei Fortführung des Bauvorhabens mit erheblichen zusätzlichen Aufwendungen verbunden wäre oder
h) nachhaltig in erheblichem qualitativen oder quantitativen Maß mangelhaft leistet oder
i) seine gegenüber der Köster GmbH aus der erbrachten Leistung bestehenden Werklohnforderungen ganz oder teilweise mit Arrest belegt oder gepfändet werden oder
j) Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gemäß der Baustellenverordnung in der jeweils gültigen Fassung bei der Leistungserbringung nicht umsetzt und ihn die Köster GmbH hinsichtlich der unter c) bis j) genannten Gründe schriftlich unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der NU die beanstandeten Umstände nach Zugang der Abmahnung innerhalb einer schriftlich gesetzten, der ihm hierfür gesetzten angemessenen Frist nachkommtnicht behoben hat.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: General Terms and Conditions
Kündigung. 17.1 (1) Kündigungen sind schriftlich zu erklären. Die elektroni- sche Form/e-Mail reicht im Falle von Kündigungserklä- rungen nicht aus.
(2) Bei Werkverträgen gilt abweichend einer Kündigung durch einen der Vertragspartner - unabhängig vom Anlass der Kündigung - hat der AN die zur Fortsetzung der Planungs- und Bauarbei- ten erforderlichen gefertigten Arbeitsunterlagen und alle sonstigen Dokumente unverzüglich an den AG herauszugeben. Insoweit ist ein Zurückbehaltungs- recht ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Die Kündigung des Vertrages ist unter den Vorausset- zungen der §§ 8 und 9 VOB/B und §§ 648, 648a BGB möglich. Der AG ist insbesondere berechtigt, den Ver- trag fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, soweit ihm die Durchführung des Bauvorhabens seitens der Behörden untersagt wird oder das Bau- vorhaben aus anderen Gründen nicht zur Durch- führung kommt • wenn der AN seine vertraglichen Pflichten trotz Nachfristsetzung verletzt, • wenn wesentliche Umstände vorliegen, aus denen sich nachhaltige Zweifel an der künftigen Leistungs- fähigkeit (Erfüllung der Leistungsverpflichtungen) des AN ergeben, welche geeignet sind, für den AG ein weiteres Festhalten am Vertrag/Abruf unzumut- bar zu machen, • wenn der AN seine Zahlungen nicht nur vorüber- gehend einstellt, • wenn der AN seinen Geschäftsbetrieb oder den Teil seines Geschäftsbetriebs einstellt, der sich auf die vertragsgegenständlichen Leistungen bezieht • wenn ein Insolvenzantrag des AN mangels Masse zurückgewiesen wird, • oder wenn ein am Sitz der betroffenen Partei nach der geltenden Rechtsordnung den vorgenannten Fällen in etwa entsprechendes Ereignis eintritt • wenn sich die Mehrheitsverhältnisse in der Orga- nisation des AN im Sinne von § 15 AktG geändert haben („Change of control“). Eine Änderung der Mehr- heitsverhältnisse liegt vor, wenn: o entweder mindestens 50% der Anteile des AN durch eine Fusion oder durch Kauf oder Über- tragung von Anteilen usw. von Dritten außerhalb der Organisation des AN gehalten werden oder o Dritte die Stimmrechte oder Geschäftsfüh- rungsbefugnisse in der Organisation des AN erwerben oder übernehmen und somit das Geschäft des AN kontrollieren können oder o die Mehrheit der Anteile oder die Kontrolle der Geschäftsleitung auf ein anderes Unternehmen innerhalb der Organisation des AN übertragen werden und dadurch die Interessen des AG berührt sind. • wenn der AN (und/oder dessen Nachunternehmer) die Anforderungen des Mindestlohngesetzes nicht erfüllt.
(4) Eine Teilkündigung ist gemäß § 648a Abs. 2 BGB zu- lässig. Einen „abgrenzbaren Teil des Werks“ im Sinne der Vorschrift sehen die Parteien insbesondere dann, wenn sich die Teilkündigung auf räumlich oder technisch ge- genüber den gesetzlichen Regelungen Folgendes:nicht gekündigten Leistungen eindeutig abgrenzbare Teilleistungen beschränkt.
17.1.1 Abweichend von (5) Hat der AG aus wichtigem Grund gekündigt oder hat der AN den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird Kündigungsgrund zu vertreten oder ist aus einem wichtigen GrundGrund gekündigt worden, den dessen Eintritt der AN zu vertreten AG nicht ver- schuldet hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- dahin vertragsgemäß er- brachten, in sich abgeschlossenen, für den AG verwertba- ren und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, AN nachgewiesenen Leistungen zu vergütenvergü- ten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom Der AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN insbesondere berechtigt, die vereinbarte Vergütung infolge der Kündi-gung entstehenden Mehrkosten, vor allem aus der Beauf-tragung eines Dritten oder solche, die infolge eines Leistungsverzugs des AN entstehen oder entstanden sind, vom AN ersetzt zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 (6) Wird aus einem Grund gekündigt, den dessen Eintritt der AN nicht zu vertreten hatAG verschuldet hat oder kündigt der AG ohne wichtigen Grund, erhält der AN nur für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung für unter Abzug ersparter Aufwendungen, die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungenzwischen den Vertrags- parteien einvernehmlich festgelegt werden.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Bauvertrag
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 5.12.1 Der AG kann den Vertrag kündigen, wenn sich eine Leistung des AN schon während ihrer Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erweist, er dem AN eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt und erklärt hat, dass er ihm nach dem fruchtlosen Ablauf der Frist den Auftrag entziehen werde. Das gleiche gilt, wenn der AN mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträgeder Erfüllung einer ihm im Vertrag als ver- bindlich gesetzten Frist in Verzug gerät, der AG ihm eine angemessene Nach- frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er ihm nach fruchtlo- sem Ablauf der Frist den Auftrag entzieht.
17.2.2 5.12.2 Der AG kann den Vertrag jederzeit, der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, nur aus wichtigem Grund kündi- gen. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund ist die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sindEinhaltung einer Kündi- gungsfrist nicht erforderlich. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 5.12.3 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht AG zu vertreten hat, erhält ist der AN nur be- rechtigt, für die mangelfrei erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Für die noch nicht erbrachten Leistungen wird die Vergütung auf 5 % der noch verbleibenden Vergütung festgelegt. Dem AN bleibt es unbenommen, einen höheren Vergütungsanspruch nachzu- weisen. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhe- bung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwen- dung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt; der Nach- weis obliegt dem AN. Der AG ist berechtigt, den Nachweis auf Anspruch einer geringeren Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungennicht erbrachte Leistungen zu erbringen. Eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wird ohne Umsatzsteuer gezahlt.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Architektenvertrag
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Die Beauftragung mit Werk- (§ 631 BGB) oder Werklieferungsleistungen (§ 651 BGB) über nicht vertretbare Sachen kann vom AG jederzeit bis zur Vollendung des Werkes bzw. der Werklieferung gemäß § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den 13.1 Verzögert der AN zu vertreten hatden Beginn der Ausführung, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang gerät er mit der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergütenVollendung in Verzug oder kommt er einer Abhilfeaufforderung des Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nach § 5 Abs. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN 3 VOB/B nicht zu vertreten hatnach, so ist der AN die Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen abweichend von § 5 Abs. 4 VOB/B auch ohne Kündigung des Vertrages berechtigt, die vereinbarte Vergütung Arbeiten zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassenLasten des AN anderweitig auszuführen oder ausführen zu lassen (Ersatzvornahme), was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässtwenn eine vom Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen schriftlich gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.
17.1.3 Ein wichtiger Grund 13.2 Der AN hat unter Beachtung der baubetrieblichen Notwendigkeiten sowie eines ggf. vereinbarten Arbeitsplans nicht vertragsgemäße Leistungen vor Abnahme innerhalb angemessener Frist rechtzeitig auf eigene Kosten durch vertragsgemäße Leistungen zu ersetzen (§ 4 Abs. 7 VOB/B). Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen abweichend von § 4 Abs. 7 VOB/B auch ohne Kündigung des Vertrages berechtigt, die Arbeiten zu Lasten des AN anderweitig auszuführen oder ausführen zu lassen (Ersatzvornahme), wenn eine vom Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen schriftlich gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.
13.3 Voraussetzung für die Ersatzvornahme ohne Kündigung gemäß den vorstehenden Ziffern 13.1 und 13.2 ist ein der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen ansonsten drohender erheblicher Schaden, der unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein sofortiges Handeln der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen erfordert.
13.4 Im Fall einer Kündigung ist der AN zur unverzüglichen Herausgabe aller für die Fortsetzung der Leistungen erforderlichen Arbeitsunterlagen an den Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen verpflichtet. Im Übrigen gilt im Fall einer Kündigung § 8 VOB/B mit der Maßgabe, dass die Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen auch abweichend von § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B eine Kündigung für Teile der vertraglichen Leistung aussprechen kann, wenn diese von den übrigen Leistungen abgrenzbar sind, jedoch keinen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung darstellen.
13.5 Wichtige, die Kündigung rechtfertigende Gründe im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt des § 648a BGB seitens der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen liegen insbesondere vor, wenn der AN
a. unzulässige Preisabsprachen mit Dritten trifft oder
b. ohne angemessenem Grund die Arbeit nicht aufnimmt oder unterbricht oder
c. die Arbeiten so langsam ausführt, dass die rechtzeitige Vertragserfüllung ausgeschlossen erscheint, oder
d. es unterlässt, einer bindenden Weisung der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nachzukommen, oder
e. nachhaltig die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt und dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung des Gesamtauftrags insgesamt mehr als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an nur unerheblich beeinträchtigt oder konkret gefährdet oder
f. trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen eine Mangel seiner Leistung nicht beseitigt und die Mangelbeseitigung bei Fortführung der Erbringung Arbeiten mit erheblichen zusätzlichen Aufwendungen verbunden wäre oder
g. nachhaltig in erheblichem qualitativem und quantitativem Maß mangelhaft leistet oder
h. seine gegenüber der vertragsgemäßen Leistungen entfällt Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen aus der erbrachten Leistung bestehenden Werklohnforderungen ganz oder teilweise Arrest belegt oder gepfändet werden und ihn die Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen hinsichtlich der unter c) bis h) genannten Gründe schriftlich unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht die beanstandeten Umstände nach Zugang der Abmahnung innerhalb einer schriftlich gesetzten, der ihm hierfür gesetzten angemessenen Frist nachkommtnicht behoben hat.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend 13.6 Macht der AN von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigendie Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen als pauschale Vergütung 15 Prozent der vereinbarten Nettoauftragssumme verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Dies gilt auch für befristete DienstverträgeHat die Ausführung schon begonnen, sind 80 Prozent der vereinbarten Nettoauftragssumme zu zahlen.
17.2.2 Der 13.7 Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen kann ohne Fristsetzung den sofortigen Rücktritt erklären, wenn in den Vermögensverhältnissen des AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlasseneine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die für eine Fortsetzung Ansprüche des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen gegen den AN nicht zugefährdet werden.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Nachunternehmer
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund5.10.1 Der AG ist berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der AN Wartungsleistungen auch nur hinsichtlich einzelner (Teil-) Leistungen zu vertreten hatkündigen.
5.10.2 Ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossenes Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, aufgekündigt werden. Beide Parteien verzichten für die Dauer von einem Jahr ab Beginn der Wirksamkeit des unbefristeten Vertragsverhältnisses auf die Ausübung ihres Kündigungsrechts. (erstmalige Beendigung der Vertragslaufzeit daher nach 18 Monaten möglich).
5.10.3 Ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossenes Vertragsverhältnis kann vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- auch schon während des ersten Vertragsjahres und Einzelleistungen, die vom AG verwertet danach aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgekündigt werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn
(1) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist oder
(2) über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die gesetzlichen Vorschriften die Kündigung des Vertrages nicht untersagen
(3) Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags offensichtlich unmöglich machen, soweit der AN dies zu vertreten hat oder
(4) wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen ein Subunternehmer ohne Zustimmung des AG eingesetzt wird;
(5) vom AN gegen seine Verpflichtungen gemäß Punkt 3.19.2 verstoßen wurde;
(6) wenn der Vertrag in Entsprechung des § 366 BVergG zu beenden ist.
5.10.4 Der AN hat im Fall der Kündigung des AG aus wichtigem, in der Sphäre des AN liegenden Grund jedenfalls unabhängig von weiteren Schadenersatzansprüchen dem AG die durch eine allfällige Weitergabe des Auftrages an einen Dritten erwachsenden Mehrkosten (beispielsweise für Ersatzvornahmen) zu ersetzen. Sollte es sich für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder als sinnvoll erweisen, hat der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetztendie vertraglich vereinbarten Leistungen solange zu erfüllen, angemessenen Frist nachkommtbis der AG einen Nachfolger für den AN gefunden hat.
17.2 5.10.5 Bei Dienstverträgen gilt abweichend Veräußerung oder dauerhafter Stilllegung eines von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 einem Wartungsvertrag gemäß Punkt 5.4, 5.5 oder 5.6 umfassten Vertragsgegenstandes endet der Wartungsvertrag in Bezug auf dieses Produkt automatisch. Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht wird dem AN nicht zudie Außerbetriebnahme eines Gerätes 14 Tage vorab mitteilen.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 20.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kündigen. Dies gilt , insbesondere - wenn der AN seine Leistungen einstellt; - wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN mangels Masse abgelehnt wird; - wenn der AN den Nachweis der Haftpflichtversicherung trotz fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht zu führen vermag; - wenn der AN eine vereinbarte Vertragserfüllungssicher- heit auch für befristete Dienstverträgenach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht beigebracht hat; - wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 20.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten ver- treten hat, erhält der AN nur er für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 648 Satz 2 BGB.
20.3 Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die insoweit nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten, sofern sie erstattungsfähig sind.
20.4 Die Mängelund Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt.
20.5 Anstatt zu kündigen ist der AG auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit keine Kündigung und kein Rücktritt erfolgt, kann der AG einen Betrag von mindestens 5% der Ver- gütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Zugang Ablauf der Kündigung erbrachten Einzelleistungenvertraglichen Gewährleistungsfrist einbehalten.
17.2.5 Eine 20.6 Die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626bedarf der Schriftform. Im Falle der Kündi- gung des Vertrages hat der AN seine Leistungen so abzu- schließen, 627 BGB bleiben unberührtdass der AG die Leistungen übernehmen und die Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechendDer AN ist verpflichtet, seine Leistungen unverzüglich prüfbar abzurechnen.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Zvb Bau)
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend 21.1 Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Vorschriften so- wie nachrangig die §§ 8 und 9 VOB/B, wobei anstelle von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B § 648 a) Abs. 2 BGB gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG 21.2 Der Auftraggeber ist zur außerordentlichen Kündigung des auf Basis der Bestellung zustande kommenden Bauvertrages aus einem wichtigen wichtigem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN insbesondere berechtigt, wenn
a) der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt und das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
b) der Auftragnehmer mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug gerät und die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung Fortführung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen Vertrages für den AG das Interesse an Auftraggeber unter Berücksichtigung der Erbringung Gründe für die Verzögerung und des voraussichtlichen Fertigstellungsdatums unzumutbar ist;
c) bereits während der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung Ausführung Bauleistungen des Auftragnehmers wesentliche Mängel aufweisen und diese vom Auftragnehmer nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nachkommtbeseitigt werden;
d) der Auftragnehmer auch nach Ablauf einer angemessenen Frist Subunternehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers beschäftigt (Ziffer 13.3 dieser Einkaufsbedingungen);
e) der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden;
f) der Auftragnehmer schuldhaft gegen bußgeld- oder straf- bewehrte Bestimmungen des Schwarzarbeitergesetzes, Mindestlohngesetzes, Arbeitnehmerentsendegesetzes oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verstößt.
17.2 Bei Dienstverträgen 21.3 Im Falle einer Kündigung des Auftraggebers, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge§ 648 BGB.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den 21.4 Im Falle der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB sind die er- brachten Leistungen vom Auftragnehmer abzurechnen. Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen Anspruche des Auftraggebers bleiben von einer Kündigung unberührt. Die Regelung Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen entsprechende Vergütung Geräte, Gerüste oder sonstige auf der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechendBaustelle vorhandene andere Einrichtungen und Baustoffe sowie Bauteile des Auftragnehmers in Anspruch zu nehmen.
21.5 Kündigungen sind jeweils schriftlich zu erklären.
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Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den 15.1 Das Vertragsverhältnis zwischen der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind bauport24 und dem AN nur die bis zum Zugang Nutzer wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Recht der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung bauport24 zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der gemäss Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend4.2 bleibt davon unberührt.
15.2 Die Kündigung für einen Nachfrager kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen jeweils auf Abonnements-Ende schriftlich mittels Telefax, E-Mail oder eingeschriebenem Brief gekündigt werden. bauport24 wird nach Ablauf des Jahresabos n die Zugangsberechtigung zur Internet-Plattform sperren, das Benutzerkonto deaktivieren und vom Nachfrager bereits eingegebene Offerten in einer laufenden Ausschreibung nicht mehr berücksichtigen. Der Nachfrager hat trotz einer Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der bauport24 für sämtliche Aufträge, welche er über die Internet-Plattform erhalten hat, der bauport24 die Kommission gemäss Ziff. 7.2 zu bezahlen und seine diesbezüglichen Pflichten gemäss diesen Allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen zu erfüllen.
15.3 Kündigt ein Anbieter das Vertragsverhältnis, wird bauport24 die Zugangsberechtigung zur Internet-Plattform und das Benutzerkonto erst zum Zeitpunkt deaktivieren, in welchem alle laufenden Ausschreibungen des Anbieters abgeschlossen sind und die Vergabe der einzelnen Aufträge erfolgt ist. Der Anbieter hat trotz einer Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der bauport24 seine Pflichten, insbesondere diejenigen gemäss Ziff. 6, für die noch laufenden Ausschreibungen zu erfüllen. Das Vertragsverhältnis ist erst mit der Vergabe der Aufträge zu sämtlichen bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits laufenden Ausschreibungen beendet.
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Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von 16.1. Xxxx kann den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von Vertrag ganz oder teilweise vor der Lieferung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen GrundLieferanten kündigen, den woraufhin der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind Lieferant alle Lieferungen und/oder Arbeiten zum Vertrag einstellt. Sage zahlt dem AN nur die bis Lieferanten eine angemessene Entschädigung für zum Zugang Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teil- laufende Arbeiten, wobei eine solche Entschädigung entgangene erwartete Gewinne und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzenFolgeschäden ausschließt.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG 16.2. Xxxx kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch eine schriftliche Mitteilung an den Lieferanten kündigen, falls der Lieferant von einem der folgenden Ereignisse betroffen ist:
16.2.1. Dies gilt auch Der Lieferant verletzt eine wesentliche Vertragspflicht und (falls diese Verletzung behoben werden kann) unterlässt es, diese Verletzung innerhalb der ihm per Mitteilung eingeräumten Frist von 5 (fünf) Geschäftstagen zu beheben,
16.2.2. der Lieferant verstößt wiederholt gegen Vertragsbestimmungen, in einer Art und Weise, die angemessen Anlass zur Annahme gibt, dass dieses Verhalten der Absicht oder Möglichkeit zuwiderläuft, den Bestimmungen des Vertrages Wirkung zu verleihen,
16.2.3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgelehnt oder es ergeht ein Beschluss bzgl. einer Zwangsverwaltung, Abwicklung oder Auflösung des Lieferanten (außer für befristete Dienstverträgedie Zwecke eines solventen Unternehmenszusammenschlusses oder einer Sanierung) oder der Lieferant geht mit seinen Gläubigern einen Vergleich ein oder schlägt einen solchen vor,
16.2.4. der Lieferant ist in einer anderen Jurisdiktion von einem ähnlichen Ereignis, Umstand oder Verfahren betroffen, wie jene, die oben in Klausel 16.2.3 ausgeführt wurden,
16.2.5. beim Lieferanten erfolgt ein Kontrollwechsel (wobei für die Zwecke dieser Klausel „Kontrolle“ die Fähigkeit bezeichnet, die Angelegenheiten eines anderen zu lenken, sei es aufgrund des Eigentums an den Anteilen, eines Vertrags oder auf andere Weise), oder
16.2.6. der Lieferant ist bestrebt, seine Rechte oder Pflichten im Rahmen des Vertrags abzutreten oder zu übertragen.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen16.3. Eine Kündigung des Vertrages, ungeachtet aus welchem Grund, berührt weder Rechte und Rechtsmittel der Parteien, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Einzelleistungenentstanden sind, noch jegliche Klauseln dieses Vertrages, die vom AG verwertet werden können zu vergütenausdrücklich oder konkludent über die Kündigung des Vertrages fortbestehen, einschließlich der folgenden Klauseln: 1 (Definitionen und Auslegung), 4 (Rechte an geistigem Eigentum), 9 (Vertrauliche Informationen), 10 (Bekämpfung der Korruption), 12 (Datenschutz), 13 (Haftung), 14 (Freistellungen), 16.2 (Kündigung), 18 (Allgemeines) und 19 (Geltendes Recht und Gerichtsstand).
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Bestellbedingungen Des Lieferanten
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund13.1 Soweit die Leistung in einer Dienstleistung besteht, können wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, den Vertrag oder in sich ab- grenzbare Teile desselben mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende (oder einer kürzeren gesetzlichen Kündigungs- frist) schriftlich kündbar.
13.2 Soweit die Leistung in einer Werkleistung besteht, können wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, den Vertrag oder in sich ab- grenzbare Teile desselben jederzeit kündigen.
13.2.1 Hat der AN Lieferant die Kündigungsgründe zu vertreten hatvertreten, vom AG gekündigt, so sind dem AN werden wir nur die bis zum Zugang dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistun- gen vergüten, sofern diese für uns verwertbar sind. Scha- densersatzansprüche von uns bleiben unberührt.
13.2.2 Hat der Lieferant die Kündigungsgründe nicht zu vertre- ten, ersetzen wir dem Lieferanten die ihm bis zur Ver- tragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmit- telbar aus dem Vertrag resultierenden Ausgaben, ein- schließlich der Kosten, die aus nicht lösbaren Verbind- lichkeiten resultieren. Darüberhinausgehende Erfül- lungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem Liefe- ranten anlässlich der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, 13.3 Etwaige Rechte an den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der zur Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergütengeschaffenen Arbeits- ergebnissen gehen auf uns gem. Ziff. 16 über.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine 13.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben bleibt unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend 7.1. Der Vertrag besteht auf unbestimmte Zeit und kann von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis Monat zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet Monatsende gekündigt werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG 7.2. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien aus einem wichtigen wichtigem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt für dtms insbesondere dann vor, wenn - nach Abschluss des Vertrages Umstände außerhalb des Einflussbereiches von dtms eintreten, die es dtms in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unmöglich machen, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein von dtms beauftragter Netzbetreiber seine Dienstleistungen (das Inkasso der Anbietervergütung, jedenfalls Fakturierung und Ersteinzug der Entgelte) einstellt und auch kein gleichwertiger Ersatz durch andere Unternehmen gefunden werden kann; - der Partner die Rufnummern von dtms missbräuchlich verwendet oder trotz Abmahnung wesentliche Pflichten aus der gegenständlichen Vereinbarung nicht binnen 14 Kalendertagen nach Zugang der Abmahnung erfüllt; - der Partner andere als Folge hoheitlicher Entscheidungen die gemeldeten und schriftlich genehmigten Dienste nutzt, soweit dies über eine Bagatelle hinausgeht oder einen wiederholten Verstoß darstellt. In diesem Fall ist dtms auch berechtigt, lediglich die RmA ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. - sich der Partner für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Zahlung der Entgelte oder eines erheblichen Teils dieser Entgelte in Verzug befindet und er eine von dtms verlangte Sicherheitsleistung nicht unverzüglich bereitstellt oder aus anderen Gründen berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Partners auftreten; - besondere Umstände den Verdacht rechtfertigen, dass ein Betrug bzw. ein anderer Strafrechtstatbestand oder sonstiger Missbrauch durch den Partner, seiner Erfüllungshilfen oder dessen Vertragspartner vorliegt oder bevorsteht; - der Partner über seine Kreditwürdigkeit, Adresse oder Bankverbindung – wenn Lastschriftverfahren vereinbart wurde – schuldhaft falsche Angaben gemacht hat; - über das Vermögen des Partners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein solches mangels Masse abgewiesen wird; - die vom Partner für die Bewerbung der Rufnummern gesetzten Maßnahmen gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen; - der Partner sonstige wesentliche Vertragsverletzungen auch nach Setzen einer 7-tägigen Nachfrist nicht behebt.
7.3. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus den vorstehend genannten Gründen kann dtms sämtliche dem Partner geschuldete Gelder zur Begleichung möglicher Bußen und Rechtskosten bis auf weiteres einbehalten.
7.4. Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung der Vereinbarung oder einzelner Rufnummern auf Basis der Bestimmungen dieser BGB begründet für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommtPartner keinen Schadensersatzanspruch gegen dtms.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend 7.5. Kündigt der Partner das Vertragsverhältnis, bevor die Leistungspflicht von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:dtms begonnen hat, ist er dtms zum Ersatz der Aufwendungen für bereits durchgeführte notwendige Arbeiten verpflichtet, es sei denn, dtms hat die Kündigung zu vertreten.
17.2.1 Der AG 7.6. Im Falle der Kündigung des Vertrags darf dtms die dem Partner zugewiesenen Rufnummern für andere Zwecke oder Partner verwenden. Erworbene Rechte oder Pflichten von dtms oder des Partners werden von der Kündigung dieser Vereinbarung nicht berührt.
7.7. dtms kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung einzelne Rufnummern unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist kündigen. Dies gilt auch Die Kündigungsfrist für befristete Dienstverträgeden Partner richtet sich nach der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit der betreffenden Rufnummer.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
Appears in 1 contract
Samples: Telecommunications
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Die Beauftragung mit Werk- (§ 631 BGB) oder Werklieferungsleistungen (§ 651 BGB) über nicht vertretbare Sachen kann vom AG jederzeit bis zur Vollendung des Werkes bzw. der Werklieferung gemäß § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:: CM127-10.18
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 12.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt aus wichtigem Grund kündi- gen, insbesondere
12.1.1 wenn der AN seine Leistungen einstellt
12.1.2 wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN mangels Masse abgelehnt wird
12.1.3 wenn der AN den Nachweis der Haftpflichtversiche- rung trotz fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht zu führen vermag;
12.1.4 wenn der AN eine vereinbarte Vertragserfüllungs- sicherheit auch für befristete Dienstverträgenach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht beigebracht hat;
12.1.5 wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 12.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur er für die ihm übertragenen Leis- tungen die vereinbarte Vergütung für nach Maßgabe des § 649 Satz 2 BGB.
12.3 Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis zum Zugang dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die insoweit nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten, sofern sie erstattungsfähig sind.
12.4 Die Mängel- und Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt.
12.5 Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle der Kündigung erbrachten Einzelleistungendes Vertrages hat der AN seine Leistungen so abzuschließen, dass der AG die Leistungen über- nehmen und die Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann. Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen unverzüglich prüfbar abzurechnen.
17.2.5 Eine 12.6 Hat der AN eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626zu vertreten, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung so kann der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechendAG auch in sich abgeschlos- sene Teile der Leistung kündigen.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Architekten Und Ingenieurleistungen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen (1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jede Vertragspartei das Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei folgt.
(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Auskünfte an Artikel 8 gebunden. Geschehen zu ............................ am 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache. Für die Regierung Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland des Fürstentums Liechtenstein Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (die „Vertragsparteien“) haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Vertragsparteien über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 1 besteht Einvernehmen, dass der Steuerpflichtige außerhalb eines Steuerstrafverfahrens über die Absicht eines Auskunftsersuchens unterrichtet werden soll. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn durch die Unterrichtung der Zweck der Ermittlung gefährdet würde.
2. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a besteht Einvernehmen, dass zur Bestimmung der Identität des Steuerpflichtigen eine Namensnennung nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus anderen Anhaltspunkten bestimmen lässt.
3. In Bezug auf Artikel 8 Absatz 5 gewährleisten die Vertragsparteien den Schutz perso- nenbezogener Daten in einem Umfang, welcher der Richtlinie 95/46/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Perso- nen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ent- spricht. Darüber hinaus gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck und nur zu den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grunddurch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingun- gen zulässig.
b) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 können die Auskünfte für andere Zwecke verwendet werden, den wenn sie nach dem Recht beider Vertrags- parteien für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde der AN zu vertreten übermittelnden Vertragspartei dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde der übermittelnden Vertragspartei ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungenwenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die vom AG verwertet werdenkörperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder zum Schutz bedeutender Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug be- steht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat ist die weitere Verwendung der AN entstehende Mehraufwendungen Auskünfte für den anderen Zweck unzulässig; ein durch die zweckändernde Verwendung der Auskünfte entstandener Schaden ist zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigtc) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 sowie ihre Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der AN Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass die andere Vertragspartei ein Besteuerungs- recht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei ohne die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht zu vertreten hatübermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der AN berechtigtempfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung Be- richtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen. Sind Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu verlangenprüfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt wor- den sind; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder nicht benötigte Daten hat sie unverzüglich zu erwerben böswillig unterlässtlöschen.
17.1.3 Ein wichtiger Grund d) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Sinne in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vorEin- zelfall zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen über die Verwen- dung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
e) Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der über- mittelnden Stelle zu unterrichten; es sei denn, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG dass die Daten ohne Ersuchen über- mittelt wurden. Die Unterrichtung kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb Unterrichtung gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommtUnterrichtung überwiegt.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von f) Dem Betroffenen ist über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigenvorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.
g) Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaus- tauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe des für sie geltenden innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Vertragspartei verursacht worden ist.
h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
i) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vor- sieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
j) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verände- rung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
4. In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 besteht Einvernehmen, dass nach diesem Abkommen erteilte Auskünfte im Rahmen der in Artikel 1 genannten Zwecke zur weiteren Beurteilung auch für Zeiträume herangezogen werden können, auf die die erteilten Auskünfte nicht bezogen waren.
5. Förmliche Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einschließlich der Ersuchen um Auskunft im Zusammenhang oder in Übereinstimmung mit dem geschlossenen Abkommen sind schriftlich und auf direktem Wege an die nachfolgend angegebenen Adressen oder eine andere Adresse, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei gegebenenfalls mitgeteilt hat, zu richten. Alle einem Auskunftsersuchen folgenden Mitteilungen werden in schriftlicher Form an die jeweils zuständige Behörde oder ihren bevollmächtigten Vertreter gerichtet.
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Samples: Abkommen Über Die Zusammenarbeit Und Den Informationsaustausch in Steuersachen
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.1.1 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen GrundFür die Kündigung des Vertrages gelten § 648a BGB sowie die §§ 8 und 9 VOB/B, den jedoch kann die Kündigung entgegen § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B auch auf Teile der AN zu vertreten hatvertraglichen Leistung beschränkt werden, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang wenn diese Teile abgrenzbare Teile der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungenvertraglichen Leistungen darstellen (§ 648a Abs. 2 BGB). Ein wichtiger, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Kündigung rechtfertigender Grund im Sinne des § 648a BGB liegt neben den in dieser Ziffer 17 liegt Ziff. 9.3, 9.4 und 15.3 aufgeführten Gründen insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung NU
a) bezüglich des Bauvorhabens unzulässige Preisabsprachen mit Dritten trifft oder
b) Personen, die auf Seiten der vertragsgemäßen Leistungen entfällt Köster GmbH mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der AN Durchführung des Bauvorhabens befasst sind, Vorteile bietet, verspricht oder gewährt oder
c) ohne angemessenen Grund die Arbeit nicht aufnimmt oder unterbricht oder
d) die Arbeiten so langsam ausführt oder die Baustelle mit Personal oder Material zu unzureichend besetzt ist, dass die rechtzeitige Vertragserfüllung ausgeschlossen erscheint, oder
e) es unterlässt, einer bindenden Weisung der Köster GmbH nachzukommen, oder
f) nachhaltig die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt und dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung des Gesamtbauvorhabens insgesamt mehr als nur unerheblich beeinträchtigt oder konkret gefährdet oder
g) trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Köster GmbH einen Mangel seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung Leistung nicht beseitigt und die Mangelbeseitigung bei Fortführung des Bauvorhabens mit erheblichen zusätzlichen Aufwendungen verbunden wäre oder
h) nachhaltig in erheblichem qualitativen oder quantitativem Maß mangelhaft leistet oder
i) seine gegenüber der Köster GmbH aus der erbrachten Leistung bestehenden Werklohnforderungen ganz oder teilweise mit Arrest belegt oder gepfändet werden und ihn die Köster GmbH hinsichtlich der unter c) bis i) genannten Gründe schriftlich unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der NU die beanstandeten Umstände nach Zugang der Abmahnung innerhalb einer schriftlich gesetzten, der ihm hierfür gesetzten angemessenen Frist nachkommtnicht behoben hat.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: General Terms and Conditions
Kündigung. 17.1 Bei Werkverträgen gilt abweichend 12.1 Die ordentliche Kündigung vor dem Ablauf der festgelegten Laufzeit ist ausgeschlossen, falls nicht die Parteien für ein- zelne Module abweichende Regelungen vereinbart haben. X00.000.00.000.00.X 00/00 Seite 4/6 12.2 MERCEDES kann diesen Vertrag mit einer angemessenen Frist, die auch unterhalb der ordentlichen Kündigungsfrist liegen kann, kündigen, wenn sich die Parteien nicht über eine Preisanpassung nach Ablauf einer getroffenen Preisrege- lung verständigen können oder die Parteien sich nicht über eine von MERCEDES gewünschte Verfahrensänderung ver- ständigen können oder AUFTRAGNEHMER entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Anlage 2-1 die vereinbarten Leistungs- grenzen unterschritten hat oder sofern AUFTRAGNEHMER nur einzelne Module des Rahmenvertrages kündigt oder sich ein Wettbewerber des MERCEDES-Konzern bei AUFTRAG- NEHMER mittelbar oder unmittelbar beteiligt oder AUF- TRAGNEHMER nach Einschätzung eines unabhängigen Wirt- schaftsprüfers in eine wirtschaftliche Lage gerät, die die Fortführung der Leistungen zweifelhaft erscheinen lässt.
12.3 Jede der Parteien ist zu einer außerordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn die andere Partei eine schwere Vertragsverletzung trotz Abmahnung nicht eingestellt hat. Für die Verletzung von Leistungsstandards sind in Anlage 2-1 (unter Service Level) besondere Regelungen Folgendes:getroffen.
17.1.1 12.4 Statt einer Kündigung des Rahmenvertrages ist jede Partei berechtigt, auch nur eines oder mehrere der jeweils verein- barten Leistungsmodule bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Kündigt AUFTRAGNEHMER eines der Module, ist MERCEDES aber berechtigt, den Rahmenvertrag dann insgesamt im Rahmen eines Sonderkündigungsrechtes außerordentlich zu kündigen.
12.5 Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grundvorgenannten Kündigungsmöglichkei- ten kann für einzelne Module in Anlage 1-1 eine spezielle Kündigungsfrist festgelegt werden.
12.6 Sollte nach Ablauf des Vertrages oder eines einzelnen Moduls ein anderer Auftragnehmer mit der Durchführung der Leistungen beauftragt werden, verpflichtet AUFTRAG- NEHMER sich schon jetzt dazu, den nachfolgenden Auftrag- nehmer auf die zum Zeitpunkt des Vertragsendes bzw. Ende der AN Modullaufzeit aktuell gültigen Prozesse und Abläufe zu vertreten hatschulen. Hierzu gewährleistet AUFTRAGNEHMER dem Folge- auftragnehmer wenigstens zwei Monate vor Ende dieses Vertrages Zutritt zu allen für die Schulungszwecke notwen- digen Räumen und Bereichen. AUFTRAGNEHMER stellt das jeweils erarbeitete Prozesshandbuch einschließlich Verpa- ckungsvorgaben zumindest elektronisch MERCEDES zur Verfügung. MERCEDES kann dieses Prozesshandbuch dem Folgeauftragnehmer weiterreichen. Sofern Prozesshand- bücher und/oder Verpackungsvorgaben urheberrechtlich geschützte Ergebnisse darstellen sollten, vom AG gekündigträumt AUFTRAG- NEHMER MERCEDES ein nicht ausschließliches, so sind dem AN nur die bis zum Zugang unwiderruf- liches, übertragbares, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbe- grenztes Mitbenutzungs- und Bearbeitungsrecht ein, diese Ergebnisse zur Sicherstellung der Kündigung erbrachten Teil- und Einzelleistungen, die vom AG verwertet werdenHerstellung seiner Produkte/ Ersatzteile unentgeltlich beliebig zu nutzen, zu vergütenändern, zu bearbeiten und zu verbreiten. Schadensersatzansprüche Schulungsaufwendungen des AG bleiben unberührtAUFTRAGNEHMERS für einen Nachfolger sind auf maximal vier Wochen vor Vertragsende und bis zu fünf Mitarbeiter des Folgeauftragnehmers beschränkt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
17.1.2 Wird vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17.1.3 Ein wichtiger Grund Die Parteien können auch im Sinne Rahmen der Anlage 2-1, Sonder- Anforderungen und weitergehende Einzelheiten festlegen. Separate Schulungsaufwendungen werden dafür nicht erstat- tet, sie sind den Auslaufkosten zuzurechnen, sofern nicht aus- drücklich anders vereinbart. Der Schulungsumfang ist begrenzt auf die administrative Einarbeitung in dieser Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen alle für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt oder der AN seiner Verpflichtung operativen Ablauf notwendigen Prozesse. AUFTRAGNEHMER hat darü- ber hinaus sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Vertrags- endes MERCEDES alle notwendigen Daten für den Betrieb des Standortes zum Zeitpunkt des Vertragsendes jedenfalls in elektronischer Form zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommtVerfügung stehen.
17.2 Bei Dienstverträgen gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen Folgendes:
17.2.1 Der AG kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt auch für befristete Dienstverträge.
17.2.2 Der AN hat dem AG alle bis dahin entstandenen Unterlagen zu überlassen, die für eine Fortsetzung des Projekts notwendig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu.
17.2.3 Wird vom AG aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können zu vergüten.
17.2.4 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen.
17.2.5 Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 626, 627 BGB bleiben unberührt. Die Regelung der Ziff. 17.1.3 gilt entsprechend.
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Samples: Logistics Services Agreement