Kündigungen. Haben Sie mehr als 9 telefonische Rechtsberatungen, Online-Rechtsberatungen oder Rechtsberatungen per Chat jeweils innerhalb von 12 Monaten genutzt? Dann können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns oder Ihnen innerhalb eines Monats zugehen. Allerdings erst, nachdem wir unsere Leistung für die 10. oder jede weitere Beratung bestätigt haben. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Unsere Kündigung wird wirksam einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald wir sie erhalten haben. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird – spätestens am Ende des Versicherungsjahrs. § 29 RECHTSSCHUTZ FÜR LANDWIRTE (LANDWIRTSCHAFTS-, VERKEHRS- UND SPEZIAL-STRAF-RECHTSSCHUTZ) (1) Sie haben Versicherungsschutz – als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein genann- ten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, – für den privaten Bereich und – für Ihre nicht selbstständigen Tätigkeiten. (2) Mitversichert sind: a) Ihr ehelicher, eingetragener oder im Versicherungs- schein eingetragener sonstiger Lebenspartner, siehe § 15 (2). b) minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder. c) unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkommen erhalten. d) alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen jedes Kraftfahrzeugs zu Lande sowie berechtigte Fahrer jedes Anhängers zu Lande. Voraussetzung ist: – Das Kraftfahrzeug oder der Anhänger ist zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls auf Sie oder die mitversicherten Personen zugelassen oder – auf Ihren Namen mit einem deutschen Nummern- schild/Versicherungskennzeichen versehen oder – von Ihnen, Ihrem mitversicherten Lebenspartner, Ihren minderjährigen Kindern oder Ihren unverhei- rateten volljährigen Kindern zum vorübergehenden Gebrauch gemietet. e) im Versicherungsschein genannte Mitinhaber und Hof- erben sowie deren eheliche oder eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und deren minderjährige Kinder. Voraussetzung: Diese sind in Ihrem Betrieb tätig und wohnen dort. f) im Versicherungsschein genannte Altenteiler sowie deren eheliche oder eingetragene oder im Versiche- rungsschein genannte sonstige Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder. Voraussetzung: Diese wohnen in Ihrem Betrieb oder in dessen räumlicher Nähe (bis 50 km Luftlinie). (Altenteiler sind frühere Inhaber eines landwirtschaft- lichen Betriebs. Sie leben jetzt überwiegend von Geld und/oder Naturalien aus einem land- oder forstwirt- schaftlichen Betrieb.) g) Ihre Mitarbeiter, die in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, in Ausübung ihrer Tätigkeit für Sie. h) leibliche Eltern und Großeltern in gerader direkter Linie sowie minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegeenkelkinder. Die Mitversicherung der Eltern und Großeltern beginnt ab dem Tag, an dem die Personen 50 Jahre alt werden. Sie müssen außerdem in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspartners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. Die leiblichen Eltern sind auch mitversichert, wenn Sie in einer vollstationären Pflegeeinrichtung gemeldet sind. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechts- schutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden. (3) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a), zum Beispiel durch eine Verleumdung eines Wett- bewerbers, – Arbeits-Rechtsschutz nach § 2 b), zum Beispiel bei der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters, – Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäu- de oder Gebäudeteile nach § 2 c), zum Beispiel bei einer Mieterhöhung, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d), zum Beispiel bei Lieferung einer mangelhaften Ware, – Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e), zum Beispiel bei Steuernachforderungen, – Sozial-Rechtsschutz nach § 2 f), zum Beispiel bei Streit mit der Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 2 g) aa), zum Beispiel bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, – Verwaltungs-Rechtsschutz nach § 2 g) bb), zum Beispiel bei einer Auflage als Hundebesitzer, – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach § 2 h), zum Beispiel bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde, – Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) bb), zum Beispiel für die Verteidigung beim Vorwurf umwelt- gefährdender Abfallbeseitigung – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j), zum Beispiel bei Verletzung von Arbeitsschutz- vorschriften, – Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts- und Xxxxxxxx nach § 2 k), zum Beispiel wegen der Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft, – Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l), zum Beispiel bei Schmerzensgeldforderungen im Rahmen eines Strafverfahrens nach einer Schlägerei – Spezial-Straf-Rechtsschutz nach § 2 m), zum Beispiel für Strafverfahren wegen strafrechtlicher Verantwortung bei Umweltschäden – Beratungs-Rechtsschutz im Bereich der Vorsorge und Rechtsschutz für Betreuungsverfahren nach § 2 p), zum Beispiel beim Aufsetzen einer Patientenverfügung, – Rechtsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprü- chen abgelehnter Stellenbewerber aus dem Allgemei- nen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach § 2 q), zum Beispiel wenn ein Bewerber sich diskriminiert fühlt, weil ein anderer Bewerber bevorzugt wurde. Ihr Versicherungsschutz deckt auch rechtliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Folgende Bedingungen müssen hierfür eingehalten werden: – Wir leisten je Fall bis zu 00.000 €. – Die Anlage darf maximal 10 Kilowatt Peak (kWp) haben. – Sie muss sich auf dem Dach Ihres Ein-, Zweifamilien- hauses oder Reihenhauses oder auf der dazu gehören- den Garage oder dem Carport befinden. – Die Immobilie muss Ihr Eigentum sein. – Die Immobilie muss von Ihnen bewohnt sein. – Sie haben keinen Versicherungsschutz für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts. (Beispiel: Streit mit Miteigentümern.) Abweichend von Absatz 1 haben Sie im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auch Rechtsschutz für diese landwirtschaftlich verbundenen Nebengewerbe: – die gewerbesteuerpflichtig sind und – deren jeweiliger Bruttoumsatz 00.000 € nicht über- steigt. Entscheidend ist der umsatzsteuerpflichtige Bruttoumsatz des letzten, vor einem Rechtsschutzfall abgeschlossenen Geschäftsjahrs. Als landwirtschaftliche Nebengewerbe zählen: – Nahrungs- und/oder Futtermittelproduktion wie Molkerei, Metzgerei, Bäckerei, Hofläden, Winzer, – Lohndrusch, – Holzrücke-Betriebe, – Reitschulen, – Pferdetrainer, – Vermietungen von bis zu 4 Pferdeboxen und – die vorübergehende Vermietung von Xxxxxxx und Ferienwohnungen, wenn die Beherbergung für maximal 8 Personen vorgesehen ist. (4) Versicherungsschutz besteht für Sie als: – Eigentümer, – Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Versichert sind folgende Fahrzeuge: – Pkw oder Kombiwagen, – Krafträder, – land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge. Andere Fahrzeuge sind nicht versichert (zum Beispiel nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Lkw). Als Fahrer fremder Fahrzeuge und berechtigter Insasse sind Sie unab- hängig von der Art des Fahrzeugs versichert. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Dabei gilt der oben beschriebene Umfang. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein. (5) Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Fahrzeug-Rechtsschutz Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sol- len, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. – Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. – Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versi- cherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann haben nur die versicherten Personen Versicherungs- schutz, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt: Diese Personen haben ohne Verschulden oder höchs- tens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, dürfen wir unsere Leistung kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie nachweisen, dass Ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, sind Sie weiter versichert. Auch in den folgenden Fällen sind Sie weiter versichert: Sie oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für – den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – den Umfang unserer Leistung. (6) Der Spezial-Straf-Rechtsschutz nach § 2 m) kann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Es besteht dann der Straf-Rechtsschutz nach § 2 f) cc), einfacher Straf-Rechtsschutz.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Kündigungen. Haben Sie mehr als 9 telefonische Rechtsberatungen, Rechtsberatungen oder Online-Rechtsberatungen oder Rechtsberatungen per Chat jeweils innerhalb von 12 Monaten genutzt? Dann können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns oder Ihnen innerhalb eines Monats zugehen. Allerdings erst, nachdem wir unsere Leistung für die 10. oder jede weitere Beratung bestätigt haben. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Unsere Kündigung wird wirksam einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald wir sie erhalten haben. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird – spätestens am Ende des Versicherungsjahrs. § 29 RECHTSSCHUTZ FÜR LANDWIRTE (LANDWIRTSCHAFTS-, VERKEHRS- UND SPEZIAL-STRAF-RECHTSSCHUTZ)
(1) Sie haben Versicherungsschutz – als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein genann- ten genannten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, Betrieb – für den im privaten Bereich nach § 30 ADVOCARD-360°-PRIVAT und – für Ihre nicht selbstständigen Tätigkeiten.die telefonische und Online-Rechtsberatung per Chat
(2) Mitversichert sind:
a) Ihr ehelicher, eingetragener oder im Versicherungs- schein eingetragener sonstiger Lebenspartner, siehe § 15 (2).
b) minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder.
c) unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkommen erhalten.
d) alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen jedes Kraftfahrzeugs zu Lande sowie berechtigte Fahrer jedes Anhängers zu Lande. Voraussetzung ist: – Das Kraftfahrzeug oder der Anhänger ist zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls auf Sie oder die mitversicherten Personen zugelassen oder – auf Ihren Namen mit einem deutschen Nummern- schild/Versicherungskennzeichen versehen oder – von Ihnen, Ihrem mitversicherten Lebenspartner, Ihren minderjährigen Kindern oder Ihren unverhei- rateten volljährigen Kindern zum vorübergehenden Gebrauch gemietet.
e) im Versicherungsschein genannte Mitinhaber und Hof- erben sowie deren eheliche oder eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und deren minderjährige Kinder. Voraussetzung: Diese sind in Ihrem Betrieb tätig und wohnen dort.
f) im Versicherungsschein genannte Altenteiler sowie deren eheliche oder eingetragene oder im Versiche- rungsschein genannte sonstige Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder. Voraussetzung: Diese wohnen in Ihrem Betrieb oder in dessen räumlicher Nähe (bis 50 km Luftlinie). (Altenteiler sind frühere Inhaber eines landwirtschaft- lichen Betriebs. Sie leben jetzt überwiegend von Geld und/oder Naturalien aus einem land- oder forstwirt- schaftlichen Betrieb.)
g) Ihre Mitarbeiter, die in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, in Ausübung ihrer Tätigkeit für Sie.
h) leibliche Eltern und Großeltern in gerader direkter Linie sowie minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegeenkelkinder. Die Mitversicherung der Eltern und Großeltern beginnt ab dem Tag, an dem die Personen 50 Jahre alt werden. Sie müssen außerdem in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten mitver- sicherten Lebenspartners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. Die leiblichen Eltern sind auch mitversichert, wenn Sie in einer vollstationären vollsta- tionären Pflegeeinrichtung gemeldet sind. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechts- schutzfalls Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden.
i) geistig oder körperlich behinderte Geschwister von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner. Weiterhin auch geistig oder körperlich behinderte Angehörige gem. § 29 (2) a) bis c) und e) bis h) ARB 2023. Es muss eine häusliche Gemeinschaft mit Ihnen bestehen und von der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens der Pflegegrad 2 gem. § 15 SGB XI zuerkannt sein. Die Mitversicherung beginnt mit der Eingliederung in Ihren Haushalt. Sie endet mit dem Wegfall der geistigen oder körperlichen Behinderung oder mit dem Ausscheiden aus Ihrem Haushalt.
(3) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a), zum Beispiel durch eine Verleumdung eines Wett- bewerbersWettbewerbers, – Arbeits-Rechtsschutz nach § 2 b), zum Beispiel bei der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters, – Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäu- de Gebäude oder Gebäudeteile nach § 2 c), zum Beispiel bei einer Mieterhöhung. Beispiel: Die Miete wird erhöht, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d), zum Beispiel bei Lieferung einer mangelhaften Ware, – Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e), zum Beispiel bei Steuernachforderungen, – Sozial-Rechtsschutz nach § 2 f), zum Beispiel bei Streit mit der Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 2 g) aa), zum Beispiel bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, – Verwaltungs-Rechtsschutz nach § 2 g) bb), zum Beispiel bei einer Auflage als Hundebesitzer, – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach § 2 h), zum Beispiel bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde, – Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) bb), zum Beispiel für die Verteidigung beim Vorwurf umwelt- gefährdender umweltge- fährdender Abfallbeseitigung – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j), zum Beispiel bei Verletzung von Arbeitsschutz- vorschriftenArbeitsschutzvorschriften, – Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts- Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx nach § 2 k), zum Beispiel wegen der Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft, – Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l), zum Beispiel bei Schmerzensgeldforderungen im Rahmen eines Strafverfahrens nach einer Schlägerei – Spezial-Straf-Rechtsschutz nach § 2 m), zum Beispiel für Strafverfahren wegen strafrechtlicher Verantwortung bei Umweltschäden – Beratungs-Rechtsschutz im Bereich der Vorsorge und Rechtsschutz für Betreuungsverfahren nach § 2 p), zum Beispiel beim Aufsetzen einer Patientenverfügung, – Rechtsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprü- chen abgelehnter Stellenbewerber aus dem Allgemei- nen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach § 2 q), zum Beispiel wenn . Beispiel: Wenn ein Bewerber sich diskriminiert fühlt, weil ein anderer Bewerber bevorzugt wurde. – Nachfolge-Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 r). Beispiel: Sie möchten die Nachfolge in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb regeln und benötigen eine anwaltliche Beratung. Der Versicherungsschutz umfasst auch – Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeits- und Dienst- recht. Dies gilt Abweichend von § 3 (2) b). Wir leisten je Rechtsschutzfall bis zu 5.000 €. – Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Kartellrechts für die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen. Dies gilt abweichend von § 3 (2) e). Wir leisten je Rechts- schutzfall bis zu 0.000 €. Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche abwehren wollen, ist der Rechtsschutzfall der Zeitpunkt, zu dem Sie erstmals auf Unterlassung oder Schadener- satz in Anspruch genommen werden. Wenn Sie Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen wollen, ist der Rechtsschutzfall der Zeit- punkt, zu dem der Gegner gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Ihr Versicherungsschutz deckt auch rechtliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer PhotovoltaikanlagePhotovoltaik-/Solar- thermie- oder Wärmepumpenanlage. Folgende Bedingungen müssen hierfür eingehalten werden: – Wir leisten je Fall bis zu 00.000 €. – Die Anlage darf maximal 10 Kilowatt Peak (kWp) haben. – Sie muss sich auf dem Dach Ihres Ein-, Zweifamilien- hauses Zweifamilienhau- ses oder Reihenhauses oder auf der dazu gehören- den gehörenden Garage oder dem Carport befinden. – Die Immobilie muss Ihr Eigentum sein. – Die Immobilie muss von Ihnen bewohnt sein. – Die Wärmepumpenanlage muss sich auf dem selbst- genutzten Grundstück befinden – Sie haben keinen Versicherungsschutz für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts. (Beispiel: Streit mit MiteigentümernMit- eigentümern.) Zusätzlichen Versicherungsschutz bieten wir für arbeits- rechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV. Abweichend von Absatz 1 haben Sie im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auch Rechtsschutz für diese landwirtschaftlich verbundenen Nebengewerbe: – die gewerbesteuerpflichtig sind und – deren jeweiliger Bruttoumsatz 00.000 € nicht über- steigtübersteigt. Entscheidend ist der umsatzsteuerpflichtige Bruttoumsatz Bruttoum- satz des letzten, vor einem Rechtsschutzfall abgeschlossenen abgeschlos- senen Geschäftsjahrs. Als landwirtschaftliche Nebengewerbe zählen: – Nahrungs- und/Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder Futtermittelproduktion wie verarbeitetet werden. Die dabei gewonnenen Erzeugnisse sind überwiegend für den Verkauf bestimmt (z.B. Molkerei, Metzgerei, Bäckerei, Hofläden, WinzerWinzer usw.). Darüber hinaus besteht auch für folgende landwirtschaft- lich verbundenen Nebenbetriebe Rechtsschutz: – Restaurants, Gaststätten und Brennereien – Energieerzeugung (Biogas-, Windkraft-, Geothermie-, Solarthermie- oder Photovoltaikanlage) – Lohndrusch, – Holzrücke-Betriebe, – Reitschulen, – Pferdetrainer, – Vermietungen von bis zu 4 Pferdeboxen und – die vorübergehende Vermietung von Xxxxxxx und Ferienwohnungen, wenn die Beherbergung für maximal 8 Personen vorgesehen ist.
(4) Versicherungsschutz besteht für Sie als: – Nutzer von Carsharingfahrzeugen und – Eigentümer, – Halter, – Erwerber/Veräußerer, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Mieter, – Fahrer von Kraftfahrzeugen Kraft- und Elektrokraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Versichert sind darüber hinaus alle land- oder forstwirt- schaftlich genutzten Fahrzeuge. Versichert sind folgende Fahrzeuge: – Pkw oder Kombiwagen, – Krafträder, – land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge. Rechtsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 25 PS, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – Segelboote bis 15 qm Segelfläche, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (auch Segel- boote mit Hilfsmotor) bis 80 PS, soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchs- tens 6 Wochen erfolgt. Rechtsschutz besteht auch für folgende Drohnen, die ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeit- gestaltung mit Elektromotor betrieben werden: – Startmasse bis 500 g – Unterliegen keiner behördlichen Genehmigungspflicht Kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne in Betriebs- verbotszonen gemäß § 21 b der Luftverkehrs-Ordnung. Andere Fahrzeuge sind nicht versichert (zum Beispiel nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Lkw). Als Fahrer fremder Fahrzeuge und berechtigter Insasse sind Sie unab- hängig von der Art des Fahrzeugs versichert. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Dabei gilt der oben beschriebene Umfang. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden dauerhaften Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein.
(5) Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Fahrzeug-Rechtsschutz Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sol- lensollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. – Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. – Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versi- cherungskennzeichen Versiche- rungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann haben nur die versicherten Personen Versicherungs- schutz, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt: Diese Personen haben ohne Verschulden oder höchs- tens höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, dürfen wir unsere Leistung kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) ). Wenn Sie nachweisen, dass Ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, sind Sie weiter versichert. Auch in den folgenden Fällen sind Sie weiter versichert: Sie oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für – den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – den Umfang unserer Leistung.
(6) Der Spezial-Straf-Rechtsschutz nach § 2 m) kann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Es besteht dann der Straf-Rechtsschutz nach § 2 f) cc), einfacher Straf-Rechtsschutz.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Kündigungen. Haben Sie mehr als 9 telefonische Rechtsberatungen, Rechtsberatungen oder Online-Rechtsberatungen oder Rechtsberatungen per Chat jeweils innerhalb von 12 Monaten genutzt? Dann können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns oder Ihnen innerhalb eines Monats zugehen. Allerdings erst, nachdem wir unsere Leistung für die 10. oder jede weitere Beratung bestätigt haben. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Unsere Kündigung wird wirksam einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald wir sie erhalten haben. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird – spätestens am Ende des Versicherungsjahrs. § 29 RECHTSSCHUTZ FÜR LANDWIRTE (LANDWIRTSCHAFTS-, VERKEHRS- UND SPEZIAL-STRAF-RECHTSSCHUTZ)
(1) Sie haben Versicherungsschutz – als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein genann- ten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, Betrieb – für den im privaten Bereich nach § 30 ADVOCARD-360°-PRIVAT und – für Ihre nicht selbstständigen Tätigkeiten.die telefonische und Online-Rechtsberatung per Chat
(2) Mitversichert sind:
a) Ihr ehelicher, eingetragener oder im Versicherungs- schein eingetragener sonstiger Lebenspartner, siehe § 15 (2).
b) minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder.
c) unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkommen erhalten.
d) alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen jedes Kraftfahrzeugs zu Lande sowie berechtigte Fahrer jedes Anhängers zu Lande. Voraussetzung ist: – Das Kraftfahrzeug oder der Anhänger ist zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls auf Sie oder die mitversicherten Personen zugelassen oder – auf Ihren Namen mit einem deutschen Nummern- schild/Versicherungskennzeichen versehen oder – von Ihnen, Ihrem mitversicherten Lebenspartner, Ihren minderjährigen Kindern oder Ihren unverhei- rateten volljährigen Kindern zum vorübergehenden Gebrauch gemietet.
e) im Versicherungsschein genannte Mitinhaber und Hof- erben sowie deren eheliche oder eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und deren minderjährige Kinder. Voraussetzung: Diese sind in Ihrem Betrieb tätig und wohnen dort.
f) im Versicherungsschein genannte Altenteiler sowie deren eheliche oder eingetragene oder im Versiche- rungsschein genannte sonstige Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder. Voraussetzung: Diese wohnen in Ihrem Betrieb oder in dessen räumlicher Nähe (bis 50 km Luftlinie). (Altenteiler sind frühere Inhaber eines landwirtschaft- lichen Betriebs. Sie leben jetzt überwiegend von Geld und/oder Naturalien aus einem land- oder forstwirt- schaftlichen Betrieb.)
g) Ihre Mitarbeiter, die in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, in Ausübung ihrer Tätigkeit für Sie.
h) leibliche Eltern und Großeltern in gerader direkter Linie sowie minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegeenkelkinder. Die Mitversicherung der Eltern und Großeltern beginnt ab dem Tag, an dem die Personen 50 Jahre alt werden. Sie müssen außerdem in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten mitver- sicherten Lebenspartners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. Die leiblichen Eltern sind auch mitversichert, wenn Sie in einer vollstationären vollsta- tionären Pflegeeinrichtung gemeldet sind. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechts- schutzfalls Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden.
i) geistig oder körperlich behinderte Geschwister von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner sowie geistig oder körperlich behinderte Angehörige gem. § 29 (2) a) bis c) und e) bis h) ARB 2019 Stand 10/2019, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und denen von der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens der Pflegegrad 2 gem. § 15 SGB XI zuerkannt wurde. Die Mitversicherung beginnt mit der Eingliederung in Ihren Haushalt. Sie endet mit dem Wegfall der geistigen oder körperlichen Behinderung oder mit dem Ausscheiden aus Ihrem Haushalt.
(3) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a), zum Beispiel durch eine Verleumdung eines Wett- bewerbersWettbewerbers, – Arbeits-Rechtsschutz nach § 2 b), zum Beispiel bei der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters, – Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäu- de Gebäude oder Gebäudeteile nach § 2 c), zum Beispiel bei einer Mieterhöhung, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d), zum Beispiel bei Lieferung einer mangelhaften Ware, – Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e), zum Beispiel bei Steuernachforderungen, – Sozial-Rechtsschutz nach § 2 f), zum Beispiel bei Streit mit der Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 2 g) aa), zum Beispiel bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, – Verwaltungs-Rechtsschutz nach § 2 g) bb), zum Beispiel bei einer Auflage als Hundebesitzer, – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach § 2 h), zum Beispiel bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde, – Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) bb), zum Beispiel für die Verteidigung beim Vorwurf umwelt- gefährdender Abfallbeseitigung – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j), zum Beispiel bei Verletzung von Arbeitsschutz- vorschriftenArbeitsschutzvorschriften, – Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts- und Xxxxxxxx nach § 2 k), zum Beispiel wegen der Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft, – Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l), zum Beispiel bei Schmerzensgeldforderungen im Rahmen eines Strafverfahrens nach einer Schlägerei – Spezial-Straf-Rechtsschutz nach § 2 m), zum Beispiel für Strafverfahren wegen strafrechtlicher Verantwortung bei Umweltschäden – Beratungs-Rechtsschutz im Bereich der Vorsorge und Rechtsschutz für Betreuungsverfahren nach § 2 p), zum Beispiel beim Aufsetzen einer Patientenverfügung, – Rechtsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprü- chen abgelehnter Stellenbewerber aus dem Allgemei- nen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach § 2 q), zum Beispiel Bei- spiel wenn ein Bewerber sich diskriminiert fühlt, weil ein anderer Bewerber bevorzugt wurde. Ihr Versicherungsschutz deckt auch rechtliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer PhotovoltaikanlagePhotovoltaik-/Solar- thermie- oder Wärmepumpenanlage. Folgende Bedingungen müssen hierfür eingehalten werden: – Wir leisten je Fall bis zu 00.000 €. – Die Anlage darf maximal 10 Kilowatt Peak (kWp) haben. – Sie muss sich auf dem Dach Ihres Ein-, Zweifamilien- hauses oder Reihenhauses oder auf der dazu gehören- den Garage oder dem Carport befinden. – Die Immobilie muss Ihr Eigentum sein. – Die Immobilie muss von Ihnen bewohnt sein. – Die Wärmepumpenanlage muss sich auf dem selbst- genutzten Grundstück befinden – Sie haben keinen Versicherungsschutz für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts. (Beispiel: Streit mit Miteigentümern.) Zusätzlichen Versicherungsschutz bieten wir für arbeits- rechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV. Abweichend von Absatz 1 haben Sie im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auch Rechtsschutz für diese landwirtschaftlich verbundenen Nebengewerbe: – die gewerbesteuerpflichtig sind und – deren jeweiliger Bruttoumsatz 00.000 € nicht über- steigt. Entscheidend ist der umsatzsteuerpflichtige Bruttoumsatz des letzten, vor einem Rechtsschutzfall abgeschlossenen Geschäftsjahrs. Als landwirtschaftliche Nebengewerbe zählen: – Nahrungs- und/Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder Futtermittelproduktion wie verarbeitetet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind (z.B. Molkerei, Metzgerei, Bäckerei, Hofläden, WinzerWinzer usw.). Darüber hinaus besteht auch für folgende landwirtschaft- lich verbundenen Nebenbetriebe Rechtsschutz: – Restaurants, Gaststätten und Brennereien – Energieerzeugung (Biogas-, Windkraft-, Geothermie-, Solarthermie- oder Photovoltaikanlage) – Lohndrusch, – Holzrücke-Betriebe, – Reitschulen, – Pferdetrainer, – Vermietungen von bis zu 4 Pferdeboxen und – die vorübergehende Vermietung von Xxxxxxx und Ferienwohnungen, wenn die Beherbergung für maximal 8 Personen vorgesehen ist.
(4) Versicherungsschutz besteht für Sie als: – Eigentümer, – Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Versichert sind folgende Fahrzeuge: – Pkw oder Kombiwagen, – Krafträder, – land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge. Rechtsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 25 PS, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – Segelboote bis 15 qm Segelfläche, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (auch Segelboote mit Hilfsmotor) bis 80 PS, soweit dieser Ge- brauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchstens 6 Wochen erfolgt. Rechtsschutz besteht auch für folgende Drohnen, die ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeit- gestaltung mit Elektromotor betrieben werden: – Startmasse bis 500 g – Unterliegen keiner behördlichen Genehmigungspflicht Kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne in Betriebs- verbotszonen gemäß § 21 b der Luftverkehrs-Ordnung. Andere Fahrzeuge sind nicht versichert (zum Beispiel nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Lkw). Als Fahrer fremder Fahrzeuge und berechtigter Insasse sind Sie unab- hängig von der Art des Fahrzeugs versichert. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Dabei gilt der oben beschriebene Umfang. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden dauerhaften Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein.
(5) Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Fahrzeug-Rechtsschutz Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sol- lensollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. – Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. – Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versi- cherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann haben nur die versicherten Personen Versicherungs- schutz, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt: Diese Personen haben ohne Verschulden oder höchs- tens höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, dürfen wir unsere Leistung kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) ). Wenn Sie nachweisen, dass Ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, sind Sie weiter versichert. Auch in den folgenden Fällen sind Sie weiter versichert: Sie oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für – den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – den Umfang unserer Leistung.
(6) Der Spezial-Straf-Rechtsschutz nach § 2 m) kann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Es besteht dann der Straf-Rechtsschutz nach § 2 f) cc), einfacher Straf-Rechtsschutz.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Kündigungen. Haben Sie mehr als 9 neun telefonische Rechtsberatungen, Online-Rechtsberatungen oder Rechtsberatungen per Chat jeweils innerhalb von 12 Monaten genutzt? Dann können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns oder Ihnen innerhalb eines Monats zugehen. Allerdings erst, nachdem wir unsere Leistung für die 10. zehnte oder jede weitere Beratung telefonische Rechtsberatung bestätigt haben. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Unsere Kündigung wird wirksam einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald wir sie erhalten haben. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird – spätestens am Ende des Versicherungsjahrs. § 29 RECHTSSCHUTZ FÜR LANDWIRTE (LANDWIRTSCHAFTS-LANDWIRT- SCHAFTS-, VERKEHRS- UND SPEZIAL-STRAF-RECHTSSCHUTZRECHTS- SCHUTZ)
(1) Sie haben Versicherungsschutz – als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein genann- ten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, – für den privaten Bereich und – für Ihre nicht selbstständigen nichtselbständigen Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind:
a) Ihr ehelicher, eingetragener oder im Versicherungs- schein eingetragener sonstiger Lebenspartner, Lebenspartner (siehe § 15 (2)).
b) minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder.
c) unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkommen erhalten.
d) alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen jedes Kraftfahrzeugs Kraftfahrzeuges zu Lande sowie berechtigte berechtigten Fahrer jedes Anhängers zu Lande. Voraussetzung ist: – Das Kraftfahrzeug oder der Anhänger ist zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls auf Sie oder die mitversicherten Personen zugelassen oder – auf Ihren Namen mit einem deutschen Nummern- schild/Versicherungskennzeichen versehen oder – von Ihnen, Ihrem mitversicherten Lebenspartner, Ihren minderjährigen Kindern oder Ihren unverhei- rateten volljährigen Kindern zum vorübergehenden Gebrauch gemietet.
e) im Versicherungsschein genannte Mitinhaber und Hof- erben sowie deren eheliche oder eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und deren minderjährige Kinder. Voraussetzung: Diese sind in Ihrem Betrieb tätig und wohnen dort.
f) im Versicherungsschein genannte Altenteiler sowie deren eheliche oder eingetragene oder im Versiche- rungsschein genannte sonstige Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder. Voraussetzung: Diese wohnen in Ihrem Betrieb oder in dessen räumlicher Nähe (bis 50 km Luftlinie). (Altenteiler sind frühere Inhaber eines landwirtschaft- lichen Betriebslandwirtschaftli- chen Betriebes. Sie leben jetzt überwiegend von Geld und/oder Naturalien aus einem land- oder forstwirt- schaftlichen Betrieb.)
g) Ihre Mitarbeiter, die in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb Be- trieb beschäftigt sind, in Ausübung ihrer Tätigkeit für Sie.
h) leibliche Eltern und Großeltern in gerader direkter Linie sowie minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegeenkelkinder. Die Mitversicherung der Eltern und Großeltern beginnt ab dem Tag, an dem die Personen 50 Jahre alt werdenwer- den. Sie müssen außerdem in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten Lebenspartners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. Die leiblichen Eltern sind auch mitversichert, wenn Sie in einer vollstationären Pflegeeinrichtung gemeldet sind. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechts- schutzfalls Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden.
(3) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz nach (§ 2 a), zum Beispiel durch eine Verleumdung eines Wett- bewerbers, – Arbeits-Rechtsschutz nach (§ 2 b), zum Beispiel bei der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters, – Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäu- de oder Gebäudeteile nach (§ 2 c), zum Beispiel bei einer Mieterhöhung, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach (§ 2 d), zum Beispiel bei Lieferung einer mangelhaften Ware, – Steuer-Rechtsschutz nach (§ 2 e), zum Beispiel bei Steuernachforderungen, – Sozial-Rechtsschutz nach (§ 2 f), zum Beispiel bei Streit mit der Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach (§ 2 g) aa), zum Beispiel bei der Wiedererlangung der FahrerlaubnisFahrer- laubnis, – Verwaltungs-Rechtsschutz nach (§ 2 g) bb), zum Beispiel bei einer Auflage als Hundebesitzer, – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach (§ 2 h), zum Beispiel bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde, – Straf-Rechtsschutz nach (§ 2 i) bb), zum Beispiel für die Verteidigung beim Vorwurf umwelt- gefährdender Abfallbeseitigung – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach (§ 2 j), zum Beispiel bei Verletzung von Arbeitsschutz- vorschriftenArbeitsschutzvor- schriften, – Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts- und Xxxxxxxx nach (§ 2 k), zum Beispiel wegen der Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft, – Opfer-Rechtsschutz nach (§ 2 l), zum Beispiel bei Schmerzensgeldforderungen im Rahmen Rah- men eines Strafverfahrens nach einer Schlägerei – Spezial-Straf-Rechtsschutz nach (§ 2 m), zum Beispiel für Strafverfahren wegen strafrechtlicher Verantwortung bei Umweltschäden – Beratungs-Rechtsschutz im Bereich der Vorsorge und Rechtsschutz für Betreuungsverfahren nach (§ 2 p), zum Beispiel beim Aufsetzen einer Patientenverfügung, – Rechtsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprü- chen abgelehnter Stellenbewerber aus dem Allgemei- nen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach (§ 2 q), zum Beispiel wenn ein Bewerber sich diskriminiert fühlt, weil ein anderer Bewerber bevorzugt wurde. Ihr Versicherungsschutz deckt auch rechtliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Folgende Bedingungen müssen hierfür eingehalten werden: – Wir leisten je Fall bis zu 00.000 €. – Die Anlage darf maximal 10 Kilowatt Peak (kWp) haben. – Sie muss sich auf dem Dach Ihres Ein-, Zweifamilien- hauses oder Reihenhauses oder auf der dazu gehören- den Garage oder dem Carport befinden. – Die Immobilie muss Ihr Eigentum sein. – Die Immobilie muss von Ihnen bewohnt sein. – Sie haben keinen Versicherungsschutz für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts. (Beispiel: Streit mit Miteigentümern.) ). Abweichend von Absatz 1 haben Sie im land- oder forstwirtschaftlichen forstwirt- schaftlichen Betrieb auch Rechtsschutz für diese landwirtschaftlich landwirt- schaftlich verbundenen Nebengewerbe: – die gewerbesteuerpflichtig sind und – deren jeweiliger Bruttoumsatz 00.000 € nicht über- steigt. Entscheidend ist der umsatzsteuerpflichtige Bruttoumsatz des letzten, vor einem Rechtsschutzfall abgeschlossenen GeschäftsjahrsGeschäftsjahres. Als landwirtschaftliche Nebengewerbe zählen: – Nahrungs- und/oder Futtermittelproduktion wie Molkerei, Metzgerei, Bäckerei, Hofläden, Winzer, – Lohndrusch, – Holzrücke-Betriebe, – Reitschulen, – Pferdetrainer, – Vermietungen von bis zu 4 Pferdeboxen und – die vorübergehende Vermietung von Xxxxxxx und Ferienwohnungen, wenn die Beherbergung für maximal 8 Personen vorgesehen ist.
(4) Versicherungsschutz besteht für Sie als: – Eigentümer, – Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Versichert sind folgende Fahrzeuge: – Pkw oder Kombiwagen, – Krafträder, – land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge. Andere Fahrzeuge sind nicht versichert (zum Beispiel nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Lkw). Als Fahrer fremder Fahrzeuge und berechtigter Insasse sind Sie unab- hängig von der Art des Fahrzeugs versichert. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Dabei gilt der oben beschriebene Umfang. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein.
(5) Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Fahrzeug-Rechtsschutz Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sol- len, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. – Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. – Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versi- cherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann haben nur die versicherten Personen Versicherungs- schutz, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt: Diese Personen haben ohne Verschulden oder höchs- tens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, dürfen wir unsere Leistung kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie nachweisen, dass Ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, sind Sie weiter versichert. Auch in den folgenden Fällen sind Sie weiter versichert: Sie oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für – den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – den Umfang unserer Leistung.
(6) Der Spezial-Straf-Rechtsschutz nach § 2 m) kann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Es besteht dann der Straf-Rechtsschutz nach § 2 f) cc), einfacher Straf-Rechtsschutz.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Kündigungen. Haben Sie mehr als 9 telefonische Rechtsberatungen, Rechtsberatungen oder Online-Rechtsberatungen oder Rechtsberatungen per Chat jeweils innerhalb von 12 Monaten genutzt? Dann können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns oder Ihnen innerhalb eines Monats zugehen. Allerdings erst, nachdem wir unsere Leistung für die 10. oder jede weitere Beratung bestätigt haben. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Unsere Kündigung wird wirksam einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald wir sie erhalten haben. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird – spätestens am Ende des Versicherungsjahrs. § 29 RECHTSSCHUTZ FÜR LANDWIRTE (LANDWIRTSCHAFTS-, VERKEHRS- UND SPEZIAL-STRAF-RECHTSSCHUTZ)
(1) Sie haben Versicherungsschutz – als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein genann- ten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, – für den privaten Bereich und – für Ihre nicht selbstständigen Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind:
a) Ihr ehelicher, eingetragener oder im Versicherungs- schein eingetragener sonstiger Lebenspartner, siehe § 15 (2).
b) minderjährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder.
c) unverheiratete volljährige Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet, wenn diese zum ersten Mal eine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben und ein Einkommen erhalten.
d) alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen jedes Kraftfahrzeugs zu Lande sowie berechtigte Fahrer jedes Anhängers zu Lande. Voraussetzung ist: – Das Kraftfahrzeug oder der Anhänger ist zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls auf Sie oder die mitversicherten Personen zugelassen oder – auf Ihren Namen mit einem deutschen Nummern- schild/Versicherungskennzeichen versehen oder – von Ihnen, Ihrem mitversicherten Lebenspartner, Ihren minderjährigen Kindern oder Ihren unverhei- rateten volljährigen Kindern zum vorübergehenden Gebrauch gemietet.
e) im Versicherungsschein genannte Mitinhaber und Hof- erben sowie deren eheliche oder eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und deren minderjährige Kinder. Voraussetzung: Diese sind in Ihrem Betrieb tätig und wohnen dort.
f) im Versicherungsschein genannte Altenteiler sowie deren eheliche oder eingetragene oder im Versiche- rungsschein genannte sonstige Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder. Voraussetzung: Diese wohnen in Ihrem Betrieb oder in dessen räumlicher Nähe (bis 50 km Luftlinie). (Altenteiler sind frühere Inhaber eines landwirtschaft- lichen Betriebs. Sie leben jetzt überwiegend von Geld und/oder Naturalien aus einem land- oder forstwirt- schaftlichen Betrieb.)
g) Ihre Mitarbeiter, die in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, in Ausübung ihrer Tätigkeit für Sie.
h) leibliche Eltern und Großeltern in gerader direkter Linie sowie minderjährige Enkelkinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegeenkelkinder. Die Mitversicherung der Eltern und Großeltern beginnt ab dem Tag, an dem die Personen 50 Jahre alt werden. Sie müssen außerdem in Ihrem Haushalt oder dem des mitversicherten mitver- sicherten Lebenspartners leben oder dort gemeldet sein. Sie dürfen keinem Beruf mehr nachgehen und müssen eine Rente oder eine Pension erhalten. Die leiblichen Eltern sind auch mitversichert, wenn Sie in einer vollstationären vollsta- tionären Pflegeeinrichtung gemeldet sind. Die Enkelkinder müssen sich bei Eintritt des Rechts- schutzfalls Rechtsschutzfalls in Ihrer Obhut oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners befinden.
i) geistig oder körperlich behinderte Geschwister von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner sowie geistig oder körperlich behinderte Angehörige gem. § 29 (2) a) bis c) und e) bis h) ARB 2019, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und denen von der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens der Pflegegrad 2 gem. § 15 SGB XI zuerkannt wurde. Die Mitversicherung beginnt mit der Eingliederung in Ihren Haushalt. Sie endet mit dem Wegfall der geistigen oder körperlichen Behinderung oder mit dem Ausscheiden aus Ihrem Haushalt.
(3) Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a), zum Beispiel durch eine Verleumdung eines Wett- bewerbersWettbewerbers, – Arbeits-Rechtsschutz nach § 2 b), zum Beispiel bei der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters, – Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäu- de Gebäude oder Gebäudeteile nach § 2 c), zum Beispiel bei einer Mieterhöhung, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d), zum Beispiel bei Lieferung einer mangelhaften Ware, – Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e), zum Beispiel bei Steuernachforderungen, – Sozial-Rechtsschutz nach § 2 f), zum Beispiel bei Streit mit der Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 2 g) aa), zum Beispiel bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, – Verwaltungs-Rechtsschutz nach § 2 g) bb), zum Beispiel bei einer Auflage als Hundebesitzer, – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach § 2 h), zum Beispiel bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde, – Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) bb), zum Beispiel für die Verteidigung beim Vorwurf umwelt- gefährdender Abfallbeseitigung – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j), zum Beispiel bei Verletzung von Arbeitsschutz- vorschriftenArbeitsschutzvorschriften, – Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- schafts- und Xxxxxxxx nach § 2 k), zum Beispiel wegen der Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft, – Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l), zum Beispiel bei Schmerzensgeldforderungen im Rahmen eines Strafverfahrens nach einer Schlägerei – Spezial-Straf-Rechtsschutz nach § 2 m), zum Beispiel für Strafverfahren wegen strafrechtlicher Verantwortung bei Umweltschäden – Beratungs-Rechtsschutz im Bereich der Vorsorge und Rechtsschutz für Betreuungsverfahren nach § 2 p), zum Beispiel beim Aufsetzen einer Patientenverfügung, – Rechtsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprü- chen abgelehnter Stellenbewerber aus dem Allgemei- nen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach § 2 q), zum Beispiel wenn ein Bewerber sich diskriminiert fühlt, weil ein anderer Bewerber bevorzugt wurde. Ihr Versicherungsschutz deckt auch rechtliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer PhotovoltaikanlagePhotovoltaik-/Solar- thermie- oder Wärmepumpenanlage. Folgende Bedingungen müssen hierfür eingehalten werden: – Wir leisten je Fall bis zu 00.000 €. – Die Anlage darf maximal 10 Kilowatt Peak (kWp) haben. – Sie muss sich auf dem Dach Ihres Ein-, Zweifamilien- hauses oder Reihenhauses oder auf der dazu gehören- den Garage oder dem Carport befinden. – Die Immobilie muss Ihr Eigentum sein. – Die Immobilie muss von Ihnen bewohnt sein. – Die Wärmepumpenanlage muss sich auf dem selbst- genutzten Grundstück befinden – Sie haben keinen Versicherungsschutz für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts. (Beispiel: Streit mit Miteigentümern.) Zusätzlichen Versicherungsschutz bieten wir für arbeits- rechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV. Abweichend von Absatz 1 haben Sie im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auch Rechtsschutz für diese landwirtschaftlich verbundenen Nebengewerbe: – die gewerbesteuerpflichtig sind und – deren jeweiliger Bruttoumsatz 00.000 € nicht über- steigt. Entscheidend ist der umsatzsteuerpflichtige Bruttoumsatz des letzten, vor einem Rechtsschutzfall abgeschlossenen Geschäftsjahrs. Als landwirtschaftliche Nebengewerbe zählen: – Nahrungs- und/oder Futtermittelproduktion wie Molkerei, Metzgerei, Bäckerei, Hofläden, Winzer, – Lohndrusch, – Holzrücke-Betriebe, – Reitschulen, – Pferdetrainer, – Vermietungen von bis zu 4 Pferdeboxen und – die vorübergehende Vermietung von Xxxxxxx und Ferienwohnungen, wenn die Beherbergung für maximal 8 Personen vorgesehen ist.
(4) Versicherungsschutz besteht für Sie als: – Eigentümer, – Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Versichert sind folgende Fahrzeuge: – Pkw oder Kombiwagen, – Krafträder, – land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge. Rechtsschutz besteht auch für folgende Fahrzeuge zu Wasser: – Motorboote bis 25 PS, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – Segelboote bis 15 qm Segelfläche, deren Eigentümer Sie sind und die ihren Standort im Inland haben, – fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (auch Segelboote mit Hilfsmotor) bis 80 PS, soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchstens 6 Wochen erfolgt. Rechtsschutz besteht auch für folgende Drohnen, die ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeit- gestaltung mit Elektromotor betrieben werden: – Startmasse bis 500 g – Unterliegen keiner behördlichen Genehmigungspflicht Kein Rechtsschutz besteht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Drohne in Betriebs- verbotszonen gemäß § 21 b der Luftverkehrs-Ordnung. Andere Fahrzeuge sind nicht versichert (zum Beispiel nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Lkw). Als Fahrer fremder Fahrzeuge und berechtigter Insasse sind Sie unab- hängig von der Art des Fahrzeugs versichert. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Dabei gilt der oben beschriebene Umfang. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden dauerhaften Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein.
(5) Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Fahrzeug-Rechtsschutz Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sol- lensollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. – Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. – Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versi- cherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann haben nur die versicherten Personen Versicherungs- schutz, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt: Diese Personen haben ohne Verschulden oder höchs- tens höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, dürfen wir unsere Leistung kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie nachweisen, dass Ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, sind Sie weiter versichert. Auch in den folgenden Fällen sind Sie weiter versichert: Sie oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für – den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – den Umfang unserer Leistung.
(6) Der Spezial-Straf-Rechtsschutz nach § 2 m) kann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Es besteht dann der Straf-Rechtsschutz nach § 2 f) cc), einfacher Straf-Rechtsschutz.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung