Leistungen des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer wird nach Abschluss dieses Vertrages die Kleinkläranlage in regelmäßigen Zeitabständen warten. Die Wartungshäufigkeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Festlegung im Bescheid, den Herstellerangaben und beträgt vorliegend 2 Wartung(en) in jedem Kalenderjahr. Der Termin für die Wartung wird dem Auftraggeber angekündigt. (2) Die Wartungen werden gemäß den Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers, den Angaben in der bauaufsichtlichen Zulassung sowie den behördlichen Vorgaben aus der wasserrechtlichen Erlaubnis durchgeführt. Sofern diese Dokumente vom Auftraggeber nicht vorgelegt werden können, wird die Wartung entsprechend den aktuellen für den jeweiligen Anlagentyp geltenden behördlichen Wartungsanforderungen sowie den Anforderungen aus der DIN 4261 durchgeführt. (3) Der Auftragnehmer erstellt über das Ergebnis der Wartung einen Bericht. (4) Der Wartungsbericht ist dem Auftraggeber unverzüglich zu übersenden. Eine Durchschrift wird der zuständigen Behörde direkt zugesandt (unter Wasserbehörde, ZWA oder Eigenbetrieb Gemeinde). Dies erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen in Anschluss an die Wartung. (5) Sowohl die untere Wasserbehörde als auch die Gemeinde/Stadt/Verband erhalten eine Kopie des Wartungsvertrages und werden über eine evtl. Beendigung des Vertrages informiert. (6) Über die Wartung hinausgehende Leistungen, Reparaturen, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern diese nicht durch einen Gewährleistungsanspruch abgedeckt sind. (7) Die Wartung ersetzt nicht die regelmäßige Kontrolle der Anlagen sowie das Führen des Betriebstagebuches durch den Auftraggeber (siehe hierzu auch wasserrechtliche Erlaubnis). (8) Die Haftung des Betreibers aufgrund wasserrechtlicher oder sonstiger Vorschriften wird durch den Abschluss dieses Vertrages nicht berührt.
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Samples: Wartungsvertrag
Leistungen des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer wird nach Abschluss dieses Vertrages die Kleinkläranlage in regelmäßigen Zeitabständen warten. Die Wartungshäufigkeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Festlegung im Bescheid, den Herstellerangaben und beträgt vorliegend 2 1 Wartung(en) in jedem Kalenderjahr. Der Termin für die Wartung wird dem Auftraggeber vorher angekündigt.
(2) Die Wartungen werden gemäß den Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers, den Angaben in der bauaufsichtlichen Zulassung sowie den behördlichen Vorgaben aus der wasserrechtlichen Erlaubnis durchgeführt. Sofern diese Dokumente vom Auftraggeber nicht vorgelegt werden können, wird die Wartung entsprechend den aktuellen für den jeweiligen Anlagentyp geltenden behördlichen Wartungsanforderungen sowie den Anforderungen aus der DIN 4261 durchgeführt.
(3) Der Auftragnehmer erstellt über das Ergebnis der Wartung einen Bericht. Hierzu erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass seine Daten unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden.
(4) Der Wartungsbericht ist dem Auftraggeber unverzüglich zu übersenden. Eine Durchschrift wird der zuständigen Behörde unteren Wasserbehörde und der Gemeinde / Stadt / Verband direkt zugesandt (unter Wasserbehörde, ZWA oder Eigenbetrieb Gemeinde)zugesandt. Dies erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen in Anschluss an die Wartung.
(5) Sowohl die untere Wasserbehörde als auch die Gemeinde/Stadt/Gemeinde / Stadt / Verband erhalten eine Kopie des Wartungsvertrages und werden über eine evtl. Beendigung des Vertrages informiert. Sowohl die untere Wasserbehörde als auch die Gemeinde / Stadt / Verband sind berechtigt, ihre Daten zur späteren Erstellung digitaler Wartungsberichte dem Auftragnehmer zu übermitteln.
(6) Über die Wartung hinausgehende Leistungen, Reparaturen, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern diese nicht durch einen Gewährleistungsanspruch abgedeckt sind.
(7) Die Wartung ersetzt nicht die regelmäßige Kontrolle der Anlagen sowie das Führen des Betriebstagebuches durch den Auftraggeber (siehe hierzu auch wasserrechtliche Erlaubnis).
(8) Die Haftung des Betreibers aufgrund wasserrechtlicher oder sonstiger Vorschriften wird durch den Abschluss dieses Vertrages nicht berührt.. § 2 Leistungen ff
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Samples: Wartungsvertrag
Leistungen des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer wird nach Abschluss dieses Vertrages die Kleinkläranlage in regelmäßigen Zeitabständen warten. Die Wartungshäufigkeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Festlegung übernimmt im Bescheid, festgelegten Entsorgungs- und Liefergebiet die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungen und Leistungen für den Herstellerangaben und beträgt vorliegend 2 Wartung(en) in jedem Kalenderjahr. Der Termin für die Wartung wird dem Auftraggeber angekündigtBesteller.
(2) Die Wartungen werden gemäß den Betriebs- und Wartungsanweisungen des HerstellersWunschtermine (Liefer-/Abholdatum) sind erst dann verbindlich, den Angaben wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich in der bauaufsichtlichen Zulassung sowie Auftragsbestätigung bestätigt werden. Zeitangaben, insbesondere Uhrzeiten, sind ebenfalls unverbindlich, sofern nicht durch den behördlichen Vorgaben aus Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt. Kann der wasserrechtlichen Erlaubnis durchgeführtWunschtermin des Bestellers nicht bestätigt werden, dann wird ihm ein alternativer Termin angeboten. Sofern diese Dokumente Der Besteller hat dann das Recht, durch Erklärung vom Auftraggeber nicht vorgelegt werden können, wird die Wartung entsprechend den aktuellen für den jeweiligen Anlagentyp geltenden behördlichen Wartungsanforderungen sowie den Anforderungen aus der DIN 4261 durchgeführtVertrag zurückzutreten.
(3) Der Auftragnehmer erstellt über das Ergebnis Sofern als Zahlungsart Vorkasse angegeben wird, ist die Vertragsdurchführung davon abhängig, dass der Wartung einen BerichtGeldeingang mindestens zwei Werktage vor dem gewünschten Lieferdatum erfolgt.
(4) Der Wartungsbericht ist dem Auftraggeber unverzüglich Auftragnehmer prüft die Beschaffenheit und Mengen der zu übersenden. Eine Durchschrift wird der zuständigen Behörde direkt zugesandt (unter Wasserbehörde, ZWA oder Eigenbetrieb Gemeinde). Dies erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen in Anschluss an die Wartungübernehmenden Abfälle nur soweit er hierzu aufgrund eigener Verpflichtungen gehalten ist.
(5) Sowohl Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die untere Wasserbehörde als auch die Gemeinde/Stadt/Verband erhalten eine Kopie des Wartungsvertrages und werden über eine evtlvertraglich vereinbarten Leistungen durch Subunternehmer zu erfüllen. Beendigung des Vertrages informiertHierüber wird er den Kunden ggf. in Kenntnis setzen. Die Vertragserfüllung durch einen Subunternehmer wird unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben ausgeführt.
(6) Über die Wartung hinausgehende Leistungen, Reparaturen, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern diese nicht durch einen Gewährleistungsanspruch abgedeckt sindDer Auftragnehmer ist zur Zwischenlagerung der Abfälle berechtigt.
(7) Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Transportbehinderungen entbinden den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Die Wartung ersetzt nicht die regelmäßige Kontrolle vorgenannten leistungsverzögernden Umstände schließen Ersatzbeschaffung, Schadensersatzansprüche und Rücktritt vom Vertrag seitens des Bestellers aus. Nach dem Ende der Anlagen sowie das Führen des Betriebstagebuches durch den Auftraggeber (siehe hierzu auch wasserrechtliche Erlaubnis)verzögernden Umstände ist der Besteller weiterhin zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
(8) Die Haftung des Betreibers aufgrund wasserrechtlicher oder sonstiger Vorschriften wird durch den Abschluss dieses Vertrages nicht berührt.
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Leistungen des Auftragnehmers. (1) 3 Leistungsumfang Der Auftragnehmer wird nach Abschluss dieses Vertrages AN ist verpflichtet, die Kleinkläranlage in regelmäßigen Zeitabständen wartenvom AG bestellten und vom AN zug- esagten Leistungen zu erbringen. Die Wartungshäufigkeit pro Kalenderjahr richtet Parteien legen bei Ver- tragsabschluss ein von den Parteien unterzeichnetes Angebot mit den vom AN zu erbringenden Leistungen dem Auftrag bei. § 4 Teilnehmerzahl
1. Die Durchführung der Veranstaltung und das Erbringen der ver- einbarten Leistungen beziehen sich auf die vertraglich verein- barte Teilnehmerzahl. Werden Abweichungen nach oben um 10 % spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich dem AN angezeigt und reichen die Kapazitäten, welche der Festlegung im Bescheid, den Herstellerangaben und beträgt vorliegend 2 Wartung(en) in jedem KalenderjahrAN § 6 Entgelt
1. Der Termin AG ist verpflichtet für die Wartung wird dem Auftraggeber angekündigt.
(2) von ihm bestellten und vom AN zugesagten Leistungen das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Das gilt auch für die in Verbindung mit der Veranstaltung ste- henden Leistungen und Auslagen an Dritte. Die Wartungen werden vereinbarten Preise gelten einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Werden vom AG Rechte Dritter, wie z. B. Ur- heberrechte, Gema etc. berührt, so hat der AG auf seine Kos- ten die erforderlichen Genehmigungen selbst einzuholen und anfallende Gebühren direkt zu entrichten. Der AG stellt den AN insoweit von jedweden Schadensersatzansprüchen oder sonsti- gen Inanspruchnahmen Dritter frei. Der AN ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt angemessen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsschluss und Durchführung der Veranstaltung mehr als 6 Monate liegen und der AN den gemäß den Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers, den Angaben in der bauaufsichtlichen Zulassung sowie den behördlichen Vorgaben aus der wasserrechtlichen Erlaubnis durchgeführtPreisliste für derartige Leistungen zu entrichtenden Be- trag angepasst hat. Sofern diese Dokumente vom Auftraggeber Die Erhöhung darf jedoch nicht vorgelegt werden können, wird die Wartung entsprechend den aktuellen für den jeweiligen Anlagentyp geltenden behördlichen Wartungsanforderungen sowie den Anforderungen aus der DIN 4261 durchgeführt.
(3) Der Auftragnehmer erstellt über das Ergebnis der Wartung einen Bericht.
(4) Der Wartungsbericht ist dem Auftraggeber unverzüglich zu übersenden. Eine Durchschrift wird der zuständigen Behörde direkt zugesandt (unter Wasserbehörde, ZWA oder Eigenbetrieb Gemeinde). Dies erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen in Anschluss an die Wartung.
(5) Sowohl die untere Wasserbehörde mehr als auch die Gemeinde/Stadt/Verband erhalten eine Kopie des Wartungsvertrages und werden über eine evtl. Beendigung des Vertrages informiert.
(6) Über die Wartung hinausgehende Leistungen, Reparaturen, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern diese nicht durch einen Gewährleistungsanspruch abgedeckt sind.
(7) Die Wartung ersetzt nicht die regelmäßige Kontrolle der Anlagen sowie das Führen des Betriebstagebuches durch den Auftraggeber (siehe hierzu auch wasserrechtliche Erlaubnis).
(8) Die Haftung des Betreibers aufgrund wasserrechtlicher oder sonstiger Vorschriften wird durch den Abschluss dieses Vertrages nicht berührt.10
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungen des Auftragnehmers. Arbeiten betreffend die Büroleistung einschließlich Bauoberleitung: V o r e n t w u r f : Die probeweise Lösung der Bauaufgabe nach den bekannt gegebenen Anforderungen in Skizzen, Grundrissen, Ansichten und Schnitten im Maßstab 1:200 mit Kostenschätzung (1Errichtungskosten) Der Auftragnehmer wird nach Abschluss dieses Vertrages und schriftlicher Erläuterung E n t w u r f : Die Lösung der Bauaufgabe in Grundrissen, Ansichten und Schnitten im Maßstab 1:100 als Unterlage für die Kleinkläranlage in regelmäßigen Zeitabständen warteneinzuholende Zustimmung der Aufsichtsbehörde (Gemeinde-, Schulaufsichtsbehörde). Allfällige von diesen Stellen geforderte Änderungen sind zu berücksichtigen. E i n r e i c h u n g : Die für die bau- und aufsichtsbehördliche Prüfung und Kommissionierung erforderlichen Zeichnungen im Maßstab 1:100 samt Baubeschreibung und Schriftstücken und etwaigen baubehördlich oder vom Auftraggeber verlangten Auswechslungsplänen, soweit diese nicht von Sonderfachleuten zu erbringen sind. A u s f ü h r u n g s - u n d D e t a i l z e i c h n u n g e n : Zeichnungen zur Benützung für die Bauherstellung im Maßstab 1:50 (Polierpläne) mit allen Maßen und Angaben der Holz-, Eisen-, Stahlbeton- und sonstigen Konstruktionen (Schlitze, Mauer- und Deckendurchbrüche für Heizung, Elektro-, sanitäre und sonstige Installationen). Die Wartungshäufigkeit pro Kalenderjahr richtet sich nach statische Berechnung und die Bewehrungszeichnungen sind von einem hiezu Befugten zu verfassen und der Festlegung im Bescheid, den Herstellerangaben und beträgt vorliegend 2 Wartung(en) in jedem Kalenderjahrzuständigen Behörde vorzulegen. Der Termin Auftrag an den Statiker ist von der Gemeinde direkt an diesen zu erteilen. Zeichnungen für die Wartung wird dem Auftraggeber angekündigt.
(2) Die Wartungen werden gemäß Bauausführung über alle Bauteile, die nicht in den Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers, den Angaben in der bauaufsichtlichen Zulassung sowie den behördlichen Vorgaben aus der wasserrechtlichen Erlaubnis durchgeführt. Sofern diese Dokumente vom Auftraggeber nicht vorgelegt Polierplänen genügend genau dargestellt werden können, wird in dem für die Wartung entsprechend den aktuellen Ausführung notwendigen Maßstab 1:20, 1:10 oder 1:1, zur Benützung für den jeweiligen Anlagentyp geltenden behördlichen Wartungsanforderungen sowie den Anforderungen aus der DIN 4261 durchgeführt.
(3) Der Auftragnehmer erstellt über das Ergebnis der Wartung einen Bericht.
(4) Der Wartungsbericht ist dem Auftraggeber unverzüglich zu übersendendie Bauherstellung an Ort und Stelle bzw. Eine Durchschrift wird der zuständigen Behörde direkt zugesandt (unter Wasserbehörde, ZWA oder Eigenbetrieb Gemeinde). Dies erfolgt für die handwerkliche Ausführung in der Regel innerhalb Werkstatt, mit Angabe aller erforderlichen Maße. Für die Anbotsausschreibung: Die Aufstellung der Leistungsverzeichnisse und Massenberechnungen ins einzelne aufgegliedert und eingehend beschrieben für alle Bau- und Professionistenarbeiten. Für die Erstellung des Finanzierungsplanes der Gemeinde einerseits und die Berechnung des Architektenhonorars andererseits: Die genaue Berechnung der Kosten unter Verwendung des Formulars „Zusammenstellung der Kosten bei der Durchführung von drei Wochen Hochbauvorhaben der oö. Gemeinden, Gemeindeverbänden und freien Wohlfahrtsträgern“ in Anschluss jedem Fall. Künstlerische sowie technische und geschäftliche Oberleitung der Bauausführung: Die Überwachung der Herstellung des Baues in künstlerischer Hinsicht und die Durch-führung der technischen und geschäftlichen Oberleitung, und zwar: Zur Verfügung stellen aller Unterlagen für die Anbotausschreibung gemäß den diesbezüglichen Richtlinien des Amtes der Oö. Landesregierung; Überprüfung und Gegenüberstellung aller Anbote und Ausarbeitung der Vergabevorschläge, die dem Gemeinderat vorzulegen sind; Ausarbeitung der schlussbrieflichen Vereinbarung für die einzelnen Arbeitsaufträge an Firmen und Vorlage derselben an den Auftraggeber, der die Wartung.
(5) Sowohl die untere Wasserbehörde als auch die Gemeinde/Stadt/Verband erhalten eine Kopie des Wartungsvertrages und werden über eine evtl. Beendigung des Vertrages informiert.
(6) Über die Wartung hinausgehende Leistungen, Reparaturen, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien gehen zu Lasten Verträge mit den Firmen abschließt; technische Beratung des Auftraggebers, sofern diese nicht durch einen Gewährleistungsanspruch abgedeckt sind.
(7) Die Wartung ersetzt nicht Verhandlungen während der Bauherstellung mit den Behörden und Sonderfachleuten, wobei jedoch stets das Einvernehmen mit dem Bauherrn rechtzeitig hergestellt werden muss. Veranlassung der Teilzahlungen und Restzahlungen, die regelmäßige Kontrolle der Anlagen sowie das Führen des Betriebstagebuches durch den Auftraggeber zur Anweisung gebracht werden. Schlussabnahme und Feststellung der Schlussrechnung bzw. der tatsächlichen Kosten (siehe hierzu auch wasserrechtliche Erlaubnis)Kostenfeststellung gemäß Formular) und schriftlicher Schlussbericht an den Auftraggeber. Die Überwachung der Ausführung gemäß den genehmigten Entwürfen und der Einhaltung der genehmigten Errichtungskosten sowie bei Gefahr einer Überschreitung die rechtzeitige Information an den Auftraggeber. Die Sorge für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle und die Regelung des Zusammenwirkens der verschiedenen Auftragnehmer. Die Überwachung der vertragsmäßigen Durchführung der Leistungen, der Einhaltung der technischen Bedingungen sowie der aufsichtsbehördlichen Vorschriften. Die Abnahme von Teilarbeiten und der Lieferung von einwandfreien Materialien, Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen, insbesondere die Feststellung jener Bauabmessung, die später nicht mehr erhoben werden können, und Prüfung aller Rechnungen auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit. Die einvernehmlich mit dem Auftraggeber vorzunehmende Anordnung und Überwachung von Regiearbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß. Solche sind aber tunlichst zu vermeiden. Die Überwachung und Fertigstellung des von der Baufirma zu führenden Bautagebuches und allfällige Führung eines Bauausgabeblattes.
(8) Die Haftung des Betreibers aufgrund wasserrechtlicher oder sonstiger Vorschriften wird durch den Abschluss dieses Vertrages nicht berührt.
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Samples: Architektenvertrag
Leistungen des Auftragnehmers. (1) . Der Auftragnehmer wird übernimmt als alleiniges Unternehmen die im Leistungsvertrag aufgeführten Dienstleistungen für den Auftraggeber. Der Leistungsumfang beinhaltet nach Abschluss Art der vereinbarten Dienstleistung
a. die Bereitstellung von Behältern der im Vertrag vereinbarten Art, Größe und Anzahl,
b. den Austausch bzw. Umleerung sowie Abzug der bereitgestellten Behälter am vereinbarten Standort und Transport der Abfälle zur Verwertungs-/Beseitigungsanlage,
c. die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der vereinbarten Abfälle.
2. Die Entsorgung erfolgt – soweit möglich – beleglos mittels eines mobilen elektronischen Erfassungssystems. Der Auf- tragnehmer ist in diesem Fall zwecks Erfüllung der Obliegenheiten des Auftraggebers zur Abgabe der notwendigen Erklärungen und Vornahme der erforderlichen Handlungen ermächtigt. Der Auftragnehmer handelt dabei nach Xxx- xxxx des Auftraggebers. Insbesondere prüft er die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Abfälle nur, soweit er hierzu aufgrund eigener Verpflichtungen gehalten ist. Soweit der Entsorgungsvertrag dem Auftraggeber Prü- fungsrechte einräumt, bleiben diese unberührt.
3. Im Übrigen dienen alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (z.B. Verpro- bung, Analyse) trifft, ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.
5. Ist die Kleinkläranlage vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in regelmäßigen Zeitabständen wartender bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat der Auftragnehmer die Entsorgung nach Maßgabe der geänder- ten Bedingungen durchzuführen. Die Wartungshäufigkeit pro Kalenderjahr richtet sich nach Etwaige hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Festlegung im Bescheid, den Herstellerangaben und beträgt vorliegend 2 Wartung(en) in jedem KalenderjahrAuftraggeber. Der Termin für die Wartung wird dem Auftraggeber angekündigtAuftragneh- mer weist darauf hin, dass jede Anfallstelle des Auftraggebers Teil einer Branchenlösung zur Verpackungsentsorgung sein kann.
(2) Die Wartungen werden gemäß den Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers, den Angaben in der bauaufsichtlichen Zulassung sowie den behördlichen Vorgaben aus der wasserrechtlichen Erlaubnis durchgeführt. Sofern diese Dokumente vom Auftraggeber nicht vorgelegt werden können, wird die Wartung entsprechend den aktuellen für den jeweiligen Anlagentyp geltenden behördlichen Wartungsanforderungen sowie den Anforderungen aus der DIN 4261 durchgeführt.
(3) Der Auftragnehmer erstellt über das Ergebnis der Wartung einen Bericht.
(4) Der Wartungsbericht ist dem Auftraggeber unverzüglich zu übersenden. Eine Durchschrift wird der zuständigen Behörde direkt zugesandt (unter Wasserbehörde, ZWA oder Eigenbetrieb Gemeinde). Dies erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen in Anschluss an die Wartung.
(5) Sowohl die untere Wasserbehörde als auch die Gemeinde/Stadt/Verband erhalten eine Kopie des Wartungsvertrages und werden über eine evtl. Beendigung des Vertrages informiert.
(6) Über die Wartung hinausgehende Leistungen, Reparaturen, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern diese nicht durch einen Gewährleistungsanspruch abgedeckt sind.
(7) Die Wartung ersetzt nicht die regelmäßige Kontrolle der Anlagen sowie das Führen des Betriebstagebuches durch den Auftraggeber (siehe hierzu auch wasserrechtliche Erlaubnis).
(8) Die Haftung des Betreibers aufgrund wasserrechtlicher oder sonstiger Vorschriften wird durch den Abschluss dieses Vertrages nicht berührt.
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Samples: General Terms and Conditions
Leistungen des Auftragnehmers. 9 Leistungsgrenzen
9.1 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen der HOAI-Leistungsbilder Objektplanung Gebäude/Innenräume und Freianlagen, ergänzt und kon- kretisiert durch die funktionale Leistungsbeschreibung des Auftraggebers (1) Anlage …). Ferner erbringt er die vertraglich vereinbarten Zusätzlichen Leistungen.
9.2 Die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen bilden weder die Unter- noch Obergrenze der zu erbringenden Werkleistung. Maßgeb- lich ist, dass der Auftragnehmer den jeweiligen Teilerfolg der Leistungs- phase bzw., bei Vollbeauftragung, den Gesamt-Werkerfolg erreicht.
9.3 Werden für die Erreichung des Teilerfolgs weitere Leistungen erforder- lich, die in der Leistungsbeschreibung nicht explizit aufgeführt sind, er- bringt der Auftragnehmer diese Leistungen ebenfalls. Ob hierfür ein An- spruch auf zusätzliches Honorar entsteht, richtet sich nach den Rege- lungen in Abschnitt D dieses Vertrages.
9.4 Fachplanungsleistungen beauftragt der Auftraggeber gesondert. Der Auftragnehmer wird nach Abschluss dieses Vertrages den Auftraggeber auf das Erfordernis solcher Fach- planungsleistungen rechtzeitig hinweisen. Der laufende Schul- und Kindergartenbetrieb ist bei allen Planungsleistungen im Blick zu behalten. Beeinträchtigungen des Schul- und Kindergartenbetriebes sind so gering wie möglich zu halten. Bauarbeiten während der Schulzeit sind so zu planen und auszuschreiben, dass Verschmutzungen und Geräuschbil- dung vertraglich minimiert werden. Außerdem ist die Kleinkläranlage in regelmäßigen Zeitabständen wartenSicherheit der Kinder, Leh- rer und Betreuer zwingend sicherzustellen.
11.1 Der Auftragnehmer hat die mit dem Planen und Bauen im Bestand ver- bundenen gesteigerten Sorgfaltsanforderungen einzuhalten.
11.2 Insbesondere muss der Auftragnehmer sich darauf einstellen, dass nicht immer alle Bestandssituationen vollständig dokumentiert sind. Die Wartungshäufigkeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Festlegung im Bescheid, Über- gabe von etwaig vorhandenen Unterlagen zum Bestand durch den Herstellerangaben und beträgt vorliegend 2 Wartung(en) in jedem Kalenderjahr. Der Termin für die Wartung wird dem Auftraggeber angekündigtAuf- traggeber entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur fachgerechten Erbringung seiner Leistungen.
(2) Die Wartungen werden gemäß den Betriebs- 11.3 Unabhängig von der Übergabe etwaiger Bestandsunterlagen bleibt der Auftragnehmer zur vollständigen und Wartungsanweisungen des Herstellers, den Angaben in der bauaufsichtlichen Zulassung sowie den behördlichen Vorgaben aus der wasserrechtlichen Erlaubnis durchgeführt. Sofern diese Dokumente vom Auftraggeber nicht vorgelegt werden können, wird die Wartung entsprechend den aktuellen für den jeweiligen Anlagentyp geltenden behördlichen Wartungsanforderungen sowie den Anforderungen aus der DIN 4261 durchgeführtfachgerechten Grundlagenermitt- lung verpflichtet.
(3) 12.1 Der Auftragnehmer erstellt seine Planungen so, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, über das Ergebnis der Wartung einen Berichtplanerische Vorschläge Entscheidungen zu treffen.
(4) 12.2 Das bedeutet insbesondere, dass mindestens bei Abschluss einer Leis- tungsphase und bei jeder vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Pla- nungsänderung eine Entscheidungsvorlage erstellt wird, mit der der er- reichte Stand, der inhaltliche Vorschlag und seine Auswirkungen auf Qualitäten, Termine und Kosten erläutert werden.
13.1 Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Planungen werden dem Auf- traggeber zur Sichtung und Freigabe vorgelegt.
13.2 Der Wartungsbericht Auftraggeber prüft die Unterlagen nur unter dem Blickwinkel, ob sie mit den abgestimmten Projektzielen in Einklang stehen. Mit der Prüfung übernimmt der Auftraggeber keine eigene Planungsverantwortung. Die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Planung bleibt unverän- dert beim Auftragnehmer.
13.3 Allerdings bedeutet eine Planungsfreigabe durch den Auftraggeber, dass der Auftragnehmer darauf vertrauen darf, dass die mit der Freigabe ver- bundenen Planungsinhalte vertragsgerecht geplant wurden und die Pla- nung weiter fortgesetzt werden darf.
13.4 Die Fortsetzung einer noch nicht ausdrücklich freigegebenen Planung ist dem grundsätzlich zulässig. Wenn der Auftragnehmer aber vor entsprechen- der Freigabe von Festlegungen abweichen will, die es im Zuge der Pla- nungsabstimmungen gegeben hat, muss er den Auftraggeber unverzüglich hierauf ausdrücklich hinweisen und zu übersenden. Eine Durchschrift wird der zuständigen Behörde direkt zugesandt (unter Wasserbehörde, ZWA oder Eigenbetrieb Gemeinde)diesem spezifischen Thema dann die ausdrückliche Freigabe des Auftraggebers abwarten.
13.5 Der Auftragnehmer berücksichtigt in seinen Terminplanungen die für die Prüfung und Freigabe erforderlichen Zeiträume. Dies erfolgt kann aber nach Art und Umfang der Planung variieren. Auftraggeber und Auftragnehmer stimmen sich hierüber je nach Einzelfall ab.
14.1 Der Auftragnehmer koordiniert sachlich und zeitlich in der Regel innerhalb allen ihm übertra- genen Leistungsphasen die Leistungen aller übrigen Projektbeteiligten, so dass die vereinbarten Projektziele eingehalten werden.
14.2 Er organisiert hierfür das erforderliche Besprechungswesen, unterstützt die Besprechungen durch die rechtzeitige Übersendung von drei Wochen in Anschluss Unterlagen, erstellt hierfür die erforderlichen Protokolle (Niederschriften) und verteilt diese an die WartungBeteiligten.
15.1 Alle Planungsleistungen sind so zu erbringen, dass der vom Auftragge- ber erstellte Rahmenterminplan eingehalten wird (5) Sowohl die untere Wasserbehörde als auch die Gemeinde/Stadt/Verband erhalten eine Kopie des Wartungsvertrages und werden über eine evtl. Beendigung des Vertrages informiert.
(6) Über die Wartung hinausgehende Leistungen, Reparaturen, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern diese nicht durch einen Gewährleistungsanspruch abgedeckt sind.
(7) Die Wartung ersetzt nicht die regelmäßige Kontrolle der Anlagen sowie das Führen des Betriebstagebuches durch den Auftraggeber (siehe hierzu auch wasserrechtliche ErlaubnisAnlage …).
(8) Die Haftung des Betreibers aufgrund wasserrechtlicher oder sonstiger Vorschriften wird durch 15.2 Der Auftragnehmer legt innerhalb von … Wochen nach Vertragsschluss einen Gesamtprojektplan mit Zwischenterminen vor. Der Projektplan muss Termine für die jeweilige Übergabe von Planungsunterlagen ent- halten. Der Auftragnehmer stimmt sich hierfür mit dem Fachplaner TA ab.
15.3 Es werden folgende Termine für den Abschluss dieses Vertrages der jeweiligen Leis- tungsphasen vereinbart: Leistungsphase 2 Leistungsphase 3 Leistungsphase 4 Leistungsphase 5 Leistungsphase 6 Leistungsphase 7 Leistungsphase 8 [Hinweis an die Bieter: Die Terminplanung wird Gegenstand der Verhandlungs- gespräche sein.]
15.4 Diese Termine gelten unabhängig davon, dass noch nicht berührtalle Leis- tungsphasen beauftragt sind. Xxxxx der Auftragnehmer, dass er wegen noch nicht erfolgter Weiterbeauftragung mit einer Folgestufe den / die nächsten Termin/e nicht einhalten kann, so ist er verpflichtet, den Auf- traggeber hierauf schriftlich aufmerksam zu machen. Unterbleibt dieser Hinweis, so kann sich der Auftragnehmer nicht darauf berufen, dass die stufenweise Beauftragung ihn an der Einhaltung der Termine gehindert habe.
15.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Detailablaufpläne zu erstellen. Diese müssen die oben vereinbarten Termine einhalten und inhaltlich mindes- tens folgendes enthalten:
15.5.1 Unterteilung nach Schule und Kindergarten, Gewerken und Eta- gen
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Samples: Architektenvertrag