Leistungsdauer. Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch den Versicherer besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für die Dauer von zusammenhängend 12 Monaten. Die Übernahme der Beitragszahlung durch den Versicherer ist während der Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages auf maximal zwei Inanspruchnahmen begrenzt.
Appears in 3 contracts
Samples: www.gev-versicherung.de, www.gev-versicherung.de, www.gev-versicherung.de
Leistungsdauer. Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch den Versicherer besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für die Dauer von zusammenhängend 12 Monaten. Die Übernahme der Beitragszahlung durch den Versicherer ist während der Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages Versi- cherungsvertrages auf maximal zwei Inanspruchnahmen begrenzt.
Appears in 2 contracts
Leistungsdauer. Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch den Versicherer besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für die Dauer von zusammenhängend 12 Monaten. Die Übernahme der Beitragszahlung durch den Versicherer ist während der Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages auf maximal zwei Inanspruchnahmen begrenzt. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt 3.000,– 2. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150,– 2 selbst zu tragen.***
Appears in 1 contract
Samples: www.gev-versicherung.de