Leistungsempfänger. Grundsätzlich sind allein Sie berechtigt, die Versicherungsleistung in Empfang zu nehmen. Sie können jedoch die →versicherte Person uns gegenüber in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) als empfangsberechtigt für die Versicherungsleistungen benennen. In diesem Fall ist allein die versicherte Person berechtigt, ihre Versicherungsleistung in Empfang zu nehmen. Sie können die Empfangsberechtigung wi- derruflich oder unwiderruflich erteilen.
Leistungsempfänger. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsbe- rechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Leistungsempfänger. Aufgrund dieses Vertrags erhalten SAPV-Leistungen die nach § 2 Abs. 2 (ggf. § 2 Abs. 5) berechtigten Versicherten der AOK Baden-Württemberg, der IKK classic sowie weiterer Innungskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, der Knappschaft Regionaldi- rektion München, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, der Kran- kenkasse für den Gartenbau, der im Rubrum genannten Ersatzkassen sowie der in der Anlage 6 aufgeführten Betriebskrankenkassen. Eine Veröffentlichung der jeweils aktuellen Liste der teilnehmenden Betriebskrankenkassen erfolgt im Internet auf der Homepage des BKK Landesverbandes Baden-Württemberg.
Leistungsempfänger. Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Vertragspartner oder an Ihre Erben, es sei denn, Sie haben eine andere Person als bezugsberechtigt bestimmt.
Leistungsempfänger. Zahlungen erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer, falls Sie uns keine andere Person als bezugsberechtigte Person benannt haben. Sind Sie als Versicherungsnehmer auch versicherte Person, leisten wir bei Ihrem Tod an Ihre Erben. Wir überweisen Rentenzahlungen und andere Zahlungen ausschließlich in Euro auf das vom Empfangsberechtigten benannte Bankkonto. Sofern wir auf ein Bankkonto außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums überweisen sollen, trägt der Empfänger die damit verbundenen Kosten sowie die damit verbundene Gefahr.
Leistungsempfänger. Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir mit Eintritt des Ver- sorgungsfalls, soweit sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, an die →versicherte Person. Wenn Sie für die Verwendung der Überschussanteile einen Ansammlungsbonus vereinbart ha- ben, erbringen wir die Leistungen aus der Überschussbeteiligung bei Tod der →versicherten Person an deren versorgungsberech- tigte Angehörige. Dies sind:
a) Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner
Leistungsempfänger. (1) Leistungsempfänger im Sinne dieser Vereinbarung ist, wer eine Leistung im Sinne des Art. 4 erhalten kann. Als Leistungsempfänger gilt jedenfalls, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zur Erbringung von Leistungen, insbesondere einer Sachleistung zum Nutzen eines Dritten oder der Öffentlichkeit zu verwenden; diese Tatsache ist im Transparenzportal ersichtlich zu machen. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E- GovG).
(2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(3) Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116a B-VG sind keine Leistungsempfänger.
Leistungsempfänger. (1) Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Vertragspartner, es sei denn, Sie ha- ben eine andere Person als bezugsberechtigt bestimmt.
(2) Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins. Wir werden al- lerdings nicht an den Inhaber des Versicherungsscheins leisten, wenn Zweifel an seiner Berechti- gung bestehen.
Leistungsempfänger. Die Leistungen aus Ihrem Vertrag erbringen wir mit Eintritt des Ver- sorgungsfalls, soweit sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, an die →versicherte Person oder bei deren Tod an deren versorgungsberechtigte Angehörige. Dies sind:
a) Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner
Leistungsempfänger. Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Vertragspartner. Die Leistung für Hinterbliebene erbringen wir an den Hinterbliebenen im Sinne dieser Bedingungen.