Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Kosten in Textform zur Zah- lung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- ständigen Beträge der Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen bezif- fert und außerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündi- gungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi- cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbun- den werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versiche- rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. 10.3.3.1 Wir werden Sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungs- recht – auf Grund der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zah- lung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah- lungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständi- gen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außer- dem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. 5.3.1. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzei- tiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. 5.3.1. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzei- tiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wo- chen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungs- recht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforde- rung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und au- ßerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündi- gungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hin- weist. An Mahngebühren erhebt der Versicherer 5,00 Euro.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer bzw. die S.L.P. kann den Versi- cher-ungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zah- lung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirk- sam, wenn der Versicherer bzw. die S.L.P. je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. 18.3.1 Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht recht- zeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Kosten in Text- Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche- rungsnehmer die Einziehung der Beiträge von seinem Konto widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) aufgefordert worden ist.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. Wir werden Sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung be- stimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags, der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- lungsfrist ein Leistungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Leistungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wir können nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist mit sofortiger Wirkung in Textform kündi- gen, sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten Be- träge in Verzug sind. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie von uns bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.