Common use of Lieferbedingungen Clause in Contracts

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere 1. Die Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungenerfolgen DDP (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) an den von uns bezeichneten Ort, gleich aus welchem Rechtsgrundesoweit nicht etwas an- deres bestimmt ist, unser Eigentumeinschließlich Verpackung und Konservierung. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung bei- zufügen. Der Lieferschein ist mit unserer Auftragsnummer zu versehen. Rechnungen sind unter Xxxxxx der Auftragsnummer an die im Auftrag angegebene Mailadresse zu senden. Sie werden innerhalb der vorstehend genannten Fristen nur fällig, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werdensie den gesetzli- chen Anforderungen - insbesondere des Umsatzsteuergesetzes - entsprechen, durch Ausweisung der Bestellnummer zugeordnet wer- den können, prüffähig sind und alle vertraglich geforderten Unterlagen vorliegen. Bei laufender Rechnung gilt im Ausnahmefall vereinbarter Lieferung "ab Werk" sind die Abmessungen und das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere SaldoforderungGewicht der Sendung dem in unserem Auftrag angegeben Spediteur mitzuteilen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung Der Transport erfolgt dann in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren unserem Namen und wird durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der VerarbeitungLieferanten beauftragt und koordiniert. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie Transportversicherungsprämien werden nicht er- stattet, weil wir Selbstversicherer sind. Vom Lieferanten ist bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr Ausfertigung der Versandpapiere zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtberücksichtigen, dass die Forderungen aus Zoll- abfertigung in unserem Werk erfolgt und wir von der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigtGestellungspflicht befreit sind. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers 2. Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wirdLieferant den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung Langzeitlieferantener- klärung gem. Art. 5 III VO (EG) Nr. 1207/2001 ist einmal jährlich vorzulegen. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten und uns unaufgefordert die Exportkontrollkennzeichnung der Vertragsprodukte insbesondere nach EU und US-Recht in schriftlicher Form spätestens mit der Lieferung mitzuteilen. 3. Die Liefergegenstände sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Wir sind berechtigt, dem Lieferanten die Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Wenn wir wiederverwendungsfähige Verpackung frachtfrei an den Lieferanten zurücksenden, haben wir Anspruch auf eine Rückvergütung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten VorbehaltswareVerpackung. 5.5 Wird 4. Gefährliche Stoffe sind nach den gültigen Gesetzen zu verpacken und zu kennzeichnen, die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderenentsprechenden neuesten Versionen der Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern. Ebenso muss Gefahrengut nach den gültigen Gesetzen der jeweiligen Länder (einschließlich Transitländer) verpackt und gekennzeichnet sein sowie transportiert werden, nicht uns gehörenden Waren ohne die Gefahrengut-Klassifizierung oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung ggf. der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der VorbehaltswareVermerk »kein Gefahrgut« ist auf dem Lieferschein anzugeben. 5.6 5. Soweit nicht anders vereinbart, muss das CE-Zeichen deutlich sichtbar angebracht sein; die Konformitätserklärung und die Gefahren- analyse sind mitzuliefern. 6. Verpackungen sollten grundsätzlich recycelbare Mehrwegverpackungen sein und aus umweltfreundlichen Materialien bestehen. Packmittel sollten ohne FCKW hergestellt, chlorfrei, chemisch inaktiv, grundwasserneutral und in der Verbrennung ungiftig sein. Die Packmittel sind mit anerkannten Recycling-Symbolen, wie z. B. RESY oder Stoffsymbolen, wie z. B. PE, zu kennzeichnen. Der Besteller/Käufer Liefe- rant ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der seine Abfälle, Verpackungen etc. eigenverantwortlich und für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozentkostenlos abzuführen. Kommt er dieser Vereinba- rung nicht nach, so sind werden wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetseine Kosten ohne weitere Fristsetzung die Entsorgung durchführen. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen-Sollte die bestellte Ware aus unvorhersehbaren Gründen nicht mehr verfügbar sein, gleich wird der Besteller umgehend informiert. -Bei Abholung erfolgt die Übergabe im Betrieb der Fa. Autoverwertung Ellar AVE GmbH & Co, KG. -Bestimmte unvorhersehbare Ereignisse, wie z. B. höhere Gewalt, rechtswidrige Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben. Wird dadurch die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. -Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache vom Kunden zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozentvertretenden Gründen, so sind wir auf Verlangen berechtigt, Ersatz des Bestellers/hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. -Nicht Gegenstand des Kaufvertrags sind Dichtungen, Schläuche, Rohrleitungen und Kabel, Zahnriemen sowie weitere Anbauteile, die noch an dem gelieferten Teil befestigt sind, sofern sie nicht ausdrücklich zum Verkaufsgegenstand gemacht wurden! Die in Satz 1 genannten Teile gehen mit dem verkauften Teil in das Eigentum des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetkostenlos über, unterliegen allerdings keinerlei Ansprüchen wegen Schadensersatz, Nichterfüllung, Mängel und Gewährleistung, können solche auch nicht begründen. Die Belehrungen über Ihr gesetzliches Widerrufrecht als Verbraucher, Ausnahmen vom Widerrufrecht, dessen vorzeitiges Erlöschen, das Widerrufformular, die Folgen des Widerrufs, z. B. Rücksendung, Rücksendekosten und Wertersatz, finden Sie im ausführlichen eBay-Angebot in der Aussparung für das Widerrufrecht. Wir erbringen keine Kundendienstleistungen und gewähren selbst keine Garantien. 5.8 Von Ein außergerichtliches Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, dem wir unterworfen sind, gibt es nicht. Alle weiteren Informationen zu unserem Unternehmen, dem Angebot und der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigenAbwicklung des Kaufs ergeben sich aus dem ausführlichen eBay-Angebot.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen(1) Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins bedarf der Schriftform gem. Ziffer I Abs. (4) dieser AGB. Lie- ferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und des letzten Materials, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werdendie der Besteller zu überlassen hat. Bei laufender Rechnung nicht termingerechter Materiallieferung durch den Besteller ver- längert sich die Lieferfrist angemessen, zumindest entsprechend der Verzögerung. Mit Meldung der Versandbe- reitschaft gilt das vorbehaltene Eigentum die Lieferfrist als Sicherung für unsere Saldoforderungeingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden von BITH unmöglich ist. (2) Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens von BITH nicht eingehalten, so ist, falls BITH nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutre- ten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die verarbeitete Ware dient Verzugs- entschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Im Falle von Liefer- und Leistungsverzögerungen, die BITH nicht zu unserer Sicherung vertreten hat, sowie bei höherer Gewalt ist BITH berechtigt, die Lieferung im Falle eines Lieferhindernisses für die Dauer der Behinderung und einer ange - messenen Anlauffrist hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Um- stände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür hat BITH zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann BITH auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Er- klärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. BITH wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Höhe Absatz (1) ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchti- gungen des Rechnungswertes Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf . durch Herausgabe der VorbehaltswareFormen für die Dauer der Behinderung. Soweit aufgrund solcher Verzögerungen die Leistungspflicht von BITH ausgeschlossen ist, kann BITH bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts durch die BITH verpflich- tet sich diese, Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Im Falle von Liefer- und Lei - stungsverzögerungen, die BITH nicht zu vertreten hat und die länger als drei Monate dauern, ist der Besteller nach an- gemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, oder vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls die Teilleistung für den Besteller nicht von Interesse ist. 5.2 (3) Eine angemessene Teilleistung ist zulässig, soweit diese dem Besteller zumutbar ist. Zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/ - 10 % sind jederzeit zulässig. Der Preis wird entsprechend der gelieferten Menge berechnet. (4) Bei Verarbeitung mit anderenLieferaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann BITH spä- testens drei Wochen nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist BITH berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Geleisteter Aufwand ist durch den Besteller zu ver- güten. (5) Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist BITH, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht uns gehörenden Waren an die Vor- schriften über den Selbsthilfekauf gebunden, sondern kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Be- nachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. (6) Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu BITH im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der VerarbeitungKulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalver- packung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er BITH ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtBerechnung angemessener, dass ihr durch die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht Rücknahme entstehender Kosten berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Sales Contracts

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere (1) Sofern keine anderweitige Vereinbarung besteht erfolgen unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung ex works gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010, werkseitig verladen, entweder durch Abholung des Bestellers oder auf Wunsch Versand „unfrei“. (2) Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk bzw. die Anzeige der Abholbereitschaft maßgebend. Der vereinbarte Liefertermin ist eingehalten, wenn die Liefergegenstände am Liefertermin versandbereit ab Werk sind, wobei unsere Mitteilung der Versandbereitschaft so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Besteller die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehal- ten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. (3) Lieferfristen beginnen mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzel- heiten des Auftrages sowie Eingang sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen vom Besteller zu lie- fernden Unterlagen und Genehmigungen; entsprechendes gilt für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere SaldoforderungLiefertermine. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe von uns genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen, soweit der Liefertermin nicht als verbindlich vereinbart wurde. Die Bestimmung der Lieferfrist bzw. des Rechnungswertes Liefertermins erfolgt vorbehalt- lich der Vorbehaltswarerichtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung sowie vorbehalt- lich unvorhersehbarer Produktionsstörungen. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren (4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzei- tige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten und - obliegenheiten durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an . Wenn der neuen Sache zu im Verhältnis Besteller vertragliche Pflichten bzw. Obliegenheiten, z.B. Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Wertes der Vorbehaltsware zu Bestellers - entsprechend den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenBedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszu- schieben. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr (5) Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußernvereinbaren. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtDies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertrags- schluss erneut verhandelt wurde, ohne dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigteine Änderung des Auf- tragsgegenstandes vorgenommen wurde. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus (6) Soweit der Weiterveräußerung Liefertermin nicht kalendermäßig bestimmt oder be- stimmbar ist, können Ansprüche wegen Nichteinhaltung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten Lieferfrist nur nach ordnungsgemäßer Mahnung und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten VorbehaltswareNachfristsetzung geltend gemacht werden. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist (7) Wir sind berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenerbringen. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Leistungsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden7.1 Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere SaldoforderungVerbindliche Liefertermine und Lieferfristen bedürfen der Schriftform. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtung des Rechnungswertes der VorbehaltswareVerbrauchers voraus. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen7.2 Bonex behält sich vor, nicht uns gehörenden Waren eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen von Bonex dem Kunden zumutbar ist. 7.3 Bonex behält sich vor, bei Produktänderungen, Nichtverfügbarkeit der Ware oder Dienstleistung oder verzögerter Lieferung durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an Hersteller eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen oder, falls dies nicht möglich ist, die Leistung nicht zu erbringen. 7.4 Liegt ein Fall der neuen Sache zu vorgenannten Klausel vor, so wird Bonex den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder verzögerte Lieferung informieren. 7.5 Für den Fall, dass sich Bonex gemäß der voranstehenden Klauseln vom Vertrag löst, wird Bonex die Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten. 7.6 Bei Lieferverzögerungen durch einen Vorlieferanten wird Bonex den Kunden unverzüglich informieren. 7.7 Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Rohstoffverknappung, Verkehrsstörungen, ungewöhnliche Umstände u. ä. befreien Bonex unabhängig davon, ob sie bei Bonex oder bei den Zulieferern eingetreten sind, für die Dauer und im Verhältnis des Wertes Umfang ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglich- keit der Vorbehaltsware Leistung führen, endgültig von der Lieferpflicht, es sei denn Bonex hat diese Umstände zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit vertreten. Der Kunde wird über diese Umstände unverzüglich informiert und bei dauerhafter Unmöglichkeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenLeistung wird eine erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstattet. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge 7.8 Erfüllungsort für Leistungen ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wirdSitz von Bonex. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer Verkäuferin ist berechtigt, Forderungen Produkte auch von einem anderen Ort aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenversenden. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so 7.9 Lieferungen sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe bei Eingang zu prüfen und die Verkäuferin von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetTransportschäden oder Abweichungen vom vereinbarten Liefergegenstand unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Transportschäden sind außerdem unmittelbar beim Zustelldienst geltend zu machen. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: General Terms and Conditions (Agb)

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere 6.1 Maßgeblich ist die in unserer Bestellung enthaltene Empfangsstelle, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. 6.2 Lieferbedingung ist DDP (Incoterms 2000) einschließlich Verpackung und Konservierung an uns oder an den von uns benannten Ort, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir haben im Falle der Lieferung DDP oder für den Fall, dass wir Transportkosten übernehmen, jederzeit das Recht, auf eine Lieferung FCA (Incoterms 2000) umzustellen, wobei die Transportkosten vom Lieferpreis entsprechend abzuziehen sind. Es gelten unsere logistischen Lieferbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. 6.3 Die Einhaltung der Liefertermine gilt unabhängig davon, ob DDP oder FCA geliefert wird, so dass bei FCA die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen und die Verlade- und Versandzeiten entsprechend zu berücksichtigen hat. 6.4 Der Auftragnehmer hat die Transportversicherung für die Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungensicherzustellen und dem Spediteur SVS/RVS-Verbot zu erteilen. 6.5 Übernehmen wir ausdrücklich die Versandkosten, gleich aus welchem Rechtsgrundeso hat der Vertragspartner die günstigste Versandart zu den jeweils niedrigsten Kosten zu wählen, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werdensofern wir die Versandart nicht ausdrücklich vorgeben. Bei laufender Rechnung gilt vereinbarter Lieferung FCA sind uns und dem von uns bestimmten Spediteur rechtzeitig der Termin, die Abmessungen, der Abholort und das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere SaldoforderungGewicht der Sendung mitzuteilen. 6.6 Für jede Sendung von Produktionsmaterial hat eine Avisierung der Anlieferung spätestens am Vortag bis 13:00 Uhr Ortszeit per Fax oder e- Mail an die jeweilige Abladestelle mit Teilenummer, Benennung, Stückzahl und Uhrzeit zu erfolgen, unabhängig davon, ob dies durch den Vertragspartner oder Erfüllungsgehilfen (z.B. Spediteur) erfolgt. Die verarbeitete Ware dient übli- chen Öffnungszeiten der Wareneingänge sind dabei zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes berücksichtigen. Bei Werkzeugen, Formen, Anlagen und Maschinen gilt die Avisierungsfrist von 3 Arbeitstagen. Eine Nichtavisierung oder eine Nichtbeachtung der VorbehaltswareÖffnungszeiten kann zeitliche Verzögerungen der Entladung verursachen, deren Kosten durch den Vertragspartner getragen werden. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für 6.7 Der Vertragspartner hat die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtetVerantwortung, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenEinhaltung der logistischen Lieferbedingungen in seiner jeweils aktuellsten Version sicherzustellen, sofern nichts Abweichendes schriftlich ausdrücklich vereinbart ist. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung1. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Lieferung erfolgt zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit am Tage der Verarbeitung. Für die aus Annahme der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestellung gültigen Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr 2. Die Warenlieferung erfolgt in der Weise, dass der KÄUFER die Ware in den Geschäftsräumen des VERKÄUFERs zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung jeder Zeit entgegennimmt, sobald der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtVERKÄUFER den KÄUFER benach- richtigt hat, dass die Forderungen aus Ware zur Abholung bereit- steht, oder, soweit dies vereinbart wurde, durch Versendung der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergehtWare an den vereinbarten Ort. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware Die Versandart ist er nicht berechtigtdem VERKÄUFER überlas- sen, wobei Wünsche des KÄUFERS weitgehend berücksichtigt werden. 5.4 Die Forderungen 3. Lieferfristangaben des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleichVERKÄUFERs erfolgen nach bestem Wissen, ob die Vorbehaltsware jedoch ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wirdjede Verbind- lichkeit. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, Bei Angabe eines Leistungszeitpunktes gilt die Abtretung Zeit vom Zustandekommen des Vertrages bis einschließlich dieses Zeitpunktes als Liefer- frist. Falls der Forderungen aus VERKÄUFER nicht innerhalb der Weiterveräußerung angegebenen Zeit liefert, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene zusätzliche Frist. Nach deren fruchtlosem Verstreichen muss der KÄUFER dem VERKÄUFER schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er erst den Vertrag kündigen darf. Scha- denersatz kann der KÄUFER nur dann geltend machen, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit beruhte. Wenn der KÄUFER sich am Fälligkeitstag im Annahmever- zug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Der VERKÄUFER wird in Höhe diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Wertes KÄUFERs vornehmen; auf Wunsch des KÄU- FERs wird der VorbehaltswareVERKÄUFER die Waren auf Kosten des KÄUFERs versichern. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Sales Contracts

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere 4.1 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen erfolgen die Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungenentsprechend der von der IATA (International Air Transport-Association) vorgegebenen Gefahrgutvorschriften sowie DDP (Incoterms 2010) an den von Materna bezeichneten Ort, gleich aus welchem Rechtsgrundeeinschließlich Verpackung und Nebenkosten wie z.B. Treibstoffzuschläge, unser EigentumFracht- oder Zollkosten. Verpackungsmaterial hat der AN auf Wunsch von Xxxxxxx zurückzunehmen. Eigentumsvorbehalte des AN akzeptiert Materna nicht. 4.2 Es sind die für Materna günstigsten Transportmöglichkeiten zu wählen, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungsofern nicht ausdrücklich bestimmte Beförderungsvorschriften vereinbart wurden. Die verarbeitete Ware dient Lieferungen sind so zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswareverpacken, dass Transportschäden vermieden werden. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an 4.3 Der jeweiligen Lieferung oder Leistung des AN ist eine detaillierte Dokumentation nach dem aktuellen Stand der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenTechnik beizufügen. 5.3 4.4 Sofern der AN Lieferungen oder Leistungen nicht aus Deutschland, sondern aus einem anderen Land erbringt, muss er Materna unaufgefordert einen Ursprungsnachweis zur Verfügung stellen. Darüber hinaus muss er nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften das Ursprungsland auf dem Produkt und/ oder dessen Verpackung nennen. 4.5 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr Lieferschein ist mit der Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer zu seinen normalen Geschäftsbedingungen versehen. Gibt der AN die Bestell-, Artikel- oder Lieferantennummer nicht an, sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von Materna zu vertreten. 4.6 Vor Absendung der Ware ist Materna schriftlich über Wert, Gewicht sowie über den Absendetag zu informieren. 4.7 Soweit der AN Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und solange er nicht im Verzuge ist veräußernLeistung auch die Übergabe dieser Dokumente voraus. 4.8 Der AN gewährleistet die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Erbringung der Lieferung oder Leistung. 4.9 Hat der AN die Aufstellung oder die Montage übernommen und haben die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart, so trägt der AN alle erforderlichen Nebenkosten (z.B. Reisekosten) und stellt die Werkzeuge kostenlos bei. 4.10 Teillieferungen bzw. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware -leistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Materna zulässig; bei zulässigen Teillieferungen sind als solche auf den Lieferpapieren zu vermerken. Entsprechendes gilt, falls der Maßgabe berechtigt und ermächtigtAN zu viel oder die Ware vor dem vereinbarten Termin liefert. Verstößt der AN schuldhaft gegen eine der vorstehenden Regelungen dieser Ziffer, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist Materna berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenWare auf Kosten und Gefahr des AN zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 1. Unsere Lieferungen bleiben Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Lieferung, Leistung und Berechnung erfolgen zu unseren am Tage des Versandes oder der Abholung der Ware gültigen Preisen und Bedingungen. Nicht vorgesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns, über eine entsprechende Preisangleichung zu verhandeln und im Falle der Nichteinigung innerhalb angemessener Frist vom Vertrage zurückzutreten. Wir liefern ab Werk, soweit nicht Sonderbedingungen ausdrücklich schriftlich festgelegt sind. 2. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers, unabhängig vom Ort der Versendung. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Versendung gilt als zu diesem Zeitpunkt erfolgt. 3. Die Annahme von Kleinaufträgen und die Festlegung von Mindestabnahmemengen oder Mindestrechnungsbeträgen behalten wir uns vor. Die bestellten Mengen können, wenn es sich um Anfertigungsware handelt, bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet zu 10 % über- oder unterschritten werden. Bei laufender Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Teillieferungen sind zulässig. Verpackung, soweit sie aus Papier, Jute oder Folie besteht, wird nicht berechnet. Sonstige Verpackung, insbesondere Spezialverpackung und Paletten, wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gilt gestellt und nicht zurückgenommen. 4. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und Leistung wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufs übernommen; insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns, bei unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, beispielsweise Betriebsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung und geben uns außerdem das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für Recht, unsere SaldoforderungLieferung ohne Nachlieferpflicht einzustellen. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzögerung oder Lieferungseinstellung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dem Besteller verbleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind. 5. Die verarbeitete Ware dient Anmeldung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswareverweigern. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen6. An Kostenanschlägen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Miteigentum an Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur nach vorherigem von uns schriftlich erklärtem Einvernehmen zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns der neuen Sache Auftrag nicht erteilt wird. Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenZusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen 7. Zur Erprobung notwendige Versuchsteile werden neben eventuell dafür anfallenden Kosten, insbesondere für Formen und solange er nicht im Verzuge ist veräußernWerkzeuge, berechnet. Er ist Werden von uns zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt Fertigung Formen, Werkzeuge und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 sonstige Einrichtungen und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne Anlagen hergestellt oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozentbeschafft, so stellen wir die anteiligen Kosten dafür als Fertigungsanteil in Rechnung. Im Hinblick auf unsere Konstruktionsleistung bleiben die vorgenannten Gegenstände unser Eigentum. Eventuelle Amortisationsvereinbarungen beziehen sich auf eine Lauf- zeit von 3 Jahren. Dann nicht erbrachte Leistungen für Werkzeuge und Einrichtungen sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetin bar abzugelten. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher ForderungenDie Angebote der SÜMO und der Vertragslieferanten sind stets freibleibend. Ansonsten gelten die Lieferbedingungen der Vertragslieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrundedie dem Mitglied bekannt sind. Falls nichts anderes vereinbart ist, unser Eigentumwerden die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet. Lieferfristen und Liefer-termine gelten nur als annähernd vereinbart, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtes sei denn, dass die Forderungen aus SÜMO eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Dem Mitglied ist bekannt, dass die SÜMO keinen Einfluss auf die Lieferpünktlichkeit der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 Vertragslieferanten hat und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wirddaher auch keine diesbezüglichen Verpflichtungen übernehmen kann. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Vertragslieferanten, der eigenen Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Die SÜMO ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die eigenen Verpflich-tungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Teillieferungen sind, in Höhe zumutbarem Umfang und für den Fall, dass dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint, zulässig. Mit der Bereitstellung der Ware an den Transporteur durch die SÜMO oder den Vertragslieferanten geht die Gefahr des Wertes zufälligen Untergangs auf das Mitglied über. Ist nichts vereinbart, so erfolgen die Lieferungen der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung SÜMO und der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer Vertragslieferanten exw (Inco-Term 2010). Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Bei Anlieferung ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er das Mitglied verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt gelieferten und von ihm empfangenen Waren unverzüglich auf etwaige Schäden und Sachmängel zu untersuchen und einen etwaigen Mangel ohne Verzug a) gegenüber dem Spediteur, b) dem Vertragslieferanten und c) der Wert SÜMO anzuzeigen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Mängelrügen müssen innerhalb von acht Tagen nach Empfang der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr Ware schriftlich unter Angabe des Lieferscheins oder Rechnungsnummer angezeigt werden, andernfalls kann kein Recht hieraus abgeleitet werden. Ausgenommen hiervon sind versteckte Mängel. Dies gilt sinngemäß auch bei Direktlieferungen der Vertragslieferanten. In diesem Falle ist sowohl der Vertragslieferant als 15 Prozentauch die SÜMO von den Mängeln zu unterrichten. Die Mängelanzeige bewirkt keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so wird innerhalb einer angemessenen Frist die Nachbesserung vorgenommen. Weitere über die Nachbesserungspflicht hinausgehende Ansprüche, die aus den Mängeln hergeleitet werden können, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, Gewinnersatz oder Bearbeitungsgebühren sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetausgeschlossen. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen6.1 Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben. Er kann jedoch nicht garantiert wer- den. Werden Liefertermine jedoch ausdrücklich vereinbart, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswaresind sie verbindlich (Termingeschäft). 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer 6.2 TROX HESCO Schweiz AG ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er die Lieferung zu- rückzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Kunden nicht erfüllt werden. 6.3 Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag nicht abgenommen, so ist dagegen nicht TROX HESCO Schweiz AG berechtigt, über derartige Forderungen die Ware in Rechnung zu stellen. Über die Folgekosten ei- ner Einlagerung verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen Lösung. 6.4 Bei Bestellungen auf Abruf stellt TROX HESCO Schweiz AG die bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes her. 6.5 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch Abtretung den Lieferanten ver- schuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Grün- den, die der Lieferant zu Verfügenvertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Auf unser Verlangen Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er verpflichtetberechtigt, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenvom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. Wegen Verspätung der Lieferung oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den hiervor ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Liefe- ranten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Die Lieferverpflichtung der NAG setzt die Abklärung sämtlicher technischer Fragen, die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden und die Verfügbarkeit des Produktionsmaterials zum Zeitpunkt der Lieferung voraus. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere SaldoforderungLieferzeiten und Liefermengen verstehen sich vorbehaltlich möglicher Änderungen. Die verarbeitete Ware dient NAG ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen von Kaufgegenständen vorzunehmen und zu unserer Sicherung in Höhe verrechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die NAG unverzüglich, spätestens jedoch vor Übergabe des Rechnungswertes Kaufgegenstandes, über jegliche persönlichen oder sachlichen Hindernisse, die dem Versand oder der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderenVerwendung des Kaufgegenstandes am Bestimmungsort entgegenstehen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache schriftlich zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitunginformieren. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtKunde garantiert, dass die Forderungen Einfuhr und/oder Verwendung des Kaufgegenstandes nur unter Einhaltung sämtlicher einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Glücksspielgesetze, Zulassungsvorschriften) und behördlichen Auflagen erfolgt. Die für den Transport und den Betrieb der Kaufgegenstände erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind vom Kunden einzuholen. Desgleichen hat der Kunde unverzüglich sämtliche erforderlichen Anträge im Zusammenhang mit der Ausfuhr der Kaufgegenstände aus dem Zollgebiet der Weiterveräußerung gemäß Europäischen Union zu stellen, sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und insbesondere die entsprechenden Ausfuhrnachweise (Ausfuhrformular EX1, Versandpapiere sowie Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke) unaufgefordert zu übermitteln. Jegliche missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Absätze 5.4 Kaufgegenstände berechtigt die NAG – auch nach vollständiger Bezahlung – zur Einbringung von Unterlassungsklagen, zur Geltendmachung von Schadenersatz und 5.5 auf uns übergehtzur sofortigen Auflösung sämtlicher weiteren mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge. Zu anderen Verfügungen Im Falle von innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kaufgegenständen (Lieferungen innerhalb der Europäischen Union) hat der Kunde unaufgefordert sämtliche erforderlichen Transportunterlagen (Versandpapiere, Wareneingangsbestätigungen, Bestätigungen über den Transport in ein anderes EU-Land und gegebenenfalls einen Nachweis über die Vorbehaltsware Identität der abholenden Person und eine entsprechende Vollmacht) zur Verfügung zu stellen. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kaufgegenständen hat der Kunde darüber hinaus innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab Gefahrenübergang unaufgefordert seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben (siehe Punkt 10 der AGB). Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund verspäteter Lieferung. Im Falle einer verspäteten Abgabe von Ausfuhranmeldungen innerhalb von 3 (drei) Monaten ab Gefahrenübergang (siehe Punkt 10 der AGB) ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist NAG ausdrücklich berechtigt, Forderungen aus die Umsatzsteuer und Verzugszinsen gemäß Punkt 6 der Weiterveräußerung bis AGB rückwirkend zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehenverrechnen. Er Dies kommt auch zur Anwendung, sofern der Kunde bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen die erforderlichen Beförderungspapiere nicht vorlegt oder seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht angibt. Gleichermaßen ist dagegen nicht die NAG berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung bei Rechnungsstellung einen Vorschuss auf die Umsatzsteuer zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichteterheben, bis die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenNAG sämtliche erforderlichen Transport- oder Exportdokumente erhalten hat. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich durch den Verkäufer anerkannt werden die Produkte „Geliefert benannter Bestimmungsort“ an dem in der Auftragsbestätigung benannten Ort verkauft (Incoterms® 2010 „DAP“). Die für die Lieferung angegebene Zeit ist nur ein Hinweis und begründet keine vertragliche Verpflichtung, es sei denn anderweitig ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt. Die Nichteinhaltung einer solchen Lieferungszeit führt nicht zu einem Recht, Verluste oder Schäden geltend zu machen, es sei denn eine solche Nichteinhaltung ist das Ergebnis von vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers. Wenn eine Lieferungszeit ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wurde, berührt eine solche Lieferungszeit nicht höhere Gewalt, die es dem Verkäufer automatisch erlaubt, Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werdenohne jedwede Entschädigung des Käufers aufzuschieben. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere SaldoforderungAnkunft der Produkte am Lieferungsort wird der Käufer zur angegebenen Lieferzeit (von der der Verkäufer den Käufer rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat) Entladeanlagen zur Verfügung stellen und die Produkte unverzüglich entladen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren Jede Hilfestellung durch den Besteller/Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich des Entladens ist vollständig auf eigene Gefahr des Käufers. Ein Nichterfüllen der unverzüglichen Beförderung durch den Käufer steht uns das Miteigentum berechtigt den Verkäufer, alle sich daraus ergebenden Kosten und Auslagen ersetzt zu verlangen und entweder den Verkauf ganz oder teilweise zu kündigen oder die Produkte bei einer dritten Partei seiner Xxxx deponieren zu lassen. In Falle einer Beförderung EXW fällt jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich der Verladung vollständig in den Risikobereich des Käufers. Wenn der Verkäufer an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den Käufer eine Menge an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für Produkten liefert, die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er 5 Prozent die durch den Käufer bestellte Menge unterschreitet, ist dagegen der Käufer nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügendie gelieferten Produkte wegen der Fehlmenge abzulehnen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung Ablieferung der Produkte an ist der Käufer vollständig und ausschließlich für die Produkte verant- wortlich, einschließlich der Einhaltung von verpflichtenden Standards des Umweltschutzrechts, der Verpackung und der Verpackungsmaterialien. Wenn Laderoste und Paletten Eigentum des Verkäufers sind und zurückgegeben werden können, müssen sie dem Verkäufer zurückgegeben werden. Jeglicher Wiedergebrauch solcher Gerätschaften durch Dritte muss uns der Besteller/den Käufer unverzüglich benachrichtigenist nicht gestattet und geschieht folglich vollständig auf eigene Gefahr des Käufers.

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Samples: General Sales Conditions

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher ForderungenLieferfristen sind nur dann verbindlich, gleich aus welchem Rechtsgrundewenn diese schriftlich vereinbart sind. Der Lauf einer verbindlichen Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, unser Eigentumjedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Kunden, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderunginsbesondere Beibringung der vom Kunden zu beschaf- fenden Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben und gegebenenfalls nach Leistung vereinbarter Anzahlungen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der VorbehaltswareVersandbereit- schaft als eingehalten, wenn die Waren ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig geliefert bzw. die Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden konnten. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderenIst die Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretenden Störungen, nicht zum Beispiel Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Störun- gen zu einem Zeitpunkt eintreten, in denen wir uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenin Verzug befinden. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist aus anderen als den in Ziffer 5.2 genannten Gründen, kann der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtKunde nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigtangemes- senen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. 5.4 Die Forderungen Weitergehende Ansprüche des Bestellers/Käufers Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleichVerzug, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung insbesondere auf Schadensersatz, sind in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltswaredem in Ziffer 7 bestimmten Umfang ausgeschlossen. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe Auslieferung auf Wunsch des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 ProzentKunden verzögert, so sind wir auf Verlangen berechtigt, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen tatsächlichen Kosten oder 1 % des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen Rechnungsbetrages für jeden angefallenen Monat zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass wesentlich geringere Kosten ent- standen sind. 5.6 Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen. 5.7 Die Lieferung erfolgt nach unserer Xxxx verpflichtetab unseren Lagern Bad Waldsee, Biessenhofen oder Schorndorf. 5.8 Von Die Gefahr gemäß § 447 BGB geht auf den Kunden mit Übergabe der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigenWare an den Spedi- teur, Frachtführer, über. Dies gilt auch, wenn die Lieferung frei Haus erfolgt.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis Sollte der Termin der Fertigstellung des Werks seitens des Auftraggebers verschoben werden, ist dieser verpflichtet, die Einlagerung der zur Zahlung sämtlicher ForderungenDurchführung des Werks bestimmten Produkte (im Folgenden Produkte genannt) zu gewährleisten, gleich aus welchem Rechtsgrundeund zwar in Räumlichkeiten, unser Eigentumdie er auf seine eigenen Kosten sicherstellt. Im umgekehrten Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung dem Auftraggeber eine Lagergebühr in Höhe von 50,- CZK pro Tag und pro Ständer, eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1000,- CZK und sämtliche dadurch entstandene Kosten in Rechnung zu stellen und der Auftraggeber ist verpflichtet, die in Rechnung gestellten Lagergebühre und Kosten dem Auftragnehmer zu erstatten. Der Preis des Rechnungswertes Auftrags wird unter der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtVoraussetzung festgelegt, dass die Forderungen aus Durchführung einmalig ausschließlich der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er Montage von Fensterbänken (sollte dies technologisch nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleichmöglich sein) erfolgt, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert falls im Vertrag nicht anders vereinbart wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung durch die Nichteinhaltung der oben genannten Bedingung seitens des Auftraggebers allfälligen Mehrkosten (zum B. infolge der Trennung der Realisierungsarbeiten in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir mehrere Etappen auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx Auftraggebers oder aus anderen Gründen) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese in Rechnung gestellten Mehrkosten zu begleichen. Falls nicht anders vereinbart wird, sind im Auftragspreis die Transportkosten für die Zustellung der Produkte auf den Erfüllungsort inbegriffen. 5.8 Von a) Vermessung der Prüfung tatsächlichen Abmessungen auf dem durchgeführten Bau, ausschließlich der Fälle, in denen die Abmessungen der Bauöffnungen vom Auftraggeber garantiert werden. Der Auftraggeber wird diese Vermessung und farbliche Gestaltung (falls angegeben) akzeptieren und bestätigt seine Zustimmung im Vermessungsprotokoll bei der Vermessung. Der Auftraggeber haftet hiermit für den gewünschten Elementtyp, Durchführung der Sprossen, Öffnungsrichtung, Abstimmung im Set und Änderung des Glasscheibentyps. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zweckmäßig aufgewendeten Kosten des Auftragnehmers für die Vermessung auch dann zu tragen, wenn das Werk aus Gründen auf der Seite des Auftraggebers nicht realisiert wird. Falls der Auftraggeber Umbauarbeiten in Bezug auf den Fußboden durchführen wird (neue Fliesen legen usw.), wird er diese Tatsache zugleich mit der geforderten Nettohöhe der Tür schriftlich im Vermessungsprotokoll bei der Vermessung der Tür angeben. Sämtliche anschließende mit der Vermessung der Öffnung und Gestaltung des Elements zusammenhängende bauliche Anpassungen, die bis zur Vermessung der Öffnung stattfinden sollen (es handelt sich zum Beispiel um thermische Sanierung der Fassade oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns geplante Montage der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigenvor dem Fenster befindlichen Sonnenschutz- und b) Montage des Produktes in die vorbereiteten Öffnungen (d.h. Verankerung in die Wand, Isolierung mit dem Polyurethanschaum), c) Nachstellen der Produkte bis zur vollen Funktionsfähigkeit.

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Samples: Werkvertrag

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich durch den Verkäufer anerkannt werden die Produkte „Geliefert benannter Bestimmungsort“ an dem in der Auftragsbestätigung benannten Ort verkauft (Incoterms® 2010 „DAP“). Die für die Lieferung angegebene Zeit ist nur ein Hinweis und begründet keine vertragliche Verpflichtung, es sei denn anderweitig ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt. Die Nichteinhaltung einer solchen Lieferungszeit führt nicht zu einem Recht, Verluste oder Schäden geltend zu machen, es sei denn eine solche Nichteinhaltung ist das Ergebnis von vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers. Wenn eine Lieferungszeit ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wurde, berührt eine solche Lieferungszeit nicht höhere Gewalt, die es dem Verkäufer automatisch erlaubt, Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werdenohne jedwede Entschädigung des Käufers aufzuschieben. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere SaldoforderungAnkunft der Produkte am Lieferungsort wird der Käufer zur angegebenen Lieferzeit (von der der Verkäufer den Käufer rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat) Entladeanlagen zur Verfügung stellen und die Produkte unverzüglich entladen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren Jede Hilfestellung durch den Besteller/Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich des Entladens ist vollständig auf eigene Gefahr des Käufers. Ein Nichterfüllen der unverzüglichen Beförderung durch den Käufer steht uns das Miteigentum berechtigt den Verkäufer, alle sich daraus ergebenden Kosten und Auslagen ersetzt zu verlangen und entweder den Verkauf ganz oder teilweise zu kündigen oder die Produkte bei einer dritten Partei seiner Xxxx deponieren zu lassen. In Falle einer Beförderung EXW fällt jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich der Verladung vollständig in den Risikobereich des Käufers. Wenn der Verkäufer an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den Käu-fer eine Menge an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für Produkten liefert, die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er 5 Prozent die durch den Käufer bestellte Menge unterschreitet, ist dagegen der Käufer nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügendie gelieferten Produkte wegen der Fehlmenge abzulehnen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung Ablieferung der Produkte an ist der Käufer vollständig und ausschließlich für die Produkte verantwortlich, einschließlich der Einhaltung von verpflichtenden Standards des Umweltschutzrechts, der Verpackung und der Verpackungsmaterialien. Wenn Laderoste und Paletten Eigentum des Verkäufers sind und zurückgegeben werden können, müssen sie dem Verkäufer zurückgegeben werden. Jeglicher Wiedergebrauch solcher Gerätschaften durch Dritte muss uns der Besteller/den Käufer unverzüglich benachrichtigenist nicht gestattet und geschieht folglich vollständig auf eigene Gefahr des Käufers.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 3.1 Unsere Lieferungen bleiben Lieferpflicht setzt voraus, dass wir die Rohstoffe für den Auftrag zu den am Tage der Auftragsbestätigung maßgebenden Rohstoffnotierungen eindecken können. Sollte diese Voraussetzung nicht gegeben sein, gilt Pkt. 2.3 unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen. 3.2 Lieferfristen und Xxxxxxxxxxxxx gelten stets nur als annähernd. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestä- tigung und des darin genannten Liefertermins, jedoch nicht vor der Beibringung vom Besteller evtl. zu beschaffenden Unterlagen oder bereitzustellenden Materialien und der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. 3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zur Zahlung sämtlicher Forderungenzu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk bzw. unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 3.4 Werden nachträglich Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages vereinbart, gleich aus welchem Rechtsgrundeist ggf. gleichzeitig eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die neue Lieferfrist beginnt nicht vor Absendung unserer neuen Auftragsbestätigung. 3.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unser Eigentumdie Erbringung der Leistung um eine angemessene Zeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebes oder des Transportes sowie ähnliche Umstände, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werdenbei Vorlieferanten, gleich. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe Schadensersatzansprüche des Rechnungswertes der VorbehaltswareBestellers sind bei höherer Gewalt ausgeschlos- sen, soweit bei uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. 5.2 3.6 Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen. 3.7 Lieferverpflichtungen und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und termingerechter Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko. Eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. 3.8 Bei Verarbeitung mit anderenÜberschreitung der Lieferfrist hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. 3.9 Nach Ablauf einer Abnahmefrist sind wir zur Lieferung nicht mehr verpflichtet. Es bleibt in unserem Ermessen, vom Vertrag zurückzu treten, Vorauszah- lungen zu verlangen oder unsere Lieferung von entsprechenden Sicherheiten abhängig zu machen, wenn uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen. Dieses Recht steht uns das Miteigentum an besonders zu, wenn der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der VerarbeitungBesteller trotz Mahnung und Überfälligkeit von Forderungen nicht sofort bzw. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenunverzüglich bezahlt. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr 3.10 Wir behalten uns vor, bis zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern10 % der Bestellmenge in Unterlängen bzw. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergehtÜberlängen zu liefern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigtRohstoff- oder fertigungsbedingte Abweichungen bleiben vorbehalten. Handelsübliche Über- oder Unterlieferungen sind zulässig. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware 3.11 Aufträge über Sonderleistungen werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung ausschließlich in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltswareproduktionsmäßig bedingten Fertigungslängen geliefert. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere 2.1 Alle Lieferungen erfolgen ab Werk, einschließlich Verpackung und Transportversicherung. Wenn keine andere Order erfolgt, wird die unserer Meinung nach günstigste Versandart gewählt. 2.2 Die Gefahr für den Transport der Ware geht bereits mit der Verladung in unserem Werk auf den Käufer oder dessen Frachtführer über. Auf Wunsch des Käufers werden besondere Transportversicherungen gegen Berechnung der Kosten abgeschlossen. 2.3 Die Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung über die Versandbereitschaft der Ware als erfolgt, auch wenn der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist. 2.4 Kommt der Käufer in Abnahme- oder Abholverzug, so sind wir berechtigt, gegen Kostenbeteiligung, nach eigenem Ermessen, einzulagern und als geliefert zu berechnen. 2.5 Gelieferte Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vollständigen Bezahlung aller unserer bestehenden Forderungen unser Eigentum. Es gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt, sowie der verlängerte Eigentumsvorbehalt, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt Jede beabsichtigte Einschränkung des Eigentumsvorbehalts ist uns unverzüglich bekannt zu geben. Der Käufer darf Waren und Anlagen, die unser Eigentum darstellen, nur im normalen Geschäftsverkehr und im Wiederverkaufsgeschäft weiterveräußern, wenn normale Geschäftsbedingungen zugrunde liegen und das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung Eigentumsrecht auf uns übergeht oder die Forderung in Höhe des Rechnungswertes Lieferungsbetrages an uns abgetreten wird. Etwaige Wertminderungen durch den zwischenzeitlichen Betrieb hat der Vorbehaltswarein Zahlungsschwierigkeiten gekommene Kunde zu tragen. 5.2 2.6 Bei der Verarbeitung der von uns gelieferten Teile mit anderen, uns nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht Kunden, muss uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungeneingeräumt werden. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen 2.7 Die Blechbaugruppen, Blechkomponenten und solange er Maschinenverkleidungen sind nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigteiner CE-Kennzeichnung ausgestattet. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäfts , Liefer Und Zahlungsbedingungen (Agb)

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben 4.1. Die Lieferung der Waren erfolgt per Spedition. Die Lieferung erfolgt innerhalb von 6 bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen12 Wochen an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, gleich aus welchem Rechtsgrundesofern nichts anderes vereinbart ist. Aufgrund einer Produktion im EU-Ausland und einer Lieferung per Spedition kann der genaue Liefertermin erst bei Zugang der Bestellung berechnet werden und wird dem Kunden als Termin in der Annahmeerklärung mitgeteilt und in der Rechnung vermerkt. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Kaufvertrages (vgl. Ziff. 2), unser Eigentumbei der Zahlungsart Vorkasse aber nicht, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werdenbevor die Kaufpreiszahlung bei uns eingegangen ist. Bei laufender Rechnung Soweit dem Kunden in unserem eBay-Shop eine anderes Lieferdatum angezeigt wird, handelt es sich um ein von eBay automatisiert errechnetes Datum, welches nicht verbindlich ist. Es gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungvoraussichtliche Lieferdatum, das in der Rechnung angegeben ist. Für Ersatzteile gilt abweichend eine Bearbeitungszeit von 5 Arbeitstagen und eine Lieferzeit von weiteren 5 Arbeitstagen. 4.2. Die verarbeitete Lieferung erfolgt „frei Bordsteinkante“, also bis zu der an der Lieferadresse nächstgelegenen öffentlichen Bordsteinkante. Für eine ordnungsgemäße Lagerung der Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes bis die Montage erfolgt, ist ausschließlich der VorbehaltswareKunde zuständig, der Verkäufer übernimmt hierfür nach der Ablieferung der Ware keine Gewähr. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen4.3. Wird die vom Verkäufer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Verkäufers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten Lieferfrist, die mindestens 10 Werktage umfassen muss, vom Vertrag zurücktreten, wenn keine Lieferung erfolgt ist. 4.4. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Kunden zu vertreten hat, nicht uns gehörenden Waren durch zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller/Käufer steht uns Kunden über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden. 4.5. Sendet das Miteigentum Transportunternehmen die versandte Ware an den Verkäufer zurück, da die Zustellung beim Kunden nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sein Widerrufsrecht wirksam ausübt, wenn er den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes Annahme der Vorbehaltsware zu den angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Verkäufer ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte. 4.6. Sie haben grundsätzlich nach Absprache mit uns die Möglichkeit der Abholung Ihrer Ware bei der Spedition WLS Ichtershausen, Xxxxxxxx Xxx. 0, 00000 Xxx Xxxxxxxxxxx xx Xxxxxxxxxxx. Eine Abholung ist ca. 6-8 Wochen nach Vertragsschluss möglich; Sie erhalten von uns eine Nachricht, sobald Ihr Gartenhaus von Lettland an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitungdie Spedition WLS geliefert wurde. Die Selbstabholer- Pauschale beträgt 30,- € inkl. MwSt. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst Abholung benötigen Sie ein Fahrzeug mit mindestens 3t Nutzlast welches von einem Gabelstapler seitlich beladen werden kann. 4.7. Der Verkäufer behält sich das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware Recht vor, im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtfür den Fall, dass die Forderungen aus Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist. Im Falle der Weiterveräußerung gemäß Nichtverfügbarkeit oder der Absätze 5.4 nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigtGegenleistung unverzüglich erstattet. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gleich aus welchem Rechtsgrundeerfolgt die Übergabe oder Abnahme im Werk von Xxxxx. Erfolgt die Übernahme oder Abnahme nicht durch den Kunden selbst, unser Eigentumsondern durch einen Beauftragten, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werdenso muss sich dieser durch eine entsprechende Legitimation ausweisen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere SaldoforderungAndernfalls darf Röder die Übernahme oder Abnahme durch den Beauftragen verweigern. Die verarbeitete Ware dient durch eine berechtigte Verweigerung entstehende Verzögerung der Übernahme oder Abnahme hat der Kunde zu unserer Sicherung in Höhe vertreten. Röder ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Legitimation des Rechnungswertes der VorbehaltswareBeauftragten zu prüfen. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen3.2 Wird auf Wunsch des Kunden eine Versendung vorgenommen, so erfolgt diese auf dessen Kosten. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Kunden und dann auf dessen Rechnung abgeschlossen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. 3.3 Von Röder angegebene Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. 3.4 Sofern Röder verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die für Xxxxx nicht uns gehörenden Waren durch vorhersehbar waren und die Röder nicht zu vertreten hat, dauerhaft nicht einhalten kann ("Nichtverfügbarkeit der Ware"), ist Röder berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird Röder den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der neuen Sache zu Ware informieren und dem Kunden sämtliche von diesem bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Nicht verfügbar in diesem Sinne ist die Ware insbesondere, wenn Xxxxx selbst nicht von ihren Lieferanten beliefert wird, obwohl Xxxxx bei diesen deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, weder Röder noch die Lieferanten ein Verschulden trifft oder Röder im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren Einzelfall zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware Beschaffung nicht verpflichtet ist. 3.5 Als nicht verfügbar im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, von Ziffer 3.4 gilt die Abtretung Ware auch, wenn eine Lieferung oder Leistung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigtWare aufgrund höherer Gewalt dauerhaft unmöglich ist. Im Übrigen führen Liefer- und Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder andere von Röder nicht vorhersehbare Ereignisse, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigtwie insbesondere Arbeitskämpfe, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtetArbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenRöder ohne eigenes Verschulden lediglich vorübergehend daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw. zu leisten, zu einer Verschiebung dieser Liefer- bzw. Leistungsfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis (1) Die Lieferung erfolgt „ab Werk” (EXW gemäß Incoterms 2010). Wir sind zur Zahlung sämtlicher ForderungenTeillieferung berechtigt, gleich aus welchem Rechtsgrundesoweit dies für den Händler zumutbar ist. Erfolgt die Teillieferung auf Händlerwunsch, unser Eigentumberechnen wir für jede Teillieferung Versandkosten. Versandverpackung, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes Versand- und Transportkosten und Versicherung unterliegen der Vorbehaltswaregesonderten Berechnung. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen(2) Die Kosten für Lieferungen ins Ausland sind abweichend und können bei uns unter der Rufnummer (3) Die von SLV in Aussicht gestellte Lieferfrist gilt stets nur annähernd, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtes sei denn, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergehtausdrücklich eine feste Lieferfrist oder -termin zugesagt wurde. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußertSofern Versand vereinbart wurde, gilt die Abtretung Lieferfrist ab dem Zeitpunkt der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der VorbehaltswareÜbergabe an den mit dem Transport beauftragten Dritten. 5.6 Der Besteller/Käufer ist (4) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Ereignisse gehindert, die wir nicht zu vertreten haben (Nichtverfügbarkeit der Leistung), informieren wir den Händler hierüber unverzüglich und teilen gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mit. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, Forderungen aus ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Händlers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht berechtigtrechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtetwenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, die Abtretungen an weder uns seinen Abnehmern bekannt zugebennoch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Händler erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so sind wir auf Verlangen kann der Händler pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetVerzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Händler gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 5.8 Von (6) Die Rechte des Händlers gem. Ziffer 7 dieser Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Prüfung Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns Unzumutbarkeit der BestellerLeistung und/Käufer unverzüglich benachrichtigenoder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung1. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe Lieferung erfolgt unfrei ab Stuttgart bzw. ab Auslieferungslager auf Rechnung des Rechnungswertes Bestellers. Ist der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware Besteller Unternehmer im Sinne dieser Bedingungendes § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen auf den Besteller über. In allen anderen Fällen geht diese Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware an den Besteller ausgeliefert wird oder der Besteller in Annahmeverzug gerät. Soweit der Besteller für die Lieferung der Ware den Abschluss einer Transportversicherung wünscht, erfolgt dies auf Kosten des Bestellers. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen 2. Bei Fristen und solange er Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht im Verzuge ist veräußernausdrücklich als "fix" bezeichnet sind, kann uns der Besteller nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur Erst mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigtAblauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus 3. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., verlängert sich, wenn wir hierdurch an der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtetrechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Abtretungen an Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozentin wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar und liegt nicht nur ein vorübergehendes Leistungshindernis vor, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich durch die genannten Umstände die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Soweit wir von der Lieferverpflichtung frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück. 4. Geraten wir schuldhaft in Lieferverzug, ist der Besteller sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungs- ersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht sowie, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. 5. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Bestellersvon uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetoder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen6. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zum Erlöschen unseres Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

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Samples: Bestellung Internet Gemeindebaukasten

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung3.1 Die Lieferung hat am im Kaufvertrag oder der Bestellung niedergelegten Liefertag zu erfolgen. Die verarbeitete vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware dient an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu unserer Sicherung in Höhe erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Rechnungswertes der VorbehaltswareAuftrags einzuholen. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen3.2 Sollte die Lieferung der Ware von den vereinbarten Lieferzeiten abweichen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht behalten wir uns das Miteigentum Recht vor, die uns aus der verspäteten Anlieferung entstehenden Mehrkosten und Verluste dem Lieferanten zu berechnen. Zudem sind wir berechtigt, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf, bei Lieferverzug von der Rechnung des Lieferanten folgende Abzüge vorzunehmen: 3 – 5 Tage 2,5% 6 - 10 Tage 5% 11 – 20 Tage 10% 21 – 30 Tage 15% mehr als 30 Tage 20% Die Berechnung erfolgt mit 5 Arbeitstagen, immer bezugnehmend auf das ursprünglich vereinbarte Lieferdatum. 3.3 Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, zusätzlich eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Anspruch entfällt oder verringert sich, wenn der Lieferant nachweist, dass uns kein Schaden oder eine Wertminderung entstanden ist oder der Schaden bzw. die Wertminderung wesentlich geringer ausfällt als die vereinbarte Pauschale. 3.4 Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. 3.5 Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht jedoch nicht, wenn allein höhere Gewalt oder sonstige unverschuldete Betriebsstörungen, die länger als 48 Stunden gedauert haben oder voraussichtlich dauern, für die Verzögerung verantwortlich sind. Die Lieferfrist wird in diesen Fällen ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 4 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt aber nur unter der Bedingung ein, dass der Lieferant uns unverzüglich in Kenntnis von der Behinderung gesetzt hat, sobald zu übersehen ist, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. 3.6 Eine Verpflichtung zum Schadensersatz unabhängig von der Ursache besteht auf jeden Fall, wenn es der Lieferant unterlässt, uns von einer eintretenden Verzögerung unverzüglich zu unterrichten. Zudem besitzen wir bei nicht unverzüglicher Mitteilung das Recht, sofort vom Vertrag zurückzutreten. 3.7 Sollten wir an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes Abnahme der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit bestellten Ware durch höhere Gewalt verhindert sein, so verschiebt sich der VerarbeitungAbnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie Erstreckt sich diese Behinderung bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um Zeitraum von mehr als 15 Prozent6 Monaten, so sind wir auf Verlangen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass ein Schadensersatzanspruch seitens des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetLieferanten entsteht. Dies gilt für all unsere Aufträge, die zu diesem Zeitpunkt vom Lieferanten noch nicht bearbeitet wurden. Bereits ausgeführte Aufträge werden gemäß den getroffenen Vereinbarungen vergütet. 5.8 Von 3.8 Überlieferungen werden von uns bis zu 3% akzeptiert. Bei einer Überlieferung von mehr als 3% erhalten wir einen Preisnachlass von 35%. Unterlieferungen werden von uns nicht akzeptiert, auch wenn eine Warenannahme erfolgt. 3.9 In folgenden Fällen besitzen wir das Recht den Auftrag zu stornieren: - Die Produktion der Prüfung Ware wird ohne unsere schriftliche Genehmigung einem Subunternehmer/Zulieferer übertragen oder erfolgt, anstatt im örtlichen Hauptwerk, in einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns Fabrik. - Die Qualität und Verarbeitung der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigenVertretermuster entsprechen nicht unserem Qualitätsstandard und unseren technischen Anforderungen. - Verspätete Vorlage der Muster für unsere Qualitätskontrolle. - Verspäteter Versand von Vertretermuster, welche separat geordert wurden.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 3.1 Unsere Lieferungen bleiben Lieferpflicht setzt voraus, dass wir die Rohstoffe für den Auftrag zu den am Tage der Auftragsbestätigung maßgebenden Rohstoffnotierungen eindecken können. Sollte diese Voraussetzung 3.2 Lieferfristen und Xxxxxxxxxxxxx gelten stets nur als annähernd. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und des darin genannten Liefertermins, jedoch nicht vor der Beibringung vom Besteller evtl. zu beschaffenden Unterlagen oder bereitzustellenden Materialien und der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. 3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zur Zahlung sämtlicher Forderungenzu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk bzw. unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 3.4 Werden nachträglich Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages vereinbart, gleich aus welchem Rechtsgrundeist ggf. gleichzeitig eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die neue Lieferfrist beginnt nicht vor Absendung unserer neuen Auftragsbestätigung. 3.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unser Eigentumdie Erbringung der Leistung um eine angemessene Zeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebes oder des Transportes sowie ähnliche Umstände, auch bei Vorlieferanten, gleich. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind bei höherer Gewalt ausgeschlossen, soweit bei uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. 3.6 Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn Zahlungen sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen. 3.7 Lieferverpflichtungen und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und termingerechter Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko. 3.8 Bei Überschreitung der Lieferfrist hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, so haften wir ausschließlich für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werdenden Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, max. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswarenegativen Interesses. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen3.9 Nach Ablauf einer Abnahmefrist sind wir zur Lieferung nicht mehr verpflichtet. Es bleibt in unserem Ermessen, nicht vom Vertrag zurückzutreten, Vorauszahlungen zu verlangen oder unsere Lieferung von entsprechenden Sicherheiten abhängig zu machen, wenn uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen. Dieses Recht steht uns das Miteigentum an besonders zu, wenn der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der VerarbeitungBesteller trotz Mahnung und Überfälligkeit von Forderungen nicht sofort bzw. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenunverzüglich bezahlt. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr 3.10 Wir behalten uns vor, bis zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern10 % der Bestellmenge in Unterlängen bzw. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergehtÜberlängen zu liefern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigtRohstoff- oder fertigungsbedingte Abweichungen bleiben vorbehalten. Handelsübliche Über- oder Unterlieferungen sind zulässig. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware 3.11 Aufträge über Sonderleistungen werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung ausschließlich in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltswareproduktionsmäßig b edingten Fertigungslängen geliefert. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen4.1 Die Lieferbedingungen, gleich der Liefertermin und gegebenenfalls bestehende Lieferbeschrän- kungen finden sich unter der Schaltfläche „Service“ > „Lieferung“ auf unserer Internetprä- senz oder in der Beschreibung des jeweiligen Produkts. 4.2 Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus welchem RechtsgrundeVerzug des Kunden – vom Kunden eine Ver- längerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, unser Eigentumin dem der Kunde seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten uns gegenüber nicht nachkommt. 4.3 Wir haften nicht für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werdensoweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vor- hersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Ener- giebeschaffung, Transportverzögerungen und behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der VorbehaltswareBehin- derung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware 4.4 Sofern Ereignisse im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum des vorgenannten Absatzes uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtvon vorübergehender Dauer ist, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5.4 Die Forderungen 4.5 Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des Bestellers/Käufers aus zufälligen Untergangs und der Weiterveräußerung zufälligen Verschlechterung mit der Vorbehaltsware werden bereits jetzt Übergabe der verkauften Ware an uns abgetreten und zwar gleichden Spediteur, ob die Vorbehaltsware ohne Frachtführer oder nach sonst zur Durchführung der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten VorbehaltswareVersendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, 4.6 Für Verbraucher gilt die Abtretung gesetzliche Regelung zum Gefahrübergang, wonach die Gefahr erst mit der Forderungen aus Übergabe der Weiterveräußerung nur in Höhe Ware an den Kunden übergeht. Unberührt davon bleiben weitere gesetzliche Bestimmungen im Falle des Wertes der VorbehaltswareVersendungskaufs. 5.6 4.7 Ist der Kunde Verbraucher, führt eine ausbleibende Lieferung durch unseren Lieferanten, die wir nicht zu vertreten haben, dazu, dass wir selbst nicht liefern müssen, soweit wir die Ware vor Abschluss des Vertrages bereits bestellt haben. Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt: Eine ausbleibende Lieferung durch unseren Lieferanten, die wir nicht zu vertreten haben, führt dazu, dass wir selbst nicht liefern müssen. Der Besteller/Käufer ist Kunde wird unverzüglich infor- miert. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehenvom Vertrag zurückzutreten. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenBereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis Der Lieferzeitpunkt wird nicht garantiert, außer dies erfolgt im Vorfeld durch schriftlich getroffene Absprache. Der Vorbehalt einer ordnungsgemäßer Selbstbelieferung bildet das Fundament etwaiger Zusagen bezüglich des Lieferzeitpunktes. Behördliche Genehmigungen können ebenso ein Hemmnis für die rechtzeitige Lieferung bilden und begründen bei rechtzeitiger Beantragung der Rinck Tanklogistik GmbH keine Ansprüche gegen ebendiese. Das Gleiche gilt bei störbehaftetem Ablauf des Transportes, welcher nicht auf eine Fehlkalkulation der Verkäuferin zurückzuführen ist. Der Käufer verpflichtet sich den Belieferungsort frühzeitig mitzuteilen, um eine pünktliche Belieferung zu ermöglichen. Für Fälle von höherer Gewalt oder externen Faktoren, die eine Lieferung erheblich erschweren, oder zur Zahlung sämtlicher ForderungenUnmöglichkeit führen, gleich aus welchem Rechtsgrundebehält sich die Rinck Tanklogistik GmbH vor, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werdenden Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu unerwarteten Schwankungen im Verhältnis Markt und damit verbundenen stark erhöhten Deckungspreisen besteht für die Verkäufer ebenso ein Rücktrittsrecht, falls der Käufer einer konkreten Preisanpassung nicht zustimmen sollte. Der Käufer verpflichtet sich, die von ihm bestellten Waren zum vereinbarten Zeitpunkt im bestellten Umfang, ohne Verzögerung, abzunehmen. Ein Verzug seitens des Wertes Käufers führt u.A. zu einem Übergang des Warenrisikos. Ebenso ist die Verkäuferin berechtigt bei starken Abweichungen von der Vorbehaltsware bestellten Menge an Mineralölen o.Ä. eine pauschale für den Rücktransport von zu den an anderen verarbeiteten viel transportierten Waren zur Zeit zu erheben. Bereits vor Beginn der VerarbeitungBetankung hat der Käufer alle Maßnahmen zu ergreifen, welche einen reibungslosen Ablauf ermöglichen und eine Schädigung von Natur und Beteiligten verhindern. Für die aus Hierzu zählen u.A. das Öffnen der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst erforderlichen Ventile, das gleiche wie Schließen von allen entsprechenden Öffnungen, welche durch bereits leichte Fahrlässigkeit bei der VorbehaltswareBelieferung kontaminiert werden könnten, das Prüfen der Bestände und damit verbunden das Übermitteln der konkreten Abnahmemenge. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenEbenso gehört das Stellen von Schlauchwachen in ausreichender Stärke, sowie die Unterrichtung bei Erreichen der Füllmenge zu seinem Pflichtenkreis. Der Empfänger der Waren verpflichtet sich zum schonenden Umgang mit den ihm temporär überlassenen Gerätschaften zur Erfüllung der Verbindlichkeit des Verkäufers. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher ForderungenIII.1. Leistungsort und Transport a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungsind Leistungs- und Erfolgs- ort der Firmensitz des Verwenders. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswarewird grundsätzlich dort abholbereit zur Verfügung gestellt. 5.2 Bei Verarbeitung b) Übernimmt der Verwender auf Wunsch des Kunden den Transport der Ware, so erfolgt die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kun- den. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung der Ware geht gemäß § 447 BGB mit anderenordnungsgemäßer Übergabe der Ware an die Transportperson (wobei der Beginn des Ladevorganges maß- geblich ist) auf den Kunden über. Setzt der Verwender zum Transport eigene Leute ein, so gilt Ziffer V. für die Haftung des Verwenders. Die Xxxx des Transportweges und – mittels sowie der Verpackung bleibt – soweit dem Kunden zumutbar – dem Verwender vorbehalten. Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Der Verwender ist bei besonderer Vereinbarung berechtigt, die Kosten für das Abladen der Ware gesondert in Rechnung zu stellen. Lassen die örtlichen Begebenheiten nach pflichtgemäßem Ermessen des Anlieferers ein sicheres Anliefern und Abladen nicht uns gehörenden Waren durch zu, so ist der Anlieferer berechtigt, die Ware zum Verwender zurückzubringen. Der Verwender stellt sie sodann zur Abholung bereit. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Eine neue Lieferung zu demselben Ort muss nicht erfolgen. Hat der Kunde Verzögerungen beim Abladen zu vertreten, so werden Wartezeiten dem Kunden in Rechnung gestellt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden, seiner Vertreter oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen die befahrbare Anfuhr- straße, so haftet der Kunde für hierbei auftretende Schäden. Die Haf- tung des Verwenders richtet sich nach Ziffer V. c) Der Verwender ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teil- lieferung für den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu Kunden im Verhältnis Rahmen des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtetvertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar ist, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenLieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunde hierdurch kein erheblicher Mehrauf- wand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verwender erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis 4.1 Die Sachen werden in Übereinstimmung mit den in den 4.2 Die Einhaltung des Liefertermins ist der Erfüllung der folgenden gegenseitigen Verpflichtungen untergeordnet: a) Der Vertrag muss unterzeichnet werden, und die Zahlung des Kaufpreises – oder einer beliebigen Teilzahlung – muss in Übereinstimmung mit den in der „Geschäfts- und Preisübersicht“ beschriebenen Bedingungen und Fristen erfolgen; b) Die Zahlungspflichten gelten dann als erfüllt, wenn die geschuldeten Beträge auf dem Bankkonto des Verkäufers eingegangen sind und zwar in voller Höhe und ohne Aufrechnung, Abzug oder Gegenforderung; c) Nach Eingang der Anzahlung auf dem Konto des Verkäufers, sendet dieser dem Käufer die Liste der Informationen und Materialien zu, die zur Zahlung sämtlicher ForderungenDefinition der Eigenschaften der Sachen und Rohstoffe erforderlich sind, gleich aus welchem Rechtsgrundeum einen erschöpfenden Factory Acceptance Test (nachfolgend F.A.T. genannt) vorzunehmen; d) Der Käufer muss innerhalb eines Monats ab dem Datum der Anfrage durch den Verkäufer alle technischen Informationen und Materialien bereitstellen, unser Eigentumdie zur Feststellung der Eigenschaften der Sachen erforderlich sind; e) Da dies für die korrekte Inbetriebnahme, auch wenn Zahlungen Feineinstellung und den F.A.T. unbedingt erforderlich ist, sind alle für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung die Herstellung und die Abnahme der Sachen erforderlichen Rohstoffe für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient den Verkäufer kostenfrei und sind dem Verkäufer binnen 60 Tagen vor dem F.A.T. vom Käufer auf eigene Kosten an den Verkäufer zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswareliefern. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren f) Der Verkäufer schickt dem Käufer einen Plan oder sonstige technische Zeichnungen zur Genehmigung durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an Käufer. 4.3 Bei verspäteter Anzahlung um mehr als 30 Tage ab dem vorgesehenen Zahlungsdatum werden die Vertragsbedingungen von den Parteien nach Treu und Glauben erneut verhandelt, sofern der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware Verkäufer nicht von seinem Recht auf Vertragsrücktritt im Sinne dieser Bedingungender nachstehenden Klausel 20 Gebrauch gemacht hat. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung 4.4 Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtBehinderungen, dass wenn sich die Forderungen Arbeiten aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtetGründen verzögern, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Verkäufer nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich benachrichtigenüber den Beginn eines derartigen Lieferhindernisses und hält ihn über eventuelle Entwicklungen auf dem Laufenden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen1. Der Lieferant übergibt das Produkt dem Abnehmer zu dem Termin laut bestätigter Bestellung. 2. Im Falle des Verzugs des Lieferanten mit der Produktlieferung ist der Abnehmer berechtigt, gleich aus welchem Rechtsgrundedem Lieferanten eine Vertragsstrafe in der Höhe von 0,05% vom Preis des verspätet gelieferten produkts für jeden angefangenen Kalendertag des Verzugs ab dem vereinbarten Vertragsliefertermin in Rechnung zu stellen. 3. Soweit im Preisangebot des Lieferanten nicht anders vorgeschlagen, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen wird eine Position für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender die Transportkosten laut der nachfolgend angeführten Regelung automatisch in Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderunggestellt. Die verarbeitete Ware dient Höhe der Transportkosten, soweit mit dem Geschäftspartner vertraglich nicht anders vereinbart, richten sich nach dem Gesamtwert der Fracht an dem gegebenen Tag zu unserer Sicherung einem Ort und wird in Höhe des Rechnungswertes der VorbehaltswareRechnung jeweils als eigene Position angeführt. Diese Regelung bezieht sich auf den Transport von Waren innerhalb von Tschechien. 5.2 Bei Verarbeitung 4. Besorgt der Abnehmer den Transport mit anderenseinem Frachtführer auf seine eigene Rechnung, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum hat er dies in seiner Bestellung anzuführen. Die eigentliche Warenlieferung gilt mit der Übergabe der Ware an diesen Frachtführer als ausgeführt. Mit dieser Übergabe geht die Schadensgefahr an der neuen Sache zu an den Abnehmer über. In diesem Fall gilt, dass der Liefertermin mit der Freigabe des Produkts zur Abnahme (Mitteilung des Lieferanten an den Abnehmer) erfüllt ist. 5. Sofern der Abnehmer nicht schriftlich angibt, dass er selbst die Ware direkt in der Betriebsstätte des Lieferanten abnimmt, ist der Lieferant berechtigt, das bestellte Produkt laut Tabelle im Verhältnis Pkt. 3 auszuliefern. 6. Der Lieferant liefert die ganze bestellte Menge auf einmal. Im Falle der Anforderung des Wertes Abnehmers auf Teillieferungen ist der Vorbehaltsware Lieferant berechtigt, mit jeder Teilerfüllung einen Betrag von 50,-CZK/besetzter Palettenplatz/Tag in Rechnung zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit stellen. 7. Mit der VerarbeitungÜbernahme des Produkts wird das Produkt das Eigentum des Abnehmers. Für Dieser hat die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst Übernahme im Lieferschein oder im entsprechenden Beleg des Frachtführers (Kontrollliste) zu bestätigen. 8. Der Abnehmer hat das gleiche wie gelieferte Produkt bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware Übernahme zu prüfen und bei Feststellung von Differenzen sofort den Lieferanten zu kontaktieren und eine schriftliche Mitteilung über die festgestellte Differenz im Sinne dieser BedingungenEinklang mit der Reklamationsordnung des Lieferanten zu senden. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur 9. Sofern durch die Vertragsparteien die Rückgabe der Logistikverpackung vereinbart ist, hat dies der Abnehmer gemäß den im gewöhnlichen Geschäftverkehr Voraus vereinbarten Bedingungen durchzuführen. 10. Werden diese Verpackungen nicht gemäß den angeführten Bedingungen retourniert, steht dem Lieferanten das Recht zu, dem Abnehmer deren vollen Preis gemäß der aktuell gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen. 11. Handelt es sich dabei um Europaletten als Pfandverpackung, muss das Lieferanten-Abnehmer- Verhältnis durch eine der folgenden Arten abgeklärt werden: a) dem Abnehmer geliehene Pfandverpackungen Der Abnehmer ist angehalten, geliehene Pfandverpackungen spätestens innerhalb von 30 Tagen ab dem Auslieferungstag der Ware (Paletten mit Fertigerzeugnissen) zu retournieren. Sowohl der Lieferant als auch der Abnehmer haben ein Verzeichnis über die Menge und Art der geliehenen Pfandverpackungen zu führen, und zwar so, dass es möglich ist, in vereinbarten Zeiträumen den Stand des Verpackungskontos beider Parteien abzugleichen. b) dem Abnehmer verkaufte Pfandverpackungen Die Pfandverpackungen werden dem Abnehmer zusammen mit den gelieferten Fertigerzeugnissen verkauft (gemäß der aktuell gültigen Preisliste). Die Pfandverpackungen scheinen auf der Rechnung als eine eigenständige Position auf. 12. Sollten Differenzen hinsichtlich der gelieferten Menge oder Art oder etwaige Beschädigungen an den Pfandverpackungen festgestellt werden, sind beide Seiten verpflichtet, diese einander unverzüglich bekanntzugeben und die Standardschritte der Reklamationsordnung des Lieferanten einzuhalten. 13. Befindet sich der Abnehmer mit der Bezahlung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten länger als 10 Tage in Verzug, oder übersteigen seine Verpflichtungen einen Gesamtbetrag von CKZ 10.000,--, ist der Lieferant berechtigt, die Produktion und Lieferung aus allen laufenden Verträgen bis zum Zeitpunkt der Bezahlung aller Verbindlichkeiten des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten einzustellen. Mit der Gutschrift des letzten Schuldbetrags auf dem Konto des Lieferanten beginnen die vereinbarten Leistungsfristen wiederum von Anfang an zu laufen. Zudem ist der Lieferant in solchen Fällen berechtigt, eine Vorauszahlung auf ihre Umsetzung zu verlangen, die Leistungsfristen beginnen dann mit dem Tag der Bezahlung der Proforma- Rechnung – d.h. der Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Lieferanten - zu laufen. 14. Kann der Lieferant direkt oder indirekt seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange Verpflichtungen wegen Ursachen nicht nachkommen, die er nicht im Verzuge ist veräußernbeeinflussen kann (wie z.B. Krieg, Kriegsdrohung, Aufstand, Sabotage, Brand, Terroranschlag bzw. Er ist zur Weiterveräußerung dessen Androhung, Sturm, Hochwasser, Explosion, Naturkatastrophen, Regierungsanordnungen oder Beschränkungen durch die Europäische Union, Streik, vollständige oder teilweise Vernichtung des Werks oder der Vorbehaltsware nur mit Produktionslinie des Lieferanten oder dessen Subunternehmer, Lieferungen der Maßgabe berechtigt Zulieferer, Änderung der Zollvorschriften, Einfuhr- und ermächtigtAusfuhrquoten, dass Ausfuhr- oder Einfuhrverbot) und die Forderungen aus tauglich sind, ihn an der Weiterveräußerung gemäß Vertragserfüllung zu hindern, wird der Absätze 5.4 Lieferant darüber unverzüglich den Abnehmer verständigen und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wirdweitere Vorgangsweise vereinbaren. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes Leistungsfrist wird damit angemessen verlängert. In diesen Fällen ist keine der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er Vertragsparteien verpflichtet, der anderen Partei die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenentstandenen Schäden inklusive des entgangenen Gewinns zu ersetzen. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis 1. Sofern die Bezeichnung der Dritten oder ihre Adresse im Inhalt des Vertrags genannt wurde, bedeutet dass, dass der Besteller diese Dritte zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen Abnahme der Waren in seinem Namen und für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungsein alleiniges Risiko berechtigt. 2. Die verarbeitete Lieferbedingungen der Ware dient sind jedes Mal in d en einzelnen Bedingungen des Vertrags festgesetzt – ins besondere die im Vertragsformular genannten Formeln von Incoterms 2010, mit Vorbehalt, dass das Eigentumsrecht zu unserer Sicherung den Waren auf den Besteller erst mit der vollständigen Zahlung des Verkaufspreises übergeht, das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Waren übergeht auf den Besteller mit der Beladung der Waren zur Überführung auf dem Gelände des Betriebs von CMC. Der vorgenannte Eigentumsvorbehalt ist gegenüber den Dritten, darunter der weiteren Käufer der Waren wirksam und bleibt auch nach der weiteren Verarbeitung oder Verbindung der Waren vom Besteller oder irgendwelcher Dritten, darunter dem weiteren Käufer in Höhe des Rechnungswertes der VorbehaltswareKraft. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen3. CMC behält sich das Recht auf die Teillieferungen oder die vollständige Lieferung der Waren vor der festgesetzten Lieferfrist vor. Die ausbleibende Zustellung aller bestellten Waren in der vereinbarten Frist kann nicht die Verweigerung ihrer späteren Abnahme vom Besteller begründen. In den in den AVB beschriebenen Grenzen haftet CMC für den Verzug der Warenlie ferung ausschließlich dann, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an wenn die Warenlieferung aus seiner Verschuldung um mehr als einen Kalendermonat gegenüber des vereinbarten Enddatums der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der VerarbeitungLieferung verspätet wird. 4. Für die aus Feststellung der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie Vertragsausführung und seine Abrechnung wird die Messung des Warengewichts nach den Anzeigen der Waage von CMC bei der VorbehaltswareAnnahme der Xxxx vom Frachtführer herangezogen. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenEs wird die Gewichtstoleranz von +/- 10% sowie 0/+100 mm für die Stablänge gegenüber dem Inhalt des Vertrags zugelassen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur i5. Sollte der B esteller die Ware in der i m gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er Vertrag genannten Frist nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung abnehmen oder die Abnahmebereitschaft in der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder von CMC festgesetzten Frist nach der Verarbeitung und ob sie an einen Benachrichtigung von CMC über den beabsichtigten Verkauf der Waren nicht bestätigen, ist CMC nach ihrem Ermessen berechtigt: a) das neue Versanddatum schriftlich anzuzeigen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird b) die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Rechnung für die verkauften Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.auszustellen oder

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Besteller die Lieferung bei uns abzuholen. Der Beginn der Lieferzeit setzt voraus, dass der Besteller rechtzeitig und ordnungsgemäß allen seinen ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere Leistung der Anzahlung, Informationen oder sonstige Voraussetzungen, die zur Zahlung sämtlicher ForderungenBearbeitung und Erfüllung unserer Leistung notwendig sind, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswarenachgekommen ist. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderenDie Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der neuen Sache Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenbestimmen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, hat der Besteller den vollständigen Preis und für jede angefangen Woche der Fristüberschreitung in Höhe von 0,5 % - jedoch nicht mehr als 5 % - vom Wert der Gesamtlieferung zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußernentrichten. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtDen Parteien bleibt es unbenommen höhere oder niedrigere Lagerkosten nachzuweisen. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum des Annahmeverzugs. Unser Recht, dass die Forderungen weitere Ansprüche aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigtVerzug gelten zu machen, bleibt unberührt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Weiterveräußerung Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wirdbetroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltswarezumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. 5.5 Wird Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Wurde Versendung der Ware vereinbart, geht jedoch die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung are sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit anderenAuslieferung der Ware an den Spediteur, nicht uns gehörenden Waren ohne den Frachtführer oder nach Verarbeitung veräußertder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, gilt die Abtretung ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Forderungen aus Besteller im Verzug der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der VorbehaltswareAnnahme ist. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher ForderungenDie Lieferung erfolgt innerhalb Österreichs. Wir behalten uns vor, gleich aus welchem Rechtsgrundeeinige angebotene Waren von der Belieferung in bestimmte Landesteile auszuschließen. Über etwaige Beschränkungen informieren wir Sie während des Bestellvorgangs, unser Eigentumwenn Sie Ihre Lieferadresse eingeben, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werdenoder in der Detailbeschreibung der Ware. Sofern nicht anders vereinbart und mit Ausnahme der Lieferung von Xxxxxxxxxxx (s.u.), erfolgt die Lieferung ab dem Lager von Lautsprecher Teufel an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Aufgrund der Größe unserer Produkte ist ein Versand an Packstationen nicht möglich. Bei laufender Rechnung gilt Zustellung per DHL oder UPS erfolgt die Lieferung direkt bis an die Wohnungstür. Dabei kann es bei Lieferungen per DHL vorkommen, dass eine aus mehreren Paketen bestehende Sendung an verschiedenen Tagen angeliefert wird. Sollten Sie nicht zu Hause sein, erhalten Sie eine Benachrichtigung vom Lieferunternehmen, an welchem Ort (z.B. Postfiliale) Sie die Ware abholen können. Bei einer Zustellung per Spedition (innerhalb und außerhalb Deutschlands), also bei größeren, auf einer Einwegpalette verpackten Systemen, erfolgt die Lieferung bis vor das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere SaldoforderungGrundstück (Bordsteinkante). Für den weiteren Transport muss der Kunde selber Sorge tragen. Einwegpaletten sind typischerweise nicht zur Weitergabe an den Kunden bestimmt. Sie dienen dazu, den Warenaustausch bei Abladung der bestellten Ware zu erleichtern, weshalb sie oftmals direkt mit der Ware verbunden ist. Die verarbeitete Spedition wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Einwegpalette nach Anlieferung der Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu beim Kunden belassen. Die Einwegpalette ist entsprechend im Verhältnis Hausmüll oder über einen Wertstoffhof gesetzeskonform zu entsorgen. Sollte dies auf Wunsch des Wertes Kunden nicht möglich sein, kann die Spedition, sollte dies technisch möglich sein, die Palette unverzüglich nach Anlieferung der Vorbehaltsware zu Ware unentgeltlich zurücknehmen. Anderenfalls setzen Sie sich bitte mit unserem Kundenservice in Verbindung. Die Lieferung von Teufel-Geschenk-Gutscheinen erfolgt per E-Mail in Form eines PDF-Dokuments. Bei den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware Produktdarstellungen im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Onlineshop finden Sie Hinweise zur Verfügbarkeit von Produkten. Wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, weil wir mit diesem Produkt von unseren Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert werden, können wir vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich informieren und Ihnen ggf. die Lieferung eines vergleichbaren Produktes vorschlagen. Wenn kein vergleichbares Produkt verfügbar ist oder Sie keine Lieferung eines vergleichbaren Produktes wünschen, werden wir Ihnen ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur Liefertermin ist spätestens der 14. Tag ab Bestellung. Auf hiervon abweichende Lieferzeiten weisen wir auf unseren Produktseiten hin. Schwerwiegende, betriebsfremde, von außen herbeigeführte Ereignisse (‚höhere Gewalt‘), wie insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Epidemien, Arbeitskämpfe, politische Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien beide Parteien für die Dauer der Störung und im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wirdverbunden. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er Parteien sind verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebensich über den Eintritt eines solchen Hindernisses unverzüglich zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung1. Die verarbeitete Lieferfrist beginnt am Tag des Abschlusses des Kaufvertrages zu laufen (durch Übermittlung der bestätigten Bestellung des Verkäufers an den Käufer). Wenn die Standardware auf Lager ist, wird sie versandt – an den Spediteur übergeben – und die voraussichtliche Lieferzeit beträgt 3-5 Werktage ab Bestellung des Transports beim Spediteur. Wenn die bestellte Standardware nicht auf Lager ist, benachrichtigt der Verkäufer den Käufer und informiert ihn gleichzeitig über den voraussichtlichen Liefertermin (Lieferzeit) oder bietet ein anderes Produkt an, das mit dem ursprünglichen Produkt vergleichbar ist und zu einem früheren Zeitpunkt geliefert werden kann. Die Ware dient zu unserer Sicherung wird nach einvernehmlich festgelegten Transportanweisungen geliefert, d. h. an die Adresse (Erfüllungsort), die in Höhe des Rechnungswertes der VorbehaltswareBestellung als Bestimmungsort (Erfüllungsort, Lieferadresse) angegeben wurde und in der Bestellbestätigung vom Verkäufer bestätigt wurde. Xxxx auf Bestellung wird immer innerhalb einer zwischen Verkäufer und Käufer einvernehmlich vereinbarten Frist sowie unter Berücksichtigung eines möglichen Einflusses Dritter geliefert. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen2. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass der Verkäufer nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis für Verzögerungen des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für Liefertermins verantwortlich ist, die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche nachweislich auf höhere Gewalt oder unvorhergesehene Umstände des Beförderers zurückzuführen sind, wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenz. B. Fahrzeugversagen, Streik, Straßensperren, Staus usw. 5.3 3. Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenbestellte Xxxx zum vereinbarten Liefertermin (vereinbarter und vom Verkäufer bestätigt) zu übernehmen. Wenn der Käufer die Ware nicht spätestens 14 Werktage nach dem vertraglichen Liefertermin übernimmt, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Lagergebühr von 10 CZK/m3 für die nicht übernommene Ware gemäß ihrer logistischen Abmessungen für jeden Tag der Lagerung nach dem vertraglichen Lieferzeitpunkt sowie den ggf. entstandenen Schaden oder Gewinnentgang zu zahlen. 5.7 Übersteigt 4. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung der Wert Ware ist dann erfüllt, wenn der Verkäufer die Ware gemäß den Transportanweisungen an den ersten Spediteur zum Transport an den Bestimmungsort übergibt oder dem Käufer bzw. einem von diesem ermächtigten Dritten die Verfügung über die Ware ermöglicht. Wenn das Lager oder der Betrieb des Verkäufers als Bestimmungsort vereinbart ist, übernimmt der Käufer oder ein von ihr autorisierter Dritter die Waren im Lager oder Betrieb des Verkäufers zu dem vom Verkäufer angegebenen Zeitpunkt für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozentdie Abholung der Waren in Lager oder Betrieb. Das Risiko einer Beschädigung der Ware geht mit der vereinbarten Versandart auf den Käufer über, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware zum Transport an den Käufer an den ersten Spediteur übergeben wird oder der Käufer oder ein von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetdiesem autorisierter Dritter dazu berechtigt ist, über die Ware zu verfügen. 5.8 Von 5. Der Verkäufer liefert die Ware in der Prüfung üblichen Verpackung, die der Art der Ware entspricht (Schutzfolien, Schachteln, Identifikations- und Bindebänder usw.), um den sicheren Transport der Ware zu ermöglichen, damit diese nicht beschädigt oder zerstört wird. 6. Der Käufer ist verpflichtet, die einzelnen Mengen des Vertragsgegenstandes in einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns schriftlichen Lieferanweisung an ganze Gebinde anzupassen. Tut er dies nicht, ist der Besteller/Verkäufer dazu berechtigt, wobei die Bestellung der Ware auf ganze Gebinde aufgerundet wird. 7. Die Ware wird mit Unterlagen geliefert, die sich nach allgemein verbindlichen gesetzlichen Bestimmungen auf die Ware beziehen. Der Verkäufer wird auch seiner Verpflichtung zur Lieferung der Ware ordnungsgemäß nachkommen, d. h. die Ware wird vom Verkäufer übergeben und vom Käufer unverzüglich benachrichtigenauf der Grundlage der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Lieferschein übernommen. 8. Die Kosten für den Transport von Waren für den Export ins Ausland sind nicht Teil des Kaufpreises der Waren. Die tatsächlichen Transportkosten werden dem Käufer gemäß der Preisliste des Spediteurs in Rechnung gestellt und der Käufer ist verpflichtet, diese Kosten auf die ausgestellte Rechnung zu zahlen. Die Art und der Preis des Transports sind individuell.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Falls wir den Liefertermin nicht einhalten können, muss uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Frist- ablauf kann der Käufer für diejenigen Mengen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert sind. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten für alle Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher ForderungenFCA Wol- fach / Bad Lauterberg gemäß INCOTERMS 2020. Erfüllungsort für alle vertraglichen Ver- pflichtungen ist das Werk des Verkäufers in Wolfach / Bad Lauterberg, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungsofern im Einzelfall nichts anderes vom wirksam vereinbart wurde. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den BestellerLieferung „frei LKW/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren Tankwagen“ hat zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtVoraussetzung, dass die Forderungen aus Abladestelle zu errei- chen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Weiterveräußerung gemäß Empfänger / Käufer allein verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt. Liefern wir nach Vereinbarung in Kesselwagen, so bleibt uns die Auswahl der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergehtGröße über- lassen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen Wagen sofort nach Eintreffen restlos zu entleeren und mangels anderer Weisung sogleich an die Versandstelle fracht- und spesenfrei zurückzu- senden. Wir stellen die Kesselwagen 72 Stunden mietfrei zur Verfügung. Sofern Kesselwa- gen nicht innerhalb der vorgenannten Frist entleert zurückgegeben werden, berechnen wir Tageswagenmiete. Unsere Kesselwagen dürfen vom Käufer in seinem Betrieb oder für Dritte nicht verwendet werden. Der Käufer verpflichtet sich rechtzeitig vor Lieferungen durch uns seinen Abnehmern bekannt zugebenalle behördlichen oder sonstigen Genehmigungen oder Lizenzen, die für den Import oder die sonstige Erfüllung des Käufers nach den Bedingungen dieses Vertrages erforderlich oder zweckmäßig sind, zu beschaffen und diese Lizenzen und Genehmigungen aufrechtzuerhalten und uns dies auf Wunsch nachzuweisen. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen9.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingangsdatum der vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist verlängert sich um die entstandene Verzögerung, gleich aus welchem Rechtsgrundewenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen, unser Eigentumoder die Auftragsbestätigung nachträglich vom Kunden ergänzt oder geändert wurde, oder wenn die Akontozahlungen nicht vertragsgemäss eintreffen. 9.2. Bei Bestellungsänderungen beginnt die Lieferfrist ab Bestätigung derselben durch uns neu zu laufen. 9.3. Die von uns angegebenen Liefertermine sind in der Regel Circa-Angaben nach Kalenderwochen. Wir bemühen uns, diese Termine einzuhalten. Eine verbindliche Zusage kann jedoch nicht gegeben werden. 9.4. Allfällige Konventionalstrafen bei Nichteinhaltung der Liefertermine sind nichtig, auch wenn Zahlungen solche in bauseitigen Bedingungen vorgesehen sind. 9.5. Die Folgen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet Verzögerungen, die der Besteller zu verantworten hat, gehen zu seinen Lasten. Falls diese Verzögerungen mehr als 20 Tage über den eingeplanten Montage- / Liefertermin hinausgeht, werden die entsprechenden Akontozahlungen fällig. Die Produkte müssen vom Kunden abgenommen und auf seine Kosten und Gefahr bis zur Montage zwischengelagert werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum Fehlt eine entsprechende Abnahme, gelten die Produkte als Sicherung für unsere Saldoforderungabgenommen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der VorbehaltswareLagerung bei uns und allfällige zusätzliche Transporte sind kostenpflichtig. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen9.6. Geht die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht auf unser ausschliessliches Verschulden zurück, nicht uns gehörenden Waren erwächst dem Kunden daraus kein Recht auf Rücktritt oder Schadenersatz. 9.7. Im Falle von Betriebsstörungen, unvorhergesehenen Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Streik, Ausfall der Energieversorgung oder Fällen von höherer Gewalt sind wir berechtigt, neue Fristen festzusetzen oder ohne Kostenfolgen vom Vertrag zurück zu treten. 9.8. Der Besteller toleriert in jedem Fall das Anbringen von Baureklamen durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache die Schmidiger AG. 9.9. Vom Unternehmer übernommene Bauleitungsleistungen sind entsprechend zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitungvergüten. 9.10. Für die aus Bauleitung und Koordination ist der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenBauherr zuständig. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung5.1. Die verarbeitete Ware dient Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien, sie beginnt jedoch nicht vor Zugang der vom Besteller bereit zu unserer Sicherung in Höhe stellenden Informationen oder Unterlagen, Klärung aller technischer Fragen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten An- oder Vorauszahlung. Die Einrede des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Wir sind zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht Teilleistungen berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird5.2. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe Einhaltung der Lieferfrist setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Einhaltung der Vertragspflichten des Wertes der jeweils veräußerten VorbehaltswareBestellers voraus und steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen5.3. Die Lieferfrist ist gewahrt, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung wenn bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehenihrem Ablauf die zu liefernde Ware unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde. Er ist dagegen Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Lieferung sich infolge von uns nicht berechtigtzu vertretenden Umständen, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtetinsbesondere bei Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Verkehrs- oder sonstigen konkret unvorhersehbaren Hindernissen, die Abtretungen an bei uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt oder unseren Lieferanten eintreten, verzögert. Verzögert sich die Lieferung aufgrund der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt vorgenannten Umstände um mehr als 15 Prozenteinen Monat oder wird die Erbringung der Leistung endgültig unmöglich, sind die Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; die Geltendmachung eines Schadensersatzes ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. 5.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden sowie etwaige Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetden Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Nach Setzung und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 5.8 5.5. Der Versand der Ware erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarungen, bis Bordsteinkante Bestimmungsort. Der Besteller ist verantwortlich für eventuell notwendige behördliche Genehmigungen zum Abstellen von Waren auf dem Gehweg oder dergleichen. Von Ansprüchen aufgrund der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss Beschädigung der Abladestelle stellt uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigenBesteller frei.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen2.1 Sofern nicht eine andere Versandart vereinbart wurde, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung liefern wir „EXW“ („ab Werk“) gemäss INCOTERMS in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswarebei Vertragsabschluss gültigen Fassung. 5.2 Bei Verarbeitung 2.2 Unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen gehen Nutzen und Gefahr mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch der Übergabe am Erfüllungs- /Lieferort an den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenüber. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er 2.3 NILFISK ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht Teillieferung berechtigt. 5.4 Die Forderungen 2.4 Eine von NILFISK angegebene Lieferfrist beginnt, sobald allfällige Vorauszahlungen und Sicherheiten seitens des Bestellers/Käufers aus geleistet wurden. Sie wird angemessen verlän- gert, soweit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen nicht fristgerecht nachkommt oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltswaresoweit er verein- barte Teilzahlungen nicht leistet. 5.5 2.5 Streiks, Aussperrungen, von NILFISK nicht zu vertretende behördliche Verfügungen sowie unvorhersehbare und unverschuldete Betriebsstörungen inkl. Maschinen und Werkzeugbruch, Lieferfristenüberschreitungen oder Lie- ferausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoff- mangel, Schwierigkeiten und Verzug im Transport, Epi- demien und Fälle höherer Gewalt verlängern für die Dau- er der Störung und im Umfang ihrer Wirkung laufende Lieferfristen, maximal jedoch während dreier Monate. 2.6 Bei Lieferterminüberschreitungen hat der Käufer NILFISK schriftlich zuerst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderenNILFISK zu vertreten hat, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußerteinge- halten, gilt ist der Käufer berechtigt, die Abtretung Annahme des ver- späteten Teils der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der VorbehaltswareLieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berech- tigt, vom Vertrag insgesamt zurück zu treten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferun- gen zurückzufordern. 5.6 Der Besteller/2.7 Aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen entste- hen dem Käufer ist berechtigtkeinerlei Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verspätung, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenNichterfüllung oder Dahinfallen des Vertrages. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen3.1. Ascom unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, gleich aus welchem Rechtsgrundeum die im Vertrag festge- legten Fristen einzuhalten, unser Eigentumsofern der Kunde seinerseits seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Der Kunde muss insbesondere die Zahlungsbe- dingungen und alle anderen vorbereitenden Verpflichtungen einhalten (z.B. mit Ascom zusammenarbeiten, auch auf alle Ascom-Anfragen unverzüglich reagieren, alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen einholen und aufrechterhal- ten). 3.2. Ascom kann Teillieferungen vornehmen, wenn Zahlungen die Teillieferung für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werdenden Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Liefe- rung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hier- durch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen. 3.3. Der Kunde hat die Produkte unverzüglich nach Erhalt oder, soweit eine Installa- tion erforderlich ist, nach Installation, zu prüfen. Bei laufender Rechnung der Prüfung erkennbare Mängel können unverzüglich nach Erhalt oder Installation der Produkte schrift- lich geltend gemacht werden, andernfalls gelten die Produkte als angenommen („Annahme“). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. 3.4. Ist eine formelle Abnahme vereinbart, wird vor der Abnahme eine gemeinsame Prüfung durchgeführt. Ascom lädt den Kunden hierzu zu gegebener Zeit ein. Eine Aufzeichnung der Tests und ihrer Ergebnisse wird von beiden Parteien aufbewahrt und unterzeichnet. Unterlässt es der Kunde aus Gründen, die As- com nicht zu vertreten hat, bei der Durchführung der Annahme mitzuwirken, kann Ascom eine Nachfrist von 10 Werktagen gewähren. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, gilt das vorbehaltene Eigentum von Ascom zur Verfügung gestellte Abnah- meprüfprotokoll als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes vollständig und ausreichend, damit der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleichKunde feststellen kann, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten VorbehaltswareLiefergegenstände die Spezifikationen erfüllen. 5.5 Wird 3.5. Verzögert sich die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderenLeistung von Ascom aus Gründen wie z.B. höhere Gewalt, nicht uns gehörenden Waren ohne Naturkatastrophen, Unfälle, Streiks, Cyber- oder nach Verarbeitung veräußertTerroranschläge, gilt die Abtretung Versagen der Forderungen aus normalen Versorgungsquellen oder Handlungen der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtetRegierung, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenvon Ascom nicht zu vertreten sind, wird die Lieferzeit von Ascom angemessen ver- längert. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden5.1. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum Xxxxxxxxxxxxx und Lieferfristen gelten stets nur als Sicherung für unsere Saldoforderungannähernd. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung In Lieferverzug kommen wir in Höhe jedem Fall erst durch eine nach Fälligkeit erfolgte schriftliche Mahnung des Rechnungswertes der VorbehaltswareBestellers. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen5.2. Höhere Gewalt, nicht Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, das Fehlen von behördlicher und sonstiger für die Ausführung erforderlicher Genehmigungen befreien uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an für die Dauer der neuen Sache zu Störung und im Verhältnis des Wertes Umfange ihrer Wirkung von der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren Verpflichtung zur Zeit der VerarbeitungLeistung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Für Dies gilt auch dann, wenn die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenStörung während eines bereits vorliegenden Verzugs eintritt. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern5.3. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur Kommen wir mit der Maßgabe berechtigt Leistung in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist setzt und ermächtigtwir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen; die Nachfrist muss mindestens 30 Tage betragen. Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens und Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind auf die bei Vertragsabschluss für uns vorhersehbaren Schäden beschränkt und der Höhe nach auf das 10fache des Warenwertes begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht, dass wenn der Verzug oder die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf Nichterfüllung durch uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigtvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 5.4 Die Forderungen 5.4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die auch jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden können. 5.5. Wir sind berechtigt, die bestellten Mengen um bis zu 10 % zu überschreiten oder zu unterschreiten. 5.6. Alle Sendungen erfolgen auf Gefahr des Bestellers/Käufers aus . Dies gilt auch für eine Rücksendung der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Ware. Rücksendungen werden bereits jetzt an uns abgetreten nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen. Auch bei Annahme einer Rücksendung ohne eine solche Vereinbarung gilt dies nicht als Rücknahme, sondern als Inverwahrungnahme für den Absender und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung auf seine Kosten und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wirdsein Risiko. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, Rückversandart und Rückversandweg entscheiden wir verbindlich. Wir sind nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenWare gegen Transport und sonstige Schäden zu versichern. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent5.7. Die Kosten des Versands sind im Angebot bzw. Auftrag geregelt. Fehlt eine Regelung, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetist Erfüllungsort für unsere Lieferung unser Sitz. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss 5.8. Verpackungsmaterial braucht von uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigennicht zurückgenommen zu werden, soweit nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben.

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Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung3.1 Die Lieferung hat am im Kaufvertrag oder der Bestellung niedergelegten Liefertag zu erfolgen. Die verarbeitete vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware dient an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu unserer Sicherung in Höhe erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Rechnungswertes der VorbehaltswareAuftrags einzuholen. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen3.2 Sollte die Lieferung der Ware von den vereinbarten Lieferzeiten abweichen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht behalten wir uns das Miteigentum Recht vor, die uns aus der verspäteten Anlieferung entstehenden Mehrkosten und Verluste dem Lieferanten zu berechnen. Zudem sind wir berechtigt, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf, bei Lieferverzug von der Rechnung des Lieferanten folgende Abzüge vorzunehmen: 3 – 5 Tage 2,5% 6 - 10 Tage 5% 11 – 20 Tage 10% 21 – 30 Tage 15% mehr als 30 Tage 20% Die Berechnung erfolgt mit 5 Arbeitstagen, immer bezugnehmend auf das ursprünglich vereinbarte Lieferdatum. 3.3 Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, zusätzlich eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Anspruch entfällt oder verringert sich, wenn der Lieferant nachweist, dass uns kein Schaden oder eine Wertminderung entstanden ist oder der Schaden bzw. die Wertminderung wesentlich geringer ausfällt als die vereinbarte Pauschale. 3.4 Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. 3.5 Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht jedoch nicht, wenn allein höhere Gewalt oder sonstige unverschuldete Betriebsstörungen, die länger als 48 Stunden gedauert haben oder voraussichtlich dauern, für die Verzögerung verantwortlich sind. Die Lieferfrist wird in diesen Fällen ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 4 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt aber nur unter der Bedingung ein, dass der Lieferant uns unverzüglich in Kenntnis von der Behinderung gesetzt hat, sobald zu übersehen ist, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. 3.6 Eine Verpflichtung zum Schadensersatz unabhängig von der Ursache besteht auf jeden Fall, wenn es der Lieferant unterlässt, uns von einer eintretenden Verzögerung unverzüglich zu unterrichten. Zudem besitzen wir bei nicht unverzüglicher Mitteilung das Recht, sofort vom Vertrag zurückzutreten. 3.7 Sollten wir an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes Abnahme der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit bestellten Ware durch höhere Gewalt verhindert sein, so verschiebt sich der VerarbeitungAbnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie Erstreckt sich diese Behinderung bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um Zeitraum von mehr als 15 Prozent6 Monaten, so sind wir auf Verlangen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass ein Schadensersatzanspruch seitens des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetLieferanten entsteht. Dies gilt für all unsere Aufträge, die zu diesem Zeitpunkt vom Lieferanten noch nicht bearbeitet wurden. Bereits ausgeführte Aufträge werden gemäß den getroffenen Vereinbarungen vergütet. 5.8 Von 3.8 Überlieferungen werden von uns bis zu 3% akzeptiert. Bei einer Überlieferung von mehr als 3% erhalten wir einen Preisnachlass von 35%. Unterlieferungen werden von uns nicht akzeptiert, auch wenn eine Warenannahme erfolgt. 3.9 In folgenden Fällen besitzen wir das Recht den Auftrag zu stornieren: - Die Produktion der Prüfung Ware wird ohne unsere schriftliche Genehmigung einem Subunternehmer/Zulieferer übertragen oder erfolgt, anstatt im örtlichen Hauptwerk, in einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns Fabrik. - Die Qualität und Verarbeitung der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigenVertretermuster entsprechen nicht unserem Qualitätsstandard und unseren technischen Anforderungen. - Verspätete Vorlage der Muster für unsere Qualitätskontrolle. - Verspäteter Versand von Vertretermuster, welche separat geordert wurden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis Die vom Verkäufer angegebene Lieferfrist beruht auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Verkäufer geltenden Umständen und, soweit sich der Verkäufer für die Erbringung seiner Leistungen Dritter bedient, auf den von diesen Dritten an den Verkäufer erteilten Informationen. Der Verkäufer ist darum bemüht, die Lieferfrist weitestgehend einzuhalten. 5.2 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung. Wenn der Verkäufer zur Zahlung sämtlicher ForderungenErfüllung des Vertrags vom Käufer zur Verfügung zu stellende Informationen oder Hilfsmittel benötigt, gleich aus welchem Rechtsgrundebeginnt die Lieferfrist mit dem Tag, unser Eigentuman dem alle erforderlichen Informationen oder Hilfsmittel im Besitz des Verkäufers sind, jedoch nicht vor dem auf der schriftlichen Auftragsbestätigung vermerkten Datum. 5.3 Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer in keinem Fall zu weitergehenden Regressansprüchen. Der Käufer ist in diesem Fall nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder zu kündigen, es sei denn, dass die Lieferfrist soweit überschritten wird, dass dem Käufer ein Festhalten an dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrags nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, sofern dies unbedingt erforderlich ist, den Vertrag aufzulösen oder zu kündigen, vorausgesetzt, dass er den Verkäufer darüber schriftlich in Kenntnis setzt, wobei das Recht des Verkäufers, die besagte Ware dem Käufer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Benachrichtigung nachträglich zu liefern, hiervon unberührt bleibt. 5.4 Wenn der Verkäufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer aufgrund höherer Gewalt4 nicht nachkommen kann, ist er berechtigt, die Erfüllung seiner Leistung um die Dauer der Behinderung aufzuschieben. 5.5 Wenn die Leistungsverzögerung länger als einen Monat andauert, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferfrist und den Preis den jeweiligen Umständen anzupassen bzw. den Vertrag - ganz oder teilweise - schriftlich zu kündigen, ohne dass der Verkäufer dem Käufer gegenüber zu irgendwelchen Schadensersatzleistungen verpflichtet ist, auch wenn Zahlungen sich aus diesen Umständen Vorteile für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der VorbehaltswareVerkäufer ergeben. 5.6 Der Besteller/Als Ereignisse höherer Gewalt gelten alle Ereignisse, die sich der Kontrolle des Verkäufers entziehen und aufgrund derer ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen vorübergehend erschwert oder vollkommen unmöglich gemacht wird bzw. aufgrund derer dem Verkäufer die Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht zugemutet werden kann, ungeachtet dessen, ob ein solches Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war. Zu Ereignissen höherer Gewalt zählen: Kriegshandlungen, Kriegsdrohungen, Bürgerkriege, Aufstände, Ein- und Ausfuhrembargos, Transportverbote oder sonstige von staatlichen Behörden auferlegte behindernde Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen, Sitzstreiks, Bummelstreiks, physische bzw. wirtschaftliche Transporthindernisse, Brand oder sonstige Behinderungen, Betriebsstörungen oder sonstige Produktionsschwierigkeiten des Verkäufers oder seiner Zulieferer bzw. beim Verkäufer oder bei Dritten eintretende Transportprobleme, von Behörden getroffene Maßnahmen sowie das Fehlen einer von den staatlichen Behörden zu erteilenden Lizenz oder Genehmigung. 5.7 Bei einer Lieferung auf Abruf ist der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt gesamte bestellte Ware innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Vertragsabschluss abzurufen, es sei denn, dass schriftlich eine andere Frist vereinbart wird. Wenn der Wert Käufer die Ware nicht fristgerecht oder überhaupt nicht abruft, ist der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 ProzentVerkäufer berechtigt, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe die restliche Ware direkt und gegen sofortige Bezahlung zu liefern bzw. - nach einer schriftlichen Inverzugsetzung, in der dem Käufer eine letzte Zahlungsfrist von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetmindestens 8 Tagen gesetzt wird - den Vertrag einseitig aufzulösen und Schadensersatz zu fordern. 5.8 Von Wenn Teillieferungen vereinbart wurden, gilt jede Teillieferung als selbstständige Leistung, wobei die Nichterfüllung einer oder mehrerer Teillieferungen seitens des Verkäufers gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. Forderungen des Käufers hinsichtlich einer oder mehrerer Teillieferungen den Käufer nicht dazu berechtigen, weitere Teillieferungen zurückzuweisen oder den gesamten Vertrag für nichtig zu erklären. 5.9 Bei Großlieferungen behält sich der Prüfung Verkäufer das Recht vor, bis zu fünf Prozent (5%) mehr oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns weniger der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigenbestellten Menge zu liefern und den Gesamtpreis entsprechend anzupassen, wobei die auf diese Weise gelieferte Menge als die bestellte Menge betrachtet wird.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale

Lieferbedingungen. 5.1 3.1 Unsere Lieferungen bleiben Lieferpflicht setzt voraus, dass wir die Rohstoffe für den Auftrag zu der am Tage der Auftragsbestätigung maßgebenden Rohstoffnotierung eindecken können. Sollte diese Voraussetzung nicht gegeben sein, gilt Pkt. 2.3 unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen. 3.2 Lieferfristen und Xxxxxxxxxxxxx gelten stets nur als annähernd. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absen- dung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und des darin genannten Liefertermins, jedoch nicht vor der Bei- bringung vom Besteller evtl. zu beschaffenden Unterlagen oder bereitzustellenden Materialien und der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. 3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zur Zahlung sämtlicher Forderungenzu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk bzw. unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 3.4 Werden nachträglich Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages vereinbart, gleich aus welchem Rechtsgrundeist gleichzeitig eine neue Lieferfrist zu vereinbaren, unser Eigentumwenn die ursprüngliche Frist auf- grund der Änderungen oder Ergänzungen nicht einzuhalten ist. Die neue Lieferfrist beginnt nicht vor Absendung unserer neuen Auftragsbestätigung. 3.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erbrin- gung der Leistung um eine angemessene Zeit hinauszu- schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten, sofern wir den Besteller hierüber unverzüglich nach Bekannt werden dieser Umstände hier- über unverzüglich informieren und im Falle des Rücktritts bereits vom Besteller erhaltene Leistungen zurückgewähren. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilma- chung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebes oder des Transportes sowie ähnliche Umstände, auch wenn Zahlungen bei Vorlieferanten, gleich. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind bei höherer Gewalt ausgeschlossen, sowei bei uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor- liegen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes Schäden aus der VorbehaltswareVerletzung von Körper, Leben und Gesundheit. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen3.6 Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, nicht uns gehörenden Waren durch wenn sie während eines bereits vorlie- genden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hin- dernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen. 3.7 Lieferverpflichtungen und Lieferzeit werden nur vor- behaltlich richtiger und termingerechter Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, sind wir zum entschädigungs- losen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern wir den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu Besteller hierüber nach Bekannt werden dieser Umstände unverzüglich informieren und im Verhältnis Falle des Wertes Rücktritts bereits vom Besteller erhaltene Leistungen zurückgewähren. Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko. 3.8 Bei Überschreitung der Vorbehaltsware Lieferfrist hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für gewähren, die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware drei Wochen nicht unterschreiten darf. 3.9 Nach Ablauf einer Abnahmefrist im Sinne der Regelung in 2.4 dieser BedingungenBedingungen sind wir zur Lieferung nicht mehr verpflichtet. Es bleibt in diesem Fall in unserem Ermessen, vom Vertrag zurückzutreten, Vorauszahlungen zu verlangen oder unsere Lieferung von entsprechenden Sicherheiten abhängig zu machen. Selbiges gilt, wenn uns nach Vertrags- abschluss Umstände bekannt werden, welche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen oder insbeson- dere, wenn der Besteller trotz Mahnung und Überfälligkeit von Forderungen nicht sofort bzw. unverzüglich bezahlt. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr 3.10 Wir behalten uns vor, bis zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern10 % der Bestellmenge in Unterlängen bzw. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergehtÜberlängen zu liefern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigtRohstoff oder fertigungsbedingte Abweichungen bleiben vorbehalten. Handelsübliche Über- oder Unterlieferungen sind zulässig. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware 3.11 Aufträge über Sonderleistungen werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung ausschließ- lich in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltswareproduktionsmäßig bedingten Fertigungslängen geliefert. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Sales Contracts

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung1. Die verarbeitete Ware dient Lieferung hat am im Kaufvertrag niedergelegten Termin und an die von uns angegebene Empfangsstelle zu unserer Sicherung erfolgen. Wurde im Rahmen des jeweiligen Vertrages kein Liefertermin vereinbart, ist der in der Bestellung angegebene Termin maßgeblich. 2. Ist für den Lieferanten erkennbar, dass er nicht termingemäß liefern kann, hat er uns hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Weitergehende Rechte aus Verzug bleiben vorbehalten. 3. Befindet sich der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderenLieferwertes pro Woche zu verlangen, jedoch nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis mehr als 10 % des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wirdLieferwertes. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche (insbesondere Rücktritt und Schadenersatz statt der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Leistung) bleibt ausdrücklich vorbehalte n. Der Besteller/Käufer Lieferant ist berechtigt, Forderungen uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs überhaupt kein oder ein erheblich geringerer Schaden entstanden ist. 4. Der Lieferant darf Ware nur dann als Abfall kennzeichnen, liefern und abrechnen, wenn wir dies in der Bestellung ausdrücklich zugelassen haben. Der Lieferant hat in diesem Fall im Lieferschein und in der Rechnung ausdrücklich zu vermerken, dass es sich bei der gelieferten Ware um Abfall handelt. 5. Existiert für die bestellte Ware ein Sicherheitsdatenblatt, hat uns der Lieferant bei der Auslieferung der Ware das aktuelle Sicherheitsdatenblatt elektronisch zu übermitteln. 6. Wir legen Wert auf Umweltschutz. Der Lieferant soll daher soweit wie möglich bei Transportverpackungen auf Einwegmaterial verzichten und Tauschverpackungen oder solche aus recyclingfähigem Material einsetzen. Die Verpflichtungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenVerpackungsverordnung bleiben hiervon unberührt“. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung1. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Lieferung erfolgt zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit am Tage der Verarbeitung. Für die aus Annahme der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestellung gültigen Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr 2. Die Warenlieferung erfolgt in der Weise, dass der KÄUFER die Ware in den Geschäftsräumen des VERKÄUFERs zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung jeder Zeit entgegennimmt, sobald der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtVERKÄUFER den KÄUFER benach- richtigt hat, dass die Forderungen aus Ware zur Abholung bereit- steht, oder, soweit dies vereinbart wurde, durch Versendung der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergehtWare an den vereinbarten Ort. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware Die Versandart ist er nicht berechtigtdem VERKÄUFER überlas- sen, wobei Wünsche des KÄUFERS weitgehend berücksichtigt werden. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus 3. Um die produktionsbedingten Rohblockmaße restlos auszunützen, darf der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleichVERKÄUFER, ob soweit es um die Vorbehaltsware ohne Lieferung von Schaumstoffen geht, den Auftrag durch Lieferung einer zumut- baren Mehr- oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert Mindermenge erfüllen. Es ist vereinbart, dass die derart gelieferte Warenmen- ge als vertragsgerecht angesehen wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen4. Allfällige Lieferfristangaben des VERKÄU- FERs erfolgen nach bestem Wissen, nicht uns gehörenden Waren jedoch ohne oder nach Verarbeitung veräußert, jede Verbindlichkeit. Bei Angabe eines Leistungszeitpunktes gilt die Abtretung Zeit vom Zustande- kommen des Vertrages bis einschließlich dieses Zeitpunktes als Lieferfrist. Falls der Forderungen aus VERKÄU- FER nicht innerhalb der Weiterveräußerung angegebenen Zeit liefert, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene zusätzliche Frist. Nach deren fruchtlosem Verstreichen muss der KÄUFER dem VERKÄUFER schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er erst den Vertrag kündigen darf. Schadenersatz kann der KÄUFER nur dann geltend machen, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit beruhte. Wenn der KÄUFER sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Der VERKÄUFER wird in Höhe diesen Fällen die Einlage- rung auf Risiko und Kosten des Wertes KÄUFERs vornehmen; auf Wunsch des KÄUFERs wird der VorbehaltswareVERKÄUFER die Waren auf Kosten des KÄU- FERs versichern. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Sales Contracts

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben 7.1 Liefertermine oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich schriftlich vereinbart werden; die Nichtbeachtung der Schriftform hat auf die Wirksamkeit der Vereinbarung keinen Einfluss. Unverbindliche Lieferzeiten können von LD bis zur Zahlung sämtlicher Forderungenzu sechs Wochen überschritten werden; LD gerät erst im Anschluss an die Überschreitung durch Mahnung des Käufers in Verzug. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, gleich aus welchem Rechtsgrundeist gleichzeitig ein Liefertermin erneut zu vereinbaren. Ansonsten verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. 7.2 Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, unser Eigentumvorausgesetzt es wurden alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen mit dem Käufer für die Erfüllung des Auftrages geklärt, vom Käufer zu beschaffende Unterlagen bei LD eingegangen, etwaige erforderliche Genehmigungen und Freigaben erteilt und vereinbarte Anzahlungen einem Bankkonto von LD gutgeschrieben sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragspflichten vorausgesetzt der Liefergegenstand an den ersten Frachtführer übergeben oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen; die Lieferzeiten gelten insoweit als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswareeingehalten. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen7.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Naturkatastrophen sowie aufgrund unverschuldetem Arbeitskampf, unverschuldeten Verkehrs- oder Betriebsstörungen, unverschuldetem Werkstoffmangel, nicht uns gehörenden Waren erteilter Ausfuhrgenehmigungen und gleichartiger Gründe bei LD und/ oder dessen Lieferanten berechtigen LD, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Liefertermin um die Dauer der durch den Besteller/diese Umstände bedingten Leistungsstörungen – längstens jedoch zwei Monate – hinauszuschieben, ohne dass dem Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitunghieraus gegen LD wegen einer Pflichtverletzung Ansprüche erwachsen. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus vom Vertrag zurückzutreten, sofern die vorgenannten Gründe zu einer Überschreitung der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt Lieferfrist um mehr als 15 Prozentzwei Monate führen; dem Käufer bleibt unbenommen, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetzu einem früheren Zeitpunkt seine gesetzlichen Rücktrittsrechte – etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung LDs – wahrzunehmen. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen(1) Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins bedarf der Schriftform gem. Ziffer I Abs. (4) dieser AGB. Lie- ferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und des letzten Materials, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werdendie der Besteller zu überlassen hat. Bei laufender Rechnung nicht termingerechter Materiallieferung durch den Besteller ver- längert sich die Lieferfrist angemessen, zumindest entsprechend der Verzögerung. Mit Meldung der Versandbe- reitschaft gilt das vorbehaltene Eigentum die Lieferfrist als Sicherung für unsere Saldoforderungeingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden von Kopplin unmöglich ist. (2) Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens von Kopplin nicht eingehalten, so ist, falls Kopplin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurück- zutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die verarbeitete Ware dient Ver- zugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Im Falle von Liefer- und Leistungsverzögerungen, die Kopplin nicht zu unserer Sicherung vertreten hat, sowie bei höherer Gewalt, ist Kopplin berechtigt, die Lieferung im Falle eines Lieferhindernisses für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorherseh- bare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür hat Kopplin zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorge- nannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann Kopplin auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemesse- nen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktre- ten. Kopplin wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Höhe Absatz (1) aus- geführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Rechnungswertes Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der VorbehaltswareFormen für die Dauer der Behinderung. Soweit aufgrund solcher Verzögerungen die Leistungspflicht von Kopplin ausgeschlossen ist, kann Kopplin bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Im Falle von Liefer- und Leistungsverzögerungen, die Kopplin nicht zu vertreten hat und die länger als drei Monate dauern, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, oder vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls die Teilleistung für den Besteller nicht von Interesse ist. 5.2 (3) Angemessene Teillieferungen, sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind jeder- zeit zulässig. (4) Bei Verarbeitung mit anderenLieferaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann Kopplin spätestens drei Wochen nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist Kopplin berechtigt, eine zweiwöchige Nach- frist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Geleisteter Aufwand ist durch den Besteller zu vergüten. (5) Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist Kopplin, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht uns gehörenden Waren an die Vor- schriften über den Selbsthilfekauf gebunden, sondern kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. (6) Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu Kopplin im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der VerarbeitungKulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalver- packung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er Kopplin ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtBerechnung angemesse- ner, dass ihr durch die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht Rücknahme entstehender Kosten berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Sales Contracts

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet Versand- und lieferbereit stehende Anlagen müssen vom Käufer innerhalb von 14 Tagen nach entsprechender Anzeige übernommen/angenommen werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, min- destens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für unsere Saldoforderungjeden Monat berechnet. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer Verkäufer ist berechtigt, Forderungen aus nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit ange- messen verlängerter Frist zu beliefern. Im Übrigen setzt die Einhaltung der Weiterveräußerung bis Lieferzeit/Lieferfrist durch den Verkäufer die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Der Verkäufer ist zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehenTeillieferungen berechtigt. Er Diese sind vom Käufer zu bezahlen. Lieferzeiten/Lieferfristen sind unverbindlich, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt anzulaufen mit der restlosen techni- schen und kaufmännischen Klarstellung. Der Verkäufer haftet nicht für höhere Gewalt. Hierunter fallen insbesondere Betriebsstörungen, Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung des Kaufgegenstandes. In diesen Fällen kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne dass hieraus seitens des Käufers irgendwelche Ersatzansprüche hergeleitet werden können. Verletzt der Käufer seine vertraglichen Pflichten, erbringt er insbesondere eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Verkäufer, wenn er dem Käufer erfolg- los eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Käufer die Leistung ernsthaft und end- gültig verweigert. Tritt der Verkäufer berechtigterweise vom Vertrag zurück, hat der Käufer sämtliche vom Verkäufer gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Der Verkäufer ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung vom Käufer geleistete Anzahlungen mit eigenen Ansprüchen zu Verfügenverrechnen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtetWenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von pauschal 20% des vereinbarten Kaufpreises für entstan- dene Kosten und Gewinnentgang fordern. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer der Nachweis und die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenGeltendmachung eines höheren und dem Käufer der Nachweis und die Geltendmachung eines niedrigeren Schadens vorbehalten. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werdenDie vereinbarten Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung fehlender Vereinbarung kommt der Verkäufer in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderenVerzug, wenn er die übliche und angemessene Lieferzeit, die den Umständen nach gegeben wäre, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache eingehalten hat. Der Verkäufer ist verpflichtet, SDG schriftlich zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtbenachrichtigen, wenn für ihn ersichtlich ist, dass die Forderungen aus vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Verkäufer hat auf seine Kosten alles zu unternehmen, um den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Der Verkäufer kommt in Verzug, sobald er den vereinbarten Liefertermin überschritten hat, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Gerät der Weiterveräußerung gemäß Verkäufer in Lieferverzug, ist SDG berechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte, eine Vertragsstrafe von 1% des Lieferwertes je angefangene Kalenderwoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5% des gesamten Lieferwertes. Dem Verkäufer stehe der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergehtNachweis offen, dass aufgrund seines Verzuges kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware SDG behält sich jedoch weitergehendere gesetzliche Ansprüche vor. Darüber hinaus ist er nicht SDG berechtigt. 5.4 Die Forderungen des Bestellers, nach erfolgloser Fristsetzung, vom Vertrag zurück zu treten und/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wirdSchadensersatz zu verlangen. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes vorbehaltslose Annahme der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf SDG vor- genannten Ansprüche. Annahmeverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Umstände außerhalb SDGs Einflussnahme wie z.B. Betriebsunterbrechungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, haben wir nicht zu vertreten. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr Behinderung länger als 15 Prozenteinen Monat, so sind wir auf Verlangen SDG und der Verkäufer nach Ablauf einer zusätzlichen angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten. Der Verkäufer hat die Versandvorschriften von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetSDG einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen wird die Bestellnummer von SDG angegeben. Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese schriftlich mit SDG vereinbart wurden. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Alle Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, und Leistungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab unserer Betriebsstätte Mehring; auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet Versand- und Anfahrtskosten im Einzelfall ausnahmsweise von uns übernommen werden. Bei laufender Die Transport- und Anfahrtskosten werden zusätzlich in Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderunggestellt. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Sinnvolle Teillieferungen sind zulässig. Soweit nach unserem Ermessen sinnvoll, werden wir im Einzelfall eine Transportversicherung im Namen und auf Kosten des Käufers abschließen. Transportmittel und Versandweg werden von uns nach dem Grundsatz der besten Eignung gewählt; unter möglichster Optimierung von Zeit, Weg und Kosten; es sei denn, der Käufer hat ausdrücklich eine schriftliche Weisung hierfür erteilt. Liefer- und Leistungszeitangaben erfolgen nach sorgfältigstem Ermessen auf Grundlage der jeweiligen Liefer- und Auftragslage. Die verarbeitete Ware dient Angaben sind nur als annähernd zu unserer Sicherung betrachten, sofern nicht zusätzlich eine ausdrückliche und als solche bezeichnete verbindliche Lieferzusage für einen Fixtermin erfolgt. Gegenüber Kaufleuten und Körperschaften des öffentlichen Rechts bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderenangemessenem Umfang, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum wenn wir an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der VerarbeitungErfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse gehindert werden, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware Als Ereignisse im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/von Satz 1 gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen, andere Naturereignisse, staatliche Maßnahmen, allgemeine Lieferengpässe, sowie nicht vorhersehbare Betriebsstörungen; auch bei Zulieferern. Ist die Liefer- bzw. Leistungszeit deutlich überschritten, und das wirtschaftliche Interesse des Käufers an der Lieferung oder Leistung deshalb entfallen, so kann der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist und solange er nicht im Verzuge ist veräußernschriftlicher Rücktrittsandrohung vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Er ist zur Weiterveräußerung Sofern die unvorhergesehenen Ereignisse die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder den Inhalt der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtLeistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergehtsind wir dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die Forderungen Xxxxxx wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird(z.B. Geltendmachung eines Verzugsschadens) sind in jedem Fall ausgeschlossen. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung Einhaltung von Liefer- und Leistungszeiten setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. Bei Verzug des Käufers wird die Lieferfrist unterbrochen und verlängert sich um den Zeitraum, in Höhe dem der Käufer sich in Verzug befindet; Ansprüche des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderenKäufers durch Verzug, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußertden er selbst zu verantworten hat, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur sind in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5.6 Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehenjedem Fall ausgeschlossen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugeben. 5.7 Übersteigt der Wert der Eine Geltendmachung eines Schadens für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtethieraus bleibt gegen angemessenen Nachweis vorbehalten. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 6.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungangebotene Ware hat verschiedene Lieferzeiten. Die verarbeitete genaue Lieferzeit entnehmen Sie der Artikelbeschreibung. Wir differenzieren zwischen „sofort versandfertig“, „versandfertig in 14 Tagen“ und „Lieferanfrage möglich - deutlich erhöhte Lieferzeit“. • Waren, die als „sofort versandfertig“ gekennzeichnet sind, werden binnen zwei Werktagen ab unserem Lager versendet. • Waren, die als „versandfertig in 14 Tagen“ gekennzeichnet sind, werden uns kurzfristig geliefert. Binnen 14 Werktagen sind diese versandfertig und werden dem Transportunternehmer übergeben. • Wird unsere Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe mit „Lieferanfrage möglich - deutlich erhöhte Lieferzeit“ beschrieben, besteht aktuell ein Lieferengpass, der sich auf absehbare Zeit auflösen wird. Das genaue Datum des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 5.2 Bei Verarbeitung mit anderen, Versands an Sie können wir jedoch noch nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den an anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitungmitteilen. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Rechnen Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtbitte damit, dass die Forderungen aus Lieferung länger als zwei Wochen dauern wird. Wenn die Ware dem von uns beauftragten Transportunternehmer übergeben, übersenden wir an Sie eine Versandbestätigung. Die Lieferung der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigtWaren erfolgt dann innerhalb von zwei (2) Werktagen (wochentags, ohne Feiertage), soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. 5.4 6.2 Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus Lieferung erfolgt an die vom Kunden im Bestellvorgang angegebene Lieferadresse. Über den Versand werden Sie per E-Mail informiert. Der Versand erfolgt über von uns bestimmte Transportunternehmer. Auf Ihren Wunsch übermitteln wir Ihre E-Mail-Adresse an den Transportunternehmer, mit dem Sie Einzelheiten der Weiterveräußerung Lieferung vereinbaren können. Dies ist bei der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten VorbehaltswareZahlung per Nachnahme zwingend erforderlich. 5.5 Wird 6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der bestellten Ware geht erst auf den Kunden über, sobald diesem die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung Ware übergeben wirdoder wenn er sich im Verzug der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der VorbehaltswareAnnahme befindet. 5.6 Der Besteller/Käufer ist 6.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehensoweit dem Kunden diese zumutbar ist. Er ist dagegen nicht berechtigtSofern Teillieferungen erfolgen, über derartige Forderungen durch Abtretung zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, übernehmen wir die Abtretungen an uns seinen Abnehmern bekannt zugebensich hieraus ergebenen zusätzlichen Versandkosten. 5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 5.8 Von der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. 5.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher ForderungenEigentumsvorbehalt, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser verlängerter Eigentumsvorbehalt 1. Die Vertragsware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Die von T+A gelieferte Xxxx bleibt de- ren Eigentum, bis alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen aus unserer Ge- schäftsbeziehung mit dem Käufer erfüllt sind (Saldenvorbehalt). Hierzu gehören auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswarebedingte Forderungen. 5.2 Bei 2. Im Falle einer Verbindung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947, 948 und 950 BGB mit anderen, uns nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer Sachen, steht uns das Miteigentum ein Miteigentumsan- teil an der neuen Sache zu im zu. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes Rech- nungswertes einschließlich Umsatzsteuer der Vorbehaltsware zu den an anderen von uns gelieferten Sache zum Wert der übrigen damit verbundenen oder verarbeiteten Waren zur Zeit der VerarbeitungSache. Für Der Käufer verwahrt die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltswareunentgeltlich für uns. 3. Sie gilt als Der Käufer darf die Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen so- fortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern; zu seinen normalen Geschäftsbedingungen anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtVerpfändung, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5.4 und 5.5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4 Die 4. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen des Bestellers/Käufers aus der Weiterveräußerung dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt (Weiter- verkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer) einschl. der entsprechenden Forderungen aus Wech- seln mit allen Nebenrechten an uns abgetreten und zwar gleichab. Das gleiche gilt für seine Forderungen aus dem Weiterver- kauf von Waren, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wirddenen uns Miteigentumsanteile gemäß Absatz 2 zustehen. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung Abtretung er- streckt sich in Höhe diesem Falle auf den Teil des Wertes Weiterverkaufspreises der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 5.5 Wird betreffenden Waren ein- schließlich Umsatzsteuer, der unserem Miteigentumsanteil gemäß Absatz 2 entspricht. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, uns nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußertWaren, gilt zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der VorbehaltswareBetrages, den wir dem Käufer für mitveräußerte Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer berechnet haben. 5.6 5. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent auf- genommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vor- behaltsware einschließlich Umsatzsteuer. 6. Der Besteller/Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zu- lässig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen, die aus der Weiterveräußerung bis Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes resultieren, nicht nach, hat der Käufer auf unser Verlan- gen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehenbenachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel zu übertragen. Er ist dagegen nicht berechtigtZu diesem Zweck hat der Käufer uns ggf. Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren. 7. Bei Vorliegen der in Absatz 6 Satz 3 genannten Umstände hat uns der Käufer Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, über derartige Forderungen durch Abtretung uns eine genaue Aufstellung der Ware zu Verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtetübersenden, die Abtretungen Ware auszusondern und nach erfolgtem Rücktritt an uns seinen Abnehmern bekannt zugebenzu übertragen. 5.7 8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt dieser Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 15 Prozent20 %, so sind werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Xxxx auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetfreigeben. 5.8 Von 9. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderun- gen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung Intervention zu unterstützen. 10. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen, trägt der Käufer. 11. Im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers haben wir das Recht, durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigenschriftliche Erklärung vom Vertrage zurückzutreten, sofern unsere Forderungen noch nicht beglichen sind.

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