Common use of Lieferbedingungen Clause in Contracts

Lieferbedingungen. a) Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei Verladen ab Werk. b) Erfüllungsort für Lieferungen, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungen, ist das Lieferwerk bzw. bei Lagerware der Ort, an dem sich die Ware befindet. c) Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Sped iteur, die Bahn, die Post oder mit Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert der Verkäufe r die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehen. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Anspruch.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Lieferbedingungen. a) Lieferungen erfolgen1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist die Lieferfrist für die bestellte Ware in der Bestellbestätigung angegeben. 2. In Ausnahmefällen, soweit bezüglich derer der Verkäufer - trotz der erforderlichen fachlichen Sorgfalt seitens des Verkäufers - keine Kontrolle hat und wo die auf der Bestellbestätigung genannte Lieferfrist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart isterfüllt werden kann, frei Verladen behält sich der Verkäufer das Recht auf einseitige Verlängerung der Lieferfrist vor. In diesen Fällen verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer unverzüglich über die Änderung der Frist zur Lieferung der Ware zu informieren. 3. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Bestätigung innerhalb von zwei Werktagen nach deren Erhalt allgemein zu bestätigen. Sofern der Verkäufer die Bestellung aus irgendeinem Grund nicht bestätigen kann, muss er auch den Käufer informieren. 4. Im Einklang mit den INCOTERMS-Regeln liefert der Verkäufer die Ware EX WORKS (ab Werk), vorbehaltlich einer anderweitigen Liefervereinbarung durch die Vertragsparteien. b) Erfüllungsort für Lieferungen, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungen, ist das Lieferwerk bzw5. bei Lagerware der Ort, an dem sich Das Versandlager des Verkäufers hat werktags von 6:00 bis 15:30 Uhr geöffnet. 6. Wenn die Ware befindet. c) Der Transport zur Lieferung bereitsteht, informiert der Verkäufer den Käufer per E- Mail (oder per Fax), damit dieser die bestellte Ware übernimmt. Die Verpackung der Ware erfolgt auf Gefahr sowie die Organisation des Käufers; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Sped iteur, die Bahn, die Post oder mit Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert der Verkäufe r die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik Warentransports erfolgt durch den AbholerVerkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware spätestens eine Woche nach der abgelaufenen Lieferfrist zu übernehmen - d. h., eine Woche nach dem auf der Bestellbestätigung genannten Termin. Zu diesem Zweck hat der Käufer dem Verkäufer mindestens zwei Tage im Vorfeld den Tag sowie die Uhrzeit zur Verladung der Ware mitzuteilen. 7. Jeder gekauften Ware ist der entsprechende Steuerbeleg beizufügen, welcher gleichzeitig als Lieferschein und Garantieschein dient. Der Verkäufer ist verpflichtet, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetztWare die komplette Dokumentation beizufügen, welche von Gesetzes wegen erforderlich ist. An jeder technischen und Zeichnungsdokumentation sowie an den Handbüchern, Werbeunterlagen, etc. besitzt der Verkäufer alle Rechte. Diese Unterlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens des Verkäufers vervielfältigt werden. Der Abholer stellt Käufer ist verpflichtet, alle Rechte in Bezug auf das geistige und Industrieeigentum des Verkäufers zu beachten und zu schützen. Die Produktdokumentation wird üblicherweise auf Englisch und Tschechisch geliefert. Die Zeichnungsdokumentation aus der Entwicklungsabteilung des Verkäufers gehört nicht zum Bestandteil der Dokumentation, welche dem Käufer überlassen wird. 8. Die Haftung für die Ware geht entsprechend der vereinbarten Transportart entsprechend den INCOTERMS 2010 auf den Käufer über. 9. Der Käufer ist zur Abholung der entsprechend dem Kaufvertrag gelieferten Ware verpflichtet. Zwischen den Vertragsparteien wurde vereinbart, dass bei Nichtabholung der Ware bzw. wenn der Käufer die Ware nicht spätestens innerhalb von 10 Tagen abholt, der Käufer verpflichtet ist, die Lagerkosten entsprechend dem Preisverzeichnis des Verkäufers an den Verkäufer zu zahlen - und dies in Höhe von 0,5 % vom Warenpreis, einschließlich Umsatzsteuer, pro Kalendertag. Das Recht des Verkäufers auf Schadenersatz bleibt hiervon unberührt. Das Recht des Verkäufers auf Vertragsstrafe und Schadenersatz bleibt auch dann unberührt, wenn der Verkäufer die erforderlichen LadungssicherungsmittelWare, welche vom Käufer nicht abgeholt wurde, an Dritte verkauft. 10. Eine Sofern der Käufer die Ware innerhalb eines Monats nach Ablauf der Lieferfrist für die Ware immer noch nicht abgeholt hat, hat der Verkäufer das Recht, die Ware an Dritte zu verkaufen und kann seine Rechte gegenüber dem Käufer auf Schadenersatz geltend machen, welcher ihm infolge der Pflichtverletzung in Bezug auf die Abholung der Ware entstanden ist sowie auf Kaufpreiszahlung. 11. Der Käufer nimmt die Ware in Augenschein, ob sie komplett ist und ob es sich um die gewünschte Ware handelt (Übereinstimmung mit der Bestellung). Eventuelle Unstimmigkeiten teilt er dem Verkäufer im Rahmen der Warenübernahme mit bzw. dem Transportunternehmer per Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßen- güterverkehr (CMR) oder er kann die Annahme der Ware ablehnen. 12. Seitens des Käufers erfolgt eine gründliche Kontrolle der Ware, ob sie nicht beschädigt ist. Alle ermittelten Mängel nach der Warenübernahme hat er unverzüglich mitzuteilen. Gleichzeitig ist vom Abholer Käufer die Funktionsfähigkeit der Ware zu testen sowie zu beurteilen. Alle ermittelten Mängel bezüglich der Funktionsfähigkeit hat er unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Sofern der Funktionsfähigkeitstest von der Installation dieser Ware abhängig ist (und ein Test im Vorfeld nicht möglich oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen nicht durchführbar war), darf der Käufer diesen Test verschieben, bis die Ware installiert wurde, längstens jedoch 3 Monate ab dem Tag der Warenübernahme. Die anderen Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach deren Feststellung durch den Verkäu fer erfolgt nichtKäufer mitzuteilen bzw. Wir haften nicht für Schäden, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehensobald sich solche Mängel ergeben. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart13. Der Käufer darf keine Rechte geltend machen, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen istwelche sich aus Warenfehlern/Warenmängeln ergeben, sofern diese Fehler/Mängel dem Verkäufer nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werdenrechtzeitig - wie oben angegeben - mitgeteilt wurden. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Anspruch.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. a) Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei Verladen ab Werk. b) Erfüllungsort für Lieferungen, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungen, ist das Lieferwerk bzw. bei Lagerware der Ort, an dem sich die Ware befindet. c) Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Sped iteur, die Bahn, die Post oder mit Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch Folgende Lieferbedingungen können bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nurBestellung vereinbart werden: • persönliche Abholung im Lager in Prag oder Brünn: Waren können vom Käufer nur dann übernommen werden, wenn es sich bei um eine natürliche Person handelt, eine Person, die vom Käufer dazu ermächtigt wurde, wenn es sich um eine juristische Person, die statutarische Person der Gesellschaft oder eine von der statutarischen Person der Gesellschaft ermächtigte Person handelt. Diese Person muss sich gegenüber dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf Verkäufer hinreichend nachweisen und sich ausweisen. • Verschicken mit einem Kurier (nur in Prag): auf dem Gebiet der Hauptstadt Prag besteht die Möglichkeit, die Ware dem Käufer per Kurier zuzusenden. Sofern nicht anders vereinbart, wird ein Pauschalpreis für Fracht und Verpackung in Höhe von 150 CZK / pro Sendung zuzüglich MwSt. berechnet. Dies gilt nicht für Express- und Überlieferungen – in diesem Falle werden die Versandkosten individuell kalkuliert. Die Lieferzeit beträgt in der Regel 24 Stunden nach der Bestellungsbestätigung. Dies gilt nicht für Waren, die nicht auf Lager sind. • Versenden mit Beförderungsdienst (innerhalb der Tschechischen Republik): die Ware kann an den Käufer per Spedition versandt werden (in der Regel per GLS – General Logistics Systems Czech Republic s.r.o.). Sofern nicht anders vereinbart, wird ein Pauschalpreis für Fracht und Verpackung in Höhe von 150 CZK / pro Standardpaket bis 20 kg zuzüglich MwSt. berechnet. Die maximale Abmessung eines Standardpakets darf eine Umfangslänge von 300 cm nach der Formel 2x Höhe + 2x Breite + 1x Länge nicht überschreiten. Eine Seite darf nicht länger als 200 cm sein. Dies gilt nicht für Express- und Überlieferungen – in diesem Falle werden die Versandkosten individuell kalkuliert. Die Spedition GLS bietet die Lieferung (jedoch ohne Gewähr) am nächsten Werktag nach dem Tag der Annahme für den Transport in der ganzen Tschechischen Republik an. • Versenden mit Beförderungsdienst ins Ausland: die Ware kann an den Käufer per Spedition in Ausland versandt werden. Die Kosten für Versand und die Lieferzeit werden für jede Sendung individuell kalkuliert. Der Käufer ist verpflichtet, den Zustand der Sendung (Anzahl der Packstücke, beschädigte Verpackung und Inhalt) zusammen mit dem Spediteur unverzüglich nach Lieferung gemäß beiliegendem Lieferschein zu überprüfen und die Annahme der unvollständigen oder beschädigten Sendung zu verweigern. Unvollständige oder beschädigte Sendungen müssen unverzüglich per E-Mail an xxxx@xxxx.xx gemeldet werden, eine Schadensmeldung beim Spediteur verfasst und innerhalb von 24 Stunden per E-Mail an den Verkäufer gesendet werden. Bestätigt der Käufer den Empfang der Sendung durch Unterzeichnung in den Unterlagen des Spediteurs, besteht kein Anspruch auf zusätzliche Ansprüche auf Unvollständigkeit oder Beschädigung der Lieferung. Als Warenlieferung gilt der Erhalt der Ware durch den Spediteur oder die befugte Person des Käufers. Der Verkäufer haftet für Mängel, die die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe aufweist. Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die später entstanden sind, wenn sie auf einer Verletzung seiner Pflichten beruhen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware noch vor der im Sinne Kaufvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Lieferzeit innerhalb der in der Aufforderung des § 474 BGB handeltVerkäufers angegebenen Frist abzunehmen. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert Werden Waren auf Paletten angeliefert, werden Paletten auf der Verkäufe r die Ware auf Basis eines Palettenwechselsystems angeliefert. Ist dies nicht möglich, wird dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des FahrpersonalsKäufer nachträglich der Preis der gelieferten Paletten in Rechnung gestellt, womit der Käufer mit dem Vertragsschluss einverstanden ist. Die beförderungs- und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer erfolgt nicht. Wir Parteien haften nicht für verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung von Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag oder für Schäden, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehen. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbartwenn diese Verspätung oder Nichterfüllung durch höhere Gewalt verursacht wurde. Höhere Gewalt bedeutet insbesondere starken Schnee oder andere Stürme, -so erfolgt sie nur insoweitÜberschwemmungen und andere Naturkatastrophen, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für unpassierbare Kommunikationen, langfristige Unterbrechungen der Energieversorgung, terroristische Handlungen oder deren Gefahren, Unruhe, Verwaltungsentscheidungen oder ähnliche Umstände. Der Käufer erwirbt das Fahrzeug und die Ladu ng erlaubenEigentum an der Ware zum Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises der Ware in voller Höhe. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder Gefahr der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an Beschädigung der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für Ware geht mit der Lieferung auf den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Anspruchüber.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. a) Lieferungen erfolgen11.1 Lieferbedingungen gemäss FCA Rain, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei Verladen ab WerkIncoterms® 2020. b) Erfüllungsort für Lieferungen11.2 Die Lieferfrist auf der Offerte dient als Richtwert, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" massgebend ist der Auslieferungstermin auf der Auftragsbestätigung exklusive Transportzeit. 11.3 Transportdauer hängt von der gewählten Versand- methode des beauftragten Spediteurs ab und wird von Xxxxx Science Trading LLC weder gewährleistet noch beeinflusst. 11.4 Die Lieferfrist gilt als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungeneingehalten, ist das Lieferwerk wenn bis zu deren Ablauf die Lieferung erfolgt bzw. deren Ver- sandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist. 11.5 Sofern Lieferungen auch handelsübliche Softwareprogramme samt zugehöriger Doku- mentation umfasst, gelten hierfür ausschliesslich die massgebenden Liefer- und Lizenzbedingungen der betreffenden Unterlieferanten. 11.6 Die Lieferfrist kann sich angemessen verlängern: - Wenn Jenny Science Trading LLC die Angaben, die für die Vertragserfüllung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Besteller nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht. - Wenn Hindernisse auftreten, die Jenny Science trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese bei Lagerware Jenny Science Trading LLC, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Als solche Hindernisse gelten beispielsweise behördliche Massnahmen oder Unterlassungen; Aufruhr, Mobilmachung, Krieg, Arbeitskonflikte, Aussperrungen, Streiks, Unfälle und andere erhebliche Betriebsstörungen; Epidemien, Naturereignisse, terroristische Aktivitäten. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Falle für eine entsprechende Anpassung des Vertrages Hand bieten. - Wenn der OrtBesteller oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, an dem oder wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 11.7 Grundsätzlich verlängert sich die Ware befindetFrist um die Dauer der genannten Behinderungen, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von höchstens drei Monaten. c) Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Sped iteur, die Bahn, die Post 11.8 Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen nur in Fällen grober Fahrlässigkeit oder mit Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelungrechtswidriger Absicht. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert 11.9 Wegen Verspätung der Verkäufe r die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- Lieferung oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch Ansprüche ausser den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehenausdrücklich genannten. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Anspruch.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. a) Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei Verladen ab Werk. b) Erfüllungsort für Lieferungen, sowohl für Liefer ungen "abLieferungen „Ab-Werk" als auch bei “frei„ Frei-Bau“ -LieferungenBau“- Lieferungen, ist das Lieferwerk bzw. bei Lagerware der Ort, an dem sich die Ware befindet. c) Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des der Käufers; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Sped iteurSpediteur, die Bahn, die Post oder mit der Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer an der Käufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert der Verkäufe r Verkäufer die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betrie bssichere betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand Stande der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen LadungssicherungsmittelLadungssi- cherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Erfüllungshilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer Verkäufer erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, di e die auf ungenü- gende ungenügende Ladungssicherung zurückgehen. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, -so so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse Zufahrtverhältnisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng Ladung erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen Abladen hat, wenn nicht anderes vereinbart ist, sofern durch bauseitig gestelltes Personal zu erfolgen und darf die Zeitdauer von 1,5 Stunden nach Anfuhr nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werdenüberschreiten. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion Produktion von kleineren Mehrmengen besieht besteht kein Anspruch.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. a5.1 Die Produktpreise enthalten Standardverpackung. Verlangt der Käufer eine andere Verpackung, muss er dafür die sich daraus er- gebenden Kosten tragen. 5.2 Ort der Produktübergabe ist das IGLOO Lager am Sitz des Ver- käufers. Die Lieferbedingungen EXW nach Incoterms 2010, es sei denn aus der Bestätigung der Bestellung ergibt sich abweichend. 5.3 Bei der Produktübernahme aus dem Lager des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, das Produkt genau auf Anzahl und Qualität sowie erkennbare Mängel (z.B. Eindellungen und andere mechani- sche Beschädigungen) zu prüfen. Die Prüfung des Produktes be- zieht sich nicht nur auf die Verpackung sondern auch auf den Inhalt und die Übereinstimmung mit der Bestellung. Die Bestätigung der Produktübernahme auf dem Lieferschein gilt als Bestätigung der ordnungsmäßigen Leistungserbringung durch den Verkäufer. 5.4 Der Verkäufer kann das Produkt an die in der Bestellung genannte Adresse durch einen Fremdbeförderer an den Käufer liefern. In sol- chem Fall erfolgt die Übergabe des Produktes bei der Übernahme durch den Beförderer. 5.5 Die Xxxx des Beförderers und der Lieferform obliegt jeweils dem Käufer, der solche Information auf der Bestellung angeben soll. Sollte der Beförderer nicht gewählt werden oder sollten nur all- gemeine Informationen zum Versand vorliegen, wird mit der Lie- ferung der Beförderer, mit dem der Verkäufer ständig zusammen- arbeitet, beauftragt. 5.6 Die Kosten der Produktlieferung an die in der Bestellung genannte Adresse werden durch den Käufer übernommen, es sei die Partei- en legen abweichend fest. Solche Vereinbarung bedarf der Schrift- form. 5.7 Der Käufer übernimmt die Abladung, Prüfung und Installation der Produkte und die damit verbundene Kosten und das Risiko unab- hängig davon, wer die Transportkosten trägt. 5.8 Die Lieferungen erfolgenerfolgen an den durch den Käufer genannten Ort. Sollte sich der Ort der Lieferung nach Abgabe der Bestellung än- dern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart übernimmt der Käufer die sich aus diesen Änderungen erge- benden Kosten. 5.9 Der Käufer darf in der Bestellung nur eine Adresse der Lieferung nennen. 5.10 Der Käufer stellt am Lieferort und zum Liefertermin eine Person zur Verfügung, die zur Übernahme der Lieferung in dessen Namen be- rechtigt ist, frei Verladen ab Werkwobei die Verweigerung der Produktübernahme oder Abwesenheit der zur Übernahme der Lieferung berechtigten Person den Käufer von der Pflicht, für das Produkt und den Transport zu zahlen, nicht entbinden. b) Erfüllungsort 5.11 Der Verkäufer trägt eine volle Haftung für Lieferungen, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungen, ist das Lieferwerk bzw. bei Lagerware der Ort, an dem sich die Ware befindet. c) Der Transport bis zu deren Herausgabe aus dem Lager. Die Haftung, davon das Risiko eines zu- fälligen Produktverlustes oder einer zufälligen Produktbeschädigung in Zusammenhang mit der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers; die Gefahr geht Herausgabe, übernimmt der Käufer mit der Übergabe des Produktes an ihn, ausgenommen Versandhandel, wenn die Verantwortung auf den Käufer übergeht, wenn die Ware an den Sped iteurSpediteur übergeben wird. Die Haftung des Käufers beginnt mit der Lieferung der Sendung mit der Ware an den Spediteur durch den Verkäufer. Der Verkäufer haftet für eventuelle Transportschä- den an der Ware nicht, besonders dann, wenn der Käufer nicht alle Formalitäten in Bezug auf die Übernahme der beschädigten Liefe- rung vornimmt, kein Schadensprotokoll bei der Warenübernahme anfertigt und keine Beanstandung direkt an den Beförderer richtet. 5.12 Vor Übernahme der Sendung (Bestätigung der Übernahme auf dem Frachtbrief) ist der Käufer verpflichtet, die BahnVerpackung des Produk- tes (und des Produktes selbst, soweit möglich) sehr sorgfältig auf eventuelle erkennbare Transportbeschädigungen zu prüfen und sämtliche Maßnahmen zu treffen, deren Zweck die Post oder mit Verladung zum Zwecke Festlegung der Auslieferung bzwHaftung des Beförderers ist, sowie das entsprechende Schadenspro- tokoll anzufertigen. 5.13 Unverzüglich nach der Übernahme der Lieferung (Bestätigung der Übernahme auf dem Frachtbrief) ist vom Käufer das Produkt aus- zupacken und auf Anzahl und Qualität, insbesondere auf sichtbare Beschädigungen, zu denen beim Transport kommen konnte, zu prü- fen. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf Sämtliche Mängel und Beschädigungen des Produktes sind im Sinne Schadensprotokoll festzuhalten. Bei großen Warenlieferungen und/ oder Lieferungen in Sammelverpackungen, deren Prüfung in Anwe- senheit des § 474 BGB handeltFahrers oder Kuriers unzumutbar oder zeitaufwendig wäre, ist der Käufer verpflichtet, möglichst schnell die Ware genau zu prüfen und dem Verkäufer die Mängel anzuzeigen, jedoch nicht später als innerhalb von 2 Werktagen ab Übernahme der Lieferung. In diesem Fall gilt die gesetzliche RegelungDer Käufer ist jedoch nicht von der Pflicht gem. Abs. 5.12 entbun- den. d) Bei einem Verkauf 5.14 Die Beanstandung und Erhebung der Ansprüche gegen den Beför- derer aufgrund von Mängeln oder Beschädigungen an der Sendung übernimmt der Käufer gem. Art. 545 k.c. und den Vorschriften des Transportrechts. 5.15 Der Käufer sichert das beschädigte Produkt ab Werk platziert der Verkäufe r die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt ermöglicht des- sen Beschauung durch den AbholerBeförderer, Verkäufer oder Versicherer. 5.16 Die Übernahme der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen Ware durch den Verkäu fer erfolgt nichtKäufer ohne Einwände und/ oder ohne Einhaltung der Sorgfaltspflicht gem. Wir haften nicht für SchädenAbs. 5.11, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehen. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Anspruch.5.12 und

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferbedingungen. a) Lieferungen erfolgen3.1. Der Liefertermin der Ware wird in der Auftragsbestätigung angeführt. In Ausnahmefällen kann der Liefertermin durch den Verkäufer angemessen verlängert werden, soweit z.B. wenn der Liefertermin wegen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart vorsehbarer, außerhalb der Einflusssphäre des Verkäufers bestehender Hindernisse gefährdet ist, frei Verladen ab Werk; der Verkäufer hat jedoch dem Käufer diese Änderung unver- züglich mitzuteilen. b) Erfüllungsort für Lieferungen, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungen, ist das Lieferwerk bzw3.2. bei Lagerware der Ort, an dem sich die Ware befindet. c) Der Transport Die Lieferung der Ware erfolgt mit Ausgabe der Ware an den Käufer in der Ausgabestelle des Verkäufers, mit Übergabe der Ware an den Käufer durch einen Mitarbeiter des Verkäufers, oder mit deren Übergabe an den ersten Frachtführer zwecks Beförderung an den Käufer, und zwar auf Kos- ten und Gefahr des Käufers; . Der Käufer bestätigt die Gefahr Übernahme der Ware mit seiner Unterschrift auf dem Lieferschein. Die Schadensgefahr geht mit auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk oder das Lager des Verkäufers verlässt (EX WORK). 3.3. Der Verkäufer kann auch Teil- oder Jahreslieferungen vornehmen und in Rechnung stellen. Bei Jahresbestellungen sind die Lieferungen durch den Käufer jeweils schriftlich, und zwar 1 Monat im Voraus zu bestellen. 3.4. Falls der Übergabe an Käufer den Sped iteurfälligen Kaufpreis oder eine fällige Anzahlung auf den Kaufpreis nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, den vereinbarten Kaufvertrag zu erfüllen, wobei dem Verkäufer in diesem Fall keine Haftung für einen dem Käufer gegebenenfalls entstanden Schaden entsteht und der Verkäufer auch nicht verpflichtet ist, jedwede Sanktionen zu zahlen. Der Leistungstermin kann seitens des Verkäufers ohne jedwede Ansprüche des Käufers entsprechend verlängert werden, falls die Profor- ma-Rechnungen oder die ausstehenden Rechnungen, die Bahnsich aus dem jeweiligen Kaufvertrag oder jedwedem anderen Vertrag ergeben, die Post nicht und/oder mit Verladung zum Zwecke nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig bezahlt wurden. 3.5. Der Verkäufer haftet für keinen Verzug einer Lieferung, der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch infolge von Naturkatastrophen, unerwarteten Verzögerungen des Zollverfahrens, Pro- duktionsausfällen, Transportschäden, Streiks, Betriebsunterbrechungen, Verzögerungen bei der Vereinbarung Lieferung von FrankopreisenRohstoffen oder Materialien oder höherer Gewalt entstanden ist. Eine Ausnahme gilt nurAls Fälle höherer Gewalt gelten insbeson- dere Xxxxx, Xxxxx, Überschwemmungen, schwerwiegende Naturanoma- lien, Verkehrsunterbrechungen, Embargo, Maßnahmen, Einschränkungen oder Änderungen seitens der Regierung, Export- oder Importverbot be- treffend die Ware oder die Unmöglichkeit einer Beschaffung erforderlicher Lieferungen von Material, Anlagen oder Produktionsmitteln, Unfälle, Ex- plosionen als auch die Folgen einer jedweden Ursache, auf welche der Verkäufer keinen Einfluss hat. Diese Umstände werden dem Verkäufer auch nicht angelastet, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf derselbe bereits in Verzug befindet. Diese Umstände begründen eine Verschiebung der Erfüllung der Pflichten auf Seiten des Verkäufers für die Dauer und im Sinne Umfang der Wirksamkeit dieser Umstände. Dasselbe gilt auch, wenn diese Umstände bei den Liefe- ranten des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt die gesetzliche RegelungVerkäufers oder deren Zulieferern eingetreten sind. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert der Verkäufe r die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehen. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Anspruch.

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Samples: Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. a) Lieferungen erfolgen11.1 Lieferbedingungen gemäss FCA Rain, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei Verladen ab WerkIncoterms® 2020. b) Erfüllungsort für Lieferungen11.2 Die Lieferfrist auf der Offerte dient als Richtwert, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" massgebend ist der Auslieferungstermin auf der Auftragsbestätigung exklusive Transportzeit. 11.3 Transportdauer hängt von der gewählten Versand- methode des beauftragten Spediteurs ab und wird von Xxxxx Science AG weder gewährleistet noch beeinflusst. 11.4 Die Lieferfrist gilt als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungeneingehalten, ist das Lieferwerk wenn bis zu deren Ablauf die Lieferung erfolgt bzw. deren Ver- sandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist. 11.5 Sofern Lieferungen auch handelsübliche Softwareprogramme samt zugehöriger Doku- mentation umfasst, gelten hierfür ausschliesslich die massgebenden Liefer- und Lizenzbedingungen der betreffenden Unterlieferanten. 11.6 Die Lieferfrist kann sich angemessen verlängern: - Wenn Jenny Science AG die Angaben, die für die Vertragserfüllung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Besteller nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht. - Wenn Hindernisse auftreten, die Jenny Science trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese bei Lagerware Jenny Science AG, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Als solche Hindernisse gelten beispielsweise behördliche Massnahmen oder Unterlassungen; Aufruhr, Mobilmachung, Krieg, Arbeitskonflikte, Aussperrungen, Streiks, Unfälle und andere erhebliche Betriebsstörungen; Epidemien, Naturereignisse, terroristische Aktivitäten. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Falle für eine entsprechende Anpassung des Vertrages Hand bieten. - Wenn der OrtBesteller oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, an dem oder wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 11.7 Grundsätzlich verlängert sich die Ware befindetFrist um die Dauer der genannten Behinderungen, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von höchstens drei Monaten. c) Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Sped iteur, die Bahn, die Post 11.8 Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen nur in Fällen grober Fahrlässigkeit oder mit Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelungrechtswidriger Absicht. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert 11.9 Wegen Verspätung der Verkäufe r die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- Lieferung oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch Ansprüche ausser den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehenausdrücklich genannten. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Anspruch.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferbedingungen. a) Lieferungen erfolgen11.1 Lieferbedingungen gemäss FCA Rain, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei Verladen ab WerkIncoterms® 2020. b) Erfüllungsort für Lieferungen11.2 Die Lieferfrist auf der Offerte dient als Richtwert, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" massgebend ist der Aus- lieferungstermin auf der Auftrags- bestätigung exklusive Transportzeit. 11.3 Transportdauer hängt von der gewählten Versandmethode des beauftragten Spediteurs ab und wird von Xxxxx Science AG weder gewährleistet noch beeinflusst. 11.4 Die Lieferfrist gilt als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungeneingehalten, ist das Lieferwerk wenn bis zu deren Ablauf die Lieferung erfolgt bzw. deren Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist. 11.5 Sofern Lieferungen auch handelsübliche Softwareprogramme samt zugehöriger Dokumentation umfasst, gelten hierfür ausschliesslich die massgebenden Liefer- und Lizenzbedingungen der betreffenden Unterlieferanten. 11.6 Die Lieferfrist kann sich angemessen verlängern: - Wenn Jenny Science AG die Angaben, die für die Vertragserfüllung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Besteller nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht. - Wenn Hindernisse auftreten, die Jenny Science trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese bei Lagerware Jenny Science AG, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Als solche Hindernisse gelten beispielsweise behördliche Massnahmen oder Unterlassungen; Aufruhr, Mobilmachung, Krieg, Arbeitskonflikte, Aussperrungen, Streiks, Unfälle und andere erhebliche Betriebsstörungen; Epidemien, Naturereignisse, terroristische Aktivitäten. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Falle für eine entsprechende Anpassung des Vertrages Hand bieten. - Wenn der OrtBesteller oder von ihm bei- gezogene Dritte mit den von ihnen aus- zuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, an dem oder wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 11.7 Grundsätzlich verlängert sich die Ware befindetFrist um die Dauer der genannten Behinderungen, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von höchstens drei Monaten. c) Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Sped iteur, die Bahn, die Post 11.8 Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen nur in Fällen grober Fahrlässigkeit oder mit Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelungrechtswidriger Absicht. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert 11.9 Wegen Verspätung der Verkäufe r die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- Lieferung oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch Ansprüche ausser den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehenAusdrücklich genannten. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Anspruch.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. a) Lieferungen erfolgen4.1. Voraussetzung für die Verbindlichkeit der vereinbarten Liefertermine ist die Erfüllung aller dem AG obliegenden Verpflichtungen, soweit wie insbesondere rechtzeitige Zurverfügungstellung der Unterlagen, Klarstellung und Genehmigung aller Pläne und Zeichnungen sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. 4.2. Der AG ist verpflichtet, vor dem vereinbarten Liefertermin behördliche und für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter zu erwirken. 4.3. Das entsprechende Unternehmen der J. Christof ist berechtigt, Teil-Leistungen und Vor-Leistungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen. 4.4. Die Beiziehung von Subunternehmern durch das entsprechende Unternehmen der J. Christof ist stets zulässig. 4.5. Lieferfristen sind, falls sie nicht ausdrücklich etwas als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den AG. 4.6. Wird die Einhaltung des Liefertermins aufgrund unvorhersehbarer oder unabwendbarer Ereignisse, insbesondere höherer Gewalt beim entsprechenden Unternehmen der J. Christof oder seinem Subunternehmer sowie aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, behindert, verlängert sich die Lieferfrist jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Entstehen aufgrund der oben beschriebenen Verlängerung des Liefertermins wegen unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen Mehrkosten, sind diese dem entsprechenden Unternehmen der J. Christof vom AG zu ersetzen. 4.7. Ware, bei der das Werk des entsprechenden Unternehmens der J. Christof als Erfüllungsort vereinbart ist, muss vom AG sofort abgerufen werden, widrigenfalls das entsprechende Unternehmen der J. Christof berechtigt ist, nach Ablauf von 14 (vierzehn) Tagen ab Meldung der Versandbereitschaft, die Ware auf Kosten und Gefahr des AG nach Ermessen des entsprechenden Unternehmens der J. Christof zu lagern. 4.8. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist am Erfüllungsort vorhanden ist und die Versandbereitschaft mitgeteilt wird bzw. Leistungen am Erfüllungsort erbracht wurden. 4.9. Wenn nichts anderes vereinbart ist, übernimmt der AG die Kosten für die Beförderung und ist daher auch berechtigt, die Beförderungsart und den Beförderungsweg frei Verladen ab Werkzu wählen. b) Erfüllungsort für Lieferungen, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungen, ist das Lieferwerk bzw4.10. bei Lagerware der Ort, an dem sich Wird die Ware befindet. c) Der Transport ohne Verschulden des entsprechenden Unternehmens der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Sped iteurJ. Christof nicht rechtzeitig geliefert, die Bahn, die Post oder mit Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt die gesetzliche RegelungWare mit Meldung der Versandbereitschaft geliefert. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert der Verkäufe r die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehen. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Anspruch.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferbedingungen. a6.1 Die mit dem Kunden vereinbarten Lieferbedingungen sind in der Auftragsbestätigung festgehalten. Falls keine Vereinba- rung getroffen wurde, erfolgt die Lieferung gemäss „FCA 8630 Rüti (ZH)“ (Incoterms® 2020) für Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei Verladen ab Werkausserhalb der Schweiz und "DAP Baustelle" für Lieferungen innerhalb der Schweiz. b) Erfüllungsort für Lieferungen6.2 Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau wie mög- lich angegeben. Er kann jedoch nicht garantiert werden. Wer- den Liefertermine jedoch ausdrücklich vereinbart, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" sind sie ver- bindlich (Termingeschäft). 6.3 Sofern nicht anders vereinbart, gilt die Lieferfrist als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungeneingehal- ten, ist das Lieferwerk bzw. bei Lagerware der Ort, an dem sich wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware befindetbei Lieferungen aus- serhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer überge- ben worden ist („FCA 8630 Rüti (ZH)“, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz die Ware an der ver- einbarten Adresse angekommen und zum Ausladen bereit ist ("DAP Baustelle", Incoterms® 2020). c) Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Sped iteur6.4 TROX HESCO ist berechtigt, die BahnLieferung zurückzuhalten, wenn der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält. 6.5 Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag nicht abgenommen, so ist TROX HESCO berechtigt, die Post oder mit Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzwWare in Rechnung zu stellen. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt Über die gesetzliche Regelung. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert der Verkäufe r Folgekosten einer Einlagerung verhandeln die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehen. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an Vertragsparteien bezüglich einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalteneinvernehmli- xxxx Xxxxxx. Im Preis Übrigen gilt Ziffer 9. 6.6 Bei Bestellungen auf Abruf stellt TROX HESCO die bestellte Xxxx erst nach Eingang des Abrufes her. 6.7 Der Kunde ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Warte- oder Abladezeit an Ver- zugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch TROX HESCO verschuldet wurde und der Baustelle von maxKunde einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen Wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werdendurch Ersatzlieferung ausge- holfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung da- hin. f) Bei Sonderanfertigungen (6.8 Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. 6.9 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Kunde TROX HESCO schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die TROX HESCO zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lie- ferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 6.10 Wegen Verspätung der Lieferung oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den hiervor aus- drücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechts- widrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der TROX HESCO, jedoch gilt sie auch Sonderfarben) sind für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahr- lässigkeit von Hilfspersonen. 6.11 Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen und Fälle höherer Ge- walt entbinden TROX HESCO für die bestellten Mengen für Dauer solcher Behinde- rungen und deren Folgen von den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Ansprucheingegangenen Lieferver- pflichtungen, ohne dass dem betreffenden Kunden ein Scha- denersatz zusteht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferbedingungen. a4.1. Voraussetzung für die Verbindlichkeit der vereinbarten Liefertermine ist die Erfüllung aller dem AG obliegenden Verpflichtungen, wie insbesondere rechtzeitige Zurverfügungstellung der Unterlagen, Klarstellung und Genehmigung aller Pläne und Zeichnungen sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. 4.2. Der AG ist verpflichtet, vor dem vereinbarten Liefertermin behördliche und für die Erfüllung des Vertrages von Anlagen erforderliche Genehmigungen (z.B. Lizenzen) Lieferungen erfolgenoder Dokumente Dritter zu erwirken. 4.3. Das entsprechende Unternehmen der CI ist berechtigt, soweit Vor- und/oder Teil-Leistungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen. 4.4. Die Beiziehung von Subunternehmern durch das entsprechende Unternehmen der CI ist stets zulässig. 4.5. Lieferfristen sind, falls sie nicht ausdrücklich etwas als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den AG. 4.6. Wird die Einhaltung des Liefertermins aufgrund unvorhersehbarer oder unabwendbarer Ereignisse, insbesondere Höherer Gewalt beim entsprechenden Unternehmen der CI oder seinem Subunternehmer sowie aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, behindert, verlängert sich die Lieferfrist jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Entstehen aufgrund der oben beschriebenen Verlängerung des Liefertermins wegen unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen Mehrkosten, sind diese dem entspre- chenden Unternehmen der CI durch den AG zu ersetzen. 4.7. Ware, bei der das Werk des entsprechenden Unternehmens der CI als Erfüllungsort vereinbart ist, muss vom AG sofort abgerufen werden, widrigenfalls das entsprechende Unternehmen der CI berechtigt ist, nach Ablauf von 14 (in Worten: vierzehn) Tagen ab Mel- dung der Versandbereitschaft, die Ware auf Kosten und Gefahr des AG nach Ermessen des entsprechenden Unternehmens der CI zu lagern. 4.8. Die Lieferfrist, deren Beginn und Ende zwischen den Parteien zu vereinbaren ist, ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb dieser vereinbarten Lieferfrist am Erfüllungsort vorhanden ist und die Versandbereitschaft mitgeteilt wird bzw. Leistungen am Erfüllungsort erbracht wurden. 4.9. Wenn nichts anderes vereinbart ist, übernimmt der AG die Kosten für die Beförderung und ist daher auch berechtigt, Art und Weg der Beförderung frei Verladen ab Werkzu wählen. b) Erfüllungsort für Lieferungen, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungen, ist das Lieferwerk bzw4.10. bei Lagerware der Ort, an dem sich Wird die Ware befindet. c) Der Transport ohne Verschulden des entsprechenden Unternehmens der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Sped iteurCI nicht rechtzeitig geliefert, die Bahn, die Post oder mit Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt die gesetzliche RegelungWare mit Meldung der Versandbereitschaft geliefert. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert der Verkäufe r die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehen. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Anspruch.

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Samples: Sales Contracts

Lieferbedingungen. a1. Die Lieferung erfolgt unter Vorbehalt. Können wir verbindliche Lieferfristen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung, z.B. wegen fehlender Selbstbelieferung durch unsere Rohstoff-Zulieferer), werden wir den Käufer unverzüglich informieren und eine nach den Umständen angemessene, neue Lieferfrist bestimmen. Ist die Leistung auch in der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung werden wir unver- züglich erstatten. Unsere gesetzlichen Rechte (z.B. Ausschluss der Leistungspflicht) Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei Verladen ab Werkund die Rechte des Käufers aus diesen AGB bleiben unberührt. b) Erfüllungsort für Lieferungen, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungen, 2. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist das Lieferwerk bzw. bei Lagerware der Ort, an dem sich die Ware befindetaber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. c3. Die Lieferung erfolgt ab Werk Salzwedel (Erfüllungsort) Der Transport in der für uns günstigsten Versandart. Mehrkosten für eine vom Käufer bestimmte Versandart trägt der Käufer. Verpackungskosten erheben wir zum Selbstkostenpreis. 4. Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr (Untergang, Verschlechterung, Verzöge- rung) des Käufers; . Verzögert sich die Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr geht mit im Zeitpunkt der Übergabe an Anzeige der Versandbereitschaft über. Der gesetzliche Gefahrübergang wegen Annahmeverzugs bleibt unberührt. 5. Abnahmeverzug- Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ist der Kun- de verpflichtet, den Sped iteurLiefergegenstand innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Er- halt unserer Anzeige über die Bereitstellung des Liefergegenstandes in unse- rem Werk zu übernehmen. Wird diese Abnahmefrist überschritten, stellt dies eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die Bahnuns berechtigt für Einlagerung der Ware ab dem 10. Arbeitstag des Abholverzuges ein ortsübliches Lager- geld in Höhe von 5 EUR pro Palette und Lagertag zusätzlich zu den Material- kosten zu berechnen. Ab dem 14. Arbeitstag des Abholverzugs behalten wir uns vor, die Post oder Ware anderweitig zu veräußern. Die Veräußerung entbindet den Kunden jedoch nicht, von der mit Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handeltuns eingegangene Abnahmeverpflichtung. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelungzeigen wir dem Kunden, mit angemessener verlängerter Frist, ei- nen Ersatzabholtermin an. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert der Verkäufe r die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehen. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Anspruch.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. a) Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart VII.1 Die Lieferfrist beginnt am Abschlusstag des Kaufvertrags (mit Eingang der Auftragsbestätigung des Verkäufers bei dem Käufer). Wenn die Ware vorrätig ist, frei Verladen ab Werk. bwird sie ausgeliefert – an den Spediteur übergeben - und die voraussichtliche Lieferfrist beträgt 3 Werktage nach der Transportbestellung beim Spediteur. Wenn die bestellte Xxxx nicht vorrätig ist, setzt der Verkäufer den Käufer davon in Kenntnis und informiert ihn gleichzeitig über den vorläufigen Liefertermin (Lieferfrist) Erfüllungsort oder bietet ihm ein anderes Produkt an, das mit dem ursprünglichen vergleichbar und innerhalb einer kürzeren Frist lieferbar ist. Die Ware wird gemäß den gegenseitig abgestimmten Versanddispositionen geliefert, d.h. an die in der Bestellung als Bestimmungsort (Erfüllungs-, Lieferort) genannte Anschrift (Leistungsort), mit der sich der Verkäufer in der Auftragsbestätigung einverstanden erklärt hat. VII.2 Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass der Verkäufer keine Haftung für Lieferungeneinen eventuellen Verzug mit dem Liefertermin übernimmt, sowohl der nachweislich auf höhere Gewalt oder unvorhersehbare Umstände auf Seite des Spediteurs wie Störung des Transportmittels, Streik, nicht passierbare Straßen, Verkehrsstau etc. zurückzuführen ist. VII.3 Der Käufer hat die bestellte Ware zum festgelegten Liefertermin (innerhalb der vereinbarten und vom Verkäufer bestätigten Lieferfrist) abzunehmen. Nimmt der Käufer die Ware nicht spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach dem vereinbarten Liefertermin ab, hat er dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Gesamtkaufpreises der nicht abgenommenen Ware für Liefer ungen "ab-Werk" als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungenjeden angefangenen Tag des Verzugs mit der Abnahme (Abholung) der Ware bis zur vollständigen Abholung der bestellten Ware zu bezahlen. Das Recht des Verkäufers, ist das Lieferwerk dem Käufer Lagergeld bzw. bei Lagerware den eventuell entstandenen Schaden oder entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen, bleibt davon unberührt. VII.4 Die Lieferpflicht des Verkäufers gilt in dem Zeitpunkt als erfüllt, als der OrtVerkäufer die Ware dem ersten Spediteur gemäß den Versanddispositionen zum Transport zum Bestimmungsort übergibt oder dem Käufer oder einem vom Käufer bevollmächtigten Dritten ermöglicht, über die Ware zu verfügen. Wird als Bestimmungsort der Lager oder die Betriebsstätte des Verkäufers vereinbart, so gilt, dass der Käufer oder der von ihm bevollmächtigte Dritte die Ware im Lager oder in der Betriebsstätte zu übernehmen hat. Die Schadensgefahr an der Ware geht auf den Käufer entsprechend der vereinbarten Lieferart zu dem Zeitpunkt über, an dem sich die Ware befindet. c) Der dem ersten Spediteur zum Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Sped iteurKäufer übergeben wird, die Bahnoder zu dem Zeitpunkt, die Post an dem es dem Käufer oder mit Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nurdem vom Käufer bevollmächtigten Dritten ermöglicht wird, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert der Verkäufe r über die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehenzu verfügen. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Anspruch.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen. a4.1 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen erfolgen die Lie- ferungen DDP (Incoterms 2020) an den vereinbarten Ort, einschließlich Verpackung und Nebenkosten wie z.B. Treib- stoffzuschläge, Fracht- oder Zollkosten. Verpackungsmate- rial hat der AN auf Wunsch von dormakaba zurückzuneh- men. 4.2 Eigentumsvorbehalte des AN akzeptiert dormakaba nicht. 4.3 Der jeweiligen Lieferung oder Leistung des AN ist eine de- taillierte Dokumentation nach dem aktuellen Stand der Tech- nik bei Vertragsschluss in deutscher Sprache beizufügen. 4.4 Sofern der AN Lieferungen erfolgenoder Leistungen nicht aus Deutschland, sondern aus einem anderen Land erbringt, muss er dormakaba unaufgefordert einen urkundlichen Ur- sprungsnachweis zur Verfügung stellen. Darüber hinaus muss er nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vor- schriften das Ursprungsland auf dem Produkt und/oder des- sen Verpackung nennen. 4.5 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausferti- gung beizufügen. Der Lieferschein ist mit der Bestell-, Arti- kel- und Lieferantennummer zu versehen. Gibt der AN die Bestell-, Artikel- oder Lieferantennummer nicht an, sind Ver- zögerungen in der Bearbeitung nicht von dormakaba zu ver- treten. 4.6 Vor Absendung der Ware ist dormakaba schriftlich oder in Textform über Wert, Gewicht sowie über den Absendetag zu informieren. 4.7 Soweit der AN Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdo- kumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch die vollständige Übergabe dieser Dokumente in der ge- schuldeten Sprache voraus. 4.8 Der AN stellt die Lieferung von Ersatzteilen für einen Zeit- raum, welcher dem gewöhnlichen technischen Nutzbarkeits- zeitraum des Liefergegenstandes, mindestens jedoch 10 Jahre nach Ablieferung der letzten Lieferung des betreffen- den Liefergegenstandes an dormakaba entspricht, sicher, soweit nicht mit dormakaba eine andere Ersatzteilverfügbar- keit ausdrücklich etwas anderes vereinbart istwurde. Während dieses Zeit- raums verpflichtet der AN sich, frei Verladen ab Werkdiese Teile dormakaba zu marktüblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen zu liefern. b) Erfüllungsort 4.9 Beabsichtigt der AN, die Lieferung der Ersatzteile für Lieferungen, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungenden vertragsgegenständlichen Liefergegenstand nach Ablauf der oben in Absatz (8) genannten Frist einzustellen, ist das Lieferwerk dor- makaba mit einer Vorlauffrist von mindestens 90 Kalenderta- gen Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben, die mindestens dem letzten durchschnittlichen Jahresbedarf der letzten drei Jahre entsprechen können muss. Dasselbe gilt bei Einstellung vor Ablauf der Frist, wobei dormakaba sich Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus Abs. (8) weiterhin vorbehält. 4.10 Hat der AN die Aufstellung oder die Montage übernommen und haben die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart, so trägt der AN alle erforderlichen Nebenkosten (z.B. Reisekos- ten) und stellt die Werkzeuge kostenlos bei. 4.11 Teillieferungen bzw. -leistungen sind nur mit vorheriger aus- drücklicher Zustimmung von dormakaba zulässig; bei Lagerware zuläs- sigen Teillieferungen sind als solche auf den Lieferpapieren zu vermerken. Entsprechendes gilt, falls der Ort, an dem sich AN zu viel oder die Ware befindetvor dem vereinbarten Termin liefert. Verstößt der AN schuldhaft gegen eine der vorstehenden Regelungen dieser Ziff. c) Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Sped iteur, die Bahnist dormakaba berechtigt, die Post oder mit Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert der Verkäufe r die Ware auf dem Fahrzeug Kosten und Gefahr des Abholers nach Weisung AN zurückzusenden oder bei Dritten auf Kosten und Gefahr des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehenAN einzulagern. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Anspruch.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferbedingungen. a) Lieferungen erfolgen4.1. Voraussetzung für die Verbindlichkeit der vereinbarten Liefertermine ist die Erfüllung aller dem AG obliegenden Verpflichtungen, soweit wie insbesondere rechtzeitige Zurverfügungstellung der Unterlagen, Klarstellung und Genehmigung aller Pläne und Zeichnungen sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. 4.2. Der AG ist verpflichtet, vor dem vereinbarten Liefertermin behördliche und für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter zu erwirken. 4.3. Das entsprechende Unternehmen der J. Christof ist berechtigt, Teil‐Leistungen und Vor‐Leistungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen. 4.4. Die Beiziehung von Subunternehmern durch das entsprechende Unternehmen der J. Christof ist stets zulässig. 4.5. Lieferfristen sind, falls sie nicht ausdrücklich etwas als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den AG. 4.6. Wird die Einhaltung des Liefertermins aufgrund unvorhersehbarer oder unabwendbarer Ereignisse, insbesondere höherer Gewalt beim entsprechenden Unternehmen der J. Christof oder seinem Subunternehmer sowie aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, behindert, verlängert sich die Lieferfrist jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Entstehen aufgrund der oben beschriebenen Verlängerung des Liefertermins wegen unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen Mehrkosten, sind diese dem entsprechenden Unternehmen der J. Christof vom AG zu ersetzen. 4.7. Ware, bei der das Werk des entsprechenden Unternehmens der J. Christof als Erfüllungsort vereinbart ist, muss vom AG sofort abgerufen werden, widrigenfalls das entsprechende Unternehmen der J. Christof berechtigt ist, nach Ablauf von 14 (vierzehn) Tagen ab Meldung der Versandbereitschaft, die Ware auf Kosten und Gefahr des AG nach Ermessen des entsprechenden Unternehmens der J. Christof zu lagern. 4.8. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist am Erfüllungsort vorhanden ist und die Versandbereitschaft mitgeteilt wird bzw. Leistungen am Erfüllungsort erbracht wurden. 4.9. Wenn nichts anderes vereinbart ist, übernimmt der AG die Kosten für die Beförderung und ist daher auch berechtigt, die Beförderungsart und den Beförderungsweg frei Verladen ab Werkzu wählen. b) Erfüllungsort für Lieferungen, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungen, ist das Lieferwerk bzw4.10. bei Lagerware der Ort, an dem sich Wird die Ware befindet. c) Der Transport ohne Verschulden des entsprechenden Unternehmens der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Sped iteurJ. Christof nicht rechtzeitig geliefert, die Bahn, die Post oder mit Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt die gesetzliche RegelungWare mit Meldung der Versandbereitschaft geliefert. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert der Verkäufe r die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehen. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Anspruch.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferbedingungen. a) Lieferungen erfolgen1. Jeder Lieferung ist durch den Lieferanten ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit Bestell-, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes Artikel- und Lieferantennummer zu versehen. 2. Die Lieferung erfolgt gemäß der in der Bestellung vereinbarten INCOTERMS 2010. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, frei Verladen ab Werkhat die Lieferung gemäß „DDP“ Bestimmungsort zu erfolgen. b) Erfüllungsort für Lieferungen3. SWISSLOG ist nicht verpflichtet, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" Vertragsgegenstände anzu- nehmen, die vor dem vereinbarten Liefertermin geliefert wer- den. Der Lieferant trägt die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung von Vertragsgegenständen, die vor dem Lie- fertermin geliefert wurden. Bei früherer Anlieferung als auch ver- einbart behält sich SWISSLOG die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei “frei-Bau“ -Lieferungenvorzeitiger Lieferung keine Rück- sendung, ist das Lieferwerk bzw. bei Lagerware der Ort, an dem sich so lagert die Ware befindetbis zum Liefertermin bei SWISSLOG auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. SWISSLOG behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. SWISSLOG ist berechtigt, etwaige Zuviellieferungen auf Kosten des Lieferan- ten zurückzusenden. Der Lieferant trägt die Gefahr des Unter- gangs und der Verschlechterung von Zuviellieferungen. SWISSLOG ist berechtigt, bei einer Zuweniglieferung die ge- samte Lieferung zurückzuweisen. c) Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers; 4. Soweit zwischen SWISSLOG und dem Lieferanten nicht aus- drücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, gelten die Gefahr geht mit der Übergabe an den Sped iteurVersand-, die Bahn, die Post oder mit Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung Verpackungs- und Transportvorschriften von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert der Verkäufe r die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des FahrpersonalsSWISSLOG. Die beförderungs- Vertragsgegenstände sind mindestens indust- rieüblich, unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt sowie sachgerecht zu verpacken. SWISSLOG ist berechtigt aber nicht verpflichtet, dem Lieferanten die geeignete Art und betrie bssichere Verladung Weise der Verpackung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehenbilligem Xxxxxxxx vorzuschreiben. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Anspruch.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferbedingungen. a) Lieferungen erfolgen2.1. Sofern nicht anders vereinbart, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart gilt für die Lieferung Fol- gendes: Die Lieferung erfolgt "EXW" (INCOTERMS 2010), wobei unser Werk/Lager in Xxxxxxxx 0, 0000 Xxxx, Xxxxx- reich maßgeblich ist. Wir stellen die Ware entsprechend den nach Ziffer 2.3 vereinbarten Fristen oder Terminen für den Kunden in unserem Lager zur Verfügung und benachrichti- gen den Kunden. Ab diesem Zeitpunkt gehen alle Gefahren, frei Verladen ab Werkinsbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zu- fälligen Verschlechterung, des zufälligen Verlusts, der zufäl- ligen Beschädigung und/oder des Diebstahls der Ware auf den Kunden über. Uns trifft keine Verpflichtung, die Ware auf das abholende Beförderungsmittel zu verladen. b) Erfüllungsort für Lieferungen, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungen, ist das Lieferwerk bzw2.2. bei Lagerware der Ort, an Wenn wir mit dem sich Kunden abweichend von Ziffer 2.1. schriftlich die Ware befindet. c) Der Transport Versendung der Ware durch uns vereinbaren, erfolgt diese immer auf Kosten und Gefahr des Käufers; die Gefahr geht mit Kunden. Fris- ten und Termine nach Ziffer 2.3 beziehen sich auf den Zeit- punkt der Übergabe an den Sped iteurSpediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Eine Trans- portversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden abgeschlossen. Ist die BahnWare versandbereit, benach- richtigen wir den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Aus- führung der Versendung bestimmten Dritten sowie gleichzei- tig den Kunden. Ab diesem Zeitpunkt gehen alle Gefahren, insbesondere die Post Gefahr des zufälligen Untergangs, der zu- fälligen Verschlechterung, des zufälligen Verlusts, der zufäl- ligen Beschädigung und/oder mit Verladung zum Zwecke des Diebstahls der Auslieferung bzwWare auf den Kunden über. bei Selbstabholung Diese Gefahren gehen jedenfalls spätes- tens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Ver- ladevorgangs maßgeblich ist) an den ersten Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung be- stimmten Dritten auf den K äufer Kunden über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nurdann, wenn es Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistun- gen (z. B. Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, des- sen Ursache beim Kunden liegt, gehen die Gefahren von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versand- bereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben. 2.3. Fristen oder Termine für die Erbringung unserer Liefe- rungen bzw. Leistungen teilen wir dem Kunden bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf Bestel- lannahme mit; diese können als verbindlich oder unverbind- lich bezeichnet sein. Fristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung bzw. der Versandanzeige, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden, die uns erst die Einhaltung unserer Verpflichtungen ermöglichen. 2.4. Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen und ent- sprechender Teilabrechnung berechtigt, wenn: diese für den Kunden im Sinne Rahmen des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt vertraglichen Bestim- mungszwecks verwendbar sind; die gesetzliche RegelungLieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand o- der zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert der Verkäufe r die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer erfolgt nicht2.5. Wir haften nicht für SchädenUnmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehen. esoweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrun- gen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen be- hördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Lieferanten) Ist eine verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Wir werden dem Kunden solche Ereignisse unverzüglich mitteilen. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung frei Baustelle vereinbart, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug wesentlich erschweren oder unmög- lich machen und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben Behinderung nicht nur von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen vorüberge- hender Xxxxx ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthaltensind wir zum Rücktritt vom Vertrag berech- tigt. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an Falle des Rücktritts werden wir erbrachte Gegenleis- tungen des Kunden unverzüglich erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen bzw. verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Baustelle von maxBehinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen So- weit dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werdeninfolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktre- ten. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Ziffer un- berührt. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen 2.6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in jedem Falle abgenommen werden. Auf Verzug oder wird uns eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein AnspruchLieferung oder Leistung, gleich aus wel- chem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Scha- denersatz nach Maßgabe der Ziffer 9 beschränkt.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferbedingungen. aDie Preise sind Nettopreise ab Werk Sehlem, zzgl. Versandkosten und Verpackung. Die Lieferzeit beträgt 2 – 5 Werktage. Postpaket / DHL bis 5 kg 4,90 € / Paket Maximale Gebindegröße für Gefahrgüter 2,5 l Postpaket / DHL bis 10 kg 7,50 € / Paket Maximale Gebindegröße für Gefahrgüter 2,5 l Postpaket / DHL bis 30 kg 9,50 € / Paket Maximale Gebindegröße für Gefahrgüter 2,5 l Spedition / Dachser Spedition / Dachser Gefahrgutzuschlag Gefahrgutzuschlag Avisieren bei SpeditionsversandNicht getauschte Europalette bis 150 kg ab 150 kg bis 300 kg ab 300 kg 0,80 € / kg 0,50 € / kg 18,50 € / Sendung 26,50 € / Sendung 15,00 € / Sendung 22,50 € / Palette Bei einer vergeblichen Anfahrt z. B. aufgrund falscher Adressangaben oder falsche Angaben der Annahmezeiten, berechnet uns die Spedition 65% der Nettofrachtkosten zusätzlich. Diesen Betrag müssen wir Ihnen in Rechnung stellen. Unsere Farben in Kunststoffeimern (Sumpfkalkfarbe, GekkkoSOL, Marmor-Sumpfkalk) Lieferungen erfolgenkönnen wir aus versandtechnischen Gründen nur in einzelnen Paketen versenden. Ab 3 Eimern erfolgt der Versand per Spedition. Die Xxxx des Transporteurs bleibt uns vorbehalten. Wir wählen für Sie immer den sichersten, soweit kostengünstigsten und schnellsten Versandweg. Eilige Sendungen können auf Wunsch des Bestellers per Express gegen einen Zuschlag verschickt werden. Die Preise richten sich nach Gewicht und Zustelltermin. Gerne nennen wir Ihnen den jeweiligen Preis auf Anfrage. Eine Gewähr für die fristgerechte Zustellung kann grundsätzlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istübernommen werden. 8 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Bankeinzug mit 4 % Skonto. Einen ungerechtfertigten Skontoabzug werden wir anmahnen. Bitte beachten Sie, frei Verladen ab Werk. b) Erfüllungsort für Lieferungendass hierbei Mahngebühren entstehen. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele behält sich Kreidezeit das Recht vor, sowohl für Liefer ungen "ab-Werk" als auch bei “frei-Bau“ -Lieferungen, ist das Lieferwerk bzwzukünftige Aufträge nur noch gegen Vorkasse abzuwickeln. bei Lagerware der Ort, an dem sich die Ware befindet. c) Der Transport der Ware erfolgt Die genannten Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Inhalt unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers; Empfängers. Geringfügige Farbtonabweichungen, bedingt durch die Gefahr geht Verwendung natürlicher Rohstoffe, sind kein Reklamationsgrund, auch nicht bei Nachlieferungen. Bitte den gelieferten Farbton vor der Verarbeitung unbedingt auf Übereinstimmung mit der Übergabe an den Sped iteurdem Wunscfifarbton durcfi Anlegen einer Musterfläcfie überprüfen. Terms of payment and delivery export (for end user) All prices are subject to change, die Bahnnon-binding and are valid at the longest until a new price list is published. Errors and omissions excepted. Our general terms and conditions apply. The prices are net prices ex works Sehlem, die Post oder mit Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzwplus shipping costs and packaging. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den K äufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handeltThe delivery time is 5 - 8 working days. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung. d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert der Verkäufe r die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonalsthe case of a futile journey, e.g. due to incorrect address details or incorrect details of the acceptance times, the forwarding company will charge us an additional 65% of the net freight costs. Die beförderungs- We will have to invoice you for this amount. For shipping reasons, we can only send our paints in plastic buckets in individual packages. From 3 buckets the shipment will be made by forwarding agency. We always choose the safest, cheapest and fastest shipping method for you. Payment in advance. We will send a reminder for an unjustified discount deduction. Please note that reminder fees will be charged in this case. If you provide a VAT identification number, we will check its validity. If the check is successful, the invoice will be free of VAT. The stated terms of delivery and payment are part of our general terms and conditions. All shipments are at the expense and risk of the recipient. Minor color deviations, due to the use of natural raw materials, are not reasons for complaint, even in the case of subsequent deliveries. Before processing, please make sure to check the delivered color shade for conformity with the desired color shade by creating a sample surface. Grundierungen 6 Primers . Apprêt Wand- und betrie bssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Deckenfarben 7 Wallpaints . Peinture murale Leimfarben 7 Distemper Peintures à la colle Kaseinfarben 7 Casein Paints Peintures à la caséine Kalkfarben 8 Lime Paints Peintures à la chaux Lehmfarben 8 Clay Paints Peintures à l’argile Silikatfarben 9 Silicate paints Peintures silicates Wandlasuren 9 Wall Lazures Glacis Muraux Mischgebühr 10 Mixing fee Xxxxx xx xxxxxxx Xxxxx 00 Plasters . Enduit Kalkputze 10 Lime plasters Enduits à la chaux Spachtel- und Glättetechniken 11 Render - & Spatulatechniques Techniques d´enduit Lehmfeinputz 12 Clay Plaster Enduit d’argile weitere Putze 12 other Plasters autres Enduits Schlussbehandlung 12 Finishes Traitement final Holzoberflächenbehandlung 13 Wood Treatment . Traitement du bois Holzöle & Wachse, innen 13 Wood Oil & Wax, Interior Huiles et cires pour bois, intérieur Holzöle & Wachse, lösemittelfrei, innen 13 Wood Oil & Wax solvent-free, interior Huiles et cires pour bois, sans solvant, intérieur Lösungsmittel 14 Solvents Solvants Ölfarben & Lasuren, außen 15 Oil paints & glazes - exterior Peintures à l’huile et glacis - extérieur Holzlasuren in Holzfarbtönen 16 Wood Lazure, Wood Shades Lasure teintée Standölfarbe, halbfett 16 Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den AbholerOil Paint, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzthalf rich Peinture à l’huile, semi riche Standölfarbe, vollfett 17 Stand Oil Paint, rich Peinture à l’huile, riche Shabby Chic & Kreidefarbe 19 Shabby Chic & Chalk Paint Shabby Chic et Peinture à la craie Reinigung & Pflege 19 Cleaning & Care . Der Abholer stellt auch die erforderlichen LadungssicherungsmittelNettoyage & Entretien Pigmente 20 Pigments . Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungs gehilfen durchge- führten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäu fer erfolgt nichtPigments Erd- und Mineralpigmente 20 Earth- and Mineral Pigments Pigments de terre et minéraux weitere Pigmente 22 Special Pigments Pigments spéciaux Perlglanzpigmente 23 Pearl Gloss Pigments Pigments brillants nacrés Dekorative Zuschlagstoffe 24 Decorative Aggregates . Wir haften nicht für SchädenAgrégats décoratifs Spezialprodukte 25 Special products . Produits spéciaux Werkzeuge 26 Tools . Outils Pinsel & Rollen 26 Brushes & Paint rollers Xxxxxxx & Rouleaux à peinture Kellen & Spachtel 28 Spatulas & Trowels Spatules & Truelles Schablonen 28 Stencils Pochoirs Schwammbretter 29 Sponge Boards Planches d’éponge Verpackungen 29 Wrappings Emballage Abverkauf 30 Sale . Vente Rohstoffe 31 Raw Materials . Matières Premières Verkaufshilfen 32 Support for sales . Supports de vente Broschüren 33 Brochures Brochures Bücher 33 Books Livres Farbkarten 34 Colour Card Cartes de couleur Flyer 34 Flyer Flyer Grundierungen Primers . Apprêt Art.-Nr. Artikelbezeichnung Inhalt Reichweite pro Anstrich Verb./m² pro Anstrich VK Netto VK Brutto Item No. Article description Content Range per coat use /m² per coat Sale price net Sale price with 19% tax 007 Kobau Papiervlies 130 Paper fleece 130 Intissé de Rénovation 1 Rolle 18,75 m² - 27,82 € 33,10 € 008 Pufas Sicherheitskleister SK Pufas Wallpaper glue Colle pour Intissé de Rénovation 800 g 45-65 m² - 18,57 € 22,10 € 145 Kaseingrundierung Casein Primer Apprêt à la caséine 250 g 40-60 m² 4,0 - 6,3 g 11,51 € 13,70 € 145.10 5 kg 800-1200 - 202,52 € 241,00 € 201 Alaun Grundiersalz Alaun Salt Sel d’Alun 1 kg 30-100 m² 10-30 g 12,86 € 15,30 € 202 3 kg 90-300 m² - 35,13 € 41,80 € 2104 Vega Grundierung Vega Primer Apprêt Véga 250 g 40-60 m² - 11,18 € 13,30 € 2104.8 8 x 250 g 320-480 m² - 89,16 € 106,10 € 234 Schellack Isoliergrund, di e auf ungenü- gende Ladungssicherung zurückgehen. e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbartweiß Shellac Shielding Primer Apprêt Isolant à la Gomme Laque, -so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhält nisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladu ng erlauben. Die Entladung erfolgt grundsätzlich n ur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte- oder Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten kön nen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produ ktion von kleineren Mehrmengen besieht kein Anspruch.blanc 0,375 l 3 m² 0,15 l 13,53 € 16,10 € 234.0 0,75 l 5 m² - 21,43 € 25,50 € 235 2,5 l 17 m² - 67,48 € 80,30 €

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